Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1956, Az.: III ZR 126/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 126/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Detmold
- OLG Hamm (Westf) - 17.03.1955
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 70 RJWG
Prozessführer
Helmut N., D., H.str. ..., Landeskrankenhaus Station 4, z.Zt. Heilstätte F. (Post B. Krs I.),
Prozessgegner
den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster i.W., vertreten durch seinen Direktor,
Amtlicher Leitsatz
Bereits aus dem durch die Unterbringung eines Minderjährigen in Fürsorgeerziehung begründeten besonderen Gewaltverhältnis ergibt sich eine Verpflichtung der für die Durchführung der Fürsorgeerziehung verantwortlichen Stelle zur gesundheitlichen Fürsorge für den Zögling. Diese Pflicht erfordert zumindest bei Einweisung des Zöglings in eine Erziehungsanstalt eine ärztliche Mitwirkung zur Gewinnung eines Urteils u.a. darüber, ob der Zögling den besonderen Anforderungen der Gemeinschaftserziehung und -arbeit in einer geschlossenen Anstalt nach seinem Gesundheitszustand gewachsen ist.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 17. März 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1930 geborene Kläger war nach gerichtlicher Anordnung der Fürsorgeerziehung vom 26. April 1949 bis zum 26. Mai 1950 auf Veranlassung des damaligen Landesjugendamts Lippe als Fursorgezögling in der zu den Betheler Anstalten gehörenden Erziehungsanstalt Freistatt, Heim Deckertau, untergebracht und während dieser Zeit mit Arbeiten zur Torfgewinnung beschäftigt. Er wurde am 26. Mai 1950 zu seinen Großeltern entlassen und trat am 13. Juni 1950 bei einem Bauern in Arbeit. Am 6. Juli 1950 wurde beim Kläger bei einer ärztlichen Untersuchung Lungentuberkulose festgestellt. Seit dem 12. Juli 1950 steht er wegen dieser Krankheit in ständiger Krankenhausbehandlung.
Der Kläger führt seine Erkrankung auf unterlassene ärztliche Untersuchung vor und bei der Einweisung in die Erziehungsanstalt sowie auf mangelhafte gesundheitliche Betreuung während seines Heimaufenthaltes zurück. Er nimmt den beklagten Verband aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Mit der vorliegenden Klage verlangt er Zahlung von 2.050 DM sowie Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes; weiter begehrt er die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm auch allen weiteren Schaden aus seiner Erkrankung an Tuberkulose zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen ist.
Der beklagte Verband, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat Pflichtverletzungen jeglicher Art gegenüber dem Kläger in Abrede gestellt sowie weiter geltend gemacht, daß es zumindest an der Ursächlichkeit etwaiger Pflichtverletzungen für die Erkrankung des Klägers fehle und daß den Kläger ein eigenes Verschulden treffe. Auch gegen die Höhe der Klageforderung hat er Einwendungen erhoben.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Der beklagte Verband bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Vorinstanzen sind mit Recht von der Sachverpflichtung (Passivlegitimation) des beklagten Verbandes für die mit der Klage geltend gemachten Amtshaftungsansprüche ausgegangen. Die Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 - GVBl NRhWf 1953, 271 - hat die Landkreise und kreisfreien Städte der früheren Rheinprovinz zum Landschaftsverband Rheinland und diejenigen der früheren Provinz Westfalen und des früheren Landes Lippe zu dem beklagten Verband als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit dem Recht der Selbstverwaltung zusammengeschlossen und ihnen als Wirkungskreis im wesentlichen Aufgaben übertragen, die auch schon früher in den ehemals preußischen Gebieten den Kommunalverbänden auf Provinzebene oblagen (§ 5 a.a.O.). Mit dieser Regelung sind auch für den Gebietsbereich des ehemaligen Landes Lippe die Aufgaben der Fürsorgeerziehungsbehörde, die nach der gesetzlichen Regelung im Lande Lippe Aufgaben einer staatlichen Behörde waren (vgl. § 9 des Lippischen AG zum RJWG vom 4. März 1926 - Lipp GS S. 275 - in der Fassung der VO vom 7. Mai 1932 - Lipp GS S. 539 -), nunmehr auf eine Selbstverwaltungskörperschaft, nämlich den beklagten Verband übergegangen. In § 33 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung ist bestimmt, daß Vermögen und Schulden der - früheren - Provinzialverbände mit Inkrafttreten des Gesetzes Vermögen und Schulden der neu gebildeten Landschaftsverbände werden. Für das Gebiet des ehemaligen Landes Lippe, in dem es einen den Provinzialverbänden in Preußen entsprechenden Kommunalverband nicht gab, ist eine ausdrückliche Regelung nicht getroffen. Das besagt aber nicht, daß insoweit ein Übergang von Vermögen und Schulden auf den beklagten Landschaftsverband nicht stattgefunden hätte. Vielmehr muß aus der Gesamtkonzeption des Gesetzes geschlossen werden, daß die Verbindlichkeiten, die in den nunmehr dem beklagten Verband zugewiesenen Aufgabenbereichen entstanden sind, und auch das Vermögen, das den hier in Rede stehenden und nunmehr dem beklagten Verband obliegenden Aufgaben dient, auch insoweit auf den beklagten Verband übergegangen sind, als nicht ein Kommunalverband (Provinzialverband), sondern im früheren Lande Lippe das Land selbst Träger dieser Aufgaben gewesen war. Von dieser Auffassung sind auch das Land Nordrhein-Westfalen, gegen, das die Klage zunächst gerichtet war, und der beklagte Verband selbst, der anstelle des Landes in den Rechtsstreit eingetreten ist, ausgegangen.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Bisher sei noch nicht ausreichend nachgewiesen, daß der Kläger überhaupt während der Unterbringung im Heim Deckertau oder infolge dieser Unterbringung an Tuberkulose erkrankt sei. Dieser Frage brauche jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden; denn wenn auch unterstellt werde, daß der Kläger schon während der Unterbringung in Fürsorgeerziehung an Tuberkulose erkrankt sei, stehe ihm der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch nicht zu.
Es könne zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die Bestimmung des § 70 Abs. 2 Satz 4 RJWG, wonach die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung unter ärztlicher Mitwirkung erfolgen soll, eine reichsgesetzliche und von den Fürsorgeerziehungsbehörden der Länder ohne weiteres zu beachtende Ordnungsvorschrift sei und daß den Ländern nur die nähere Ausgestaltung der ärztlichen Mitwirkung, bei der Unterbringung vorbehalten worden sei. Für Lippe sei jedoch eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung darüber, in welcher Form und welchem Umfang ein Arzt bei der Unterbringung mitzuwirken habe, nicht ergangen. Es hätte demgemäß mangels näherer landesgesetzlicher Bestimmung irgend eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung der allgemein gehaltenen reichsgesetzlichen Vorschrift genügt, also z.B. auch eine bloße Besichtigung des Zöglings durch einen Arzt verbunden mit der Befragung nach etwaigen gegenwärtigen Beschwerden und nach überstandenen Krankheiten. Da der Kläger aber weder bei der Befragung durch einen Beamten des Jugendamts vor der Anstaltsunterbringung, noch bei der späteren ausdrücklichen Befragung durch einen Arzt bei der Aufnahme ins Krankenhaus seine angeblich im Jahre 1946 durchgemachte Rippenfellentzündung angegeben habe, würde er auch bei Besichtigung und Befragung durch einen Arzt vor oder bei der Einlieferung in das Erziehungsheim davon nichts erwähnt haben. Daß seine Mutter an Tuberkulose gestorben sei, habe der Kläger dem Jugendbeamten auch nicht gemeldet und würde er also einem Arzt ebenfalls nicht gesagt haben. Abgesehen davon könne er nach dem von ihm selbst vorgetragenen Sachverhalt von seiner Mutter die Tbc-Anfälligkeit nicht erworben haben. Nach alledem hätte ein vor oder alsbald nach der Einlieferung mitwirkender Arzt zu einer speziellen Untersuchung, insbesondere zu einer Durchleuchtung der Lunge keinen Anlaß gehabt. Er würde - mindestens ohne Verschulden - den Kläger für gesund erklärt haben. Die Mitwirkung eines Arztes würde demnach die Unterbringung oder das Verbleiben des Klägers im Hause Deckertau nicht verhindert haben.
Auch die Tatsache, daß das Erziehungsheim keinen eigenen Arzt hatte, rechtfertige die Ansprüche des Klägers nicht. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmungen habe die Art der Durchführung der ärztlichen Mitwirkung bei der Unterbringung in Fürsorgeerziehung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde gelegen. In der Art, wie in Deckertau die ärztliche Betreuung der Zöglinge angeordnet gewesen sei, könne ein Ermessensmißbrauch nicht gesehen werden.
Daß die Zöglinge bei der Arbeit überbeansprucht worden seien oder die Arbeit im Moor eine besondere Gefahr für Ansteckung mit Tuberkulose mit sich gebracht habe, sei nicht bewiesen. Ebenso sei nicht bewiesen, daß der Kläger seinem Pfleger gemeldet hätte, daß er bei Husten Blut auswerfe oder daß er Nachtschweiß habe.
Da für die Zeit, in der der Kläger im Heim Deckertau untergebracht war, ein weiterer Fall von Lungentuberkulose nicht nachgewiesen sei, liege auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß der Aufenthalt der Zöglinge in einem gemeinsamen Schlafraum Ursache für die Ansteckung des Klägers gewesen sein könnte.
III.
1.)
Mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts muß im Rahmen der Nachprüfung des Berufungsurteils unterstellt werden, daß der Kläger bereits vor seiner Entlassung aus der Fürsorgeerziehung an Tuberkulose erkrankt war.
2.)
Durch die Unterbringung eines Minderjährigen in Fürsorgeerziehung wird ein sogenanntes besonderes Gewaltverhältnis begründet. Aus diesem besonderen Gewaltverhältnis ergeben sich - ebenso wie aus einem etwa auf der Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt oder auf der Unterbringung eines zu Freiheitsstrafe Verurteilten in Strafhaft beruhenden besonderen Gewaltverhältnis - für den Staat besondere Fürsorgepflichten, vor allem auch hinsichtlich der gesundheitlichen Fürsorge und ärztlichen Betreuung. Dies ergibt sich für die Fürsorgeerziehung in besonderem Maße aus ihrem Wesen und Zweck als Erziehungsmaßnahme, deren Ziel "der an Leib und Seele gesunde, vom Gemeinsinn erfüllte tüchtige Mensch" ist (so Preuß Allgem Ausf Anw vom 29. März 1924 - VMBl 1924, 167 - VI 16). Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die dem Kläger als Fürsorgezögling gegenüber obliegende Pflicht zur Gesundheitsfürsorge und ärztlichen Betreuung lediglich eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB ist, wie der Senat hinsichtlich der Pflicht des Staates zur Gesundheitsfürsorge gegenüber einem Strafgefangenen angenommen hat (BGHZ 21, 214), oder ob daneben auch eine aus dem - öffentlich-rechtlichen - besonderen Gewaltverhältnis erwachsende, aber nach privatrechtlichen Grundsätzen zu behandelnde schuldrechtliche Verpflichtung zur Fürsorge bejaht werden muß, wie das Reichsgericht und ihm folgend auch der erkennende Senat für den. Fall der zwangsweisen Unterbringung eines Geisteskranken in einer staatlichen Heil- und Pflegeanstalt entschieden haben (DR 1943, 854 Nr. 6; BGHZ 4, 138 [151]). Denn ihrem Inhalt und Umfang nach besteht zwischen der "Amtspflicht" zur Fürsorge einerseits und der - etwaigen - nach bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilenden schuldrechtlichen Verpflichtung zur Fürsorge kein Unterschied. Auch haben die für die Ansprüche aus Verletzung der verschiedenen Pflichten bestehenden unterschiedlichen Verjährungsfristen (einerseits § 852 BGB, andererseits § 195 BGB) in dem vorliegenden Falle keine entscheidende Bedeutung.
Die sich sonach bereits aus dem durch die Unterbringung zur Fürsorgeerziehung begründeten besonderen Gewaltverhältnis ergebende Verpflichtung des Staates zur gesundheitlichen Fürsorge für die Zöglinge ist in der Bestimmung des § 70 Abs. 2 Satz 4 RJWG insoweit, als danach die Unterbringung unter ärztlicher Mitwirkung erfolgen soll, noch ausdrücklich normiert worden. Dementsprechend ist auch in den meisten landesrechtlichen Ausführungsbestimmungen die ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung in Fürsorgeerziehung zur Pflicht gemacht worden (u.a. Preuß Allgem Ausf Anw VI 18; Bayer VollzVO vom 21.12.1925 - GVBl 1925, 279 - § 115 Abs. 2; Württ VollzVO vom 19. März 1928 - RegBl 1928, 23 - § 64 Abs. 1). Wenn es - wie das Berufungsgericht insoweit bindend für das Revisionsgericht festgestellt hat - in den einschlägigen Lippischen Vorschriften an einer entsprechenden Bestimmung fehlt, dann folgt daraus noch keinesfalls - wie der beklagte Verband meint -, daß die lappische Fürsorgeerziehungsbehörde zur Vornahme einer ärztlichen Untersuchung: bei der Einweisung eines Jugendlichen in eine Erziehungsanstalt grundsätzlich überhaupt nicht verpflichtet gewesen sei. Denn die Pflicht zur gesundheitlichen Betreuung ergibt sich unabhängig von ausdrücklichen landesrechtlichen Vorschriften nach dem oben Gesagten bereits aus Wesen und Zweck der Fürsorgeerziehung und außerdem unmittelbar auch aus der genannten Vorschrift des Jugendwohlfahrtgesetzes. Diese allgemeine Pflicht zur gesundheitlichen und ärztlichen Betreuung der Fürsorgezöglinge, bundesgesetzlichkonkretisiert zur Pflicht zur "ärztlichen Mitwirkung" bei der Unterbringung, erfordert zumindest bei Einweisung in eine geschlossene Erziehungsanstalt eine ärztliche Untersuchung des Jugendlichen vor, bei oder unmittelbar nach seiner Einweisung in eine solche Anstalt. Eine derartige Untersuchung ist sowohl im Interesse der übrigen Insassen der Anstalt als auch im Interesse des neu einzuweisenden oder eingewiesenen Zöglings unbedingt erforderlich; damit vermieden wird, daß die übrigen Insassen vor einer Gefährdung durch einen etwaigen Krankheitsträger bewahrt bleiben und der neu Einzuweisende selbst nur dann in die Anstalt kommt oder in ihr bleibt, wenn er nach seinem Gesundheitszustand den besonderen Anforderungen der Gemeinschaftserziehung und -arbeit in der Anstalt gewachsen ist. Dem Erfordernis der ärztlichen Mitwirkung bei der Unterbringung genügt nicht, wie das Berufungsgericht meint, "eine bloße Besichtigung des Zöglings durch einen Arzt, verbunden mit der Befragung nach etwaigen gegenwärtigen Beschwerden und nach überstandenen Krankheiten". Vielmehr kann sinnvoll und ausreichend nur eine solche ärztliche "Mitwirkung" sein, mit der ihr Zweck auch wirklich erreicht werden kann. Die ärztliche Mitwirkung muß nach ihrem Zweck im Blick auf die Lebensbedingungen, unter denen der Zögling in der Erziehungsanstalt untergebracht werden soll, erfolgen und deshalb - soweit dies mit den zumutbaren Mitteln zu erreichen ist - die Feststellung ermöglichen, ob der einzelne Zögling ohne gesundheitliche Gefährdung in einer geschlossenen Erziehungsanstalt untergebracht und mit den dort vorgesehenen Arbeiten beschäftigt werden kann und ob seine Einweisung auch für die übrigen Zöglinge, die in der Anstalt mit ihm in enger Gemeinschaft zusammenleben müssen, keine Gefährdung bedeutet. Eine derartige Feststellung ist durch eine bloße Besichtigung und Befragung des Zöglings in der Regel aber nicht zu erreichen. Aus diesem Grunde muß - wenn auch keine übertriebenen Anforderungen an Art und Umfang der ärztlichen Mitwirkung gestellt werden dürfen - doch verlangt werden, daß grundsätzlich eine ärztliche Untersuchung und eine. Befragung durch den Arzt stattfindet, die insbesondere abgestellt sein muß auf die Gewinnung eines Urteils darüber, ob dem Zögling die Lebensbedingungen, die ihn in der geschlossenen Anstalt erwarten, irgendwie gefährlich werden können. Daß dabei mangels konkreter Verdachtsmomente im Einzelfall besondere Hilfsmittel und Untersuchungsmethoden zur Anwendung gebracht werden, wird jedoch nicht verlangt werden können.
Die Pflicht, für die nach Vorstehendem erforderliche ärztliche Mitwirkung Sorge zu tragen, trifft diejenige Stelle, die für die Durchführung der Fürsorgeerziehung verantwortlich ist.
3.)
Daß im vorliegenden Fall eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Fürsorgeerziehung unterblieben ist, muß den zuständigen Beamten des Landesjugendamts zum Vorwurf gemacht werden. Wenn es auch an entsprechenden ausdrücklichen Bestimmungen im Lippischen Landesrecht gefehlt hat, so mußte ihnen doch erkennbar sein, daß eine sinnvolle Durchführung der Fürsorgeerziehung eine dem Ziel und Zweck dieser Maßnahme entsprechende ärztliche Mitwirkung erfordertes und insbesondere mußten sie für den Regelfall eine dahingehende Pflicht aus der ausdrücklichen Vorschrift des § 70 Abs. 2 Satz 4 RJWG entnehmen, mag hier auch nur gesagt sein, daß die ärztliche Mitwirkung erfolgen "solle". Wenn hier eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in die Erziehungsanstalt unterblieben ist, so kann das nur darauf zurückgeführt werden, daß entweder die verantwortlichen Beamten ihre Pflicht, für eine derartige Mitwirkung eines Arztes zu sorgen, nicht erkannt haben oder daß sie sich, ohne sich entsprechend zu vergewissern, darauf verlassen haben, in der Anstalt selbst werde eine ausreichende ärztliche Untersuchung stattfinden. Beides wäre unentschuldbar. Es muß sonach darin, daß eine ärztliche Mitwirkung bei der Unterbringung des Klägers in Fürsorgeerziehung unterblieb, eine dem Kläger gegenüber begangene schuldhafte Amtspflichtverletzung gesehen werden.
4.)
Da hier das pflichtwidrige Verhalten, aus dem der Anspruch des Klägers hergeleitet wird, in einem Unterlassen besteht, kann die Frage, ob die Pflichtwidrigkeit für den geltend gemachten Schaden auch ursächlich gewesen ist, nur dann im bejahenden Sinne beantwortet werden, wenn dieser Schaden bei pflichtgemäßem Handeln nicht eingetreten wäre, wenn also das pflichtgemäße Handeln den schädigenden Erfolg verhindert haben würde. Der bisher festgestellte Sachverhalt läßt jedoch eine abschließende Entscheidung dieser Frage noch nicht zu. Insbesondere geht es nicht an, bereits jetzt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht die Frage der Ursächlichkeit zu verneinen. Zwar muß es als äußerst fraglich erscheinen, ob allein eine vor Einweisung des Klägers in die Erziehungsanstalt erfolgte Untersuchung derart, wie sie nach dem oben Ausgeführten notwendig war, bereits damals Anzeichen für das Bestehen einer Tuberkulose oder für eine Anfälligkeit des Klägers für diese Krankheit, ergeben haben würde. Jedoch hätte sich eine sachgerechte und sinnvolle Befragung durch den Arzt, dem es gerade auf die Feststellung des Vorhandenseins und auch der Anfälligkeit für ansteckende und schwere Krankheiten ankommen mußte, auch auf den Gesundheitszustand der Eltern oder im Falle ihres Todes auf die Todesursache erstrecken müssen. Daß dabei der Kläger angegeben hätte, daß seine Mutter an Tuberkulose gestorben sei, ist keineswegs auszuschließen. Ebenso reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um auszuschließen, daß der Kläger bei einer zweckgerechten Befragung durch einen Arzt auch seine - angeblich - im Jahre 1946 durchgemachte Rippenfellentzündung angegeben haben würde. Angaben über eine durchgemachte Rippenfellentzündung und über Tuberkulose als Todesursache bei der früh verstorbenen Mutter aber würden möglicherweise dem untersuchenden Arzt bei pflichtgemäßer Wahrnehmung seiner Aufgaben Anlaß zu einer eingehenderen, ggf. sogar zu einer röntgenologischen Untersuchung gegeben haben. Unter diesen Umständen läßt sich ohne weitere tatrichterliche Feststellungen noch nicht die Möglichkeit ausschließen, daß bei einer pflichtgemäß erfolgten ärztlichen Mitwirkung wenn nicht das Vorhandensein einer Tuberkulose, so doch eine Anfälligkeit für eine solche Krankheit festgestellt worden, die Unterbringung des Klägers in Deckertau unterblieben und der Verlauf der Dinge im Blick auf seine Tbc-Erkrankung ein anderer gewesen wäre.
IV.
Das Berufungsurteil läßt sich danach mit der ihm gegebenen Begründung nicht, halten. Auch mit anderer Begründung läßt sich die Abweisung der Klage bisher nicht rechtfertigen.
Andererseits ist aber auch eine anderweite Entscheidung zugunsten des Klägers auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht möglich. Vielmehr sind die Angriffe der Revision, soweit das Berufungsgericht Amtspflichtverletzungen für die Zeit nach der Einweisung des Klägers in die Erziehungsanstalt, also für die Zeit des Anstaltsaufenthalts selbst verneint hat, unbegründet. Unter der Voraussetzung, daß die Zöglinge erst nach entsprechender ärztlicher Untersuchung in die Anstalt eingewiesen wurden, muß die gesundheitliche und ärztliche Betreuung, wie sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Deckertau gehandhabt wurde, als durchaus sachgerecht und ausreichend bezeichnet werden. Wenn den Zöglingen nicht die Möglichkeit gegeben war, jederzeit selbst aus eigenem Entschluß einen Arzt aufzusuchen, so sind dagegen angesichts der Unverträglichkeit eines solchen Verfahrens mit der notwendigen Anstaltsdisziplin Bedenken nicht zu erheben. Jedenfalls konnten die Zöglinge auftretende Beschwerden jederzeit melden. Diesen Beschwerden wurde auch sachgerecht nachgegangen; der in Deckertau tätige Pfleger war selbst ausgebildeter Krankenpfleger; erforderlichenfalls wurde ein in der Nähe wohnender Arzt herangezogen. Daß der Kläger seinem Pfleger gemeldet hätte, daß er Blut bei Husten auswerfe und daß er Nachtschweiß habe, ist vom Berufungsgericht nicht für erwiesen erachtet worden. Überbeanspruchung der Zöglinge bei der Arbeit und mangelnde Rücksichtnahme auf schlechtes Wetter hat das Berufungsgericht gleichfalls nicht für erwiesen erachtet, ebensowenig die Behauptung des Klägers, daß die Arbeit im Moor eine besondere Gefahr für Ansteckung mit Tuberkulose mit sich gebracht habe. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Nichtvernehmung des Vertragsarztes Dr. Be. über die Zahl der Tuberkulosefälle in Freistatt rügt, so ist das unbegründet. Der Kläger hatte in dieser Richtung keine bestimmten Behauptungen aufgestellt, sondern lediglich beantragt, den bereits einmal vernommenen Arzt über die Frage zu hören, wieviel Tuberkulosefälle unter den Fürsorgezöglingen in Freistatt seit 1946 bekanntgeworden seien. Wenn das Berufungsgericht diesem Antrag als "Ausforschungsversuch" nicht nachgegangen ist, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Kläger dem späteren substantiierten Vortrag des Beklagten, in der Zeit von 194.6 bis 1954 seien im ganzen Heim Freistatt unter insgesamt 2890 Zöglingen nur 8 Tbc-Fälle, davon - abgesehen vom Fall des Klägers - in Deckertau unter 556 Zöglingen ein einziger Fall festgestellt, mit substantiierten Gegenbehauptungen nicht entgegengetreten war. Daraus, daß bis zur Entlassung des Klägers im Mal 1950 keine Reihenröntgenuntersuchung der Zöglinge in Freistatt stattgefunden hat, kann - insbesondere angesichts des günstigen Gesundheitszustandes der Zöglinge dieser Anstalt - unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ebenfalls nichts zugunsten des Klägers hergeleitet werden.
V.
Nach alledem mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu überlassen war. Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung werden gegebenenfalls die Bestimmungen der §§ 286, 287 ZPO dem Berufungsgericht die Möglichkeit bieten, trotz der Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der Frage ergeben, ob und in welchem Umfang bei einer sachgerechten Mitwirkung eines Arztes bei der Unterbringung des Klägers zur Fürsorgeerziehung der hier geltend gemachte Schaden vermieden worden wäre, die Grundlage für eine sachgerechte Entscheidung zu gewinnen.