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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1959, Az.: I ZR 78/58
„Bambi“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1959
Aktenzeichen
I ZR 78/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14864
Entscheidungsname
Bambi
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 31.01.1958
Landgerichts in Düsseldorf - 07.03.1957

Fundstellen

  • DB 1959, 1340-1341 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1960, 27 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 37-39 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

"Bambi"

Prozessführer

1. der Frau A. K. W.-S. Z. (Schweiz), M.straße ...,

2. der Firma W. D., Productions Inc., B. (USA),

Prozessgegner

die Firma A. I.- und E. GmbH A. V., V. ( ...), vertreten durch ihren Geschäftsführer,

Amtlicher Leitsatz

Ist eine dem Kunstschutz unterliegende figürliche Darstellung von ihrem Urheber unter einem Phantasienamen allgemein bekannt gemacht worden, so ist es unlauter, wenn nunmehr ein anderer diesen Namen als Kennzeichnung für seine Ware benutzt und als Warenzeichen eintragen läßt und damit dem Urheber der Figur praktisch die Möglichkeit nimmt, sein Urheberrecht durch Vorgabe von Lizenzen an Hersteller von Waren auf diesem Warengebiet auszuwerten.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Weiß, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Jungbluth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 31. Januar 1958 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin zu 1) werden dieses Urteil und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 7. März 1957, soweit sie die Klägerin zu 1) betreffen, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

In Nr. II a 2 und b der Formel des Urteils des Oberlandesgerichts werden die Worte "der Klägerin zu 2" jeweils durch die Worte "den Klägerinnen" ersetzt; die Verurteilungen unter Nr. II a 1 und 3 gelten auch zugunsten der Klägerin zu 1.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerinnen wenden sich dagegen, daß die Beklagte Schokolade unter der Bezeichnung "Bambi" herausbringt und sich dafür auch ein Warenzeichen hat eintragen lassen.

2

Die Klägerin zu 1) ist die Tochter und Alleinerbin des Schriftstellers Felix S., des Verfassers einer erstmals im Jahre 1922 im Ullstein-Verlag unter dem Titel "Bambi" erschienenen Tiergeschichte, in der die ersten Lebensjahre eines jungen Rehs mit Namen "Bambi" geschildert werden. Die Klägerin zu 2), die W. D. P. Inc., hat von Felix S. die Verfilmungsrechte erworben und gleichfalls unter dem Titel "Bambi" einen Zeichentrickfilm herausgebracht, der im Jahre 1942 in den USA uraufgeführt und in der Bundesrepublik erstmals im Dezember 1950 angelaufen ist. W. D. oder die Klägerin zu 2) hat außerdem Illustrationen zu einem bebilderten "Bambi"-Buch geschaffen, das erstmals im Jahre 1950 in der Bundesrepublik vertrieben worden ist.

3

Neben dem Filmvertrieb und dem Filmverleih betreibt die Klägerin zu 2) unter anderem noch unmittelbar oder über Tochterunternehmungen die Vergabe von Lizenzen an die Hersteller verschiedenster Waren, wie z.B. von Spielzeugartikeln, Stoffen, Tapeten und Schokolade. Den Lizenznehmern wird gestattet, Figuren aus den Filmen der Klägerin zu 2), darunter das in eigentümlicher Weise gezeichnete "Bambi"-Reh ihres "Bambi"-Films, nachzubilden oder ihre Waren oder deren Verpackung mit solchen Nachbildungen zu versehen und dabei den Namen "Bambi" zur Bezeichnung dieses Rehs zu verwenden. Eine solche Lizenz für Schokolade haben die Firma Leonhard M. T-Schokoladenfabrik in A. und die Firma Karl K. in W. erhalten. Im Bereich der Bundesrepublik werden die Lizenzen durch die Firma W. D.'s M. M. G.m.b.H. in F. vergeben, die dazu ihrerseits durch eine Lizenz der Klägerin zu 2) berechtigt ist und an der die Klägerin zu 2) selbst mit mehr als 75 % beteiligt ist.

4

Die Beklagte vertreibt Schokolade unter der Bezeichnung "Bambi". Sie verfügt auch über ein Wortzeichen "Bambi", das auf die Anmeldung vom 4. Mai 1953 unter der Nr. 661 980 in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts für Waren der Klasse 26 d, darunter Schokolade und Kakao eingetragen ist. Unter Berufung auf dieses Zeichen hat sie die Firma Leonhard M. wegen einer Serie von Schokoladenpackungen verwarnt, auf denen diese - außer ihrer vollständigen Firma, ihrem Zeichen "T." und Angaben über die Art der Schokolade - verschiedene Bilder des "Bambi"-Rehs und die Worte "W. D.-Serie Bambi Bild 1, 2 usw." aufgedruckt hatte. Dabei hat die Beklagte sich zunächst auch gegen die Darstellung des "Bambi"-Rehs auf den Packungen gewandt, sich dann aber damit begnügt, nur die Unterlassung des Gebrauchs des Wortes "Bambi" auf den Packungen zu verlangen. Die Firma M. hat sich zu dieser Unterlassung verpflichtet.

5

Die Klägerinnen sind der Auffassung, die Beklagte verletze durch die Benutzung der Bezeichnung "Bambi" für ihre Schokolade ihre - der Klägerinnen - Urheberrechte sowie ihre Kennzeichnung rechte aus §16 UWG, - das Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig im Sinne des §1 UWG, insbesondere deshalb, weil es ein Schmarotzen am fremden Ruf bedeute und die Gefahr der Verwässerung der besonders kennzeichnungskräftigen Bezeichnung "Bambi" mit sich bringe, - die Werbung der Beklagten sei irreführend im Sinne des §3 UWG, weil der Verkehr annehme, die mit "Bambi" bezeichnete Schokolade habe etwas mit dem "Bambi"-Reh der Klägerinnen zu tun, - und die Beklagte verstoße schließlich auch gegen die §§823 ff BGB, insbesondere unter dem Gesichtspunkt eines unerlaubten Eingriffs in die freie Entfaltung der gewerblichen Betätigung der Klägerinnen.

6

Die Klägerinnen haben beantragt,

  1. I.

    die Beklagte zu verurteilen,

    1. 1.

      es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

      Schokolade unter der Bezeichnung "Bambi" anzubieten, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen;

    2. 2.

      den Klägerinnen darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfange sie Zuwiderhandlungen gemäß Ziff. I 1 begangen hat;

  2. II.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den zu I 1 gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden ist und noch entsteht;

  3. III.

    die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß ihr Warenzeichen Nr. 661 980 in der Warenzeichenrolle des Deutschen Patentamts gelöscht wird.

7

Die Beklagte ist den Ausführungen der Klägerinnen entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Landgericht hat die Klage unter keinem der von den Klägerinnen angeführten rechtlichen Gesichtspunkte für begründet erachtet und sie demzufolge abgewiesen.

9

Die Klägerinnen haben gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie haben sich im Berufungsrechtszug noch darauf berufen, daß sie vorsorglich von der W. D.'s M. M. GmbH, der Firma Leonhard M. und der Firma Karl K. ermächtigt worden seien, deren Ansprüche gegen die Beklagte im eigenen Namen geltend zu machen.

10

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin zu 2) aber und zu deren Gunsten die Beklagte antragsgemäß verurteilt; dabei hat Nr. I 1 des Klagantrags (Unterlassung) in der Formel des Berufungsurteils die Nr. II a 1, Nr. I 2 des Klagantrags (Auskunft) die Nr. II a 2, Nr. II des Klagantrags (Feststellung) die Nr. II b und Nr. III des Klagantrags (Löschung) die Nr. II a 3 erhalten.

11

Gegen dieses Urteil haben sowohl die Klägerin zu 1) als auch die Beklagte Revision eingelegt. Die Klägerin zu 1) erstrebt auch auf ihre Anträge hin und zu ihren Gunsten die Verurteilung der Beklagten. Diese ihrerseits verfolgt ihren Antrag auf Abweisung der Klage auch gegenüber der Klägerin zu 2) weiter. Die Klägerin zu 2) bittet um Zurückweisung der Revision der Beklagten, diese um Zurückweisung der Revision der Klägerin zu 1).

Entscheidungsgründe:

12

1.

Das Berufungsgericht hat beiden Klägerinnen einen urheberrechtlichen Schutz für das Wort "Bambi" versagt. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte aus §16 UWG hat das Berufungsgericht, soweit es um den Schutz des Buch- und Filmtitels "Bambi" geht, mangels Verwechslungsgefahr nicht als gegeben angesehen, im übrigen deshalb nicht, weil die Klägerinnen das Wort "Barabi" nicht zur Kennzeichnung eines Unternehmens benutzten. Einen Verstoß der Beklagten gegen §3 UWG hat das Berufungsgericht verneint, weil nicht ersichtlich sei, inwiefern der Verkehr durch die Verwendung der Bezeichnung "Bambi" für die Schokolade der Beklagten irregeführt werde. Ob für das Wort "Bambi" eine so überragende Verkehrsgeltung bestehe, daß das Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verwässerungsgefahr unzulässig sein könnte, hat das Berufungsgericht hinsichtlich des Buchtitels und damit hinsichtlich der Klägerin zu 1) verneint, hinsichtlich des Filmtitels und damit hinsichtlich der Klägerin zu 2) dahingestellt gelassen. Es hat das Verhalten der Beklagten aber gegenüber der Klägerin zu 2) unter dem Gesichtspunkt des Schmarotzens am fremden Erfolg als nach §1 UWG unzulässig angesehen, während es gegenüber der Klägerin zu 1) auch diesen Gesichtspunkt nicht als durchgreifend angesehen hat, weil der große Erfolg, von dem die Beklagte Nutzen ziehe, der des Filmes "Bambi" und nicht der des Buches "Bambi" sei. Ansprüche der Klägerin zu 1) aus §1 UWG - ebenso wie aus §3 UWG - hat es auch schon deshalb als nicht gegeben angesehen, weil die Klägerin zu 1) nicht, wie es §13 UWG fordere, in einem Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten stehe; dagegen hat es das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Klägerin zu 2) und der Beklagten wegen des Lizenzvergabegeschäftes der Klägerin zu 2) bejaht. Vor allem im Hinblick auf dieses Lizenzvergabegeschäft hat es das Verhalten der Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) schließlich auch als einen unerlaubten Eingriff in deren freie gewerbliche Entfaltung im Sinne des §823 BGB angesehen, während es insofern bei der Klägerin zu 1) weder das Bestehen eines Gewerbebetriebes noch eine unmittelbare Beeinträchtigung irgend einer gewerblichen Betätigung durch das Verhalten der Beklagten als gegeben angesehen hat. Ob die Klage aus Rechten der W. D. GmbH, der Firma M. und der Firma K. begründet sein könnte, hat das Berufungsgericht nicht erörtert, weil es die rechtlichen Voraussetzungen einer gewillkürten Prozeßstandschaft der Klägerinnen für diese Firmen nicht als gegeben und die Geltendmachung von Ansprüchen in Prozeßstandschaft für diese Firmen als eine Umgehung des §13 UWG angesehen hat.

13

2.

Dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß das Verhalten der Beklagten angesichts der hier vorliegenden besonderen Umstände im Sinne des §1 UWG gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstößt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann aber nicht nur die Klägerin zu 2), sondern auch die Klägerin zu 1) - und zwar aus eigenem Recht - Ansprüche aus §1 UWG gegen die Beklagte geltend machen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob den Klägerinnen auch noch aus anderen Rechtsgründen Ansprüche gegen die Beklagte zustehen könnten. Es kann vielmehr im folgenden zugunsten der Revision der Beklagten unterstellt werden, daß das nicht der Fall sein würde.

14

3.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist darin, daß die Beklagte das durch den Film der Klägerin zu 2) und die Werbung für den Film allgemein bekannt und beliebt gemacht Wort "Bambi" als Bezeichnung für ihre Schokolade verwendet, ein unlauteres Schmarotzen am fremden Arbeitserfolg zu erblicken und das Verhalten der Beklagten daher schon wegen dieses Tatbestandes als gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßend anzusehen. Als die Beklagte im Mai 1953 das Wort "Bambi" als Warenzeichen anmeldete und zur Bezeichnung ihrer Schokolade zu verwenden begann, sei der Film "Bambi", wie das Berufungsgericht ausführt, bereits allgemein bekannt und das Wort "Bambi" als Name des Filmes und der originellen Hauptfigur des Filmes bei der Allgemeinheit bestens eingeführt gewesen. Der Name "Bambi" als Filmtitel sei von der Klägerin zu 2) auch von vornherein in ihrer Werbung besonders stark herausgestellt worden. Die Beklagte habe unlauter gehandelt, wenn sie unter einer Unzahl denkbarer Phantasiebezeichnungen gerade dieses von der Klägerin zu 2) berühmt gemachte und in der Werbung stark herausgestellte Wort zur Kennzeichnung ihrer Schokolade in Benutzung genommen habe. Wenn sie nach ihrem Vortrag "ein kurzes und in den Ohren des Publikums angenehm klingendes Wort für die Schokolade" gesucht und statt eines anderen gerade das Wort "Bambi" gewählt habe, so habe sie das nach der Lebenserfahrung nur getan, um von dem Erfolg des "Bambi"-Filmes und der starken Werbung der Klägerin zu 2) mit dem Worte "Bambi" Nutzen zu ziehen und in diesen Werbeerfolg ohne Rücksicht auf die Interessen der Klägerin zu 2) einzusteigen. Es sei ihr ersichtlich darum gegangen, von vornherein mit einem populären und zugkräftigen Namen auf dem Markt zu sein, der den Käufer nicht unvorbereitet treffe und umwerbe, sondern für ihn an etwas anknüpfe, was ihm bekannt und sympathisch sei.

15

Ob diese Umstände, wie das Berufungsgericht meint, schon für sich allein die Anwendung des §1 UWG rechtfertigen könnten, mag dahingestellt bleiben. Die Anwendung des §1 UWG ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn noch die weiteren Umstände herangezogen werden, die das Berufungsgericht sodann zusätzlich erörtert hat, um das Vorgehen der Beklagten als in ganz besonderem Maße unlauter hinzustellen. Die Beklagte habe, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, sich nicht damit begnügt, ihre Schokolade unter der Bezeichnung "Bambi" herauszubringen, sondern sich dieses Wort außerdem als Warenzeichen schützen lassen. Sie mache daher für die Waren der Warenklasse 26 d ein Recht zum ausschließlichen Gebrauch des Wortes "Bambi" geltend und würde dieses Ausschließlichkeitsrecht auch gegen die Klägerin zu 2) geltend machen können. Wirtschaftlich gesehen habe sie das auch bereits getan, indem sie ihrer Konkurrentin, der Firma Leonhard M., die Verwendung des Wortes "Bambi" und zunächst sogar die Wiedergabe der "Bambi"-Figuren der Klägerin zu 2) untersagt habe. Das letztere sei von ihrem Standpunkt aus nur folgerichtig gewesen; denn wenn der Verkehr mit der Figur des Rehs den Namen "Bambi" verknüpfe, so könne er allein auf Grund der Kollision zwischen Figur und Namen getäuscht werden. Die Beklagte habe durch ihr Vorgehen somit selbst eingeräumt, daß mit dem Wort "Bambi" zwangsläufig die Erinnerung an die von W. D. geschaffene und durch den Film sowie die zahlreichen "Bambi"-Darstellungen im Handel allgemein bekannt gemachte originelle "Bambi"-Figur geweckt werde.

16

Werden alle diese Umstände zusammengenommen, so ist das Verhalten der Beklagten in der Tat als gegen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßend zu beurteilen.

17

a)

Das fort "Bambi" ist von Felix S., dem Vater der Klägerin zu 1), als Phantasiename für das in seiner Tiergeschichte geschilderte junge Reh geprägt und infolge des starken Erfolges der Verfilmung dieser Tiergeschichte durch die Klägerin zu 2) allgemein als Name der von W. D. in origineller Weise gezeichneten Hauptfigur des Films bekannt und beliebt geworden. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sind das Wort "Bambi" und die von Walt Disney geschaffene Rehfigur schon zur Zeit der Anmeldung des Warenzeichens der Beklagten allgemein bekannt gewesen und bis heute allgemein bekannt geblieben und in der Weise miteinander verbunden gewesen und geblieben, daß der Verkehr die Figur mit dem Wort "Bambi" benennt und umgekehrt in dem Worte "Bambi" die Benennung der Figur erblickt. Die Revision der Beklagten kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, eine Gedankenverbindung zwischen dem Wort und der Figur bestehe nur, wenn neben dem Wort auch die Figur gezeigt werde. Insbesondere kann ihre Verfahrensrüge keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 10. Dezember 1957 übergangen, wonach das Wort "Bambi" in zahllosen Fällen als Spitzname oder Kosename für kleine Kinder, junge Mädchen, Hunde, Katzen, Vögel usw. gebraucht werde. Wie in dem Schriftsatz ausdrücklich gesagt wird, ist diese Verwendung des Wortes "Bambi" erst in Übung gekommen, nachdem das Wort durch den Film der Klägerin zu 2) bei weiten Teilen des Publikums bekannt geworden war. Die Beklagte hat damit selbst eingeräumt, daß die Bekanntheit und Beliebtheit des Wortes "Bambi" auf den Film der Klägerin zu 2) zurückgeht, in dem das Wort "Bambi" der Name der dort gezeigten, von Walt Disney geschaffenen Rehfigur ist. Deshalb brauchte das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit dem als übergangen gerügten Vortrag auseinanderzusetzen. Seine Feststellung, daß eine enge Gedankenverbindung zwischen dem Wort und der Figur nach wie vor bestehe, ist als Tatsachenwürdigung einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Sie widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Die zahlreichen "Bambi"-Darstellungen in und an den verschiedensten Waren sind durchaus geeignet gewesen, diese Gedankenverbindung wachzuhalten und noch zu verstärken. Wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt, hat die Beklagte das selber dadurch bestätigt, daß sie der Firma M. zunächst auch die Darstellung der Rehfigur als eine Verletzung ihres Wortzeichens "Bambi" hat verbieten wollen.

18

b)

Die von Walt Disney geschaffene Rehfigur ist unzweifelhaft ein nach §1 KUG geschütztes Werk der bildenden Kunst. Dem Inhaber der Rechte an diesem Werk steht nach §15 KUG das Recht zu, anderen die Vervielfältigung, gewerbsmäßige Verbreitung und Nachbildung der Figur zu verbieten, ebenso aber auch die Befugnis, anderen das zu gestatten, ihnen also Lizenzen zu erteilen. Ob die Nachbildung durch den Lizenznehmer plastisch oder als ebenes Bild erfolgt und ob die Nachbildung durch den Lizenznehmer dessen Ware selbst darstellt oder nur eine Zutat zu dessen Ware, ist unerheblich. Zu dieser legitimen Kommerzialisierung der Urheberrechte an der Figur gehört es daher insbesondere auch, einer Schokoladenfirma den Aufdruck der Figur auf der Verpackung ihrer Schokolade zu gestatten, wie das hier gegenüber der Firma M. geschehen ist.

19

Da nun aber die von Walt Disney geschaffene Rehfigur allgemein unter dem Namen "Bambi" bekannt ist, wird derjenige, der eine die Rehfigur darstellende oder die Rehfigur als Zutat zeigende Ware mit einem auf die Rehfigur bezüglichen Wort bezeichnen will, das mit dem Wort "Bambi" tun. Ob auch an dem Wort Lizenzen tatsächlich vergeben werden oder überhaupt vergeben werden könnten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Schon die Vergabe einer Lizenz an der Figur führt zwangsläufig dazu, daß der Verkehr zur Bezeichnung der Ware, die auf Grund einer solchen Lizenz hergestellt oder mit einer Zutat versehen ist, das Wort "Bambi" benutzen würde.

20

c)

Wenn nun die Beklagte als Zeichen für ihre Ware ebenfalls das Wort "Bambi" verwendet, so treten damit notwendigerweise Kollisionen auf mit denen, die für gleiche oder gleichartige Waren eine Lizenz zur Darstellung der mit dem Worte "Bambi" bezeichneten Figur erhalten haben oder erhalten wollen. Da die Beklagte sich für das Wort ferner ein Warenzeichen hat eintragen lassen, könnte sie auf Grund dieses Warenzeichens nicht nur die Verwendung des Wortes "Bambi" durch andere, sondern möglicherweise auch die figürliche Darstellung des Rehs durch andere - als Verletzung ihres Wortzeichens durch bildliche Darstellung (BGH GRUR 1951, 159, 161 - Störche -; GRUR 1956, 183, 187 - Dreipunkt -) - verbieten, wie sie das insoweit folgerichtig gegenüber der Firma Leonhard M. zunächst auch versucht hat. Damit hindert sie aber nicht nur die Hersteller gleicher oder gleichartiger Waren an der Ausnutzung einer ihnen erteilten Lizenz zur Darstellung der Rehfigur, sondern sie macht es damit praktisch unmöglich, eine solche Lizenz für dieses Warengebiet überhaupt zu vergeben. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob zu der Zeit, als die Beklagte ihr Warenzeichen anmeldete und das Wort "Bambi" zur Bezeichnung ihrer Schokolade zu verwenden begann, eine Lizenz zur Darstellung der Rehfigur an einen Hersteller von Schokolade oder von gleichartigen Waren bereits erteilt worden war. Wesentlich ist nur, daß in diesem Zeitpunkt die Figur und das Wort bereits allgemein und in dem Sinne bekannt waren, daß der Verkehr die Figur mit dem Wort benannte und in dem Wort die Benennung der Figur erblickte.

21

d)

Indem die Beklagte das Wort "Bambi" als Warenzeichen für ihre Schokolade benutzt und sich hat eintragen lassen, nutzt sie auf der einen Seite die auf der Gedankenverbindung zu der Figur beruhende Bekanntheit und Beliebtheit des Wortes für ihre wirtschaftlichen Zwecke aus. Damit nimmt sie aber zugleich auf der anderen Seite für das von ihr mit Beschlag belegte Warengebiet gerade wegen der zwischen Wort und Figur bestehenden Gedankenverbindung denen, die das Wort als Name für die Figur bekannt gemacht und die Gedankenverbindung zwischen Wort und Figur im Verkehr hervorgerufen haben, die Möglichkeit zur legitimen wirtschaftlichen Auswertung des Urheberrechts an der Figur. Das ist mit dem Berufungsgericht als sittenwidrige Ausnutzung eines fremden Erfolgs für eigene Zwecke im Sinne des §1 UWG anzusehen, mag es auch angesichts der Eigenart des Falles nicht völlig unter einen der in Rechtsprechung und Schrifttum bisher herausgearbeiteten Tatbestandstypen des §1 UWG einzuordnen sein.

22

4.

Wegen dieses sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten können sowohl die Klägerin zu 2) als auch die Klägerin zu 1) Ansprüche aus §1 UWG gegen die Beklagte herleiten.

23

a)

Das Berufungsgericht hat zur Bejahung der Klagebefugnis der Klägerin zu 2) aus §13 UWG u.a. auch darauf hingewiesen, daß die Klägerin zu 2) an der W. D.'s M.-M. GmbH. in F., die für die Bundesrepublik die Lizenzen an der Rehfigur vergibt, mit mehr als 75 % beteiligt ist und daß sie, weil die Firma Leonhard M. eine solche Lizenz erhalten habe, auch am Umsatz und Gewinn dieser Mitbewerberin der Beklagten auf deren Warengebiet interessiert und beteiligt sei. Ob die Angriffe der Revision der Beklagten gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts begründet sind, mag dahinstehen. Die Klägerin zu 2) ist nicht nur Gesellschafterin der W. D. GmbH. in F., sondern vor allem auch Inhaberin der Rechte an der "Bambi"-Figur, an denen die W. D. GmbH. die Lizenzen vergibt. Ob die Klägerin zu 2) diese Lizenzen selbst vergibt oder durch die W. D. GmbH. ist für den Streitfall unerheblich. Das Verhalten der Beklagten trifft letzten Endes den, dem die Rechte an der Figur zustehen, also die Klägerin zu 2). Weil sie durch das Verhalten der Beklagten in der wirtschaftlichen Ausnutzung ihrer Rechte an der Figur beeinträchtigt wird, ist sie als die unmittelbar Verletzte auch zur Geltendmachung der Ansprüche aus §1 UWG befugt. Wenn §13 Abs. 1 UWG seinem Wortlaut nach die Ansprüche aus §1 UWG nur denen zu geben scheint, die Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellen, so soll damit doch nicht das Klagerecht des unmittelbar Verletzten ausgeschlossen werden. §13 Abs. 1 UWG setzt der Sache nach das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Streitparteien voraus; ein solches Wettbewerbsverhältnis ist schon dann gegeben, wenn sich Waren oder gewerbliche Leistungen gegenüberstehen, die nach der Verkehrsanschauung einander im Absatz behindern können (BGHZ 18, 175, 182 [BGH 20.09.1955 - I ZR 194/53] - Werbeidee -); es ist aber auch dann gegeben, wem sich - wie hier - die wirtschaftliche Ausnutzung eines Urheberrechts durch Vergabe von Lizenzen einerseits und der Vortrieb von Waren andererseits gegenseitig behindern.

24

b)

Im Gegensatz zum Berufungsgericht ist auch die Klagebefugnis der Klägerin zu 1) zu bejahen. Nach ihrem Vortrag in der Berufungsbegründung, für den schon nach der hier nicht näher zu erörternden Rechtslage zwischen dem Hersteller eines Films und dem Urheber des dem Film zu Grunde liegenden Werkes der Literatur eine Wahrscheinlichkeit spricht, besteht zwischen ihr und der Klägerin zu 2) ein Abkommen über ihre Beteiligung am Gewinn der Klägerin zu 2) aus der Verwertung der "Bambi"-Rechte. Da die Beklagte diesen Vortrag nicht bestritten, sondern im Schriftsatz vom 10. Dezember 1957 sogar zum Ausgangspunkt ihres Gegenvortrags gemacht hatte, war er als richtig hinzunehmen. Einer weiteren Substantiierung dieses Vortrags, insbesondere einer substantiierten Darlegung der Gefahr, für die Verwertung der "Bambi"-Rechte durch die Klägerin zu 2) von dieser weniger bezahlt zu erhalten, bedurfte es für die Frage, auf die es hier ankommt, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht. Mag nun auch dieses finanzielle Interesse der Klägerin zu 1) an dem Lizenzvergabegeschäft der Klägerin zu 2) für sich allein noch nicht genügen, um der Klägerin zu 1) die Klagebefugnis wegen einer unlauteren Beeinträchtigung dieses Lizenzvergabegeschäftes zuzusprechen, so geht es hier doch gerade darum, daß die Beklagte dieses Lizenzvergabegeschäft dadurch beeinträchtigt, daß sie das vom Vater und Erblasser der Klägerin zu 1) geprägte Wort "Bambi" benutzt. Die Gedankenverbindung zwischen Wort und Figur, die die Beklagte sich zunutze macht und mit der sie andererseits das Lizenzvergabegeschäft beeinträchtigt, setzt notwendigerweise voraus, daß im Verkehr sowohl das Wort als auch die Figur und daß das eine für das andere bekannt ist. Mag nun auch das vom Vater der Klägerin zu 1) geprägte Wort erst durch den Film und dessen Titelfigur allgemein bekannt geworden sein, so bleibt es doch das von ihm geprägte und als Titel seines Buches herausgestellte Wort, das zufolge des §16 UWG ohne seine Erlaubnis gar nicht als Titel des Filmes und Name der Titelfigur des Filmes hätte verwendet werden dürfen. Wirkt sich das unlautere Verhalten der Beklagten hier zwar nachteilig nur auf die Vergabe von Lizenzen an der Figur aus, so ist es doch gerade die Verwendung des aus dem Rechtskreis der Klägerin zu 1) stammenden Wortes, die zufolge der sich daran knüpfenden Gedankenverbindung mit der Figur das Vorhalten der Beklagten unlauter macht. Ist nun die Klägerin zu 1) auch noch finanziell an dem Lizenzvergabegeschäft zur Figur beteiligt, so können keine Bedenken bestehen, ihr wegen einer Beeinträchtigung des Lizenzvergabegeschäfts durch eine unlautere Verwendung des aus ihrem Rechtskreis stammenden Wortes ein unmittelbares Klagerecht gegen den Verletzer zu geben.

25

5.

Nach alledem können beide Klägerinnen auf Grund des §1 UWG aus eigenem Recht verlangen, daß die Beklagte Schokolade nicht unter der Bezeichnung "Bambi" anbietet, feilhält oder in den Verkehr bringt (Klagantrag Nr. I 1) und daß sie ihr Warenzeichen "Bambi" löschen läßt (Klagantrag Nr. III). Die zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts gegeben.

26

Auch der zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienende Auskunftsanspruch der Klägerinnen (Klagantrag Nr. I 2) sowie ihr Schadensersatz-Feststellungsantrag (Klagantrag Nr. II) sind begründet. Die Zuerkennung von Schadensersatzansprüchen setzt allerdings voraus, daß die Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Da aber besondere Umstände, die ein Verschulden der Beklagten ausschließen würden, nicht ersichtlich sind, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie, weil sie in Kenntnis aller Tatumstände objektiv sittenwidrig im Sinne von §1 UWG gehandelt hat, auch ein Verschulden trifft (BGHZ 27, 264, 273 [BGH 22.04.1958 - I ZR 67/57] - Programmhefte -). Daß sie alle Tatumstände gekannt hat, welche die Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens begründen, ergibt sich zum Teil aus ausdrücklichen Feststellungen des Berufungsgerichts, im übrigen aus der Sachlage und den Ausführungen des Berufungsgerichts in ihrer Gesamtheit. Das Berufungsgericht stellt bei der Erörterung des Verschuldens der Beklagten ausdrücklich fest, daß die Beklagte, als sie das Wort "Bambi" zu benutzen begann und das angegriffene Warenzeichen anmeldete, von dem "Bambi"-Film und seiner Berühmtheit und von der Werbewirksamkeit des Wortes "Bambi" wußte. In anderem Zusammenhang stellt es fest, daß die Beklagte von den Gedankenverbindungen gewußt hat und weiß, die das Wort "Bambi" zwangsläufig auslöst, und daß sie das Wort "Bambi" nur gewählt hat, um von dem Erfolg des "Bambi"-Filmes und von der starken Werbung der Klägerin zu 2) mit dem Worte "Bambi" Nutzen zu ziehen und in diesen Werbeerfolg einzusteigen. Daß ihr die Möglichkeit von Kollisionen mit anderen Firmen bewußt war, welche die "Bambi"-Figur bei Schokolade oder gleichartigen Waren zeigen, bedarf angesichts ihres eigenen Vorgehens gegen die Firma Monheim keiner weiteren Ausführungen. Es kann ihr schließlich auch nicht zweifelhaft gewesen sein, daß die Nachbildung der Rehfigur durch andere Firmen nicht ohne Erlaubnis des Schöpfers der Figur gestattet sein würde. Eine nähere Kenntnis des Lizenzvergabegeschäfts für die Figur und seiner Träger sowie der Beziehungen der Klägerin zu 1) zu diesem Geschäft war nicht erforderlich.

27

Ob den Klägerinnen durch das Verhalten der Beklagten tatsächlich ein Schaden erwachsen ist, braucht entgegen der Meinung der Revision der Beklagten in diesem Rechtsstreit noch nicht festgestellt zu werden. Es genügt hier, daß die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist (BGH GRUR 1954, 457, 459 - Irus/Urus -; GRUR 1956, 276, 278 - DRP angemeldet -). Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Einer näheren Begründung, inwiefern ein Schaden entstanden sein könnte, bedurfte es nach Lage der Sache nicht. Der Schaden der Klägerinnen kann durchaus auch in einer anderen Einbuße liegen als in der Auflösung des Lizenzvertrags zwischen der Firma Leonhard M. und der W. D. GmbH. Es kommt daher für diesen Rechtsstreit auch nicht auf die Rüge der Revision der Beklagten an, daß die Auflösung dieses Lizenzvertrages auf andere Gründe zurückzuführen sein könne als auf die Kollision mit der Beklagten.

28

6.

Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen. Dagegen war auf die Revision der Klägerin zu 1) unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils und des landgerichtlichen Urteils auch ihren Klaganträgen stattzugeben.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Wilde Weiß Spreng Löscher Jungbluth