Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1959, Az.: IV ZR 211/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1959
- Aktenzeichen
- IV ZR 211/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 10.07.1958
Rechtsgrundlagen
- § 616 ZPO
- § 48 Abs. 2 EheG
Fundstellen
- BGHZ 29, 378 - 385
- MDR 1959, 560-561 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1034-1035 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Frau Klara, Gertrud K. geb. Ba., in B., Kr.straße ...,
Prozessgegner
den praktischen Arzt Dr. med. Jakob Rudolf K. in F., A. Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Wenn zu prüfen ist, ob ein neuer gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs vorgebrachter Umstand es rechtfertigt, den gesamten Sachverhalt erneut zu prüfen und zu würdigen, dann sind die Feststellungen in dem früheren Urteil verbindlich; ebenso auch die Würdigung, der Widerspruch sei beachtlich.
Aber auch das Gewicht ist bedeutsam, welches der damalige Richter den Gründen beigelegt hat, die für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen. Sind schon damals erhebliche, wenn auch nicht ausreichende Scheidungsgründe festgestellt worden, so wird ein neuer Umstand es eher als im umgekehrten Falle rechtfertigen, den gesamten Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob der Widerspruch noch beachtlich ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Juli 1958 wird aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind seit dem 28. Juni 1939 miteinander verheiratet. Am ... 1939 ist aus ihrer Verbindung die Tochter Ingeborg hervorgegangen. Seit 1940 leben sie getrennt. Im Mai 1940 hat der letzte Eheverkehr stattgefunden.
Der Kläger hat schon früher mehrere Scheidungsklagen ohne Erfolg erhoben. Die erste Scheidungsklage ist vom Landgericht Bonn durch Urteil von 1. September 1943 mit der Begründung abgewiesen, daß der Klagegrund des §55 EheG 1938 nicht gegeben sei, weil es an der 3jährigen Heimtrennung fehle, und daß eine schwere Eheverfehlung der Beklagten im Sinne des §49 a.a.O. nicht bewiesen sei (Bl. 94 d.A. 1 R 69/42). Eine zweite nur auf §48 EheG 1946 gestützte Scheidungsklage ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Juli 1947 mit der Begründung abgewiesen, daß der Widerspruch der Beklagten zulässig und beachtlich, die Aufrechterhaltung der Ehe auch im Interesse der minderjährigen Tochter erforderlich sei (Bl. 116 d.A. 1 R 1078/46). In einem dritten Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Köln das auf §43 und §48 EheG gestützte Klagebegehren in dem Urteil vom 12. August 1951 mit Rücksicht auf das Interesse des Kindes (§48 Abs. 3 EheG) für unbegründet erachtet (Bl. 175 d.A. 1 R 449/48).
Die vorliegende im Jahre 1955 erhobene Scheidungsklage ist in erster Linie auf §43 EheG gestützt worden, hilfsweise auf §48 EheG. Die Leklagte hat Abweisung der Klage, hilfsweise die Schuldigerklärung des Klägers beantragt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen für eine Scheidung aus §43 EheG nicht für gegeben angesehen, dagegen der Klage aus §48 EheG stattgegeben und festgestellt, daß dem Kläger ein Verschulden treffe. Das Oberlandesgericht hat die von der Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage nur noch auf §48 EheG gestützt. Mit der Revision, die das Berufungsurteil zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision rügt mit Recht, daiB das angefochtene Urteil gegen §616 ZPO verstößt. Nach dieser Bestimmung kann, wie auch das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt hat, die Wiederholung einer Scheidungsklage aus §48 EheG nicht zu einer erneuten sachlichen Prüfung des Klagebegehrens führen, wenn dieses auf denselben Sachverhalt gestützt wird, den der Kläger bereits zur Begründung einer früheren - erfolglos gebliebenen - Klage vorgetragen hatte. Der Kläger muß vielmehr, um eine neue sachliche Prüfung seines Klagevorbringens im Ganzen zu erreichen, zunächst Umstände vortragen, die die Beurteilungsgrundlage für sein Scheidungsbegehren gegenüber der früheren Klage als wesentlich verändert erkennen lassen. Die Sachprüfung des Richters hat sich also zunächst auf die Frage zu beschränken, ob solche Umstände vorgetragen sind. Kur in diesem einschränkenden Sinne ist eine Wiederholung der Klage immer zulässig.
Ein neuer Sachverhalt in diesem Sinne ist nach feststehender Rechtsprechung nicht schon dann gegeben, wenn an neuen Umständen nur vorgetragen wird, daß die Heimtrennung weitere drei Jahre oder noch längere Zeit angedauert habe (BGHZ 2, 98[BGH 10.05.1951 - IV ZR 34/50] = LM Nr. 1 zu §48 Abs. 1 EheG; LM Nr. 8 zu §616 ZPO). Auch das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Denn es betont ausdrücklich, daß sich hinsichtlich der Grundvoraussetzungen für eine auf §48 EheG gestützte Scheidungsklage, nämlich hinsichtlich der dreijährigen Heimtrennung und der unheilbaren Zerrüttung der Ehe, wie sie bereits in seinen früheren Urteilen vom 24. Juli 1947 und vom 12. April 1951 festgestellt seien, inzwischen nichts geändert habe (BU S. 4).
Das Berufungsgericht hat jedoch in dem jetzigen Vorbringen des Klägers einen neuen Sachverhalt und damit die Möglichkeit, sein wiederholtes Scheidungsbegehren aus §48 EheG in vollem Umfang neu zu prüfen und zu würdigen, deshalb für gegeben erachtet, weil die Tochter der Parteien , inzwischen 18 1/2 Jahre alt geworden ist.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht annimmt, daß durch diese Tatsache die Beurteilungsgrundlage sich für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der minderjährigen Tochter geboten sei (§48 Abs. 3 EheG), gegenüber den in den früheren Urteilen unter diesem Gesichtspunkt zu würdigenden Verhältnissen wesentlich geändert habe. Das wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht war deshalb durch seine früheren Urteile, in denen es das Scheidungsbegehren des Klägers gerade auch mit Rücksicht auf das Interesse des Kindes abgewiesen hatte, nicht gehindert, den Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des §48 Abs. 3 EheG in allen dafür erheblichen Beziehungen neu zu würdigen. Es hat dies getan und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß nunmehr die Aufrechterhaltung der Ehe durch das wohlverstandene Interesse des Kindes nicht mehr gefordert werde (BU S. 4 u. 9 f). Auch diese Würdigung gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß. Die Revision hat dazu lediglich ausgeführt, daß das wirtschaftliche Interesse der Tochter auch heute noch zu einer Abweisung der Klage führen müsse. Es sei damit zu rechnen, daß der Kläger nach einer Scheidung anderweite Bindungen - gemeint ist wohl eine zweite Ehe - eingehen werde und daß das mit Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Unterhaltsleistungen des Klägers an die Tochter führen werde. Diese Erwägungen enthalten jedoch lediglich eine im Revisionsrechtszuge nicht beachtliche tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die von der des Berufungsgerichts abweicht. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, das Verhalten des Klägers in den letzten Jahren lasse nicht befürchten, daß er in Zukunft seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter - wie auch gegenüber der Beklagten - vernachlässigen worde, wenn seine Klage Erfolg habe. Der Kläger habe wiederholt und eindringlich versichert, daß er eine angemessene Berufsausbildung neben dem eigentlichen Unterhalt der Tochter gewährleiste. Es könne deshalb erwartet werden, daß er dieses Versprechen sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber der Tochter einhalten werde, und zwar auch nach einer etwaigen Wiederverheiratung.
Mit der hiernach rechtlich einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltung der Ehe durch das Interesse des Kindes nicht gefordert werde, ist jedoch die Frage, ob der Kläger mit seinem Scheidungsbegehren aus §48 EheG durchdringen kann, noch nicht entschieden. Diese Entscheidung hängt vielmehr noch davon ab, ob der von der Beklagten erhobene Widerspruch zulässig und beachtlich ist.
Die Zulässigkeit des Widerspruchs hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit seinen früheren Entscheidungen bejaht. Auch der Kläger hat sich dagegen nicht mehr gewehrt. Es ist also im Ergebnis ohne Bedeutung, ob das Berufungsgericht insoweit an einer neuen Würdigung des Sachverhalts durch die Vorschrift des §616 ZPO gehindert war oder nicht.
Anders als in seinem Urteil vom 24. Juli 1947 hat dagegen das Berufungsgericht die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten nunmehr verneint. Es hat dazu (BU S. 5) ausgeführt, daß es an seine frühere gegenteilige Auffassung zu dieser Frage nicht gebunden sei. Sie bilde lediglich einer Entscheidungsgrund des früheren Urteils, der an dessen Rechtskraft nicht teilnehme. Die Möglichkeit, den gesamten Sachverhalt trotz der früheren Entscheidung und trotz der Vorschrift des §616 ZPO auch unter diesem Gesichtspunkt neu zu prüfen und zu würdigen, hält das Berufungsgericht offenbar schon deshalb für gegeben, weil der Kläger, wie dargelegt, zu der Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Kindes geboten sei, eine neue Tatsache vorgebracht hatte. Ob durch dieses neue Vorbringen auch für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs eine neue Tatsachenlage geschaffen worden sei, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Seine Ausführungen lassen nicht erkennen, daß es eine Prüfung dieser Frage für erforderlich gehalten und vorgenommen hat.
Demgegenüber hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß nach Abweisung eines auf §48 EheG gestützten Scheidungsbegehrens, wenn die Abweisung darauf beruht, daß der vom beklagten Ehegatten erhobene Widerspruch für beachtlich angesehen worden ist, in einem neuen Scheidungsverfahren die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs nur dann neu geprüft werden kann, wenn zu diesem Punkt neue Tatsachen vorgetragen worden sind. Dabei können als neue, in diesem Sinne erheblich Tatsachen nach der Rechtsprechung des Senats nur solche angesehen werden, die schon für sich erheblich gegen die weitere Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, so daß sich durch sie die Beurteilungsgrundlage für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, wesentlich geändert hat. Nur wenn das der Fall ist, kann und muß das frühere Vorbringen unterstützend hinzugezogen und nunmehr das neue, im Zusammenhang mit dem früheren einheitlich gewürdigt werden. Diese Auffassung hat der Senat in mehreren Entscheidungen, auf die hier verwiesen werden kann, näher dargelegt und begründet (BGHZ 8, 118, 122, 124 [BGH 27.11.1952 - IV ZR 101/52]= LM Nr. 16 zu §48 Abs. 2 EheG; LM Nr. 6, Nr. 8 und Nr. 10 zu §616 ZPO). Der Senat hat dabei insbesondere auf den Zweck der Vorschrift des §616 ZPO hingewiesen und betont, daß durch die dort getroffene Regelung ein aus der Ehe herausstrebender Ehegatte gehindert werden soll, immer wieder, ohne daß wesentliche neue Tatsachen eingetreten sind, den Versuch zu unternehmen, die Auflösung der Ehe zu erreichen.
Es war deshalb hier zu prüfen, ob der Umstand, daß die Tochter der Parteien inzwischen ein Alter von 18 1/2 Jahren erreicht hat, schon für sich betrachtet erheblich dafür sprechen kann, die in dem früheren klageabweisenden Urteil vom 24. Juli 1947 auf Grund des damals vorgetragenen Sachverhalts bejahte Beachtlichkeit des Widerspruchs nunmehr zu verneinen. Dabei kann es nur darauf ankommen, welche Bedeutung diesem Umstand für den sittlichen Wert und Gehalt der Ehe, für das Verhältnis der Parteien zueinander und für die Beurteilung ihrer gegenwärtigen und künftigen Lage zukommt, nicht auf die im Rahmen des §48 Abs. 3 EheG zu prüfende Frage, ob das wohlverstandene Interesse dieser noch minderjährigen Tochter die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert.
Durch das Vorhandensein eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder in einer Ehe gewinnt diese nach der Rechtsprechung des Senats an innerem Wert und Gehalt und damit auch an bindender und verpflichtender Kraft. Die Bedeutung dieses Umstandes ist an und für sich von dem Alter der Kinder unabhängig, so daß deren Altersfortschritt allein noch keine neue Tatsachenlage für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs schaffen kann. Wohl aber kann es für die wirtschaftliche, soziale und seelische Lage des getrennt lebenden beklagten Ehegatten und damit auch für die Frage, in welchem Maße er seelisch und wirtschaftlich auf den Portbestand der Ehe angewiesen ist, von erheblicher Bedeutung sein, ob und in welchem Maße er noch mit der Sorge für die Unterhaltung, Erziehung und Ausbildung der bei ihm lebenden Kinder belastet ist. Hat diese Sorge und Last sich mit Rücksicht auf die - nicht nur vom Alter abhängige - körperliche, seelische und berufliche Entwicklung der Kinder erheblich verringert oder ist sie gar ganz fortgefallen, so kann für diesen Ehegatten ein sich Lösen von der Ehe leichter tragbar und die Scheidung der Ehe eher sittlich vertretbar sein. Das könnte insbesondere dann zutreffen, wenn ein Kind - etwa durch seine Mitarbeit im Haushalt - für den beklagten Ehegatten sogar zu einer wertvollen Hilfe geworden oder wenn es zu der Fähigkeit herangereift ist, das Schicksal der unglücklichen Ehe bewußt mitzuerleben und mitzutragen, so daß der beklagte Elternteil, bei dem es wohnt, an ihm auch einen gewissen seelischen Halt hat und dadurch vor einer inneren Vereinsamung bewahrt bleibt.
Ob ein neues Vorbringen dieser Art geeignet ist, eine erneute, von den Feststellungen und Erwägungen der früheren Entscheidung unabhängige Prüfung und Würdigung des gesamten Sachverhalts zu rechtsfertigen, läßt sich nur nach der besonderen Lage des Einzelfalles beurteilen. Die in der früheren Entscheidung enthaltenen Feststellungen und ihre Würdigung durch den damaligen Richter sind bei der Prüfung dieser Vortrage ohne selbständige Nachprüfung durch das jetzt angegangene Gericht als verbindlich zugrunde zu legen. Sie sind dabei jedoch insofern von Bedeutung, als daraus möglicherweise entnommen werden kann, welches Gewicht den Gründen, die für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprachen, nach der Auffassung des damaligen Richters zukam. Sind schon damals erhebliche, wenn auch nicht ausreichende Gründe für eine Sendung der Ehe festgestellt worden so wird das Hinzukommen eines neuen Umstandes eher als im umgekehrten Falle geeignet sein, die Beurteilungsgrundlage für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs und damit für das Scheidungsbegehren als verändert zu betrachten.
Es muß dem Berufungsgericht als Tatsacheninstanz überlassen werden, das neue Vorbringen des Klägers unter Berücksichtigung der erörterten Gesichtspunkte zu prüfen und näher zu würdigen und danach zu entscheiden, ob es in so starkem Maße gegen die Beachtlichkeit des Widerspruchs spricht, daß nunmehr Anlaß bestellt, auch das frühere Vorbringen des Klägers im Lichte des neuen und im Zusammenhang mit diesem nochmals zu prüfen und frei zu würdigen.
Dagegen ist keine neue Tatsache darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht heute bei der Auslegung des §48 Abs. 2 EheG die Frage der Beweislast anders beurteilt als zur Zeit seiner früheren Entscheidung. Die Vorschrift des §616 ZPO stellt nur auf eine Veränderung der Tatsachenlage ab. Zudem ist nicht ersichtlich, daß die frühere Auslegung auf den Inhalt der damaligen Entscheidung Einfluß gehabt hat, daß mit anderen Worten die Entscheidung bei Zugrundelegung der heutigen Rechtsauffassung anders ausgefallen wäre.
Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung auch zu prüfen haben, ob das Vorbringen des Klägers über die jetzige Vermögenslage der Beklagten (vgl. insbesondere den Schriftsatz vom 23. November 1957 - Bl. 220 d.A.) sei es für sich, sei es zusammen mit der neuen Tatsache, daß die Tochter inzwischen weiter herangereift ist, die Beurteilungsgrundlage für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs wesentlich ändern kann. Dies könnte zu bejahen sein, wenn die Beklagte auf Grund ihrer jetzigen Vermögenslage in erheblich höherem Maße vom Kläger wirtschaftlich unabhängig ist.
Eine erneute Prüfung der Zerrüttungs- und der Schuldfrage hat jedoch nicht stattzufinden, wenn der Kläger neue Umstände nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs vorbringt. Die in dem früheren Verfahren zur Frage der Zerrüttung und der Zulässigkeit des Widerspruchs getroffenen Feststellungen bleiben vielmehr in einem solchen Falle bindend, und zwar auch, soweit sie für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs von Bedeutung sind. Auch das hat der Senat in mehreren Entscheidungen (LM Nr. 2, 3 und 8 zu §616 ZPO) ausgesprochen.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Zustandekommen und den Verlauf der Ehe würdigt, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Im übrigen ist jedoch noch auf folgendes hinzuweisen. In dem Berufungsurteil wird ohne nähere Begründung die Feststellung getroffen, daß das Bestreben der Beklagten, die Ehe zu erhalten, offenbar einer sittlichen Auffassung entspringe. Dazu ist zu bemerken, daß angesichts der Umstände, die hier zur Eheschließung geführt haben, und des unglücklichen Verlaufs der Ehe die Frage, ob bei der Beklagten noch eine echte innere Bindung an die Ehe besteht (BGHZ 18, 13, 20) [BGH 18.06.1955 - IV ZR 71/55], einer besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, zumal die Beklagte sich, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht darauf berufen kann, daß sie aus religiösen Gründen an dieser Ehe festhalte.