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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.06.1959, Az.: III ZR 170/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.06.1959
Aktenzeichen
III ZR 170/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 09.10.1958

Fundstellen

  • BGHWarn 1960, 154-155
  • DÖV 1962, 76 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 735 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 1867 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen, und dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in D.,

Prozessgegner

die Ärztin Dr. med. Gisela M., H., M.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages ist auch hinsichtlich des Anspruches auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten gewahrt, wenn der vom Geschädigten beauftragte Rechtsanwalt bei fristgerechter Geltendmachung des Anspruches auf Ersatz von Sachschäden unter Vorlegung einer Inkassovollmacht auf seine Beauftragung ausdrücklich hingewiesen hat, mag auch die bezifferte Kostenrechnung erst nach Ablauf der Frist des Art. 8 Abs. 6 beim Amt für Verteidigungslasten eingereicht worden sein.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kraftwagen der Klägerin wurde am 1. Februar 1957 in Düsseldorf von einem auf Dienstfahrt befindlichen Lastkraftwagen der britischen Streitkräfte gerammt und beschädigt. Schuld am Zusammenstoß trug unstreitig der Fahrer des britischen Wagens. Mit der Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche beauftragte die Klägerin zwei Düsseldorfer Rechtsanwälte. Diese reichten den vorgeschriebenen, von der Klägerin am 7. Februar unterzeichneten Antragsvordruck mit einem Anschreiben vom 25. März 1957, in welchem sie die Schadenskosten darstellten, sowie einem Sachverständigengutachten beim zuständigen Amt für Verteidigungslasten ein. Dieses setzte die an die Klägerin zu zahlende Entschädigung auf 639,75 DM fest. Am 6. September 1957 reichten die Anwälte der Klägerin ihre Kostenrechnung in Höhe von 46,07 DM beim Amt für Verteidigungslasten ein. Dieses lehnte mit Bescheid vom 14. September 1957 ab, diese Kosten zu bezahlen.

2

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin diese Anwaltskosten nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 14. September 1957.

3

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, da die Inanspruchnahme der Rechtsanwälte nicht erforderlich gewesen sei.

4

Das Landgericht hat der Klägerin 38,06 DM nebst den begehrten Zinsen zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Antrag auf volle Klagabweisund weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Die Revision ist nach § 547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO i.V.m. § 71 Abs. 2 Ziff. 2 EVG statthaft, obwohl die Revisionssumme nicht erreicht ist.

6

Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und der Klage ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1, 2, 10 des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952 i.d.F. der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl. II 381). Die Bundesrepublik Deutschland ist der rechte Beklagte nach Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages. Anzuwenden sind nach Art. 8 Abs. 4 Finanzvertrag die Bestimmungen in § 839 BGB, Art. 34 GG (vgl. § 24 Abs. 2 SoldatenG vom 19. März 1956 - BGBl. I 114).

7

Hinsichtlich der Sachschäden der Klägerin ist die 90-tägige Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages unstreitig gewahrt. Das Berufungsgericht sieht diese Frist auch hinsichtlich der Anwaltskosten als gewahrt an, obgleich die schon im März 1957 beauftragten Anwälte ihre Kostenrechnung erst am 6. September 1957 beim Amt für Verteidigungslasten eingereicht haben. In der rechtzeitigen Geltendmachung der Ansprüche der Klägerin wegen des Sachschadens durch die Rechtsanwälte habe zugleich, für das Amt für Verteidigungslasten erkennbar, die stillschweigende Geltendmachung der Anwaltskosten gelegen, deren Höhe noch nicht festgestanden habe (Wussow, Informationen vom 10. März 1958 - VI/10 - S. 40). In der Unterlassung der ausdrücklichen Anmeldung der Anwaltskosten bei Anmeldung der Sachschäden könne daher ein Verzicht im Sinne des Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages nicht gesehen werden. Das sei auch von der Beklagten nicht behauptet worden.

8

Die Revision führt demgegenüber aus, die bloße Tatsache, daß sich eine Partei bei der Anmeldung ihrer Ersatzforderung eines Anwaltes bediene, könne unmöglich zugleich die Geltendmachung eines Anspruches auf Ersatz entstandener Anwaltskosten enthalten, und zwar umso weniger, als in der eingereichten Schadensberechnung der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten nicht vorbehalten oder auch nur angedeutet worden sei.

9

Dem ist entgegenzuhalten, daß die Rechtsanwälte in ihrem Anschreiben vom 25. März 1957 das Amt für Verteidigungslasten ausdrücklich gebeten hatten, davon Vormerkung zu nehmen, daß sie die Klägerin verträten und daß sie eine Prozeßvollmacht beifügten, die zum Empfang der "vom Gegner zu erstattenden Kosten" ermächtigte. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten ist denn auch nicht mit der Begründung abgelehnt worden, der Antrag sei zu spät gestellt, sondern aus sachlich-rechtlichen Erwägungen. Bei solcher Sachlage ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Anmeldefrist des Art. 8 Ziff. 6 des Finanzvertrages als gewahrt angesehen hat. Die Klagefrist des Art. 8 Abs. 10 des Finanzvertrages ist hinsichtlich der hier in Rede stehenden Anwaltskosten eingehalten.

10

II.

Die Frage, ob ein Geschädigter über die ihm vom Amt für Verteidigungslasten zugesprochene Entschädigung für den beim Zusammenstoß seines Kraftwagens mit einem Fahrzeug der US-Armee entstandenen Sachschaden hinaus die Kosten ersetzt verlangen kann, die ihm dadurch entstanden sind, daß er sich zur Geltendmachung seiner Ersatzansprüche eines Rechtsanwaltes bedient hat, hat der Senat in einem gleichliegenden Falle mit Urteil vom heutigen Tage bejaht. Im gleichen Sinne ist im vorliegenden Falle zu erkennen. Zur Begründung dafür wird auf las Urteil III ZR 49/58 vom 1. Juni 1959 verwiesen, das zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bestimmt ist.

11

Im Hinblick auf Bemerkungen der Revision in der vorliegenden Sache ist zusätzlich folgendes auszuführen:

12

Die Revision will aus § 93 ZPO den allgemeinen Rechtsgedanken ableiten, daß die Erstattung von Rechtsanwaltskosten nur verlangt werden könne, wenn zu der Schadensverursachung als solcher ein besonderer Umstand hinzukomme, der die Zuziehung des Anwaltes als erforderlich erscheinen lasse. Die zuständige Behörde müsse erst einmal von dem Entschädigungsanspruch und seinem Entstehungstatbestand durch den Geschädigten Kenntnis erhalten. Erst dann könne sich zeigen, ob sie eine Haltung einnehme, die die Zuziehung eines Rechtsanwaltes zur zweckentsprechenden Verfolgung des Entschädigungsanspruches notwendig oder auch nur angemessen erscheinen lasse. Die Ämter für Verteidigungslasten könnten eine eigene Stellungnahme zunächst gar nicht abgeben, sondern müßten erst auf die nach § 3 Anhang A zum Finanzvertrag zu erteilende Bescheinigung der zuständigen Dienststelle der Alliierten Streitkräfte warten. So lange diese nicht vorliege, könne der die Kostenregelung der Zivilprozeßordnung beherrschende Rechtsgedanke, der dem § 284 BGB entspreche, nicht durch ein Verhalten der deutschen Behörde verwirklicht werden.

13

Diese Betrachtungsweise wird der besonderen Lage nicht gerecht, in die sich der durch Verschulden eines Angehörigen der fremden Streitkräfte Geschädigte versetzt sieht. Nicht auf das Verhalten der deutschen Behörde kommt es an, sondern auf das Schadensereignis, aus dem der Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, und darauf, daß das Entschädigungsverfahren in ungewöhnlicher Weise ausgestaltet und dem juristischen Laien fremd ist. Bemerkenswert ist im vorliegenden Falle in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin unbestritten jahrelang nicht in Deutschland gelebt hatte, so daß es besonders nahe lag, daß sie, die mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut war, nach ihrem Unfall einen Rechtsanwalt aufsuchte und diesen mit der Geltendmachung ihrer Ersatzansprüche betraute.

14

III.

Das Landgericht hat die Gebühren der Rechtsanwälte nach der Preußischen Landesgebührenordnung für Rechtsanwälte und Gerichtsvollzieher errechnet und ihnen gemäß Art. 8, 9, 11, 12 drei volle Gebühren zu je 9,60 DM - berechnet nach der Höhe des der Klägerin gewährten Entschädigungsbetrages - zuerkannt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Gebührenberechnung wird von der Revision auch nicht bemängelt.

15

Da das Berufungsurteil nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden ist, ist die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Geiger Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Beyer Dr. Hußla