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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.05.1960, Az.: VII ZR 77/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.1960
Aktenzeichen
VII ZR 77/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 03.03.1959

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 3. März 1959 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Der Beklagte war Geschäftsführer der I., Tr.f. Au. u. V. GmbH in F./M. Sie geriet etwa im Jahre 1955 in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodaß Zugriffe einzelner Gläubiger drohten. Um diese zu verhindern, wurden von Januar 1956 bis Juli 1957 aus Mitteln der I. insgesamt 311.702,96 DM auf private Bank- und Postscheckkonten des Beklagten überwiesen. Er verwendete die Gelder abredegemäß zur Befriedigung von Gläubigern der I.; auch für sich selbst entnahm er davon Beträge, die ihm nach seiner Ansicht zustanden.

2

Im Juli 1957 betrug das Guthaben der GmbH gegen den Beklagten aus jenen Überweisungen 13.057,80 DM. Am 18. Juli 1957 richtete er an die zweite Geschäftsführerin der I. ein Schreiben, in dem er gegen die genannte Forderung mit eigenen Ansprüchen aufrechnete, die er für geleistete Architektenarbeiten zu haben glaubte.

3

Die Geschäftsführer der I. beantragten am 16. August 1957 die. Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen. Diesem Antrage entsprach das Amtsgericht am 28. August 1957 und ernannte den Kläger zum Konkursverwalter.

4

Der Kläger erhebt Anspruch auf das erwähnte Guthaben der I. Er bestreitet, daß dem Beklagten Gegenforderungen zugestanden haben, und wendet sich vorsorglich mit verschiedenen Einwänden gegen die Zulässigkeit der Aufrechnung. Sr hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 13.057,80 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage erbeten. Er ist der Ansicht, daß seine Schuld durch die von ihm erklärte und im Laufe des Rechtsstreits nochmals wiederholte Aufrechnung erloschen sei.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt.

7

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

Das aus dem Abrechnungsverhältnis mit dem Beklagten stammende Guthaben der I. ist unstreitig. Es kommt also nur darauf an, ob die von ihm erklärte Aufrechnung durchgreift.

9

Das Oberlandesgericht läßt es dahingestellt, ob die Gegenforderung des Beklagten besteht, weil es von vornherein die Zulässigkeit der Aufrechnung verneint. Die Schuld des Beklagten rühre, so legt es dar, aus einem Treuhand-Verhältnis her. In einem solchen Falle sei der Treuhänder nicht befugt, gegen den Anspruch des Treugebers auf Heraus gäbe des Erlangten (§ 667 BGB) mit eigenen Forderungen auf zurechnen, die mit dem Treuhandverhältnis nicht im Zusammenhange stehen.

10

Die Revision greift diese Ausführungen vergeblich an.

11

1.)

Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts hatte die I. dem Beklagten die Beträge überlassen, damit er die Gläubiger "in der Weise" befriedigte, "daß eine Sanierung durchgeführt werden konnte". Es handelte sich also, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, um ein Treuhandverhältnis mindestens im weiteren Sinne, auf Grund dessen der Beklagte gehalten war, mit dem Gelde entsprechend dem ihm erteilten und genau umrissenen Auftrag zu verfahren.

12

Aus dem Zweck und Sinn dieses Treuhandverhältnisses folgt, daß der Beklagte nicht befugt war, noch am 18. Juli 1957 gegen den auf den § 667 BGB i.V. mit dem § 23 KO gestützten Herausgabeanspruch der I. eigenen, das Treuhandverhältnis nicht berührenden Forderungen aufzurechnen. Es wird auf die bereits von dem Oberlandesgericht angeführten Entscheidungen RGZ 160, 52, 59 und BGHZ 14, 342, 346 f [BGH 29.09.1954 - II ZR 292/53] verwiesen.

13

2.)

Die Revision verkennt diese Rechtslage nicht. Sie meint aber, für die Anwendung jener Grundsätze sei hier kein Raum.

14

a)

In erster Linie macht sie geltend, der Beklagte habe, wie sich bereits aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe, den Auftrag erhalten, sämtliche Gläubiger der I. zu befriedigen. Er sei selbst deren Gläubiger gewesen. Deswegen habe er die ihm geschuldeten Beträge aus den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln entnehmen dürfen. Die Aufrechnung stehe einer solchen Entnahme gleich; demgemäß habe er durch sie nicht gegen den ihm erteilten Auftrag verstoßen.

15

Die Rüge ist unbegründet.

16

Es mag sein, daß der Beklagte zunächst befugt war, auch seine eigenen Forderungen bei der Verteilung der ihm zugeleiteten Betrage zu berücksichtigen; davon geht auch das Oberlandesgericht aus. Dieses Recht bestand aber nach dem von dem Berufungsgericht festgestellten Inhalt des Treuhandvertrags nur, solange auf diese Weise eine Sanierung der I. erreicht werden konnte. Das war am Tage der Aufrechnungserklärung (am 18. Juli 1957) nicht mehr der Fall, weil die GmbH bereits am 16. Juli 1957 zahlungsunfähig geworden war und damit feststand, daß der mit dem Treuhandvertrag verfolgte Zweck nicht mehr erreicht werden konnte (Urt. S. 9). Dem Beklagten als Geschäftsführer der I. kann dies nicht verborgen geblieben sein; in jedem Falle mußte er die Umstände kennen, aus denen sich die Hinfälligkeit des Auftrags ergab.

17

Unter diesen Umständen durfte er am 18. Juli 1957 keinen einzelnen Gläubiger mehr mit dem ihm anvertrauten Gelde befriedigen. Die von ihm erklärte Aufrechnung, die einer solchen Befriedigung gleichstand, verstieß also gegen den ihm erteilten Auftrag und war daher nach den dargelegten Grundsätzen unzulässig.

18

b)

Auch die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe den § 139 ZPO verletzt, führt nicht zum Erfolg.

19

Zwar ist es richtig, daß die Erwägungen, die für die Entscheidung des Oberlandesgerichts maßgebend sind, weder in den Schriftsätzen der Karteien noch in dem Urteil des Landgerichts erörtert worden sind. Es ist aber nicht ersichtlich, welche rechtserheblichen Tatsachen der Beklagte bei einem Hinweis hätte vorbringen können.

20

Der Vortrag der Revision ist insoweit unzureichend. Sie macht geltend, der Beklagte hätte in diesem Falle behauptet und unter Zeugenbeweis gestellt, daß ihm gestattet gewesen sei, sich auch wegen seiner eigenen Forderungen aus dem Bestände des Treuhandkontos zu befriedigen, und daß er seine Geschäftsführerbezüge laufend diesem Konto entnommen habe.

21

Auf diese Behauptungen, deren Richtigkeit das Oberlandesgericht übrigens für möglich erachtet und die, soweit es sich um die Geschäftsführerbezüge handelt, unstreitig sind, kommt es nicht an. Wesentlich ist vielmehr, ob der Beklagte eine solche Berechtigung auch dann haben sollte, wenn feststand, daß die Sanierung der I. endgültig gescheitert war. Das hat der Beklagte nicht behauptet; auch die Revision macht nicht geltend, daß er dies gegebenenfalls vorgetragen hätte.

22

3.)

Die Revision ist daher mit der sich aus dem § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die Frage bedarf, ob es nicht auch an der gemäß dem § 387 BGB erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen fehlt (vgl. hierzu RGRK 10. Aufl. § 387 Anm. 3 und Urteil des Senats BGHZ 28, 123, 128) [BGH 14.07.1958 - VII ZR 99/57].

Glanzmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Meyer
Dr. Vogt