Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.10.1959, Az.: I ZR 117/57
„Schiffslukenverschluß“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.10.1959
- Aktenzeichen
- I ZR 117/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14831
- Entscheidungsname
- Schiffslukenverschluß
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Deutsches Patentamt - 26.02.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1960, 56 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1960, 542 "Schiffslukenverschluß"
- MDR 1960, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schiffslukenverschluß
Prozessführer
1. des Robert M. in W. (England) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ... in ... und die Patentanwälte Dipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. ... in ... sowie den Patentanwalt H. in ...
2. des Joseph M. in W. (England) vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. ... in ... und die Patentanwälte Dipl.-Ing. ... und Dipl.-Ing. ... in ... sowie den Patentanwalt H. in ...
Prozessgegner
Firma D. W. Aktiengesellschaft in H., vertreten durch: Rechtsanwalt Prof. Dr. ... in ... und die Patentanwälte Dr. E. ... in ... und Dipl.-Ing. W. ... in ...
Amtlicher Leitsatz
- a)
Unter der ersten Hinterlegung im Sinne des Art. 4 D der Pariser Verbandsübereinkunft ist diejenige bei der zuständigen Behörde eines Verbandsstaates eingereichte Veröffentlichung zu verstehen, die den Gegenstand der Erfindung zum ersten Mal offenbart. Dies gilt auch bei einer britischen Anmeldung, wenn die complete specification einen in der provisional specification nicht offenbarten erfinderischen Überschuß enthält, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Erteilungsbehörde des Erstanmeldungsstaates für den inländischen Altersrang den Zeitpunkt der Einreichung der provisional specification anerkannt hat.
- b)
Es steht der Inanspruchnahme der durch Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft gewährten Priorität nicht entgegen, daß sie bei einer früheren, inzwischen aber wirksam zurückgenommenen inländischen Nachanmeldung bereits einmal beansprucht worden war.
- c)
Hat das Patentamt als Erteilungsbehörde im Rahmen seiner Zuständigkeit eine an sich statthafte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, so ist im Nichtigkeitsverfahren nicht zu prüfen, ob hierfür die sachlichen Voraussetzungen vorgelegen haben.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Weiß, Dr. Löscher, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des deutschen Patentamts vom 26. Februar 1957 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben werden mit Ausnahme der durch die mündliche Verhandlung vom 20. März 1956 entstandenen Kosten, die die Klägerin zu tragen hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1.)
Die Beklagten sind Inhaber des seit dem 29. März 1951 laufenden, auf Grund des 1. Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patents Nummer 926407, das einen Schiffslukenverschluß betrifft. Die Patentansprüche lauten:
1. Schiffslukenverschluß mit durch Laufrollen auf Führungen des Lukenrandes in einzelnen Teilen verschiebbarem, mehrteiligem Lukendeckel, dadurch gekennzeichnet, daß längs der seitlichen Leisten (2) des Lukensülls (3) zwei parallele Laufrollenführungen (1) verlaufen, auf denen sich beim Schließen der Luke die einzelnen, voneinander unabhängigen Stahldeckelteile (4a bis 4d, 5) flach aneinanderreihen lassen, daß diese einzelnen Deckelteile mit Vorrichtungen (6, 7, 8) versehen sind, die das gleichzeitige Verschieben aller Deckelteile in eine an dem einen Lukenende liegende Stapelstellung ermöglichen, wenn der von dieser Stapelstellung am weitesten abgelegene Deckelteil (5) an diese herangezogen wird, daß an den Deckelteilen und an dem erwähnten Lukenende mit den erwähnten Vorrichtungen zusammenwirkende Schwenkvorrichtungen (10, 11, 12) angeordnet sind, die die getrennte Kippbewegung jedes einzelnen Deckelteils in die Hochkantstellung herbeiführen, sobald dieser Deckelteil das betreffende Lukenende erreicht, und daß ein Zugkabel (13), mit dessen Hilfe die Deckelteile ihre Schubbewegung erhalten, während dieses Kippvorganges an dem zuletzt auskippenden Deckelteil (5) angreift.
Wegen der Ansprüche 2-8 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
2.)
Die dem Streitpatent zugrundeliegende Anmeldung ist aus einer früheren Anmeldung der Beklagten vom 31. Dezember 1948 hervorgegangen. Gegenstand auch dieser Anmeldung war ein Schiffslukendeckel. Die Beklagten beanspruchten hierfür die Prioritäten der britischen Anmeldungen vom 7. Oktober 1940, 2. Oktober 1941 und 6. Juli 1948. Die Anmeldung wurde am 12. Mai 1950 bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 19. Februar 1951 beanstandete die Prüfungsstelle jedoch, daß die Anmeldung wegen der über ein Jahr auseinanderliegenden Teilprioritäten nicht einheitlich sei, und verlangte Ausscheidung des Teils der Anmeldung, für den die Priorität vom 6. Juli 1948 beansprucht werde. Die Beklagten kamen diesem Verlangen mit Schriftsatz vom 28. März 1951 nach, indem sie die Ansprüche 8 und 9 aus dieser Stammanmeldung ausschieden. Die auf die Prioritäten vom 7. Oktober 1940 und 2. Oktober 1941 beschränkte Stammanmeldung führte zur Erteilung des Patents Nr. 814 114.
Mit dem erwähnten, am 28. März 1951 beim Patentamt eingelaufenen Schriftsatz legten die Beklagten an Stelle der früheren Ansprüche 8 und 9 acht neu formulierte Patentansprüche vor, bezeichneten die Anmeldung aber ausdrücklich als Ausscheidung aus der früheren Anmeldung, baten demgemäß um Festsetzung des inländischen Anmeldetages auf den 31. Dezember 1948 und nahmen ferner die Priorität der britischen Anmeldung vom 6. Juli 1948 in Anspruch. Das Patentamt wies mit Bescheid vom 12. Juni 1951 darauf hin, eine nochmalige Bekanntmachung der ausgeschiedenen Anmeldung könne nicht erfolgen, da an Stelle der bereits ausgelegten zwei Ansprüche nunmehr deren acht eingereicht worden seien; es müßten neue, der Stammanmeldung entsprechende Unterlagen eingereicht werden. Hierauf baten die Beklagten zunächst, die Bekanntmachung des Erteilungsbeschlusses zurückzustellen; sie wiesen auf eine Beschwerdeentscheidung des Patentamtes hin, durch welche die Übung des Patentamtes aufgegeben worden war, mehr als ein Jahr auseinanderliegende Prioritäten nicht zuzulassen, und kündigten an, ihren nur durch die inzwischen aufgegebene Rechtsauffassung des Patentamts veranlaßten Ausscheidungsantrag unter diesen Umständen zurückzunehmen. Diese Ankündigungen machten sie indessen später wieder rückgängig und baten nunmehr in dem neuen Verfahren um nochmalige Bekanntmachung der Anmeldung. Die Prüfungsstelle beharrte demgegenüber jedoch auf dem Standpunkt, die Beklagten könnten, wenn sie Schutz für die angemeldeten acht Ansprüche begehrten, als Anmeldetag nur den des Eingangs der neuen Unterlagen in Anspruch nehmen; in diesem Falle werde neue Bekanntmachung erfolgen. Hierauf erklärten die Beklagten sich schließlich mit der Festsetzung des Anmeldetages auf den 28. März 1951 unter der Voraussetzung einverstanden, daß die Bekanntmachung unter Zuerkennung der beanspruchten Priorität vom 6. Juli 1948 geschehe; die vom Patentamt auf Grund fehlerhafter Auffassung veranlaßte Prioritätstrennung dürfe nämlich nicht dazu führen, daß sie ihr Prioritätsrecht verlören, denn wesentliche Teile der vorliegenden Anmeldung seien durch die zwischenzeitlich im Ausland veröffentlichten Patentschriften neuheitsschädlich vorveröffentlicht; das Einverständnis werde ferner unter der Voraussetzung erklärt, daß der Anmeldung ihr Charakter als Anmeldung auf Grund des AHK-Gesetzes Nr. 8 zuerkannt bleibe. Daß die neue Anmeldung mehr als die beiden ausgeschiedenen Ansprüche enthalte, sei nur dadurch bedingt, daß sie, aus dem früheren Zusammenhang gerissen, einer eingehenderen Aufgliederung bedürfe, um verständlich zu sein.
Die Prüfungsstelle erteilte hierauf am 22. Juni 1953 den Bescheid, sie werde antragsgemäß den 28. März 1951 als Anmeldetag festsetzen und die Priorität vom 6. Juli 1948 gewähren. Dementsprechend ist auf Grund des Beschlusses vom 31. Mai 1954 die Patentanmeldung am 15. Juli 1954 bekanntgemacht und das Patent gemäß Beschluß vom 1. Februar 1955 erteilt worden.
3.)
An dem als Unionspriorität in Anspruch genommenen 6. Juli 1948 hatten die Beklagten in Großbritannien eine sog. provisional specification vom 3. Juli 1948 eingereicht. Die complete specification folgte am 27. August 1948; sie wurde am 24. Januar 1951 unter Gewährung der britischen Priorität vom Tage der Einreichung der provisional specification in der britischen Patentschrift Nr. 649 384 veröffentlicht. Entsprechend dieser britischen Erstanmeldung wurde den Beklagten in Schweden das Patent Nr. 128 122 erteilt, das unstreitig mit dem Streitpatent inhaltsgleich ist; die zugehörige Patentschrift ist am 9. Mai 1950 veröffentlicht werden.
Mit der auf §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage beantragt die Klägerin, das Patent Nr. 926 407 für nichtig zu erklären. Sie macht geltend, die bereits mehr als sechs Monate vor dem 28. März 1951 veröffentlichte schwedische Patentschrift stehe dem Streitpatent neuheitsschädlich entgegen, denn die Inanspruchnahme der Priorität aus der britischen Anmeldung vom 6. Juli 1948 decke nur das, was in der an diesem Tage eingereichten provisional specification offenbart worden sei; dies stelle aber in Anbetracht der britischen Patentschriften 315 557 und 477 373 nichts Schutzwürdiges dar. Der wesentliche Inhalt der streitigen Erfindung sei erst in der am 27. August 1948 vorgelegten complete specification enthalten, mit der auch erst die Zeichnungen eingereicht worden seien. Auf den Altersrang dieser Erweiterung könnten die Beklagten sich aber nicht berufen, weil es insoweit mangels Bezeichnung des Datums ihrer Einreichung an einer den Vorschriften der Pariser Verbandsübereinkunft genügenden Inanspruchnahmeerklärung fehle. Auf den Altersrang aus der inländischen Stammanmeldung vom 31. Dezember 1948 hätten die Beklagten wirksam verzichtet.
Dem in der provisional specification offenbarten beschränkten Umfang der Erfindung hat die Klägerin außerdem die britischen Patentschriften 305 836 und 466 019 sowie die US-Patentschriften 934 456, 1 158 946, 1 607 767, 2 226 839 und 2 256 087 entgegengehalten.
Die Beklagten haben der Klage rechtzeitig widersprochen und hilfsweise Vorschläge für eine Abänderung der Fassung des Anspruchs 1 des Streitpatents vorgelegt. Sie haben erwidert, die provisional specification enthalte bereits alle wesentlichen Merkmale des Streitpatents. Im übrigen decke ihre Inanspruchnahmeerklärung auch das in der complete specification Offenbarte, denn es sei in derartigen Fällen allgemein üblich, das sog, application date, nämlich den Tag der Einreichung der provisional specification zu bezeichnen.
Hilfsweise machten die Beklagten ferner geltend, für den inländischen Altersrang sei nicht das Anmeldedatum vom 28. März 1951, sondern das der Stammanmeldung vom 31. Dezember 1948 maßgebend, denn ihr Einverständnis mit der Bekanntmachung des späteren Anmeldedatums sei nur unter dem Zwang der vom Prüfer vertretenen Auffassung über die Erforderlichkeit einer nochmaligen Bekanntmachung der ausgeschiedenen Anmeldung erklärt worden. Da beide Bekanntmachungen aber den Erfindungsgedanken trotz verschiedener Formulierung übereinstimmend offenbarten, müsse der frühere Stichtag den inländischen Altersrang bestimmen.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Patentamts hat mit Entscheidung vom 26. Februar 1957 das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt. Der Anspruch 1) erhielt folgende Fassung:
1. Aus einzelnen durch Zugmittel, z.B. Seile oder Ketten, untereinander verbundenen Deckelteilen bestellender Schiffslukenverschluß, bei dem die einzelnen Deckelteile mit ihren durch Verschwenken anhebbaren Rollen auf zwei parallel zu den Leisten des Lukensülls angeordneten Führungen laufen, auf denen sich die einzelnen voneinander unabhängigen Deckelteile beim Schließen der Luke flach aneinanderreihen, während die einzelnen Deckelteile zum Öffnen der Luke durch eine am äußeren Deckelteil angreifende Zugvorrichtung in die Stapelstellung bewegt werden, und sich dazu nach dem Verlassen der Rollenführungen unter dem Einfluß eines einseitigen Übergewichtes auf einer die Verlängerung der Rollenführungen bildenden Laufbahn in die Hochkantstellung verschwenken und zu einer Stapelstellung dicht aneinanderreihen, dadurch gekennzeichnet, daß die zuerst zu bergenden Deckelteile zwischen ihren Laufrollenpaaren (6, 7), etwa in ihrer Längsmittelebene mit besonderen Zapfen (8) versehen sind, die auf entsprechenden Bahnen (10) laufen, wobei die Zapfen (8) den Deckelteilen als Drehzapfen beim Einschwenken in die Hochkantlage für die Stapelstellung dienen und der letzte Deckelteil durch die Krafteinwirkung der Winde in die Stapelstellung verschwenkt wird.
Gestrichen wurden die Patentansprüche 2-5, 7 und 8, sowie in Anspruch 6 Zeile 2 die Worte "bis 5".
Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage in vollem Umfange abzuweisen, hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung über eine von ihnen inzwischen erhobene, auf Anfechtung der Festsetzung des inländischen Anmeldedatums gerichtete Klage auszusetzen.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und Anschlußberufung eingelegt mit dem Antrage, auch die gemäß der angefochtenen Entscheidung neu formulierten Ansprüche 1 und 6 (neuer Anspruch 2) für nichtig zu erklären. Dem Aussetzungsantrage hat sie widersprochen.
Die Beklagten haben Zurückweisung der Anschlußberufung beantragt.
Beide Parteien haben zur Begründung ihrer Anträge ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und ergänzt. In der mündlichen Verhandlung ist als Sachverständiger Professor J. H. von der Technischen Hochschule H. vernommen worden.
Entscheidungsgründe:
Schiffslukenverschlüsse haben die Aufgabe, Schiffsluken so zu verschließen, daß sie möglichst wasserdicht sind und zugleich einen erheblichen Druck auszuhalten vermögen. Es ist technisch erwünscht, sie schnell, mit einem im Verhältnis zu dem Gewicht der zu bewegenden Verschlußteile geringen Kraftaufwand und für die Bedienungsmannschaft gefahrlos öffnen und schließen zu können.
I.
1.
Die streitige Erfindung (DBP Nr. 926 407) betrifft einen Schiffslukenverschluß mit einem Lukendeckel aus mehreren Stahldeckelteilen, die sich mittels Laufrollen auf Führungen des Lukenrandes verschieben lassen und in der Öffnungsstellung an einem Ende der Luke in senkrechter Lage jalousieartig aneinanderliegen.
Die Erfinder haben sich die Aufgabe gestellt, einen derartigen Lukendeckel so auszubilden, daß er sich leicht bedienen und mit geringem Kraftaufwand schnell öffnen und schließen läßt.
Sie haben zur Erreichung dieses Zieles vorgeschlagen, längs der seitlichen Leisten des Lukensülls zwei parallele Laufrollenführungen anzuordnen, auf denen sich beim Schließen der Luke die einzelnen, voneinander unabhängigen Stahldeckelteile flach aneinanderreihen lassen, ferner, die einzelnen Deckelteile mit "Vorrichtungen" zu versehen, die das gleichzeitige Verschieben aller in eine an dem einen Lukenende liegende Stapelstellung ermöglichen, wenn der von dieser am weitesten abgelegene Deckelteil an sie herangezogen wird; weiterhin sollen an den Deckelteilen und an dem erwähnten Lukenende mit den nicht näher bezeichneten Vorrichtungen zusammenwirkende "Schwenkvorrichtungen" angeordnet sein, welche die getrennte Kippbewegung jedes einzelnen Deckelteils in die senkrechte Lage herbeiführen, sobald er das Lukenende erreicht; schließlich sehen sie ein Zugkabel vor, mit dessen Hilfe die Deckelteile ihre Schubbewegung erhalten, und das während des Kippvorganges an dem zuletzt auskippenden Deckelteil angreift (Beschreibung S. 1 Zeile 12 bis 30; Seite 2, Zeile 1 bis 3).
Wie der Patentanspruch 1) in Verbindung mit den Zeichnungen 1 bis 3 und den Ansprüchen 2 und 3 ersehen läßt, sind unter den "Vorrichtungen", die das gleichzeitige Verschieben ermöglichen, für jeden Deckelteil ein vorderes und ein hinteres Rollenpaar (in den Zeichnungen mit 6 und 7 bezeichnet) und zwischen diesen ein weiteres Rollenpaar (8), das zugleich Teil der "Schwenkvorrichtung" ist, zu verstehen; auf den beiden erstgenannten Rollenpaaren werden die Deckelteile verfahren auf dem zusätzlichen Rollenpaar (8) dagegen in die Stapelstellung und aus ihr verschwenkt. Dieses Verschwenken erfolgt unter dem Einfluß der auf den einzelnen Deckelteil wirkenden Schwerkraft, sobald das vordere Rollenpaar (6) die Laufrollenführungen verlassen hat. Um die Schwenkung zu ermöglichen, ist das Schwenkrollenpaar (8) etwas außerhalb der Längsmittelebene des Deckelteils angebracht. Es läuft ferner auf Führungsschienen (10) auf, die parallel zu den Laufrollenführungen als deren Fortsetzung, jedoch in etwas größerem Abstande als diese angeordnet sind (Beschreibung S. 2, Zeile 68 bis 72; Ansprüche 1-3).
Hiernach besteht der Gegenstand der Erfindung gemäß dem Streitpatent in der funktionellen Verschmelzung folgender Einzelvorrichtungen:
- 1.)
Anordnung mehrerer Deckelteile.
- 2.)
Anordnung von zwei exzentrisch gelagerten Laufrollen an jeder Deckelseite.
- 3.)
Die Deckelteile sind - außer dem letzten - fast balanciert und mit einem zwischen den beiden Laufrollen in der Nähe des Deckelschwerpunktes angebrachten Schwenkrollen- oder -Zapfenpaar versehen, um das der Deckelteil nach Freiwerden des vorderen Laufrollenpaars von den Führungsschienen unter dem Einfluß der Schwerkraft in die senkrechte Lage einschwenkt.
- 4.)
Anordnung einer besonderen Führungsschiene, auf die das Schwenkrollen-(zapfen)-paar aufläuft.
- 5.)
Bewegungsübertragung durch den (letzten) Führungsdeckel, der nicht durch Schwerkraft, sondern durch Zug verschwenkt wird.
Diese Kombination ist von den Anmeldern im Hauptanspruch nur ganz allgemein beschrieben worden. Erst in den Unteransprüchen 2 und 3 haben sie die Anordnung der zusätzlichen Schwenkrollen oder -zapfen (8), der zwei Laufrollenpaare (6, 7) und der Führungsschienen (10) für das Schwenkrollenpaar (8) im einzelnen offenbart.
In der angefochtenen Entscheidung ist die Kombination der Merkmale 6 und 7 (zwei Laufrollenpaare), 8 (zusätzliches Schwenkrollen- oder Zapfenpaar) und 10 (zusätzliche Führungsschienen) als erfindungswesentlich und auch als schutzfähig angesehen worden (bei einem im übrigen nach dem Prinzip der britischen Patentschrift 315 557 konstruierten Schiffslukenverschluß). Damit hat das Patent Merkmale, die von den Anmeldern in die Unteransprüche 2 und 3 verwiesen waren, in die den Gegenstand der Erfindung bildende Kombination aufgenommen. Dem ist beizutreten, denn ohne diese Merkmale bliebe, wie noch auszuführen sein wird, keine erfinderische Kombination übrig.
2.)
Diese Kombination (einschließlich aller Unteransprüche) ist am 28. März 1951 beim Patentamt angemeldet worden und unstreitig völlig vorweggenommen durch die bereits am 9. Mai 1950 also mehr als sechs Monate früher veröffentlichte und daher an sich neuheitsschädliche schwedische Patentschrift der Beklagten, Nr. 128 122. Das Streitpatent unterläge daher an sich der Vernichtung. Den Beklagten steht andererseits aber mindestens die von ihnen in Anspruch genommene Priorität aus der provisional specification vom 6. Juli 1948 nach Maßgabe des Art. 4 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 in der Londoner Fassung (hier abgekürzt: Unionsvertrag) zu.
Die Inanspruchnahme dieser Unionspriorität war rechtswirksam. Die Beklagten hatten sie zwar bereits mit ihrer inländischen Anmeldung vom 31. Dezember 1948 beansprucht. Dadurch war ihr Recht, die Unionspriorität in Anspruch zu nehmen, jedoch nicht endgültig verbraucht. Es kann dahingestellt bleiben, ob mit Rücksicht auf die Natur des Prioritätsrechts im allgemeinen anzunehmen ist, daß es in einem Nachanmeldestaat nur einmal ausgeübt werden kann (so Mediger, Mitt. 1957, 201); einer erneuten Inanspruchnahme steht jedenfalls dann nichts im Wege, wenn die frühere inländische Nachanmeldung zurückgenommen ist. Das folgt aus §27 Satz 3 PatG, wonach die nicht rechtzeitige oder unwirksame Inanspruchnahme der Unionspriorität lediglich zur Folge hat, daß das Prioritätsrecht "für die Anmeldung", d.h. für diese, nicht aber für eine fristgerecht eingereichte neue Anmeldung verwirkt ist (Krauße/Katluhn/Lindenmaier, PatG 4. Aufl. §27 Anm. 3; Klauer/Möhring, PatG 2. Aufl. §27 Anm. 9; Busse, PatG 2. Aufl. §27 Anm. 5).
Die Beklagten hatten ihre frühere Anmeldung vom 31. Dezember 1948 in dem hier streitigen Umfange wirksam zurückgenommen. Die Zurücknahme liegt in der Erklärung des Einverständnisses mit der Festsetzung des Anmeldetages auf den 28. März 1951. Zwar standen die Beklagten damals auf dem Standpunkt, die Festsetzung des Anmeldetages auf den 31. Dezember 1948 verlangen zu können, da es sich um nicht mehr als eine Ausscheidung aus der alten Anmeldung handle. Ob sie damit im Recht waren, kann aber ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob die Ausscheidung aus der alten Anmeldung nur aufgrund einer irrigen, vom Patentamt später aufgegebenen Ansicht über die Notwendigkeit der Trennung von Anmeldungen mit mehr als 12 Monate auseinanderliegenden Unionsprioritäten beruht hatte (vgl. GRUR 1950, 383 und 1951, 317), denn auch eine gegen eigene Überzeugung des Anmelders erklärte Zurücknahme ist wirksam. Dafür, daß sie, wie jetzt vorgetragen wird, unter einem Zwange abgegeben worden sein könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Beklagten knüpften ihre Zurücknahmeerklärung nämlich an die Voraussetzung, daß ihnen die Priorität vom 6. Juli 1948 und ihrer Anmeldung der Charakter einer solchen nach dem AHK-Gesetz Nr. 8 "zuerkannt" bleiben müsse; ihr Antrag vom 28. März 1951 könne hierzu als Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgefaßt werden. Unter diesen Voraussetzungen sahen sie ihre Rechte offenbar als genügend gewahrt an; in der dadurch eintretenden Hinausschiebung der Laufzeit des Patents konnten sie sogar einen Vorteil erblicken. Die Voraussetzung, daß ihnen Wiedereinsetzung gewährt werde, ist eingetreten. Ihr Begehren, die Unionspriorität "zuerkannt" zu erhalten, ist dahin aufzufassen, daß die Aufnahme des Prioritätsanspruchs in die Bekanntmachung bewilligt werde (PA, BlPMZ 1915, 29). Auch das ist geschehen.
Hieraus ergibt sich, daß die zur späteren Anmeldung abgegebene Prioritätserklärung rechtswirksam war, zugleich aber auch, daß die Beklagten die inländische Priorität aus der Anmeldung vom 31. Dezember 1948 nicht in Anspruch nehmen können.
Der Senat sieht keinen Anlaß, in dieser Frage dem Antrage der Beklagten auf Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens bis zur Entscheidung über die von ihnen erhobene Klage auf Anfechtung der Festsetzung des Anmeldetages auf den 28. März 1951 zu entsprechen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verwaltungsgerichtliche Klage überhaupt gegeben ist und ob sie ferner schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, weil §38 BayVGG vom 25. September 1946 (BayBS S. 147) bestimmt, daß sie erst nach erfolglosem Einspruch erhoben werden kann.
Eine Aussetzung wäre auf jeden Fall aus den aufgeführten Gründen auch deshalb nicht veranlaßt, weil die auf die Behauptung der Ausübung eines unzulässigen Zwanges durch den Prüfer gestützte Klage nach Auffassung des Senats auch sachlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Im übrigen genügt es für die im vorliegenden Verfahren vorzunehmende Nachprüfung der Rechtsbeständigkeit des den wesentlichen Erfindungsgegenstand kennzeichnenden - neu formulierten - Hauptanspruches, daß mit der inländischen Anmeldung vom 28. März 1951 jedenfalls die Unionspriorität vom 6. Juli 1948 fristgerecht und auch für den Gegenstand dieses Hauptanspruches sachlich wirksam in Anspruch genommen worden ist. Die insoweit zulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Erklärungsfrist konnte nach §1 Abs. 1 der 2. DVO zum AHK Gesetz Nr. 8 vom 9. November 1950 (BGBl. 1950, 785) bis zum 31. März 1951 begehrt werden. Das ist geschehen. Das Patentamt war für die Gewährung der Wiedereinsetzung auch zuständig. Es hat sie mit Bescheid vom 22. Juni 1953 schlüssig erteilt, indem es den Beklagten ausdrücklich bestätigte, daß die Priorität vom 6. Juli 1948 gewährt werde. Ob dagegen die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung im einzelnen vom Patentamt zutreffend beurteilt worden sind, unterliegt nicht der Nachprüfung im Nichtigkeitsverfahren, denn Verfahrensmängel solcher Art wären als durch die Patenterteilung geheilt anzusehen (Pietzcker, PatG, 1929, Anhang zu §3, Anm. 9; Busse a.a.O. §13 Anm. 2, Ziffer 4 b; RPA PMZ 1926, 221; vgl. auch BGH GRUR 1953, 438).
Den Beklagten steht die Unionspriorität jedenfalls insoweit zu, als der erfindungsgemäße Offenbarungsinhalt der in England an jenem Tage eingereichten provisional specification mit dem des Streitpatents übereinstimmt.
3.
a)
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offenbart die provisional specification dem Durchschnittsfachmann die Lehre zu technischem Handeln, die in der angefochtenen Entscheidung des Nichtigkeitssenats als eingeschränkte Fassung des - neuen - Hauptanspruches wiedergegeben ist. Im einzelnen gilt das, wie auch die Klägerin nicht bezweifelt, insbesondere von der Anordnung zweier Laufrollenpaare (two wheels on each side) und eines zwischen ihnen etwa in der Längsmittelebene der Deckelteile (near the centre of gravity) angebrachten Schwenkrollenpaares (pivoting wheels). Im übrigen beruht diese Konstruktion auf dem Prinzip der britischen Patentschrift Nr. 315 557, nämlich der jalousieartigen Anordnung der einzelnen, von einem zuletzt einzuordnenden Führungsteil geschobenen bzw. gezogenen Deckelteile, die nahezu ausgewuchtet (nearly balanced) sind und daher unter dem Einfluß der Schwerkraft nach Freiwerden von den Laufrollenführungen in die Stapelstellung einschwenken. Das ist für den Fachmann schon aus der einleitenden Bezugnahme auf den aus der angeführten Patentschrift bekannten Typ des mittels eines einzigen Seilzuges zu öffnenden und zu schließenden Lukenverschlusses zu entnehmen; diese - als "single pull" bekannte - Konstruktion wollten die Erfinder durch die Einführung zweier Laufrollenpaare vervollkommnen.
Die Klägerin hat in der Frage, was die provisional specification offenbart, lediglich noch bezweifelt, ob das zusätzliche Führungsschienenpaar (10) des Streitpatents aus der provisional specification zu ersehen sei; es lasse sich immerhin auch eine Konstruktion denken, bei der das Schwenkrollenpaar nicht auf solche Schienen, sondern etwa auf Federn aufliefe, um den Schwenkvorgang einzuleiten. Wie der Sachverständige Prof. J. H. demgegenüber aber überzeugend dargelegt hat, wird der Durchschnittsfachmann, dem die Anbringung eines derartigen zusätzlichen Schwenkrollenpaars vorgezeichnet wird, ohne erfinderisches Zutun die Laufrollenführungen dort enden lassen, wo sich das vordere Rollenpaar bei Beginn der Schwenkbewegung befindet; er wird deshalb das im Bewegungsablauf dahinter befindliche Schwenkrollenpaar nicht auf derselben Führung auflaufen lassen, sondern zweckmäßig auf, von oben gesehen, daneben befindlichen Schienen. Zu dieser Lösung wird er auch deshalb kommen, weil die ersten Deckelteile von den folgenden weitergeschoben werden sollen, mithin zweckmäßig imstande sein müssen, auf den Schwenkrollen weiterzulaufen.
b)
Die provisional specification offenbart daher, insoweit mit dem Gegenstand der Erfindung des Streitpatents übereinstimmend, folgende Kombination:
- 1.)
Anordnung mehrerer Deckelteile.
- 2.)
Zwei Laufrollenpaare für jeden Deckelteil, exzentrisch gelagert, so daß die Umwandlung der Ruhelage in die Rollage, und umgekehrt, einfach erfolgen kann.
- 3.)
Die Deckelteile, abgesehen vom letzten, sind fast balanciert. Die Drehung in die senkrechte Stapelstellung erfolgt auf einem besonderen Schwenkrollenpaar, das in der Nähe des Deckelschwerpunkts angebracht ist.
- 4.)
Anordnung eines besonderen Führungsschienenpaares, auf das das Schwenkrollenpaar bei Beginn des Schwenkvorgangs aufläuft.
- 5.)
Bewegungsübertragung durch den (letzten) schiebenden bzw. ziehenden Führungsdeckel, der kein ihn senkrecht lagerndes angenähertes Gleichgewicht besitzt, sondern durch Zug verschwenkt wird.
4.)
Die Neuheit dieser Kombination ist nicht zu bestreiten, wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.
Die Kombination bringt auch einen technischen Fortschritt, denn die Anbringung zweier Rollenpaare gewährleistet einen ruhigeren Lauf der Deckelteile, der für den reibungslosen, sicheren Ablauf des Öffnungs- und Schließvorganges, besonders wegen des erheblichen Gewichts der Deckelteile, von großer Bedeutung ist. Der Fortschritt gegenüber der von der Klägerin in diesem Zusammenhang entgegengehaltenen, ebenfalls zwei Rollenpaare vorsehenden Konstruktion nach dem britischen Patent Nr. 477 373 besteht darin, daß die streitbefangene Konstruktion es ermöglicht, das Prinzip der Verschwendung aller Deckelteile durch Ausnutzung der Schwerkraft und durch einen einzigen Seilzug auf mit zwei Laufrollenpaare versehene Deckelteile anzuwenden, wogegen die vorbekannte Konstruktion die Schwenkung durch fremde Kraft vorsieht, die an jedem Deckelteil gesondert angreift. Wie der Sachverständige hierzu ohne Widerspruch der Parteien ausgeführt hat, benötigt die Schiffsmannschaft zur Bedienung des Schiffslukenverschlusses nach der insoweit mit der provisional specification übereinstimmenden, die Hauptkombination des Streitpatentes betreffenden technischen Lehre nur einen ganz geringen Bruchteil der bei vorbekannten Konstruktionen erforderlichen Zeit. Mag das zum Teil bereits auf Anordnungen nach dem britischen Patent Nr. 315 557 zugetroffen haben, so besteht ein Fortschritt gegenüber dem Stande der Technik in seiner Gesamtheit auf jeden Fall schon darin, für eine praktisch so vorteilhafte Konstruktion, wie die nach der letztgenannten Patentschrift, eine ruhigere und sicherere Handhabung vorzusehen.
5.)
Auch die erforderliche Erfindungshöhe ist gegeben. In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen erblickt der Senat den entscheidenden erfinderischen Schritt der Anmelder darin daß sie eine Lösung gefunden haben, die es ermöglicht, das Prinzip des Verschwenkens nahezu ausbalancierter Deckelteile durch Ausnutzung der Schwerkraft auch bei einer Anordnung durchzuführen, die je zwei Laufrollenpaare vorsieht. Alle Einzelmerkmale der streitigen Kombination waren zwar bekannt; es kommt daher darauf an, ob ihre Vereinigung zu einer neuen Wirkungsweise für den mit dem Stande der Technik vom 6. Juli 1948 in seiner Gesamtheit vertrauten Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres nahelag, vielmehr eine selbständige, eigenartige Lösung darstellte, die einer überdurchschnittlichen geistigen Leistung bedurfte. Ob das der Fall ist, bedarf bei einer Kombination bekannter Elemente allerdings besonders sorgfältiger Prüfung. Erfindungshöhe ist im einzelnen u.a. dann gegeben, wenn der Erfinder nach einem trotz vorhandenen Bedürfnisses vergeblichen Suchen anderer einen neuen Lösungsweg findet (BGH GRUR 1953, 120 [BGH 28.11.1952 - I ZR 21/52] - Rohrschelle). Das ist hier der Fall, wie die seit dem britischen Patent Nr. 305 836 vom 14. Februar 1929 eingetretene, vom Sachverständigen dargelegte technische Entwicklung zur Überzeugung des Senats beweist. Jenes Patent kannte nur nahezu ausbalancierte Deckelteile mit einem einzigen Rollenpaar, das die Funktion von Laufrolle und Schwenkachse in sich vereinigte. Das britische Patent Nr. 315 557 vom 18. Juni 1929 brachte den erheblichen Fortschritt einer Führung solcher Deckelteile durch einen einzigen, an einem Führungsdeckel angreifenden Seilzug Als wesentlicher Nachteil blieb aber eine ungenügend fixierte Niveaulage, oder, wie es der Sachverständige formuliert, eine schlechte "Straßenlage" der einzelnen Deckelteile. Deshalb bestand allgemein das Bestreben nach Lösungen mit zwei Laufrollenpaaren. In diesem Bestreben gingen mehrere Erfinder - unter ihnen auch einer der Beklagten - zunächst andere Wege. Sie glaubten, bei Anordnung mehrerer Rollenpaare auf den Vorteil verzichten zu müssen, die Deckelteile zu balancieren und demgemäß unter Ausnutzung der Schwerkraft zu verschwenken.
Wie der Sachverständige dargelegt hat, ist dies bei Vorrichtungen dieser Art ein sehr bequemer und wirtschaftlicher Effekt. Diese Erfinder nahmen damit den Nachteil in Kauf, fremde Kraft auf jedem Deckelteil einzeln wirken zu lassen, und ferner, für jeden ein besonderes festes Lager außerhalb der Luke vorzusehen: Britisches Patent Nr. 477 373 vom 29. März 1937 und nordamerikanisches Patent Nr. 2 226 839 vom 31. Dezember 1940. Angesichts dieser Lösungen, die in eine andere Richtung wiesen, muß angenommen werden, daß die von den Beklagten gefundene Lösung, welche die Vorteile zweier Rollenpaare mit den Vorteilen der balancierten Deckelteile verbindet, für den Durchschnittsfachmann nicht nahelag, daß es vielmehr einer über sein Fachwissen hinausgehenden geistigen Leistung bedurfte, um sie in Gestalt der Trennung der Funktionen des Verfahrens und des Verschwenkens der Deckelteile und ihre Zuweisung an getrennte Organe zu finden. War aber dieser erfinderische Schritt der funktionellen Verschmelzung zweier Laufrollenpaare mit einem Schwenkrollenpaar einmal getan, so war allerdings der Gedanke, für dieses eine besondere Führungsschiene anzuordnen, durchaus naheliegend. Das steht der Annahme der Erfindungshöhe entgegen der Auffassung der Klägerin aber ebensowenig im Wege wie die Einfachheit des Lösungsweges. Auch das hat der Sachverständige anhand der Entwicklung der Technik überzeugend dargelegt. Die Tatsache, daß dieser verhältnismäßig einfache Weg nicht früher gefunden wurde, kann auch nicht mit einer besonders rasch vor sich gehenden Entwicklung oder damit erklärt werden, daß auf diesem Gebiete keine hinreichenden technischen Anstrengungen unternommen worden wären. In den in Betracht kommen den Jahren ist der Schiffbau vielmehr in mehreren industriell hochentwickelten Ländern in großem Umfange betrieben worden; das Bedürfnis nach Verbesserung der Lukenverschlüsse war gegeben. Für die Erfindungshöhe spricht auch, daß es sich bei der Ausgestaltung von Schiffslukenverschlüssen um ein seit langem bearbeitetes Gebiet handelt, das einen verhältnismäßig ausgereiften Stand der Technik aufweist, und daß endlich die streitige Konstruktion praktisch großen Erfolg gehabt hat; in einem solchen Falle ist auch der Kombination bekannter Elemente die Erfindungshöhe nicht abzusprechen (RG Mitt. 1932, 178).
Gegen die Fassung, welche die angefochtene Entscheidung dem Hauptanspruch gegeben hat, bestehen keine Bedenken.
II.
Da der Hauptanspruch bestehen geblieben ist, können mit der Nichtigkeitsklage die Unteransprüche 4 bis 8 nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn sie "platte Selbstverständlichkeiten" enthalten. Ist - wie im vorliegenden Fall - der Hauptanspruch rechtsbeständig, so ist im Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich der zugleich angegriffenen Unteransprüche nicht zu prüfen, ob es sich um "unechte" oder "echte" Unteransprüche handelt, d.h. ob sie eigenen patentfähigen Gehalt haben oder nicht (BGH GRUR 1955, 476, 478 [BGH 15.04.1955 - I ZR 33/54]). Es kommt also für die Prüfung der Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche 4 bis 8 nicht darauf an, ob sie einen selbständigen erfinderischen Überschuß enthalten, sondern nur darauf, ob in ihnen zweckmäßige Ausgestaltungen des Erfindungsgedankens niedergelegt sind, die immerhin ein gewisses Nachdenken erforderten. Bei dieser Prüfung ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu beachten, daß bei der Anmeldung am 28. März 1951 dem Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet des Schiffslukenbaues nicht nur hinsichtlich des Hauptanspruchs, sondern auch hinsichtlich aller Unteransprüche die identische schwedische Vorveröffentlichung vom 9. Mai 1950 vorlag (schwedische Patentschrift Nr. 128 122). In einem solchen Falle bedarf es für den Fachmann auf Grund des gegebenen freien Standes der Technik keinerlei weiteren Nachdenkens, um für eine zweckmäßige Ausgestaltung des Erfindungsgedankens die in den Unteransprüchen enthaltenen Ausführungsformen zu entwickeln. Sie sind vielmehr als "platte Selbstverständlichkeiten" zu streichen, es sei denn, daß sie durch die Inanspruchnahme der Unionspriorität vom 6. Juli 1948 gedeckt sind. Denn soweit dies der Fall ist, kann mangels entsprechender Nachprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen worden, daß die Lehren nicht zum freien Stand der Technik gehören und daß sie auch einen eigenen patentfähigen Gehalt besitzen. Soweit die Unteransprüche durch die Unionspriorität gedeckt sind, muß deshalb auch die Schutzfähigkeit durch Gewährung eines Unteranspruchs, sei es eines "echten", sei es eines "unechten" anerkannt werden.
1.
Den hiernach an die Rechtsbeständigkeit der Unteransprüche zu stellenden Anforderungen genügt nur der Unteranspruch 6. Dieser Anspruch betrifft die technische Ausgestaltung des äußeren Deckelteils, des sogenannten Führungsdeckels, an dem die Zugvorrichtung angreift und der nicht durch die eigene Schwerkraft, sondern durch Zug in die senkrechte Stapelstellung verschwenkt werden soll. Zu diesem Zweck sind nach der im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 6 enthaltenen zusätzlichen technischen Lehre die Schwenkzapfen oder Schwenkrollen (9) so weit vor die waagerechte Schwerpunktachse des Deckelteils (5) zu versetzen, daß dieser Deckelteil nach Abheben der vorderen Laufrollen (6) von der Führungsschiene (10) nicht nach vorn kippt, sondern außer auf seinen Schwenkzapfen (9) noch auf den hinteren Rollen (7) ruht und erst durch das Anziehen des Kabels (13) in die Hochkantstellung übergeführt wird.
Dieses Merkmal des Unteranspruchs 6 ist bereits in der provisional specification vom 6. Juli 1948 offenbart, in der es hinsichtlich des letzten Deckelteils heißt, daß er die ersten, ausgewuchteten oder nahezu ausgewuchteten Abschnitte in die Stapellage stößt und seinerseits an oder nahe dem der Stapellage zunächst liegenden Ende angelenkt ist und allein von einer die Luke öffnenden oder schließenden Winde gezogen, mithin nicht durch Schwerkraft geschwenkt wird.
Da es sich in Anspruch 6 um eine zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltung des geschützten Erfindungsgedankens handelt, die bereits in der provisional specification hinreichend offenbart ist, hat der Nichtigkeitssenat diesen Unteranspruch mit Recht aufrechterhalten.
2.
Dagegen sind durch die Unionspriorität nach der provisional specification nicht gedeckt die kennzeichnenden Merkmale der Unteransprüche 4, 5, 7 und 8.
a)
Unter diesen Ansprüchen nimmt Anspruch 8, der lediglich die Verwendung von Ketten- oder Kabelstücken zur Verbindung der einzelnen Deckelabschnitte betrifft, insofern eine besondere Stellung ein, als die gleiche Anordnung zu dem gleichen Zweck bereits bei dem Verschluß nach der britischen Patentschrift 315 557 ("single pull", Fig. 2 und 3) vorgesehen ist. Für den Durchschnittsfachmann lag also die Übertragung dieser bekannten Maßnahme auf einen Verschluß nach dem Streitpatent auf der Hand. Der Nichtigkeitssenat hat deshalb bereits aus diesem Grunde den eine glatte Selbstverständlichkeit enthaltenden Unteranspruch 8 gestrichen.
b)
Die Ansprüche 4 und 5 betreffen eine besondere, die Schwenkbewegung unterstützende Ausgestaltung der "Schwenkvorrichtungen" (10, 11, 12). Zu diesem Zweck ist das hintere Rollenpaar (7) bis zur Spurweite des Schwenkrollenpaars (8) erstreckt; es läuft auf schräg aufwärts führende Anlaufkanten (11) der höher als die Laufrollenführungen liegenden Führungsschienen (10), die dadurch über das hintere Rollenpaar dem Deckelteil an seinem, dem folgenden Teil zugewandten Ende eine Aufwärtsbewegung erteilen, welche die Trennung der durch Zapfen miteinander verbundenen benachbarten Deckelteile unterstützt (Anspruch 5). Die dem Stapelraum zugewandten Enden der Laufrollenführungen sind dagegen mit schräg abwärts führenden Kanten (12) versehen, über welche das vordere Rollenpaar (6) abläuft; diese Kanten verhindern bei schnellem öffnen ein zu heftiges Schwenken des unter dem Einfluß der Schwerkraft stehenden Deckelteils und bremsen dessen Drehbewegung ab; beim Schließvorgang unterstützen sie die zurückführende Schwenkbewegung (Anspruch 4); Beschreibung (S. 2 Zeilen 72-74, 115-125).
Diese weitere technische Lehre, die die Schwenkbewegung begünstigen soll, ist erst in der complete specification vom 27. August 1948 offenbart. Die provisional specification vom 6. Juli 1948 läßt noch nicht erkennen, daß das hintere Laufrollenpaar nicht nur auf den Laufrollenführungen (1) laufen, sondern auch auf den zusätzlichen Schienen (10) aber eine schräge Kante (11) auflaufen soll. Sie offenbart auch nicht, daß die zusätzlichen Führungsschienen höher als die Laufrollenführungen anzuordnen sind. Ebensowenig ist die nach dem Streitpatent vorgesehene Ablauframpe (12) offenbart. Wie der gerichtliche Sachverständige hierzu überzeugend ausgeführt hat, lag diese besondere Ausgestaltung der Schwenkvorrichtung für den Durchschnittsfachmann auch nicht nahe. Die Schwenkbewegung als solche erforderte derartige Vorrichtungen nicht. Nach dem damaligen Stand der Technik setzte die Schwenkbewegung nur voraus, daß die vorderen Rollen frei nach unten und die hinteren Rollen frei nach oben schwenken konnten.
Die der complete specification vom 27. August 1948 zu entnehmende Lehre der Ansprüche 4 und 5 kann als solche keineswegs als glatte Selbstverständlichkeit gewertet werden. Nach Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen ist diesen Ansprüchen sogar eine selbständige erfinderische Bedeutung beizumessen. Er erblickt hierin eine erfinderische Kombination von Einzelmerkmalen, die den Schwenkvorgang und seine Rückführung, der für den letzten Deckelteil auch der Anspruch 7 dient, wesentlich unterstützen, und hält den erfinderischen Gehalt dieser Unterkombination für dem der Hauptkombination etwa gleichwertig. Auch die angefochtene Entscheidung geht anscheinend insoweit von einer selbständigen erfinderischen Leistung aus. Wie bereits dargelegt, bedarf es jedoch im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung und Entscheidung, ob die Unteransprüche - als "unecht" - einen eigenen erfinderischen Überschuß und damit auch einen eigenen patentfähigen Gehalt haben. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob die in den Ansprüchen 4, 5 und 7 enthaltenen technischen Lehren im Hinblick auf die bereits am 9. Mai 1950 veröffentlichte, gleichlautende schwedische Patentschrift Nr. 128 122 für den Fachmann als freier Stand der Technik "glatte Selbstverständlichkeiten" geworden waren. Nur wenn für die über den Inhalt der provisional specification hinausgehende, in der complete specification offenbarte Lehre der Unteransprüche 4, 5 und 7 eine Priorität wirksam begründet worden wäre, hätten diese Ansprüche - wie Anspruch 6 - bestehen bleiben und alsdann bei Vorliegen eines erfinderischen Überschusses auch einen über den Hauptanspruch hinausgehenden selbständigen Patentschutz erlangen können.
Für die Begründung einer solchen Priorität fehlt es jedoch an einer wirksamen Inanspruchnahmeerklärung.
Beide Parteien gehen in Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon aus, daß für den Inhalt einer während der Geltungsdauer des AHK-Gesetzes Nr. 8 abgegebenen Unionsprioritätserklärung die Vorschriften des Unionsvertrages gelten, soweit nicht in jenem Gesetz oder den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften Abweichendes bestimmt ist. Zwar gilt das AHK-Gesetz Nr. 8 auch für Angehörige von Staaten, die dem Unionsvertrage nicht beigetreten sind. Art. 6 des Gesetzes, der die Prioritätserklärung behandelt, sieht aber für deren Form und Inhalt nichts vor, verweist daher ersichtlich stillschweigend auf die Bestimmungen des Unionsvertrages. Berücksichtigt man ferner, daß er für Angehörige von Verbandsstaaten nur den Zweck haben konnte, eine durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse gerechtfertigte Verlängerung der im Unionsvertrage vorgesehenen Fristen zu gewähren, nicht aber, von der Einhaltung seiner Formvorschriften zu befreien, so muß man davon ausgehen, daß die Vorschrift des Art. 4 D des Unionsvertrages auch auf die in Art. 6 AHK-Gesetz Nr. 8 vorgesehene Prioritätserklärung anzuwenden ist. Dementsprechend hat das Patentamt auch in der Frage, was unter der Erstanmeldung im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sei, eine stillschweigende Bezugnahme auf den Unionsvertrag als gegeben angesehen (GRUR 1951, 317).
Nach Art. 4 D dieses Vertrages in Verbindung mit §27 PatG hätten die Beklagten Zeitpunkt und Land der ersten Hinterlegung innerhalb zweier Monate nach der deutschen Anmeldung bezeichnen müssen. Das ist hinsichtlich der complete specification nicht geschehen.
Erste Hinterlegung im Sinne dieser Vorschrift ist diejenige bei der zuständigen Behörde eines Verbandsstaates eingereichte Veröffentlichung, die den Gegenstand der Erfindung als erste offenbart. Die Beklagten vertreten unter Berufung auf ausländische Rechtsgutachten den Standpunkt, bei einer englischen Anmeldung bezeichne das sog. application date alles was innerhalb dieser Anmeldung offenbart werde, sofern die Erteilungsbehörde durch Erteilung des Patents anerkenne, daß die provisional specification im wesentlichen mit der complete specification übereinstimme; ebenso wie im deutschen Patentrecht sei es nämlich im britischen Recht unzulässig, im Laufe des Verfahrens Erweiterungen mit dem Altersrang der ersten Anmeldung vorzunehmen; was hiernach unzulässige Erweiterung sei, werde im Prüfungsverfahren ausgeschieden. Komme es ohne solche Ausscheidung zu einer Erteilung des Patents, so sei damit klargestellt, daß das application date auch die complete specification decke. Es bestehe überhaupt keine andere rechtliche Möglichkeit, den Gegenstand der ersten Hinterlegung zutreffend zu bezeichnen, als mit diesem Datum, das mit dem der Einreichung der provisional specification lediglich zufällig zusammenfalle. Vor allem, wenn, wie hier, im Augenblick der inländischen Nachanmeldung die complete specification bereits eingereicht sei, müsse vernünftigerweise angenommen werden, daß der Anmelder mit dem application date auch diese habe bezeichnen wollen.
In der Rechtsprechung ist zunächst (PA Bl. f. PMZ 1907, S. 172 und 173; MuW X, 290) angenommen worden, erste Hinterlegung im Sinne des Unionsvertrages sei, sofern der britische Anmelder von seinem Recht Gebrauch gemacht habe, eine provisional und eine complete specification einzureichen, immer nur die erstere, gleichgültig, ob die letztere einen erfinderischen Überschuß enthalte. Daher sei unter allen Umständen das Datum der Hinterlegung der provisional specification zu bezeichnen; seine Bezeichnung decke andererseits aber gleichwohl nicht den in der complete specification enthaltenen Überschuß. Diese Praxis wurde im Anschluß an Veröffentlichungen von Damme (GRUR 1911, 153) und Lutter (GRUR 1912, 327) gemildert. Es wurde von da ab für zulässig erachtet, das Datum der Hinterlegung der complete specification in der Unionsprioritätserklärung zu bezeichnen, sofern sie einen von der provisional specification abweichenden oder über sie hinausgehenden erfinderischen Inhalt offenbarte (PA BlPMZ 1913, 36). Zur Begründung wurde ausgeführt, erste Hinterlegung im Sinne des Unionsvertrages sei, was nach der Auffassung des Nachanmeldestaates die Erfindung materiell offenbare. Der complete specification komme daher, wenn oder soweit sie die Erfindung zum ersten Male offenbare, die Eigenschaft einer ersten Hinterlegung zu.
An dieser Auffassung ist festzuhalten, denn es kann für die Frage, welche Veröffentlichung die Erfindung offenbart, nicht auf die Ansicht der Erteilungsbehörde des Erstanmeldungsstaates und insbesondere nicht darauf ankommen, ob sie nach ihrem Recht zutreffend eine Erweiterung des Anmeldungsgegenstandes zugelassen hat.
Der Senat verkennt nicht, daß sich hieraus für den britischen Anmelder, der von der Möglichkeit der Einreichung einer provisional specification Gebrauch gemacht hat, bei der Nachanmeldung Schwierigkeiten ergeben können. Wenn er nämlich einen bereits in der provisional specification hinreichend offenbarten Erfindungsgegenstand irrtümlich für erst in der complete specification offenbart hält und deshalb deren Datum bezeichnet, so verwirkt er insoweit die Priorität schon deshalb, weil er nicht die erste Hinterlegung bezeichnet hat (RGZ 141, 295; DPA PMZ 1951, 317). Auch im umgekehrten Falle tritt dieselbe Rechtsfolge ein. Aber auch, wenn man berücksichtigt, daß oft nicht leicht zu beurteilen sein wird, wo die Grenze der erfinderischen Offenbarungen zwischen beiden liegt, muß an der bisher geübten Praxis festgehalten werden. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung besteht in derartigen Fällen die Übung, beide Daten zu nennen. Auch die einschlägige Fachliteratur (Wirth, Mitt. 1937, 363) hat darüber berichtet und diese Handhabung als bekannt bezeichnet. Eine Ausscheidung dessen, was auf die provisional und auf die complete specification entfällt, wird für die Unionsprioritätserklärung nicht gefordert. Diese Übung steht mit den Formerfordernissen des Art. 4 D des Unionsvertrages in Einklang und entspricht dem Geiste des Unionsvertrages, die Inanspruchnahme der in ihm gewährten Vorteile nicht allzu sehr zu erschweren. Sie nimmt einerseits Rücksicht auf den Anmelder und genügt andererseits dem ebenfalls zu berücksichtigenden Interesse Dritter daran, prüfen zu können, auf welche Erstanmeldung der Prioritätsanspruch gestützt wird, um danach entscheiden zu können, ob Erteilung oder Bestand des Patents mit Aussicht auf Erfolg bekämpft werden können. Würde man dagegen, mit den Beklagten annehmen, das application date decke auch die später eingereichte complete specification, so könnten sich aus einer solchen Handhabung überdies erhebliche Unklarheiten und praktische Schwierigkeiten ergeben, so vor allem, wenn in demselben Verfahren mehrere complete specifications mit abweichendem Inhalt aufeinander folgen oder das britische Erteilungsverfahren im Augenblick der Nachanmeldung noch nicht abgeschlossen ist.
Hiernach sind auch die Unteransprüche 4, 5 und 7 als nicht gewährbar in der angefochtenen Entscheidung mit Recht gestrichen worden.
III.
Berufung und Anschlußberufung waren daher als unbegründet zurückzuweisen.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der erfinderische Gehalt der nunmehr als schutzwürdig erachteten Kombination als demjenigen des vernichteten Teils der Anmeldung gleichwertig zu erachten ist. Daher waren die Kosten gegeneinander aufzuheben, soweit sie nicht durch die Verhandlung vom 20. März 1956 entstanden sind; insoweit erschien es billig, es bei der angefochtenen Kostenentscheidung zu belassen (§§40, 42 Abs. 3 PatG).