Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1959, Az.: 5 StR 1/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1959
Aktenzeichen
5 StR 1/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 11358
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 26.09.1958

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kinde

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. März 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 26. September 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in drei Fällen verurteilt.

2

Die Revision rügt Verletzung der §§ 52 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts.

3

Die erste Verfahrensbeschwerde dringt durch.

4

Die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe im Frühjahr 1958 dreimal mit seiner damals sechsjährigen Enkelin Ingrid F. Unzucht getrieben, beruht unter anderem auf der Aussage dieser kindlichen Zeugin. Diese war nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO berechtigt, ihr Zeugnis zu verweigern. Darüber ist sie, wie die Niederschrift beweist (§ 274 Satz 1 StPO), nicht belehrt worden.

5

Das rügt die Revision mit Recht. Es liegt nahe, daß Ingrid F. eine ihrem Verständnis angepaßte Belehrung begriffen hätte. Dann hätte sie vielleicht die Aussage verweigert. Diese Möglichkeit kann der Senat nicht ausschließen.

6

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, wie der Generalbundesanwalt beantragt hat.

7

Der Fall nötigt nicht dazu, die Frage zu erörtern, wie der Tatrichter zu verfahren hat, wenn es ihm nicht gelingt, einem kindlichen Zeugen sein Recht zur Zeugnisverweigerung klarzumachen. Das Reichsgericht (RGSt 4, 398;  12, 403)hielt die Vernehmung dann gleichwohl für zulässig. Ihm ist der überwiegende Teil des Schrifttums gefolgt. Gegen diese Auffassung hat sich neuerdings der Große Senat für Strafsachen unter Nr. IV der Gründe seines Beschlusses vom 8. Dezember 1958 (NJW 1959, 445, 446) [BGH 08.12.1958 - GSSt 3/58] geäußert. Er hatte jedoch nicht über diese, sondern nur über die entsprechende Frage bei körperlichen Untersuchungen nach § 81 c StPO zu entscheiden. Für diesen Fall verweist er den Tatrichter an den gesetzlichen Vertreter des Kindes. Der erkennende Senat hat in seinem unveröffentlichtenUrteil vom 30. November 1954 - 5 StR 394/54 - in der Strafsache gegen I. (2 Ks 2/54 StA Hamburg) ausgesprochen, bei der Vernehmung eines Kindes könne das Zeugnisverweigerungsrecht nicht durch einen gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Ob dieser Standpunkt, der in dem genannten Urteil ausführlich begründet worden ist, etwa mit Rücksicht auf die Bemerkung des Großen Senats für Strafsachen aufzugeben wäre, braucht nicht entschieden zu werden.

8

Da anzunehmen ist, daß das Landgericht die Zeugin Kriminalobersekretärin R. und die Sachverständige Dr. Andrea von H. wieder zur Haupt Verhandlung laden läßt, wird vorsorglich auf die Entscheidungen BGHSt 2, 99;  2, 110 [BGH 15.01.1952 - 1 StR 341/51]und 11, 97 hingewiesen.

Sarstedt
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker