Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1960, Az.: 2 StR 367/59
Anforderungen an die Aufbewahrungspflicht im Sinne von § 19 Abs. 3 Weingesetz (WeinG); Voraussetzungen des Straftatbestandes im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG; Weinprobe als ein nichtrichterlicher Augenschein; Voraussetzungen der Abberufung eines Assessors im Sinne des § 70 Abs. 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG); Anforderungen an die Verwirklichung des Straftatbestandes des Betrugs durch Täuschung über Herkunft, Jahrgang und Art der angebotenen Weine; Anforderungen an die Verantwortlichkeit eines Unternehmers für das Verhalten seiner Angestellten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1960
- Aktenzeichen
- 2 StR 367/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11600
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wiesbaden - 28.06.1958
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs. 1 WeinG v. 25. Juli 1930
- § 19 Abs. 3 WeinG v. 25. Juli 1930
- § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG v. 25. Juli 1930
- Art. 19 AVO v. 16. Juli 1932
- § 70 Abs. 2 GVG
Fundstellen
- BGHSt 14, 262 - 265
- DB 1960, 783
- MDR 1960, 693-694 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1533 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzter Betrug u.a.
Amtlicher Leitsatz
Wer gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchführung verpflichtet ist und anstelle gebundener Bücher eine Kartei führt, hat die Karteiblätter "nebst den auf die - dort - eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren" nach § 19 Abs. 3 WeinG aufzubewahren. Er macht sich nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG strafbar, falls er die Karteiblätter und Geschäftspapiere vor Ablauf der in § 19 Abs. 3 WeinG bestimmten Frist vernichtet oder beiseiteschafft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 27. April 1960,
in der Sitzung vom 4. Mai 1960,
an denen teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich,
Bundesrichter Scharpenseel,
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 28. Juni 1958 wird verworfen.
Jedoch wird der Urteilsspruch hinsichtlich der Geldstrafe dahin ergänzt, daß für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit anstelle von 500,- DM ein Tag Gefängnis tritt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 11 Abs. 1, 4 Nr. 3 LebMG, mit fortgesetztem Vergehen nach § 4 UWG und mit fortgesetztem Vergehen nach §§ 26 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 WeinG, Art. 19 AVO zum WeinG, ferner wegen eines Vergehens nach §§ 26 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 3 WeinG, Art. 19 AVO zum WeinG zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 75.000 DM verurteilt worden. Außerdem hat das Landgericht ihm die Führung seiner Betriebe - Herstellung von Wein und Weinhandel - nur unter den Bedingungen gestattet, daß er auf die Dauer von fünf Jahren
- a)
binnen einer Woche nach Abschluß eines Vertrages über den Erwerb von Wein dem zuständigen Weinkontrolleur den Zeitpunkt des Vertrages, die Person des Kommissionärs und Verkäufers, die Menge, die Art und den Preis des erworbenen Weines angibt,
- b)
gleichzeitig mit der Zuckerungsanzeige an die zuständige Verwaltungsbehörde die gleiche Zuckerungsanzeige dem zuständigen Weinkontrolleur einreicht und
- c)
die Absicht, Wein zu verschneiden, mindestens eine Woche vor dem Verschnitt dem zuständigen Weinkontrolleur anzeigt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
1)
Die Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist nicht hinreichend dargetan. Die Mitwirkung der Assessorin Ph. beruhte auf dem Beschluß des Präsidiums des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Januar 1958, durch den sie anstelle der an das Landgericht in Hanau abgeordneten Assessorin F. zum Mitglied der 2. Strafkammer bestellt worden war.
Ob die Gründe, die zur Abberufung der Assessorin F. geführt haben, überhaupt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, ist nicht unzweifelhaft, braucht aber hier nicht entschieden zu werden. Das Vorbringen der Revision, die Assessorin F. sei unter Verletzung des § 70 Abs. 2 GVG abberufen worden, weil das Bedürfnis, das ihre Abordnung an das Landgericht in Wiesbaden veranlaßt hätte, noch bestanden habe, genügt nämlich für sich allein keinesfalls, um den erhobenen Vorwurf zu rechtfertigen; denn diese Bestimmung hindert nicht, auch bei Fortbestehen des die Abordnung auslösenden Bedürfnisses, Hilfsrichter, selbst wenn sie nicht nur auf begrenzte Zeit abgeordnet sind, mit ihrem willen vorzeitig abzuberufen. Daß die Abberufung hier etwa vorzeitig gegen den Willen der Betroffenen erfolgt sei, hat die Revision nicht behauptet.
Der von dem Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht, die Vorschrift des § 70 Abs. 2 GVG verbiete den Widerruf der Beiordnung auch im Falle des Einverständnisses des Hilfsrichters, steht entgegen, daß, wie Art. 97 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 GVG ergeben, sogar hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellte Richter mit ihrem Willen jederzeit an ein anderes Gericht versetzt werden können. Ist aber deren Versetzung mit ihrem Willen gesetzlich zulässig, so kann für den Widerruf der Beiordnung eines Hilfsrichters nichts anderes gelten. Daß in § 70 Abs. 2 GVG, anders als in Art. 97 Abs. 2 GG, ein Hinweis auf den willen des Hilfsrichters fehlt, beruht ersichtlich darauf, daß der Gesetzgeber des Gerichtsverfassungsgesetzes die Möglichkeit der Abberufung der Hilfsrichter im Falle des Einverständnisses für selbstverständlich gehalten und daß er deshalb eine ausdrückliche Regelung für diesen Fall als nicht notwendig angesehen hat.
2)
Die Weinprobe vom 14. Juni 1958 war entgegen der Meinung der Revision kein Teil der Hauptverhandlung, sondern - trotz der Anwesenheit der Berufsrichter - ein nichtrichterlicher Augenschein. Er sollte den Sachverständigen Gelegenheit geben, Unterlagen für ihr Gutachten zu gewinnen. Daß solche Unterlagen durch Untersuchungen und Beobachtungen des Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung selbständig ermittelt werden können, steht außer Frage und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Die Besonderheit des vorliegenden Falles liegt nur darin, daß die Berufsrichter bei der Weinprobe zugegen waren, um deren ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten, wie die im Revisionsrechtszuge herbeigeführte dienstliche Äußerung des stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer und damaligen Berichterstatters ergibt. Dies war den Mitgliedern des Gerichts nicht verwehrt und ändert nichts daran, daß sich der Vorgang außerhalb der Hauptverhandlung abgespielt hat. Gegenstand der Hauptverhandlung waren nur die Ergebnisse der Weinprobe, nämlich die Gutachten der Sachverständige, die ausweislich der Sitzungsniederschrift in gesetzmäßiger Form erstattet worden sind, und die das Gericht - entgegen der Behauptung der Revision - auch im Urteil verwertet hat.
3)
Zutreffend ist das Vorbringen der Revision, daß der Vorsitzende die Sitzungsniederschriften vom 2., 3. und 6. Juni 1958 nachträglich - jedoch vor Eingang der Revisionsbegründung - ergänzt und insbesondere die Verlesung bestimmter Urkunden vermerkt hat, die im Urteil verwertet worden sind, und daß insoweit mangels Zustimmung des vor der Ergänzung verstorbenen Protokollführers keine wirksame Berichtigung der Niederschriften vorliegt. Die Zusätze entziehen aber dem Protokoll im Rahmen der Ergänzung die - verneinende - Beweiskraft (BGHSt 4, 364 ff). Hinsichtlich jener Vorgänge, die zunächst nicht beurkundet worden waren, ist der Inhalt des Protokolls durch die Unterschrift des Vorsitzenden nicht mehr gedeckt. In diesem Umfange tritt daher anstelle der hier unmöglichen Berichtigung die Möglichkeit der freien Beweiswürdigung (BGHSt 4, 364, 365) [BGH 08.10.1953 - 5 StR 245/53]. Dem steht die Entscheidung des 5. Strafsenats vom 2. Juli 1957 (BGHSt 10, 342) nicht entgegen. Die dort gezogenen "engen Grenzen" sind nicht überschritten. Die Ergänzungen des Vorsitzenden ergeben in Verbindung mit der dienstlichen Erklärung des stellvertretenden Vorsitzenden und damaligen Berichterstatters zweifelsfrei, daß alle Urkunden verlesen worden sind, auf die das Urteil Bezug nimmt.
4.)
Die Mehrzahl der sonstigen als Verfahrensrügen gegen die Feststellungen des Urteils erhobenen Revisionsangriffe ist teils offensichtlich unbegründet, teils unzulässig. Unzulässig sind insbesondere die Beanstandungen der Beweiswürdigung einschließlich der Rüge, das Landgericht habe "aktenwidrige" Feststellungen getroffen oder benutzte Beweismittel nicht erschöpft (BGHSt 4, 125 f). Außerdem verkennt die Revision, daß der Tatrichter nicht verpflichtet ist, alle "Beweistatsachen" ausdrücklich darzulegen (BGH NJW 1951, 325).
Im übrigen wird auf die von der Revision behaupteten Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze oder vermeintliche Fehler dieser Art, soweit sie einer Erörterung bedürfen im Rahmen der Sachrüge eingegangen. Entsprechendes gilt für die Ausführungen, die in Wahrheit Sachrügen sind oder mit Sachrügen zusammenfallen.
II.
Sachbeschwerde.
1)
Der gegen das Urteil in seiner Gesamtheit gerichtete Vorwurf, es sei nicht erschöpfend, weil es statt Feststellungen nur Beispiele bringe und infolgedessen nicht erkennen lasse, in welcher. Umfange Fest Stellungen getroffen seien, geht fehl. Zwar ist es richtig, daß sich die Strafkammer bei der Darstellung des Sachverhalts weitgehend auf Beispiele beschränkt und nur für den Jahrgang 1953 Gesamtzahlen angeführt hat. Diese Beschränkung war indessen vornehmlich durch die Vernichtung der Geschäftspapiere seitens des Angeklagten veranlaßt, lag also in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer auch der rechtlichen Würdigung und der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Revision erkennbar nur diese Beispiele und die für den Jahrgang 1953 ermittelten Gesamtzahlen zugrunde gelegt hat.
2)
soweit sich die Revision gegen die Darlegungen des Urteils zur Glaubwürdigkeit des Zeugen P. wendet, ist ihr zuzugeben, daß die Erörterung einiger der von der Strafkammer für die Bejahung der Glaubwürdigkeit angeführten Gesichtspunkte zu gewissen Bedenken Anlaß geben kann. So beanstandet die Revision nicht zu Unrecht, daß die Wiedergabe der Aufstellung (Bl. 28 und 29 UA) insofern unvollständig ist, als sie bei der Mehrzahl der insgesamt 11 Lieferungen sowohl die Angabe des Gesamtbetrages der einzelnen Lieferung wie auch die Angabe des Tages vermissen läßt, an dem die Hauptzahlungen jeweils geleistet wurden. Deshalb kann dem Urteil auch nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, ob die aus der Art der Abfassung des Schreibens des Angeklagten an P. vom 18. April 1952 hergeleitete Folgerung, es habe sich um ein Ultimatum: "entweder die Abrechnung in der gewünschten Form oder keine Zahlung" gehandelt, auf rechtlich zutreffenden Erwägungen beruht.
Indessen kommt es auf diese für den Nachweis der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Zeugen P. vom Angeklagten angeführten Gesichtspunkte nicht entscheidend an. Daß eine solche Abhängigkeit, wie sie die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, bestand, geht aus einer Reihe anderer im Urteil wiedergegebener Umstände hervor und wird trotz des Bestreitens sogar von der Revision selbst bestätigt, indem diese vorträgt, aus dem Geschäftsvermittlerbuch 1954 des Zeugen P. ergebe sich, daß er im Jahre 1954 insgesamt ca. 400 Puder Wein vermittelt und davon "nicht einmal" 60 an den Angeklagten geliefert habe. Somit machten nach den eigenen Angaben der Revision in jenem Jahre die Lieferungen an den Angeklagten rund 1/7 der Gesamtvermittlung des Zeugen P. aus, eine Menge, die im Gegensatz zu der Meinung der Revision die Auffassung der Strafkammer, P. sei von dem Angeklagten wirtschaftlich abhängig gewesen, nur unterstreicht.
Diese von dem Landgericht gewonnene Überzeugung wird auch durch gewisse im Urteil enthaltene Widersprüche nicht beeinträchtigt, die sich auf zwei Lieferungen des Zeugen P. beziehen und die im folgenden Abschnitt unter 3) b) und c) behandelt werden. Vielmehr lassen die Ausführungen der Strafkammer, insgesamt gesehen, die Bejahung der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Zeugen P. flicht als rechtlich angreifbar erscheinen.
Im übrigen hat das Landgericht seine Entscheidung über die Glaubwürdigkeit des Zeugen nicht allein auf das Vorliegen der von ihm bekundeten wirtschaftlichen Abhängigkeit gestützt. Sie hat ihn auch - und insoweit hat die Revision die Feststellungen des Urteils nicht angegriffen, - deshalb als glaubwürdig angesehen, weil er seine Erklärungen in der Hauptverhandlung in absolut sachlicher, ruhiger und klarer Weise ohne irgendwelche Haß- oder Rachsuchtsgefühle abgegeben hat, und weil er wegen seines Verhaltens bereits rechtskräftig abgeurteilt worden war, daher durch eine Belastung des Angeklagten für sein eigenes Strafverfahren keine Vorteile mehr hat erwarten können.
3)
a)
Was einzelne Unrichtigkeiten anbelangt, so wird das "weitere Beispiel Gr." (Bl. 6 UA) von der Revision zu Unrecht beanstandet. Es handelt sich um Lieferungen vom 28. und 29. April 1954. Die sich hierauf beziehende Eintragung im Kellerbuch B 1 vom 30. April 1954 weist 4.800 Liter aus (Big 85 UA). Die in der Revisionsschrift angeführte Teilmenge von 4.840 Litern steckt in der Eintragung vom 21. April 1954 (ebenfalls Bl. 85 UA) betrifft eine Lieferung von diesem Tage (vgl. Bl. 86 UA) und hat mit dem gemeinten "Beispiel Gr." nichts zu tun.
b)
Dagegen stellen die Ausführungen des Landgerichts auf Bl. 46 bis 48 UA die auf Bl. 14 UA getroffene Feststellung in Frage, der Zeuge P. habe "dem nachhaltigen und längeren Druck des Angeklagten" nachgegeben und "das gewünschte Schreiben" - eine unrichtige Kaufbestätigung - übersandt. Mit diesem Schreiben ist nämlich, wie Bl. 49 UA ergibt, die auf Bl. 46 bis 48 UA gewürdigte Rechnung vom 30. Dezember 1952 gemeint. In dieser Rechnung sind die "Angaben über Jahrgang und Art des Weins" mit einer anderen Schreibmaschine und mit einem anderen Farbband eingefügt worden (Bl. 47 UA). Sie entsprechen, wobei "keine Radierungen zu erkennen sind" (Bl. 48 UA), den Eintragungen im Kellerbuch (Bl. 46 UA). Stammen die Einfügungen vom Angeklagten, was die Strafkammer offen läßt, dann hat der Zeuge P. nicht "das gewünschte Schreiben", sondern nur eine Kaufbestätigung ohne Angaben über Jahrgang und Art gefertigt, wie die Revision vorträgt; hat aber P. auf Veranlassung des Angeklagten die Rechnung später ergänzt, dann ist es nicht in der ursprünglich gewünschten Form, sondern mit der Abänderung geschehen, die der Angeklagte bei der Eintragung ins Kellerbuch übernommen hat (vgl. dazu auch Bl. 50 UA). Die verbleibende Unklarheit gefährdet jedoch den Bestand des Urteils nicht. An der Schlußfolgerung, daß die Rechnung vom 30. Dezember 1952 hinsichtlich der Herkunftsangaben und der teilweisen Bezeichnung als Spätlese sowie die entsprechenden Eintragungen im Kellerbuch falsch waren (Bl. 5 UA), ändert sich ebensowenig wie an der Fest Stellung, daß der Angeklagte versucht hat, das Gericht durch Vorlage der falscher. Rechnung zu täuschen.
Darüber hinaus hat der Angeklagte nach der schon auf Bl. 8 UA getroffenen Feststellung von derselben Lieferung 992 Liter Ne. La. und 1003 Liter O. Ro., beide verbessert, unter der Bezeichnung "We. No." im Kellerbuch als "ungezuckert" eintragen lassen.
c)
In den Urteilsgründen wird mehrfach erwähnt, der Zeuge P. habe sich auch einem anderen Wunsche des Angeklagten gebeugt, der mit Schreiben vom 18. April 1952 für eine weitere Lieferung, darunter zwei Puder Ke. Pa., die falsche Jahrgangsangabe 1950 gefordert hatte (Bl. 13, 15, 33 und 34 UA). Diese Feststellung ist nicht ohne weiteres mit der Bemerkung auf Bl. 43 UA vereinbar, der Angeklagte sei sich bewußt gewesen, daß die Kaufbestätigung vom 16. April 1952 zumindest insoweit unrichtig sei, als es sich bei den beiden Positionen "985 Liter und 992 Liter Ke. Pa." nicht um 1951er, sondern um 1950er Weine gehandelt habe. Zwar könnte ein Schreibfehler vorliegen. Sollte das aber nicht der Fall sein, so gefährdet auch diese Unklarheit den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht wertet den Fall nämlich nicht als Beispiel für unzutreffende Jahrgangsbezeichnungen (vgl. Bl. 7 und 56 UA), sondern macht dem Angeklagten zum Vorwurf, er habe über diesen Einkauf "eine bewußt doppeldeutige Eintragung im Kellerbuch vorgenommen" (Bl. 13 UA). Daran ändert sich ebensowenig wie an dem für die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Angeklagten herangezogenen Umstand, daß er eine falsche Jahrgangsangabe gefordert hat.
d)
Der Revision ist zuzugeben, daß nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in Art. 5 Abs. 6 und 7 der AVO zum WeinG eine Auslese zugleich eine Spätlese sein kann. Insofern mag die Bemerkung auf Bl. 81 UA, für sich gesehen, mißverständlich sein. Erkennbar hat das Landgericht aber, wie vorher schon auf Bl. 78 UA und später auf Bl. 126 UA, nur zum Ausdruck gebracht, daß eine Spätlese nachträglich nicht zur Auslese gemacht werden kann oder umgekehrt eine Auslese nicht zur Spätlese. Denn unmittelbar vorher wird festgestellt, der Angeklagte habe den gleichen Wein zunächst als Auslese und nachträglich als Spätlese bezeichnen lassen. Im folgenden Absatz wird dann aus der Tatsache, daß der Angeklagte die ganze Rheingauernte 1953 bei der ersten Eintragung weder als Auslese noch als Spätlese ausgewiesen hat, der Schluß gezogen, daß in Wirklichkeit weder Spät- noch Auslesen darunter waren. Diese entscheidende Schlußfolgerung ist von der angegriffenen Bemerkung unabhängig und daher nicht zu beanstanden.
e)
Zutreffend rügt auch die Revision, daß die auf Bl. 12 UA genannten Endzahlen nicht mit den auf Bl. 86 UA und, wie zu ergänzen ist, auf Bl. 90 und 92 UA ermittelten Werten übereinstimmen. Nach Bl. 12 UA sind 135.346 Liter als zugekaufte Spätlesen im Kellerbuch eingetragen worden, bei denen die Bezeichnung für höchstens 68.792 Liter zutreffend gewesen ist; nach Bl. 86, 90, 91 und 92 UA handelt es sich um 138.646 und 66.092 Liter. Diese Unterschiede fallen aber nicht entscheidend ins Gewicht. Wie nämlich die Darlegungen auf Bl. 12 und 92 UA deutlich erkennen lassen, ist das Landgericht bei der Schadensermittlung davon ausgegangen, daß der Angeklagte insgesamt 143.367 Liter als 1953er Spätlese verkauft und, wie auf Bl. 92 UA hinzugefügt wird, weitere 41.931 Liter zum Verkauf vorrätig gehalten hat. Diese Feststellungen beruhen auf den Rechnungen, die der sachverständige Zeuge Re. überprüft hat, und auf dem Ergebnis der Bestandsaufnahme anläßlich der Weinkontrolle im Herbst 1955 (vgl. Bl. 92 UA). Der Gesamtmenge von 185.298 Litern stehen nach Bl. 12 UA 68.792 Liter echter Spätlesen gegenüber, zu denen noch 2.400 Liter als Pachtertrag und 2.000 Liter - auf Bl. 12 UA nicht erwähnter eigener Moselernte kommen (vgl. Bl. 91 und 92 UA). Somit ergeben sich als Verkauf und Bestand an zu Unrecht bezeichneten Spätlesen 112.106 Liter, während es nach Bl. 92 UA 114.806 Liter gewesen sein sollen. Die Differenz ist verhältnismäßig so gering, daß ihr für die Beurteilung keine Bedeutung zugekommen sein kann.
f)
Entsprechendes gilt für Widersprüche, die nicht besonders gerügt worden sind. So heißt es auf Bl. 12 UA, die Bezeichnung "Rheingauer Originalwein" sei bei 9.500 Litern ungerechtfertigt gewesen, während es sich nach Bl. 93 UA um 8.489 Liter handeln soll, ferner werden auf Bl. 11 und 83 UA von 59.355 Litern nur 1.200 Liter eigener Rheingauernte als Auslesen mit gerechtfertigter Bezeichnung berücksichtigt, während es nach Bl. 80 und 82 UA 1.400 Liter sind.
Nach Bl. 11 UA stammten nur zwei der drei von Dr. N. noch bezogenen 1952er Weine aus dem Faß Nr. 1300: e) zu 4,- DM und f) zu 4,25 DM; nach Bl. 123 UA dagegen alle drei. Da indessen auf Bl. 11 "e) bis f)" steht, sind wohl auch dort die zu "e) bis g)" aufgeführten Weine gemeint; denn auf Bl. 123 UA ist von e) einerseits sowie von f) und g) andererseits die Rede. Selbst wenn sich aber die Feststellung nur auf zwei der drei Weine beziehen sollte, so besagt sie jedenfalls im Ergebnis, daß hier derselbe Wein unter verschiedenen Bezeichnungen zu zwei verschiedenen Preisen verkauft worden ist. Ob es nun zwei oder drei verschiedene Bezeichnungen waren, spielt keine entscheidende Rolle.
Auf Bl. 14 UA wird im vorletzten Absatz das "erste Beispiel unter III, A" (Bl. 4 UA) in Bezug genommen, bei dem der Angeklagte für 20 Fuder mit Schreiben vom 23. Januar 1955 eine unrichtige Bestätigung gefordert habe. Dort geht es aber um eine Lieferung von 14 Fudern unter dem 15. Juni 1955 (vgl. auch Bl. 48 UA). Die Lieferung, auf die sich das Schreiben vom 23. Januar 1955 tatsächlich bezieht, wird erst auf Bl. 37 und 38 UA erörtert.
Auf Bl. 86 UA wird zu a) die Lieferung des Zeugen Gr. vom 21. April 1954 aufgegliedert, die nach Bl. 85 UA 6.242 Liter betragen haben soll. Zählt man die Einzelposten zusammen, ergeben sich aber, je nachdem, ob man die "weitere angebliche Spätlese von 600 Litern" hinzurechnet oder mit der Menge gleichsetzt, die zum Verschnitt benutzt worden ist, 6.642 oder 6.042 Liter. Da jedoch die Schadensermittlung, wie bereits hervorgehoben (vgl. unter II, 3, e)), nicht von diesen Feststellungen ausgeht, kommt es bei den gelieferten Mengen letztlich nur auf die Spätlesen an. Die darüber getroffenen Feststellungen sind widerspruchsfrei und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision, bei zwei Verschnitten könne "die Möglichkeit eines Zukaufs aus anderer Quelle nicht ausgeschlossen werden", verkennen, daß eben dies durch die Aufstellung aller nachweislich zugekauften Spätlesen geschehen ist.
Schließlich finden sieh auch bei der Angabe von Belegstellen verschiedentlich Widersprüche. So wird auf Bl. 49 UA für "das zweite Beispiel zu III, A" (Bl. 5 UA) das Kellerbuch B 3 S. 43 (Eintragung vom 30. Dezember 1952) angeführt, auf Bl. 60 UA für die gleiche Eintragung S. 42 R. Auf Bl. 51 werden das Kellerbuch B 1 S. 19 R (Eintragung vom 30. April 1954) und die Ausführungen unter X, L a) in Bezug genommen, zu X, L a) (Bl. 85 UA) für die gleiche. Eintragung aber S. 20. Auf Bl. 80 UA wird im ersten Absatz das Kellerbuch B 2 S. 2 R als Belegstelle für die Eintragung der 1953er Rheingauernte genannt, in 3. Absatz und auf S. 92 UA dagegen S. 3. Da immer die Rückseiten einer geraden mit einer ungeraden Flattnummer ab echseln oder umgekehrt, liegt die Annahme nahe, daß die Kellerbuchblätter beiderseitig numeriert sind. Unabhängig davon gefährden die Hinweise auf unrichtige Belegstellen, die über den Inhalt der Eintragungen getroffenen - auch von der Revision nicht beanstandeten - Feststellungen nicht.
g)
Im übrigen sind alle erörterten Unstimmigkeiten letztlich geringfügig und ersichtlich nicht auf die verspätete Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe, sondern auf die Fälle des Stoffs und die umständliche Bearbeitung mit zahlreichen Wiederholungen und Verweisungen zurückzuführen.
4)
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei für das Verhalten seiner Angestellten verantwortlich,# auch wenn er im Einzelfall, wie etwa bei der Sendung Neumann, nichts davon gewußt haben sollte, unterliegt entgegen der Ansicht der Revision keinen rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer stellt fest, daß alle derartige Handlungen dem vom Angeklagten gegebenen Beispiel und seinen grundsätzlichen Anweisungen, also seinem Willen, entsprachen (Bl. 72, 73, 76 UA). Dabei geht sie nicht davon aus, daß es jedem Angestellten überlassen gewesen sei, willkürlich die richtigen Bezeichnungen der Weine in falsche umzuändern und falsche Bezeichnungen mehrmals abzuwandeln, wie die Revision meint. Vielmehr zeigen die Erörterungen auf Bl. 71 und 72 UA, daß die "generellen Entscheidungen" beim Angeklagten lagen, der "anordnete", in welcher Weise seine Angestellten "die Weine falsch bezeichnen sollten und welche anderen Weine sie statt der bestellten an die Kunden absenden sollten und welcher Wein unter verschiedenem Namen und zu verschiedenem Preis verkauft werden sollte". Es wird ferner dargelegt, daß der Angeklagte erwartete, seine Angestellten würden im Einzelfall, wenn ausnahmsweise keine bestimmte Anweisung vorlag, in seinem Sinne verfahren. Diese Überlegungen sind keineswegs "absolut unsinnig", sondern denkgesetzlich möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Strafbarkeit des Angeklagten genügt die allgemeine Kenntnis von den Vorgängen in seinem Betriebe, die, wie bereits hervorgehoben, seinem Willen entsprachen. (So für den Fall der Sachhehlerei schon RGSt 59, 204 f und wesentlich weitergehend zu § 18 UnedMG BGHSt 7, 273 f im Anschluß an BGHSt 5, 47, 49 f) [BGH 22.10.1953 - 4 StR 112/53].
Die Erwägungen des Landgerichts auf Bl. 75 UA, die der Vertreter der Bundesanwaltschaft in der Verhandlung vor dem Senat als nicht ganz unbedenklich bezeichnet hatte sind auf den Bestand des Urteils ohne Einfluß. Die Strafkammer erörtert dort die Möglichkeit, daß ein Angestellter aus Rachsucht böswillig "dieselben Weinnummern" - nur zwei für sieben verschiedene Weinsorter - "auf die Rechnung" geschrieben habe. Dies wäre sicherlich nicht im Sinne des Angeklagten gewesene Demgegenüber hat das Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhange, festgestellt, daß die Weinnummern auf den Originalen der Rechnungen, welche die Käufer erhielten, nicht angebracht worden sind (Bl. 132 UA). Sonach würden auch die Originalrechnungen, die Dr. N. bekommen hat, keine Weinnummern enthalten haben. Indessen sind die Darlegungen auf Bl. 75 UA nur verständlich, wenn sich auf den Dr. N. zugegangenen Rechnungen Weinnummern befunden haben. Dieser Widerspruch ist jedoch nur scheinbar; es darf nämlich nicht übersehen werden, daß es sich bei den Erörterungen auf Bl. 75 UA um eine - entbehrliche - Hilfserwägung handelt, für die, wie es einleitend heißt, "nicht der geringste Anhaltspunkt vorliegt". Die Strafkammer kommt auch, unabhängig von dieser Hilfserwägung, zu dem Ergebnis, daß das Verhalten des Angestellten "dem Beispiel und den Anweisungen des Angeklagten" entsprochen hat.
5)
Bei ihrem Einwand, aus dem Angebot desselben Weines zu verschiedenen Preisen könne dem Angeklagten kein Vorwurf gemacht werden, weil der Käuferkreis sich aus "verschiedenen Kategorien" zusammensetze, übersieht die Revision, daß der Angeklagte nach den Feststellungen auf Bl. 66 und 122 UA (vgl. außerdem Bl. 9 f UA) ein- und denselben Wein in ein- und derselben Preisliste unter verschiedenen Bezeichnungen zu verschiedenen Preisen angeboten hat. Das Angebot in ein- und derselben Preisliste richtet sich notwendigerweise nicht bloß an "die gleiche Käuferkategorie", sondern sogar an ein- und denselben Käufer.
6)
Die Verurteilung wegen Betruges läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen.
Nach den bindenden Feststellungen der Strafkammer, die, wie erwähnt, ordnungsgemäß getroffen worden sind, und die durch die vorhandenen Unstimmigkeiten in ihrem wesentlichen Kern nicht berührt werden, hat der Angeklagte seine Kunden in erheblichem Umfange über Herkunft, Jahrgang und Art der angebotenen Weine getäuscht. Der durch die Täuschung entstandene Irrtum ist auch, wie die Strafkammer an Beispielen erläutert hat, ursächlich für zahlreiche Kaufabschlüsse und damit für Vermögensverfügungen gewesen, die zu einem Vermögens schaden geführt haben.
Was die Revision dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die Strafkammer hat sich keineswegs mit Feststellungen über unrichtige Bezeichnungen in den Kellerbüchern begnügt, sondern hat die unter unrichtiger Bezeichnung verkauften Weinmengen für das Jahr 1953 im einzelnen beziffert. Sie hat hervorgehoben, daß auch bei Käufen "auf Probe" die Täuschung nicht beseitigt worden, die falsche Bezeichnung vielmehr mitursächlich für den Kaufabschluß geblieben ist (vgl. dazu BGH in Sammlung lebensmittelrechtlicher Entscheidungen - SLebMRE - 1, 24 f und zur Bedeutungslosigkeit der "mustergerechten" Lieferung bei Täuschung über die Herkunft BGHSt 8, 46, 49) [BGH 08.07.1955 - 1 StR 245/55].
In Übereinstimmung mit der Revision ist die Strafkammer der Ansicht, daß die Käufer keinen Schaden erlitten haben, soweit es sich nur um falsche Bezeichnungen der "Gemarkungen und Weinbergslagen handelte". Ob dieser Ansicht uneingeschränkt beizupflichten ist, kann dahingestellt bleiben, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.
Mit Recht hat das Landgericht jedenfalls bei der Lieferung von Naturweinen unter der unrichtigen Bezeichnung als Spätlese oder Auslese und von Auslesen als Beerenauslese oder Trockenbeerenauslese den Eintritt eines Vermögensschadens beim Käufer bejaht. Die Revision irrt, wenn sie meint, ein solcher Schaden liege hier nicht vor, weil, wie im Urteil festgestellt, sämtliche vom Angeklagten verkauften Weine trotz der falschen Bezeichnung im Preise angemessen und weil somit Leistung und Gegenleistung gleichwertig gewesen seien. Darauf, ob sich im Einzelfalle der von dem Angeklagten geforderte Preis noch innerhalb der Grenze des Angemessenen bewegte, kommt es nicht an.
Wie der Senat in BGHSt 12, 347, 352[BGH 12.12.1958 - 2 StR 221/58] zum Verkauf unverfälschter Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter ausgeführt hat, ist für die Frage, ob die Abnehmer einer unter unzutreffender Bezeichnung angebotenen Ware einen Schaden erleiden, nicht die Güte der Ware als solche, sondern deren Marktwert entscheidend. Spätlesen und vor allem Auslesen werden aber im allgemeinen zu einem im Vergleich zu anderen Weinen höheren Preise angeboten. Sie werden deshalb auch - das hat die Strafkammer des näheren dargelegt, - im Weinhandel entsprechend höher bewertet und haben daher einen höheren Marktwert als sonstige Weine.
Gerade diese Höherbewertung hat ja den Angeklagten veranlaßt, Naturweine als Spätlesen und Auslesen als Beeren- oder Trockenbeerenauslesen zu bezeichnen. Den Abnehmern solcher Weine wurden somit im Marktwert geringere Weine geliefert, als ihnen angeboten wurden. Darin liegt der ihnen erwachsene, durch die Täuschungshandlungen des Angeklagten ausgelöste Vermögensschaden.
Zutreffend hat die Strafkammer auch einen Schaden der vornehmlich betroffenen Wiederverkäufer in der Gefahr der Beschlagnahme mit der Möglichkeit späterer Einziehung gesehen. Das Eigentum, das die Wiederverkäufer an dem Wein erlangten, war von vornherein mit dieser Gefahr belastet. Die Vermögenslage der Wiederverkäufer war mithin schlechter, als wenn der Angeklagte ihnen der Beschlagnahme nicht unterliegende Weine geliefert hätte. Dieser Schaden war also entgegen der Meinung der Revision eine unmittelbare Folge der Täuschungen des Angeklagten und der auf ihnen beruhenden Vermögensverfügungen (so auch BGH in SLebMRE 1, 24, 25).
Das gleiche gilt für die Gefahr, die darin bestand, daß Kunden der Wiederverkäufer Beanstandungen erhoben. Auch insoweit trat mit dem Eigentumserwerb an dem Wein eine Verschlechterung des Gesamtvermögens der Wiederverkäufer dadurch ein, daß sie einen Wein erhielten, bei dessen Weiterveräußerung mit Beanstandungen seitens der Abnehmer zu rechnen war, also mit Schwierigkeiten, die das Vermögen beeinträchtigten, und die nicht hätten erwachsen können, wenn die von dem Angeklagten gelieferten Weine dem Angebot als Spätlesen oder Auslesen entsprochen hätten.
Dieser Rechtsauffassung steht die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1954 - 1 StR 256/54 - (SLebMRE 1, 101 f) geäußerte Ansicht nicht entgegen. Dort ist zwar die Meinung des Tatrichters als irrig bezeichnet worden, daß die Rechtslage der Wiederverkäufer durch mögliche Beanstandungen der Weine seitens der Abnehmer gefährdet werde. Indessen beruht dies darauf, daß in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Falle der Vermögensschaden "schon" durch den Erhalt "geringerer Weine zu erhöhten Preisen" eingetreten war. Hier geht es aber nicht um Lieferungen von Wein zu "erhöhten Preisen", sondern um Wein mit niedrigerem Marktwert.
Auch im übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges keinen Bedenken. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils geprüft und ohne Rechtsverstoß bejaht (Bl. 127 UA). Ebenso hat sie die betrügerische Absicht des Angeklagten rechtsirrtumsfrei aus seinem Gesamtverhalten hergeleitet.
7)
Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 4 UWG. Der Anschein eines Angebots, besonders günstig zu sein, kann in irgendeinem Vorteil, sei es in einem wirklichen oder nur vermeintlichen, liegen. Er ist nicht notwendig mit der Preisbemessung verbunden, kann vielmehr auch im Hinweis auf die Herkunft einer Ware enthalten sein (BGHSt 4, 44 f im Anschluß an RGZ 66, 171). Mit Recht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß es gegen die Lauterkeit geschäftlichen Wettbewerbs verstößt, fremde Erzeugnisse als eigene zu verkaufen. Denn jeder Käufer glaubt, beim Erwerb von Eigenerzeugnissen des Verkäufers einen gewissen Vorteil zu haben, sei es hinsichtlich des Preises, worauf die Strafkammer abgestellt hat, sei es, wie zu ergänzen ist, hinsichtlich der Güte. Auf jeden Fall erreichte der Angeklagte durch die falsche Bezeichnung als "Originalabfüllung" eine ungerechtfertigte Bevorzugung seiner Angebote. Das gilt in gleichem, wenn nicht noch stärkerem Umfang für den Hinweis auf den erschlichenen Siegerpreis und für die falschen Angaben über Wachstum, Jahrgang und Art der Weine in den Preislisten. Jedermann wird geneigt sein, bei gleichem Preis eine von einem erfolgreichen Weinbauern angebotene Spätlese oder gar Auslese einem einfachen Naturwein vorzuziehen. Gerade diese vorsätzlichen Falschbezeichnungen in Verbindung mit der vom Angeklagten als "Ba. auf H." betonten Biederkeit, wobei er den Weinkauf nicht nur als Vertrauenssache bezeichnete, sondern überdies in aufdringlicher Form um Vertrauen bat und sogar noch hinzufügte, er werde es rechtfertigen, erfüllen den äußeren und inneren Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs in hohem Maße.
8)
Daß der Angeklagte gegen das Verbot des § 4 Nr. 3 LebMG verstoßen hat, steht außer Frage. Die hierauf beruhende Verurteilung aus § 11 Abs. 1 LebMG wird von der Revision auch nicht dem Grunde, sondern nur dem Umfang nach angegriffen. Die Rüge geht fehl. Denn die Feststellungen der Strafkammer sind, wie schon erörtert, in ihrem wesentlichen Kern nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat dabei auch § 31 WeinG beachtet. Zwar sind durch dieselbe fortgesetzte Handlung neben § 263 StGB, § 4 UWG und §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG noch §§ 5 Abs. 1, 2 und 5, 6 Abs. 1 WeinG, Art. 19 AVO zum WeinG verletzt worden, wie das Landgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat. Die zugehörige Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 3 WeinG tritt aber nach § 31 WeinG gegenüber den anderen Bestimmungen mit höherer Strafdrohung zurück.
9)
Die Behauptung der Revision, das Landgericht sei davon ausgegangen, daß der Angeklagte überhaupt kein "Zuckerungsbuch" geführt habe, trifft nicht zu. Festgestellt ist vielmehr, daß der Angeklagte bis "frühestens" zum 1. April 1953 kein solches Weinbuch nach Muster G geführt hat, obwohl er Zucker bezogen und für den Wein verwendet hatte (Bl. 12 und 128 UA). Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend und rechtfertigt zusammen mit der weiteren Feststellung, daß die Verwendung auch aus anderen Büchern nicht hervorgegangen sei, die Annahme eines Vergehens - nicht einer Übertretung, wie die Revision meint - nach §§ 27 Nr. 1, 19 Abs. 2, 4 WeinG, Arte 19 Abs. 5 g) AVO zum WeinG.
Ebensowenig sind die Rechtsausführungen über die Verstöße gegen §§ 27 Nr. 3, 3 Abs. 4 WeinG, Art. 3 AVO zum WeinG - Unterlassen von Zuckerungsanzeigen - und gegen §§ 26 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 Nr. 1, Art. 19 AVO zum WeinG - unrichtige Eintragungen über die eigene Weinernte und Zukäufe - zu beanstanden.
Fehlsam ist dagegen, daß die Strafkammer das "Nichtkenntlichmachen" zahlreicher Verschnitte als Zuwiderhandlung gegen §§ 27 Nr. 1, 19 WeinG gewertet hat. Es handelt sich dabei nicht nur um ein einfaches Unterlassen von Buchungen; vielmehr wurde der Buchinhalt durch diese bewußte Unterlassung unrichtig, so daß der Angeklagte nicht § 27 Nr. 1, sondern § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG verwirklicht hat (RG in HRR 1941, Nr. 991). Der Fehler beschwert ihn jedoch nicht. Im übrigen ist diese Unrichtigkeit auch deshalb unerheblich, weil die Strafkammer alle vier Fälle mit Recht als eine einheitliche fortgesetzte Handlung angesehen hat, die insgesamt unter § 26 Abs. 1 Nr. 4 WeinG fällt.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Strafbestimmungen des Weingesetzes zurücktreten, wenn die gleiche Tat nach anderen Vorschriften mit höherer Strafe bedroht ist (vgl. II, 8). Infolgedessen ist für die vom Landgericht angenommene Tateinheit mit den erörterten Vergehen nach § 263 StGB, § 4 UWG und §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG an sich kein Raum. Trotzdem bleibt die Revision im Ergebnis ohne Erfolg. In Wahrheit liegt nämlich nicht Tateinheit, sondern Tatmehrheit vor. Wie der Senat schon wiederholt betont hat, sind Weinverkäufe unter irreführender Bezeichnung einerseits und unrichtige Buchführung andererseits zwei rechtlich selbständige Handlungen. Dem steht nicht entgegen, daß die Vornahme der falschen Eintragungen oder das Unterlassen von Eintragungen der Durchführung oder der Verschleierung von Weinverkäufen unter irreführender Bezeichnung gedient haben (vgl. z.B. das unveröffentlichte Urteil vom 12. Dezember 1958 - 2 StR 400/58 -, das die Revision in anderem Zusammenhang erwähnt). Daß sich eine Handlung auf eine andere auswirkt, macht beide noch nicht zu "ein- und derselben" im Sinne des § 73 StGB. Der Angeklagte hätte also wegen zwei selbständiger Handlungen verurteilt werden müssen. Deshalb ist er durch die Annahme der Tateinheit nicht beschwert.
10)
Entgegen der Ansicht der Revision enthält das. Urteil hinsichtlich der Vernichtung von Karteiblättern keine Widersprüche. Auf Bl. 21 UA ist keine vollständige Aufzählung erfolgt. Es wird nur gesagt, bei den verbrannten Geschäftspapieren handele es sich "insbesondere um richtige Rechnungen von Dritten, ..., sowie um Rechnungsdurchschriften und Packzettel ..."; zusätzlich wird auf Bl. 55 UA bemerkt, daß auch Karteikarten verbrannt worden seien. Abgesehen davon war die Strafkammer nicht gehindert, im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung noch weitere Feststellungen anzuführen.
Auch der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist im Ergebnis beizupflichten.
Die Strafkammer meint, der Angeklagte sei, obwohl er ab 1952 über seine Weinverkäufe keine ordnungsmäßigen - gebundenen - Bücher mehr geführt, sondern eine Kartei eingerichtet habe, zumindest verpflichtet gewesen, die "Geschäftspapiere" aufzubewahren, zu denen die Karteiblätter gerechnet werden müßten. Zwar betreffe § 19 Abs. 3 WeinG seinem Wortlaut nach nur die auf "eingetragene Geschäfte bezüglichen Geschäftspapiere". Damit sei aber nicht gesagt, daß beim Fehlen von Büchern jegliche Aufbewahrungspflicht entfalle. Es bestehe vielmehr eine erhöhte Verpflichtung zur Aufbewahrung aller Unterlagen, aus denen zu ersehen sei, welche Mengen von Wein der zur Buchführung Verpflichtete an andere abgegeben habe.
Ob diese Auslegung des Gesetzes richtig ist, braucht nicht entschieden zu werden; denn die Karteikarten können, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht mit "Geschäftspapieren" gleichgesetzt werden. Sie sind "Buchersatz", wie sie das Landgericht vorweg selbst bezeichnet hat. Zwar bestimmt Art. 19 Abs. 1 AVO zum WeinG, daß die Bücher gebunden und. Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Nummern versehen sein müssen. Nach Art. 19 Abs. 7 und 8 genügen aber ausnahmsweise auch die Eintragungen in "Bücher anderer Form". Dementsprechend hat das Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz durch Erlaß vom 12. Oktober 1955 - Nr. 22.110 - die Weinkontrollbehörden angewiesen, bestimmte Loseblatt-Durchschreibesysteme mit gewissen Einschränkungen als ordnungsgemäße Weinbuchführung gelten zu lassen, um "den buchführungspflichtigen Betrieben die Aufzeichnung der für die Weinkontrolle erforderlichen Angaben durch die Anerkennung eines neuzeitlichen Buchführungssystems zu erleichtern und die Arbeit der Weinkontrolleure zu vereinfachen". (DWZ 1956, 121; vgl. auch DWZ 1955, 644 und WBl 1958, 289). Diese Anordnung trägt der allgemeinen Entwicklung Rechnung, die bereits dazu geführt hat, daß steuerrechtlich "gebundene" Bücher nur noch gefordert werden, "soweit es - sonst bei Buchführungspflichtigen - geschäftsüblich" ist (§ 162 Abs. 4 AbgO). Auch "Handelsbücher" im Sinne des § 38 HGB sind schlechthin alle Aufzeichnungen eines Kaufmannes, die "den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung" entsprechen. Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ist überdies allein ihre sachliche Bedeutung für die Aufhellung der Vermögens- und Ertragslage des Geschäfts entscheidend. Daher sind sogar Lieferscheinblocks als "Handelsbücher nach § 239 Abs. 1 Nr. 4 KO" bezeichnet worden, weil die Warenbewegungen nicht aus den nach dem Aufbau der Buchhaltung dazu bestimmten Büchern oder Karteien, sondern nur aus Eintragungen in diese Blocks ersichtlich waren (BGH Urt. v. 9. Dezember 1954 3 StR 198/54 - in LM zu § 239 KO, Nr. 10). Erst recht ist eine Kartei, die von einem gemäß § 19 Abs. 1 WeinG zur Buchhaltung Verpflichteten anstelle gebundener Bücher geführt wird, solchen Büchern gleichzusetzen, ohne daß es darauf ankommt, ob die zuständige Behörde die Buchführung in Karteiform gemäß Art. 19 Abs. 7 oder 8 AVO ausnahmsweise genehmigt hat oder nicht. Die Folge ist, daß anstelle der - nicht vorhandenen - gebundenen Bücher die Karteiblätter "nebst den auf die - dort - eingetragenen Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren" nach § 19 Abs. 3 WeinG aufzubewahren sind.
Darin liegt keine "unzulässige Analogie", wie sie die Revision in der Gleichsetzung von Karteiblättern und Geschäftspapieren sieht. Es handelt sich vielmehr um eine Auslegung des Gesetzes, die bei dem allgemeinen Zug zu neuzeitlicher Buchführung in Karteiform seinem Sinn und Zweck gerecht wird. Schon in den Erläuterungen zu dem Entwurf eines Weingesetzes (Reichstagsdrucksache Nr. 987 der 12. Legislaturperiode, I. Session 1907/1908) heißt es zu § 17 (jetzt § 19): "Die vorgeschriebene Buchführung soll das Geschäft des einen Betrieb kontrollierenden Beamten erleichtern; ihr Wert liegt aber mehr noch darin, daß sie mit dem Zwange, die Vorschriften des Gesetzes stets im Auge zu haben, auch den minder gewissenhaften Betriebsinhaber mittelbar anhalten wird, sie zu beachten. ... Muß demnach das Gesetz dafür sorgen, daß überall ... Bücher geführt werden, die einen Überblick über das Geschäft geben, so ist es doch weder nötig noch den praktischen Bedürfnissen angemessen, Gleichmäßigkeit der Form unbedingt zu fordern ..." Wesentlich war mithin nach dem Willen des Gesetzgebers nicht die Form, sondern das Vorhandensein von Aufzeichnungen, aus denen sich die Geschäftsvorfälle ergeben.
Daß die Karteiblätter als "Bücher" und nicht als "Geschäftspapiere" zu bewerten sind, ändert nichts an dem von der Strafkammer festgestellten Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bei der Vernichtung dieser Unterlagen. Da es nur um die Aufbewahrungspflicht geht, braucht nicht entschieden zu werden, ob durch die Führung einer Kartei allein der Buchführungspflicht genügt wird (verneinend Gessinger in WeinBl 1956, 26/27). Ebenso kann offen bleiben, ob noch an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzuhalten ist, daß unrichtige Eintragungen in eine "Kartothek" als solche nicht strafbar seien (so RG in HRR 1940 Nr. 1276 und 1941 Nr. 991).
Unerheblich ist schließlich, daß der Angeklagte über jeden Weinverkauf einen Beleg aufbewahrt haben will. Die Strafkammer hat festgestellt, daß die zurückbehaltenen Belege keine Weinnummern enthielten. Gerade darauf kam es aber für die Weinkontrolle entscheidend an. Deshalb waren neben den Karteiblättern und den Rechnungsdurchschriften auch die Packzettel von Bedeutung.
11)
Die Feststellung der Strafkammer, der Angeklagte sei für sein Tun voll verantwortlich, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Die Behauptung der Revision, diese Feststellung beruhe "offensichtlich" nicht auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K., ist unverständlich. Die Strafkammer schließt sich ausdrücklich diesem "überzeugenden Gutachten" an und bemerkt lediglich, das Ergebnis werde "zudem" durch den Eindruck bestätigt den der Angeklagte "während der längeren Verhandlungsdauer" gemacht habe. Das beanstandete Wörtchen "daher" im Schlußsatz bezieht sich erkennbar auf den ganzen Abschnitt: Er beginnt mit einer Wiedergabe des Untersuchungsbefundes; daran anschließend wird die Frage der Zurechnungsfähigkeit ausreichend erörtert und mit überzeugender Begründung bejaht. Daß die Strafkammer das "Hemmungsvermögen" nicht besonders erwähnt hat, ist nicht zu beanstanden; denn es fehlte jeder Anlaß dafür, nachdem keine Umstände hervorgetreten waren, die auch nur entfernt auf das Vorhandensein eines der biologischen Zustände hingedeutet hätten, von deren Vorliegen das Gesetz den Ausschluß oder die Verminderung der Zurechnungsfähigkeit abhängig macht.
Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf unzureichender Aufklärung geht ebenfalls fehl. Prof. Ki., dessen Nichtzuziehung als Sachverständigen die Revision allein noch beanstandet, ist nur in dem Vertagungsantrag der Verteidigung vom 17. Dezember 1957 als behandelnder Arzt erwähnt worden. Warum sich seine Anhörung der Strafkammer hätte aufdrängen müssen, nachdem sie einen, wie es im Urteil heißt, erfahrenen und zuverlässigen Sachverständigen vernommen hatte, ist von der Revision nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kriegsbeschädigung des Angeklagten hat das Landgericht festgestellt (Bl. 1 UA), eine Hirnverletzung dagegen nicht. Im Urteil ist ausdrücklich bemerkt, Anhaltspunkte dafür, daß die damalige Erkrankung, eine Knochenmarkvereiterung, auf das Hirn des Angeklagten übergegriffen hätte, habe der Sachverständige nicht feststellen können. Damit werden alle Ausführungen der Revision hinfällig, die an das Vorhandensein einer Hirnverletzung anknüpfen.
12)
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Der Hinweis der Revision auf andere Strafurteile geht fehl. Daß andere Täter in anderen Fällen anders bestraft worden sind, besagt weder etwas für noch gegen die Angemessenheit der gegen den Angeklagten erkannten Strafe. Ebensowenig ist die Berücksichtigung der getilgten, aber unbestreitbar "einschlägigen" Vorstrafe zu beanstanden. Da der Angeklagte sich auf völlige Unkenntnis des Weingesetzes berufen hatte, kam hier der früheren Verurteilung besondere Bedeutung zu.
Für die Bemessung der Geldstrafe ist der in den Jahren 1952 bis 1954 versteuerte Gesamtgewinn des Angeklagten von mehr als 266.000 DM nicht entscheidend gewesen. Es kann daher auf sich beruhen, inwieweit die zu der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung angestellte Erwägung des Landgerichts zutrifft, darin seien "weder die außerordentlichen Aufwendungen für die erheblichen Zukäufe von Grundbesitz noch die außerordentlichen Aufwendungen für die Verbesserungen und Modernisierungen der Betriebe des Angeklagten enthalten ...". Richtig ist jedenfalls, daß aus Endsummen über Gewinn und Verlust die Aufwendungen im einzelnen ebenso wenig zu ersehen sind wie die Höhe des Gesamtvermögens. Im übrigen hat das Landgericht, unabhängig von dieser Überlegung, entsprechend der Vorschrift des § 27 c StGB ganz allgemein auf "die wirtschaftlich glänzende Situation des Angeklagten" abgestellt und letztlich die Geldstrafe nur nach dem "durch sein betrügerisches Verhalten erzielten Gewinn" bemessen. Daß es diesen Mehr-Gewinn mit mindestens 100.000 DM angesetzt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Schätzung geht ersichtlich darauf zurück, daß der Angeklagte nach den vorangegangenen tatsächlichen Feststellungen allein im Jahre 1953 weit über 100.000 Liter Wein unter falschen Bezeichnungen verkauft hat. Mögen die Preise - für sich gesehen - auch angemessen gewesen sein, so ist damit nicht gesagt, daß der Angeklagte bei wahrheitsgemäßen Angaben dem gleichen Umsatz gehabt hätte. Im Gegenteil, nur durch seine Betrügereien gelang es ihm, "das Geschäft zu machen", wie die Strafkammer hervorgehoben hat.
Der Urteilsspruch ist hinsichtlich der Geldstrafe durch Aufnahme der dafür erkannten Ersatzfreiheitsstrafe zu ergänzen; die Unterlassung beruht auf einem Versehen des Landgerichts, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt.
13)
Gegen die verhängten Beschränkungen der Berufsausübung bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Sie erstrecken sich entgegen der Ansicht der Revision zumindest mittelbar auf den Vertrieb (Auflage zu II, a) oder auf die Herstellung (Auflagen zu II, b und c) von Wein. Daß außerdem die Weinkontrolle erleichtert wird, kann die zulässigen Maßnahmen nicht unzulässig machen.
Dr. Dotterweich
Scharpenseel
Dr. Schalscha
Kirchhof