Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1959, Az.: VI ZR 141/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 141/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 11.06.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1959, 1058-1059 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 748 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma H. H. Söhne in E., Kreis U./D.,
Prozessgegner
die B. Feuerversicherungsanstalt, vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Horst S. in M., Sc.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Zweckgedanke des § 898 RVO umfaßt nicht die Freistellung des Unternehmers von Schadenersatzansprüchen eines Vertragspartners, der als zweiter Schädiger wegen eines Betriebsunfalls haftet und unter dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung den Ersatz seiner Aufwendungen dafür vom Unternehmer beansprucht.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. Juni 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Versicherungsgesellschaft macht einen gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen Schadenersatzanspruch des bei ihr haftpflichtversicherten Sägewerksbesitzers Georg K. aus positiver Vertragsverletzung gegen die Beklagte geltend.
Georg K. hatte bei der Beklagten einen 8-t-Langholzanhänger besonderer Ausführung bestellt, der ihm Anfang Dezember 1952 lieferbereit gemeldet wurde. Er sandte am 4. Dezember 1952 seinen Büssing-Lastkraftwagen mit seinem Sohn Kurt K. als Fahrer zur Beklagten, um den fertiggestellten Anhänger abzuholen. Kurt K. veranlaßte den Magazinverwalter der Beklagten, F., den Anhänger zusammen mit ihm aus dem Magazin auf die Werkstraße zu schieben. Dort kuppelte er ihn an den Lastkraftwagen an und fuhr ein paarmal kurz vor und zurück, um die Bremsen des Anhängers auszuprobieren. Sodann stellte er den Motor ab und ließ den Motorwagen nebst angekuppeltem Anhänger auf der Werkstraße stehen.
Inzwischen erschien der Versandleiter der Beklagten, Sch., um den Anhänger abzufertigen. Da er bemerkte, daß einige mit dem Anhänger zu liefernde Reifen noch nicht der Nummer nach festgehalten waren, forderte er den ebenfalls in Diensten der Beklagten stehenden Schlosser Bu. auf, ihm bei der Feststellung der Reifennummern behilflich zu sein. Zu diesem Zweck krochen Sch. und Bu. im Beisein des Kurt K. unter den Anhänger, wo sie sich nach Feststellung der Reifennummern auch gleich an eine Überprüfung der Reifenwächter machten. Unterdessen kam auf Veranlassung des Magazinverwalters F. ein Lieferwagen auf das Magazin zugefahren, konnte aber an dem Lastkraftwagen K. nicht vorbei. Während der Lieferwagen anhielt, rief F. dem (in eine Unterhaltung mit dem Kraftfahrer L. verwickelten) Kurt K. zu, ob er nicht ein paar Meter vorfahren könne. Kurt K. begab sich ins Führerhaus, schaltete den Motor ein und setzte den Lastzug in Bewegung. Dabei wurde der - ebenso wie Sch. - noch unter dem Anhänger beschäftigte Schlosser Bu. überfahren und getötet.
Die Hinterbliebenen des Getöteten erhielten und erhalten von der Landesversicherungsanstalt W. und der Sü. E.- und St.-Berufsgenossenschaft Sterbegeld sowie Witwen- und Waisenrenten. Für die Zeit vom 9. Dezember 1952 bis 31. Dezember 1956 hat die Klägerin der Landesversicherungsanstalt 3.375,47 DM und der Berufsgenossenschaft 10.098,10 DM erstatten müssen. Hiervon machte sie im gegenwärtigen Rechtsstreit den Teilbetrag von 6.091,74 DM nebst Zinsen geltend, für den im Rahmen des Kraftfahrzeuggesetzes (Straßenverkehrsgesetzes) eine gesamtschuldnerische Haftung des Halters und des Fahrers K. bestand.
Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Unfall allein auf die grobe Fahrlässigkeit des Fahrers Kurt K. zurückzuführen sei und der Beklagten keine positive Vertragsverletzung bei der Übergabe des Anhängers zur Last liege, zumal die Verzögerung der Feststellungs- und Nachprüfungsarbeiten bis zum Zeitpunkt der Übergabe keine adäquate Ursache für den Unfall gewesen sei.
Das Oberlandesgericht gab der Klage unter Abweisung im übrigen gemäß § 254 BGB zu einem Drittel, d.h. im Betrage von 2.030,58 DM nebst Zinsen statt. Die zugelassene Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
1)
Auf Grund des geschlossenen Liefervertrages war die Beklagte dem Sägewerksbesitzer Georg K. gegenüber nach den Grundsätzen der §§ 157, 242 BGB verpflichtet, bei der Abwicklung des Geschäfts ihr Verhalten so einzurichten, daß eine Benachteiligung dieses ihres Kunden tunlichst vermieden wurde (RGZ 73, 352). Denn nach Treu und Glauben begründet der Vertrag nicht nur die Pflicht zu gehöriger Leistung, sondern darüber hinaus auch die Schutzpflicht, den Vertragspartner bei der Abwicklung des Schuldverhältnisses vor Schädigungen zu bewahren, die sich vermöge der durch die Sonderbeziehung begründeten Einwirkungsmöglichkeit auf den fremden Rechtskreis ergeben können (Stoll, ArchZivPrax. 136, 257 insbes. 288 f und 298 ff; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 14. Bearb. S. 225 f; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts Allgem. Teil 2. Aufl. S. 226). Zur Erfüllung einer Vertragsverbindlichkeit gehört alles, was aus dem Vertrage vom Vertragsschuldner verlangt werden kann (RGZ 160, 314). Jede schuldhafte Leistungstörung, die durch eine Verletzung dieser im weitesten Sinne aufzufassenden Vertragspflichten den Vertragspartner schädigt, begründet eine Verpflichtung zum Schadenersatz gemäß §§ 276, 278 BGB, und zwar auch über das Erfüllungsinteresse hinaus (BGHZ 11, 83 f; RGRK 10. Aufl. Anm. 6 zu § 276 BGB).
Die Beklagte war hiernach verpflichtet, Übergabe und Abnahme des nach dem Lieferungsvertrage bei ihr abzuholenden Langholzanhängers so zu gestalten, daß der Sägewerksbesitzer Georg K. dadurch nicht als Halter des von ihm zu stellenden Motorwagens mit Haftpflichtverbindlichkeiten gemäß § 7 KfzG (StVG) belastet wurde. Daß die Beklagte diese Vertragspflicht schuldhaft verletzt hat, nimmt das Berufungsgericht im rechtlichen Ergebnis zutreffend an.
Dabei kann davon ausgegangen werden (was die Revision geltend macht und die Beklagte unter Beweis gestellt hatte), daß die Kontrolle der Reifennummern als zweckmässig und allgemein Üblich erst bei der Übergabe des Fahrzeugs vorzunehmen war. Darin, daß diese Kontrolle nicht schon vorher durchgeführt worden war, sieht denn auch das Berufungsgericht keine vertragsverletzende Leistungsstörung. Eine Ausserachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erblickt es jedoch mit Recht in der Unterlassung jeder betrieblichen Sicherungsmaßregel dagegen, daß der Anhänger im Zuge seiner Übergabe und Abnahme in Bewegung gesetzt werden konnte, obwohl noch Werksangehörige unter ihm beschäftigt waren. Wenn die Revision vorträgt, der betriebsfremde Fahrer Kurt K. habe sich durch sein Eingreifen aus eigenem Entschluß unbefugt und störend in die Werksorganisation der Beklagten eingedrängt, so setzt sie sich in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Hiernach ist Kurt K. vielmehr vom Magazinverwalter F. gerade aufgefordert worden, den Lastzug vorzuziehen. Wenn es demgemäß aber im Betriebe der Beklagten ohne weiteres vorkommen konnte, daß der Magazinverwalter die Inbewegungsetzung eines von ihm selbst zur Übergabe bereitgestellten Fahrzeugs anordnete, während andere Betriebsangehörige noch unter ihm arbeiteten (solche Arbeiten gerade bei der Übergabe nach dem Vortrag der Revision zudem allgemein Üblich waren), und die Verhütung eines Betriebsunfalls somit allein von der unbekannten Sorgfalt eines betriebsfremden Fahrers abhängig gemacht wurde, - so liegt es auf der Hand, daß entweder die Werksorganisation nicht den sich aufdrängenden Sicherheitserfordernissen entsprach, oder aber ein Erfüllungsgehilfe der Beklagten schuldhaft versagt hat. Zu Unrecht meint die Revision, es komme hier nicht darauf an, welche Pflichten die Beklagte gegenüber ihren eigenen Arbeitskräften gehabt habe. Denn an die Sorgfaltspflicht des Unternehmers können im Schutzinteresse betriebsfremder Personen keine geringeren Anforderungen gestellt werden, als er sie gegenüber den Angehörigen seines Betriebes zu erfüllen hat (RG JW 1938, 1956 Nr. 10; BGH Urt. v. 9. Juli 1957 - VI ZR 117/56 = VersR 1957, 614; v. 11. November 1958 - VI ZR 223/57 = VersR 1959, 290).
Der dem Sägewerksbesitzer Georg K. im Betriebe der Beklagten entstandene Schaden besteht darin, daß er die - gemäß § 1542 RVO übergegangenen - Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen des getöteten Schlossers Bu. befriedigen mußte. Gegen die Adäquanz des ursächlichen Zusammenhanges zwischen solchem Schaden und der von der Beklagten zu vertretenden Verletzung ihrer Schutzpflicht erhebt sich kein rechtlicher Zweifel.
Die Abwägung dieser schadensursächlichen Vertragsverletzung und der vom Sägewerksbesitzer Georg K. als Mitverschulden gemäß §§ 254, 278 BGB zu vertretenden Fahrlässigkeit seines Fahrers Kurt K. war Sache des Tatrichters und läßt keinen zum Nachteil der Beklagten wirkenden Rechtsfehler hervortreten. Was die Revision dagegen vorbringt, daß nämlich der Fahrer Kurt K. die alleinige Ursache für den Unfall gesetzt habe, indem er unter pflichtwidrigem Eingreifen aus eigenem Entschluß vorgefahren sei, liegt nicht nur auf tatsächlichem Gebiet, sondern steht auch in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.
2)
Mit Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß einer Geltendmachung des gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin übergegangenen Schadenersatzanspruchs Wortlaut und Sinn des § 898 RVO nicht entgegenstehen, - obwohl (wie es meint) diese Inanspruchnahme praktisch dazu führe, daß die gesetzlich gewollte Entlastung des Arbeitgebers von solchen Ansprüchen vereitelt werde.
a)
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. November 1955 - BGHZ 19, 114 - ausgeführt:
Das Gesetz - §§ 898 f RVO - habe bei Arbeitsunfällen Schadenersatzansprüche der Verletzten gegen den Unternehmer (und seine Vertreter) ausgeschlossen, weil dieser die Lasten der Unfallversicherung zu tragen und nach § 903 RVO der Berufsgenossenschaft deren Aufwendungen bei Berufsfahrlässigkeit zu erstatten hat. Daher stellt die Befreiung von Schadenersatzansprüchen der Geschädigten für die Unternehmer einen Ausgleich für ihre gesetzliche Haftung gegenüber der Berufsgenossenschaft dar (RGZ 153, 41 f; 170, 160; BGHZ 8, 338). Dieser Ausgleich wäre nur unvollständig, wenn die Unternehmer neben der Haftung nach § 903 RVO einer weiteren Inanspruchnahme ausgesetzt wären und einem zweiten Schädiger im Wege des Ausgleichs voll oder teilweise Ersatz leisten müßten. Das würde dem Zweck des Sozialversicherungsgesetzes widersprechen, denn der von ihm gewährte Schutz des Betriebsunternehmers würde auf diesem Wege wieder zunichte gemacht. Das könne nicht der Wille des Gesetzes sein. Aus ihm ergebe sich vielmehr, daß ein Anspruch des Versicherten gegen den einzelnen Unternehmer, regelmässig, d.h. abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefall vorsätzlicher Unfallherbeiführung, überhaupt nicht entstehe (RGZ 153, 42).
Ist aber - so fährt das angeführte Senatsurteil fort - gegen den Unternehmer gar kein Anspruch des Verletzten entstanden, so fehlt damit eine wesentliche Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch eines zweiten Schädigers. Der Ausgleich ist eine Folge der gemeinsamen Schadenersatzpflicht mehrerer Schädiger und setzt daher grundsätzlich voraus, daß mehrere Schädiger als Gesamtschuldner für den Schaden haften (BGHZ 11, 174; 12, 213).
In dem damals zu beurteilenden Falle (Tod des in einem Kraftwagen des Betriebes beförderten Arbeitnehmers infolge Zusammenstosses mit einem Güterzug) kam zur rechtlichen Begründung von Ansprüchen des von der Berufsgenossenschaft gemäß § 1542 RVO zum Schadenersatz herangezogenen zweiten Schädigers (Eisenbahn) gegen den Unternehmer nur eine Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern in Betracht, weil zur Zeit des Unfalls besondere rechtliche Beziehungen zwischen ihnen nicht bestanden. Zwischen dem nach § 1542 RVO auf die Berufsgenossenschaft übergegangenen Anspruch des Verletzten und dem aus § 903 RVO herzuleitenden Rückgriffsanspruch der Berufsgenossenschaft aber besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein echtes, eine Ausgleichsregelung zulassendes, Gesamtschuldverhältnis (so auch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl., TZ 1214 f).
b)
Der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt hebt sich von dem soeben erörterten entscheidend dadurch ab, daß hier zufolge der Vertragsbeziehung zwischen Unternehmer (Beklagter) und zweitem Schädiger (Kraftfahrzeughalter Georg K.) eben das den Schadenersatzanspruch begründende rechtliche Band besteht, das dort gerade fehlte. Denn die Klage gründet sich nicht auf einen Ausgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern, sondern auf positive Vertragsverletzung.
Soweit die Klägerin für Rechnung des Sägewerksbesitzers Georg K. die gemäß § 1542 RVO übergegangenen Schadenersatzforderungen der Hinterbliebenen Bu. befriedigte, gingen diese Ansprüche aus unerlaubter Handlung bezw. aus dem Kraftfahrzeuggesetz gemäß § 362 Abs. 1 BGB zufolge Erfüllung unter, und nicht etwa entsprechend § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin über. Der mit der gegenwärtigen Klage verfolgte Anspruch ist daher ganz anderer Art. Er hat denn auch nicht den Schaden zum Gegenstand, den die Hinterbliebenen infolge der Betriebsgefahr des Motorwagens oder unerlaubter Handlung erlitten haben, sondern den Vermögensnachteil, der dem Sägewerksbesitzer Georg K. durch die positive Vertragsverletzung der Beklagten erwachsen ist. Die gemäß § 1542 RVO auf die Sozialversicherungsträger übergegangenen Haftpflichtansprüche und der mit der Klage verfolgte Anspruch stehen somit zwar zufällig in einem wirtschaftlichen, nicht aber in rechtlichem Zusammenhang; denn läge der Lieferungsvertrag nicht vor, so fehlte dem Klageanspruch nach der erörterten Rechtsprechung des Senats jede rechtliche Grundlage, und eine Schädigung des Sägewerksbesitzers Georg K. durch positive Vertragsverletzung der Beklagten wäre auch ohne Verletzung eines ihrer eigenen Betriebsangehörigen möglich. Im übrigen ist auch der die Hinterbliebenen benachteiligende Tod des Schlossers Bu. ein anderes schadensursächliches Ereignis als die Heranziehung des Kraftfahrzeughalters durch die Sozialversicherungsträger.
Fehlt es somit an einem rechtlichen Zusammenhang zwischen der Haftungsfreistellung der Beklagten gemäß § 898 RVO und ihrem Lieferungsvertrage mit dem Sägewerksbesitzer Georg K. so besteht auch keinerlei Anlaß, sie von der Haftung für eine Verletzung ihrer Vertragspflichten deshalb zu entbinden, weil diese zugleich die körperliche Beeinträchtigung eines eigenen Arbeitnehmers zur Folge hatte. Denn der Zweckgedanke des § 898 RVO erschöpft sich darin, den Unternehmer von - sei es auch nach § 1542 RVO übergegangenen - Schadenersatzansprüchen eigener oder doch in seinen Betrieb eingeordneter Arbeitnehmer aus Betriebsunfällen freizustellen, und hat nicht auch im Auge, ihn vor den Schadenersatzfolgen einer schuldhaften Verletzung von Verträgen zu bewahren, die er mit betriebsfremden Dritten geschlossen hat. Die gegenteilige Annahme würde zu der unannehmbaren Folgerung zwingen, daß die Vertragsansprüche des zweiten Schädigers gegen den Unternehmer von einem für ihr Vertragsverhältnis völlig belanglosen Umstände, nämlich davon abhingen, ob der gemeinsam verursachte Unfall einen Arbeitnehmer oder einen Betriebsfremden getroffen hat.
Solches ist denn auch schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nie angenommen worden. Wenngleich gegen dessen Begründung im einzelnen Bedenken zu erheben sein mögen, so hat es doch stets im Ergebnis zutreffend erkannt, daß es nicht Sinn und Zweck der Vorschriften der Reichsversicherungsordnung ist, mit Rücksicht auf die vom Unternehmer zur Berufsgenossenschaft geleisteten Beiträge Ansprüche gegen ihn auf Grund schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten zu beschränken, und daß demgemäß die Vorschrift des § 898 RVO dem Anspruch eines zweiten Schädigers, der dem Verletzten haftet und aus einem Vertrage einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verschuldens gegen den Unternehmer hat, nicht entgegensteht (RGZ 157, 282; JW 1938, 2976 Nr. 35; DR 1940, 1434 Nr. 20; vgl. dazu Höring, VersR 1951, 110).
Diese Auffassung wird auch von Wussow (Unfallhaftpflichtrecht, 6. Aufl., TZ 1196) geteilt, der zutreffend darauf hinweist, daß § 898 RVO sich nur auf die unmittelbaren Ansprüche des Verletzten gegen den Betriebsunternehmer bezieht, und es daher völlig ausserhalb seines Bereiches liegt, wenn der Unternehmer als Vertragspartner Dritter schuldhafterweise Schadenersatzansprüche seiner eigenen Arbeitnehmer gegen diese verursacht.
Steht hiernach der Zweckgedanke des § 898 RVO dem - wie ausgeführt wurde - an sich aus positiver Vertragsverletzung begründeten Klageanspruch nicht entgegen, so war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.