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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1959, Az.: II ZR 176/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1959
Aktenzeichen
II ZR 176/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 26.06.1958
LG Bonn

Fundstellen

  • BGHZ 30, 108 - 112
  • DB 1959, 704 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1959, 705 (Kurzinformation)
  • JZ 1959, 576-577 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 639-640 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1434-1435 (Volltext mit amtl. LS) "Einwendungen gegen Wechselforderung"

Prozessführer

der He. Ra. eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in N., D.str. ..., vertreten durch ihren Vorstand Wilhelm Kö., Friedrich R., Wilhelm H., Werner Br. und Fritz C. in N.,

Prozessgegner

den Postfacharbeiter Alfred T. in Bad G., M.str. ...,

Amtlicher Leitsatz

Der Wechselbürge kann der Wechselforderung nicht kraft Gesetzes die Einreden entgegensetzen, die dem Wechselschuldner, für den er die Wechselbürgschaft geleistet hat, seinerseits auf Grund des seiner Wechselverpflichtung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses zustehen. Aus dem der Wechselbürgschaft zugrundeliegenden Kausalverhältnis zum Wechselgläubiger kann sich aber im einzelnen Fall ergeben, daß der Wechselbürge diese Einrede geltend machen kann.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haager, Liesecke, Dr. Reinicke und Hill

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. Juni 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Inhaberin von 19 Wechseln. Sie nimmt den Beklagten aus diesen Wechseln als Wechselbürgen der Akzeptantin in Anspruch. Dem Streit der Parteien liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Frau T., die Schwägerin des Beklagten, kaufte im Februar 1955 von der Firma A.-K. in N. einen gebrauchten Lastkraftwagen für 20.000 DM unter Eigentumsvorbehalt. Zur Finanzierung des Kaufpreises und der Nebenkosten wurde die Firma B. Finanzierungen GmbH eingeschaltet. Diese zahlte an A.-K. 23.042,80 DM. A.-K. und Frau T. verpflichteten sich gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung dieses Darlehens, übertrugen das Eigentum an dem Lastkraftwagen zur Sicherheit für diese Verbindlichkeit auf die Firma B. und gaben ihr zur Tilgung des Darlehens einen Wechsel über 962,80 DM und 23 weitere Wechsel über je 960 DM. Die Wechsel waren am 1. April 1955 von der Firma A.-K. an eigene Order ausgestellt und mit dem Akzept von Frau T. und dem Indossament von A.-K. versehen. Unter dem quer geschriebenen Vordruck "angenommen" und der darunter stehenden Unterschrift der Frau T. befanden sich, parallel zu dieser Unterschrift, der Vermerk "als Bürge:" und daneben die Unterschrift des Beklagten. Der erste Wechsel war am 15. Juni 1955 fällig; von den anderen Wechseln wurde jeweils am 15. eines folgenden Monats ein weiterer Wechsel fällig. Frau T. löste nur fünf Wechsel ein; die restlichen Wechsel gingen zu Protest. Die Firma B. ließ den Lastkraftwagen im Dezember 1955 durch A.-K. abholen und für 15.500 DM freihändig veräußern. Sie nahm alsdann die Firma A.-K. auf Zahlung der restlichen Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag in Anspruch. Die Firma Automobile Bu. & Co KG, auf die der Geschäftsbetrieb der Firma A.-K. mit Aktiven und Passiven übergegangen war, befriedigte, unter Einschaltung der Klägerin, die Firma B. wegen ihrer restlichen Forderungen und erhielt von dieser die Wechsel zurück. Die Klägerin behauptet, ihr seien die Forderungen der Firma Bu. gegen Frau T. und den Beklagten abgetreten. Ihr stehe daher eine Forderung von 3.062,44 DM gegen den Beklagten zu. Die 24 Wechsel hätten insgesamt auf 23.042,80 DM gelautet; hierzu komme ein Betrag von 319,64 DM an Wechsel- und Protestunkosten. Es ergebe sich also eine Summe von 23.362,44 DM. Von dieser Summe seien 4.800 DM für eingelöste Wechsel und weitere 15.500 DM für den Erlös des Lastkraftwagens abzuziehen. Es bleibe also ein Betrag von 3.062,44 DM übrig. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß ihr (mindestens) dieser Betrag als Aufwendungsersatz und Benutzungsvergütung zustehe, wenn in der Rücknahme des Lastkraftwagens ein Rücktritt vom Vertrage zu sehen sei. Die Klägerin hat demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.062,44 DM nebst Zinsen zu zahlen.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, der Beklagte sei die Bürgschaftsverpflichtung zugunsten der Akzeptantin Frau T. eingegangen. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind zutreffend. Der Beklagte hat zwar nicht angegeben, für wen er die Bürgschaft leiste, und nach Art. 31 Abs. 4 WG gilt eine Bürgschaftserklärung für den Aussteller, wenn sie keine Angabe darüber enthält, für wen sie geleistet wird. Diese Vermutung ist aber widerlegt. Aus dem engen räumlichen Zusammenhang der quer geschriebenen Unterschrift der Akzeptantin mit dem parallel zu dieser Unterschrift geleisteten Namenszug des Beklagten ergibt sich, daß der Beklagte, worüber sich die Beteiligten auch einig sind, die Bürgschaft zugunsten der Akzeptantin geleistet hat (BGHZ 22, 148, 151, 152) [BGH 15.11.1956 - II ZR 163/56].

5

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Wechselbürge könne der Wechselforderung die Einreden entgegensetzen, die dem Wechselschuldner, für den er sich verbürgt habe, seinerseits auf Grund des seiner Wechselverpflichtung zugrundeliegenden Kausalverhältnisses zustünden. Der Beklagte könne also gegen die Wechselforderung der Klägerin die Einreden erheben, die Frau T. geltend machen könnte, wenn sie aus dem Akzept in Anspruch genommen würde. Frau T. könnte der Wechselforderung die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung entgegensetzen. Der Kaufvertrag mit der Firma A.-K. und der Darlehensvertrag mit der Firma B. seien als Einheit zu behandeln und unterlägen den Vorschriften des Abzahlungsgesetzes. In der Rücknahme des Lastkraftwagens liege gemäß §5 AbzG ein Rücktritt vom Vertrage. Frau T. brauche daher die einzelnen Darlehensraten nicht mehr zu zahlen und könne gemäß §1 Abs. 1 Satz 1 AbzG Rückgabe der Wechsel verlangen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beteiligten vereinbart hätten, die Wechsel sollten auch die Ansprüche aus §2 AbzG sichern; denn eine derartige Vereinbarung sei nach §1 Abs. 1 Satz 2 AbzG nichtig. Frau T. könnte die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §404 BGB auch gegenüber der Wechselforderung der Klägerin erheben, da die Firma A.-K. (oder die Firma B.), der gegenüber die Einrede bestanden habe, die Wechselforderungen durch Abtretungsvertrag an die Firma Bu. und diese Firma die Wechselforderungen ebenfalls durch Abtretungsvertrag an die Klägerin übertragen habe.

6

III.

1.

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Wechselbürgen stünden die Einreden aus der Person des Hauptschuldners, also des Wechselschuldners, zu, für den er sich verbürgt habe. Den Ausführungen der Revision ist zuzustimmen. Die Wechselbürgschaft ist von der Bürgschaft des bürgerlichen Rechts zu unterscheiden. Sie ist grundsätzlich nicht akzessorisch. Der Wechselbürge übernimmt vielmehr durch die Wechselbürgschaft "eine eigene, selbständige, cumulative, solidarische Wechselverpflichtung, nicht eine zivilrechtliche Bürgschaft" (RGZ 40, 58). Der Bürge haftet zwar nach Art. 32 Abs. 1 WG in gleicher Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat. Aus dieser Bestimmung folgt aber nicht die Berechtigung des Wechselbürgen, die Einreden des Hauptverpflichteten zu erheben. Die "gleiche Weise", in der der Wechselbürge nach dieser Bestimmung haftet, bedeutet "den gleichen Haftungstypus (Primärverpflichtung des Akzeptanten und des Eigenwechslers, Eventualverpflichtung des Trassanten und des Indossanten) mit den ihn beherrschenden generellen Regeln über Voraussetzung, Umfang und Dauer der Verpflichtung, ... überdies Gleichheit der konkreten Haftungsbedingungen, soweit sie durch den Inhalt der avalisierten Erklärungen bestimmt sind, z.B. Rektaklausel, Protesterlaß, besondere Vorlegungsfristen, Annahmebeschränkungen" (Hupka, Das einheitliche Wechselrecht der Genfer Verträge, Wien 1934, S. 82). Art. 32 Abs. 1 WG bezieht sich aber nicht auf die Auswirkungen des der Wechselverpflichtung des Hauptschuldners zugrundeliegenden Kausalverhältnisses.

7

Dies ergibt sich aus Art. 32 Abs. 2 WG, wonach die Wechselverpflichtung des Bürgen auch dann gültig ist, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist. Art. 32 Abs. 2 WG hat zwar die Gültigkeit der abstrakten Wechselverbindlichkeit zum Gegenstand. Hieraus kann aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, der Schluß gezogen werden, daß der Wechselbürge die Mängel des Kausalverhältnisses zwischen Hauptschuldner und Wechselgläubiger, in Gegensatz zu den Mängeln, die die Wechselverpflichtung des Hauptschuldners als solche betreffen, geltend machen kann. Wenn der Bürge haftet, obwohl die Wechselverpflichtung des Hauptschuldners nichtig ist, dann kann ein Mangel, der die Wechselverpflichtung als solche nicht berührt, dem Wechselschuldner vielmehr nur eine Einrede gegen die Wechselverpflichtung gewährt, keine stärkere Wirkung haben. Wenn die Nichtigkeit der Wechselverpflichtung des Hauptschuldners der Gültigkeit der Wechselverpflichtung des Wechselbürgen nicht schadet, dann kann ein geringerer Mangel diese Folge erst recht nicht herbeiführen. Kann der Wechselbürge z.B. nicht geltend machen, der Wechselgläubiger habe dem Hauptschuldner die Wechselverbindlichkeit als solche erlassen, dann kann er auch nicht geltend machen, der Wechselgläubiger habe dem Hauptschuldner die der Wechselverbindlichkeit zugrundeliegende Darlehensforderung erlassen (vgl. RGZ 40, 57).

8

Jacobi (Wechsel- und Scheckrecht 1955 S. 684) vertritt demgegenüber allerdings die Auffassung, Art. 32 Abs. 2 WG habe nur dann Bedeutung, wenn das Kausalverhältnis zwischen Wechselgläubiger und Hauptschuldner in Ordnung sei und ausschließlich der Wechselforderung als solcher ein Mangel anhafte. Hafte allein oder auch dem Kausalverhältnis ein Mangel an, so könne der Wechselbürge dies dem Wechselgläubiger entgegenhalten, wenn der Hauptschuldner es könne. Hafte bei richtig bestehender Kausalforderung der Wechselforderung ein Fehler an, so fehle nur ein formales Element, hier solle der Nehmer des Wechsels sich auf die Wechselbürgschaft, wenn sie äußerlich in Ordnung sei, verlassen können; könne der Wechselgläubiger aber wegen Fehler im materiellen Grund des Wechsels nicht fordern, so wäre es unbegreiflich und führe wegen der Verpflichtung des Gläubigers, das ungerecht Erlangte wieder herauszugeben, zu komplizierten Rechtsverhältnissen, wenn der Wechselgläubiger den Wechselbürgen in Anspruch nehmen könnte. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht zugestimmt werden. Sie setzen voraus, daß der Wechselgläubiger das, was er erlangt hat, stets ungerechtfertigt erlangt hat, wenn die der Wechselverbindlichkeit des Hauptschuldners zugrundeliegende causa nichtig oder weggefallen ist. Damit setzen die Ausführungen gerade das voraus, was sie beweisen wollen, die Tatsache nämlich, daß der Mangel der causa zwischen Wechselgläubiger und Hauptschuldner sich auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Wechselgläubiger und Wechselbürgen auswirkt. Hat der Wechselgläubiger, wie in dem vom Reichsgericht (RGZ 40, 57) entschiedenen Fall, dem Wechselhauptschuldner die Schuld erlassen, so ergibt sich daraus, wie das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres die Folge, daß auch der Wechselbürge von seiner Verpflichtung frei geworden ist; ist der Wechselbürge aber nicht frei geworden, dann kann der Wechselgläubiger das, was er vom Wechselbürgen erhält, auch (endgültig) behalten.

9

Gegen die Auffassung Jacobis, Art. 32 Abs. 2 WG habe nur Bedeutung, wenn bei richtig bestehender Kausalforderung (gegen den Hauptschuldner) der Wechselforderung (gegen den Hauptschuldner) als solcher ein Fehler anhafte, spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte des Art. 32 WG. In der Denkschrift zum (von der 2. Haager Wechselrechtskonferenz unterzeichneten) Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts und zur einheitlichen Wechselordnung (Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, 1. Session, Berlin 1914, S. 70) ist zu Art. 31 Abs. 2 des Entwurfs, der dem Art. 32 Abs. 2 WG entspricht, die Ausführung enthalten, in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werde die Haftung des Wechselbürgen nicht dadurch beseitigt, daß derjenige, für den er sich verbürgt habe, nicht hafte, weil seine Unterschrift nicht echt sei oder er die Wechselfähigkeit nicht besitze. Wenn die Unterschrift des Hauptschuldners gefälscht ist, dann wird aber in der Regel auch der Hauptschuldner keine Verbindlichkeit schulden, die durch den gefälschten Wechsel gesichert werden sollte. Es fehlt jedenfalls an Anhaltspunkten für die Annahme, die Denkschrift habe nur die Fälle gemeint, in denen die Unterschrift des Hauptschuldners gefälscht sei, der dem Wechselgläubiger eine Kausalforderung schulde. Im übrigen hat die Rechtsprechung, auf die die Denkschrift sich bezieht, auch nicht die Ansicht vertreten, dem Wechselbürgen stünden die Einreden des Hauptschuldners zu. Das Reichsgericht hatte vielmehr (RGZ 40, 57) entschieden, der Wechselbürge könne als solcher nicht geltend machen, daß der Wechselgläubiger dem Hauptschuldner die Verbindlichkeit erlassen habe, und aus dem Zusammenhang der Entscheidung ergibt sich, daß der Wechselgläubiger dem Hauptschuldner nicht nur die Wechselforderung als solche, sondern auch die der Wechselforderung zugrundeliegende Darlehensforderung erlassen hatte.

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Dem Wechselbürgen als solchem stehen also, im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts, die Einreden des Hauptschuldners nicht zu. Diese Ansicht wird auch von der herrschenden Lehre geteilt (Baumbach/Hefermehl, WG, 5. Aufl. Art. 32 Anm. 2; Hueck, Recht der Wertpapiere, 7. Aufl. S. 79; Michaelis WO Art. 81 Anm. 3; Quassowski/Albrecht, WG Art. 32 Anm. 5; Staub/Stranz WG 13. Aufl. Art. 32 Anm. 2, Anm. 6 A.A. vor allem Jacobi a.a.O. S. 684 m.w.Nachw.).

11

2.

Gleichwohl kann der Angriff der Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Verpflichtung des Wechselbürgen entsteht durch einen abstrakten Begebungsvertrag (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 30 Anm. 1). Die Wechselbürgschaft hat ebensowenig wie eine andere Wechselverpflichtung eine causa in sich selbst (Spiro, Fragen zur Wechselbürgschaft, Festgabe für Simonius, Basel 1955, S. 374). Es liegt ihr vielmehr, wie anderen Wechselverpflichtungen, ein besonderes Kausalverhältnis zugrunde. Aus diesem Kausalverhältnis kann sich ergeben, daß der Wechselbürge im einzelnen Fall die Einreden geltend machen kann, die dem Schuldner aus seinem Kausalverhältnis zum Wechselgläubiger zustehen. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte sollte durch die Übernahme der Wechselbürgschaft die Verbindlichkeit der Frau T. aus dem Kauf- und Darlehensvertrag in der Weise sichern, daß er für die Verbindlichkeiten, die Frau T. auf Grund dieser Verträge jeweils schuldete, einstehen sollte. Darüber hinaus sollte der Beklagte nichts schulden. Die Klägerin hat den Beklagten auch stets nur insoweit in Anspruch genommen, als ihr nach ihrer Ansicht Ansprüche gegen die Hauptschuldnerin Frau T. zustehen; sie hat auch erklärt, sie wolle die gesamten Wechsel an den Beklagten herausgeben, wenn er die eingeklagte Forderung bezahle. Jedenfalls ist der Vertrag zwischen dem Beklagten und den Firmen A.-K. und B. so auszulegen, daß diese Firmen (und damit die Klägerin) nicht berechtigt sein sollten, gegenüber Frau T. vom Vertrage zurückzutreten und den Beklagten in vollem Umfang an den Wechselverpflichtungen festzuhalten. Eine entgegenstehende Vereinbarung würde im übrigen auch gegen die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes verstoßen, das, wie unter IV ausgeführt ist, auf den Kauf- und Darlehensvertrag anzuwenden ist. Müßte der Beklagte trotz des Rücktritts der Firmen A.-K. und B. gegenüber Frau T. die gesamten Wechsel einlösen, so könnte er gegen Frau T. Regreß nehmen. Diese würde dann, obwohl sie den Lastkraftwagen zurückgegeben hat, in der Sache den gesamten Kaufpreis - auf dem Umweg über den Wechselbürgen - zahlen müssen.

12

IV.

1.

Die Revision wendet sich weiter gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, Frau T. und damit dem Beklagten stehe die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung gegen die Wechselforderung zu. Die Revision bittet zunächst, die Auffassung des Berufungsgerichts zu überprüfen, es seien auf den Kaufvertrag mit der Firma A.-K. und den Darlehensvertrag mit der Firma B. die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes anzuwenden. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch zutreffend. Das Berufungsgericht hat die Grundsätze angewandt, die in der Entscheidung des BGHZ 3, 257 ff entwickelt worden sind. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Die Belange des Abzahlungskäufers erfordern in Fällen dieser Art die Anwendung des Abzahlungsgesetzes. Hieraus ergibt sich, daß die Firmen A.-K. und Bo. durch die Rücknahme des Lastkraftwagens von den Verträgen mit Frau T. zurückgetreten sind. Die Wechsel können daher nicht mehr die Forderungen auf Zahlung der Darlehensraten sichern.

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2.

Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Wechsel könnten auch nicht die Ansprüche der Klägerin aus §2 AbzG sichern, eine etwaige Vereinbarung dieser Art sei nichtig. Die Rüge der Revision ist berechtigt. Eine Vereinbarung, auf Grund deren die zur Zahlung des Kaufpreises hingegebenen Wechsel im Falle des Rücktritts vom Vertrage die Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus §2 AbzG sichern sollen, verstößt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19. März 1959 (II ZR 199/57 = WM 1959, 532) im einzelnen dargelegt hat, nicht gegen §1 Abs. 1 Satz 1 AbzG. Durch eine derartige Verbindung erhält der Abzahlungsverkäufer nicht mehr Rechte, als ihm das Abzahlungsgesetz gewährt. Die Vereinbarung bezweckt vielmehr lediglich, daß der Abzahlungsverkäufer die Ansprüche, die ihm das Abzahlungsgesetz zubilligt, auch tatsächlich erhält. Im übrigen wird auf die Ausführungen des angeführten Urteils verwiesen. Es kommt somit auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die Wechsel auch die Ansprüche aus §2 AbzG sichern sollten. Hierbei sind die Ausführungen zu beachten, die in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 26. November 1956 (II ZR 219/55 = BB 1957, 14) enthalten sind.

14

Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Nastelski Dr. Haager Liesecke Dr. Reinicke Hill