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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.05.1960, Az.: IV ZB 135/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1960
Aktenzeichen
IV ZB 135/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 15108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 08.04.1960
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 463
  • MDR 1960, 658 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des A. S. in H., A.weg ...

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Wiedergutmachung - ...,

Amtlicher Leitsatz

Auch in Entschädigungssachen genügt die Berufungsbegründung den in §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen nur, wenn sie erkennen läßt, aus welchen bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für falsch hält.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1960

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. April 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Gründe:

1

Durch den angefochtenen Beschluß ist die von dem Kläger gegen ein Urteil der Entschädigungskammer eingelegte Berufung verworfen worden, da sie, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht in der vom Gesetz geforderten Form begründet worden ist. Die von dem Kläger gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet.

2

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufungsbegründungsschrift des Klägers enthielt den Berufungsantrag, der inhaltlich dem im ersten Rechtszug gestellten Sachantrag entsprach, und die Ausführungen:

"Zur Begründung der Berufung nehme ich Bezug auf das Vorbringen erster Instanz. Ich füge bei eine Erklärung der Ehefrau des verstorbenen Arztes ... K. vom 15. November 1959. Es wird beantragt, die Karteikarte des Arztes K. heranzuziehen. Im übrigen behalte ich mir vor, weitere Berufungsbegründung nachzureichen."

3

Diese Begründung entspricht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht den in §519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gestellten Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung. Nach dieser Vorschrift hat die Begründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, zu enthalten. Diese Bestimmung soll verhindern, daß Berufungen nur formelhaft begründet werden. Die Berufungsbegründung soll inhaltlich so beschaffen sein, daß das Berufungsgericht durch sie in die Lage versetzt wird, den Rechtsstreit so zu bearbeiten, daß er möglichst schnell entschieden werden kann. Insbesondere soll der Vorsitzende des Berufungsgerichts entscheiden können, ob es zweckmäßig ist, zur Vorbereitung des Verhandlungstermins Anordnungen nach §272 b ZPO zu treffen und gegebenenfalls solche Anordnungen nach dem Inhalt der Berufungsschrift auch erlassen können. Daraus folgt, daß nur die Erklärung des Berufungsführers dem §519 Abs. 5 Nr. 2 ZPO gerecht wird, die im einzelnen erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihm das Urteil unrichtig erscheinen lassen (BGHZ 7, 170, 172 f [BGH 22.09.1952 - IV ZB 69/52]; LM ZPO §519 Nr. 24). Das gilt besonders auch in Entschädigungssachen. Denn gerade diese Verfahren sind nach §179 Abs. 1 BEG besonders zu beschleunigen (LM ZPO §519 Nr. 31).

4

Die in diesem Verfahren eingereichte Berufungsbegründung läßt weder für sich noch in Verbindung mit dem im ersten Rechtszug vorgetragenen Prozeßstoff erkennen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Kläger das Urteil des Landgerichts für falsch hält. Die Tatsachen, die in der Erklärung der Ehefrau des verstorbenen Arztes K. angegeben waren, waren durch die im ersten Rechtszug überreichte Bescheinigung dieses Arztes im wesentlichen bereits bekannt. Die Berufungsbegründung ergibt auch nicht, inwiefern sich aus der Karteikarte dieses Arztes, dessen Heranziehung beantragt war, wesentlich neue Tatsachen ergeben sollten. Daß eine Bezugnahme auf das Vorbringen im ersten Rechtszug keine ausreichende Berufungsbegründung darstellt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt, insbesondere auch für Entschädigungssachen, entschieden (LM ZPO §519 Nr. 31).

5

Die Berufung ist daher mit Recht verworfen worden und die Beschwerde mußte mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §215 Abs. 1 BEG zurückgewiesen werden.

Ascher Raske Johannsen v. Werner Dr. Loewenheim