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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1959, Az.: VIII ZR 9/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 9/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 28.10.1958

Fundstelle

  • DB 1960, 231 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Schloßbrauerei N., AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Brauereidirektor Dr. K., N./S.,

Prozessgegner

den Gastwirt Arthur St. in N./S., W.-G.-Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Wirksamkeit einer Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug steht nicht entgegen, daß sie in einen Vordruck für die Überlassung von Wirtschaftsinventar als Gegenleistung hierfür aufgenommen worden ist und die Brauerei den durch Bezeichnung des Inventars ausgefüllten Vordruck von dem Gastwirt hat unterschreiben lassen, ohne ihm eine Abschrift des Vordrucks zu belassen oder später zu übersenden. Das gilt auch dann, wenn der Gastwirt unwiderlegt behauptet hat, er habe den Vordruck nicht gelesen und angenommen, lediglich eine Lieferbestätigung zu unterschreiben.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 28. Oktober 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die eine Brauerei betreibt, und der Beklagte, ein Gastwirt in N./S., hatten am 20. Mai 1949 einen Darlehns- und Bierlieferungsvertrag geschlossen, dessen Laufzeit auf die Rückzahlung des Darlehns abgestellt war. Nach diesem Vertrag war die Klägerin berechtigt, das Darlehn fristlos zu kündigen, wenn der Beklagte nicht mehr ausschließlich ihr Bier bezieht. In dem Vertrag ist ferner bestimmt, daß zusätzliche oder abändernde Abmachungen schriftlich als Vertragsnachtrag festgelegt werden müssen. Der Vertrag hat am 31. März 1953 durch Tilgung des Darlehns sein Ende erreicht. Inzwischen hatte aber die Klägerin dem Beklagten Einrichtungsgegenstände leihweise zur Verfügung gestellt und unter Verwendung von Vordrucken Verpflichtungsscheine unterzeichnen lassen. In der von dem Beklagten unterzeichneten Urkunde vom 25. November 1952 heißt es in dem Vordruck, die Unterzeichneten seien verpflichtet, die Gegenstände sorgfältig zu pflegen, zu unterhalten und erforderlichenfalls in einwandfreiem Zustand zurückzugeben. Im übrigen fänden die Vorschriften der § § 598 ff BGB Anwendung. In Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Einrichtungsgegenstände verpflichteten sich die Unterzeichneten, ausschließlich die Biere der AG Schloßbrauerei N. (das ist die Klägerin) solange zu beziehen, als nicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres eine Kündigung dieser Bezugsverpflichtung mittels eingeschriebenen Briefs erfolge, die jedoch frühestens zum Ende desjenigen Jahres zulässig sei, in dem sämtliche Einrichtungsgegenstände einwandfrei zurückgegeben würden. Die Klägerin ließ diese Erklärung auf einem Vordruck unterzeichnen, der die Überschrift "Inventarschein" trägt, ohne dem Beklagten eine Abschrift hiervon auszuhändigen.

2

Am 29. Januar 1955 lieferte die Klägerin dem Beklagten als Leihinventar 100 Saalstühle. Der hierüber von dem Beklagten am 28. Januar 1955 unterzeichnete Vordruck enthält die Überschrift: "Betr.: Wirtschaftsinventar" (in Fettdruck) und in dem weiteren Text für den Fall des käuflichen Erwerbs einen Eigentumsvorbehalt, darunter für den Fall des Leihverhältnisses Bestimmungen wie im Inventarschein vom 25. November 1952 mit einer Abweichung. Nach dieser Abweichung ist die Kündigung der Bierbezugsverpflichtung frühestens zwei Jahre nach Lieferung der Gegenstände zulässig. Der Beklagte erhielt auch von dieser Urkunde keine Abschrift.

3

Er bezog, wie inzwischen unstreitig geworden ist, in der Zeit von 1953 bis Oktober 1956 nicht nur Bier der Klägerin, sondern daneben auch Bier von einem Bierverleger. Ab Oktober 1956 bezieht er ausschließlich Bier von einer anderen Brauerei.

4

Der Beklagte hat die Bierabnahmepllicht am 5. Dezember 1956 gekündigt. Die Rückgabe des Leihinventars ist Ende August Anfang September 1957 erfolgt.

5

Mit der im Dezember 1956 erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, der Beklagte habe seit dem 1. Januar 1953 gegen seine Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug dadurch verstoßen, daß er Bier von anderen Brauereien als von ihr bezogen habe. Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

6

1. ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Mengen Bier er vom 1. Januar 1953 ab von anderen Brauereien bezogen hat, und diese Auskunft durch den Offenbarungseid zu bekräftigen,

7

2. nach Erteilung der Auskunft für jeden Hektoliter anderweit bezogenen Bieres eine Entschädigung von 1.350 ffrs zu zahlen.

8

Der Beklagte hat eingewandt, er habe zwar die von der Klägerin vorgelegten Urkunden vom 25. November 1952 und 28. Januar 1955 unterzeichnet, damit jedoch keine neue Verpflichtung zum Bierbezug, geschweige denn zu einem ausschließlichen Bierbezug übernommen und übernehmen wollen. Er habe aie Vordrucke vor der Unterzeichnung nicht gelesen und keine Kenntnis davon gehabt, daß sie auch eine Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug enthalten. Er habe sie in der Meinung unterschrieben, es handle sich um Lieferscheine, vorsorglich fechte er seine Erklärungen an. Überdies wären unter solchen Umständen etwa zustande gekommenen Vereinbarungen nichtig. Eine Berufung hierauf verstoße jedenfalls gegen den Vertrag zur Regelung des Wettbewerbs saarländischer Brauereien im Saarland vom 1. Mai 1955. Nach diesem Vertrag müsse jede für eine bestimmte Zeit befristete Bierabnahmeverpflichtung, auch soweit Vordrucke Verwendung finden, als Vertrag gekennzeichnet sein, und dem Kunden in Abschrift ausgehändigt werden. Die beiden genannten Urkunden entsprächen auch nicht der in dem Vertrag vom 20. Mai 1949 für zusätzliche oder abändernde Abmachungen vereinbarten Schriftform. Nach der am 31. März 1953 erfolgten Amortisation des Darlehns habe er sich für völlig frei halten können.

9

Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten zur Erteilung von Auskunft gemäß Klageantrag verurteilt.

10

Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Beklagte ergänzend vorgetragen, die Klägerin habe gewußt und geduldet, daß er seit 1953 gewisse Mengen fremder Biere über einen Bierverleger bezogen habe. Daraus ergebe sich auch, daß er guten Glaubens bei der Annahme gewesen sei, er habe sich der Klägerin nicht zum ausschließlichen Bierbezug verpflichtet. Auskunft über den fremden Bierbezug könne die Klägerin aber auch deshalb nicht verlangen, weil dieser für die Schadensberechnung nicht maßgebend sein könne. Die allgemeinen Änderungen im Bierkonsum könne die Klägerin unschwer bei dem Brauereiverband erfahren, der die Prozentzahl des Mehrkonsums an Bier im Saarland allgemein bekanntgebe.

11

Die Klägerin hat beantragt, die Berufung mit der Haßgabe zurückzuweisen, daß die vom Beklagten zu erteilende Auskunft sich auf die Zeit bis zum 31. Dezember 1958 erstrecken soll.

12

Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.

13

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag zur Berufung des Beklagten weiter, während dieser die Revision zurückgewiesen haben will.

Entscheidungsgründe:

14

I.

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Auskunft darüber, welche Mengen Bier der Beklagte in der Zeit vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1958 von anderen Brauereien bezogen hat, mit der Begründung verneint, daß die Art des Vertragsschlusses zur Regelung einer Bierbezugsverpflichtung gegen die guten Sitten verstoße und der Wirksamkeit der Verpflichtungen aus dem Inventarschein vom 25. November 1952 und aus der Urkunde vom 28. Januar 1955 entgegenstehe. Die Klägerin könne, so meint das Berufungsgericht, wegen Verstoßes gegen § 138 BGB keine Bierbezugsverpflichtung aus diesen Urkunden herleiten.

15

1.

Die Verletzung dieser Vorschrift findet das Berufungsgericht bei dem Inventarschein vom 25. November 1952 in der Aufmachung und dem Text des verwendeten Vordrucks. Es schließt daraus, daß die Klägerin dem Beklagten den gesamten Vertragsinhalt zum mindesten nicht habe deutlich vor Augen führen wollen. Die Klausel über die Bierbezugsverpflichtung und die sich darauf zu beziehenden Kündigungsbedingungen seien so angeordnet, daß von vornherein eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, der unterzeichnende Gastwirt werde sie bei Fehlen eines vorherigen Hinweises überhaupt nicht wahrnehmen oder doch in ihrer Bedeutung und Tragweite nicht erkennen. Für ihn scheine das Formular durch seine Aufmachung nur das Benutzungsverhältnis hinsichtlich des ihm überlassenen Inventars zu regeln. Es hätte nahegelegen, die von den Entleiherpflichten verschiedenen, zum mindesten für die Klägerin bedeutsamsten Bestimmungen des gesamten Vertragstextes über einen ausschließlichen Bierbezug in einem besonderen Absatz zu regeln, wie dies für die wohl weniger ins Gewicht fallende Vereinbarung über Erfüllungsort und Gerichtsstand geschehen sei. Dieses versteckte Einbauen der Bierbezugs- und Kündigungsklaugel in einem Vordruck, der nicht nur in großem Fettdruck in der Überschrift als "Inventarschein" bezeichnet werde, vielmehr auch ohnehin schon auf den ersten Blick gemäß seiner Aufmachung nur den Schluß auf eine qualifizierte Empfangsbestätigung zulasse, sei nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht zufällig erfolgt; die Klägerin habe diese Bestimmungen und ihre Bedeutung nicht hervorheben wollen, um damit ihren Vertragspartner nicht zu besonders sorgfältiger Prüfung des Inhalts des als Inventarschein aufgemachten Schriftstückes zu veranlassen. Ein anderes Motiv für das "Verstecken" der Bierbezugsverpflichtung sei für den Beklagten nicht ersichtlich. Diese Auffassung werde noch dadurch erhärtet, daß die Klägerin dem Beklagten keine Abschrift des "Vertrages" überlassen hat. Der Beklagte habe sich also hinsichtlich des Wortlautes der eingegangenen Verpflichtung auf sein Gedächtnis verlassen müssen. Die Art und Weise eines solchen "Vertragsschlusses" verstoße gegen die guten Sitten, gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Den mündlichen Abschluß eines Vertrages habe die Klägerin für 1952 nicht behauptet.

16

Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts.

17

Ob ein Vertrag gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Rechtsfrage, die als solche auf Grund der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen der Nachprüfung des Revisionsgerichts unterliegt. Auf Grund solcher Tatsachen kann jedoch den Erwägungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zugestimmt werden.

18

Die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß das Rechtsgeschäft nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Motiv und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter, nach den objektiven und subjektiven Momenten gegen das gesunde Rechtsempfinden aller anständig und billig Denkenden verstößt. Dabei ist, wie das Reichsgericht in der von dem Berufungsgericht bezeichneten Entscheidung RGZ 80, 219, 221 ausgeführt hat, zu prüfen, ob das Geschäft mit dem in der Sitte, in der Übung zutage tretenden Empfinden der Volksgenossen, gemessen an einem durchschnittlichen Maßstab, sich in Widerspruch setzt. Ist das der Fall, so verletzt es die guten Sitten und kann darum nicht bestehen. Wenn aber die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsgeschäftes ausschließlich in einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch arglistige Täuschung liegt, so ist das Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht nichtig. Das ergibt sich aus der Sonderregelung in § 123 BGB. Der § 138 Abs. 1 BGB greift nur dann Platz, wenn das Geschäft daneben noch andere Umstände enthält, die es als mit den guten Sitten unvereinbar erscheinen läßt (RGZ 72, 216; 114, 338, 342; 115, 378, 383; JW 1908, 710 Nr. 2; WarnRspr 1912 Nr. 6). Die Tatbestände des § 138 Abs. 1 und 2 BGB stehen zu dem des § 123 BGB nicht derart im Verhältnis der Ausschließlichkeit zueinander, daß bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung die Anrechnung des § 138 BGB stets verneint werden müßte (vgl. BGH Urt. v. 27. März 1958 - II ZR 327/56 - S. 8/9). Möglich ist, daß beim Vorhandensein einer für den Vertragsschluß ursächlichen arglistigen Täuschung der Gesamtcharakter des Vertrages diesen zu einem sittenwidrigen und deshalb nichtigen Geschäft macht oder daß z.B. das auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem Vertrag auf eine arglistige Täuschung des einen Vertragspartners zurückzuführen ist und deswegen das Geschäft auch ohne Anfechtung nichtig ist.

19

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist zu dem Berufungsurteil zu bemerken: Ein Vertrag, durch den sich ein Gastwirt einer Brauerei gegenüber auf mehrere Jahre zum ausschließlichen Bezug ihrer Biere verpflichtet, verstößt nicht gegen die guten Sitten. Dem Inhalt der behaupteten Vereinbarung über die Bierbezugsverpflichtung ist deshalb kein rechtlich zu beanstandendes Merkmal zu entnehmen. Das hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. Den Feststellungen des Berufungsurteils ist aber auch kein ausreichender Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Beklagte einen Vertragsschluß nach Maßgabe des Inventarscheins vom 25. November 1952 durch Anwendung von Mitteln herbeigeführt hat, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung bei Herbeiführung der Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug geschlossen werden kann. Wie schon das Landgericht bei Prüfung der Anfechtungseinrede des Beklagten zutreffend ausgeführt hat, ist bei dem Inventarschein die Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug in dem vorgedruckten Teil in großer, d.h. in deutlich lesbarer gleichmäßiger Schrift aufgedruckt. Auch die Aufmachung dieser Urkunde, insbesondere die größer und fettgedruckte Überschrift "Inventarschein" liefert keinen Beweis dafür, daß damit von der Klägerin der Eindruck erweckt werden sollte, es handle sich nur um eine Lieferbestätigung. Der Beklagte mußte, wenn ihm, wie jedenfalls die Urkunde ergibt, die darin aufgeführten Einrichtungsgegenstände leihweise, also ohne Berechnung einer Miete, zum Gebrauch überlassen worden sind, als Gastwirt damit rechnen, daß die Beklagte hierfür eine Gegenleistung erwartete. Auf Grund des damals noch nicht abgewickelten Darlehnsvertrages vom 20. Mai 1949 ergab sich für ihn mindestens, daß die Klägerin auf eine Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug Wert legte. Wenn sie dich daher kurze Zeit vor Ablauf dieses Vertrages zur Gestellung von Inventar bereitfand, so war es keineswegs ungewöhnlich, daß sie auch hiermit eine Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug verbinden wollte, überdies durfte die Klägerin damit rechnen, daß der Beklagte sich über die ihm in dem Vordruck angesonnenen Verpflichtungen unterrichten werde, bevor er den ihm vorgelegten Schein unterschrieb. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß es sich bei dem Text, der die Verpflichtungen enthält, nur um wenige Zeilen handelt. Unter solchen Umständen fehlt es an einem zureichenden Grunde, aus dem auf eine verwerfliche Gesinnung bei Herbeiführung einer Verpflichtung zum Bierbezug geschlossen werden kann. Sie ist im Zusammenhang mit den soeben erörterten Umständen auch nicht daraus zu entnehmen, daß dem Beklagten keine Zweitschrift des Inventarscheins überlassen worden ist. Durfte die Klägerin damit rechnen, daß der Beklagte die Lieferung der Einrichtungsgegenstände nicht ohne eine entsprechende und im Gastwirtschaftsgewerbe nicht unübliche Verpflichtung zum Bierbezug entgegennehmen werde, so bedurfte es angesichts des deutlich lesbaren Textes keines besonderen Hinweises darauf, daß in dem Inventarschein die Übernahme einer solchen Verpflichtung verlangt werde.

20

Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß nach den Bedingungen dieses Inventarscheins die ausschließliche Bierbezugspflicht mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig war und durch die Kündigung vom 5. Dezember 1956 zum Ablauf des Jahres 1957, in welchem unstreitig das Leihinventar an die Klägerin zurückgegeben worden ist, rechtswirksam gelöst wurde.

21

2.

Eine Bierbezugsverpflichtung für das Jahr 1958 läßt sich nur aus der Urkunde vom 28. Januar 1955 herleiten. Nach ihrem Inhalt hat die Klägerin dem Beklagten 100 Saalstühle leihweise geliefert. Auch insoweit ist unstreitig Rückgabe des Inventars im Jahre 1957 erfolgt. In dem Vordruck findet sich für den Fall des Leihverhältnisses die Klausel über die ausschließliche Bierbezugspflicht mit der von dem Inhalt des Inventarscheins erheblichen Abweichung, daß die Kündigung frühestens zwei Jahre nach Lieferung der Gegenstände mit einer Frist von zwölf Monaten mit Ende des Kalenderjahres zulässig ist. Die Klägerin will diese Klausel dahin ausgelegt wissen, daß die Bierbezugsverpflichtung frühestens zum 31. Dezember 1958 gekündigt werden durfte. Da das Berufungsgericht von seinem Standpunkt zu Recht sich mit der Auslegung dieser Klausel nicht befaßt hat und der Wortlaut für die Auffassung der Klägerin spricht, muß für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß ihr Standpunkt schlüssig ist.

22

Das Berufungsgericht hat zu diesem Vertragsschluß ausgeführt, das zu dieser Urkunde benutzte Formular mache die Neigung der Klägerin, dem Beklagten den Umfang seiner Bierabnahmepflicht nicht deutlich werden zu lassen, eher noch klarer als der teilweise abweichende Vordruck für die Erklärung vom 25. November 1952. - Der Vordruck vom 28. Januar 1955 trägt die durch Größe und Druckart besonders hervortretende Überschrift: "Betr.: Wirtschaftsinventar". Das Berufungsgericht vermißt dabei einen Hinweis auf den Bierbezug. Hieraus und aus dem Umstand, daß der Vordruck unter dieser Überschrift wiederum in Fettdruck - allerdings mit kleineren Buchstaben - mit folgenden Worten beginnt:

"Unterzeichnete haben bei der AO Schloßbrauerei N., vorm. Friedrich Sch., N. (S.), folgende Wirtschafts-Einrichtungsgegenstände bestellt:",

23

aus der darunter stehenden Rubrik für die Bezeichnung der Gegenstände und daraus, daß sich dann erst die sich ergebenden Verpflichtungen des Bestellers aus dem in kleiner Schrift gehaltenen Vordruck ergeben, schließt das Berufungsgericht, diese Aufmachung des Formulars weise besonders deutlich aus, daß die Bierbezugs- und Kündigungsklausel bewußt an unauffälliger Stelle des Textes eingereiht worden sei. Dieser Text sei in mehrere Absätze aufgegliedert, die jeweils der Regelung eines besonderen Gesichtspunktes vorbehalten schienen. Der erste betreffe eine Bestimmung (den Eigentumsvorbehalt der Brauerei) für den Fall des käuflichen Erwerbes der Gegenstände, der dritte Absatz den Erfüllungsort und Gerichtsstand, dazwischen sei ein größerer Absatz eingezogen, bei dem die einleitenden Worte "Für den Fall des Leihverhältnisses" in derselben kleinen Schrift die Pflicht zur Pflege, Unterhaltung und Rückgabe der Gegenstände geregelt und die Anwendbarkeit der § § 598 ff BGB bestimmt sei. Anschließend werde in der gleichen Zeile übergangslos die Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug sowie die Kündigung dieser Verpflichtung geregelt. Im übrigen trage das Formular unten einen umrahmten Vermerk:

"Die Anlieferung ist als Leih Inventar erfolgt."

24

Auch dies scheine den Charakter der Urkunde als eines bloßen Leihscheines zu bestätigen.

25

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch auch im Zusammenhalt mit den zum Inventarschein vom 25. November 1952 oben erörterten Gedankengängen keine Feststellung, die den Schluß rechtfertigen kann, die Klägerin habe arglistig oder jedenfalls in verwerflicher Weise den Beklagten zum ausschließlichen Bierbezug verpflichten wollen und dazu veranlaßt. Auch hier fehlt es an einer Feststellung von Tatsachen, die einen solchen Schluß rechtfertigen können. Denn auch für diese Urkunde trifft zu, daß die Klägerin von dem Beklagten erwarten konnte und damit rechnen durfte, daß er eine Urkunde, die auf der Vorderseite einen deutlich lesbaren und nicht umfangreichen Text enthält, zur Kenntnis nehmen werde, bevor er die Urkunde unterzeichnete. Es besteht auch keine Lebenserfahrung dafür, daß dies regelmäßig nicht geschieht. Deshalb hätte es der Feststellung besonderer außerhalt der Urkunde liegender Umstände bedurft, welche die von dem Berufungsgericht gezogenen Folgerungen zu stützen vermöchten. Auf Grund bloßer Vermutungen - mehr kann den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden - darf eine verwerfliche Gesinnung oder Arglist auf seiten der Klägerin nicht festgestellt werden.

26

Abgesehen hiervon sind die Annahmen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Verpflichtungsscheins vom 28. Januar 1955 verfahrensrechtlich auch deshalb zu beanstanden, weil die Klägerin behauptet und dafür Beweis angeboten hatte, der Leihvertrag über die 100 Saalstühle sei mit dem Beklagten eingehend erörtert worden und zwar durch ihren Angestellten Sc., wobei der Beklagte auf die im Vordruck niedergelegte Bierbezugsverpflichtung gegenüber der Klägerin aufmerksam gemacht worden sei. Das Inventar sei ihm dann am folgenden Tage geliefert worden. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen für unerheblich erachtet und dazu erwogen, hierdurch wäre weder ein rechtswirksamer mündlicher Vertrag geschlossen worden noch hätte dadurch der volle Text des Reverses vom 25. Januar 1955 (gemeint ist wohl die Urkunde vom 28. Januar 1955) Rechtswirksamkeit hinsichtlich der Bierbezugsverpflichtung erlangt. Das Berufungsgericht hat dabei übersehen, daß der Vortrag der Klägerin den Verdacht des gewollten Versteckens auszuräumen geeignet ist, aus dem das Berufungsgericht die Sittenwirdrigkeit des Vertragsschlusses abgeleitet hat.

27

3.

Der Wirksamkeit beider Verpflichtungserklärungen steht auch nicht die weitere Erwägung des Berufungsgerichts entgegen, sie könnten deshalb nicht zu einem wirksamen Abschluß geführt haben, weil Abmachungen dieser Bedeutung klarer und unzweideutiger Verträge bedurft hätten, wie es die saarländischen Brauereien in dem Vertrag zur Regelung des Wettbewerbes im Saarland vom 1. Mai 1955 anerkannt haben. Dieser Vertrag enthält zwar die Bestimmung, daß jede für eine bestimmte Zeit befristete Bierabnahmeverpflichtung, auch soweit Vordrucke Verwendung finden, als Vertrag gekennzeichnet und dem Kunden in Abschrift ausgehändigt werden muß. Diese Vereinbarung dient erkennbar dem Interesse, hinsichtlich der Verbindlichkeit von Vereinbarungen zwischen Brauerei und Gastwirt möglichst klare Verhältnisse zu schaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der Beklagte auf die genannte Vereinbarung der Brauereien berufen könnte, wenn sie schon bei dem Vertragsschluß vom 25. November 1952 oder jedenfalls bei dem vom 28. Januar 1955 bestanden hätte. Das ist nicht festgestellt. Die Erwägung des Berufungsgerichts, Abmachungen dieser Bedeutung hätten auch schon im Januar 1955 klarer unzweideutiger Verträge bedurft, vermag keinen Einwand gegen die Verbindlichkeit der schriftlichen Erklärung zu rechtfertigen. Mag es auch die Regel sein, daß Bierlieferungsverträge schriftlich abgeschlossen werden, so ist jedoch grundsätzlich auch eine mündlich getroffene Vereinbarung hierüber rechtswirksam. Es kommt hier hinzu, daß sie in den von dem Beklagten unterzeichneten beiden Urkunden, wenn er sie gelesen hätte, für ihn klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden sind.

28

4.

Dem Berufungsgericht kann im Ergebnis nicht auch aus einem anderen Grunde zugestimmt werden. Insoweit kommt die Einwendung des Beklagten in Betracht, daß die Parteien in dem Darlehnsvertrag vom 20. Mai 1949 vereinbart haben, zusätzliche oder abändernde Abmachungen mußten als Vertragsnachtrag schriftlich festgelegt werden. Die Vereinbarungen über die Inventargestellung bilden jedoch keine Ergänzung oder Änderung des Darlehnsvertrages, sondern sind als hiervon unabhängige selbständige Vereinbarungen zu beurteilen.

29

Das Berufungsgericht hat die Frage der Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder Irrtums der Erklärung nicht bejaht. Insoweit ist den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, daß die Voraussetzungen für eine Anfechtung gegeben sind.

30

II.

Über den Auskunftsanspruch der Klägerin kann jedoch auch noch keine ihr günstige Entscheidung getroffen werden.

31

Denn es ist streitig, ob der Beklagte die Verpflichtung zum ausschließlichen Bierbezug schon ab 1. Januar 1953 verletzt hat, indem er neben dem Bier der Klägerin fremdes Bier von einem Bierverleger bezogen hat, oder ob sie, wie der Beklagte behauptet hat, diesen fremden Bierbezug stillschweigend geduldet hat. Soweit aber der Beklagte später unstreitig ausschließlich Bier von einer anderen Brauerei bezogen hat, ist ebenfalls der Streitstoff durch das Berufungsgericht tatrichterlich noch nicht abschließend beurteilt worden. Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

32

Die Kostenentscheidung hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist daher dem Berufungsgericht übertragen worden.

Dr. Großmann Artl Dr. Dorschel Dr. Mezger Dr. Mezger