Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1959, Az.: IV ZR 163/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 163/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Frankfurt/Main - 23.12.1958
Prozessführer
1. der Frau Marianne T. geb. F. in C. Av. C.,
2. des Hans-Peter F. in S., Rua B. de I.,
Prozessgegner
das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 23. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dr. Otto F., der Vater der Kläger, hatte Entschädigungsansprüche wegen Transferverlustes und Sonderabgaben angemeldet. Die Entschädigungsbehörde hat diese Ansprüche mit Bescheid vom 1. März 1957 abgelehnt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 9. März 1957 mittels Postrückscheins an seinen damaligen Wohnsitz in G./Schweiz zugestellt. Dr. F. verstarb am 19. Juni 1957 an den Folgen eines etwa vier Wochen zuvor erlittenen Herzinfarkts.
Gegen den vorbezeichneten Bescheid haben die Kläger als Erben des Verstorbenen am 20. August 1957 Klage mit dem Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 75.000 DM erhoben, zuvor hatte ihr Prozeßbevollmächtigter mit einem Schreiben vom 16. Juli 1957 von der Entschädigungsbehörde eine Zweitschrift des Bescheids angefordert und auch erhalten.
Durch gerichtliche Verfügung vom 11. September 1957 wurde der Prozeßbevollmächtigte der Kläger darauf hingewiesen, daß der Bescheid dem Erblasser am 9. März 1957 zugestellt und demzufolge die Klagefrist gemäß §210 BEG versäumt worden sei. Daraufhin hat er mit einem am 8. Oktober 1957 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und ihn damit begründet, der Erblasser sei bereits wochenlang vor seinem Tode infolge eines Herzinfarkts und sonstiger Leiden nicht mehr in der Lage gewesen, seine Angelegenheiten zu besorgen.
Die Kläger haben zunächst vorgetragen, es fehle im vorliegenden Falle überhaupt an einer rechtswirksamen Zustellung. Die Zustellung mittels Postrückscheins sei unzulässig, weil sie in dem Haager Abkommen über den Zivilprozeß vom 17. Juli 1905 (RGBl. I 1909, 409) und in der deutsch-schweizerischen Vereinbarung zur weiteren Vereinfachung des Rechtshilfeverkehrs vom 30. April 1910 (RGBl. I S. 674) nicht vorgesehen sei. Sie stelle eine Verletzung der Souveränität der. Schweiz dar und habe daher gegen die für die Bundesrepublik unmittelbar verbindlichen Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) verstoßen. Die Vorschrift über die Zustellung mittels Postrückscheins (§197 Abs. 2 S. 2 BEG) sei deshalb verfassungswidrig. Durch die Zustellung des Bescheides sei die Frist des §189 Abs. 1 BEG nicht in Lauf gesetzt.
Außerdem haben die Kläger geltend gemacht, durch den Wiedereinsetzungsantrag sei die Notfrist des §210 Abs. 1 BEG bis zur Aufnahme des Verfahrens durch sie als Rechtsnachfolger des Verstorbenen unterbrochen worden. Die Klagefrist habe auch nicht nur drei, sondern sechs Monate betragen, da eine der Parteien, nämlich der Kläger zu 2, im außereuropäischen Ausland wohne.
In der Sache selbst haben die Kläger ausgeführt, der Verstorbene habe entgegen der Ansicht der Entschädigungsbehörde seinen Wohnsitz vor 1937 nicht aufgegeben. Im übrigen komme es auf diese Frage auch nicht an, da der Anspruch wegen des entstandenen Transferverlustes grundsätzlich gemäß §56 Abs. 1 BEG schon dann begründet sei, wenn der Verfolgte in seinem im Reichsgebiet belegenen Vermögen durch Verfolgung geschädigt worden sei, was hier auf jeden Fall zutreffe. Die Judenverfolgung in Deutschland sei auch ursächlich für die in der Schweiz dem Erblasser auferlegte Sondersteuer gewesen, da der Verstorbene ohne Verfolgung nach Deutschland hätte zurückkehren können.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die gegen dieses Urteil von den Klägern eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich in dem Verfahren vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
Da für das beklagte Land trotz Hinweises auf die Vorschrift des §209 Abs. 3 Satz 2 BEG in der Ladung in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht niemand erschienen ist, ist auf die einseitige Verhandlung der Kläger zu entscheiden.
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt:
Die Auffassung des Landgerichts sei unbedenklich, daß der Erblasser der Kläger. Dr. Otto F., die Frist zur Erhebung der Klage gegen den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 1. März 1957 versäumt habe und daß der aus diesem Grunde von den Klägern gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis unzulässig sei.
1.
Der Bescheid vom 1. März 1957 sei dem Erblasser der Kläger am 9. März 1957 zugestellt worden. Die Zustellung sei mittels Postrückscheins erfolgt, was im Bundesentschädigungsgesetz ausdrücklich vorgesehen sei und dem Zwecke diene, die mit der Zustellung im Ausland regelmäßig verbundene Verzögerung zu vermeiden. Die von den Klägern gegen die Zulässigkeit der Zustellung mittels Postrückscheins geäußerten Bedenken teile der Senat nicht. Die Frist zur Klagerhebung betrage für in Europa lebende Antragsteller drei Monate seit Zustellung des Bescheids der Entschädigungsbehörde; da diese am 9. März 1957 erfolgt sei, sei die Klagefrist am 9. Juni 1957 abgelaufen. Durch den Tod des Erblassers der Kläger sei das Verfahren auch nicht unterbrochen worden; denn das setze den Eintritt des Todes einer Partei während eines anhängigen Verfahrens voraus, hier dagegen sei der Tod erst am 19. Juni 1957 und somit nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids eingetreten.
2.
Die schwere Erkrankung des Erblassers der Kläger sei allerdings ein unabwendbares Ereignis, das ihn an der rechtzeitigen Klagerhebung gehindert habe und berechtigt hätte, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Diese Rechtsstellung sei auch auf die Kläger als Erben übergegangen.
Der am 8. Oktober 1957 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei jedoch unzulässig, weil die Kläger die vorgeschriebene Frist nicht eingehalten hätten. Die Klageschrift selbst sei nicht als Wiedereinsetzungsantrag aufzufassen, da in ihr der Wille, einen solchen Antrag zu stellen, nirgends erkennbar werde; im Gegenteil lasse der Hinweis, die Klagerhebung erfolge nur zur Fristwahrung, die Annahme der Kläger erkennen, die Frist zur Klagerhebung sei noch nicht versäumt worden. Die Kläger hätten auch nicht vorgetragen, daß die Klageschrift sinngemäß zugleich eine Wiedereinsetzungsantrag enthalte. Die zweiwöchige Antragsfrist beginne mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben sei, also wenn das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis tatsächlich zu bestehen aufgehört habe oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet anzusehen sei. Die der rechtzeitigen Klagerhebung sowie deren alsbaldiger Nachholung entgegenstehenden Hindernisse, nämlich die schwere Erkrankung des Erblassers und die behauptete Unkenntnis der Kläger von der Zustellung des Bescheides, seien spätestens am 15. September 1957 behoben gewesen, als der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Kläger durch gerichtliche Mitteilung Kenntnis vom Tage der Zustellung des angefochtenen Bescheides erhalten habe. Demgemäß habe die Frist, welche keine Notfrist gewesen sei, nach Ablauf der Gerichtsferien am 16. September 1957 begonnen und am 30. September 1957 ihr Ende erreicht. Der erst am 8. Oktober 1957 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei also verspätet. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger habe bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt innerhalb dieser Frist zumindest vorsorglich einen Wiedereinsetzungsantrag stellen müssen und diesen einstweilen mit dem Hinweis auf den Tod des Erblassers und die erst am 15. September 1957 erhaltene Kenntnis von der Zustellung des Bescheides begründen können.
Außerdem sei der Antrag auf Wiedereinsetzung nur mit der Erkrankung des Erblassers begründet worden, enthalte aber keine Hinweise, weshalb die Kläger nicht die Klage und den Antrag vor dem Tage ihres tatsächlichen Eingangs hätten einreichen können; aus dem sonstigen Akteninhalt ergäben sich die Gründe nicht. Das spätere ergänzende Vorbringen in der Berufungsschrift könne nicht berücksichtigt werden. Außerdem sei noch immer nicht glaubhaft gemacht, daß die Kläger vor dem 15. September 1957 keine Kenntnis von der Zustellung des Bescheides gehabt hätten.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Die Revision macht geltend, das Oberlandesgericht habe ein weiteres Hindernis für die Nachholung der versäumten Klagerhebung, nämlich die Unkenntnis der Kläger als Erben von der schweren Erkrankung des Erblassers, übersehen; ohne diese Kenntnis hätten die Erben bei Eingang der Mitteilung von der Versäumung der Klagefrist durch den Erblasser auf dem Büro ihres Prozeßbevollmächtigten am 15. September 1957 noch nicht gewußt, ob sie eine rechtliche Möglichkeit zur Unschädlichmachung der Fristversäumnis haben würden. Diese Rügen vermögen der Revision nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Nach §234 ZPO, welcher gemäß §209 Abs. 1 BEG auch in Entschädigungssachen gilt (Beschluß des Senats vom 6. Februar 1957 - IV ZB 19/57 -, LM Nr. 17 zu §234 ZPO), muß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden; diese beginnt mit dem Tage, an dem das der Fristwahrung entgegenstehende Hindernis behoben ist. Das Hindernis ist im Sinne des §234 Abs. 2 ZPO "behoben", wenn es tatsächlich zu bestehen aufhört oder sein Weiterbestehen nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann (BGHZ 4, 389, 396) [BGH 31.01.1952 - IV ZR 104/51]; ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten müssen die Kläger sich nach §232 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.
Die Revision macht an sich mit Recht geltend, daß die Kläger außer aus den vom Oberlandesgericht angeführten Gründen auch dadurch gehindert gewesen sein konnten, die Klagefrist zu wahren, daß ihnen die schwere Erkrankung des Erblassers, die diesen gehindert hatte, die Frist zu wahren, selbst unbekannt war. Jedoch kann auch dieser Umstand nicht dazu führe den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, da der von ihnen gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand insoweit nicht den in §236 ZPO gestellten Anforderungen genügt. Nach dieser Bestimmung muß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen und der Mittel für ihre Glaubhaftmachung enthalten.
Die Kläger haben am 8. Oktober 1957 um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht. Im Hinblick auf die Bestimmung des §234 ZPO hätten sie in dem Gesuch darlegen müssen, aus welchen Gründen sie außerstande gewesen seien, vor dem 24. September 1957 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, und daß sie alles in ihren Kräften Stehende getan hätten, um die der Fristwahrung entgegenstehenden Hindernisse zu beheben.
Die Kläger haben in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur angegeben, daß der Erblasser durch seine schwere Erkrankung gehindert gewesen sei, rechtzeitig Klage zu erheben. Dieses Hindernis war mit dem Tode des Erblassers fortgefallen. Nunmehr konnten sich für die Erben neue Umstände ergeben, durch die sie gehindert waren, jetzt ihrerseits Klage zu erheben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Es konnte ihnen unbekannt gewesen sein, daß dem Erblasser überhaupt ein ablehnender Bescheid der Entschädigungsbehörde zugestellt war und daß der Erblasser durch seine Krankheit gehindert war, fristgerecht eine Klage einzureichen. Über diese Hindernisse haben die Kläger in ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nichts vorgetragen. Das Bestehen solcher Hindernisse konnte insbesondere nicht daraus entnommen werden, daß in dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darauf hingewiesen worden war, daß der Kläger zu 2 sich im außereuropäischen Ausland befinde. Nähere Angaben darüber, daß die Kläger selbst nach dem Erbfall gehindert waren, alsbald die Klage einzureichen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, haben die Kläger erst in ihrer am 2. Juli 1958 eingegangenen Berufungsbegründung gemacht. Diese Angaben können jedoch nicht beachtet werden, da inzwischen die Frist des §234 ZPO auf jeden Fall verstrichen war.
Sie könnten allenfalls dann beachtet werden, wenn das Landgericht nach §139 ZPO verpflichtet gewesen wäre, die Kläger zu veranlassen, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in dieser Richtung zu ergänzen. Eine solche Pflicht könnte aber nur angenommen werden, wenn das Landgericht aus dem Antrag erkennen konnte, daß solche Hindernisse bestanden haben, und wenn es sich nur darum gehandelt hätte, zu den schon in dem Antrag angeführten Wiedereinsetzungsgründen nähere Angaben zu machen.
In dem hier zu entscheidenden Fall mußte das Landgericht zwar allgemein davon ausgehen, daß dann, wenn der Erblasser durch eine schwere Erkrankung, die zu seinem Tode geführt hat, gehindert war, eine Frist zu wahren, die Erben vielleicht nicht schon sofort vom Erbfall an in der Lage gewesen seien, die Klage einzureichen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Das Landgericht hat aber auch, wie die Sitzungsniederschriften in Verbindung mit den Gründen seines Urteils ergeben, mit den Parteien die Frage erörtert, aus welchen Gründen die Kläger nach dem Tode des Erblassers verhindert waren, den Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Hierbei hätten die Kläger alle Umstände vortragen müssen, aus denen sich ergab, daß sie trotz besten Bemühens nicht vor dem 24. September 1957 in der Lage gewesen seien, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Aus dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts ergibt sich nur, daß sie vorgetragen haben, daß sie ihrem Prozeßbevollmächtigten am 10. Juli und 24. Juli 1957 Vollmacht erteilt hätten und daß dieser zwischen dem 16. und 23. Juli eine Zweitschrift des Bescheides der Entschädigungsbehörde auf seine Bitte erhalten habe.
Durch diese Tatsachen in Verbindung mit den in dem Wiedereinsetzungsantrag enthaltenen Angaben wird nicht dargelegt, daß die Kläger nicht vor dem 24. September 1957 in der Lage gewesen seien, die Wiedereinsetzung zu beantragen. Ihre Klage ist daher mit Recht abgewiesen worden.
III.
Die Revision der Kläger muß daher mit der Kostenfolge der §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden.