Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.02.1959, Az.: III ZR 227/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 227/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 26.03.1957
- OLG Köln - 07.11.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHWarn 1960, 44-45
- DB 1959, 791 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 642-643 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1959, 1366-1367 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Baumeisters Franz L., B., K.straße ...,
Prozessgegner
die Deutsche Bundespost, vertreten durch, die Oberpostdirektion K.,
Amtlicher Leitsatz
Das nach § 8 Abs. 3 StVO für das Linksabbiegen in eine andere Straße vorgeschriebene Einordnen zur Straßenmitte gilt sinngemäß auch bei Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt (Übereinstimmung mit BGHSt 11, 296).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. November 1957 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26. März 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger fuhr am 28. August 1956 gegen 16.50 Uhr in Bonn über die Kölnstraße in Richtung Köln. Er wollte nach links in das Grundstück K.straße ... einfahren. Da Gegenverkehr auf der Straße herrschte, hielt der Kläger mit seinen Wagen in Höhe der Einfahrt an, nachdem er vorher das linke Blinklicht in Tätigkeit gesetzt hatte. Er ließ mehrere Fahrzeuge an sichvorbeifahren. Während er noch stand, wurde sein Wagen von einem der beklagten Bundespost gehörigen, von dem Fahrer T. gesteuerten LKW angefahren, und beschädigt. Zur Zeit des Zusammenstoßes herrschte diesiges, regnerisches Wetter. Die Straße war naß und regenglatt.
Der Fahrer der Beklagten hatte versucht, seinen LKW durch Bremsen rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Dabei kam er jedoch ins Rutschen und stieß gegen den PKW des Klägers. Wegen dieses Vorfalls ist der Fahrer der Beklagten mit 40 DM Geldstrafe bestraft worden, während, das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger mangels Nachweises einer strafbaren Handlung eingestellt worden ist.
Der Kläger verlangt Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Sachschadens, nachdem ursprünglich in der Klageschrift vorgetragen worden war, der Kläger habe sich vor der Einfahrt links eingeordnet gehabt, hat der Kläger später diese Darstellung als auf einem Irrtum seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhend bezeichnet und behauptet, er sei ganz nahe an die rechte Straßenseite gefahren und habe dort gehalten, als der Wagen der Beklagten auf ihn aufgefahren sei. Die ursprünglich auf Zahlung von 2.777,35 DM gerichtete Klage hat er auf 2.661,35 DM ermäßigt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie behauptet, der Kläger habe entgegen der Vorschrift des § 17 StVO nicht auf deren rechten Seite seiner Fahrbahn, sondern in deren Mitte gehalten. Er habe sich vor der Einfahrt nach links eingeordnet. Ein solches Verhalten sei verkehrswidrig. Infolgedessen sei der Unfall auf das eigene Verhalten des Klägers zurückzuführen.
Das Landgericht hat der ermäßigten Klage in vollem Umfang einschließlich der verlangten Zinsenforderung stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten, mit der die Beklagte Abweisung der Klage verlangt hat, soweit mehr als 1.774,23 DM nebst Zinsen (zwei Drittel der Urteilssumme) verlangt werden, hat das Oberlandesgericht der Klage wegen 1.996,02 DM (in Höhe von 3/4) stattgegeben und im Übrigen (wegen des restlichen 1/4) die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt Verwerfung der Revision als unzulässig.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Revisionserwiderung meint, der Sachvortrag der Parteien lasse mit genügender Deutlichkeit erkennen, daß Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 7 StVG und Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB beständen. Bei einer solchen Sachlage sei der Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegenüber dem Anspruch aus § 7 StVG nur subsidiär. Sie vertritt die Auffassung, daß infolgedessen die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes die Grundlage der Verurteilung bildeten; derartige Ansprüche seien aber hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision nicht im Sinne des § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO dahin privilegiert, daß die Revision auch bei Nichtüberschreiten der Revisionssumme zulässig sei. Deshalb sei die Revision, deren Beschwerdewert unstreitig die Revisionssumme nicht übersteigt, unzulässig.
Die Revisionserwiderung übersieht, daß der Kläger seine Klage auch auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG gestutzt hat. Wenn die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat ausführen lassen, der Kläger habe nicht behauptet, ihr Fahrer habe den Unfall bei hoheitlicher Betätigung herbeigeführt, so übersieht sie, daß sie selbst in ihrem Schriftsatz vom 10. Dezember 1956 vorgetragen hat, der Fahrer habe bei der Unfallfahrt Pakete und Briefe befördert. Diesen Vortrag hat der Kläger sich zu eigen gemacht und seine Klage damit in ausreichender Weise auf Amtspflichtverletzung und Staatshaftung gestützt.
Im übrigen hat das Landgericht die Haftung der Beklagten sowohl als Halter nach § 7 StVG als auch wegen Verschuldens des Fahrers gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bejaht; es hat ausdrücklich festgestellt, der Fahrer habe fahrlässig gehandelt; es hat also nicht auf Grund des nach § 18 StVG nur vermuteten Verschuldens des Fahrers die Beklagte als Dienstherr an Stelle des Fahrers gemäß Art. 34 GG verurteilt. Das Berufungsgericht hat sich mit Rücksicht auf die Beschränkung der Berufung der Beklagten nicht für befugt gehalten, die Frage zu prüfen, ob die Beklagte Ersatz sowohl nach § 839 BGB, als auch nach dem Straßenverkehrsgesetz zu leisten habe. Es hat nur geprüft, ob die Mithaftung des Klägers - "sei es nach § 254 BGB oder sei es nach §§ 7, 17 StVG" - zutreffend entschieden sei. Die Annahme der Revisionserwiderung, die Verurteilung der Beklagten sei nur auf die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes gestützt, trifft daher nicht zu.
Die Revisionserwiderung irrt aber auch insofern, als sie davon ausgeht, daß der Anspruch aus Amtspflichtverletzung gegenüber dem Anspruch aus Straßenverkehrsgesetz nur subsidiär bestehe, woraus sie folgert, daß das Landgericht zu Unrecht von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Anspruchsgrundlage ausgegangen sei.
Der Hinweis der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB greift im vorliegenden Falle schon deshalb nicht durch, weil in Höhe des jetzt noch bestehenden Streites Ansprüche aus Halterhaftung gegen die Beklagte rechtskräftig verneint sind, mithin nicht als anderweite Ersatzansprüche im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegenüber der an Stelle des Fahrers haftenden Beklagten entgegenstehen. Im übrigen bestehen Ansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) und aus Halterhaftung (§ 18 StVG) selbständig nebeneinander, wovon der Senat in Fortsetzung der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets ausgegangen ist (vgl. neuerdings Urteil vom 8. Dezember 1958 - III ZR 235/56 S. 12 mit weiteren Nachweisen).
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht abgewiesenen Ansprüche aus Amtshaftung liegt also ein im Sinne des § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Bezug auf die Zulässigkeit der Revision privilegierter Anspruch vor.
Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 9. Oktober 1940 - VI 220/39 (DR 1941, 107) geht ausdrücklich von einem anderen Sachverhalt aus. Das Reichsgericht hatte dort ausführlich begründet, daß damals die Verurteilung ausschließlich auf die Bestimmungen des Kraftfahrzeuggesetzes gestutzt war, und daß ein Hinweis auf die Haftung des § 839 BGB nur als ein Hilfsgrund hinzugefügt worden sei, "der für die Entscheidung nicht wesentlich gewesen sei". Im vorliegenden Falle ist aber, wie ausgeführt, die Haftung der Beklagten aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter eingehender und ausdrücklicher Erörterung des Verschuldens des Fahrers Thomanek hergeleitet worden; von einer nur hilfsweisen Begründung der Haftung ist nicht die Rede. Daraus, daß das Reichsgericht damals die Revision, deren Beschwerdewert die Revisionssumme nicht überschritten habe, nicht als einen, privilegierten Anspruch im Sinne des § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO angesehen hat, kann daher für den vorliegenden Fall nichts für die Unzulässigkeit der Revision hergeleitet werden.
Die Revision ist daher zulässig, soweit mit ihr Prüfung verlangt wird, ob die Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG im Hinblick auf die Ausgleichung nach § 17 StVG mit Recht zum Teil abgewiesen worden sind.
II.
Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit BGHSt 8, 285 davon aus, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO (Einordner zur Straßenmitte hin vor Linksabbiegen) sich nicht auf das Links einbiegen aus dem fließenden Straßenverkehr in eine Grundstücks einfahr bezieht. Es nimmt daher an, daß ein Verkehrsteilnehmer, der nach links in eine Grundstückseinfahrt einbiegen will, grundsätzlich verkehrswidrig handelt, wenn er sich zuvor nach links einordnet. Das Berufungsgericht verlangt, ein solcher Verkehrsteilnehmer müsse erforderlichenfalls auf der rechten Seite seiner Fahrbahn so lange werben, bis er zügig beide Fahrbahnen bis in die Grundstückseinfahrt hinein überqueren könne.
Diese Rechtsprechung ist vom 4. Strafsenat in BGHSt 11, 296 mit eingehender Begründung aufgegeben worden, nachdem sie im Schrifttum (vgl. z.B. Krumme in DAR 1956, 263 [265/6]; Neumann in NJW 1957, 572) angegriffen worden war. Der Senat schließt sich der neueren Auffassung des 4. Strafsenats an. Zwar gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO nicht unmittelbar für Einfahrten, sondern nur bei Straßenkreuzungen. Auch stellt § 17 StVO wesentlich schärfere Anforderungen an den Fahrzeugfahrar, der in eine Grundstückseinfahrt und nicht in eine kreuzende Straße einbiegen will: Er muß sich nach § 17 StVO so verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen ist. Doch ist die sinngemäße Anwendung des § 8 Abs. 3 Satz 2 StVO über das Linkseinordnen gerade im Interesse der Aufrechterhaltung eines flüssigen Verkehrs auch beim Einbiegen in Grundstückseinfahrten geboten.
Soweit also das angefochtene Urteil davon ausgeht, daß des Einordnen vor Einbiegen in eine links gelegene Grundstückseinfahrt verkehrswidrig sei, laßt es einen Rechtsirrtum erkennen.
III.
Das Berufungsgericht sieht allerdings weder als bewiesen an, daß der Kläger sich nach links eingeordnet hat, noch, daß der Kläger sich auf der rechten Seite seiner Fahrbahn befunden hat, als der Zusammenstoß erfolgte. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, der Sachverhalt sei im Hinblick auf die widersprechenden Angaben des Klägers und des Fahrers des LKW der Beklagten unaufgeklärt. Das Berufungsgericht entnimmt daraus, der Kläger habe sich nach §§ 7, 17 StVG nicht völlig entlastet.
Die Revision greift diese Ausführungen einerseits mit Prozeßrügen wegen der Art der Tatsachenfeststellungen an; andererseits erblickt sie in den Folgerungen des Berufungsgerichts eine Verkennung der Beweislast. Sie meint: Zwar ginge nach § 7 StVG Ungeklärtes zu Lasten des Klägers. Die Bedeutung des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG liege aber nur darin, daß dort außer der Abwägung des Mitverschuldens wie in § 254 BGB auch die Abwägung der Betriebsgefahr angeordnet sei; nicht aber brauche der Kläger sich im Rahmen der Abwägung des § 17 StVG im Sinne des § 7 StVG zu entlasten. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG befreie die Beklagte daher auch nicht von der Beweislast, inwieweit bei dem Unfall die von dem PKW des Klägers ausgehende Betriebsgefahr mitgewirkt habe. Die Revision folgert daraus, Ungeklärtes müsse im Rahmen der Abwägung des § 17 StVG zu Lasten der Beklagten gehen.
Auf diese Rügen der Revision braucht jedoch nicht näher eingegangen zu werden. Ungeklärt ist nämlich nach Auffassung des Berufungsgerichts allein, ob der Kläger sich nach links eingeordnet hat oder nicht. In dem etwaigen Links einordnen liegt aber nach dem zu II Ausgeführten ein verkehrswidriges Verhalten des Klägers nicht. Daß der Kläger durch ein Rechtsheranfahren auf seiner Straßenseite ebenfalls nicht rechtswidrig gehandelt haben würde, liegt auf der Hand. Zu der Tatsache des Stillhaltens als solcher - sei es in der Mitte der Straße, sei es auf der rechten Seite der Fahrbahn - müßten noch weitere Umstände hinzutreten, die das Anhalten in der durch diese Umstände charakterisierten Weise verkehrswidrig machten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Sachlage der Kläger sich als Halter nach § 7 Abs. 2 StVG und als Fahrer nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG entlastet hat. Selbst wenn eine solche Entlastung nicht als gelungen anzusehen wäre und deshalb die Ausgleichung nach § 17 StVG stattzufinden hätte, so überwiegen die Schuld des Fahrers der Beklagten und die von dem LKW der Beklagten ausgehende Betriebsgefahr die etwa dem Kläger zur Last fallende Betriebsgefahr seines PKW's derart, daß die Haftung der Beklagten allein aufzuerlegen wäre.
Der Unfall hat sich nicht, als der Wagen des Klägers beim Einbiegen sich noch in Fahrt befand, sondern beim völligen, unbestritten eine Minute vor dem Unfall bereits begonnenen Stillstand des Fahrzeuges des Klägers ereignet. Der Kläger hat auch nicht an einer unübersichtlichen Stelle, also etwa in einer Kurve oder hinter einer Bodenwelle in einer für die hinter ihm herankommenden Fahrzeuge nicht zu erkennenden Weise gehalten. Solche Umstände sind im vorliegenden Falle von keiner Seite vorgetragen worden. Die Straße ist nach dem Vortrag beider Parteien völlig gerade. Zwar befindet sich, kurz ehe man in Fahrtrichtung des Klägers und des Wagens der Beklagten zur Unfall stelle kommt, eine Bodenwelle. Der Fahrer der Beklagten spricht in den Strafakten davon, die Straße habe eine kleine Erhebung, so daß er das Fahrzeug des Klägers erst auf eine Entfernung von ca. 30 m gesehen habe. Er hat aber als Zeuge in der Verhandlung vom 15. März 1957 im vorliegenden Rechtsstreit bekundet, durch die Bodenwelle sei er nicht in seiner Sicht behindert worden; dieser Zeugenaussage sind die Parteien nicht entgegengetreten.
Unter diesen Umständen kann die Betriebsgefahr, die von dem Fahrzeug des Klägers ausging, nur als äußerst gering bemessen werden.
Dagegen ist der Fahrer der Beklagten, wie die Vorderrichter feststellen, infolge Unachtsamkeit auf den haltender Wagen des Klägers aufgefahren. Er konnte ihn auf gerader Strecke rechtzeitig erblicken, so daß er bei sachgerechter Aufmerksamkeit sein Fahrzeug noch rechtzeitig hätte zum Halten bringen können. Unbestritten waren die Reifen des Lastkraftwagens auch erheblich abgenutzt und erhöhten daher die Rutschgefahr auf der regennassen Straße und führten so den auf das Rutschen des LKW zurückzuführenden Unfall wesentlich mit herbei.
Unter diesen Umständen kann der Senat bereits ohne weitere Sachaufklärung die etwa erforderliche Abwägung nach § 17 StVG selbst dahin vornehmen, daß das Verschulden und die Betriebsgefahr auf Seiten der Beklagten die Betriebsgefahr des Wagens des Klägers völlig überwiegen. Eine Minderung der Haftung der Beklagten kann daher über § 17 StVG nicht stattfinden.
Auf die Revision des Klägers war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet zurückzuweisen, nachdem im Benutzungsrechtszug Streit nur noch über den Umfang der Ausgleichung bestand.