Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1959, Az.: III ZR 153/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 153/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 12.06.1958
- LG Würzburg
Rechtsgrundlage
- Finanzvertrag i.d.F. v. 30. März 1955, BGBl II 301, 381
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 315
- MDR 1960, 290 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Felix N., L./O., Nr. ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Nü.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Wahrung der 90-tägigen Anmeldefrist genügt es für die Kosten des zugezogenen Anwalts, wenn der Anwalt fristgerecht eine andere Forderung anmeldet, weil er damit ausreichend erkennbar macht, daß auch Anwaltskosten zu erstatten seien.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Gähtgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Juni 1958 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ein Kraftfahrzeug der in der Bundesrepublik stationierten amerikanischen Streitkräfte beschädigte bei einem Verkehrsunfall am 6. Juni 1956 den Personenkraftwagen des Klägers. Der amerikanische Fahrer hatte in Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen gehandelt. Der Kläger zeigte noch im Juni 1956 dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten den Unfall ohne nähere Angaben an und bat um Zusendung der Antragsvordrucke. Am 16. August 1956 ging der Antrag des Klägers auf Entschädigung beim Amt für Verteidigungslasten ein, den sein Rechtsanwalt unter Benutzung des zugesandten Vordrucks unter dem 14. August 1956 im einzelnen begründet hatte. Er verlangte darin Erstattung der Kosten für die Ausbesserung seines Wagens und die Miete eines Ersatzwagens mit rund 2.600 DM. Bei den abschliessenden Verhandlungen Anfang 1957 erwähnte der Anwalt des Klägers erstmals in einem Schreiben vom 25. April 1957 ausdrücklich den Anspruch auf Erstattung seiner Anwaltskosten.
Der Kläger, der wegen seiner übrigen Ansprüche mit der Beklagten einen Abfindungsvertrag geschlossen hat, verlangt nach Maßgabe des Finanzvertrages von 1955 Erstattung der durch Zuziehung eines Anwalts entstandenen Kosten, deren Zahlung die Beklagte abgelehnt hat. Er meint, die im Finanzvertrag vorgesehene 90-tägige Frist zur Anmeldung sei durch die erste Anmeldung der Hauptforderung gewahrt. Die Zuziehung seines Anwalts sei zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen. Er stützt seinen Anspruch jetzt nur noch auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, weil seine Versicherung den Betrag inzwischen bezahlt, ihn aber zur Geltendmachung des auf die Versicherung übergegangenen Anspruchs ermächtigt habe. Er hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 204,15 DM nebst Zinsen an seine Versicherungsgesellschaft zu verurteilen.
Die beklagte Bundesrepublik hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgeführt: Die Kosten seien nicht erstattungsfähig, da die Zuziehung eines Anwalts nicht notwendig gewesen sei. Der Kläger habe auch die Anmeldefrist versäumt.
Die Klage ist in den beiden ersten Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung den Artikel 8 des Finanzvertrages vom 23. Oktober 1954 zugrunde gelegt, der auf Abmachungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den westlichen Besatzungsmächten zurückgeht, durch das Protokoll über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik vom 23. Oktober 1954 geändert und nach Inkraftsetzung durch Bundesgesetz vom 24. März 1955 (BGBl II 213) in der ab 5. Mai 1955 geltenden Fassung unter dem 30. März 1955 veröffentlicht worden ist (BGBl II 301/381; 628).
Gegen die Anwendung dieser Bestimmungen auf den vorliegenden Fall bestehen keine Bedenken.
Nach Art. 8 des Finanzvertrages dürfen Ansprüche wegen Schäden, die nach Inkrafttreten des Vertrages im Bundesgebiet insbesondere infolge von Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern oder Bediensteten der Streitkräfte bei Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen entstehen nur nach diesen Vorschriften geltend gemacht werden.
Entschädigung ist gemäß den Bestimmungen des deutschen Rechts zu leisten, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Nach Art. 8 Abs. 6 gilt es als Verzicht auf den Anspruch, wenn ein Anspruchsberechtigter seinen Anspruch nicht innerhalb von 90 Tagen geltend macht, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt; ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses eingegangen ist, wird nicht berücksichtigt. Die Ansprüche sind bei der zuständigen deutschen Behörde geltend zu machen (Abs. 7). Gegen den Bescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung vor den ordentlichen deutschen Gerichten gegen die Bundesrepublik Klage erheben (Art. 8 Abs. 10).
II.
Das Berufungsgericht hat Bedenken bezüglich der Wahrung der Klagefrist, läßt aber diese Bedenken und eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dahingestellt. Es läßt auch unentschieden, ob ein Erstattungsanspruch bestand, da es meint, auf jeden Fall sei der etwa entstandene Anspruch durch die Versäumung der Anmeldefrist erloschen. Der Kläger habe seine sonstigen Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erstattung von Anwaltskosten enthalte aber erstmals das Schreiben vom 25. April 1957. Das sei verspätet; denn der Kläger habe spätestens mit der Bevollmächtigung seines Anwalts am 26. Juli 1956 Kenntnis auch von diesen Schäden gehabt, so daß die Frist von 90 Tagen am 24. Oktober 1956 abgelaufen gewesen sei. Eine Anmeldung dem Grunde nach unter Vorbehalt einer späteren genauen Berechnung würde zwar genügt haben, doch liege auch sie nicht vor; es handele sich bei den einzelnen Posten um verschiedene selbständige Einzelansprüche. Ein triftiger Grund für die verspätete Geltendmachung läge möglicherweise im Verschulden seines Anwalts, doch habe sich der Kläger darauf nicht berufen.
III.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.)
Das Oberlandesgericht durfte nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage dahingestellt lassen und sogleich eine Sachentscheidung treffen. Denn die Einhaltung einer gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Klagerhebung und damit die Zulässigkeit der Klage sind Prozeßvoraussetzungen, ohne die ein Sachurteil unzulässig ist. Auch das Revisionsgericht muß diese Fragen von Amts wegen prüfen (vgl. RGZ 105, 196; BGHZ 10, 303).
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen hier keine Bedenken: Die Klage mußte innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des ablehnenden Bescheides erhoben werden (Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages). Die Mitteilung war am 24. August 1957 erfolgt. Eine Klage ist erst mit ihrer Zustellung erhoben (§ 253 ZPO). Das war hier der 16. November 1957, also verspätet. Aber nach § 261 b ZPO tritt die Wirkung der Klagezustellung bereits mit Einreichung der Klage ein, sofern die Zustellung demnächst erfolgt. Das war hier der Fall, denn der Kläger hatte seine Klage rechtzeitig am 22. Oktober 1957 bei dem Amtsgericht eingereicht. Das Amtsgericht war zuständig, weil bis dahin der Anspruch nur auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gestützt war. Die Zustellung hatte sich ohne Verschulden des Klägers oder seines Anwalts verzögert, weil die Sache auf Antrag des Klägers an das Landgericht abgegeben und zwischendurch der Kostenvorschuß eingefordert wurde, den der Kläger auch alsbald bezahlte. Dabei war auch der Antrag des Klägers auf Abgabe des Rechtsstreits vom Amtsgericht an das Landgericht zulässig, weil der Kläger inzwischen seine Klage auch auf die Amtshaftungsbestimmungen stützte, für die allein das Landgericht zuständig war. Unerheblich ist es dabei, ob das Amtsgericht bei Abgabe der Sache Verfahrensvorschriften verletzt hat, da keine Partei die formlose Abgabe gerügt hat, sodaß insoweit alle etwaigen Verfahrensfehler geheilt sind (§ 295 ZPO).
Die Frist ist also gewahrt, da die Klage rechtzeitig eingereicht war und demnächst zugestellt ist.
2.)
Der Anspruch des Klägers ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Es spricht viel dafür, daß zur Fristwahrung die erste Anmeldung vom 16. August 1956 mit der eingehenden Unfallschilderung derart genügte, daß der Kläger befugt war, nach Ablauf der 90 Tage innerhalb eines Jahres für beliebige weitere Schadensfolgen Ersatz zu verlangen. Nach Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages gilt es als Verzicht auf den Ansprach, wenn der Betroffene ihn nicht innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an geltend macht, in welchem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat. Der Grund dafür liege einmal darin, daß die öffentliche Hand rechtzeitig darüber unterrichtet werden muß, welche Ausgaben sie zu erbringen hat, damit sie die erforderlichen Mittel anfordern kann; dazu benötigt sie stets gewisse Zeit. Vor allen Dingen ist es bei der Abwicklung von Schäden durch Streitkräfte in fremden Ländern wichtig, alsbald den dienstlichen Anlaß des Vorganges und den Unfallhergang zu klären, weil militärische Einheiten in fremden Ländern schnell weiträumigem Personalwechsel unterliegen. Die meisten Fälle der hier interessierenden Art - also unabhängig von Manöverschäden und Belegungsschäden - sind Kraftfahrzeugunfälle. Für derartige Unfälle ist eine schnelle Beweissicherung nach der Natur der Sache notwendig und sieht auch die deutsche Gesetzgebung Meldefristen sowie Mitwirkungspflichten aller Unfallbeteiligten an der Aufklärung vor. In vielen Fällen ist eine Anmeldung aller Schadensposten binnen 90 Tagen aber überhaupt nicht möglich, insbesondere bei schweren Sachschäden, langwierigen Heilbehandlungen und dauernden. Erwerbseinbußen. Für die Zwecke der Streitkräfte sollte deshalb eine Anmeldung dem Grunde nach unter Vorbehalt späterer Aufgliederung genügen. Die Frage bedarf hier aber noch keiner abschließenden Entscheidung, weil sich im vorliegenden Fall die Fristwahrung aus anderen Erwägungen ergibt.
Der Kläger hatte hier seinen Entschädigungsantrag durch einen Rechtsanwalt bearbeiten und einreichen, auch den Vordruck durch den Anwalt ausfüllen and unterzeichnen lassen. Er hatte der Anmeldung eine Vollmacht auf seinen Anwalt unter Benutzung des üblichen Vordrucks beigefügt. Daraus ergab sich auch ohne weitere Zusätze, daß sich die bisher angemeldeten Schadensposten um die Kosten für den Rechtsanwalt erhöhen mußten, weil die Behörde nicht damit rechnen konnte, daß der Betroffene die durch Zuziehung eines Rechtsanwaltes entstehenden Kosten selbst tragen würde. - Im übrigen beginnt die Meldefrist erst mit Kenntnis des Schadens. Bei der ersten Anmeldung im August 1956 hatte der Kläger noch keine Kenntnis von der vollen Forderung seines Anwalts, weil die gesamten Gebühren und Auslagen des Anwalts erst nach Beendigung des Auftrags feststehen, beispielsweise entstand hier eine Vergleichsgebühr erst nach Herbeiführung einer Einigung zwischen den Beteiligten im Jahre 1957. Dem Betroffenen ist nicht zuzumuten, die Forderungen seines Anwalts jedesmal neu anzumelden, wenn sie sich durch weitere Auslagen oder wie hier bei Anwendung der früheren landesrechtlichen Gebührenvorschriften mit jedem sachlichen Schreiben erhöhten. Das wäre auch für die Behörden eine erhebliche Belastung und würde für die Verfahren eine ernste Verzögerung bedeuten. Die Auslegung eines auf schnelle und praktische Abwicklung bedachten Gesetzes, die zu einem solchen Ergebnis führt, kann nicht richtig sein. - In einem ähnlichen Fall hat der Senat es für ausreichend angesehen, daß der Anwalt bei Anmeldung der Hauptforderung hinzufügte, er bäte um Vormerkung, daß er den Betroffenen vertrete und nach beigelegter Vollmacht auch zum Empfang der vom Gegner zu erstattenden Kosten ermächtigt sei (III ZR 170/58 vom 1. Juni 1959 = NJW 1959, 1867). Hier fehlen zwar diese ausdrücklichen Hinweise, die aber neben der viel gewichtigeren Tatsache des Auftretens eines Anwalts nur formale Bedeutung haben. Die beiden Fälle liegen jedenfalls so ähnlich, daß kein ausreichender sachlicher Grund zu abweichenden Entscheidungen ersichtlich ist. Die Frist zur Anmeldung nach denn Finanzvertrag wurde für die Anwaltskosten also hier dadurch gewahrt, daß ein Anwalt für den Betroffenen unter Schilderung des Vorfalls eine andere Forderung anmeldete.
Es bedarf dann keiner Entscheidung, ob die Folgen der Fristversäumnis nicht deshalb entfielen, weil ein triftiger Grund vorlag.
3.)
Gegen die sachlich-rechtliche Verpflichtung zur Bezahlung der Anwaltskosten bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Nach Art. 8 Abs. 4 des Finanzvertrages kann der Betroffene nach den Vorschriften des deutschen Rechts Entschädigung verlangen, nach denen sich die Haftung der Bundesrepublik unter sonst gleichen Umständen bestimmen würde. Der Kläger kann also die Ansprüche geltend machen, die ihm zustehen würden, wenn ein Kraftwagen der Deutschen Bundeswehr bei dienstlicher Verrichtung den Schaden zugefügt hätte (Wussow, Truppen- und Finanzvertrag 1958, Anmerkung 8 I; vgl. auch Rundschreiben des BMF vom 25. Juni 1957 über Erläuterungen zu Art. 8 des Finanzvertrages: MinBl.Fin. 1957, 693, Nr. 3). Der Anspruch richtet sich gegen die ausländischen Streitkräfte, doch übernimmt die Bundesrepublik die Regulierung, und sie hat im Rechtsstreit die Prozeßstandschaft für die ausländische Macht. Der Kläger konnte also seinen Anspruch auf die Anwendung von § 839 BGB und Art. 34 GG stützen, da die dienstliche Tätigkeit der Bundeswehr im Zweifel Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 GG ist. Dieser Anspruch ist hier nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil der Kläger auf Grund seines Versicherungsvertrages anderweitig Ersatz erhalten hat. Unabhängig davon steht ihm jedoch der Anspruch aus § 7 StVG zu, wonach der Halter eines Kraftfahrzeuges ohne Rücksicht auf Verschulden in bestimmter Weise haftet. Dieser Anspruch ist unabhängig von den Amtshaftungsansprüchen (RGZ 145, 177/181; BGHZ 29, 38/44; BGH III ZR 227/57 vom 16. Februar 1959). Die Kosten eines Anwalts gehören zu den danach zu erstattenden Beträgen. Denn nach § 7 StVG hat der Halter des Kraftfahrzeuges, wenn bei dessen Betrieb ein Mensch getötet oder verletzt oder eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kraftfahrzeughalter hat also den gesamten Schaden - bis zu gewissen gesetzlichen Höchstgrenzen - zu ersetzen, der durch den Unfall verursacht ist also mit dem Unfall in adäquatem Zusammenhang steht. Der Senat hat bereits früher für den Anwendungsbereich des Finanzvertrages ausgeführt, es entspreche dem typischen (adäquaten) Verlauf, daß sich ein Unfallgeschädigter zur Wahrung seiner Rechte dem Schädiger gegenüber eines Anwalts bedient (BGHZ 30, 154). Das hält der Senat aufrecht.
Denn keinem Geschädigten darf zugemutet, werden, seine Freizeit oder seinen Betrieb dafür einzusetzen, um nach einem Verkehrsunfall eigene mühsame Verhandlungen mit dem Haftpflichtigen aufzunehmen. Das gilt besonders hier, weil die Gegenseite durch eine sachverständige Behörde vertreten war und gefährliche, kurze Ausschlußfristen drohten, deren Bedeutung der Laie nicht übersieht. Jedermann hat das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten oder Behörden vertreten zu lassen (§ 2 der neuen Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 - BGBl I 565).
Allerdings will die neuere Rechtsprechung jede Haftung insofern begrenzen, als der Schaden im Rahmen der durch das verletzte Schutzgesetz geschützten Interessen liegen muß. Die Rechtsprechung hat aus diesem Grunde dem Unfallbeteiligten einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch Einleitung eines Strafverfahrens entstandenen Kosten versagt (vgl. BGHZ 24, 263; 27, 137). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist; denn im vorliegenden Fall handelt es sich um die Kosten für den Anwalt, der mit der unmittelbaren Durchsetzung der üblichen privatrechtlichen Schadensersatzansprüche gegenüber dem richtigem Verpflichteten beauftragt war; derartige Schäden liegen zweifelsfrei im Schutzbereich des § 7 StVG (vgl. dazu BGHZ 30, 154/157).
4.)
Der Anspruch des Klägers ist danach mindestens dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Senat hebt jedoch das angefochtene Urteil im vollen Umfang auf und verweist die Sache ganz zur anderweiten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.