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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1958, Az.: II ZR 327/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.03.1958
Aktenzeichen
II ZR 327/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14807
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 11.10.1956

Fundstelle

  • DB 1958, 1241 (Volltext)

Prozessführer

des Armin P., D., S.,

Prozessgegner

den Kaufmann Dr. Georg H., H., H. Nr. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 11. Oktober 1956 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den zur Widerklage gestellten Hilfsantrag des Beklagten auf Zahlung von weiteren 3.500 DM abgewiesen hat. In dienen Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 9/10 zu tragen. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Verfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war der alleinige persönlich haftende Gesellschafter, der Beklagte als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters der alleinige Kommanditist einer seit dem 1. April 1948 bestehenden Kommanditgesellschaft, deren Gegenstand der Betrieb einer pharmazeutischen Großhandlung war. Die Kommanditeinlage betrug zunächst 150.000 RM; sie wurde nach der Währungsreform auf 54.700 DM umgestellt. Außerdem hatte der Beklagte in der Gesellschaft Darlehen in Höhe von rund 90.000 DM stehen.

2

Im Jahre 1951 versuchte der Beklagte, die Beendigung der Gesellschaft herbeizuführen. In der Firma R. AG, die sich ebenfalls mit dem pharmazeutischen Großhandel befaßt, fand er jemanden, der zur Übernahme des Gesellschaftsvermögens bereit war. Darauf schlossen die Parteien unter dem 18./19. Dezember 1951 einen schriftlichen Vertrag. In der Präambel dieses Vertrages wurde hervorgehoben, daß der Beklagte vorzeitig einen größeren Betrag aus der Gesellschaft herauszuziehen wünsche und daß deshalb die Gesellschaft nicht weitergeführt werden könne; der Kläger sei an dieser Entwicklung nicht interessiert, wolle jedoch einer Derartigen Regelung nicht hinderlich sein, wenn ihm nur ein fester Betrag gewährleistet werde, mit welchem er sich eine neue Existenz gründen könne. Sodann wurde in diesem Vertrag bestimmt, daß der Kläger seinen Geschäftsanteil dem Beklagten überläßt, der Beklagte hingegen dem Kläger für den Verkauf seiner Rechte einen steuerfreien Betrag von 30.000 DM und einen weiteren Betrag von 6.000 DM garantiert und ihm zusätzlich den Ford-Taunus-Pkw der Firma überläßt. Nach dem Vertrag sollte der Anteilsübergang nicht in das Handelsregister eingetragen werden, der Kläger also nach außen hin weiter persönlich haftender Gesellschafter bleiben. Zugleich verpflichtete sich der Kläger, an allen Geschäften des Beklagten durch seine Unterschrift formal mitzuwirken und längstens bis zum 31. Dezember 1951 als Geschäftsführer tätig zu sein. Unter dem 19./20. Dezember 1951 schlossen die Parteien und die Reichelt AG einen weiteren Vertrag, an dem der Kläger entsprechend denn vorausgegangenen Vertrag nur noch formal mitwirkte. In diesem Vertrag beschlossen die Parteien die Auflösung der Gesellschaft und bestellten die Reichelt AG zur Liquidatoren. Dabei wurde für die Liquidation vereinbart, daß die Liquidatorin das Warenlager und das Inventar nach spezifiziert geregelten Bewertungsrichtlinien selbst übernehmen und die Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten als Selbstschuldnerin abwickeln sollte. Der nach der Bewertung des Warenlagers und des Inventars und nach dem Einzug der Außenstände sowie der Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Betrag sollte an den Beklagten bezahlt werden. Darüber hinaus sollte die Reichelt AG mit Rücksicht auf die strengen Grundsätze für die Bewertung des Warenlagers einen Betrag von 26.000 DM zahlen.

3

Bei der Liquidation wurden insgesamt 39.916,88 DM erlöst, die an den Beklagten abgeführt wurden. Von diesem Betrag hat der Beklagte an den Kläger 26.000 DM bezahlt; außerdem hat er ihm den Ford-Personenkraftwagen der Firma überlassen. Mit der Klage macht der Kläger den Restbetrag von 10.000 DM geltend.

4

Der Beklagte verweigert die Zahlung und verlangt mit der Widerklage Rückzahlung der 26.000 DM und Herausgabe des Ford-Pkw, hilfsweise, statt der Herausgabe Zahlung weiterer 3.500 DM.

5

Der Beklagte ist der Meinung, daß der Vertrag vom 18./19. Dezember 1951 nichtig sei. Er beruft sich dafür auf die Formvorschrift des §311 BGB. Außerdem hält er die Anwendung des §138 BGB aus drei Gründen für gegeben, einmal weil der Vertrag auf eine Täuschung des redlichen Geschäftsverkehrs hinauslaufe und deshalb sittenwidrig sei, sodann, weil der Kläger die Unerfahrenheit des Generalbevollmächtigten des Beklagten, des Kammerdirektors S., auf pharmazeutischem Gebiet ausgenutzt und sich dadurch eine übermäßig hohe Leistung habe versprechen lassen, und schließlich, weil der Vertrag auch seinem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstoße. Des weiteren hat der Beklagte den Vertrag wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung angefochten und in diesem Zusammenhang vorgetragen, daß der Kläger falsche Angaben über den wahren Wert des Warenlagers gemacht habe. Schließlich hat er sich auch auf Wandlung berufen und ferner geltend gemacht, daß die von den Parteien angenommene Geschäftsgrundlage gefehlt habe.

6

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht legt zunächst dar, daß die von dem Beklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gegenüber dem Vertrag vom 18./19. Dezember 1951 nicht durchgreifen.

8

1.)

Der Vertrag vom 18./19. Dezember 1951 unterstehe nicht der Formvorschrift des §311 BGB, weil der Kläger durch diesen Vertrag nicht sein Vermögen und auch nicht einen Bruchteil seines Vermögens, sondern einen bestimmten Vermögensgegenstand, nämlich seinen Gesellschaftsanteil, übertragen habe. Das bemängelt die Revision und meint, daß es bei §311 BGB darauf ankomme, ob der Vertrag in seinem wirtschaftlichen Ergebnis die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens enthalte. Das sei hier zu bejahen, weil es sich bei dem Gesellschaftsanteil um das letzte Vermögensstück des Klägers gehandelt habe, das er noch behalten hätte.

9

Diese Rüge der Revision ist unbegründet. Entsprechend dem Schutzzweck des §311 BGB ist Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, daß in dem betreffenden Vertrag die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens oder eines Bruchteils begründet wird. In Unterschied zu der Vorschrift des §419 BGB ist es für die Anwendung des §311 BGB nicht ausreichend, wenn in dem Vertrag die zu übertragenden Gegenstände einzeln aufgeführt werden, mögen sie auch tatsächlich das ganze Vermögen darstellen. Hier greift der Schutzzweck des §311 BGB nicht ein, der verhindern will, daß sich jemand voreilig zur Übertragung seines Vermögens verpflichtet, ohne sich über die Tragweite einer solchen Verpflichtung bewußt zu sein. Werden in den Vertrag die Vermögensgegenstände einzeln aufgeführt, so ist die Tragweite eines solchen Vertrages dadurch deutlich und die Gefahr einer voreiligen und unüberlegten Verpflichtungserklärung nicht gegeben. Diese Auslegung des §311 BGB entspricht einer gefestigten und allgemein gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 69, 420; 82, 277; 94, 315). An ihr ist festzuhalten. Der für §419 BGB typische Schutzzweck zugunsten des Gläubigers des Veräußernden ist der Vorschrift des §311 BGB nicht eigen (vgl. RG WarnRspr 1935, 34). Daher kann es hier auch nicht wie im Falle des §419 BGB darauf ankommen, ob durch den infrage stehenden Vertrag im wirtschaftlichen Ergebnis die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens begründet wird.

10

2.)

Mit Recht führt das Berufungsgericht des weiteren aus, daß der Vertrag nicht deshalb als sittenwidrig angesehen werden könne, weil er interner Natur bleiben und die Übertragung des dem Kläger gehörenden Gesellschaftsanteils auf den Beklagten nicht in das Handelsregister eingetragen werden sollte. Entgegen der Auffassung der Revision kann in dieser Vertragsbestimmung bei den hier gegebenen Verhältnissen eine Täuschung des Rechtsverkehrs nicht erblickt werden. Denn diese Bestimmung diente lediglich der rechtstechnischen Durchführung der Abwicklung, die dadurch wesentlich erleichtert wurde, daß der Beklagte zwischenzeitlich - für einige Tage - nicht noch zum Alleininhaber des Gesellschaftsunternehmens wurde. Eine Täuschung des Rechtsverkehrs war damit nicht bezweckt, weil dieser Zustand nur für die kurze Zeit bis zur Durchführung der Abwicklung gelten sollte. Hierzu kommt, daß dadurch keine schutzwerten Interessen der Allgemeinheit berührt werden konnten, weil diese durch die Regelung des §15 HGB in dem gebotenen Maße gewahrt werden.

11

3.)

Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, daß auch die Vorschrift des §138 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung kommen könne. Es könne nämlich nicht davon gesprochen werden, daß der Generalbevollmächtigte des Beklagten, der Kammerdirektor S., unerfahren im Sinne des §138 Abs. 2 BGB sei. Auch das greift die Revision an, indem sie darauf hinweist, daß dem Kammerdirektor Schmidt jegliche Fachkenntnisse auf dem pharmazeutischen Gebiet fehlten und er insoweit, nämlich für diesen Geschäftskreis, als unerfahren gelten müsse.

12

Auch dieser Ansicht der Revision kann nicht zugestimmt werden. Wie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts - auch der Strafsenate (vgl. zu §§301 ff StGB) - feststeht, bedeutet Unerfahrenheit Mangel an Lebenserfahrung und Kenntnis geschäftlicher Dinge; sie hat ihrem Wesen nach eine Einschränkung zur Wahrnehmung oder richtigen Beurteilung von Zuständen und Ereignissen zur Folge (RG WarnRspr 1916, 128; 1918, 157; HRR 1931, 196). Sie ist eine Eigenschaft, die dem einzelnen Menschen anhaftet und ihn insoweit kennzeichnet. Die Unerfahrenheit braucht nicht eine umfassende zu sein, sondern sie kann sich auch nur auf beschränkten Gebieten des menschlichen Wirkens zeigen (vgl. etwa RG LZ 1926, 819). Sie ist aber in keinem Fall dem Mangel an Fachkenntnissen auf bestimmten Sondergebieten gleichzustellen; daher ist Unkenntnis auf bestimmten Spezialgebieten nicht Unerfahrenheit im Sinne des §138 Abs. 2 BGB. Eine andere Auffassung würde über den erstrebten Schutzzweck der Vorschrift des §138 Abs. 2 BGB weit hinausgehen und dazu führen, daß jeder Mensch in weiten Teilbereichen des Lebens als unerfahren anzusehen wäre.

13

Nach dem eigenen Urteil des Beklagten sowie seines verstorbenen Vaters ist der Kammerdirektor S. ein erfahrener Vermögensverwalter, der das bedeutende Vermögen seiner Auftraggeber mit Geschick verwaltet und sich in der besonders schwierigen Nachkriegszeit bewährt hat. Bei diesen Fähigkeiten fehlte ihm nicht die Einsicht, daß es bei dem von ihm abgeschlossenen Vertrag auch auf die Bewertung des Warenlagers ankam und daß für die Beurteilung dieser Fragen pharmazeutische Fachkenntnisse notwendig sind. Er hat in Kenntnis dieser Sachlage auch entsprechende Erkundigungen von dritter Seite eingezogen. Er war demgemäß kraft seiner allgemeinen Erfahrung und seiner kaufmännischen Kenntnisse imstande, sich ein Urteil über die Bedeutung und die Tragweite des von ihm abgeschlossenen Vertrages zu bilden. Diese Fähigkeit schließt die Annahme aus, daß er unerfahren im Sinn des §138 Abs. 2 BGB ist (vgl. dazu auch RG LZ 1927, 607).

14

4.)

Schließlich verneint das Berufungsgericht auch, daß der Vertrag vom 18./19. Dezember 1951 seinem Inhalt nach mit Rücksicht auf den vom Kläger erstrebten Zweck sittenwidrig sei. Auch das ist entgegen der Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

15

Der Beklagte erblickt in diesem Zusammenhang die von ihm angenommene Sittenwidrigkeit darin, daß die Leistung des Klägers und die ihm zugesagte Gegenleistung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander ständen und daß der Kläger sich bewußt gewesen sei, daß er diese Zusage nur mit Rücksicht auf die von ihm vorgenommene, kaufmännisch nicht vertretbare Bewertung des Warenlagers erhalten habe.

16

Ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein begründet noch nicht die Sittenwidrigkeit eines Vertrages. Es muß in einem solchen Fall noch ein weiterer Umstand hinzutreten, der den Vertrag in seiner Gesamtgestaltung nach seinem Inhalt, Beweggrund und Zweck als sittenwidrig erscheinen läßt (RGZ 150, 3; BGH NJW 1951, 397; LM Nr. 2 zu §138 (Ba) BGB). Hierbei kommt namentlich ein subjektives Moment, etwa die verwerfliche Gesinnung eines der Vertragspartner in Betracht. Dabei fragt es sich, ob angesichts der Regelung des §123 BGB hierbei auch eine arglistige Täuschung des einen Vertragspartners in Betracht kommen kann. Das kann man nicht allgemein verneinen. Mag auch das Verhältnis der Tatbestände des §138 Abs. 1 und 2 BGB zu dem des §123 BGB in seiner verschiedenen positiven Ausgestaltung etwas fragwürdig erscheinen (vgl. dazu RGZ 123, 105), so stehen sie doch nicht derart im Verhältnis der Ausschließlichkeit, daß bei einer arglistigen Täuschung das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit stets zwingend verneint werden müßte. Das kann jedenfalls nicht angenommen werden, wenn das auffällige Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in einem Vertrag auf eine arglistige Täuschung des einen Vertragspartners zurückzuführen ist.

17

Es kann hier offenbleiben, ob zwischen der Leistung des Klägers und der ihm zugesagten Gegenleistung, wie die Revision entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts meint, wirklich ein auffälliges Mißverhältnis besteht. Es ist daher auch nicht nötig, auf die zahlreichen Rügen einzugehen, die die Revision gegen diesen Teil der Darlegungen des Berufungsgerichts vorbringt. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kammerdirektor S. über das Lager, seine Bewertung und die Art der Inventuraufstellung eingehend unterrichtet worden ist und daß er sich demgemäß ein klares Bild über den ganzen Sachverhalt, insbesondere über die Art der Bewertung und die Auswirkung der Bewertung nach dem buchmäßigen Bestand im Jahrs 1950 machen konnte.

18

Diese Feststellung greift allerdings die Revision mit zwei Verfahrensrügen an, allein zu Unrecht. Entgegen der Ansicht der Revision war das Berufungsgericht bei den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen aus Rechtsgründen nicht gehindert, aus der zurückhaltenden Aussage des Zeugen S. den Schluß zu ziehen, daß dieser von den Einzelheiten mehr gekannt habe, als er ausdrücklich zugegeben hat. Denn das Berufungsgericht belegt das in durchaus möglicher Weise an Hand einer Reihe tatsächlicher Umstände, und es hat sich auf Grund dessen sodann seine tatrichterliche Überzeugung gebildet. Auch war das Berufungsgericht nicht gehalten, vorher noch den Beweisangeboten des Beklagten durch Vernehmung der Zeugen A., Sch., D. u.a. nachzugehen. Denn diese Beweisantritte befaßten sich in keiner Weise damit, in welchem Umfang der Kläger den Kammerdirektor S. über die Dinge unterrichtet hat und wieweit die Kenntnis S. im einzelnen ging.

19

Angesichts dieser Feststellung kann der Vertrag mit Rücksicht auf das Verhalten des Klägers nicht als sittenwidrig angesehen werden, auch wenn man von einem auffälligen Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ausgeht. Denn wenn der Kläger den Kammerdirektor über alle Einzelheiten der Bewertung des Warenlagers unterrichtet und ihn, was unstreitig ist, vor dem Vertrag mit der R. AG gewarnt und klar zum Ausdruck gebracht hat, daß er sich auf diesen Vertrag nicht einlassen wolle, dann kann es nicht als anstößig bezeichnet werden, daß der Kläger, der ja an einer Beendigung der Gesellschaft nicht interessiert war, dann seine eigenen Interessen wahrnahm und eine Lösung anstrebte, die ihm das Risiko des Vertrages mit der Reichelt AG nicht aufbürdete. Wenn der Generalbevollmächtigte des Beklagten diese Warnungen in den Wind schlug - er war zudem auch noch von dritter Seite gewarnt worden - und an seinem Plan einer Liquidierung der Gesellschaft gleichwohl festhielt, dann ist das ein Risiko, dessen Folgen der Beklagte auch selbst tragen muß. Jedenfalls kann die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß der unter diesen Umständen geschlossene Vertrag nicht sittenwidrig ist, nicht als rechtsirrig bezeichnet werden.

20

II.

Das Berufungsgericht befaßt sich sodann in seinen weiteren Ausführungen mit der Frage, ob der Beklagte den Vertrag vom 18./19. Dezember 1951 wegen Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hierbei kommt das Berufungsgericht an Hand tatsächlicher Erwägungen zu einer Verneinung der Frage. Auch das greift die Revision an.

21

1.)

Was zunächst die im Vordergrund stehende Anfechtung wegen arglistiger Täuschung anlangt, so ist auch in diesem Zusammenhang die Feststellung des Berufungsgerichts entscheidend, daß der Kläger den Generalbevollmächtigten über alle Einzelheiten der Warenbewertung und der Inventuraufstellung unterrichtet hat. Diese Feststellung schließt das Vorliegen einer arglistigen Täuschung aus. Dabei mag durchaus mit dem Beklagten und der Revision davon ausgegangen werden, daß die einzelnen Bewertungsansätze, wie sie in der Gesellschaft der Parteien üblich waren, nach den kaufmännischen Grundsätzen des pharmazeutischen Großhandels im allgemeinen nicht vertretbar sind und daß auch die Art der Inventuraufstellung nach diesen Grundsätzen zu beanstanden ist. Da der Generalbevollmächtigte des Beklagten diese Umstände jedoch kannte - die im allgemeinen nicht zu billigenden Bewertungsansätze waren dadurch veranlaßt, daß die Gesellschaft auf besonderen Wunsch des Beklagten zu dessen Sicherung ein übermäßig hohes Warenlager unterhielt; auf die möglichen Fehlerquellen der nur buchmäßig erstellten Inventur war der Generalbevollmächtigte des Beklagten besonders hingewiesen worden -, läßt sich nicht sagen, daß der Beklagte dadurch von dem Kläger getäuscht worden sei. Für diese Beurteilung ist es auch ohne Belang, daß nach der weiteren Meinung des Berufungsgerichts auch nicht davon gesprochen werden könne, daß der Kläger subjektiv seine Angaben kaufmännisch für unvertretbar gehalten habe und daß der Beklagte darüber hinaus auch nicht den Beweis dafür erbracht habe, daß der vom Kläger angegebene Warenwert auch bei einer anderen Verwertung des Warenlagers als nach den strengen Bewertungsrichtlinien der R. AG nicht hätte erzielt werden können. Daher erübrigt es sich, auch auf die Rügen der Revision zu diesem Teil der Ausführungen des Berufungsgerichte im einzelnen einzugehen.

22

2.)

Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil aus den Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen seien, worin ein Erklärungsirrtum oder ein Irrtum über wesentliche Eigenschaften liegen sollte. Dem ist beizutreten. Der Einwand der Revision, der Beklagte sei von der Richtigkeit der Aufstellung des Klägers über Warenwert und Warenumfang ausgegangen und habe sich insofern geirrt, läßt keinen Irrtum im Sinne des §119 Abs. 1 BGB, sondern lediglich einen Motivirrtum erkennen. Auch kann hier nicht von einem Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft gesprochen werden. Denn das Erwerbsgeschäft der Gesellschaft war nicht Gegenstand des Vertrages, sondern der Gegenstand des Vertrages bildete die Auseinandersetzung der Gesellschaft im Verhältnis unter den Parteien.

23

III.

Die weiteren rechtlichen Gesichtspunkte, die der Beklagte zur Begründung seines Abweisungsantrages und seiner Widerklage vorgebracht hat, hält das Berufungsgericht ebenfalls für unzutreffend. Auch dagegen wendet sich die Revision.

24

1.)

was den Hinweis des Beklagten auf die Anwendung der Sachmängelvorschriften des Kaufrechts anlangt, so ist die dahingehende Auffassung des Beklagten schon deshalb verfehlt, weil es sich bei dem Vertrag vom 18./19. Dezember 1951 um einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen zwei Gesellschaftern handelt. Auf ihn finden die Sachmängelvorschriften der §§459 ff BGB keine Anwendung. Damit ist den Ausführungen der Revision zu der Frage, ob hier die Voraussetzungen für eine Anwendung des §460 BGB gegeben seien, von vornherein der Boden entzogen.

25

2.)

Nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich die Unwirksamkeit des Vertrages auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage - sei es nun über §779 BGB oder über §242 BGB - begründen. Denn wenn der Generalbevollmächtigte des Beklagten über die Einzelheiten der Warenbewertung unterrichtet und vor dem Wagnis des Geschäftsabschlusses gewarnt war, aber gleichwohl dieses Risiko übernahm, so kann er sich nunmehr auch nicht auf den rechtlichen Gesichtspunkt des Fehlens der Geschäftsgrundlage berufen. Das entspricht einer völlig gefestigten Rechtsauffassung. Auch die Revision vermag dagegen nichts vorzubringen.

26

3.)

Die Revision greift schließlich auch noch einmal den Gesichtspunkt auf, der Kläger habe vor und bei Vertragsabschluß gegen seine Gesellschaftspflichten verstoßen und sich dadurch schadenersatzpflichtig gemacht. Auch davon kann jedoch nicht gesprochen werden. Einer solchen Annahme steht die rechtlich fehlerfreie Feststellung, des Berufungsgerichts entgegen, daß der Kläger den Beklagten vor Abschluß des Vertrages über die Einzelheiten der Bewertung des Warenlagers und der Inventuraufstellung unterrichtet und ihn zudem vor dem Abschluß des Liquidationsvertrages mit der R. AG gewarnt hat.

27

IV.

Was den mit der Widerklage verfolgten Anspruch auf Herausgabe des Pkw und den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 3.500 DM anlangt, so hält das Berufungsgericht auch diesen Anspruch für unbegründet. Es schließt sich in diesem Punkt der Auffassung des Landgerichts an und legt demgemäß die entsprechende Bestimmung in dem Vertrag vom 18./19. Dezember 1951 dahin aus, daß der Gegenwert für den Wagen nicht auf die bar zu zahlende Summe anzurechnen sei.

28

Mit Recht wendet die Revision gegen diese Auslegung ein, daß hierbei der Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt sei, daß bei den Verhandlungen die Übernahme des Wagens nur aum Taxpreis besprochen worden sei. Das Landgericht war zwar bei seiner Auslegung auf diesen Vortrag ausdrücklich eingegangen und das Berufungsgericht hat sich demgemäß durch die insoweit zulässige Verweisung auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils das auch für sein Urteil zu eigen gemacht. Das Landgericht hatte sich aber dabei nur mit dem Hauptantrag (Herausgabe des Pkw) zu befassen gehabt - der Hilfsantrag auf Zahlung weiterer 3.500 DM ist erst in der Berufungsinstanz gestellt worden - und diesen Vortrag des Beklagten dahin gewertet, daß er den Anspruch des Beklagten auf Herausgabe des Pkw keinesfalls, sondern höchstens nur einen Anspruch auf Zahlung des Taxpreises rechtfertigen könnte. Das bedeutet, daß bisher eine tatrichterliche Würdigung dieses Vortrags des Beklagten hinsichtlich des Hilfsantrags (Zahlung von 3.500 DM) noch nicht vorliegt und demgemäß diese Frage vom erkennenden Senat abschließend noch nicht entschieden werden kann.

29

Daher ist in diesem Umfang die Sache zur Endentscheidung noch nicht reif, so daß das Berufungsurteil hinsichtlich des mit der Widerklage verfolgten Hilfsantrags auf Zahlung weiterer 3.500 DM aufzuheben ist. Im übrigen erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet, so daß sie insoweit zurückzuweisen ist.

30

Da der Rechtsstreit nach den vorstehenden Ausführungen zu einem wesentlichen Teil seinen rechtskräftigen Abschluß findet, erscheint es sachgerecht, auch über einen Teil der entstandenen Kosten schon jetzt abschließend zu entscheiden. Demgemäß werden dem Beklagten 9/10 der bisher entstandenen Kosten des Verfahrens einschließlich der Revision auferlegt. Über die restlichen Kosten hat das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung zu entscheiden.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Liesecke