Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1960, Az.: III ZR 51/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.02.1960
- Aktenzeichen
- III ZR 51/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14025
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 22.01.1959
In dem Rechtsstreitverfahren hat
der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1960
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 22. Januar 1959 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im Juni 1930 geborene Kläger war, nachdem seine Fürsorgeerziehung gerichtlich angeordnet war, auf Veranlassung des damaligen Landesjugendamtes Lippe in der Zeit vom 26. April 1949 bis zum 26. Mai 1950 als Fürsorgezögling in der Erziehungsanstalt F., Heim D., untergebracht und während dieser Zeit mit Arbeiten zur Torfgewinnung beschäftigt. Nachdem er im Juni 1950 bei einem Bauern in Arbeit getreten war, wurde beim Kläger bei einer am 6. Juli 1950 vorgenommenen ärztlichen Untersuchung Lungentuberkulose festgestellt, wegen der er noch jetzt in ärztlicher Behandlung steht.
Der Kläger führt seine Erkrankung auf unterlassene ärztliche Untersuchung vor und bei der Einweisung in die Erziehungsanstalt sowie auf mangelhafte gesundheitliche Betreuung während seines Heimaufenthaltes zurück. Er nimmt deshalb den beklagten Landschaftsverband aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch und verlangt Zahlung von 2.050 DM sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; ferner begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihm auch allen weiteren Schaden aus seiner Erkrankung an Tuberkulose zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sei.
Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der auch jetzt erkennende Senat hat das Berufungsurteil (vom 17. März 1955) aufgehoben, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen und in den Gründen seines Urteils (vom 3. Dezember 1956 III ZR 126/55) im einzelnen ausgeführt: Darin, daß eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Fürsorgeerziehung unterblieben sei, sei eine dem Kläger gegenüber begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung zu sehen, während eine mangelhafte gesundheitliche Betreuung während des Heimaufenthaltes selbst - unter der Voraussetzung, daß die Zöglinge erst nach entsprechender ärztlicher Untersuchung in die Anstalt eingewiesen wurden - nicht erwiesen sei. Die Frage, ob das festgestellte pflichtwidrige Verhalten (d.h. die unterbliebene ärztliche Mitwirkung bei der Anstaltsunterbringung des Klägers) für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden sei, lasse sich jedoch ohne weitere tatrichterliche Feststellung noch nicht abschließend entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben und alsdann wiederum (durch Urteil vom 22. Januar 1959) die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - erneute - Revision des Klägers. Der beklagte Vorband bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Nach dem eingeholten fachärztlichen Gutachten Dr. Heine sei die Tuberkulose des Klägers mit hoher Wahrscheinlichkeit erst während seiner Unterbringung in D. ausgebrochen. Deshalb lasse sich jedenfalls nicht feststellen, daß die Tuberkulose bei einer Einstellungsuntersuchung des Klägers hätte erkannt werden können. Zwar habe, wie dem Gutachten weiter zu entnehmen sei, angesichts dessen, daß die Mutter des Klägers im Dezember 1941 an Lungentuberkulose gestorben und der Kläger selbst 1946 oder 1947 an einer doppelseitigen feuchten Rippenfellentzündung (mit Verdacht auf Tuberkulose) erkrankt gewesen sei, bei dem Kläger schon zur Zeit seiner Einweisung in die Fürsorgeerziehung eine Anfälligkeit für Tuberkulose bestanden. Diese Anfälligkeit hätte bei einer normalen körperlichen Einstellungsuntersuchung jedoch nicht festgestellt werden können. Zu einer Röntgenuntersuchung des Klägers hätte aber schon im Hinblick auf die allgemeine körperliche Verfassung des Klägers kein Grund vorgelegen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, daß er dem untersuchenden Arzt die Todesursache seiner Mutter und die überstandene Rippenfellentzündung mitgeteilt hätte, hätte ein dringender Anlaß zu einer Röntgenuntersuchung nicht bestanden. Das Tuberkuloseleiden der vor Jahren gestorbenen Mutter habe dafür einen ausreichenden Grund nicht gebildet. Eine gewisse Indikation zu einer röntgenologischen Untersuchung wäre die durchgemachte feuchte Rippenfellentzündung gewesen, da nach dieser Krankheit nicht selten intrapulmonale Tuberkuloseprozesse aufträten. Bei der verhältnismäßig langen seit seiner Erkrankung vergangenen Zeit, der Beschwerdefreiheit und der unauffälligen körperlichen Verfassung des damals 18 Jahre alten Klägers hätte aber auch ein gewissenhafter Arzt im vorliegenden Fall keinen Anlaß zu einer Röntgenuntersuchung gesehen. Jedenfalls hätte nach der Auffassung des Sachverständigen die Mehrzahl der Ärzte in dieser Situation eine Röntgenuntersuchung unterlassen. Wenn jedoch gleichwohl eine Röntgenuntersuchung vorgenommen worden wäre, so hätte sich damals zwar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die doppelseitige Zwerchfellbrustwandwinkelverklebung (die Residuen der früheren Rippenfellentzündung) feststellen lassen. Da aber eine intrapulmonale Herdbildung im Frühjahr 1949 wahrscheinlich noch nicht vorhanden gewesen sei, wäre das Fehlen einer solchen Hordbildung zwei oder drei Jahre nach der Rippenfellentzündung als beruhigende Tatsache zu werten gewesen, so daß sich keine gesundheitlichen Bedenken ergeben hätten. Es hätte nach alledem auch bei einer röntgenologischen Untersuchung des Klägers kein Anlaß bestanden, ihn von der Unterbringung in D. auszuschließen.
II.
Gegen die vom Berufungsgericht gegebene Urteilsbegründung erhebt die Revision verfahrensrechtliche Angriffe, denen der Erfolg nicht versagt bleiben kann.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Kläger "dem untersuchenden Arzt bei einer sinnvollen Befragung die Todesursache seiner Mutter und die überstandene Rippenfellentzündung mitgeteilt hätte". Es wertet diesen Umstand jedoch lediglich im Zusammenhang mit der Frage, ob auf Grund dieser - unterstellten - Mitteilung des Klägers für den Arzt eine Röntgenuntersuchung geboten gewesen sei. Diese - unterstellten - Angaben des Klägers über die Todesursache seiner Mutter und seine durchgemachte feuchte Rippenfellentzündung hätten jedoch vom Berufungsgericht auch noch in anderem Zusammenhang eine Würdigung erfahren müssen. Der erkennende Senat hatte bereits in seinem ersten Revisionsurteil (S. 11) darauf hingewiesen, daß gegebenenfalls eine Unterbringung des Klägers in D. unterblieben und der Verlauf seiner Tbc-Erkrankung ein anderer gewesen wäre, wenn bei einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung zwar noch nicht das Vorhandensein einer Tuberkulose, aber doch eine Anfälligkeit für eine solche Krankheit festgestellt worden wäre. Dementsprechend sollte sich gemäß Ziff. III 2 des eigenen Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 8. Oktober 1957 der sachverständige u.a. auch darüber äußern, ob - falls die Tuberkuloseerkrankung erst nach der Unterbringung des Klägers in D. ausgebrochen sein sollte - schon im April oder Anfang Mai 1949 eine Anfälligkeit des Klägers für Tbc vorgelegen und woraus sich diese gegebenenfalls ergeben habe. Der Sachverständige hat zu dieser Frage ausgeführt (S. 6-8 des Gutachtens vom 6. März 1958), daß bei dem Kläger "zweifellos" auch bereits im April 1949 eine Anfälligkeit für Tuberkulose vorgelegen habe, wie sich einmal aus der "familiären Belastung" und zum anderen daraus ergebe, daß der Kläger bereits 1946 oder 1947 eine feuchte Rippenfellentzündung gehabt habe. Dieser Auffassung hat das Berufungsgericht sich angeschlossen. Wenn aber nach dem Sachverständigen-Gutachten, dem das Berufungsgericht insoweit gefolgt ist, die Anfälligkeit des Klägers für Tbc in dem hier interessierenden Zeitpunkt allein schon aus der Ursache des frühen Todes der Mutter und der vom Kläger selbst durchgemachten feuchten Rippenfellentzündung folgte und der Kläger - wie das Berufungsgericht unterstellt - beides (Tuberkulosoleiden seiner verstorbenen Mutter und eigene feuchte Rippenfellentzündung) dem untersuchenden Arzt bei einer sinnvollen Befragung anläßlich einer Einstellungsuntersuchung mitgeteilt haben würde, dann würde sich sonach - wenn man von den Unterstellungen des Berufungsgerichts ausgeht - bei pflichtgemäßem Verhalten der für die Anstaltsunterbringung des Klägers verantwortlichen Beamten bereits im April oder Anfang Mai 1949 zumindest eine "Anfälligkeit" des Klägers für eine Tuberkuloseerkrankung ergeben haben. Das Berufungsgericht läßt aber eine Stellungnahme dazu vermissen, wie in diesem Falle die Dinge weiter verlaufen wären, ob etwa dann von einer Unterbringung des Klägers in D. hätte abgesehen oder wenigstens ärztliche Überwachungsmaßnahmen hätten vorgesehen werden müssen, die zu einem früheren Erkennen der Tuberkuloseerkrankung und zu erfolgreicheren Heilmaßnahmen bei dem Kläger geführt haben würden. Wenn es dem Berufungsgericht insoweit an eigener hinreichender Sachkunde fehlte, hätte es Sachverständigenbeweis erheben müssen, den der Kläger in seinem Schriftsatz vom 11. März 1957 ausdrücklich beantragt hatte mit der Behauptung, im Hinblick auf die Todesursache bei der Mutter des Klägers und dessen eigene frühere Rippenfell- und Lungenentzündung hätte
"kein Arzt eine Überführung des Klägers in Fürsorgeerziehung zugelassen, die mit schwerster körperlicher Arbeit bei jedem Wetter verbunden war; es wäre vielmehr eine ständige ärztliche Überwachung des Gesundheitszustandes des Klägers ... angeordnet worden".
Da das Berufungsgericht mithin den Sach- und Streitstand und das Ergebnis der Beweisaufnahme in der aufgezeigten Richtung nicht erschöpfend gewürdigt hat, kann das Berufungsurteil bereits aus diesem Grunde nicht gehalten werden, so daß es auf die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen der Revision nicht mehr entscheidend ankommt. Es sei dazu jedoch noch folgendes bemerkt: Die Revision rügt unter anderem, das Berufungsurteil lasse nicht erkennen, "inwieweit es auf § 286 bzw. § 287 ZPO beruht"; der Ursachenzusammenhang zwischen Haftungsgrund und Schaden hätte nach § 287 ZPO beurteilt werden müssen. Hieran ist richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Regelung des § 287 ZPO nicht nur für die Höhe des Schadens, sondern auch für den Ursachenzusammenhang zwischen konkretem Haftungsgrund und Schaden gilt (vgl. LM § 287 ZPO Nr. 3; BGHZ 4, 192 u.a.). Das schließt aber nicht aus, daß insoweit, als im Rahmen der Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einem bestimmten Ereignis (oder einem Unterlassen) und dem Schaden reale - und nicht nur hypothetische - Tatsachen festzustellen sind, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, diese Feststellung nach § 286 ZPO zu erfolgen hat (Urteil vom 7. Oktober 1954 III ZR 157/53 S. 21, insoweit in LM § 14 Preuß. PVG Nr. 5 und NJW 1955, 258 nicht abgedruckt). Daß das Berufungsgericht diese Grundsätze verkannt habe, ist nicht ersichtlich.
Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, der zweckmäßigerweise auch die Entscheidung über die Kosten der Revision überlassen bleibt.
Dr. Weber
Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla