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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1959, Az.: III ZR 237/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.02.1959
Aktenzeichen
III ZR 237/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht Berlin - 11.10.1957
Landgerichts Berlin - 21.01.1957

Fundstellen

  • DB 1960, 197-198 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1959, 570 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 987 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Konkursverwalters Otto F. G. als Konkursverwalter in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Web- und Druckstoffgesellschaft Richard H. KG, B., Straße ...,

Prozessgegner

Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,

Amtlicher Leitsatz

Der Senat hält auch nach der gegenteiligen Entscheidung des Bundesfinanzhofes in NJW 1958, 1063 an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (IV ZR 31/53 v. 15. Oktober 1953, NJW 1954, 31; BGHZ 19, 163 u.a.) fest, daß der Streit um das Konkursvorrecht einer Steuerforderung vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten auszutragen ist.

Die Umsatzsteuer für Umsätze, die weder von Voranmeldungen oder Vorauszahlungsfestsetzungen noch von einer - erstmaligen - Veranlagung zur Abschlußzahlung (§ 13 Abs. 3 UStG) erfaßt, sondern erst auf Grund einer späteren Betriebsprüfung ermittelt worden sind, wird erst einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerberichtigungsbescheides (§ 222 AbgO) fällig.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

1.) Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Oktober 1957 teilweise aufgehoben und das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1957 teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Beklagten in dem Konkursverfahren über das Vermögen der Firma Web- und Druckstoffgesellschaft Richard H. KG in B. das Konkursvorrecht gemäß § 61 Nr. 2 der Konkursordnung in Ansehung der zur Konkurstabelle angemeldeten Gewerbesteuer für das Jahr 1951 in Höhe eines Teilbetrages von 1.890 DM nebst dem darauf entfallenden Säumniszuschlag nicht zusteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 14/15, die Beklagte zu 1/15 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Über das Vermögen der Firma Web- und Druckstoffgesellschaft Richard H. KG in B. ist am 30. November 1954, nachdem ein im Juni 1953 eröffnetes Vergleichsverfahren eingestellt worden war, das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter Bestellt worden (70 N 575/54 a Amtsgericht Charlottenburg).

2

Mit Schreiben vom 26. Februar 1955 meldete das Finanzamt Charlottenburg-Ost von Berlin Umsatz- und Gewerbesteuerforderungen einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten von insgesamt 14.276,75 DM an und verlangte für sie bevorrechtigte Befriedigung gemäß § 61 Nr. 2 KO. Wegen dieser Steuern war bereits am 6. November 1953 auf Grund einer wenige Wochen vorher vorgenommenen Betriebsprüfung ein Steuerberichtigungsbescheid erlassen worden. Dieser - spätestens am 9. November 1953 zugestellte - Berichtigungsbescheid ist nicht rechtskräftig, vielmehr ist wegen dieser Steuerfestsetzung verwaltungsgerichtliche Klage erhoben worden, über die noch nicht entschieden worden ist (VIII A 268/54 VG Berlin).

3

Nach einer erneuten im Sommer 1955 vorgenommenen Betriebsprüfung meldete das Finanzamt mit Schreiben vom 23. Juni 1956 weitere Umsatz- und Gewerbesteuerforderungen (für die Jahre 1949 bis 1951) im Gesamtbetrage von 16.774 DM mit dem Anspruch auf das Vorrecht aus § 61 Nr. 2 KO an.

4

Der Kläger hat das Vorrecht für die Steuerforderungen - mit Ausnahme eines Betrages von 928 DM für Gewerbesteuer 1954 - bestritten und dazu vorgetragen: Der Termin der Fälligkeit auf Grund des Berichtigungsbescheides vom 6. November 1953, der nach Auffassung des Finanzamtes einen Monat nach Bekanntmachung des Bescheides am 9. Dezember 1953 eingetreten sei, sei ein gewillkürter. Während nämlich die Termine für die Vorauszahlungen und für die Abschlußzahlungen, die unstreitig weit vor der Jahresfrist des § 61 Ziff. 2 KO lägen, in den Steuergesetzen festgelegt, eindeutig und zum mindesten ungefähr erfaßbar seien, handele es sich bei dem gewillkürten Termin um einen solchen, der erst viele Jahre nach der Entstehung der Steuerschuld liege und erst dadurch zustandekomme, daß zu irgend einem nicht festgesetzten Zeitpunkt Steuerprüfungen vorgenommen würden. Diese so willkürlich entstehende Fälligkeit decke sich nicht mit dem Begriff der Fälligkeit im Sinne des § 61 KO. Der Gesetzgeber habe diesen Begriff auch nicht so verstanden wissen wollen, wie ihn das Finanzamt auslege. Das folge aus den Formulierungen des § 61 zu Ziff. 1, 2, 3 und 4 KO, die zwar verschieden seien, aber doch deutlich erkennen ließen, daß das Schwergewicht vom Gesetzgeber auf das letzte Jahr vor der Konkurseröffnung gleichmäßig gelegt worden sei.

5

Der Kläger hat demnach beantragt, festzustellen, daß der Beklagten das in Anspruch genommene Vorrecht für die in Rede stehenden Steuerforderungen in Höhe von (14.276,75 + 16.774 - 928 DM =) 30.122,75 DM nicht zustehe. Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen.

6

Vor dem Berufungsgericht hat der Kläger insbesondere noch geltend gemacht: Der Begriff der Fälligkeit im Sinne der Konkursordnung müsse eingeschränkt ausgelegt und es müsse eine neue Abgrenzung gefunden werden, die den Bedürfnissen der Wirtschaft entspreche und dem Fiskus lediglich das gebe, was der Gesetzgeber ihm bei der Schaffung der Konkursordnung bevorrechtigt habe geben wollen. Die Grenze liege da, wo die übliche Fälligkeit aufhöre und eine gewillkürte beginne. Danach sei ein Vorrecht nur gegeben, wenn die Fälligkeit der Vorauszahlung oder Abschlußzahlung innerhalb der Jahresfrist liege; es entfalle hingegen; wenn durch eine besonders angeordnete Steuerprüfung eine neue steuerrechtliche Fälligkeit willkürlich geschaffen werde.

7

Das Kammergericht hat jedoch die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen vor dem Landgericht zuletzt gestellten Antrag weiter. Berlin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Die Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Streit um das Konkursvorrecht einer Steuerforderung vor den Zivilgerichten auszutragen ist und diese mithin auch zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufen sind. An dieser von ihm in ständiger Rechtsprechung (BGH 19, 163, 164 mit weiteren Nachweisen) vertretenen Auffassung hält der Senat auch nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 6. März 1958 (NJW 1958, 1063), der die Zuständigkeit der Finanzgerichte für gegeben hält, feste Streitgegenstand ist in den hier interessierenden Rechtsstreitigkeiten das Konkursvorrecht von Steuerforderungen. Ein solcher Streit aber ist keine "Steuersache", für die gemäß § 242 AO der Rechtsweg vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten ausgeschlossen wäre. Vielmehr mißt die Abgabenordnung selbst, wie bereits in der Entscheidung des IV. Zivilsenats in NJW 1954, 31, 32 ausgeführt ist, in den Bestimmungen der §§ 328, 346, 370 solchen Fällen, in denen bei der Durchsetzung von Steueransprüchen gewisse Kollisionen mit unbeteiligten dritten Personen eingetreten sind, nicht steuerrechtlichen Charakter bei und weist sie der Entscheidung durch die ordentlichen Gerichte zu. Diese Bestimmungen, denen auch noch die in §§ 120 und 360 Abs. 4 AO hinzugefügt werden können, sind nicht "Sonderbestimmungen", wie der Bundesfinanzhof meint, sondern sie sind, wie auch Judeich in NJW 1958, 1255 [BSG 19.12.1957 - 7 RKg 4/56] zutreffend darlegt, Ausdrucke des allgemeinen Grundsatzes, daß Streitigkeiten im Rahmen der Kollision zwischen Steueransprüchen und Ansprüchen Dritter nicht "Steuersachen" sind und deshalb zur Entscheidung darüber die Zuständigkeit der Finanzgerichte nicht gegeben ist. Dieser Grundsatz gilt daher auch für den Streit um das Konkursvorrecht von Steuerforderungen.

10

II.

Zwar steht die sachliche Berechtigung der Steuerforderung, für die das Konkursvorrecht beansprucht wird, noch nicht fest, da insoweit noch ein Verwaltungsstreitverfahren schwebt. Trotzdem ist, wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben, ein rechtliches Interesse des Klägers an alsbaldiger richterlicher Klärung der Frage begründet, ob den Forderungen für den Fall, daß sie nach dem Steuerrecht sachlich berechtigt sind, das beanspruchte Vorrecht zusteht oder nicht. Die - negative - Feststellungsklage ist mithin gemäß § 256 ZPO zulässig.

11

III.

1.)

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im einzelnen ausgeführt: Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften seien die hier interessierenden Steuerforderungen zu einem Teil erst im letzten Jahr vor Konkurseröffnung fällig geworden, zum anderen Teil seien sie betagte Forderungen, die gemäß § 65 KO als fällig zu gelten hätten. Allen diesen Steuerforderungen stehe daher das Vorrecht aus § 61 Nr. 2 KO zu, da es einen verschiedenen Begriff der Fälligkeit im Steuerrecht einerseits und im Konkursrecht andererseits nicht gebe.

12

Die hiergegen gerichtenen Angriffe der Revision sind - abgesehen von einem Teilbetrag der für das Jahr 1951 geforderten Gewerbesteuer, auf den noch im einzelnen einzugehen sein wird - unbegründet.

13

2.)

Der Senat hat in seiner Rechtsprechung stets die Auffassung vertreten (BGH 19, 163, 172; Urteil vom 29. April 1957 III ZR 236/55 = WM 1957, 1227 u.a.), der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, daß der Begriff der Fälligkeit ein einheitlicher ist, daß deshalb dieser Begriff, wie er in § 61 KO verwendet wird, nicht anders verstanden werden kann als der Fälligkeitsbegriff im Sinne der Steuergesetze. Hieran hält der Senat fest, da er sich mit einer anderen Auffassung in unzulässiger Weise mit dem - insoweit eindeutigen - Gesetzeswortlaut in Widerspruch setzen und in Wahrheit eine allein dem Gesetzgeber vorbehaltene Gesetzesänderung vornehmen würde. Entscheidend ist daher für die Frage des Konkursvorrechts der hier interessierenden Steuerforderungen, wann ihre Fälligkeit nach den einschlägigen Steuergesetzen eingetreten ist.

14

3.)

In seiner in BGH 19, 163 ff veröffentlichten Entscheidung vom 18. November 1955 hat der Senat bereits mit eingehender Begründung dargelegt: Die Umsatzsteuer entsteht zwar für die von den Voranmeldungen und etwaigen finanzamtlichen Vorauszahlungsfestsetzungen nicht erfaßten Umsätze bereits mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitraumes; sie stellt aber rechtlich nicht eine rückständige Vorauszahlung (Vorauszahlungsforderung) dar, deren Fälligkeit mit derjenigen der gemäß § 13 Abs. 1 UmsStG entsprechend den vorangemeldeten Umsätzen (oder gemäß § 13 Abs. 2 UmsStG) zu entrichtenden Vorauszahlungen zusammenfällt; vielmehr handelt es sich bei der "Abschlußzahlung" gemäß § 13 Abs. 3 UmsStG um eine erst einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig werdende Steuerschuld. Im einzelnen wird dazu zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der genannten Entscheidung verwiesen.

15

Die Revision macht dazu geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht die in der genannten Entscheidung entwickelten Grundsätze auf den Fall der Nachforderungen übertragen habe. Damit kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Die Frage der Fälligkeit der Umsatzsteuer löst sich, wie in der Entscheidung des Senats dargelegt, entscheidend aus der rechtlichen Eigenart der Umsatzsteuer als Veranlagungssteuer. Von der für die Fälligkeit der Vorauszahlungen getroffenen besonderen Regelung abgesehen, kommt es daher für die Fälligkeit entscheidend auf die Steuerveranlagung an. Das gilt nicht nur für die - erstmalige - Abschlußzahlung, um die es in der früheren Entscheidung des Senats ging, sondern in gleicher Weise für die weiteren Steuerveranlagungen in einem Steuerberichtigungsbescheid. Soweit steuerpflichtige Umsätze weder von früheren Voranmeldungen oder finanzamtlichen Vorauszahlungsfestsetzungen, noch von einer etwaigen - erstmaligen - Veranlagung zur Abschlußzahlung gemäß § 13 Abs. 3 UmsStG erfaßt sind, ist die darauf entfallende Umsatzsteuer zwar auch bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes entstanden (§ 3 Nr. 4 StAnpG); sie ist aber noch nicht fällig geworden. Da weder eine Voranmeldung oder Vorauszahlungsfestsetzung, noch ein Steuerbescheid ihre Fälligkeit bewirkt hat, kann sie erst fällig werden, wenn sie nachträglich ermittelt und in einer Berichtigungsveranlagung gemäß § 222 AO festgestellt wird. Die Fälligkeit tritt alsdann ein binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Berichtigungsbescheides (§ 222 AO i.V.m. § 13 Abs. 3 UmsStG). Die Auffassung, daß die Fälligkeit der "Abschlußzahlung", auch wenn nach ihrer ersten Veranlagung eins darüber hinausgehende Forderung in einer späteren Berichtigungsveranlagung festgesetzt wird, eine einheitliche sein und sich nach der ersten Veranlagung richten müsse, hat der Bundesfinanzhof für die Einkommensteuer bereits in seinem Urteil vom 21. Juli 1955 - II 55/54 U - (Bundessteuerblatt 1955 III 298 = Steuer- und Zollblatt für Berlin 1955, 1374) als unrichtig bezeichnet und dazu ausgeführt, daß bei den veranlagten Steuern hinsichtlich der Abschlußzahlung die Fälligkeit nur insoweit eintrete, als dies einer tatsächlich vorangegangenen Steuerfestsetzung entspreche. Diese Ablehnung einer unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Steuerfestsetzungen eintretenden "Gesamtfälligkeit" der Abschlußzahlungen hat auch der erkennende Senat in dem wiederholt erwähnten Urteil in BGH 19, 163, 171 für zutreffend erachtet.

16

Die Revision will den "Nachforderungen" an Umsatz- und Gewerbesteuer unabhängig von ihrer Fälligkeit das Vorrecht aus § 61 Nr. 2 KO nicht zugestehen und beruft sich dabei auf die Erläuterungsbücher zur Konkursordnung von Mentzel-Kuhn (6. Aufl. § 61 Anm. 28) und Jaeger-Lent (8. Aufl. § 61 Anm. 19 d). Die Ausführungen in diesen Erläuterungsbüchern können jedoch die von der Revision vertretene Auffassung nicht stützen. In den Erläuterungsbüchern wird nicht die Auffassung vertreten, daß die Fälligkeit im Sinne der Konkursordnung eine andere sei als die steuerrechtliche Fälligkeit, oder daß den "Nachforderungen" unabhängig von ihrer Fälligkeit das Vorrecht zu versagen sei. Es wird lediglich bemerkt, daß auch bei Nachforderung hinterzogener steuern dieser Steuerforderung das Konkursvorrecht nicht zustehe, wenn nicht die Voraussetzung des § 61 Nr. 2 KO, nämlich Eintritt der Fälligkeit im letzten Jahr vor Konkurseröffnung, gegeben sei, daß vielmehr die Fälligkeit der Steuerschuld das Vorrecht begrenze, selbst wenn der Steuerschuldner unrichtige Steuererklärungen abgegeben habe und deshalb das Bestehen der Steuerschuld von der Steuerbehörde erst nachträglich festgestellt werde. Diese Ausführungen haben Bedeutung insbesondere für die, Steuern, deren Fälligkeit nicht von einer Veranlagung abhängig ist (z.B. Lohnsteuer); sie besagen aber nicht, daß Steuerforderungen nicht das Vorrecht des § 61 Nr. 2 KO zukomme, selbst wenn ihre Fälligkeit erst in das letzte Jahr vor Konkurseröffnung falle oder sie gar erst gemäß § 65 KO als fällig zu gelten hätten. Im übrigen kann man nicht, wie die Revision offenbar will, einen rechtlichen Unterschied zwischen "Abschlußforderungen" und "Nachforschungen" machen. Als "Abschlußforderungen" sind nicht nur Steuerforderungen anzusehen, die auf Grund einer erstmaligen Veranlagung gemäß § 13 Abs. 3 UmsStG (ebenso § 20 Abs. 2 GewStG) festgesetzt wenden, sondern auch die auf Grund einer etwaigen Berichtigungsveranlagung gemäß § 222 AO weiter festgesetzten Steuerforderungen sind "Abschlußorderungen". Hiervon geht eindeutig auch der Bundesfinanzhof in der oben erwähnten Entscheidung vom 21. Juli 1955 aus.

17

Sonach ergibt sich: Die in dem Berichtigungsbescheid vom 6. November 1953 festgesetzte Umsatzsteuer ist einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides am 9. Dezember 1953 und mithin in dem letzten Jahr vor Eröffnung des Konkursverfahrens fällig geworden. Die auf Grund der zweiten Betriebsprüfung festgestellten und mit Schreiben vom 23. Juni 1956 angemeldeten Umsatzsteuerforderungen sind mangels Steuerbescheides noch nicht fällig: sie sind betagte Forderungen und gelten deshalb gemäß § 65 KO als fällig.

18

4.)

Hinsichtlich der Gewerbesteuer macht die Revision mit Recht geltend, daß ein Teilbetrag von 1.890 DM der Gewerbesteuer für 1951 deswegen das Vorrecht im Konkurs nicht genießen könne, weil dieser Betrag bereits vor Beginn des letzten Jahres vor Konkurseröffnung fällig geworden sei. Aus dem eigenen Vortrag des Beklagten - nämlich aus der vom Finanzamt zu den von den Vorinstanzen beigezogenen Konkursakten eingereichten beglaubigten Abschrift des Schreibens an den Konkurs- und Vergleichsverwalter Halter vom 1. Dezember 1953 und der bei den Gerichtsakten befindlichen Abschrift der Anmeldung des Finanzamtes vom 26. Februar 1955 - ergibt sich, daß der für das Jahr 1951 insgesamt in Ansatz gebrachte Gewerbesteuerbetrag von (1.890 + 3.086 DM =) 4.976 DM nicht in voller Höhe erstmalig durch den Berichtigungsbescheid vom 6. November 1953 festgesetzt und dementsprechend einen Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides am 9. Dezember 1953 fällig geworden ist, daß vielmehr für den Teilbetrag von 1.890 DM die Fälligkeit bereits vorher, am 13. August 1953, eingetreten was. Insoweit liegt die Fälligkeit mithin vor Beginn des letzten Jahres vor Konkurseröffnung, so daß die Gewerbesteuerforderung für 1951 im Betrag von 1.890 DM an dem Vorrecht gemäß § 61 Nr. 2 KO nicht teil hat.

19

Im übrigen gilt für die Fälligkeit der Gewerbesteuer, die ebenfalls eine Veranlagungssteuer ist, gemäß §§ 19, 20 GeWStG das zuvor für die Umsatzsteuer Gesagte in gleicher Weise, und zwar sowohl für die vor dem Änderungsgesetz vom 1. Dezember 1951 (BGBl. I, 996) geltende Fassung dieser Bestimmungen (i.V.m. den Bestimmungen der GewStVV vom 31. März 1943 - BGBl. I, 237), wie auch für die neue Fassung.

20

5.)

Schließlich macht die Revision noch geltend: Mit dem Standpunkt der Beklagten sei die Erhebung von Säumniszuschlägen nicht vereinbar. Denn wenn die nachgeforderten Steuern erst einen Monat nach Zustellung des Steuerbescheides fällig geworden seien, könne für die vorherige Zeit kein Säumniszuschlag berechnet worden. Hierzu ist zu sagen: In dem vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu befinden, ob die von der Steuerbehörde in Ansatz gebrachten Steuerbeträge (einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten) sachlich begründet sind oder nicht. Vielmehr geht es im vorliegenden Rechtsstreit lediglich um die Frage, ob und in solchem Umfang diesen Steuerforderungen - unter der Voraussetzung, daß ihr Ansatz sachlich gerechtfertigt ist - das in Anspruch genommene Vorrecht zukommt. Daher kann die Rüge der Revision nicht zu einer sachlichen Prüfung der Frage führen, ob die Säumniszuschläge zu Recht in Ansatz gebracht worden sind oder nicht. Vielmehr ist allein darüber zu entscheiden, ob den Säumniszuschlägen für den Fall, daß sie mit Recht angesetzt worden sind, das Vorrecht im Konkurs gemäß § 61 Abs. 2 KO zusteht oder nicht. Diese Frage ist zu bejahen, da sich gemäß § 5 des Steuersäumnisgesetzes vom 24. Dezember 1934 das konkursrechtliche Vorrecht für den Steuerbetrag, zu dem der Säumniszuschlag verwirkt ist, auch auf den Säumniszuschlag erstreckt. Den Säumniszuschlägen steht daher, soweit sie nicht für den nicht bevorrechtigten Gewerbesteuerbetrag von 1.890 DM für 1951 verwirkt sind, das Konkursvorrecht ebenfalls zu.

21

Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind gemäß § 342 AO mit dem Anspruch beizutreiben und gehören zu den "öffentlichen Abgaben" im Sinne des § 61 Nr. 2 KO. Daß ihre Fälligkeit, die sachliche Berechtigung ihres Ansatzes unterstellt, bereits früher als ein Jahr vor Konkurseröffnung eingetreten sei, hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht.

22

IV.

Nach alledem ist lediglich für einen Teilbetrag der Gewerbesteuer in Höhe von 1.890 DM samt den darauf etwa entfallenden Säumniszuschlägen das vom Beklagten in Anspruch genommene Vorrecht nicht begründet, während die Revision sich im übrigen als unbegründet erweist.

23

Über die Kosten des Rechtsstreits war gemäß §§ 92, 97 ZPO zu befinden.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Die Bundesrichter Dr. Arndt und Dr. Hußla sind beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Dr. Geiger