Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1952, Az.: IV ZR 101/52

Widerspruch des Ehepartners gegen Scheidungsurteil; Möglichkeit der Wiederherstellung einer wirklichen Lebensgemeinschaft ; Sittliche Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Ehe; Wahrscheinlichkeit sich wieder der Ehefrau zuzuwenden, wenn jahrelang ein ehebrecherisches Verhältnis mit einer anderen Frau unterhalten wurde; Drohung mit Selbstmord nach der Kenntnis vom Verhältnis des Ehemannes als Mitschuld an der Ehezerrüttung; Berücksichtigung des Verhaltens beider Ehegatten bei der Klärung der Frage, ob die Ehe zerrüttet ist

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1952
Aktenzeichen
IV ZR 101/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10130
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Tübingen - 31.01.1952
LG Tübingen - 01.08.1951

Fundstelle

  • BGHZ 8, 118 - 129

Prozessführer

Herta, F. von G. geb. B., Be., Krs. C.,

Prozessgegner

Wilhelm, F. von G., St. Ge./Ba., W.bächle ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Neue Tatsachen, die der mit einer früheren Scheidungsklage abgewiesene Ehegatte in einem weiteren Verfahren zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs des anderen Ehegatten vorbringt, können nur dann zu einer erneuten Würdigung des gesamten Sachverhalts - einschl. des früheren Vorbringens - führen, wenn sie Gesichtspunkte enthalten, die schon für sich aus sittlichen Gründen eindeutig gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen.

  2. 2.

    Das Fortwirken der Ehe im sittlichen Bewußtsein der Ehegatten (vgl BGHZ 1, 358[BGH 05.04.1951 - IV ZR 79/50]) setzt nicht voraus, daß beide noch ein Gefühl gegenseitiger Liebe oder Zuneigung verbindet. Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das, was früher zwischen ihnen gewesen ist, vor den Forderungen der sittlichen Ordnung und ihres Gewissens nicht bestehen kann und daß ihnen aus diesem früheren Verhältnis eine sittliche Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr.v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Tübingen vom 31. Januar 1952 wird aufgehoben.

Das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Tübingen vom 1. August 1951 wird geändert:

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien, deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1925 einander geheiratet. Der Kläger ist 1899, die Beklagte 1904 geborene Beide sind evangelisch. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. In beiderseitigem Einverständnis haben die Parteien bis zum Jahre 1931 beim ehelichen Verkehr empfängnisverhütende Mittel angewandt. In diesem Jahr mußte die Beklagte sich einer Operation unterziehen, die zu ihrer Unfruchtbarkeit führte.

2

Die Parteien haben auf dem unteren Schloß in Be., Kreis C. ihren ehelichen Wohnsitz gehabt. Der Kläger, der Miteigentümer des Ritterguts Be. ist, betrieb in der Nähe des Schlosses eine Fischzucht die nach seiner Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1940 von der Beklagten bis zum Kriegsende fortgeführt wurde, beim Einmarsch der alliierten Truppen aber zum Erliegen kam.

3

Der Kläger hat im Jahre 1936 oder 1937 erstmalig mit einer Kusine der Beklagten die Ehe gebrochen. Es kam deswegen zwischen den Parteien zu heftigen Auseinandersetzungen. Die Beklagte hat jedoch damals ihrem Ehemann verziehen.

4

Während seines Dienstes bei der Wehrmacht lernte der Kläger im Jahre 1940 im Elsaß die jetzt 36 Jahre alte Lehrerin Herta H. kennen und knüpfte mit ihr ehewidrige Beziehungen an, von denen die Beklagte alsbald Kenntnis erhielt, und aus denen in der Folgezeit ein ehebrecherisches Verhältnis wurde, das bis heute fortbesteht. Kinder sind auch aus dieser Verbindung nicht hervorgegangen.

5

In den Jahren 1941/42 hat der Kläger der Beklagten noch regelmäßig Briefe geschrieben. Im April 1941 verbrachte er zum letzten Male seinen Urlaub bei der Beklagten in Be. Während dieser Zeit kam es auch zwischen den Parteien letztmalig zum ehelichen Verkehr. Als die Parteien sich im Jahre 1943 noch einmal zufällig in Bad C. trafen, wies der Kläger einen Versuch der Beklagten, zärtlich zu werden, zurück.

6

Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst kehrte der Kläger im Jahre 1945 nicht auf das Schloß Be. zu der Beklagten zurück, sondern begab sich nach St. Ge. im Schwarzwald, wo Herta H. eine Wohnung hatte, in die der Kläger einzog, als sie später ihre Tätigkeit als Lehrerin im E. wieder aufnahm. Der Kläger hält sich noch jetzt in St. Ge. auf und ist dort als Hilfsarbeiter in einer Fabrik tätig. Die Beklagte bewohnt noch 3 Zimmer der früheren ehelichen Wohnung auf dem Schloß Be.

7

Bereits im Jahre 1944 hat der Kläger Ehescheidungsklage erhoben. Diese Klage ist durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.7.1944 (2 R 35/44) abgewiesen worden, weil eine dreijährige Heimtrennung noch nicht vorliege und ein ehezerrüttendes Verschulden der Beklagten nicht festzustellen sei. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des OLG Stuttgart vom 17.10.1944 als unbegründet verworfen.

8

Im November 1945 hat der Kläger erneut Scheidungsklage erhoben. Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil vom 14.6.1946 (2 R 31/45) der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht in Tübingen hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und durch Urteil vom 13.3.1947 die Klage abgewiesen.

9

Mit der vorliegenden dritten Klage erstrebt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG.

10

Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Klagabweisung beantragt.

11

Das Landgericht hat nach dem Klagantrag auf Scheidung erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klagabweisung weiter.

12

Der Kläger beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen,

13

hilfsweise

sie zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten sei, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Diese Begründung kann im Hinblick auf die bei der Entscheidung dieser Frage zu würdigenden besonderen Umstände des vorliegenden. Falles nicht als gesetzwidrig angesehen werden. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen danach keine Bedenken.

15

Die Revision macht zunächst geltend, daß dem Klagebegehren des Mannes schon auf Grund des § 616 ZPO der Erfolg habe versagt werden müssen. Sie führt dazu aus:

16

1.

Das Oberlandesgericht habe in seinem früheren rechtskräftigen Urteil vom 13.3.1947 (Bl 93 d A 2 R 31/45) festgestellt, daß es nicht zweifelsfrei sei, ob die Wiederherstellung einer wirklichen Lebensgemeinschaft unter den Parteien nicht mehr zu erwarten, ob also die Zerrüttung der Ehe unheilbar sei. Der Kläger habe zu dieser Frage keine neuen Behauptungen vorgetragene. Die von ihm geltend gemachten neuen Tatsachen beträfen vielmehr lediglich die Frage, ob im Hinblick auf das Wesen der Ehe und das Verhalten beider Ehegatten die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei. Die frühere Feststellung, daß eine unheilbare Zerrüttung nicht erwiesen sei, müsse deshalb für das vorliegende Verfahren als bindend angesehen werden.

17

2.

Für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs habe das Berufungsgericht nur die vom Kläger neu vorgebrachten Tatsachen berücksichtigen dürfen. Es habe jedoch bei der Entscheidung dieser Frage das gesamte Verhalten beider Ehegatten und das Wesen der Ehe, auch soweit es bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sei, gewertet.

18

Den Ausführungen zu 1) kann nicht gefolgt werden. Die tatsächliche Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Zerrüttung der Ehe nunmehr unheilbar war, ist seit dem Abschluß des früheren Scheidungsstreits eine andere geworden. In seinem Urteil vom 13.3.1947 hatte das Oberlandesgericht die Zerrüttung als solche bejaht, ihre Unheilbarkeit aber deshalb in Zweifel gezogen, weil es noch die Möglichkeit für gegeben hielt, daß der Kläger von seinem Verhältnis zu Herta H. lassen und sich wieder seiner Ehefrau zuwenden werde. Inzwischen waren, wie das Berufungsgericht ausführt, mehrere Jahre vergangen, ohne daß diese Erwartung sich erfüllt hatte. Vielmehr hatte der Kläger durch sein weiteres Verhalten, insbesondere durch die Erhebung der vorliegenden dritten Scheidungsklage die Beharrlichkeit seines Entschlusses, sich endgültig von der Beklagten abzuwenden und Herta H. zu heiraten, erneut in aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Dazu kam, daß nach dem neuen Vorbringen des Klägers nun auch die Beklagte die Hoffnung aufgegeben hatte, ihr Ehemann werde jemals die eheliche Gemeinschaft mit ihr wieder aufnehmen. Diese von der Beklagten bestrittene Behauptung hat das Berufungsgericht, wie seine Darlegungen zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs ergeben, als bewiesen angesehen. Offensichtlich hat es aber in diesem Umstand auch eine Stütze für seine Auffassung gesehen, daß die Zerrüttung der Ehe nunmehr unheilbar geworden sei, wenn es ihn auch nicht ausdrücklich unter diesen Gesichtspunkt gewürdigt hat. Auf Grund dieser neuen Tatsachenlage konnte das Berufungsgericht ohne Verstoß gegen § 616 ZPO zu der Feststellung gelangen, daß der Kläger sich in der Zwischenzeit noch weiter innerlich Ton der Beklagten gelöst und noch fester an Herta H. angeschlossen hatte, so daß nun mit der Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden könne. Es trat damit auch nicht in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht stattfindet, wenn der mit einer Scheidungsklage aus § 48 EheG abgewiesene Ehegatte zur Begründung einer weiteren Scheidungsklage neue Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend macht (BGHZ 4, 182; Lindenmaier-Möhring Nr. 4 zu § 48 EheG).

19

Was die Frage anlangt, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, so hat das Oberlandesgericht hierzu auch auf Grund der neuen Tatsachen keine wesentlich anderen Feststellungen getroffen als in seinem Urteil vom 13.3.1947. In diesem Urteil ist zwar von einer Mitschuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nicht ausdrücklich die Rede. Immerhin stellt es (s 7) Verfehlungen der. Beklagten fest, die es darin erblickt, daß sie dem Kläger, nachdem sie von seiner Untreue erfahren hatte, mit Selbstmord und Bekanntgabe seiner Eheverfehlungen in Be. gedroht habe. Das Berufungsgericht stellt darüber hinaus - ohne sich insoweit auf neue Tatsachen zu stützen - fest, die Beklagte habe es beim ehelichen Verkehr an dem Ausdruck ihrer inneren Hinneigung zum Kläger fehlen lassen und dieser Umstand habe den Kläger dazu geführt, sich anderen Frauen zuzuwenden. Das würde jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfrage nur dann gegen § 616 ZPO verstoßen, wenn das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Urteil vom 13.3.1947 die überwiegende Schuld des Klägers verneint hätte. Das hat es jedoch nicht getan. Auch die Revision hat insoweit keinen Verstoß gegen § 616 ZPO gerügt.

20

Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten gegen § 616 ZPO verstoßen habe. Wie der Senat bereits in dem Urteil IV ZR 48/50 Lindenmaier-Möhring Nr. 3 zu § 48 EheGr = NJW 1952, 62 ausgeführt hat, kann ein neues Vorbringen des Klägers nur dann zu einer erneuten Würdigung des gesamten Sachverhalts im Hinblick auf die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, führen, wenn die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für diese Präge sich durch dieses neue Vorbringen seit der Vorentscheidung wesentlich geändert hat (so auch RG 165, 127). Das war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen die Frage erörtert, welche Bedeutung die Ehe vor ihrer Zerrüttung im Leben der Parteien erlangt hatte, wie weit es zwischen ihnen bis dahin schon zur Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft gekommen, ob ihre Ehe in jahrelangem Bestehen zu einer von beiden bejahend gestalteten Lebens- und Familiengemeinschaft ausgereift sei, in der ihr Leben seine entscheidende Aufgabe, seinen wesentlichen Inhalt und seine bestimmende Mitte gefunden hatte und ob demgemäß diese Gemeinschaft in dem sittlichen Bewußtsein der Ehegatten auf die Dauer nicht mehr völlig ausgelöscht werden könne, sondern notwendig darin fortwirke und weiterhin das Verhältnis der Ehegatten zueinander bestimme. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts entspricht an sich den Grundsätzen, die nach der Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob die Aufrechterhaltung einer Ehe sittlich gerechtfertigt ist, in erster Linie zu beachten sind. Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen, daß das neue Torbringen des Klägers für alle diese Fragen nichts wesentliches ergibt.

21

Sämtliche Feststellungen, die es bei der Anwendung der oben angeführten Grundsätze auf den vorliegenden Fall trifft, stützen sich mit unbedeutenden Ausnahmen, auf die noch einzugehen ist, auf Tatsachen, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren oder doch schön in dem früheren Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Allerdings sind sie in dem früheren Verfahren nicht oder doch nicht so eingehend unter den Gesichtspunkten gewürdigt, die das Berufungsgericht jetzt - an sich zutreffend - seiner Beurteilung zu Grunde legt. Die Bestimmung des § 616 ZPO soll aber nach ihrem Wortlaut und ihrem Zweck gerade verhindern, daß das Gericht lediglich auf Grund einer anderen rechtlichen Würdigung einer im wesentlichen unveränderten Sachlage zu einer anderen Beurteilung des Scheidungsanspruchs gelangt, als das Gericht des früheren Rechtsstreits.

22

Als neue für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten erhebliche Tatsachen hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, daß die Beklagte im August oder September 1950 im Laufe einer Unterredung mit der Zeugin M. auf deren Äußerung, sie solle nicht mehr sagen, daß sie den Kläger noch liebe, geantwortet habe, sie sage das auch nicht mehr. Ferner habe sie damals dieser Zeugin erklärt, sie möge dem Kläger mitteilen, daß sie nichts dagegen habe, wenn er wieder zu ihr nach Be. komme und übers Wochenende nach St. Ge. (zu Herta H.) gehe. Ob es auch in der von ihm weiter festgestellten Tatsache, die Beklagte habe der Herta H. im Herbst 1946 das "Du" angeboten und dem Kläger versprochen, nach Abweisung der damals noch schwebenden zweiten Scheidungsklage ihrerseits auf Scheidung zu klagen, eine neue Tatsache erblickt hat, lassen seine Ausführungen nicht erkennen. Aber auch wenn es diesen Umstand als neue Tatsache gewertet hat und werten kannte, hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

23

Das Berufungsgericht hat in diesen Tatsachen zunächst eine "Bestätigung" seiner Feststellung gesehen, daß die Ehe der Parteien vor ihrer Trennung nicht zu einer bejahend gestalteten Lebensgemeinschaft ausgereift sei. Diese Feststellung selbst hatte es aber schon auf Grund zahlreicher anderer von ihm im einzelnen erörterter Tatsachen getroffen, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen waren. Diese früheren Tatsachen - daran kann nach den gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts kein Zweifel sein - waren in erster Linie für seine Überzeugung maßgebend, daß es zu einer echten und erfüllten ehelichen Gemeinschaft zwischen den Parteien nicht gekommen sei und sie hatten schon für sich allein diese Überzeugung begründet. Die oben angeführten neuen Tatsachen sind nur unterstützend ("bestätigend") hierfür verwertet worden. Das ergab sich auch aus der Natur der Sache. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines früheren Vorbringens ist aber umgekehrt, daß dieses nur unterstützend zu neuen tatsächlichen Gesichtspunkten hinzutritt, die schon für sich betrachtet aus sittlichen Gründen so eindeutig gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, daß nunmehr Anlaß besteht, auch das frühere Torbringen im Lichte des neuen und im Zusammenhang mit diesem einer nochmaligen Würdigung zu unterziehen.

24

Nun hat allerdings das Berufungsgericht für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten auch die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses nach dessen Zerrüttung und somit auch nach dem Abschluß des früheren Scheidungsrechtsstreits berücksichtigt. Das entspricht, da nach § 48 Abs. 2 Satz 2 EheGr das gesamte Verhalten beider Ehegatten zu berücksichtigen ist, dem Gesetz und auch der Rechtsprechung des Senats. In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht aus den angeführten neuen Tatsachen (den Erklärungen der Beklagten gegenüber der Zeugin M. und möglicherweise aus dem Scheidungsversprechen der Beklagten) gefolgert, daß die Beklagte jetzt selbst eine wirkliche eheliche Gemeinschaft nicht mehr erstrebe, möge sie auch das Gegenteil behaupten. Die Revision hat diese Folgerung mit der Begründung angegriffen, daß sie auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO und auf einer Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen beruhe. Ob diese Rüge berechtigt ist, kann indes dahingestellt bleiben, denn die Bedeutung, die dieser Folgerung für die Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten zukommen würde, ist zu gering, als daß sie entgegen der Vorschrift des § 616 ZPO ein Zurückgehen auf die Tatsachen, die bereits Gegenstand des früheren Rechtsstreits waren, oder bei entsprechendem Vortrag des Klägers hätten sein können, rechtfertigen konnte. Wenn die eheliche Zuneigung der Beklagten zu ihrem Ehemann nach den jahrelangen Enttäuschungen, seelischen Entbehrungen, Aufregungen und Demütigungen, denen dieser sie durch sein fortgesetztes ehebrecherisches Verhältnis zu anderen Frauen und durch einen zweimal durch alle Instanzen geführten Scheidungsstreit ausgesetzt hatte, schließlich ins Wanken oder gar - wenigstens einstweilen - zum Erlöschen gekommen ist, so ist das nach der Lebenserfahrung nur eine natürliche, nahezu zwangsläufige Reaktion auf das Verhalten des Klägers, also eine Tatsache, die in dem Zustand der Ehe ihre Grundlage hatte, wie er bereits bei Abschluß des früheren Verfahrens bestand und wie ihn der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch sein bei weitem überwiegendes Verschulden schon lange vorher herbeigeführt hatte. Selbständige - eine neue Tatsachenlage schaffende - Bedeutung für die Frage, ob die Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, kann dieser Reaktion umsoweniger zukommen, als sie durch die Einstellung und das Verhalten des Klägers nicht nur hervorgerufen, sondern - bei der noch immer erklärten Versöhnungsbereitschaft der Beklagten - auch bedingt ist, also möglicherweise sofort einer anderen Gesinnung bei der Beklagten Platz machen würde, wenn der Kläger seinerseits seine Einstellung zu ihr ändern würde.

25

Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, daß keine Auswirkungen der Ehe in dem sittlichen Bewußtsein der Ehegatten mehr bestehen geblieben seien. Die Ausführungen, die es hierzu macht, lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob es auch diese seine Feststellung in erster Linie auf Tatsachen stützt, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren, oder ob es sich diese Überzeugung wesentlich auch auf Grund der obigen Erklärungen der Beklagten gegenüber der Zeugin M. und des Scheidungsversprechens der Beklagten gebildet hat. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zur näheren Aufklärung dieser Frage war jedoch nicht erforderlich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich, daß es den Begriff des sittlichen Bewußtseins, wie er in der Entscheidung des Senats BGHZ 1, 358[BGH 05.04.1951 - IV ZR 79/50] verwendet und daraus vom Berufungsgericht entnommen war, mißverstanden hat und daß bei einem richtigen Verständnis dieses Begriffs nach seinen Feststellungen das neue Vorbringen des Klägers keinen Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die Ehe der Parteien aufgehört hat in ihrem sittlichen Bewußtsein fortzuwirken.

26

Das Fortwirken der Ehe im sittlichen Bewußtsein der Ehegatten setzt nicht, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, voraus, daß beide noch in einem, wenn auch schwachen Gefühl gegenseitiger Achtung, Liebe oder Zuneigung, verbunden sind. Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das, was früher zwischen ihnen gewesen ist (das feierliche Gelöbnis, fürs Leben miteinander verbunden zu sein und zu bleiben, die Verwirklichung dieses Gelöbnisses in der ehelichen Gemeinschaft, das gemeinsame Erstreben und Erfahren menschlicher und sittlicher Werte u.a.m.), vor den Forderungen der sittlichen Ordnung und ihres Gewissens nicht bestehen kann und daß ihnen aus diesem früheren Verhältnis eine sittliche Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann. Daß ein solches Bewußtsein bei den Parteien nicht mehr vorhanden sei, läßt sich jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten Äußerungen der Beklagten gegenüber der Zeugin M. und auch aus dem Scheidungsversprechen der Beklagten nicht entnehmen. Daß das Berufungsgericht dieses daraus auch tatsächlich nicht entnommen hat, ergeben eindeutig seine eigenen Ausführungen. Danach ist es davon überzeugt gewesen, daß der Kläger im Falle der Scheidung der Ehe gewissenhaft der Beklagten Unterhalt gewähren und schon aus moralischen Gründen im Falle einer Besserung seiner Einkommensverhältnisse seine Unterhaltsleistungen erhöhen werde (S 32 ds BIT). Daraus folgt, daß der Kläger auch nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sich noch seiner sittlichen Verantwortung für die Beklagte durchaus bewußt ist. Was aber das sittliche Bewußtsein der Beklagten anlangt, so hat das Berufungsgericht festgestellt, daß es ihr bei ihrem Widerspruch gegen die Scheidung nicht nur um ihre Versorgung gehe, sondern auch um Dinge, die auf gesellschaftlichem und persönlichem Gebiet liegen. Damit war, wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ergeben, die Sorge der Beklagten gemeint, daß ihre Ehre, d.h. ihre Würde als sittliche Persönlichkeit, insbesondere ihre Frauenwürde, Schaden leiden könne, wenn ihre Ehe geschieden und sie damit genötigt würde, einer jüngeren Frau Platz zu machen und dazu noch mit dieser, wenn auch nicht in demselben Hause, so doch auf demselben Landsitz zu leben, was bei ihrer Stellung als langjähriger, schon im vorgerückten Alter stehenden Ehefrau zumal bei den besonderen Verhältnissen und Anschauungen ihres Lebenskreise für sie demütigend sein würde. Das Fortwirken ihrer Ehe. in ihrem sittlichen Bewußtsein ist danach auch bei der Beklagten zweifelsfrei festgestellt.

27

Daß sich die Versorgungsaussichten für die Beklagte im Falle einer Scheidung ihrer Ehe gegenüber der Lage zur Zeit des früheren Rechtsstreits nicht gebessert haben, bedarf nach dem gesamten vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keiner näheren Ausführungen. Der Kläger hatte auf Anforderung des Gerichts bereits in dem Rechtsstreit 3 R 31/45 - Schriftsatz vom 18.12.1946 - seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse eingehend dargelegt. Daß diese sich inzwischen in der Richtung geändert hätten, daß er der Beklagten nunmehr größere Leistungen und Sicherheiten bieten könnte, hat der Kläger nicht behauptet. Auch sein Angebot an die Beklagte bedeutet in dieser Hinsicht nichts neues, denn schon in seinem eben erwähnten Schriftsatz vom 18.12.1946 hatte er sich bereit erklärt, in seinen Unterhaltsleistungen "bis an die Grenze des ihm Zumutbaren" zu gehen.

28

Schließlich war auch die Veränderte Sachlage, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Beweggründe der Beklagten für ihren Widerspruch gegen die Scheidung feststellt, nicht geeignet, ein Neuaufrollen des gesamten Sachverhalts entgegen dem Grundsatz des § 616 ZPO zu rechtfertigen. Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung BGHZ 1, 87 ff[BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50] ausgesprochen, daß die Beweggründe, die den ehewilligen Gatten bei seinem Widerspruch gegen die Scheidung bestimmen, für die Frage der Beachtlichkeit dieses Widerspruchs Bedeutung haben und unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob sie in einer aufrichtigen und ehrlichen Gesinnung und in einer festbegründeten, Dauer versprechenden sittlichen und religiösen Überzeugung und Willenshaltung verwurzelt sind oder reiner Selbstsucht, Schikane, Haß oder Rachsucht entspringen. Damit sollte, wie die Ausführungen jenes Urteils in ihrem Gesamtzusammenhang ergeben, nicht gesagt sein, daß die Beweggründe des widersprechenden Ehegatten außerhalb des Gesamtbildes der für und gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Gründe zu würdigen seien oder daß der Widerspruch immer schon dann unbeachtlich sei, wenn er nicht ausschließlich auf sittlich wertvollen Beweggründen beruhe. Vielmehr war damit ausgesprochen, daß Beweggründe, die dem Wesen der Ehe fremd sind oder eines sittlichen Gehaltes ermangeln, dann als Gesichtspunkte zu werten sind, die gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wenn sie allein für den Widerspruch des beklagten Ehegatten bestimmend sind.

29

Danach hätte allenfalls darin in dem Verbringen des Klägers ein für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten wesentlicher neuer Gesichtspunkt gefunden werden können, wenn das Berufungsgericht auf Grund dieses Vorbringens zu der Feststellung gekommen wäre, daß die Beklagte jetzt nur noch um ihrer Versorgung willen an der Ehe festhalte, während das Urteil vom 13.3.1947 noch davon ausgegangen war, daß sie mit dem Kläger wieder zusammenleben wolle und bereit sei, ihm zu verzeihen. Zwar ist, wie der Senat in seinem Urteil vom 31.1.1952 - IV ZR 82/51 - näher ausgeführt hat, ein Widerspruch, der nur deshalb erhoben wird, weil der beklagte Ehegatte aus Versorgungsgründen an der Ehe festhalten will, nicht schon ohne weiteres unbeachtlich, so daß es ihm gegenüber einer Prüfung und Abwägung der sonstigen, für oder gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstände nicht mehr bedürfte. Es könnte sich jedoch fragen, ob diese Tatsache einer ausschließlichen Motivierung des Widerspruchs durch den Versorgungsgesichtspunkt, wenn sie als neue Tatsache geltend gemacht würde, im Sinne des § 616 ZPO ausreichen würde, das Gericht zu einer erneuten Überprüfung des gesamten Sachverhalts im Hinblick auf eine sittliche Wertung des Eheverhältnisses zu veranlassen. Diese Frage kann aber hier dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, daß die Befürchtung mangelnder Versorgung auch jetzt für den Widerspruch der Beklagten nicht alleinbestimmend sei, sondern daß es ihr auch um andere Dinge gehe, die auf dem persönlichen und gesellschaftlichen. Gebiet liegen. Welche Dinge damit gemeint sind, wurde bereits in anderem Zusammenhang dargelegte. Wenn aber die Beklagte sich auch aus dem Grunde gegen eine Scheidung der Ehe wehrt, weil sie eine Entwürdigung ihrer Person darin erblickt, daß sie in vorgerücktem Alter nach langjähriger Ehe der jüngeren Geliebten ihres Ehemanns Platz machen und dazu noch genötigt werden soll, mit dieser auf demselben Landsitz weiter zu wohnen, so entbehrt dieser Beweggrund keineswegs des sittlichen Gehaltes. Das Anliegen, das die Beklagte damit vertritt, verdient vielmehr nicht nur wegen ihres berechtigten persönlichen Interesses an dem Schutz ihrer Frauenwürde, sondern darüber hinaus auch aus Gründen der allgemeinen sittlichen Ordnung Anerkennung und rechtlichen Schutz.

30

Nach allem steht fest, daß das neue Vorbringen des Klägers nicht zur Feststellung neuer Gesichtspunkte geführt hat und führen kann, die das bisherige Tatsachenbild im Hinblick auf die sittliche Berechtigung des Widerspruchs der Beklagten wesentlich ändern könnten. Die Scheidung der Ehe würde vielmehr bei dem Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgeht, im wesentlichen nur auf Grund von Tatsachen erfolgen können, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren, oder doch vom Kläger schon früher hätten geltend gemacht werden können. Das Berufungsgericht gründet sein Urteil auch im wesentlichen nur auf solche Tatsachen. Es verkennt dabei, daß an dem Begriff der neuen Tatsachenlage gerade bei Klagen aus § 48 EheG strenge. Anforderungen gestellt werden müssen. Die Möglichkeit, Vorgänge, die jahrelang zurückliegen und bereits Gegenstand eines oder mehrerer rechtskräftig abgeschlossener Scheidungsverfahren gewesen sind, erneut mit dem Ziel einer anderen Würdigung der richterlichen Beurteilung zu unterbreiten, wird erfahrungsgemäß gerade bei Klagen dieser Art häufig zu dem Versuch mißbraucht, auf Grund einer wesentlich unveränderten Sachlage zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Scheidungsbegehrens, d.h. zu einer Änderung des rechtskräftigen klagabweisenden Urteils zu gelangen. Diese Gefahr muß im Interesse der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und des Ansehens der Rechtspflege nach Möglichkeit eingeschränkt werden.

31

Da somit auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen die Frage der sittlichen Berechtigung des Widerspruchs der Beklagten nicht anders entschieden werden kann, als das in dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 13. März 1947 geschehen ist kam es auf die Rüge der Revision, daß mehrere dieser Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO sowie unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze getroffen seien, nicht mehr an.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Lersch
Ascher
Raske v. Werner
Scheffler