Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1960, Az.: I ZR 137/58
„Naher Osten“
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1960
- Aktenzeichen
- I ZR 137/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 15648
- Entscheidungsname
- Naher Osten
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 17.07.1958
Rechtsgrundlagen
- § 1 LitUrhG
- § 11 LitUrhG
- § 16 Abs. 1 UWG
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 376
- MDR 1960, 471 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 768-771 (Volltext mit amtl. LS) "hier: "Naher Osten""
Amtlicher Leitsatz
- a.
Der Urheber eines Schriftwerks wird in seinem Urheberpersönlichkeitsrecht nicht dadurch verletzt, daß durch den Titel eines später erschienenen Schriftwerkes der Eindruck erweckt wird, er habe auch dieses spätere Werk verfaßt.
Gegen den Gebrauch des irreführenden Titels für das spätere Werk sind die Ansprüche aus dem wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz gegeben,
- b.
Auch unter gewöhnlichen Umständen erlischt der Kennzeichenschutz für einen Buchtitel nicht schon dadurch, daß das Buch längere Zeit im Buchhandel vergriffen ist und die Absicht, es neu aufzulegen, nicht Öffentlich angekündigt wird.
- c.
Für die Entscheidung darüber, ob ein Schriftwerk als bearbeitete und ergänzte Neuauflage eines früheren Werkes oder als neues Werk zu gelten hat, kommt es in erster Linie auf Gegenstand und Inhalt des Werkes an. Jedoch ist auch dem Verfasser selbst eine gewisse Freiheit des Ermessens zu belassen, ob er sein Werk als ein bearbeitetes altes oder als ein neues Werk betrachtet wissen will.
In dem Rechtsstreit
...
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock. Dr. Weiß, Dr. Spreng, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Juli 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verfasser eines Buches mit dem Titel "Der Nahe Osten rückt näher", das im Jahre 1940 im Paul L. Verlag L. erschienen ist. Er hat darin die geschichtliche und wirtschaftliche Entwicklung der Länder Türkei, Arabien, Irak, Syrien, Ägypten, Iran und Afghanistan behandelt. Das Werk ist seit dem Jahre 1945 vergriffen.
Im Jahre 1957 brachte der beklagte Verlag ein Buch des Autors Arnold S. heraus, das ebenfalls den Titel "Der Nahe Osten rückt näher!" trägt, wobei an den Schluß des Titelsatzes ein Ausrufungszeichen gesetzt ist, das bei dem Titel des vom Kläger verfaßten Buches fehlte. Nach seinem Untertitel enthält dieses Werk einen Beitrag "zur Kritik und Geschichte der westlichen Mittelostpolitik".
Der Kläger nimmt für den Titel "Der Nahe Osten rückt näher" urheberrechtlichen und wettbewersbreohtlichen Schutz in Anspruch. Er hat vorgebracht, er beabsichtige, unter diesem Titel in nächster Zeit ein Werk herauszubringen, in das er die Ausführungen des alten Buches als ersten Teil übernehmen wolle; daran solle sich eine Darstellung der gewandelten Verhältnisse in den von ihm beschriebenen, gebietsmäßig gleichbleibenden Bändern anschließen. Zu dem geplanten Werk, das in den Schriftsätzen des Klägers als eine Neuauflage des früheren Buches bezeichnet wird, habe er bereits Vorstudien in mehr als 20 Artikeln veröffentlicht. Das Werk könne erst jetzt erscheinen, weil er seine Kenntnis der derzeitigen Verhältnisse durch wiederholte längere Aufenthalte an den Orten seiner Geschichtsschreibung habe vertiefen müssen. Der in dem Titel zum Ausdruck gebrachte Gedanke gehöre auch zu seinem heutigen Thema. Den interessierten Leserkreisen sei sein früheres Buch nach wie vor in Erinnerung.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt:
den Beklagten zu verurteilen,
- 1.
die Veröffentlichung des Buches Anlage 2 unter dem Titel "Der Nahe Osten rückt näher" zu unterlassen,
- 2.
ihm, dem Kläger, über den Umfang des Vertriebs des zu 1) genannten Buches Auskunft zu geben.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er macht geltend, nicht der Kläger, sondern der Paul List Verlag Leipzig habe den streitigen Titel geschaffen. Dieser Verlag, der daher Träger etwaiger Titelrechte sei, habe die Verwendung des Titels für das Werk von Schoenenberg ausdrücklich genehmigt. Der Titel "Der Nahe Osten rückt näher" sei im übrigen urheberrechtlich nicht schutzfähig. Zumindest habe er, der Beklagte, ein etwaiges Urheberrecht nicht verletzt. Sein Inhaber habe diesen Titel nämlich in gemeinsamen Überlegungen mit dem Autor Schoenenberg gefunden, ohne die Arbeit des Klägers zu kennen. Wettbewerbsrechtlicher Titelschutz stehe dem Kläger gleichfalls nicht zu, weil er sich des Titels nicht mehr bediene. Der Kläger plane keine Neuauflage des seit 1945 vergriffenen und inhaltlich überholten früheren Buches, sondern ein neues Werk, für das der mit dem alten Buche unlösbar verbundene Titel nicht freigehalten werden könne. In der Öffentlichkeit sei das Buch des Klägers zudem nicht mehr bekannt. In keiner der zahlreichen Besprechungen des Werkes von Schoenenberg werde darauf Bezug genommen. Jedenfalls habe der Kläger etwaige Titelrechte durch sein Verhalten seit dem Jahre 1945 verwirkt.
Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrage verurteilt. Es hat dem Kläger für den Titel "Der Nahe Osten rückt näher" urheberrechtlichen Schutz auf Grund der §§ 1, 11, 36, 41 LitUrhG zugebilligte Gegen das Urteil des Landgerichts haben der Beklagte Berufung, der Kläger Anschlußberufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung hat der Kläger begehrt,
festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Veröffentlichung des im Klageantrag zu 1) genannten Buches des Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfragen, wann der wettbewerbsrechtliche Titelschutz nach § 16 UWG erlischt und unter welchen Voraussetzungen ein urheberrechtlicher Titelschutz gegeben ist, hat es vorsorglich die Revision zugelassen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht die Befugnis des Klägers zur Geltendmachung der eingeklagten Ansprüche bejaht und dargelegt, daß etwaige Rechte des Klägers durch Zugeständnisse des Paul L. Verlags an den Beklagten nicht beeinträchtigt werden konnten.
Es hat jedoch dem Titel "Der Nahe Osten rückt näher" sowohl den Schutz kraft Urheberrechts als auch den wettbewerbsrechtlichen Kennzeichenschutz versagt.
II.
1.
Was den urheberrechtlichen Schutz anbetrifft, so hat es ausgeführt, der als Titel gewählte Satz könne, auch wenn er originell und anschaulich sei, weder dem Inhalt noch der Formgebung nach als schutzfähiges Schriftwerk angesprochen werden. Da der Titel der Name und nicht Teil des damit bezeichneten Werkes sei, werde ferner das Werk durch die Verwendung des Titels für ein anderes Werk nicht im Sinne des § 41 LitUrhG "zu einem Teile" benutzt. Eine solche Benutzung setze zudem voraus, daß ein gedanklich erheblicher Teil des Werkes - hier des Buches des Klägers - in individueller Prägung von dem Autor des anderen Werkes - hier dem Verfasser des vom Beklagten verlegten Buches - wiedergegeben werde. Dies sei bei einem Titel auch dann nicht der Fall, wenn er aus einem ganzen Satz bestehe.
2.
Die Revision bittet um Nachprüfung, ob der Titel "Der Nahe Osten rückt näher" urheberrechtlich geschützt sei und ob das Berufungsgericht daher die Vorschriften der §§ 1 Ziff. 1 oder 41 LitUrhG zu Unrecht nicht angewendet habe.
a)
Der erkennende Senat hat bisher noch nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen, ob ein Titelschutz kraft Urheberrechts überhaupt möglich ist (vgl. BGHZ 26, 52, 59, 60 - Sherlock Holmes). Einer solchen Stellungnahme bedarf es auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht. Selbst wenn grundsätzlich davon auszugehen wäre, daß ein Titel als selbständiges Schriftwerk (§ 1 Ziff. 1 LitUrhG) oder als Teil eines solchen Werkes (§ 41 LitUrhG) urheberrechtlich geschützt sein kann, wären die Voraussetzungen für diesen Schutz doch bei dem Titel "Der Nahe Osten rückt näher" zu verneinen.
Allerdings begegnet es Bedenken, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang u.a. erörtert hat, wie der Titel für das Buch des Klägers zustandegekommen ist und ob hierbei die Absicht, ein Schriftwerk zu schaffen, oder die wirksame Werbung für das Buch im Vordergrund stand. Die für den Urheberschutz ausschlaggebende Frage, ob eine eigentümliche Schöpfung vorliegt, kann entscheidend weder von den Umständen, die zur Entstehung des Werkes geführt haben, noch von der in Aussicht genommenen Zweckbestimmung, sondern nur von dem geschaffenen Ergebnis her beantwortet werden. Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Titel sei Name und nicht Teil des Werkes, läßt sich jedenfalls dann nicht aufrechterhalten, wenn sie besagen soll, daß der Titel wegen seiner Namensfunktion nicht im Sinne des § 41 LitUrhG ein schutzfähiger Teil des mit ihm bezeichneten Werkes sein könne; denn die Namensfunktion würde nicht ausschließen, daß der Titel nach seiner inhaltlichen oder formalen Gestaltung zugleich als Teil des Werkes angesehen werden kann. Mißverständlich ist ferner die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Benutzung des Titels als eines Werkteiles setze voraus, daß ein gedanklich erheblicher Teil des Werkes in individueller Prägung von dem Autor des anderen Werkes wiedergegeben werde. Für den urheberrechtlichen Titelschutz aus § 41 LitUrhG würde es, wenn man ihn grundsätzlich zuläßt, zunächst nicht auf das Verhältnis der beiden Werke zueinander, sondern auf das Verhältnis des Titels zu dem mit ihm bezeichneten Werk, d.h. darauf ankommen, ob der Titel einen erheblichen Teil aus dem Gedankeninhalt dieses Werkes in eigentümlicher Form zum Ausdruck bringt. Wäre der Titel "Der Nahe Osten rückt näher" danach schutzfähig, so wäre auch die Verletzung des Urheberrechts dargetan; denn der vom Beklagten verwendete Titel stimmt damit bis auf das unwesentliche Ausrufungszeichen wörtlich überein.
Wie das angefochtene Urteil erkennen läßt, hat das Berufungsgericht den Titel "Der Nahe Osten rückt näher" indessen auch unabhängig von diesen zum Teil rechtsirrigen allgemeinen Erwägungen auf seinen urheberrechtlichen Gehalt geprüft. Es hat ihm den Urheberschutz nämlich in der Hauptsache deshalb nicht zugebilligt, weil es darin keine schutzfähige Leistung, sondern eine Meinungsäußerung erblickt, die sich nach Inhalt und Form im Rahmen des Alltäglichen bewegt, also keine eigentümliche Note aufweist. Dem ist im Ergebnis beizutreten. In dem Gedanken allein, daß Gebiete der Erde, die früheren Generationen abseits zu liegen schienen, im Verlauf der neuzeitlichen Entwicklung dem Betrachter- und Leserkreise "näher rücken", offenbart sich keine schöpferische Eigenart. Für die Übertragung dieses Gedankens auf die Länder, die gemeinhin unter dem Begriff "Naher Osten" zusammengefaßt werden, kann nichts anderes gelten. Die dadurch ermöglichte zweimalige Verwendung des Wortes "nahe" in der Form "Naher" Osten und der Steigerungsform "naher"-rücken ergibt zwar ein Wortspiel, das einen gewissen Reiz entfaltet und die Aufmerksamkeit auf sich lenkt. Dies genügt aber noch nicht, um dem Satz bereits den Grad von Eigentümlichkeit zu verleihen, der für ein nach § 1 Ziff. 1 LitUrhG schutzwürdiges Schriftwerk zu verlangen ist. Die Wirkung des Satzes beruht im Grunde darauf, daß die beiden gebräuchlichen Begriffe aus dem allgemeinen Sprachschatz aneinandergefügt worden sind, die für den Ausdruck des erwähnten Gedankens am nächsten lagen, ohne daß ihr mehr zufälliges, durch den Gegenstand des Buches bedingtes Zusammentreffen eine hinreichend eigenartige sprachliche oder bedeutungsmäßige Beziehung zwischen ihnen knüpft. Aus demselben Grunde fehlt dem Titelsatz auch die eigentümliche Prägung, die erforderlich wäre, um ihm als Teil des Buches Urheberschutz nach § 41 LitUrhG zu gewähren.
b)
Der Kläger hat in der Revisionsinstanz noch geltend gemacht, die Verwendung des Titels für das Werk von Schoenenberg greife in sein Urheberpersönlichkeitsrecht ein; aus der Gleichheit des Titels könne nämlich gefolgert werden, er habe auch dieses Werk verfaßt, aber dafür ein Pseudonym gewählt, um einen Gesinnungswandel zu verbergen, der aus dem gegensätzlichen Inhalt des Werkes entnommen werden könne. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob Titel und Inhalt der beiden Werke zu den Rückschlüssen verleiten könnten, mit denen der Kläger rechnet. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es sich bei der Verwendung des Titels "Der Nahe Osten rückt näher" für das Werk von S. nicht um eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, sondern allgemeiner persönlicher Belange des Klägers handeln. Jenes Recht schützt die Persönlichkeit des Urhebers insoweit, als sie sich in der von ihm erbrachten bestimmten schöpferiöchen Leistung ausdrückt. Als schöpferische Leistung kann in diesem Zusammenhang nur das frühere Buch des Klägers als ganzes, nicht dessen Titel betrachtet werden, in dem, wie dargelegt, keine solche Leistung zu sehen ist. Die Interessen des Klägers, die aus der Urheberschaft an diesem Buch erwachsen, wären beeinträchtigt, wenn das Buch nunmehr etwa dem Autor S. zugeschrieben, also die persönliche Beziehung des Klägers zu seiner Schöpfung in Zweifel gezogen würde. Die umgekehrte Vermutung dagegen, der Kläger sei Verfasser des Werkes von Schoenenberg, läßt das Persönlichkeitsrecht des Klägers an seinem eigenen Werk und damit das auf diesen Gegenstand beschränkte Urheberpersönlichkeitsrecht unberührt (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951 § 14 II S. 69). Soweit der persönliche Ruf des Klägers hiervon betroffen wird, beruht dies nicht auf einem Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern auf der Verwendung einer Bezeichnung für das fremde Werk, die mit der Bezeichnung des vom Kläger verfaßten Buches verwechslungsfähig, im wesentlichen sogar identisch ist. Hiergegen ist nicht der Urheberschutz, sondern der wettbewerbsrechtliche Kennzeichenschutz aus § 16 UWG gegeben, den der Kläger gleichfalls beanspruchte.
III.
1.
Nach § 16 Abs. 1 UWG kann auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, wer im geschäftlichen Verkehr die besondere Bezeichnung einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche geeignet ist, Verwechslungen mit der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren ein anderer sich befugterweise bedient. Der Titel eines Druckwerkes stellt nach ständiger Rechtsprechung eine besondere Bezeichnung im Sinne dieser Vorschrift dar, wenn er bestimmt und geeignet ist, das Werk von anderen Werken zu unterscheiden. Das Berufungsgericht hat bei dem Titel "Der Nahe Osten rückt näher" diese Voraussetzung mit Recht bejaht, indem es ausgeführt hat, der Titel sei einprägsam und gehöre sogar zu den sogenannten "starken" Buchtiteln. Gleichwohl ist es der Meinung, der Gebrauch des identischen Titels für das vom Beklagten verlegte Buch des Autors S. verstoße nicht gegen § 16 UWG, weil der Kläger, dem unstreitig die Priorität der Benutzung zukommt, sich des Titels im geschäftlichen Verkehr nicht mehr "bediene". Eine vorübergehende Nichtbenutzung, so legt das Berufungsgericht dar, sei zwar unschädlich. Auch seien die außergewöhnlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit und die Art des durch den Buchtitel geschützten Werkes zu berücksichtigen. Das Werk des Klägers sei aber schon im Jahre 1940 in nur einer einzigen. Auflage erschienen, die spätestens seit 1945 im Buchhandel vergriffen sei. Der Kläger habe ferner nichts unternommen, um darzutun, daß er den Titel für eine Neuauflage wieder verwenden wolle; insbesondere habe er weder durch einen Hinweis im Börsenblatt noch auf andere Weise öffentlich bekannt gemacht, daß er beabsichtige, eine Neuauflage unter demselben Titel herauszubringen. Danach sei der Kennzeichenschutz für den Titel beim Erscheinen des Werkes von S. im Jahre 1957 erloschen gewesen. Es könne als ausgeschlossen gelten, daß das Buch des Klägers im Buchhandel zu diesem Zeitpunkt noch bekannt gewesen sei. Nicht entscheidend sei, daß interessierte Leser durch den Titel des Buches von S. vielleicht getäuscht werden könnten; denn das Gesetz verlange, daß der Kläger, dessen Prioritätsrecht geschützt werden solle, den Namen der Druckschrift noch benutze.
2.
Diese Begründung des angefochtenen Urteils wird von der Revision mit Recht angegriffene Sie wird weder der rechtlichen Bedeutung eines Buchtitels als Bezeichnung eines Schriftwerks noch dem vorliegenden besonderen Sachverhalt gerecht.
a)
Der Kennzeichenschutz nach § 16 Abs. 1 UWG setzt allerdings voraus, daß der Berechtigte sich der besonderen Bezeichnung, die geschützt werden soll, bedient.
Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, läßt sich in der Regel ohne besondere Schwierigkeiten feststellen, wenn die Bezeichnung für ein Erwerbsgeschäft verwendet wird. Die Bezeichnung wird alsdann als Hinweis auf eine fortlaufende gewerbliche Tätigkeit benutzte Wird diese Tätigkeit eingestellt oder nicht mehr unter der Bezeichnung betrieben, so bedient der Berechtigte sich der Bezeichnung nicht mehr, wobei nach den Grundsätzen, die von der Rechtsprechung namentlich für die Kriegs- und Nachkriegszeit entwickelt worden sind, eine vorübergehende Stillegung des Betriebs den Schutz noch nicht erlöschen läßt (BGHZ 21, 66, 69 - Hausbücherei; BGH GRUR 1957, 428 - Bücherdienst; BGH NJW 1959, 39 [BGH 23.10.1958 - II ZR 54/57] - Astra). Entsprechendes gilt für den Titel einer periodischen Druckschrift. Für den Schutz eines solchen Titels ist es zwar anders als für den der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts nicht notwendig, daß mit der Bezeichnung ein Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, hier den Herausgeber, verbunden ist (BGH GRUR 1959, 45, 47 - Deutsche Illustrierte). Es liegt aber im Wesen der periodischen Druckschrift, die in den festgelegten, dem Verkehr geläufigen Zeitabständen ständig erscheint, daß unter dem Titel ebenso wie unter der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts eine fortlaufende Tätigkeit entfaltet wird, zu deren gleichbleibender Kennzeichnung der Titel bestimmt ist, während der Inhalt der Druckschrift von Nummer zu Nummer wechselt. Ebenso wie bei der besonderen Bezeichnung eines Erwerbsgeschäfts legt deshalb die Einstellung des Titelgebrauchs bei einer periodischen Druckschrift den Gedanken nahe, daß auch die unte dem Titel entfaltete Tätigkeit eingestellt worden sei und der Titel fortan im geschäftlichen Verkehr nicht mehr verwendet werde, falls nicht auch hier besondere Umstände für eine nur vorübergehem de Nichtbenutzung sprechen (vgl. BGH GRUR 1959, 45, 47, 48 - Deutsche Illustrierte; BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker).
Im Gegensatz hierzu wird unter dem Titel eines Buches keine fortlaufende Tätigkeit ausgeübt, die den dauernden Gebrauch des Titels durch den Berechtigten erfordert. Der Buchtitel kennzeichnet vielmehr ein Schriftwerk, das unbeschadet der Möglichkeit späterer Neuauflagen, Bearbeitungen und Ergänzungen im Gegensatz zu den periodischen Druckschrift ten ein abgeschlossenes, sich nicht wiederholendes Einzelwerk bleibt. Anders als bei den Titeln periodischer Druckschriften erwartet der Verkehr nicht, dem Titel eines Buches dauernd zu begegnen. Aus der Tatsache allein, daß die Auflage des Buches vergriffen ist und der Titel längere Zeit nicht mehr in Erscheinung tritt, wird der Verkehr daher auch unabhängig von den Einwirkungen des Krieges und der Nachkriegszeit noch nicht ohne weiteres auf eine endgültige Einstellung des Titelgebrauchs durch den Berechtigten schließen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann mithin aus dieser Tatsache noch nicht gefolgert werden, daß der Verfasser sich des Buchtitels nicht mehr bediene. Diese Folgerung läßt sich daraus auch dann nicht ziehen, wenn nach dem Verkauf einer Auflage die Absicht, eine Neuauflage zu veranstalten, nicht öffentlich verlautbart wird. Die Ankündigung eines Buchtitels mag üblich sein, um schon vor der Herausgabe des Werkes den Titelschutz zu sichern, weil bereits die Ankündigung einen Titelgebrauch darstellt oder zumindest die Priorität dieses Gebrauchs begründet, sofern das Werk selbst in angemessener Frist in Verkehr gebracht wird. Ist das Buch jedoch einmal unter einem unterscheidungskräftigen Titel erschienen, so kann die Aufrechterhaltung des hierdurch begründeten Kennzeichenschutzes nicht davon abhängen, ob Verfasser oder Verlag auch in der Folgezeit im Verkehr auf den Titel besonders hinweisen. Aus einem solchen Hinweis würde sich zwar eindeutig ergeben, daß der Titel benutzt wird. Wenn der Hinweis jedoch unterbleibt, so besagt dies noch nichts dafür, daß die Benutzung des Titels aufgegeben sei. Die Fortdauer des Kennzeichenschutzes für einen. Buchtitel kann vielmehr nur auf Grund einer eingehenden Würdigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere der Art des in Betracht kommenden Werkes, beurteilt werden.
b)
Bei der Würdigung dieser Umstände, die das angefochtene Urteil vermissen läßt, wird es in erster Linie auf den Gegenstand ankommen, den das Buch behandelte Wenn das Interesse an diesem Gegenstände sich endgültig erschöpft hat, wird freilich nach dem Verkauf der Auflage auch der Titelgebrauch beendet sein und der Titelschutz erloschen. Für das Buch des Klägers muß jedoch eher das Gegenteil gelten; denn der dafür im Jahre 1940 gewählte Grundgedanke hat durch die politische und wirtschaftliche Entwicklung seit Kriegsende an Wirklichkeitsnähe noch gewonnen. Wesentlich ist ferner, welche Bedeutung dem Werk inhaltlich, beispielsweise wegen des verarbeiteten Stoffes oder wegen der darin zum Ausdruck gelangten geistigen Leistung des Verfassers, von den Lesern beigemessen wird, an die es sich hauptsächlich wendet. In diesem Zusammenhang kann auch erheblich sein, ob es sich um eine Veröffentlichung aus einem Spezialgebiet mit einem bestimmten Interessentenkreise handelt, von dem zu erwarten ist, daß er solche Veröffentlichungen vollzählig sammelt, aufbewahrt und unter ihren Titeln im Gedächtnis behalt. Bei einem gegenständlich und inhaltlich völlig überholten Werk würde allerdings von einer endgültigen Einstellung des Titelgebrauchs selbst dann gesprochen werden können, wenn der Buchtitel den Sachkennern - d.h. hier vor allem den Kennern des Nahen Ostens und den entsprechenden Vereinigungen - noch in der Erinnerung geblieben ist. Anders liegt die Sache aber, wenn das Werk für die Interessenten nach wie vor Gebrauchswert hat und von ihnen noch zur Hand genommen wird. Bei geschichtlichen Darstellungen wird hiermit jedenfalls so lang zu rechnen sein, als sie nicht infolge neuerer Erkenntnisse oder Veröffentlichungen veraltet sind. Die Revision rügt mit Grund, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt nach diesen Richtungen nicht geprüft habe, obwohl nicht nur die Lebenserfahrung ihm hierzu Veranlassung hätte geben müssen, sondern auch das Vorbringen des Klägers, der sein Buch vorgelegt und sich für dessen Bewertung ausdrücklich auf die erwähnten Fachkreise bezogen hatte.
Bei der insoweit nachzuholenden Prüfung wird auch zu berücksichtigen sein, daß Geschichtswerke, die sich wie das des Klägers mit der nahen Vergangenheit befassen, vor einer Neuauflage regelmäßig einer Ergänzung bedürfen, weil nunmehr die Ereignisse mitbehandelt werden müssen, die sich nach dem Erscheinen der früheren Auflage abgespielt haben. Die Leser solcher Werke wissen in der Regel, daß dazu oft umfangreiche und vor allem zeitraubende Vorarbeiten notwendig sind, welche die Neuauflage verzögern, ohne daß sich aus diesem zwangsläufigen Aufschub der Untergang des Kennzeichenschutzes herleiten ließe.
Sollten die ergänzenden tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß das Buch des Klägers ungeachtet der seit 1945 verstrichenen Zeit in den maßgebenden Kreisen noch die hiernach erforderliche Geltung besitzt, so würde die Zeitspanne, während deren es im Buchhandel nicht mehr anzutreffen war, nicht den Schluß rechtfertigen, daß der Verfasser sich des Titels nicht mehr bediene, auch wenn eine Neuauflage bislang öffentlich nicht angekündigt worden ist.
c)
Gleichwohl könnte von einer Fortdauer des Titelgebrauchs keine Rede mehr sein, wenn der Kläger selbst die Absicht aufgegeben hätte, das Werk unter dem Titel neu herauszubringen, oder wenn keine Möglichkeit mehr bestände, eine solche Absicht zu verwirklichen (BGH GRUR 1959, 45, 48 - Deutsche Illustrierte). In dem angefochtenen Urteil sind diese Fragen nicht näher erörtert. Der persönlich gehörte Kläger hatte insoweit ausweislich der im Urteilstatbestand erwähnten Sitzungsniederschrift vom 3. Juli 1958 vorgebracht, er habe sich laufend mit den in seinem Buch behandelten Problemen befaßt, mehrere Orientreisen gemacht und bereits mehr als 20 Artikel veröffentlicht, die er im Schriftsatz vom 9. Dezember 1957 als Vorstudien und Vorarbeiten bezeichnet hat; nach seinen Ideen werde das neue Werk im ersten Teil dem alten Buch gleichbleiben und dann auf die heutige Zeit übergehen; vor mehr als einem Jahre habe der Holsten-Verlag, dessen Schreiben im Rechtsstreit überreicht worden ist, ihn darauf angesprochen, ob er das Werk fortsetzen wolle; andere Verlage seien mit der gleichen Anfrage an ihn herangetreten.
Kommt es für die Entscheidung auf die hier behauptete Absicht des Klägers und auf die Möglichkeit ihrer Durchführung an, so wird das Berufungsgericht über dieses bisher ungeprüfte, weitgehend schon in erster Instanz unter Beweis gestellte Vorbringen nicht hinweggehen können. Dabei ist allerdings zu beachten, daß der Titelschutz nur für dasjenige Werk in Anspruch genommen werden kann, das mit den zu schützenden Titel bezeichnet worden war. Das Buch, dessen Herausgabe der Kläger nach, seinem Vorbringen beabsichtigt, muß also noch als eine. Neuauflage des im Jahre 1940 erschienenen, vergriffenen Werkes gelten können. Deshalb braucht aber kein unveränderter Abdruck vorgenommen zu wenden, der wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung in den Ländern des Nahen Ostens wenig sinnvoll erschiene. Auch wenn ein solcher Abdruck nicht in Betracht kommt, könnte der Kläger gleichwohl etwa eine Studie mit dem Thema des alten Buches verfassen, in der er für die frühere Zeit seine ursprüngliche, weiter zurückgreifende Darstellung im wesentlichen übernimmt, die Schilderung der späteren Ereignisse und neueren Erfahrungen anfügt und seide Teile unter dem im Titel ausgedrückten Grundgedanken miteinander verbindet und zusammenfaßt. Durch diese Neubearbeitung und Ergänzung würde die Berechtigung zur Beibehaltung des Titels nicht in Frage gestellt werden. Dies gilt umso mehr, als die in dem alten Buch behandelten Vorgänge mit geschichtlicher Zwangsläufigkeit auch die Geschehnisse der folgenden Periode beeinflußt haben.
Das Klagevorbringen lässt in seinem Zusammenhang entgegen der Meinung der Beklagten keinen Zweifel daran, daß das "neue Werk", von dem der Kläger gelegentlich spricht, als eine in dieser Weise überarbeitete und ergänzte Neuauflage des früheren Buches, nicht aber als ein von dem früheren Buch verschiedenes, anderes Werk gedacht sein soll. Der Kläger hat dafür die Bezeichnung "Neuauflage" sogar wiederholt ausdrücklich verwendet, um der Behauptung des Beklagten entgegenzutreten, daß er weder eine Neuauflage plane noch in der Lage sei, sie herauszugeben (Schriftsätze vom 9. Dezember 1957 S. 3, 4, 5 und vom 20. Juni 1958 S. 3). Das Berufungsgericht wird sich mit diesem Vortrag unter den dargelegten Gesichtspunkten näher befassen müssen. Hierbei werden auch die schon vorliegenden Vorarbeiten von Bedeutung sein, auf die der Kläger sich beruft. Außerdem darf nicht außer acht gelassen werden, daß dem Kläger selbst als dem Urheber und Schöpfer einer geistigen Leistung eine gewisse, wenn auch nicht unbegrenzte Freiheit des Ermessens verbleiben muß, ob er das Buch, das er nach seinen Angaben vorbereitet, als ein verändertes früheres oder als ein neues Werk betrachtet wissen will.
Sollte das Berufungsgericht demnächst die Absicht zur Herausgabe einer entsprechend bearbeiteten Neuauflage des alten Buches und die Möglichkeit ihrer Durchführung vom Werkinhalt her bejahen, so wäre lediglich noch zu prüfen, ob ein Verlag bereit ist, diese Auflage herauszubringen. Auch insoweit hat der Kläger rechtserhebliche Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt.
3.
Die sonstigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 UWG unterliegen keinen Bedenken. Die Verwechslungsgefahr namentlich kann angesichts der Identität der Titel, die sich nur durch das vom Beklagten hinzugefügte Ausrufungszeichen unterscheiden, jedenfalls dann nicht bezweifelt werden, wenn das Buch des Klägers in beteiligten Kreisen noch bekannt ist. Dabei würde es schon genügen, daß zwischen den beiden Werken oder ihren Verfassern Beziehungen vermutet werden können, die in Wahrheit nicht vorhanden sind.
IV.
Ob dem Beklagten weiterhin ein Verstoß gegen § 1 UWG zur Last fallt, wie die Revision meint, kann nach dem derzeitigen Stande des Verfahrens nicht beurteilt werden. Für die Entscheidung würde dies zudem auf sich beruhen könne., Ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des lauteren Wettbewerbs nämlich könnte, wie auch die Revision nicht verkennt, nur darin gesehen werden, daß der Beklagte sich über die Titelpriorität des Klägers hinwegsetzt. Wird diese Priorität aber dargetan, die nach der Auffassung des Beklagten durch Nichtbenutzung erloschen ist, so greift die Sondervorschrift des § 16 UWG ein. Die Anwendung der General klausel des § 1 UWG ist alsdann entbehrlich. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in Ufita 21, 337 betraf einen anders liegenden Sachverhalt und kann für den gegebenen M. nicht herangezogen werden.
V.
Zu den Anträgen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und Auskunftserteilung brauchte das Berufungsgericht von seinem Ausgangspunkt nicht im einzelnen Stellt zu nehmen, da sie sich bei Verneinung des Titelschutzes von selbst erledigten. Je nach dem Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht bei der erneuten Prüfung dieses Schutzes gelangt, wird aber weiterhin die Frage des Verschuldens der Beklagten erörtert werden müssen, die bislang gleichfalls offengeblieben ist.
VI.
Der vom Beklagten noch erhobene Verwirkungseinwand ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Kläger gegen den Titelgebrauch durch den Beklagten unstreitig sofort eingeschritten ist und der Beklagte daher nicht annehmen konnte, der Gebrauch werde vom Kläger geduldet. Die Frage, ob der Kläger im Verkehr den Eindruck erweckt hat, er habe die Benutzung des Titels aufgegeben, fällt mit der Frage zusammen, ob der Kläger sich des Titels noch bedient, und ist nicht im Rahmen der Verwirkung, sondern bereits auf Grund der Prüfung der Anspruchsgrundlage aus § 16 Abs. 1 UWG zu entscheiden.
VII.
Nach dem Vorhergehenden war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.