Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1959, Az.: III ZR 234/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1959
- Aktenzeichen
- III ZR 234/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 12.03.1957
Rechtsgrundlage
- § 158 Abs. 2 NRW LandesbeamtenG v. 15. Juni 1954, GS 225
Fundstellen
- DÖV 1961, 75 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 556 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Polizeimeisters Ernst S., D., M. weg Nr. ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in D.,
Sonstige Beteiligte
das Land Nordrhein-Westfallen, vertreten durch den Innenminister des Landes D.,
Amtlicher Leitsatz
Der Ausschluß weitergehender Ansprüche bezieht sich nur auf Ansprüche, die gegen das Land Nordrhein-Westfalen oder gegen eine ihm eingegliederte öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung geltend gemacht werden können, nicht auch auf Ansprüche gegen einen nicht der Landes-(gesetzgebungs-)hoheit unterworfenen Dienstherrn.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. März 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger steht als Polizeimeister im Dienste des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Land benutzt die der beklagten Bundesrepublik gehörende Fort - Vaux Kaserne in D. als Polizeiunterkunft. Ob schon vor Ende 1955 ein wirksamer Mietvertrag zwischen der Beklagten und dem Lande Nordrhein-Westfalen über die Kaserne bestand, ist streitig.
Am 23. Dezember 1954 zwischen 11 und 12 Uhr wollte der Kläger mit seinem Dienstwagen, der vor der Fahrzeughalle der Polizeiunterkunft im Innenhof der Kaserne stand, zu einer Unfallstelle fahren, um dort polizeiliche Ermittlungen anzustellen. Als er im Begriffe war, den Wagen zu besteigen, wurde das Dach der Fahrzeughalle von einem orkanartigen Sturm herabgerissen und fiel auf den Kläger. Dieser wurde erheblich verletzt. Für die Heilungskosten hat er aus dem Gesichtspunkt der Unfallfürsorge von seinem Dienstherrn, dem Lande Nordrhein-Westfalen, Ersatz erhalten. Im übrigen bezieht er nach, wie vor sein volles Gehalt. Er behauptet, noch unter den folgen der Verletzungen zu leiden.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die beklagte Bundesrepublik habe das Dach der Fahrzeughalle nicht ordnungsmäßig errichtet und unterhalten. Er hält, sie deshalb ihm gegenüber für schadenersatzpflichtig und hat unter Erweiterung der im ersten Rechtszug voll abgewiesenen Klagansprüche im Berufungsrechtszug von der Beklagten Zahlung eines in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes von mindestens 2.000 DM begehrt. Er hat ferner beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen weiteren aus dem Einsturz des Daches der Fort-Vaux-Kaserne entstandenen oder in Zukunft noch entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf seinen Dienstherrn übergegangen sind.
Die Beklagte bittet um Klageabweisung. Sie vertritt die Auffassung, sie sei ihren Instandsetzungspflichten in vollem Umfang nachgekommen; der Einsturz des Daches beruhe allein auf dem zur Unfallzeit herrschenden orkanartigen Sturm. Sie 4 vertritt die Auffassung, der Unfall des Klägers sei ein Dienstunfall; infolgedessen könnten auf Grund der Bestimmungen des einschlägigen Landesbeamtengesetzes Ansprüche gegen sie über die Ansprüche auf Unfallfürsorge hinaus nicht geltend gemacht werden.
Der Kläger meint, ein Dienstunfall liege nicht vor. Die Unfallfürsorgebestimmungen des Landesbeamtengesetzes fänden weiter auch deswegen auf ihn keine Anwendung, weil er zur Zeit des Unfalls am allgemeinen Verkehr im Sinne des Dienst- und Arbeitsunfallgesetzes teilgenommen habe. Im übrigen hält er die Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes, wonach weitergehende Ansprüche als auf Grund der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen "gegen andere öffentliche Dienstherren" nicht geltend gemacht werden, können, für rechtsunwirksam.
Gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Nachdem der Kläger dem Lande Nordrhein-Westfalen im Berufungsrechtszug den Streit verkündet hat, ist dieses der Beklagten beigetreten. Die Berufung des Klägers zurückgewiesen, worden. Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Die beklagte Bundesrepublik und das Land als deren Streithelfer beantragen Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Klage allein deshalb abgewiesen, weil es sich um einen Dienstunfall des Klägers handle und der Kläger deshalb die angeblichen Ansprüche gegen, die beklagte Bundesrepublik als "weitergehende Ansprüche (weitergehend als die Ansprüche aus Unfallfürsorge) gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) vom 15. Juni 1954 (GVBl 1954, 237) nur dann geltend machen könne, "wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung", die hier nicht vorliege, "verursacht worden sei". Die nach § 158 Abs. 2 Satz 2 LBG zulässige Anwendung des Gesetzes über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) greife nicht durch, weil der Dienstunfall sich nicht "bei Teilnahme am öffentlichen Verkehr" ereignet habe.
In § 158 Abs. 2 LBG ist allerdings vorgeschrieben, daß weitergehende Ansprüche auf Grund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften über die Ansprüche nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen hinaus "gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann geltend gemacht werden können, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzlich unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unter den in § 158 Abs. 2 LBG aufgeführten "öffentlich-rechtlichen Dienstherrn" seien nicht nur Dienstherren des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern auch Dienstherren außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, insbesondere auch die beklagte Bundesrepublik zu verstehen. Das Berufungsgericht folgert das daraus, daß im Gegensatz zu § 158 Abs. 1 LBG, wo die dort erwähnten "anderen Dienstherren" durch den Klammerzusatz "(§ 2)" als Dienstherren innerhalb des Landes näher, gekennzeichnet seien, in Abs. 2 dieser Zusatz fehle. Es geht deshalb davon aus (Urteil S. 9), daß eine Beschränkung der Haftung lediglich auf die öffentlich-rechtlichen Dienstherren des Landes Nordrhein-Westfalen in § 158 Abs. 2 LBG nicht beabsichtigt sei. Es folgert das weiter daraus, daß eine ähnliche Regelung auch in früheren beamtenrechtlichen Gesetzen getroffen worden ist (§§ 12-14 des Unfallfürsorgegesetzes vom 18. Juni 1901 - RGBl 211; § 124 Abs. 2 DBG; § 151 Abs. 2 BBG).
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die rein sprachliche, philologische. Wortauslegung führt nicht zwingend zu dem vom Berufungsgericht vertretenen Ergebnis. Sowohl in Abs. 1 wie in Abs. 2 des § 158 LBG wird der gleiche Ausdruck "Dienstherrn" verwendet. Nachdem in Abs. 1 durch den Klammerzusatz "(§ 2)" deutlich gemacht ist daß unter "anderen Dienstherren" nur solche gemeint, sind, hinsichtlich derer das Beamtenrecht, im Landesbeamtengesetz geregelt ist, also nur das Land Nordrhein-Westfalen und solche Dienstherren, die der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehen, kann das Fortlassen dieses Klammerzusatzes (Verweisung auf § 2 LBG) in Abs. 2 auch als das Fortlassen einer als unnötig angesehenen Wiederholung verstanden werden. Diese Möglichkeit erscheint umso näher liegend, als andere Beamtengesetze den Umfang des Haftungsausschlusses, wenn sie ihn so weit ausdehnen wollen, wie er nach der Auslegung des Berufungsgerichts im Landesbeamtengesetz für Nordrhein-Westfalen gehen soll, klar und eindeutig dann fassen, daß er sich auch bezieht, auf. Ansprüche, gegen "einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder im Lande Berlin" (so § 151 Abs. 2 BBG) oder "gegen einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes" (so § 81 Abs. 2 BRHG) oder gegen "einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder im Lande Berlin" (so § 161 Abs. 2 Schleswig-Holsteinisches Beamtengesetz vom 19. März 1956 - GVBl 19).
Eine reine Wortauslegung verbietet sich auch deshalb, weil damit die in Abs. 2 verwendete Wiederholung des Ausdrucks "Dienstherr" nicht ohne weiteres vereinbar ist. Die vom Berufungsgericht gemeinten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegen die nach Abs. 2 weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sein, sollen, wären nämlich gerade nicht "Dienstherren" des verletzten Beamten, zu denen er in einem Dienstverhältnis als Beamter steht; das Berufungsgericht versteht bei seiner Auslegung den Ausdruck "Dienstherr" in Abs. 2 inhaltlich offenbar anders, als er in Abs. 1 gebraucht ist, nämlich dahin, daß es sich in Abs. 2 um Rechtsträger handelt, die die Fähigkeit besitzen, "Dienstherren" im Sinn des Beamtenrechts zu sein. Wenn dieses Ergebnis vom Landesbeamtengesetz gewollt wäre, hätte es - rein sprachlich betrachtet - näher gelegen, in Abs. 2 einen anderen Ausdruck zu verwenden, als den in Abs. 1 gebrauchten Ausdruck "Dienstherr", etwa den Ausdruck "öffentliche Verwaltung", wie das z.B. im § 124 Abs. 2 DBG, Art. 139 Abs. 2 BayBeamtenG vom 26. Oktober 1946 (BayGS III 256) und § 126 Abs. 2 Rheinland-Pfälzisches Beamtengesetz vom 28. April 1951 (GVBl 114) geschehen ist.
Die rein philologische Wortauslegungsmethode führt also zu keinem sichereren Ergebnis.
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die gleichartige Regelung (Ausschluß weitergehender Ansprüche gegen alle öffentlich-rechtlichen Rechtsträger) in früheren beamtenrechtlichen Gesetzen rechtfertigt nicht die vom Berufungsgericht gegebene Auslegung des § 158 Abs. 2 LBG. Ob der Vergleich mit den §§ 12 bis 14 Unfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (RGBl 211) zulässig ist, kann schon mit Rücksicht darauf zweifelhaft sein, daß dort dem Gegenstand nach nur eine Regelung getroffen worden ist für "Betriebsunfälle in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben", während in § 158 LBG für alle Dienstunfälle, also gerade auch für solche in nicht der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben die Unfallfürsorge geregelt wird. Jedoch bedarf das keiner abschließenden Beurteilung. Richtig ist zwar, daß, wie das Berufungsgericht ausführt, in §§ 12 bis 14 jenes Gesetzes und in § 124 Abs. 2 DBG, § 151 Abs. 2 BBG und neuerdings auch in § 81 Abs. 2 BRRG weitergehende Ansprüche gegen andere öffentlich-rechtliche Rechtsträger im gesamten Reichs-, jetzt Bundesgebiet weitgehend ausgeschlossen worden sind. Aus dieser Regelung kann jedoch für die vom Berufungsgericht vertretene Auslegung des § 158 Abs. 2 LBG Entscheidendes ebenfalls nicht hergeleitet werden. Dort handelt es sich um reichs- und bundesrechtliche Regelungen, bei dem einschlägigen Beamtengesetz dagegen, um eine landesrechtliche Regelung was im ersten Fall ohne weiteres und selbstverständlich als durch die Kompetenz des Bundesstaates zur Gesetzgebung gedeckt, erscheint, gehört keineswegs mit derselben Selbstverständlichkeit zur Gesetzgebungszuständigkeit des Gliedstaates. Gewiß hat bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes im Lande Nordrhein-Westfalen das Deutsche Beamtengesetz und damit auch dessen § 124 Abs. 2 gegolten, der seinem Wortlaut nach weitergehende Ansprüche auch gegen solche Rechtsträger ausgeschlossen hat, die vom Landesbeamtenrecht im allgemeinen nicht erfaßt werden konnten. Es bedarf hier nicht der Entscheidung, wie jener § 124 vor und nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auszulegen war. Jedenfalls darf für die Auslegung des § 158 Abs. 2 LBG nicht übersehen werden, daß seit dem Zusammenbruch tatsächlich und später auch rechtlich-festgelegt durch das Grundgesetz - gerade auf dem Gebiete des. Beamtenrechts der Gedanke einer einheitlichen. Regelung zugunsten einer föderalistischen Ordnung aufgegeben wurde: An die Stelle des einheitlichen Beamtenrechts für Reich, Länder und öffentlich-rechtliche Verbände, also an die Stelle des reichsrechtlichen Deutschen Beamtengesetzes, sind die Beamtengesetze der Länder getreten. Während unter der Geltungszeit des Deutschen Beamtengesetzes von einem einheitlichen Dienstherrn aller Beamten auszugehen war (§ 2 DBG), gibt es nunmehr zahlreiche Dienstherren (Bund, die verschiedenen Länder usw.). Dieser veränderten Rechtslage entspricht mindestens die Tendenz, daß im Rahmen, der Unfallfürsorge der Ausschluß weitergehender Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger außerhalb der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder von Landesrechts wegen ungeregelt bleibt. In einem Einheitsstaat, der nur einen einheitlichen Dienstherrn für alle Beamten kannte, mag es nahe gelegen haben, im Rahmen der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen weitergehende Ansprüche gegen alle öffentlichen Rechtsträger auszuschließen, weil sie alle letztlich als der "einheitliche Dienstherr" und damit in diesem Sinne als Einheit in Erscheinung traten. Im Gegensatz dazu kann innerhalb der vom Grundgesetz geschaffenen föderalistischen Ordnung ein solcher Ausschluß weiterer. Ansprüche gegen andere öffentliche Rechtsträger, die nicht Dienstherr des verletzten Beamten sind, nicht ohne weiteres angenommen werden; mit dem Entfallen des einheitlichen Dienstherrn ist auch das Bedürfnis nach Freistellung aller öffentlichen Dienstherrn mindestens zweifelhaft geworden. Im Hinblick auf den föderativen Aufbau genügt nicht mehr der Hinweis darauf, "früher" seien weitergehende Ansprüche gegen alle öffentlichen Rechtsträger ausgeschlossen gewesen. Es bedarf vielmehr - ohne daß damit etwas für oder gegen die verfassungsrechtliche. Zulässigkeit einer solchen Regelung gesagt ist - jedenfalls einer klaren Regelung seitens des Landes, daß weitergehende. Ansprüche gegen alle öffentlichen Rechtsträger ausgeschlossen werden sollen.
Von der Möglichkeit einer solchen unterschiedlichen Regelung haben die Länder - solange sie nicht durch die Maßnahmen des nationalsozialistischen Einheitsstaates gehindert wären - auch tatsächlich. Gebrauch, gemacht. So ist das Verhältnis der Ansprüche auf Unfallfürsorge zu weitergehenden Ansprüchen in Art. 101 BayBG vom 16. August 1908 (Ausschluß von weitergehenden Ansprüchen nur gegen Bayern; vgl. Reindl, BayBG 1914 Art. 101 Anm. 7) und in Art. 262 WürttBG vom 21. Januar 1929 (Abtretung anderweiter Ersatzansprüche, auch gegen die öffentliche Hand, bei Gewährung der Unfallfürsorge) durchaus verschieden geregelt. Auch in den nach dem Zusammenbruch erlassenen Landesbeamtengesetzen ist der Ausschluß weitergehender Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger in den verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. So sind z.B. in Hessen durch § 122 Abs. 2 Beamtengesetz vom 11. November 1954 (GVBl. 239) nur weitergehende Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren "im Geltungsbereich dieses Gesetzes", also gegen Körperschaften ausgeschlossen, gegenüber denen das Land die Gesetzgebungskompetenz hinsichtlich des Beamtenrechts hat, während in Schleswig-Holstein nach § 161 Abs. 2 Beamtengesetz vom 19. März 1956 (GVBl 19) solche. Ansprüche gegen öffentlich-rechtliche Dienstherren "im Bundesgebiet oder im Lande Berlin" ausgeschlossen sein sollen. Auch die in Anlehnung an das Unfallfürsorgegesetz des. Reiches für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 (RGBl 211) erlassenen, die gleiche Rechtsmaterie für die Landesbeamten regelnden Gesetze weisen untereinander Verschiedenheiten auf und decken sich mit der reichsrechtlichen Regelung nur insoweit, als das Reichsgesetz als Rahmengesetz die Länder bindende Rahmenbestimmungen enthielt.
Ein Anhalt für die Auslegung, die das Berufungsgericht dem § 158 Abs. 2 LBG gegeben hat, kann auch nicht aus den Materialien zum Landesbeamtengesetz für Nordrhein-Westfalen entnommen werden. Bei den Beratungen ist, soweit erkennbar (vgl. Landtagsdrucksache Nr. 1440, 1606, 1633), der Umfang des Ausschlusses weitergehender Ansprüche nicht näher erörtert worden.
Wegen dieser nicht eindeutigen Ausdrucksweise des Gesetzes muß bei Auslegung des § 158 Abs. 2 LBG der auch sonst geltende Grundsatz Anwendung finden, daß Ausnahmen - und die Ausschließung weitergehender Ansprüche des Beamten ist gegenüber den ohne jene Einschränkung in vollem Umfang auch gegen alle öffentlich-rechtlichen Rechtsträger bestehenden Ansprüchen eindeutig eine Ausnahme von der allgemeinen Hegel der vollen Haftung aller Schädiger - eng auszulegen und einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich sind. Hinzu tritt hier der auch, sonst im Beamtenrecht geltende Grundsatz: Unklarheiten aus der weitgehend einseitig vom Dienstherrn getroffenen Regelung des auf Gewaltunterworfenheit gegründeten beamtenrechtlichen Vertragsverhältnisses gehen regelmäßigen Lasten des Dienstherrn, wie das auch überall da im Recht zugunsten der Vertragspartei gilt, deren Rechtsverhältnisse überwiegend einseitig vom Vertragspartner geformt werden. Demnach ist § 158 Abs. 2 LBG entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, der offenbar auch Bochalli (Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen, § 158 Anm. 3) und ebenso Fischbach in Anm. IV zu § 141 des ähnlich gefaßten Landesbeamtengesetzes Berlin zuneigen, mangels ausreichender klarer gegenteiliger Fassung dahin zu verstehen, daß weitergehende Ansprüche nur gegen öffentlich-rechtliche Rechtsträger ausgeschlossen werden sollen, die der Kompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen zur beamtenrechtlichen Gesetzgebung unterliegen, also nicht die hier allein streitigen Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik.
An dieser Rechtslage hat sich durch das Rahmengesetz nur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) vom 1. Juli 1957 (BGBl. I 667) auch hinsichtlich der Fortgeltung des § 158 Abs. 2 LBG zur Zeit jedenfalls nichts geändert, da die Regelung des Landesbeamtengesetzes einstweilen noch weiter gilt (§ 1 BRRG). Das trifft auch insoweit zu, als § 81 Abs. 2 i.V.m. § 124 BRRG von § 158 Abs. 2 LBG abweicht, indem er weitergehende Ansprüche gegen alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Bundesgebiet ausschließen will. Es kann auch nicht daraus, daß künftig durch das Beamtenrechtsrahmengesetz für die Länder zwingend der Ausschluß weitergehender Ansprüche gegen alle öffentlichen Rechtsträger im Bundesgebiet vorgeschrieben ist, und dem weiteren Umstand, daß vor Einführung des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen § 124 Abs. 2 DBG anzuwenden war, der Schloß gezogen werden, § 158 Abs. 2 LBG müsse im Interesse der Kontinuität nach Möglichkeit so ausgelegt werden, wie die Materie, vorher durch § 124 Abs. 2 DBG geregelt war und später iri § 81 Abs. 2 BRRG geregelt sein wird. Eine solche Erwägung verbietet sich gerade mit Rücksicht auf den föderativen Aufbau des Staates seit dem Zusammenbruch, der ein gewolltes Anknüpfen an die einheitsstaatliche Regelung der früheren Zeit, nicht vermuten läßt, sondern ein solches Anknüpfen nur da zuläßt, wo eine solche Regelung klar gewollt sich aus den neuen Gesetzen ergibt. Hinzu kommt, daß bei Erlaß des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen im Jahre 1954 noch nicht zu übersehen war, daß im Wege der bundesrechtlichen Rahmengesetzgebung wieder an die Regelung des § 124 Abs. 2 DBG angeknüpft werden würde.
Erstreckt sich aber der Haftungsausschluß des § 158 Abs. 2 LBG nicht auf weitergehende Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik, so ist der Kläger nicht gehindert, etwaige Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik geltend zu machen, auch wenn sein Dienstherr, das Land Nordrhein-Westfalen, ihm Unfallfürsorge nach §§ 141 ff LBG leistet. Bei dieser Rechtslage bedarf es keines Eingehens darauf, ob durch die Wahl des Ausdruckes "Dienstherr" statt des in § 124 Abs. 2 DBG gebrauchten Ausdrucks "öffentliche Verwaltung", nur Ansprüche aus Ausübung hoheitlicher Gewalt von der Geltendmachung ausgeschlossen werden sollten, und ob das Land die Gesetzgebungskompetenz hat, die Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Beamten kraft Bundesrechtes zustehen, auszuschließen. Es bedurfte auch keiner Entscheidung, ob dem Kläger nicht mindestens vertragliche, möglicherweise nicht einmal verschuldensbedingte (vgl. § 538 BGB) Ansprüche nach § 328 BGB gegen die Bundesrepublik zustehen aus der Überlassung der Kaserne vom Bund an das Land Nordrhein-Westfalen, ähnlich wie sie den Angehörigen des Mieters infolge mangelhafter Verkehrssicherung der Mietsache gegen den Vermieter zustehen können (vgl. Urteil vom 10. Mai 1951 - III ZR 102/50 in NJW 1951, 596), eine Frage, die deshalb von Bedeutung sein könnte, weil § 158 Abs. 2 LBG nur gesetzliche, nicht aber vertragliche Ansprüche ausschließt. Desgleichen konnte eine. Prüfung dahin unterbleiben, ob das Berufungsgericht etwa den Rechtsbegriff des "allgemeinen Verkehrs" im Sinne des Dienst- und. Arbeitsunfallgesetzes vom 7. Dezember 1943 (RGBl I 674) verkannt hat, insbesondere ob, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert, worden ist, die Sonderregelung des § 836 BGB gerade im. Blick auf die dem allgemeinen Verkehr, durch die Errichtung solcher Bauwerke drohenden Gefahren erfolgt ist und daher bereits ihrem Zweck und Inhalt nach als Haftungsregelung hinsichtlich einer Sonderform des allgemeinen Verkehrs anzusehen ist, so daß daher die Geltendmachung von Ansprüchen, aus § 836 BGB durch das Dienst- und Arbeitsunfallgesetz schlechthin zugelassen ist. Erst recht bedürfte es nicht der Prüfung der, von der Revision auf geworfenen Frage, ob und wieweit der Ausschluß der Geltendmachung von Ansprüchen, wie er in § 158. LBG (und den entsprechenden landes- und bundesrechtlichen Vorschriften) erfolgt ist, im Widerspruch zum Grundgesetz steht.
Da das Berufungsgericht nicht, geprüft hat, ob die beklagte Bundesrepublik die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Daches der Fahrzeughalle schuldhaft verletzt hat, konnte eine abschließende Beurteilung im Revisionsrechtszug nicht erfolgen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.