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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1959, Az.: VI ZR 104/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1959
Aktenzeichen
VI ZR 104/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 13.03.1958
Landgerichts Hildesheim - 05.07.1957

Fundstelle

  • ZZP 1960, 124-127

Prozessführer

des Uhrmachers Hans P. in K., Krs. G.,

Prozessgegner

den Schlosser Richard S. in Sc., Krs. G.,

Amtlicher Leitsatz

Hat der Beklagte durch sein Bestreiten Anlaß zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage gegeben, so entfällt das Feststellungsinteresse des Klägers in der Regel noch nicht dadurch, daß der Beklagte während des Rechtsstreits den Anspruch aussergerichtlich anerkennt.

Amtlicher Leitsatz

Bejaht das Revisionsgericht im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung, so wird es in der Regel die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen, damit dieses darüber entscheidet, ob das Rechtsmittel sachlich begründet ist. Eine abschließende Sachentscheidung durch das Revisionsgericht kann zulässig sein, wenn die Rechtslage eindeutig ist und jede Möglichkeit ausscheidet, daß die Parteien weiteres erhebliches Material für die Sachentscheidung vorbringen können.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 13. März 1958 - abgesehen von der gewährten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der II. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juli 1957 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Feststellungsantrag des Klägers in dem Umfang abgewiesen hat, in dem es ihm bereits durch das frühere Urteil vom 9. November 1956 entsprochen hat.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 11/12 dem Kläger und zu 1/12 dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die dem Kläger zur Last fallen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger wurde am 28. Juni 1955 von dem Beklagten, der ein Kraftrad fuhr, angefahren und erheblich verletzt. Er hat zunächst beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zur Zahlung von 1.635 DM und eines angemessenen Schmerzensgeldes (mit 5.000 DM geschätzt) zu verurteilen,

  2. 2.

    festzustellen, daß der Beklagte zum Ersatz des weiterhin aus dem Unfall entstehenden Schadens verpflichtet ist, soweit der Schaden nicht vom Sozialversicherungsträger getragen wird.

2

Der Beklagte hat die Verantwortung für den Unfall in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten.

3

Das Landgericht hat durch das rechtskräftige Zwischen- und Teilurteil vom 9. November 1956 erkannt:

  1. 1.

    Der Zahlungsanspruch wird dem Grunde nach zu einem Viertel für gerechtfertigt erklärt.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus dem Unfall vom 28. Juni 1955 weiterhin noch entstehenden Schaden zu einem Viertel zu ersetzen, soweit dieser nicht vom Sozialversicherungsträger getragen wird.

  3. 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. 4.

    Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

4

In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht ausgeführt, den Beklagten treffe an dem Unfall kein Verschulden, daher habe der Schmerzensgeldanspruch abgewiesen werden müssen. Im übrigen seien die Schadensersatzansprüche des Klägers auf Grund des § 7 StVG gerechtfertigt, da der Beklagte sich nicht voll entlastet habe. Bei der Bemessung der Ansprüche sei jedoch zu berücksichtigen, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls treffe.

5

In dem anschließenden Betragsverfahren hat der Kläger beantragt,

6

den Beklagten zur Zahlung von 408,75 DM zu verurteilen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage, auch soweit sie durch das Zwischen- und Teilurteil vom 9. November 1956 noch nicht abgewiesen worden ist, nunmehr in vollem Umfang abzuweisen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen.

9

Durch das Schlußurteil vom 5. Juli 1957 hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat es angeführt, der Kläger erhalte von öffentlichen Versicherungsträgern so hohe Leistungen, daß er mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht der Versicherungsträger weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft Schadensersatz vom Beklagten verlangen könne.

10

Mit der Berufung hat der Kläger beantragt,

11

das angefochtene Urteil insoweit zu ändern, als darin auch über den in dem früheren Urteil schon rechtskräftig entschiedenen Feststellungsantrag nochmals klageabweisend entschieden worden ist, und dem Beklagten die diesem Teil des Streitgegenstandes entsprechenden Kosten aufzuerlegen.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen.

14

Das Oberlandesgericht hat die Berufung auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

15

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Revision des Klägers, die den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

16

Die gemäß § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Revision ist begründet.

17

1.

Nachdem das Landgericht ein Feststellungsurteil zugunsten des Klägers erlassen hatte, war es gemäß § 318 ZPO an diese Entscheidung gebunden. Ausserdem verbot es die Rechtskraft dieses Urteils, über den bereits entschiedenen Anspruch im gegenteiligen Sinne zu erkennen, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob nicht schon überhaupt eine erneute Verhandlung über den entschiedenen Punkt unzulässig war (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 7. Aufl. § 148 II 3). Das Urteil des Landgerichts vom 5. Juli 1957 widersprach insoweit der klaren Rechtslage, als es die Feststellungsklage in dem Umfang abwies, in dem ihr bereits durch das frühere Urteil stattgegeben worden war. Damit war auch die Kostenentscheidung dieses Urteils zum Nachteil des Klägers unrichtig.

18

2.

Daß der Kläger zunächst durch dieses, eine Abweisung seines Antrags enthaltende Urteil beschwert war, verkennt das Berufungsgericht nicht. Es meint aber, die Beschwer sei bereits vor der Einlegung der Berufung dadurch entfallen, daß die Versicherungsgesellschaft des Beklagten mit Schreiben vom 16. September 1957 den Feststellungsantrag des Klägers zu einem Viertel im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes anerkannt habe, und zwar gemäß § 10 Abs. 3 AKB mit Wirkung gegen den Beklagten. Mit diesem Schreiben habe der Kläger alles erreicht, was er mit der Berufung geltend mache. Das Anerkenntnis der Versicherungsgesellschaft stimme in der Sache mit der im Urteil des Landgerichts vom 9. November 1956 getroffenen Feststellung voll überein und hindere den Beklagten daran, sich gegenüber Ansprüchen des Klägers später auf eine Verjährung zu berufen. Der Kläger habe keinen Zweifel erhoben, daß der Beklagte und seine Versicherungsgesellschaft gewillt seien, ihrer Verpflichtung im Rahmen des Anerkenntnisses nachzukommen. Nunmehr bestehe nur noch eine formelle Beschwer des Klägers, die nicht ausreiche, um ein Rechtsschutzinteresse an dem eingelegten Rechtsmittel zu begründen. Die sachliche Beschwer betreffe nur noch den Kostenpunkt. Diese Beschwer rechtfertige aber nicht die Einlegung des Rechtsmittels.

19

3.

Mit Recht wendet sich die Revision gegen diese Ausführungen. Nachdem der Beklagte noch während des Rechtsstreits den Ansprüchen des Klägers entgegengetreten war, hatte der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, daß nunmehr die Schadensersatzpflicht des Beklagten durch ein gerichtliches Urteil festgestellt wurde. Mit einem aussergerichtlichen Anerkenntnis des Beklagten oder seiner Versicherungsgesellschaft brauchte er sich nach Rechtshängigkeit der Klage ebensowenig zu begnügen wie in dem vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 15. Dezember 1951 - II ZR 158/51 - LM Nr. 2 zu § 21 VAG - entschiedenen Fall. Hat der Beklagte einmal durch sein Bestreiten Anlaß zur Erhebung einer positiven Feststellungsklage gegeben, so wird er in der Regel der Folge der Verurteilung nicht schon dadurch entgehen können, daß er während des Rechtsstreits seinen Standpunkt ändert und den Anspruch aussergerichtlich anerkennt (vgl. Wieczorek ZPOKomm C V c zu § 256 ZPO). Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Beklagte den Antrag auf völlige Abweisung der Klage noch weiter verfolgte, als der Kläger bereits ein seinem Antrag teilweise stattgebendes rechtskräftiges Feststellungsurteil erstritten hatte. Durch die Antragstellung hat der Beklagte somit dazu beigetragen, daß über den Feststellungsantrag ein zweites Urteil erging. Unbeschadet des Schreibens der Versicherungsgesellschaft des Beklagten ist das Nebeneinanderbestehen zweier sich widersprechender Urteile geeignet, Unklarheiten zu schaffen, an deren Beseitigung dem Kläger verständigerweise gelegen sein muß. Es kommt hinzu, daß in den Entscheidungsgründen des zweiten Urteils Ausführungen zu seinem Nachteil enthalten sind, die möglicherweise später verwertet werden können, und - was bei der Gesamtbeurteilung durchaus ins Gewicht fallen kann - daß er zu Unrecht mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits belastet wurde. Bei dieser Lage konnte dem Kläger das Rechtsschutzinteresse für die Einlegung des Rechtsmittels nicht abgesprochen werden, mit dem die Aufhebung des unrichtigen Urteils begehrt wurde.

20

4.

Da dem Kläger vom Berufungsgericht aus zutreffenden Gründen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt worden ist und auch im übrigen die formellen Voraussetzungen der Berufung vorliegen, war das Rechtsmittel entgegen dem Standpunkt des Berufungsgerichts zulässig. Im Regelfall wird das Revisionsgericht bei einer solche Prozeßlage die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückverweisen müssen, damit dieses darüber entscheidet, ob das Rechtsmittel sachlich begründet ist (BGHZ 11, 222). Doch kann im Einzelfall eine abschließende Sachentscheidung durch das Revisionsgericht dann zulässig sein, wenn sich auf Grund einer eindeutigen Rechtslage ergibt, daß die Entscheidung in einem bestimmten Sinne ergehen muß, und wenn jede Möglichkeit ausscheidet, daß die Parteien durch ergänzendes Vorbringen erhebliches Material für die zu fällende Entscheidung beibringen können (vgl. auch Anm. Fischer zu LM § 563 ZPO Nr. 5). In einem solchen Falle, wie er hier zweifelsfrei vorliegt, entspricht es dem Grundsatz einer gesunden Prozeßökonomie, wie er auch in den Vorschriften der §§ 540, 563, 565 Abs. 3 ZPO zum Ausdruck kommt, daß das Revisionsgericht von einer Zurückverweisung absieht und eben jene Rechtsfolge selbst ausspricht, die das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung angesichts der klaren Rechtslage nicht anders aussprechen könnte. Im gleichen Sinne haben bereits die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs BGHZ 4, 58; 10, 351; 12, 308, 316; NJW 1954, 150 = LM § 565 Abs. 3 ZPO Nr. 2 aus der besonderen Lage des Einzelfalles die Berechtigung des Rechtsmittelgerichts zu abschließenden Entscheidungen anerkannt, obwohl für den Regelfall nach der prozessualen Ordnung die Zurückverweisung geboten gewesen wäre. Die Entscheidung hat hier dahin zu lauten, daß das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Juli 1957 insoweit aufgehoben wird, als es im Gegensatz zu seinem früheren Urteil die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu einem Viertel abgewiesen hat.

21

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92, 238 Abs. 3 ZPO.

Meiß Engels Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß