Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.03.1960, Az.: 5 StR 646/59
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.1960
- Aktenzeichen
- 5 StR 646/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 11818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 15.10.1959
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 1. März 1960,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 15. Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I.
Der Angeklagte war am 11. Juni 1959 in einem Gasthaus mit Hannelore L. zusammen, mit der er sich angefreundet hatte. Diese war vorher mit Rolf G. befreundet. Rolf G. befand sich mit seinem Freund M. in demselben Gasthaus. Als G. und M. mit ihren Fahrrädern fortfuhren, blieben der Angeklagte und Hannelore L. noch einige Zeit in dem Gasthaus, weil sie eine Auseinandersetzung mit G. befürchteten und ihr aus dem Wege gehen wollten. Als sie schließlich gingen, holten nach einiger Zeit G. und M. den Angeklagten und Hannelore L. ein, auf die sie gewartet hatten. G. bat Hannelore L. um eine Unterredung und sagte zu dem Angeklagten: "Verschwinde hier, du hast hier nichts zu suchen!" Der Angeklagte verbat sich das Du, entfernte sich aber einige Schritte, rauchte eine Zigarette und ging einige Male hin und her, während sich Hannelore L. und G. unterhielten. Nach einiger Zeit fragte dann der Angeklagte Hannelore, ob sie nun mitkommen wolle oder er allein gehen sollte. Daraufhin sagte G.: "Verschwinde, Kleiner, du hast gar nichts zu sagen, mach daß du wegkommst." G., der etwas kleiner war als der Angeklagte, ging dabei einige Schritte auf diesen zu, übergab dem M. sein Fahrrad und versetzte dem Angeklagten zwei Fausthiebe an das Kinn. M. kam der Aufforderung der Hannelore L., den Streit zu schlichten, nicht nach und blieb abseits stehen. Der Angeklagte wich nun etwas zurück, zog sein Taschenmesser aus der Hosentasche, klappte die große Klinge auf, faßte den Schaft mit der rechten Hand und hielt das offene Messer mit der scharfen Seite nach oben mit vorgestrecktem Arm gegen G.; er warnte diesen mit den Worten: "Sieh dich vor!" G. ging aber wieder auf den durch sein Verhalten gekränkten Angeklagten los und schlug ihn mehrere Male auf die Brust. Nun stach der Angeklagte voller Wut kräftig zu, und zwar seitwärts von rechts nach links etwas von unten nach oben. Nach dem Stich zog er das Messer sofort zurück. G. starb an der Verblutung aus der ihm vom Angeklagten beigebrachten Stichwunde im Herzen.
II.
Das Schwurgericht führt aus, der Angeklagte habe nicht in Notwehr gehandelt. Zwar habe G. ihn rechtswidrig angegriffen, der Angeklagte hätte aber ein weniger schädliches Mittel wählen müssen. Er habe dadurch, daß er nach den ersten Schlägen des G. sein Messer gezogen, das geöffnete Messer in der Hand gehalten und damit drohend G. gewarnt habe, mit die Veranlassung zur Ausartung der Balgerei in eine lebensgefährliche Schlägerei gegeben. Deshalb seien an die Erforderlichkeit der gewaltsamen Verteidigung gegenüber dem neuen Angriff des G. strenge Anforderungen zu stellen.
Schon dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenklich. Als der Angeklagte das Messer zog, war zwischen G. und ihm nicht eine Balgerei, nämlich eine gegenseitige Verabfolgung leichter Schläge, im Gange, sondern G. hatte dem Angeklagten, der vorher versucht hatte, der Begegnung auszuweichen, und sich auch nach den ersten beleidigenden Worten des G. etwas entfernt hatte, um ihm eine Aussprache mit Hannelore L. zu ermöglichen, einseitig zwei Faustschläge gegen das Kinn versetzt. Wenn der Angeklagte diese Tätlichkeit nicht mit eigenen Tätlichkeiten erwiderte, sondern mit einer unmißverständlichen Drohung, so wendete er hierdurch ein mildes Mittel an. Es ist also nicht richtig, daß dieses Verhalten des Angeklagten dazu führen dürfte, an die Erforderlichkeit der gewaltsamen Verteidigung des Angeklagten auf die weiteren Schläge des G. besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Weiter führt das Urteil aus:
"Auszuweichen und zu fliehen brauchte der Angeklagte nicht, aber zustechen in Richtung auf die Brust und Herzgegend durfte er nicht. Dieses Zustechen in die Brust des G., bei dem mit der Möglichkeit, daß dieser schwer verletzt, ja getötet werden konnte, zu rechnen war, ist mit dem Rechtsempfinden unvereinbar und daher als Mißbrauch des Notwehrrechts anzusehen.
Der Einsatz der Fäuste oder des geschlossenen Messers wäre gegenüber dem ihm keineswegs körperlich überlegenen Gegner ausreichend gewesen. Aus dieser Überschreitung der Notwehr ist dem Angeklagten ein Vorwurf zu machen. Nach der Überzeugung des Gerichts ist er sich dessen bewußt gewesen, daß sein Zustechen keine notwendige Abwehr war. Er hat selbst glaubhaft zugegeben, daß er sich vor G. nicht gefürchtet habe, daß er sich gegenüber dem ihm keineswegs körperlich überlegenen G. mit den Fäusten habe verteidigen können."
Diese knappen Ausführungen erwecken mindestens die Besorgnis, daß sie von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Sie lassen nämlich nicht erkennen, ob das Schwurgericht der Überzeugung war, der Angeklagte hätte auch durch Abwehr mit den Fäusten den Angriff des G. sofort oder jedenfalls sehr rasch beenden können, oder ob es meint, der Angeklagte hätte sich auf einen längeren Faustkampf einlassen müssen.
Auf einen längeren Faustkampf, der notwendig weitere Körperverletzungen des Angeklagten in sich barg, brauchte sich der schuldlos angegriffene Angeklagte nicht einzulassen, zumal der Ausgang ungewiß sein konnte. Das Schwurgericht stellt nämlich nicht etwa fest, daß der Angeklagte dem G. körperlich überlegen gewesen wäre, sondern nur, daß G. kleiner als er und seinerseits dem Angeklagten nicht körperlich überlegen war. Das schließt die Möglichkeit ein, daß beide etwa gleichwertige Gegner waren. Daß etwaige Faustschläge des Angeklagten, die eine schnelle Beendigung des Kampfes zur Folge gehabt hätten, für G. weniger gefährliche Kampfmittel gewesen wären, läßt sich den Feststellungen des Urteils auch nicht mit Sicherheit entnehmen. Der Angeklagte hätte, um G. kampfunfähig zu machen, ihn mit einem Faustschlag zu Boden strecken dürfen. Ein Sturz infolge eines Faustschlages kann aber je nach der Art des Kampfgeländes durchaus die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in sich bergen.
Auch was das Schwurgericht über die Motive des Angeklagten für den Messerstich ausführt, steht der Anwendung des § 53 StGB nicht entgegen.
Daß der Angeklagte mit dem Messer zugestochen hat, um weitere drohende Schläge des G. abzuwehren, ergibt das Urteil eindeutig. Damit hat er zu Verteidigungszwecken gehandelt. Dann aber ist es rechtlich unerheblich, ob er daneben auch noch die Absicht verfolgte, dem G. einen Denkzettel zu versetzen (vgl. für den Fall der Notwehrüberschreitung BGHSt 3, 194, 198) [BGH 01.07.1952 - 1 StR 119/52].
Der Angeklagte war nach dem Gesagten berechtigt, ein Mittel zu wählen, das eine sofortige Beendigung des Kampfes zur Folge hatte. Darauf, ob er von diesem Recht dann keinen Gebrauch gemacht hätte, sich vielmehr ohne eine Verpflichtung hierzu auf einen längeren Kampf mit der Faust eingelassen hätte, wenn er nicht gleichzeitig dem G. einen Denkzettel hätte erteilen wollen, kommt es nicht an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Koffka
Siemer
Schmitt
Börker