Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.04.1955, Az.: I ZR 33/54
„Spülbecken“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 33/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13295
- Entscheidungsname
- Spülbecken
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- DPA München - 29.09.1953
Rechtsgrundlage
- § 13 PatG
Fundstellen
- DB 1955, 532 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1955, 476 "Spülbecken"
Prozessführer
der Firma Gustav R., St.-Un., B.str. ..., vertreten durch: 1) Rechtsanwalt Dr. ... in ..., 2) Patentanwälte Prof. Dr. ..., Dr.-Ing. ..., Dr.-Ing. ..., Dipl.-Ing. ... in ...
Prozessgegner
Karl U., D. G. Allee ..., vertreten durch: Patentanwalt Dipl.-Ing. ...
Amtlicher Leitsatz
Richtet sich die Nichtigkeitsklage nur gegen einen Unteranspruch, so ist die Schutzfähigkeit dieses Anspruchs schon dann zu bejahen, wenn er eine zweckmäßige Ausgestaltung des Erfindungsgedankens, der in dem als rechtsbeständig hinzunehmenden Hauptanspruch offenbart ist, aufweist und keine platte Selbstverständlichkeit enthält. In einem solchen Nichtigkeitsverfahren ist nicht zu prüfen, ob es sich um einen "unechten" oder "echten" Unteranspruch - d.h. mit erfinderischem Gehalt oder ohne einen solchen - handelt. Nur wenn in Wirklichkeit ein Nebenanspruch vorliegt, sind alle, Patenterfordernisse zu prüfen (Bestätigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts: MuW 1931, 27; GRUR 1938, 422; 1944, 122).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.c. Wilde, Dr. Birnbach, Dr. Bock, Dr. Nastelski und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 29. September 1953 wird zurückgewiesen.
Der Anspruch 8 des Patents Nr. 824 779 wird dahin klargestellt, daß hinter dem Wort "Abtrittspülbecken" die Worte "aus Stahlblech" eingefügt werden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte ist Inhaber des seit dem 30. Dezember 1948 laufenden, auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patents Nr. 824 779.
Der Anspruch 1) lautet (ohne Bezugszeichen):
1) Abtrittspülbecken, dadurch gekennzeichnet, daß ein aus Stahlblech hergestelltes Becken auf einem vorzugsweise angeschweißten, unverkleideten Ablaufkrümmer ruht.
Während dieser Anspruch ein aus Stahlblech hergestelltes, auf einem unverkleideten Ablaufkrümmer ruhendes Becken zum Gegenstand hat, betrifft der Anspruch 2) eine besondere Bauart des Ablaufkrümmers, die nicht die nach Anspruch 1) vorgesehene Verwendung von Stahlblechbecken voraussetzt, sondern für Abtrittspülbecken aller Art Verwendung finden kann.
Der Anspruch 2) lautet:
2) Abtrittspülbecken, insbesondere nach Anspruch 1), dadurch gekennzeichnet, daß der Ablaufkrümmer, der die Gestalt eines liegenden S hat, ausgehend von der Stelle, an der er an das Becken angeschlossen ist, allmählich verengt ist, derart, daß sich die engste Stelle im aufsteigenden Arm des Ablaufkrümmers befindet.
Die Ansprüche 3-7 enthalten im Oberbegriff jeweils Rückbeziehungen auf die vorhergehenden Ansprüche und im kennzeichnenden Teil konstruktive Vorschläge für verschiedene Teile des Abtrittspülbeckens, wie Ablaufkrümmer, Innenwulst, der als Spülwasserführung und Sitzringauflage dient, Spüldüse, Zuführungsstutzen und Stützsteg.
Der mit der Klage allein angegriffene Anspruch 8) lautet:
8) Abtrittspülbecken nach einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß an den Seiten des rückwärtigen Beckenteils freistehende Lagerstreben für die Lagerung eines Sitzringes oder Deckels oder Sitzringes und Deckels angeschweißt sind, die geeignet sind, Lagerbolzen aufzunehmen, auf deren nach innen oder außen oder nach innen und außen aus den Lagerstreben herausragenden Enden Sitzring oder Deckel oder Sitzring und Deckel gelagert sein können.
Die Klägerin macht geltend, der Anspruch 8 sei zu unbestimmt und dem Bekannten gegenüber nicht klar abgegrenzt; denn er sei nicht einfach dem Anspruch 1 untergeordnet, sondern einem der Ansprüche 1-7. Auch die Ansprüche 2-7 seien nicht klar dem Anspruch 1 untergeordnet. Die Ansprüche 5-7 bezögen sich jeweils auf Ausführungsformen nach dem vorhergehenden Anspruch. Sie könnten somit über die im Anspruch 1 gegebene Kennzeichnung hinausreichen. Ein so weitgehender Schutz sei aber am Anmeldetag nicht mehr zulässig gewesen. Gegenüber dem Stande der Technik am Anmeldetag enthalte der Anspruch keine neue patentwürdige Erfindung mehr. Zur Begründung hierfür hat die Klägerin ihren Katalog Nr. 500 entgegengehalten und ausgeführt, auf den Seiten 83 und 84 dieses Katalogs sei ein Flachspülklosett mit einer durch rote Kreise besonders kenntlich gemachten Sitzringlagerung dargestellt. Aus einer vorgelegten eidesstattlichen Erklärung des Oberingenieurs Hans Kuban gehe hervor, daß bei dem dargestellten Abtrittspülbecken als Lagerung für den aufklappbaren Sitzring Lagerbolzen benutzt seien. Diese Lagerbolzen seien an dem dort aus Porzellan bestehenden Becken in der Weise befestigt, wie es mit Rücksicht auf das Material des Beckens zweckmässig sei. Die Erklärung bestätige, daß diese Lagerung nicht nur durch den Katalog druckschriftlich veröffentlicht, sondern auch an zahlreiche Bezieher im Inland ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung geliefert sei. Ein Unterschied beim Gegenstand des angefochtenen Anspruchs bestehe in der Anwendung der Lagerstreben, die an den Seiten des rückwärtigen Beckenteils angeschweißt seien. Wie die Verbindung der Lagerung mit dem Becken hergestellt werde, richte sich aber lediglich nach dem Baustoff des Beckens. Dieser Unterschied bei einem Metallbecken gegenüber dem bekannten "Niama"-Becken aus Porzellan stelle keine Erfindung dar, sondern sei lediglich Sache fachmännischen Ermessens.
Die Klägerin hat beantragt, den Anspruch 8 des Patents für nichtig zu erklären.
Sie hat für den Fall, daß die in Anspruch 8 aufgezählten technischen Maßnahmen ganz oder teilweise als patentfähige Erfindung angesehen werden, hilfsweise beantragt, den Anspruch 8 zum Zwecke der Klarstellung teilweise für nichtig zu erklären durch eine Fassung, die ihn beschränkt auf:
Abtrittspülbecken nach Anspruch 1 mit einem aus Stahlblech hergestellten Becken, das auf einem unverkleideten Ablaufkrümmer ruht, dadurch gekennzeichnet ...
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hält die Klage in erster Linie für unzulässig. Zwar sei die Nichtigkeitsklage eine Popularklage; es gebe aber Ausnahmen von der Regel, daß sie ohne Nachweis eines rechtlichen Interesses von jedem erhoben werden könne. Ein solcher Ausnahmefall sei hier gegeben. Die Klage richte sich nämlich gegen einen Unteranspruch, aus dem der Patentinhaber gegen die Klägerin nie Rechte hergeleitet habe und der seinem klaren und unmißverständlichen Wortlaut nach von dem angeblich vorbekannten Gegenstand vollständig und offensichtlich verschieden sei. In einem solchen Falle liege es nicht im öffentlichen Interesse, die Popularklage zuzulassen. Soweit die Klägerin etwa geltend machen wolle, dem angegriffenen Unteranspruch 8 könne entgegen seinem klaren Wortlaut eine Auslegungsmöglichkeit zukommen, die sie stören könne, handele es sich um eine Frage, deren Klärung den ordentlichen Gerichten vorbehalten sei und nicht im Wege der Nichtigkeitsklage entschieden werden könne.
Der Beklagte hält auch die von der Klägerin gegen die Rückbeziehungen der einzelnen Ansprüche erhobenen Einwendungen für unbegründet. Unklarheiten seien nicht vorhanden. Der Anspruch 2 sei ein Nebenanspruch zu Anspruch 1; bei Anspruch 8 handele es sich dagegen um einen echten Unteranspruch, der mindestens auf einen der vorangehenden Ansprüche zurückbezogen sei. Weder die Merkmale der vorangehenden Ansprüche noch die im kennzeichnenden Teil des Unteranspruches 8 angegebenen Merkmale seien bei der von der Klägerin entgegengehaltenen Bauart verwirklicht. Der Gegenstand des Anspruches 8 habe auch die für einen echten Unteranspruch erforderliche Erfindungshöhe.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage als sachlich unbegründet abgewiesen. Die Entgegenhaltung der Klägerin sei nicht neuheitsschädlich, da sie ein Spülbecken aus weißem Kristallporzellan betreffe, bei dem die Befestigung des Sitzringes ganz anders geartet sein müsse als bei dem aus Stahlblech gebildeten Gegenstand des Streitpatents. Die angeschweißten, freistehenden Lagerstreben nach der Erfindung des Streitpatents böten gegenüber dem Niama-Becken der Klägerin wesentliche Vorteile. Danach sei auch das notwendige Maß der Erfindungshöhe anzuerkennen.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Berufung eingelegt und unter Wiederholung ihres bisherigen Vortrags die im ersten Rechtszug gestellten Anträge aufrecht erhalten. Sie hat gemäß Schriftsatz vom 15. April 1955 noch einen weiteren Hilfsantrag gestellt und gebeten, dem Anspruch 8 hilfsweise folgende Fassung zu geben:
Abtrittspülbecken aus Stahlblech nach einem der Ansprüche 1-7, dadurch gekennzeichnet, daß an den Seiten des rückwärtigen Beckenteiles freistehende Lagerstreben (21, 22) für die Lagerung eines Sitzringes (26) oder Deckels oder Sitzringes und Deckels angeschweißt sind, die horizontale Durchbohrungen aufweisen, die geeignet sind, gerade ungekröpfte Lagerbolzen aufzunehmen, auf deren nach innen aus den Lagerstreben (21, 22) herausragenden Enden Sitzring (26) oder Deckel oder Sitzring und Deckel gelagert sein können.
Nach Ansicht der Klägerin hat die angefochtene Entscheidung nicht beachtet, daß die Nichtigerklärung des Anspruchs 8 in erster Linie wegen dessen Unbestimmtheit begehrt werde, und übersehen, daß lediglich der Anspruch 1 sich nur auf ein aus Stahlblech hergestelltes Becken beziehe, während dieses Kennzeichen nach der Fassung der Patentschrift für alle anderen Ansprüche, insbesondere für den allein mit der Nichtigkeitsklage angegriffenen Anspruch 8, nicht zutreffe. Das ergebe sich aus dem Wortlaut des Anspruchs 2 und auch aus der Patentbeschreibung S. 2 Z 6-10. Danach könnten Becken aus beliebigem anderem Material, z.B. aus Hartporzellan bestehen. Der Anspruch 8 sei keineswegs nur dem Anspruch 1, sondern nach seinem Oberbegriff jedem anderen der Ansprüche 2-7 untergeordnet. Die angefochtene Entscheidung habe verkannt, daß gerade in der sich hieraus ergebenden Unbestimmtheit des Anspruchs 8 der Anlaß für die Nichtigkeitsklage liege. Für die Beseitigung dieser Unklarheit weise der Hilfsantrag eine der verschiedenen vorhandenen Möglichkeiten auf. Die Unklarheit könne auch dadurch beseitigt werden, daß man die Rückbeziehung des Anspruchs 8 auf den Anspruch 2 ausschließe und folgende Fassung wähle:
Abtrittspülbecken nach einem der Ansprüche 1 und 3-7, dadurch gekennzeichnet, daß ...
Die Klägerin hat ihren weiteren Vorschlag (Schriftsatz v. 30.3.1955 S. 2 f), man könne die Klarstellung wohl am besten dadurch erreichen, daß man im Anspruch 2 das Wort "insbesondere" streiche, in der mündlichen Verhandlung als Antrag nicht mehr gestellt.
Zum kennzeichnenden Teil des Anspruchs 8 hat die Klägerin ausgeführt, keines der hier angegebenen Merkmale könne die Patentfähigkeit begründen. Es fehle an der Neuheit, der Bereicherung der Technik und der Erfindungshöhe. Sowohl für Stahlblechbecken als auch für Becken aus anderem Material gehöre die vorgeschlagene Lagerung eines aufklappbaren Sitzringes auf dem Becken zu dem einfachsten fachmännischen Wissen. Der Anspruch 8 lasse sich auch nicht etwa mit der Begründung halten, daß es für die Aufrechterhaltung eines Unteranspruchs keiner Erfindungshöhe bedürfe. Das gelte nur für "echte" Unteransprüche. Ein "echter" Unteranspruch liege aber nur vor, wenn sich ein Gegenstand als eine "Ausgestaltung" des Erfindungsgedankens des Hauptanspruches erweise. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben denn der Unteranspruch 8 entbehre jeder Erfindungseinheitlichkeit mit irgend einem der Vorderansprüche.
Die Klägerin hat ihren zweiten gemäß Schriftsatz vom 15. April 1955 gestellten Hilfsantrag, der auf eine engere Fassung des Anspruchs 8 gerichtet ist, im wesentlichen durch den Hinweis auf die Abbildung Nr. 52 ("Schwabensitz") des vorveröffentlichten Katalogs der Firma Karl Sch. GmbH Re.-S., sowie durch Bezugnahme auf Ausführungen begründet, die der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr.-Ing. Ri. in seinem Gutachten zur Frage der Neuheit und der Bereicherung der Technik durch die Merkmale des Unteranspruchs 8 gemacht hat.
Auch für den Fall, daß der Anspruch 8 nur entsprechend dem Hilfsantrag auf aus Stahlblech hergestellte Becken beschränkt werde, bittet die Klägerin, dem Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sich aus dem überreichten Schriftwechsel der Parteien ergebe, daß die Nichtigkeitsklage lediglich, durch das Verhalten des Patentinhabers notwendig geworden sei und bei Abgabe der von dem Beklagten geforderten Erklärung unnötig gewesen wäre.
Der Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Er ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten.
Der zum gerichtlichen Sachverständigen ernannte Prof. Dr.-Ing. Ri. hat das schriftliche Gutachten vom 22. Januar 1955 erstattet und es in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe:
I.
Die angefochtene Entscheidung geht zutreffend davon aus, daß die formgerecht erhobene, auf §13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützte Klage zulässig ist. Bei einer Nichtigkeitsklage gegen ein noch bestehendes Patent ist der Nachweis eines Rechtsschutzinteresses nicht erforderlich. Der Beklagte kann deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, daß er aus dem Anspruch 8 nie Rechte gegen die Klägerin hergeleitet habe. Fehl geht auch seine Auffassung, daß die der Nichtigkeitsklage als Popularklage zugrunde liegende Vermutung eines öffentlichen Interesses an der Vernichtung oder Teilvernichtung eines Patents im vorliegenden Fall nicht zutreffe; nicht die Tatsache, daß die Klage unbegründet sei, so meint der Beklagte, habe für diese Auffassung den Ausschlag gegeben, sondern die Unzulässigkeit sei daraus gefolgert worden, daß die Unbegründetheit der Klage hier besonders offensichtlich zutage gelegen habe. Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage ist es aber in jedem Fall ohne Bedeutung, ob diese Klage mehr oder wenige "offensichtlich unbegründet" ist. Die Prüfung der Begründetheit der Klage setzt vielmehr die Zulässigkeit der Klage voraus.
II.
Für die sachliche Prüfung bedarf es zunächst einer Ermittlung des Gegenstandes des allein angegriffenen Anspruchs 8.
Der Oberbegriff enthält eine Rückbeziehung auf "einen der Ansprüche 1-7". Der Anspruch 1 (Hauptanspruch) betrifft ein aus Stahlblech hergestelltes, auf einem unverkleideten Ablaufkrümmer ruhendes Abtrittspülbecken. Der Ablaufkrümmer soll "vorzugsweise angeschweißt" sein.
Der Anspruch 2 ist nur "insbesondere" auf Anspruch 1 zurückbezogen. Für den Anspruch 2 wird also nicht nur in Verbindung mit Anspruch 1, sondern auch selbständiger Schutz begehrt, und zwar für einen Ablaufkrümmer, der die Gestalt eines liegenden S hat und sich, ausgehend von der Stelle, an der er an das Becken angeschlossen ist, allmählich verengt, derart, daß sich die engste Stelle im aufsteigenden Arm des Ablaufkrümmers befindet. Nach der Patentbeschreibung S. 2 Z 6-9 ist die in Anspruch 2 vorgeschlagene Bauart des Ablaufkrümmers für Abtrittspülbecken aller Art vorteilhaft, also nicht nur für Klosetts mit aus Stahlblech hergestelltem Becken, das auf dem Ablaufkrümmer ruht. Der Anspruch 2 betrifft nur die Form des Ablaufkrümmers und kann auch für anderes, z.B. keramisches Material, in Betracht kommen; er stellt deshalb, soweit er sich nicht auf Anspruch 1 (Stahlblechspülbecken, auf dem Ablaufkrümmer ruhend) bezieht, keinen Unteranspruch, sondern einen Nebenanspruch zu Anspruch 1 dar. Während der Gegenstand eines Unteranspruches von dem des Hauptanspruches abhängig ist und ihm in der Weise untergeordnet ist, daß er diesen, dem Zwecke der Erfindung dienend, weiter ausgestaltet hat, hat der Nebenanspruch eine in sich unabhängige Erfindung zum Gegenstand. Der Nebenanspruch kann zwar mit dem Hauptanspruch insofern in einer tatsächlichen Verbindung stehen, als er derselben Gesamtaufgabe dient; er ist aber in jedem Fall selbständig und von dem Gegenstand des Hauptanspruchs unabhängig (RGZ 158, 385 [387 f] = MuW 1938, 276; RG in GRUR 1938, 422 [423]; 1944, 122 [124]).
Die Ansprüche 1 und 2 sind hier als rechtsbeständig hinzunehmen. Sie sind mit der vorliegenden Klage nicht angegriffen und können deshalb auch nicht auf Neuheit, technischen Fortschritt und Erfindungshöhe geprüft werden (RG in MittPat 1937, 298). Ob für beide Ansprüche nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Erfindung überhaupt eine einheitliche Anmeldung zulässig gewesen wäre, kann ohnehin im Nichtigkeitsverfahren nicht mehr nachgeprüft werden (RG in GRUR 1933, 422).
Die im Oberbegriff des Anspruchs 8 enthaltene Rückbeziehung auf einen der Ansprüche 1-7 läßt ihrem Wortlaut nach eine Verbindung mit jedem beliebigen dieser Ansprüche für sich allein zu. In der Patentbeschreibung S. 2 Z 32-35 heißt es zu den in den Unteransprüchen enthaltenen Merkmalen, daß sie, soweit sie sich gegenseitig nicht ausschliessen, einzeln oder zu mehreren oder sämtlich in Verbindung miteinander mit Vorteil benutzt werden könnten. Es ist also auch eine Rückbeziehung nur auf den Anspruch 2 möglich, was nach Ansicht der Klägerin bedeutet, daß das Becken nicht aus Stahlblech zu bestehen brauche, sondern auch aus jedem anderen Material hergestellt werden könne.
Diese allein aus dem Wortlaut des Oberbegriffs hergeleitete Auffassung ist jedoch nicht zutreffend, wie sich nicht nur aus dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 8, sondern auch aus dem Inhalt der Patentbeschreibung und den Unteransprüchen 3-7 und 9-12 ergibt. Die angefochtene Entscheidung hat mit Recht den Anspruch 8 nur auf Stahlblechbecken bezogen. Die Richtigkeit dieser Auffassung findet in dem schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. Riebensahm eine eingehende, überzeugende Bestätigung.
Die Lehre des Hauptanspruchs, auf den sich der Anspruch in erster Linie beziehen muß, betrifft ein aus Stahlblech hergestelltes Spülbecken. Hiervon geht auch die Patentbeschreibung aus (S. 1 Z 7-11); sie hebt im einzelnen ausdrücklich die Vorteile hervor, die eine solche Ausbildung gegenüber einem glasierten Hartporzellankörper aufweist. Auch in den Ansprüchen 3-7 und 9-12 sind die verschiedenen Bestandteile des erfindungsgemässen Beckens ausnahmslos als Blechteile mit Schweißverbindung vorgesehen. Dem entspricht die gesamte Darstellung in den Figuren 1-3 des Ausführungsbeispiels. In keinem dieser Ansprüche ist die Verwendung anderer Baustoffe als Stahlblech vorgesehen, und nirgends ist eine Lehre gegeben, wie die einzelnen Teile auszubilden und miteinander zu verbinden wäre, wenn sie nicht aus Stahlblech bestehen würden. Der gesamte Inhalt der Patentschrift weist den Fachmann immer wieder nur darauf hin, wie bei einem Stahlblechabtrittspülbecken die einzelnen dazu gehörigen Bestandteile in vorteilhafter Weise ausgebildet und hergestellt werden können. In Gestalt und Verbindung sind alle Teile typisch nach den Regeln der Blech- und Schweißtechnik ausgebildet. Eine Ausnahme bildet nur der Anspruch 2, der den Ablaufkrümmer behandelt, und zwar auch nur insoweit, als er bei Spülbecken aus anderem Material verwendet wird (Patentbeschreibung S. 2 Z 6-9). Als bevorzugte Bauart auch des Ablaufkrümmers wird aber schon in Anspruch 3) die Herstellung durch Zusammenschweißen von zwei Hälften aus Stahlblech vorgeschlagen. Hieraus folgt, daß Anspruch 2, soweit er die Wahl eines anderen Materials als Stahlblech zuläßt, nur eine Ausnahme enthält. In dem kennzeichnenden Teil des Anspruchs 8 heißt es - entsprechend den in den Ansprüchen 4-7 gewählten Fassungen -, daß an den Seiten des rückwärtigen Beckenteils freistehende Lagerstreben für die Lagerung des Sitzringes oder Deckels oder Sitzrings und Deckels angeschweißt sind. Damit wird deutlich, daß sich der Vorschlag nur auf Stahlblech beziehen soll, dessen Verarbeitung gerade für Abtrittspülbecken als leichter, einfacher und billiger vorgeschlagen wird. Demgegenüber kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß es in der Patentbeschreibung S. 2 Z 87 bis 89 mit Bezug auf die Befestigung der freistehenden Lagerstreben an den Außenseiten des rückwärtigen Teils des Beckens heißt, sie seien "vorzugsweise wieder angeschweißt". Zutreffend weist der gerichtliche Sachverständige darauf hin, mit dem Ausdruck "vorzugsweise" könne in diesem Zusammenhang - wie auch sonst - nur eine andere Befestigungsweise bei gleichem Material, z.B. Annieten oder Anlöten, nicht aber die Wahl eines anderen Werkstoffes gemeint sein. Soweit in der Patentschrift von "Anschweißen" die Rede sei, könne sich dies dem ganzen Zusammenhang nach nur auf Stahlblech beziehen.
Ob der Schutzumfang des Patents auch auf anderes schweißbares Material, z.B. auf Kunst Stoff-Preßmassen, erstreckt werden könnte, ist eine Frage, über die im Nichtigkeitsverfahren nicht zu befinden ist.
In Übereinstimmung mit der angefochtenen Entscheidung ist also festzustellen, daß sich der Anspruch 8 sinngemäß nur auf Spülbecken bezieht, die aus Stahlblech hergestellt sind.
III.
Für die Prüfung der Frage, ob der mit der Nichtigkeitsklage allein angegriffene Anspruch 8 patentfähig ist, kommt es in rechtlicher Hinsicht entscheidend darauf an, ob es sich um einen Unteranspruch oder einen Nebenanspruch handelt. Nur bei einem Nebenanspruch, der eine in sich unabhängige Erfindung zum Gegenstand hat, sind alle Voraussetzungen der Patentfähigkeit, wie Neuheit, Bereicherung der Technik und Erfindungshöhe, selbständig zu prüfen. Liegt dagegen ein Unteranspruch vor, so ist die Schutzfähigkeit schon dann zu bejahen, wenn er nur eine zweckmässige Ausgestaltung des Erfindungsgedankens aufweist, der in dem als rechtsbeständig hinzunehmenden Hauptanspruch offenbart ist. Bleibt der Hauptanspruch bestehen, so kann ein solcher Unteranspruch nur dann vernichtet werden, wenn er nicht einmal eine praktische Ausgestaltung der Haupterfindung, sondern nur eine "platte Selbstverständlichkeit" offenbart. Danach verdient ein Unteranspruch - bei Rechtsbeständigkeit des Hauptanspruches - stets schon dann Schutz, wenn er einen Gedanken enthalt, der im Rahmen des ganzen Patents noch als eine nicht ohne weiteres aus dem Vorhandenen sich ergebende Überlegung zu werten ist. Es braucht also hinsichtlich des Gegenstandes des Unteranspruchs keine erfinderische Tätigkeit vorzuliegen; es genügt schon eine zweckmäßige Maßnahme, die nicht ohne einiges Nachdenken gefunden werden kann. Nur was für jeden Durchschnittsfachmann ohne weitere Überlegung selbstverständlich ist ("platte Selbstverständlichkeit"), kann nicht Gegenstand eines schutzfähigen Unteranspruchs sein (RG in MuW 1931, 27; in GRUR 1938, 422 [423]; 1944, 122).
Die Klägerin versucht, ihre Auffassung, daß der angegriffene Unteranspruch 8 zumindest wegen mangelnder Erfindungshöhe nicht patentwürdig sei, mit der Begründung zu stützen, daß es sich hierbei nicht um einen "echten" Unteranspruch handele; ein "echter" Unteranspruch liege nur vor, wenn sich ein Gegenstand als eine "Ausgestaltung" des Erfindungsgedankens des Hauptanspruchs erweise (Reimer, PatG §13 Anm. 32).
Die Klägerin verkennt hierbei, daß es für das vorliegende Nichtigkeitsverfahren nicht darauf ankommt, ob ein "echter" oder ein "unechter" Unteranspruch gegeben ist; entscheidend ist, wie bereits dargelegt, nur, ob ein Nebenanspruch oder ein Unteranspruch vorliegt. Wie das Reichsgericht in der bereits angeführten Entscheidung RGZ 158, 385 [387] ausgeführt hat, gestaltet der "echte" Unteranspruch den Erfindungsgedanken des Hauptanspruches lediglich in zweckmäßiger Weise aus, und zwar, ohne daß diese Ausgestaltung wieder erfinderischen Gehalt hätte. Der ausgestaltende Gedanke ist daher für sich, losgelöst von dem Gedanken des Hauptanspruchs, nicht schutzfähig und muß notwendig dessen Rechtsschicksal teilen. So wenig wie ein "echter" Unteranspruch erteilt werden kann, ohne daß der ihn beherrschende Haupterfindungsgedanke geschützt wird, so wenig kann er bestehen bleiben, wenn sein Hauptanspruch fallt. Dagegen ist der "unechte" Unteranspruch, der eigenen Erfindungsgehalt trägt, eines selbständigen Schutzes und damit auch eines von dem seines Hauptanspruchs unabhängigen Rechtsbestandes fähig. Die Nichtigkeit des Hauptanspruchs ergreift ihn also nicht ohne weiteres mit. Im Nichtigkeitsstreit ist daher die Unterscheidung zwischen "echtem" und "unechtem" Unteranspruch, wie auch die genannte Entscheidung des Reichsgerichts zeigt, nur dann von Bedeutung, wenn - anders als im vorliegenden Fall - der Hauptanspruch angegriffen und vernichtet wird. Ist dagegen, wie hier, von der Rechtsbeständigkeit des Hauptanspruchs auszugehen, so kommt es im Nichtigkeitsverfahren für die Beurteilung der Schutzfähigkeit eines Unteranspruchs nicht darauf an, ob er eigenen Erfindungsgehalt hat. Unter welchen Voraussetzungen die Unterscheidung zwischen "echtem" und "unechtem" Unteranspruch, in einem Patentverletzungsrechtsstreit bedeutsam sein kann, braucht hier nicht erörtert zu werden.
Soweit die Klägerin mit dem Leugnen eines "echten" Unteranspruchs, wie es nach ihrem Hinweis auf Reimer, PatG §13 Anm. 32 und auf den Mangel der "Erfindungseinheitlichkeit" scheinen könnte, etwa zum Ausdruck bringen will, daß der Anspruch 8 in Wirklichkeit ein selbständig auf Patentfähigkeit zu prüfender Nebenanspruch sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt Werden. Der Anspruch 8 bleibt in jedem Fall von dem Hauptanspruch abhängig und stellt - ebenso wie die Ansprüche 4-7 - eine die Brauchbarkeit fördernde Ausgestaltung des mit dem Hauptanspruch vorgeschlagenen leichteren und billigeren Stahlblechspülbeckens dar. Die in Anspruch 8 gegebene Lehre soll eine in jedem Fall notwenige Lagerung des Sitzringes bei Stahlblechbecken zweckmässig ausgestalten; dies wird durch das Anschweißen von Lagerstreben ermöglicht, die an ihren Enden die. Lagerbolzen für eine scharnierartige Verbindung des Sitzringes mit dem Becken aufnehmen sollen.
IV.
Aus der Natur des Anspruches 8 als eines Unteranspruches und seinem oben festgestellten Gegenstand folgt zunächst, daß seine Rechtsbeständigkeit nicht mit der Begründung angezweifelt werden kann, ihm mangele die Neuheit, weil bei Keramikbecken bereits eine ähnliche Lagerung des Sitzringes (oder Deckels) am Becken bekannt gewesen sei. Denn da die Neuheit des Hauptanspruches im vorliegenden Verfahren hingenommen werden muß, folgt daraus ohne weiteres auch die Neuheit des Anspruches 8 - ganz abgesehen davon, daß weder der Anspruch 1 noch der Anspruch 8 sich ihrem Gegenstände nach auf Keramikbecken beziehen.
Was die sonstigen Voraussetzungen eines Unteranspruches anlangt, so muß mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dem sich der Senat insoweit anschliesst, die in dem Anspruch 8 vorgesehene Ausbildung und Anordnung der Lagerstreben als eine durchaus zweckmäßige Ausgestaltung des Stahlblechspülbeckens angesehen werden.
Der Anspruch 8 gibt dem Fachmann die Lehre, an einem Abtrittspülbecken, das aus Gründen der Billigkeit und Leichtigkeit aus Stahlblech hergestellt ist, die Lagerung eines aufklappbaren Sitzrings (und/oder Deckels) dadurch besonders vorteilhaft auszubilden, daß seitlich an dem Beckenkörper in ausreichendem Abstand voneinander Streben angeordnet werden, die in Richtung der größeren Achse des Becken-Ovals liegen und die geeignet sind, an ihren Enden Lagerbolzen für eine scharnierartige Verbindung des Sitzrings (und/oder Deckels) mit dem Becken aufzunehmen. Wie die angefochtene Entscheidung zutreffend feststellt, bieten die angeschweißten freistehenden Lagerstreben den Vorteil, daß sie von beiden Seiten leicht zugänglich sind, was sich für Montage und Bearbeitungszwecke, sowie für Überwachung und gegebenenfalls für Reparaturen günstig auswirkt. Die Lagerbolzen, die von den angeschweißten Lagerstreben aufgenommen werden, können mit ihren Enden nicht nur - wie bei den entgegengehaltenen Modellen nach dem Katalog Nr. 500 - nach außen, sondern auch nach innen herausragen. Die beschriebene Lagerung des Sitzringes mit dem nach innen herausragenden Lagerbolzen ist auch bei solchen Sitzringen möglich, die ganz aus Holz oder Kunstharz-Preßstoffen oder aus sonstigen Preßmassen hergestellt sind. In derartige Sitzringe können dann zweckmässig Lagerhülsen mit eingepreßt werden. Das hat den Vorteil, daß an dem Sitzring keine besonderen Scharnierbänder angeschraubt zu werden brauchen, die die Scharnierbolzen umgreifen, sondern es können die Bolzen unmittelbar in den Sitzring selbst eingreifen (Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. 12, 14). Bei dieser Ausbildung werden Befestigungsschrauben, die herausfallen können, und besondere Lagerteile, die sich lockern oder herausreißen können, vermieden (Patentbeschreibung S. 2 Z 104-109). Das Anschweißen freistehender Lagerstreben läßt ein Herausragen der Enden der Lagerbolzen nach außen und nach innen zu und ermöglicht damit zugleich vielfältige, verschiedenartige Verwendungen für die Lagerung von Sitzring und Deckel.
Ob die mit dem Anspruch 8 gegebene Lehre, wie der gerichtliche Sachverständige meint, insoweit neu, fortschrittlich und sogar erfinderisch ist, als die Ausbildung der angeschweißten Lagerstreben eine Lagerung auf nach innen herausstehenden Bolzenenden ermöglicht, und damit auch für sich allein - unabhängig von dem Hauptanspruch - patentwürdig ist, kann dahingestellt bleiben, weil, wie dargelegt, hier nur die Schutzfähigkeit eines Unteranspruchs zu prüfen ist. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, ob einem solchen selbständigen Schutz nach dem Vorbringen der Klägerin schon der allgemeine Fortschritt der Preßtechnik, die es erlaubt, die Scharnierhülsen oder -Augen unter Vermeidung besonders zu befestigender Scharnierbander mit dem scharnierartig zu klappenden Kunststoffteil oder Holzteil aus einem einzigen Stück zu formen, oder auch die druckschriftlich veröffentlichten und vorbenutzten Sitzringe nach Abbildung Nr. 52 ("Schwabensitz") aus dem Prospekt der Firma Karl Sch. GmbH, Re.-S., entgegenstehen würden. Es kann auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Wirkungsweise der nach dem Anspruch 8 vorgeschlagenen Sitzringlagerung Vorteile gegenüber den bekannten Ausführungen bei keramischen Becken hat. Es genügt für die Schutzfähigkeit des Unteranspruchs 8, daß hier für ein billiger und leichter herzustellendes Stahlblechspülbecken ein Weg gewiesen wird, wie mit den für dieses Becken geeigneten Mitteln zumindest eine in gleicher Weise brauchbare Sitzringlagerung geschaffen werden kann. Damit sind die für einen Unteranspruch erforderlichen Voraussetzungen im Sinne einer zweckmässigen Ausgestaltung des Stahlblechspülbeckens erfüllt. Aus den dargelegten Gründen kann keine Rede davon sein, daß es sich hierbei um eine für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres selbstverständliche Maßnahme im Sinne einer "platten Selbstverständlichkeit" handele.
Danach konnten die auf die ganze oder teilweise Vernichtung des Unteranspruchs 8 gerichteten Haupt- und Hilfsanträge der Klage keinen Erfolg haben. Es erschien jedoch zweckmässig, den Oberbegriff des Anspruchs 8 im Sinne der Ausführungen unter II dahin klarzustellen, daß sich dieser Unteranspruch nur auf Stahlblechbecken bezieht. Hierdurch wird aber an der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenlast der Klägerin nichts geändert.