Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1951, Az.: IV ZR 79/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1951
- Aktenzeichen
- IV ZR 79/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.05.1945
- LG Duisburg - 27.04.1948
Rechtsgrundlage
- § 48 Abs. 2 EheG
Fundstellen
- BGHZ 1, 356 - 360
- JZ 1951, 366-367 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1951, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1951, 517 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Ehescheidung
Prozessführer
der Ehefrau Anna Karoline R. geb. L. in M., N.strasse ...,
Prozessgegner
den Werkmeister Peter Konrad R. in R., M.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
Trotz völliger Zerrüttung kann die Aufrechterhaltung einer Ehe sittlich gerechtfertigt sein, wenn sie vorher durch das jahrelange Bestehen zu einer so tief verwurzelten Lebensgemeinschaft geworden ist, dass sie trotz der Zerrüttung in dem sittlichen Bewusstsein der Ehegatten und ihres Lebenskreises unauslöschlich fortwirkt.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden, und der Bundesrichter Ascher, Raske, Dr. Hartz und Johannsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 1945 wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Duisburg vom 27. April 1948 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen des Kläger zur Last.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien haben am 2. August 1919 einander geheiratet. Der Kläger ist 55, die Beklagte 54 Jahre alt. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen. Die jüngste Tochter ist 24 Jahre alt und unverheiratet, die zwei älteren Töchter sind verheiratet. Ein Sohn ist vermisst. Der letzte eheliche Verkehr der Parteien hat im Jahre 1940 stattgefunden. Im Mai 1940 wurde der Kläger von seinem Wohnort Saarn nach Rehau bei Hof in Bayern dienstverpflichtet. Im August 1942 kam er von dort nach Pfullingen, seinem jetzigen Wohnort. Dort lebt er mit einer Frau K. zusammen, die er in Rehau kennen gelernt hatte. Frau K. hat im April 1941 einen Sohn und im November 1947 eine Tochter geboren, die aus der Beiwohnung des Klägers stammen.
Der Kläger hat behauptet, im Jahre 1935 habe er eine Stelle in Wickrath angenommen, die Beklagte habe sich aber geweigert, mit ihm dort hinzuziehen. Er habe dann diese Stelle aufgeben müssen, weil er die Kosten des doppelten Haushalts nicht habe aufbringen können, dadurch sei er für einige Zeit arbeitslos geworden.
Als er im Jahre 1940 nach Rehau dienstverpflichtet worden sei, hätte er dort eine Wohnung finden können, wenn nicht die Beklagte sich geweigert hätte, zu ihm zu ziehen. Ihre Weigerung habe sie lediglich damit begründet, dass sie nicht in eine Kleinstadt ziehen wolle. Sie habe ihn nicht einmal besucht und sei auch der im Jahre 1942 an sie ergangenen Aufforderung, nach Pfullingen zu kommen, nicht gefolgt. Sie habe ihm vielmehr äusserst gehässige Briefe geschrieben. Im Juni 1947 habe sie in Pfullingen gegen Frau K. eine Strafanzeige wegen Abtreibung erstattet, durch die er in eine peinliche und unangenehme Lage gebracht worden sei. Es sei eine - allerdings ergebnislose - Haussuchung bei ihm vorgenommen worden, und er sei in Pfullingen wegen dieser Angelegenheit sehr ins Gerede gekommen. Dabei seien die Angaben der Beklagten in zwei wesentlichen Punkten falsch gewesen. Das Verfahren sei auch eingestellt worden. Er habe bisher freiwillig eine Unterhaltsrente an die Beklagte gezahlt und er sei bereit, sich zur Weiterzahlung dieses Betrages zu verpflichten.
Der Kläger hat beantragt, die Ehe aus §48 des Ehegesetzes, hilfsweise aus §43 des Ehegesetzes zu scheiden.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten.
Sie hat geltend gemacht: Sie habe - wenn auch schweren Herzens - mit dem Kläger nach Wickrath ziehen wollen. Als aber schon alles zum Umzug vorbereitet gewesen sei, sei der Kläger zurückgekommen und habe erklärt, er habe die Stelle in Wickrath aufgegeben. Der Kläger habe die Beklagte niemals aufgefordert, nach Behau zu ziehen. Zu Weihnachten 1940 habe er Frau K. und ihren vierjährigen Jungen mit nach Duisburg gebracht und sie als seine Chefin ausgegeben. Erst im Jahre 1943 sei ihr bekannt geworden, dass er ein ehebrecherisches Verhältnis mit Frau K. unterhalte. Bei der Aussprache hierüber habe der Kläger versprochen, von Frau K. abzulassen. Er habe aber Frau K. nicht aufgegeben und trotz Bitten der Beklagten nicht für eine Wohnung in Pfullingen gesorgt, in die sie hätte einziehen können, obwohl er eine Werkswohnung hätte erhalten können.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Parteien die Klage abgewiesen und ausgeführt, die Beklagte, die keine Eheverfehlung begangen habe, sei berechtigt, der Scheidung zu widersprechen. Der Widerspruch sei zu beachten und hindere somit die Scheidung der Ehe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und nunmehr die Klage in erster Linie auf §43 des Ehegesetzes gestützt.
Das Oberlandesgericht hat die Ehe auf Grund des §48 EheG geschieden und die Revision zugelassen.
Mit der von ihr eingelegten Revision begehrt die Beklagte Aufhebung des Berufungsurteils und Abweisung der Klage.
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen eines Scheidungsgrundes aus §43 EheG - schwere Eheverfehlung der Beklagten - verneint, dagegen die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe aus §48 EheG für gegeben angesehen. Sie häusliche Gemeinschaft der Parteien ist seit 1940 aufgehoben. Ihre Ehe ist durch völliges Erlöschen der ehelichen Gesinnung beim Kläger, der seit dieser Zeit mit einer anderen Frau in einem eheähnlichen Verhältnis lebt, unheilbar zerrüttet. Da die Zerrüttung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf dem alleinigen Verschulden des Klägers beruht, kann die Beklagte der Scheidung widersprechen.
Die Revision wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht die Aufrechterhaltung der Ehe für sittlich nicht gerechtfertigt und daher den Widerspruch der Beklagten nicht für beachtlich angesehen hat. Sie ist der Ansicht, dass eine richtige Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten zu dem gegenteiligen Ergebnis führen müsse.
Dem ist zuzustimmen. Das Berufungsgericht sieht den entscheidenden Grund für seine Auffassung darin, dass sich zwischen den Parteien ein Zustand herausgebildet habe, der mit einer wirklichen Ehe nichts mehr gemein habe. Die Ehe der Parteien sei zu einer hohlen Form geworden, deren Auswirkungen sich für die Beklagte in der Unterhaltszahlung des Klägers erschöpfe.
Bei dieser Überlegung lässt das Berufungsgericht folgendes ausser acht: Bei den Ehen, die im Rahmen des §48 Abs. 2 S. 2 EheG unter dem Gesichtspunkt zu werten sind, ob ihre Aufrechterhaltung sittlich gerechtfertigt ist oder nicht, handelt es sich ausnahmslos um solche, die unheilbar zerrüttet sind, also gegenwärtig des Inhalts ermangeln, der ihrem Wesen entspricht. Gleichwohl geht das Gesetz davon aus, dass die Aufrechterhaltung solcher Ehe im Hinblick auf das Wesen der Ehe sittlich gerechtfertigt sein, d.h. dass es der sittlichen Ordnung entsprechen kann, wenn der die Scheidung begehrende Ehegatte mit Rücksicht auf den Widerspruch des anderen an der zerrütteten Ehe festgehalten wird. Entscheidend für die bindende und verpflichtende Kraft einer solchen Ehe ist danach nicht in erster Linie ihr tatsächlicher gegenwärtiger Zustand, sondern die Bedeutung, die sie vor ihrer Zerrüttung im Leben der Ehegatten erlangt hatte. Ist eine Ehe in jahrelangem Bestehen zu einer von beiden Ehegatten bejahend gestalteten Lebens- und Familiengemeinschaft ausgereift, in der ihr Leben seine entscheidende Aufgabe, seinen wesentlichen Inhalt und seine bestimmende Mitte gefunden hatte, so kann diese Gemeinschaft in dem sittlichen Bewusstsein der Ehegatten und ihres Lebenskreises auf die Dauer nicht mehr völlig ausgelöscht werden. Sie wirkt vielmehr auch nach der Zerrüttung der Ehe notwendig darin fort und bestimmt weiterhin das Verhältnis der Ehegatten zueinander. Dem Bestreben des schuldigen Ehegatten, sich in Widerspruch mit diesem tiefverwurzelten Bewusstsein von der Ehe loszusagen, muss darum in einem solchen Falle um der sittlichen Ordnung willen die rechtliche Anerkennung versagt bleiben.
Im vorliegenden Falle hat die Ehe der Parteien über 20 Jahre bestanden ohne dass in ihr Störungen hervorgetreten sind, die auf tiefere Spannungen und Gegensätze in ihrem Charakter oder ihrer körperlichen Veranlagung schliessen lassen könnten. In dieser Zeit sind 4 Kinder in der Ehe geboren und im Familienkreis herangewachsen. In der Sorge für diesen Personenkreis hat die Beklagte die besten Jahre und Kräfte ihres Lebens eingesetzt; der Kläger hat sich von diesem Kreis und der Lebensaufgabe, die auch er darin nicht nur an seiner Frau, sondern auch an seinen Kindern und etwaigen Kindeskindern gefunden hatte, losgesagt, ohne dass ihm aus diesem Kreis ein Anlass dazu gegeben war. Das Berufungsgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, dass die Beklagte im Jahre 1935, als der Kläger in Wickrath einen Arbeitsplatz erhalten hatte, es an der nötigen Bereitschaft, ihm dorthin zu folgen, habe fehlen lassen. Das gleiche gilt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrem Verhalten nach 1940, als der Kläger infolge seiner Dienstverpflichtung nach Rehau verzogen war. Das Berufungsgericht hält es zwar für wahrscheinlich, dass die Beklagte dem Kläger vor dessen Abfahrt nach Rehau erklärt habe, so weit gehe sie nicht mit. Abgesehen davon, dass eine nur wahrscheinliche aber nicht gewisse Tatsache nicht zur Grundlage für die Beurteilung des Verhaltens der Beklagten gemacht werden kann, wäre bei der Würdigung einer solchen Äusserung zu berücksichtigen, dass die Beklagte damals noch nichts damit zu rechnen brauchte, dass die Beschäftigung des Klägers ausserhalb seines ehelichen Wohnsitzes von längerer Dauer sein werde. Der Kläger hingegen hat, auch als dieses in der Folgezeit für ihn zur Gewissheit wurde, nicht ernstliches unternommen, um die Voraussetzung für die Begründung eines neuen gemeinsamen ehelichen Wohnsitzes zu schaffen. Er hat vielmehr bereits im Laufe der ersten zwei Monate seines Aufenthalts in Rehau ehebrecherische Beziehungen zu der Frau K. aufgenommen und schon von diesem Zeitpunkt an nicht mehr den Willen gehabt, die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten wieder herzustellen.
Unter diesen Umständen kann es nicht sittlich gerechtfertigt sein, den Beklagten aus der Bindung an seine Ehefrau rechtens zu entlassen und die Beklagte aus ihrer rechtmässigen Stellung als Ehefrau zu verdrängen. Der Verlust, den sie damit erleiden würde, wird vom Berufungsgericht zu gering veranschlagt. Der Scheidungsspruch wäre geeignet, beim Kläger dem Bewusstsein seiner sittlichen Bindung an seine Ehefrau und seine Familie hemmend und abschwächend entgegenzuwirken. Das würde voraussichtlich zur Folge haben, dass die Beklagte, zumal wenn eine Auflösung der Ehe dem Bande nach ihren religiösen Anschauungen und Empfindungen widerspricht, an ihrem Verlust seelisch noch schwerer zu tragen hätte, während dadurch beim Kläger die Bereitschaft, für den Lebensunterhalt der Beklagten zu sorgen, in einem für diese ungünstigen Sinne beeinflusst werden könnte. Ausserdem würde die Beklagte bei einer Scheidung für den Fall, dass der Kläger vor ihr sterben sollte, ihrer Witwenrente aus der Sozialversicherung ihres Ehemannes verlustig gehen und so mit einer schweren wirtschaftlichen Sorge für ihre Zukunft belastet.
Diesen Belangen der Ehefrau kommt gegenüber den Interessen der unehelichen Kinder des Klägers der Vorrang zu. Gewiss liegt für diese eine Härte, wenn sie, solange die Ehe der Parteien besteht, nicht die rechtliche Stellung ehelicher Kinder erlangen können. Gewiss ist es die sittliche Pflicht des Klägers, nunmehr auch für das leibliche und seelische Wohl dieser Kinder und ihrer Mutter nach Kräften zu sorgen. Es ist jedoch sittlich nicht zu rechtfertigen, um ihres Schicksals willen, für das der Kläger und nicht die Beklagte verantwortlich ist, deren Rechte als rechtmässige Ehefrau hintanzusetzen.
Danach war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und das landgerichtliche Urteil, das die sittliche Tragbarkeit der Ehe mit Recht bejaht hat, wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.