Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1959, Az.: III ZR 39/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 39/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 05.12.1957
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 Bb GG
- § 378 AbgO
- § 945 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 30, 123 - 131
- DVBl 1960, 150
- MDR 1959, 643-645 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1272-1275 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Alfred H. in M., H.str. ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle M., des Landes Bayern,
Amtlicher Leitsatz
Die ungerechtfertigte Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes löst für den Betroffenen keinen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs aus, wohl aber (entgegen RGZ 108, 253) einen - vor den bürgerlichen bürgerlichen Gerichten zu verfolgenden - Schadensersatzanspruch entsprechend § 945 ZPO.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Dezember 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 27. Juni 1950 wurde von dem Vorsteher des Finanzamtes R. zur Sicherung der Vollstreckung von Einkommensteuerbeträgen der dingliche Arrest in das Vermögen des von Berlin-West nach Bayern zugezogenen Klägers angeordnet. Im Vollzug des Arrestes wurde sodann eine Anzahl von dem Kläger zustehenden Außenständen gepfändet und auf dem Grundbesitz des Klägers eine Arresthypothek eingetragen. Am 20. März 1952 hob der Bundesfinanzhof den vom Finanzamt Rosenheim am 12. September 1950 erlassenen Steuerbescheid, der die durch den Arrest gesicherten Steueransprüche betraf, ersatzlos auf. Er begründete dies damit, Steuergläubiger für den in Betracht kommenden Zeitabschnitt könne ausschließlich Groß-Berlin sein, so daß ein Finanzamt in den Westzonen zur Festsetzung und Erhebung von Steuern nicht berechtigt sei. Auch in der Folge wurde der Kläger für den fraglichen Zeitraum zu Steuern nicht herangezogen.
Der Kläger erbittet nunmehr die Verurteilung des Beklagten, an ihn eine angemessene, der Höhe nach in das gerichtliche Ermessen gestellte Entschädigung "für diejenigen Nachteile zu bezahlen, die ihm durch rechtswidrige Eingriffe des Finanzamts R. entstanden" seien. Er hat hierzu geltend gemacht: Die im Vollzug des Steuerarrestes eingetretene Blockierung seines gesamten Vermögens habe zum Verlust seiner Existenz geführt und ihm auch für die Zukunft jede Möglichkeit einer wirtschaftlichen Betätigung genommen; die Kommanditgesellschaft Alfred H. & Co., deren persönlich haftender Gesellschafter er gewesen sei, habe nämlich liquidiert werden müssen; er habe ihm angebotene Beteiligungen, z.B. an der Firma K. & H., nicht übernehmen und tägliche Verpflichtungen mit der Folge nicht erfüllen können, daß er wiederholt Zahlungsbefehle und Klagen zugestellt bekommen habe und zum Offenbarungseid geladen worden sei; auch habe er zur Verteidigung gegen den Arrest hohe Honorare an Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht zahlen müssen; für diese Schäden müsse ihm der Beklagte Schadensersatz oder eine Entschädigung gewähren; denn die Anordnung und Vollziehung des dinglichen Arrestes habe eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der hierfür verantwortlichen Beamten dargestellt; es bestehe auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zumindest auf Grund entsprechender Anwendung des § 945 ZPO oder doch eine Entschädigungspflicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs (Aufopferung).
Das beklagte Land ist dem Klagevortrag in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten. Es hat sich auch darauf berufen, daß die Klagansprüche an Verjährung (§ 852 BGB) oder an dem Ablauf der Ausschlußfrist des Art. 125 BayAGBGB scheiterten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er darum bat, die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise seinem Klageantrag schon jetzt stattzugeben. Mit der Revision verficht der Kläger sein Berufungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hatte entgegen seiner Auffassung das Klagebegehren unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Stützt nämlich eine Klagepartei den Klaganspruch auf mehrere rechtliche Gesichtspunkte, die sich auf ein und denselben Sachverhalt beziehen, wie hier der Kläger auf § 859 BGB i.V.m. Art. 34 GG, auf eine zumindest entsprechende Anwendung des § 945 ZPO und auf das Vorliegen eines enteignungsgleichen Eingriffs (einer Aufopferung), und weist das Erstgericht den Klaganspruch ab, nachdem es sämtliche Klagegründe oder prozeßordnungswidrig nur einen von ihnen geprüft hat, so hat das Berufungsgericht sämtliche Klagegründe zu würdigen, auch wenn die Klagepartei das ihr ungünstige Urteil hinsichtlich des einen oder anderen Klagegrundes nicht ausdrücklich angefochten hat. Es kann und muß den Klaganspruch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als den, den die Klagepartei im Auge gehabt hat, zuerkennen, wenn er auf Grund des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhalts aus diesem Rechtsgrund gerechtfertigt ist. Anders ist es nur, wenn die Klagepartei zu erkennen gibt, daß sie einen bestimmten Klagegrund der richterlichen Beurteilung nicht mehr unterstellen will.
Ein dahingehender Wille ist jedoch eine Ausnahmeerscheinung und kann nur einer eindeutigen Erklärung der klagenden Partei entnommen werden. Daß im gegenwärtigen Fall der Kläger eine solche Erklärung abgegeben hat, ist den Akten nicht zu entnehmen. Das erstgerichtliche Urteil hatte die Klage, soweit sie auf eine Amtshaftung des Beklagten oder auf § 945 ZPO zurückgriff, wegen Verjährung, soweit sie auf enteignungsgleichen Eingriff (Aufopferung) gestützt war, an dem Fehlen eines entschädigungsfähigen Tatbestandes scheitern lassen. Die Berufungsbegründung machte lediglich Ausführungen dazu, ob entgegen der Auffassung des Urteils ein enteignungsgleicher Eingriff oder ein Aufopferungstatbestand vorliege, und sagte anschließend, "im übrigen werde der tatsächliche Vortrag in 1. Instanz wiederholt". Da aber die Anfechtung des Urteils hinsichtlich des einen Klagegrundes genügt, um auch die übrigen Klagegründe der Entscheidung des Berufungsgerichts zu unterstellen, läßt sich aus dem Inhalt der Berufungsbegründung nicht auf den Willen des Klägers schließen, er wolle ausschließlich die in der Berufungsbegründung eigens abgehandelten Klagegründe vom höheren Gericht nachprüfen lassen. Das Berufungsurteil enthält zwar am Eingang der Entscheidungsgründe den Satz, da der Klaganspruch nur noch auf den Rechtsgrund des enteignungsgleichen Eingriffs gestützt werde, sei (nur) zu prüfen, ob dessen Voraussetzungen vorlägen. Damit hat das Berufungsgericht, wofür unter den gegebenen Umständen die Einfügung des Satzes in die Entscheidungsgründe und nicht in den Tatbestand des Urteils einen ausreichenden Anhalt bietet, nur umreißen wollen, was ihm nach seiner Rechtsauffassung von dem Vortrag des Klägers zu prüfen übrig blieb. Es hat aber nicht eine Erklärung des Klägers wiedergegeben, daß er die Nachprüfung des Ersturteils auf den genannten Klagegrund beschränkt sehen wolle. Es handelt sich sonach bei dem in Frage stehenden Satz um eine rechtliche Erwägung, die vom Revisionsgericht auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann, nicht jedoch um eine tatsächliche Aussage über das, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat. Schließlich sind die Erklärungen, die der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Revisionsverhandlung abgegeben hat, dahin zu verstehen, er wolle einen Schadensersatzanspruch des Klägers im Sinne des § 945 ZPO nur für den Fall verneinen, daß dem Kläger ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs deswegen abzusprechen sei, weil er aus dem vorgetragenen Sachverhalt bereits einen - in der Zwischenzeit allerdings verjährten - Schadensersatzanspruch im Sinne des § 945 ZPO und damit die Möglichkeit einer Schadloshaltung erworben habe. Darin liegt umgekehrt die Erklärung, der Kläger wolle einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 945 ZPO dann weiterhin geltend machen, wenn der vorgetragene Sachverhalt nicht die Grundlage für einen Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs bilden könne. Gegen derartige Rechtsausführungen in Wahlform sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben.
Es ist demnach der Klaganspruch unter dem Gesichtspunkt des § 945 ZPO zumindest dann zu prüfen, wenn der Klagegrund des enteignungsgleichen Eingriffs (der Aufopferung) nicht zum Erfolg führt.
II.
Dieser letztere Klagegrund vermag, worin dem Berufungsgericht im Ergebnis recht zu geben ist, die Klage nicht zu stützen. Der Kläger verlangt die Schäden ersetzt, die er durch die Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes erlitten haben will; der Arrest sollte Steuern sichern, zu denen, der Kläger nachträglich aus bereits bei der Anordnung des Arrestes bestehenden Gründen nicht herangezogen wurde. Der Gesichtspunkt der Aufopferung scheidet von vornherein aus, da eine Aufopferungsentschädigung nur einen nicht vermögenswerten Schaden ausgleichen soll, während es hier um die Wiedergutmachung für einen enteignenden Eingriff in vermögenswerte Rechte und daraus dem Kläger erwachsene Vermögensnachteile geht.
Die Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff soll allerdings Vermögensschäden aus einem Eingriff in ein vermögenswertes Recht ausgleichen. Der enteignungsgleiche Eingriff löst aber als unrechtmäßiger Eingriff der Staatsgewalt nur dann eine Entschädigungsberechtigung des Betroffenen aus, wenn er sich für den Fall seiner gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach seinem Inhalt wie nach seiner Wirkung als eine Enteignung darstellt. Eine sich nachträglich als von Anfang an ungerechtfertigt erweisende Anordnung eines Steuerarrestes seitens der öffentlichen Hand und die Vollziehung dieses Arrestes läßt sich aber ihrem Wesen nach nicht als eine enteignende Maßnahme werten. Bei der Enteignung geht es darum, daß zur Verwirklichung übergeordneter Interessen ein einzelner oder eine bestimmte Gruppe einzelner Personen vor anderen zu besonderen Leistungen herangezogen wird. Begrifflich könnte statt des Betroffenen auch eine andere Person (etwa zur Leistung der benötigten beweglichen Sache) herangezogen werden. Nur nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles kann eine einzige Person als diejenige in Betracht kommen, der die Leistung abzuverlangen ist (etwa Grundabtretung zugunsten eines seiner Richtung nach festgelegten, neu zu bauenden Wegestückes). Bei der Ausbringung des Steuerarrestes stehen sich dagegen im Rahmen des Steuerschuldverhältnisses von vornherein der Steuerfiskus und ein bestimmter, nicht austauschbarer Einzelner gegenüber. Gegen ihn soll, um die Verwirklichung der sich gegen ihn richtenden Steuerforderung zu sichern, eine Sicherungsmaßnahme vorgenommen werden. Bei dem enteignenden Eingriff wird dem Betroffenen eine Entschädigung für das ihm auferlegte und ihn im Verhältnis zu anderen ungleich stellende Sonderopfer gewährt. Unter Zugrundelegung dieses Gedankens wird beim enteignungsgleichen Eingriff eine Entschädigung bewilligt, weil die öffentliche Hand eine Leistung verlangt hat, die zu verlangen sie nicht berechtigt gewesen ist, einerlei ob sie die Leistung im Vollstreckungsweg erzwungen hat oder nicht. Ein Schuldner, der Ersatz für die ihm aus der Vollziehung eines ungerechtfertigten Arrestes entstandenen Schäden verlangt, begehrt dagegen Ersatz auf Grund des auch in § 303 Abs. 4, § 717 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens, daß der Gläubiger aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel vollstreckt hat und die Folgen davon tragen muß (vgl. RGZ 108, 253, 256). Haftungsbegründender Tatbestand ist nicht, daß die durch den Arrest gesicherte Steuerforderung in Wirklichkeit nicht bestanden hat, sondern daß der Fiskus den Arrest angeordnet und vollzogen hat, obwohl, wie die nachträgliche Überprüfung zeigt, die Anordnung von Anfang an nicht gerechtfertigt war, sei es, daß die auf Grund der im Arrestverfahren vorgenommenen summarischen Prüfung angenommene Steuerforderung nicht bestand oder daß ein Grund für ihre Sicherung oder eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung fehlte. Das Schadensbild und seine Ausgleichung wird nicht von einem zu Unrecht abverlangten Sonderopfer, sondern von dem Vorgehen des Gläubigers auf seine Gefahr geprägt.
Infolgedessen und mit Rücksicht darauf, daß ein Ersatzanspruch des Klägers aus § 839 BGB, Art. 34 GG verjährt ist (vgl. III 4), spitzt sich der Rechtsstreit auf die Frage zu, ob der Kläger Ersatz für die von ihm behaupteten Schäden in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 945 ZPO fordern kann.
III.
1.)
Für den nach § 945 ZPO zu beurteilenden Schadensersatzanspruch steht der Rechtsweg vor den bürgerlichen Gerichten offen. Griffe diese Sondervorschrift nicht ein, so wäre als Haftungsgrundlage auf eine unerlaubte Handlung im Sinne einer Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) zurückzugreifen. Für sie hält Art. 34 GG - früher Art. 131 WeimVerf - den ordentlichen Rechtsweg offen. Der Anspruch aus § 945 ZPO wird nach allgemeiner Auffassung als ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung angesprochen, und zwar, weil er kein Verschulden voraussetzt, als ein Fall der Gefährdungshaftung, also als ein Ersatzanspruch aus einer unerlaubten Handlung im weiteren Sinne (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1957 VI ZR 212/56 = LM Nr. 1 zu § 717 ZPO). Er steht, wenn er auf eine von Anfang an ungerechtfertigte, aber schuldlos als solche nicht erkannte Anordnung eines danach vollzogenen Steuerarrestes gegründet wird, einem auf das entsprechende, aber schuldhafte Handeln der verantwortlichen Steuerbeamten gestützten Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB so nahe, daß die in Art. 131 WeimVerf und Art. 34 GG angeordnete Offenhaltung des ordentlichen Rechtsweges auch auf ihn erstreckt werden kann. Der Gedanke an einen Übergriff der bürgerlichen Gerichte in die Zuständigkeit der Finanzbehörden und -gerichte scheidet bei einer Fallgestaltung wie der gegenwärtigen von vornherein aus. Davon, daß der gegen den Kläger angeordnete und vollzogene Steuerarrest von Anfang an nicht gerechtfertigt gewesen ist, muß auf Grund der vom Bundesfinanzhof getroffenen Entscheidung, soweit diese reicht, im vorliegenden Verfahren ausgegangen werden; darüber besteht im übrigen auch kein Streit. Hier ist nur darüber zu befinden, ob und nach welchen Vorschriften der Kläger für die von ihm zum Ersatz gestellten Vermögensnachteile von dem Beklagten Ersatz verlangen kann, über einen Steueranspruch oder einen Erstattungsanspruch wird nicht gestritten, eine Steuersache im Sinne des § 242 AbgO liegt nicht vor.
2.)
Die Frage, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gemäß § 945 ZPO erwachsen ist, hat das Erstgericht auf Grund der Erwägung offen gelassen, ein etwaiger Anspruch sei gemäß § 852 BGB verjährt. Daß ein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO der dreijährigen Verjährung nach § 852 BGB unterliegt, ist allerdings allgemeine Meinung (vgl. auch das erwähnte Urteil vom 8. Oktober 1957). Das Erstgericht hat aber folgendes nicht bedacht:
Die nahezu einhellige Meinung in der Rechtsprechung und den Erläuterungsbüchern ist bisher dahin gegangen, daß die Vorschrift des § 945 ZPO für nach § 378 (früher § 351) AbgO angeordnete und vollzogene Steuerarreste weder unmittelbar noch sinngemäß Anwendung findet, der von einem Steuerarrest betroffene Steuerschuldner daher nur nach § 839 BGB im Zusammenhalt mit den Staatshaftungsbestimmungen Schadenersatz verlangen kann (vgl. namentlich RGZ 108, 253; auch RG HRR 1933 Nr. 1541, sowie die Kommentare zur ZPO: Stein/Jonas/Schönke 18. Aufl. § 945 I, Baumbach/Lauterbach 24. Aufl. § 945 1, Sydow/Busch 22. Aufl. § 945 1, Seuffert/Walsmann 12. Aufl. § 945 8; a.M. in jüngster Zeit Wieczorek § 945 A II b 5). Wer gleichwohl eine Schadensersatzklage aus § 945 ZPO erhoben hätte, mußte ihre Abweisung befürchten und sah sich einem weit größeren Prozeßrisiko gegenüber, als dies allgemein mit der bloßen Zweifelhaftigkeit einer Rechtsfrage verbunden ist. Schon diese Überlegung legt den Gedanken nahe, ob nicht mit Rücksicht darauf, daß ein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO in einem Falle wie dem vorliegenden bisher nicht anerkannt war, die Verjährung nicht lief, rechtsähnlich der Vorschrift des § 202 BGB, nach der eine Verjährung überall dort gehemmt ist, wo der Verpflichtete aus irgend einem Grunde vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. Doch braucht diesem Gedanken nicht bis insletzte nachgegangen zu werden. Denn hier kommt hinzu und gibt den Ausschlag: Die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Verletzte sowohl von dem Schaden als auch von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Die Person des Ersatzpflichtigen ist nicht gleichbedeutend mit der des Schädigers. Vielmehr muß der Geschädigte nicht nur Kenntnis von dem Schaden haben, sondern auch von dem Schadensfall und der sich hieraus ergebenden Verantwortlichkeit des Verletzers soviel wissen, daß er auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person mit einigermaßen sicherer Erfolgsaussicht eine Schadensersatzklage erheben kann, oder anders umschrieben: Der Verletzte muß von dem Schadensfall so viel wissen, daß er vernünftigerweise alle Voraussetzungen für eine Schadensersatzpflicht des Schädigers mit Ausnahme des Schadensbetrages für gegeben halten durfte. Daran aber fehlte es auf seiten des Klägers, der auf Grund der bisherigen Rechtsauffassung mit einer Abweisung der auf § 945 ZPO gestützten Klage zu rechnen hatte.
3.)
In der grundlegenden Entscheidung RGZ 108, 253 hat das Reichsgericht im Jahre 1923 eine unmittelbare oder sinngemäße Anwendung des § 945 ZPO bei Steuerarresten abgelehnt. Seinen Ausführungen, wonach die Bestimmung des § 351 Abs. 2 (jetzt § 378 Abs. 2) AbgO nicht ausdrücklich auf § 945 ZPO verweise, mag beizupflichten sein. Andererseits schließt die Reichsabgabenordnung weder in der genannten noch in einer anderen einschlägigen Bestimmung eine entsprechende Anwendung des § 945 ZPO ausdrücklich aus. Schon der Reichsfinanzhof hat in seinem Gutachten vom 12. Juli 1922 (Sammlung 10, 34) betont - vgl. auch Bundesfinanzhof, Sammlung 56, 225; 66, 130 -, das dem Arrestverfahren der Zivilprozeßordnung nachgebildete Arrestverfahren der Reichsabgabenordnung sei von dieser selbst nur äußerst dürftig geregelt und es erscheine daher nicht nur angängig, sondern sogar geboten, dort, wo die Reichsabgabenordnung Zweifel übrig lasse, auf die im Zivilprozeß getroffene Regelung zurückzugreifen. Das Reichsgericht ist a.a.O. dieser Erwägung beigetreten, soweit es um Verfahrensvorschriften gehe, hat sie aber mit Bezug auf § 945 ZPO nicht durchgreifen lassen und hierbei erwogen, diese Vorschrift sei eine sachlichrechtliche Norm und bilde zudem einen Teil des bürgerlichen Rechts, während die Folgen einer ungerechtfertigten Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes lediglich nach öffentlichem Recht zu beurteilen seien. Bereits die letztere Überlegung läßt sich heute nicht mehr als zwingend anerkennen; denn selbst wenn die Bestimmung des § 945 ZPO dem bürgerlichen Recht zuzuordnen sein sollte, so könnte sie, eine jetzt geläufige Betrachtungsweise, als der Ausdruck eines allgemeinen Gedankens zu begreifen sein, der in dieser Vorschrift einen begrenzten positivrechtlichen Niederschlag gefunden hat, jedoch ob seiner Fähigkeit, verallgemeinert zu werden, eine Geltung auch über die positivrechtliche Norm hinaus erheischt.
Den Ausschlag gibt aber letztlich, daß die weiteren Ausführungen der reichsgerichtlichen Entscheidung durch die Rechtsentwicklung überholt worden sind.
Das Reichsgericht hat bereits den Vorschriften in § 945, § 302 Abs. 4 und § 717 Abs. 2 ZPO den allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolgt. Es hat aber für die Anwendung dieses Gedankens innerhalb des Rechts der Reichsabgabenordnung keinen Raum gesehen und das damit begründet: es bestehe kein Rechtssatz, wonach der Staat für jede in Ausübung eines Hoheitsrechts erfolgende Verletzung von Privatinteressen unbedingt haftbar sei; für einen Fehlgriff, den seine Beamten bei Ausübung von Hoheitsrechten begehen, wolle das Reich, wie aus Art. 131 WeimVerf erhelle, grundsätzlich nur dann haften, wenn er zugleich die schuldhafte Außerachtlassung einer ihnen dem Verletzten gegenüber obliegenden Amtspflicht enthalte; eine Ausnahme von diesem Grundsatz zugunsten des von einem Steuerarrest Betroffenen habe § 351 AbgO, wie seine Entstehungsgeschichte zeige, nicht treffen wollen; sie würde zudem dem Reich, das bei der Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes nicht wie ein privater Gläubiger im eigenen geldlichen Interesse handele, sondern als Träger von Hoheitsrechten im Interesse der Allgemeinheit einer Steuerhinterziehung oder Steuerflucht nach Möglichkeit vorzubeugen suche, die Erfüllung dieser rein öffentlich-rechtlichen Aufgabe sehr erschweren.
Die Frage, inwieweit der von dem Reichsgericht den genannten Vorschriften entnommene Grundgedanke verallgemeinerungsfähig ist, wird unterschiedlich beantwortet (vgl. etwa Baumbach/Lauterbach bei § 717 2 A unter Berufung auf RGZ 91, 200 sowie bei § 945 1; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl., § 174 VI vor 1 unter Berufung auf RG JW 1912, 201; Stein/Jonas/Schönke § 945 V, Bettermann in ÖV 1955, 528, 533/4; OLG Schleswig in RdL 1950, 176 ff mit Anm. von Wulff; OLG Oldenburg in MDR 1953, 303; LG Kiel in MDR 1958, 928). Zu diesem Meinungsstreit braucht nicht umfassend Stellung genommen zu werden. Denn auf der einen Seite bleibt, wenn die genannten Vorschriften den Niederschlag eines allgemeinen Rechtsprinzips bildeten, immer noch der Wirkungsbereich und die Tragweite dieses Prinzips offen. Auf der anderen Seite ist, auch wenn die Vorschriften nicht ohne weiteres verallgemeinerungsfähig wären, eine sinngemäße Anwendung bei bestimmten Fallgruppen nicht auszuschließen. Jedenfalls geht es angesichts der nachstehend behandelten Rechtsentwicklung nicht an, die Vorschrift des § 945 ZPO nur ausnahmsweise und nur auf Grund einer dies ausdrücklich anordnenden Vorschrift über ihren eigentlichen Geltungsbereich hinaus auf Steuerarreste für entsprechend anwendbar zu erachten.
Die Rechtsentwicklung ist seit RGZ 108, 253 hinsichtlich der Haftung der öffentlichen Hand insofern weitergegangen, als sie in einem früher nicht gekannten Ausmaß eine Entschädigung für rechtmäßiges oder schuldlos rechtswidriges Vorgehen anerkannt hat. Bei der Frage, ob bei Steuerarresten eine Schadensersatzpflicht des Staates entsprechend § 945 ZPO zu bejahen ist, geht es im übrigen nicht so sehr darum, eine neue Gruppe von Fällen zu schaffen, in denen der Staat ohne Verschulden haftet, vielmehr vorzugsweise darum, die Haftung des Staates in seiner Stellung als Gläubiger und Vollstrecker eines Steuerarrestes der eines Privatmannes als Arrestgläubiger anzupassen, der, ohne schuldhaft gehandelt zu haben, im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 945 ZPO einem Ersatzanspruch ausgesetzt ist, und als Ausschnitt dieses Problems darum, ob auf einem Sondergebiet die Haftung des Staates in seiner Eigenschaft als öffentlichrechtlicher "Steuerfiskus" der Haftung des Staates in seiner Stellung als privater Fiskus anzugleichen ist. Für eine strengere Haftung des Staates auch in seiner ersteren Eigenschaft spricht angesichts der bereits vom Reichsgericht hervorgehobenen, wirtschaftlich tief einschneidenden und für den Arrestschuldner sehr gefährlichen Anordnung und Vollziehung eines Steuerarrestes im sozialen Rechtsstaat ein Gebot der Gerechtigkeit und ein unabweisbares Bedürfnis. Diesem Bedürfnis Rechnung tragen bedeutet nicht, durch eine verschärfte Haftung dem Steuerfiskus die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgabe in unzumutbarer Weise zu erschweren. Ihm stehen gegenüber seinem Steuerschuldner in weit größerem Umfang als einem privaten Gläubiger gegenüber seinen Schuldnern der Aufklärung der Verhältnisse dienliche Erkenntnisquellen und Erkenntnismittel zur Verfügung, bei deren sachgemäßer Handhabung er das mit der Ausbringung eines Steuerarrestes verbundene Risiko im allgemeinen gering halten kann. Die Entwicklung der neueren Gesetzgebung hat dem Bedürfnis nach einer strengeren Haftung der öffentlichen Hand in Arrest- und ähnlichen Fällen verschiedentlich ausdrücklich Rechnung getragen. Nach § 10 der JustizbeitreibungsVO i.d.F. des Art. V des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl I, 861, 898) ist, wenn wegen der voraussichtlich entstehenden Kosten des Strafverfahrens der dingliche Arrest angeordnet war, bei gegebenen Voraussetzungen die Vorschrift des § 945 ZPO anzuwenden; dies nach der Amtlichen Begründung (Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode, Bundestagsdrucksachen Nr. 2545 S. 211, 212) in Anpassung an die neue Rechtslage. Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVBl 101) bestimmt in § 81 als Gegenstück zu § 945 ZPO, daß der Schuldner Entschädigung in Geld für den ihm durch einen Vollzug des Arrestes entstandenen Schaden verlangen kann, wenn in dem Verfahren zur Sicherung der Vollstreckung bestimmter durch Verwaltungsakt festgesetzter Ansprüche ein Arrest angeordnet und vollzogen worden war, die Anordnung des Arrestes sich aber als von Anfang an ungerechtfertigt erweist. Diese Regelung ist dem § 15 des Gesetzes nachgebildet; nach dieser Bestimmung kann der Vollstreckungsschuldner, wenn ein Verwaltungsakt, dessen sofortige Vollstreckung angeordnet worden ist, aufgehoben oder abgeändert wird, Entschädigung in Geld für den ihm durch die Vollstreckung entstandenen Schaden und die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistungen verlangen. Es erscheint dann auch nicht von ungefähr, sondern als ein Ausdruck der Besorgnis, die der frühere Gesetzgeber vor einer naheliegenden ausweitenden Anwendung des § 945 ZPO hatte, daß § 77 Abs. 2 Devisengesetz vom 12. Dezember 1938 ausdrücklich für Devisenarrestbefehle eine sinngemäße Anwendung des § 945 ZPO ausschloß.
Alle diese Erwägungen führen zu dem Ergebnis, daß die Vorschrift des § 945 ZPO auf Steuerarreste entsprechend anzuwenden ist.
4.)
Der Kläger hat infolgedessen einen Anspruch auf Ersatz der ihm aus der Vollziehung des Steuerarrestes entstandenen Schäden. Der Anspruch richtet sich nach § 945 ZPO gegen diejenige Partei, die die Anordnung des Arrestes erwirkt hat. Im vorliegenden Fall ist bei sinngemäßer Anwendung des § 945 ZPO der Bayerische Staat schon deswegen als Anspruchsgegner anzusehen, weil seine Behörde, das Finanzamt Rosenheim, im Hinblick auf eine angebliche Einkommensteuerschuld des Klägers zu der Anordnung und der Vollziehung des Steuerarrestes geschritten ist.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers deckt nicht die Schäden, die sich für den Kläger nicht aus der Vollziehung, sondern allein aus der Anordnung des Arrestes ergeben haben. Für diese Nachteile könnte er eine Wiedergutmachung nur beanspruchen, wenn die Anordnung des Steuerarrestes den Tatbestand einer ihm gegenüber schuldhaft begangenen Amtspflichtverletzung erfüllt hat (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Dem so begründeten Schadensersatzanspruch steht aber, wie bereits das Erstgericht zutreffend angenommen hat, die Einrede der Verjährung entgegen.
Welche Schadensbeträge dem Kläger zuzusprechen sind, läßt sich, da das Berufungsgericht von seiner abweichenden Rechtsauffassung aus hierzu Feststellungen nicht getroffen hat, gegenwärtig nicht übersehen. Auch kann noch nicht einwandfrei beurteilt werden, inwieweit die vom Kläger aufgemachte Schadensrechnung Posten enthält, die allein eine Folge der Arrestanordnung sind. Ferner wird die Fassung des Klagantrages, der bisher auf eine Entschädigung für die Nachteile gerichtet ist, "die durch rechtswidrige Eingriffe des Finanzamts R. entstanden sind", der Rechtslage, wie sie nach dem Gesagten zu beurteilen ist, anzupassen sein. Mit Rücksicht hierauf hebt der erkennende Senat das Urteil des Berufungsgerichts, das nicht bei Bestand gelassen, werden kann, auf und verweist die Sache, nachdem der Erlaß eines Grundurteils nicht angezeigt erscheint, im vollen Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Ihm überläßt er auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, die von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.