Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1951, Az.: III ZR 102/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1951
- Aktenzeichen
- III ZR 102/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Duisburg
- OLG Düsseldorf - 27.06.1950
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 2, 94 - 97
- JZ 1951, 526 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1951, 473 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 596 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. E. K. D. in D., Hi.strasse ..., vertreten durch das Preshyterium daselbst,
2. des Verwalters Rudolf B. in D., H.str. ...,
Prozessgegner
den Siegfried R. in D., St.weg ...,
Amtlicher Leitsatz
Beim Krankenhausaufnahmevertrag besteht keine vertragliche Heftung des Krankenhauses für einen Unfall, den der Ehemann der im Krankenhaus von ihm untergebrachten Ehefrau bei einem Besuch seiner Ehefrau infolge mangelhafter Verkehrssicherung am Krankenhausportal erlitten hat.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm und Dr. Tasche
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision und die Anschlussrevision des Klägers und auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1950 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger besuchte am Sonntag, den 24. Oktober 1948, seine von ihm als Privatpatientin im Krankenhaus Be. der Beklagten zu 1) in D. untergebrachte Ehefrau, zu dessen Verwalter der dem Vorstand des Krankenhauses angehörige Beklagte zu 2) bestellt ist. Als der Kläger gegen 19 Uhr das Krankenhaus verliess, kam er am Ausgangsportal zu Fall, wobei er eine Gehirnerschütterung, einen Schädelbruch und eine Gehirnblutung erlitt. Der vom Portier besinnungslos aufgefundene Kläger wurde sofort im Krankenhaus untergebracht und dort stationär bis zum 24. November 1948 behandelt, musste sich aber nach seiner Entlassung erneut am 13. Januar 1949 in stationäre Behandlung begeben. Mit der Behauptung, der Unfall sei auf den verkehrswidrigen Zustand des Haupteingangs des Krankenhauses zurückzuführen, hat der Kläger beide Beklagten auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung in Anspruch genommen. Nach der Darstellung des Klägers war der Eingang unbeleuchtet. Der auf dem Podest unmittelbar vor dem Eingang in einer Vertiefung angebrachte Holzrost habe nicht an seiner Stelle gelegen. Er, der Kläger, sei deshalb unvermutet tiefer getreten und auf einer dort liegenden Obstschale ausgerutscht. Der Kläger begehrt mit der Klage Zahlung vom 4.176,65 DM wegen Krankenbehandlungskosten, Verdienstausfalls, sonstiger Aufwendungen aus Anlass des Unfalls und eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens. Die Beklagten messen dem Kläger die Alleinschuld zu, da ihm die Örtlichkeit von früheren Krankenhausbesuchen genau bekannt gewesen und er bei der herrschenden Dunkelheit hätte besonders vorsichtig sein müssen. Richtig sei nur, dass an dem Hauptportal keine Lampe gebrannt habe, was auf die damalige Knappheit an Glühbirnen zurückzuführen sei. Das Hauptportal sei aber durch den Lichtschein der im Haupthause befindlichen Telefonzentrale und des in unmittelbarer Nähe des Hauptportals gelegenen Pförtnerhauses ausreichend beleuchtet gewesen. An dem Pförtnerhaus sei eine Aussenlampe angebracht, die allerdings in der Nacht vor dem Unfall durchgebrannt und bis zu dem Unfall noch nicht wieder durch eine neue Birne ersetzt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat weder das Fehlen des Holzrostes noch das Vorhandensein von Obstschalen zur Zeit des Unfalls als erwiesen angesehen und ein Verschulden der Beklagten wegen des Fehlens einer unmittelbaren Beleuchtung des Hauptportals und der Nichterneuerung der Lampe am Pförtnerhaus in der kurzen Zeit bis zu dem Unfall verneint. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz hat der Kläger die Klage nach Bewilligung des Armenrechts nur zu 3/4 auf diesen Betrag beschränkt und weiter die Klage gegen die Beklagte zu 1) in erster Linie auf Vertrag gestützt. Die Beklagten haben ausserdem geltend gemacht, dass es möglich sein könne, der Kläger sei infolge einer plötzlich auftretenden Lähmung zu Fall gekommen, da er vor dem Unfall durch einen Blitzschlag gesundheitliche Schäden davongetragen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) zurückgewiesen. Gegenüber dem Beklagten zu 2) hat es unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, dass dieser Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 24. Oktober 1948 zur Hälfte zu ersetzen. Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beklagte zu 2) Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt die Verurteilung auch der Beklagten zu 1) nach seinem in der Berufungsinstanz gestellten Klageantrag. Der Beklagte zu 2) verfolgt mit der Revision die Klageabweisung. Beide Revisionskläger beantragen Zurückweisung der gegnerischen Revision. Der Kläger hat ferner Anschlussrevision eingelegt mit dem Antrage gegen den Beklagten zu 2) nach seinen im Berufungsrechtszug gestellten Klaganträgen in vollem Umfange zu erkennen. Der Beklagte zu 2) bittet um Zurückweisung der Anschlussrevision.
Entscheidungsgründe:
I.
Zur Revision des Klägers.
1.
Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1 aus dem zwischen dieser und dem Kläger geschlossenen Vertrag über die Aufnahme seiner Ehefrau als Patientin verneint. Es meint, der Krankenhausvertrag enthalte zwar auch mietrechtliche Bestandteile, beim Mietvertrag habe der Angehörige des Mieters einen vertraglichen Anspruch gegen den Vermieter, wenn ihm ein Schaden durch einen vom Vermieter zu vertretenden Mißstand in der Mietwohnung oder auf den Zugängen zu dieser Wohnung zustosse, aber den mietrechtlichen Bestandteilen komme beim Krankenhausvertrag nur eine ganz nebensächliche Bedeutung zu, der Patient habe keinen Anspruch auf ein bestimmtes Zimmer, das Wesentliche sei die ärztliche Betreuung, die eine derart enge Bindung zu dem überlassenen Räume wie sonst beim Mietvertrag ausschliesse. Darum scheide eine Vertragshaftung und eine Haftung der Beklagten zu 1) aus §278 BGB aus.
Die Revision bekämpft diese Auffassung des Berufungsgerichts. Sie weist darauf hin, dass der Kläger persönlich den Vertrag mit der Beklagten zu 1) geschlossen habe, wonach seine Frau als Privatpatientin aufgenommen sei. Dieser Vertrag habe ihn verpflichtet, die Krankenhauskosten zu bezahlen, die Beklagte zu 1), für seine Ehefrau zu sorgen (§328 BGB), aber auch - als Nebenverpflichtung - ihm den gefahrlosen Zutritt zu seiner Ehefrau zu ermöglichen. Da der Kläger Vertragspartei sei, stehe die Frage, ob anderenfalls die Beklagte zu 1) ihm aus §328 BGB wie im Verhältnis des Vermieters zu den Angehörigen des Mieters haften würde, nicht zur Entscheidung.
Entgegen der Meinung der Revision kann es hier für die Frage einer vertraglichen Haftung der Beklagten zu 1) für den Unfall, den der Kläger beim Verlassen des Krankenhauses auf den Stufen vor dem Hauptportal erlitten hat, nicht darauf ankommen, ob der Kläger selbst oder seine Ehefrau als Vertragspartei des Krankenhausaufnahmevertrages aufgetreten ist. Wenn auch durch die Aufnahme eines Privatpatienten in ein Krankenhaus, selbst in ein solches, das von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird, stets ein Vertragsverhältnis begründet wird (RGZ 64, 231; 83, 72; 111, 263; vgl. auch 108, 87), und wenn hier der Kläger als Ehemann in jedem Falle auch selbst einen Vertragsanspruch gegen die Beklagte erworben hat (RGZ 64, 233; OLG Karlsruhe Bad. Rechtspraxis 35, 14), so können sich doch vertragliche Beziehungen hinsichtlich der Verkehrs-Sicherungspflicht der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger selbst nicht aus dem blossen Vertragsabschluss ergeben, sondern nur aus dem Inhalt des Vertrages. Bestehen inhaltlich ausser der Hauptverpflichtung gegenüber dem Aufgenommenen auf Heilbehandlung auch noch Verpflichtungen gegenüber bestimmten Dritten, dann haftet das Krankenhaus insoweit vertraglich auch diesen Dritten, gleichgültig, ob sie selbst unmittelbar am Vertragsabschluss beteiligt sind oder nicht.
Geht man davon aus, dass der Krankenhausaufnahmevertrag ein Dienstvertrag ist (RG JW 38, 1246; Staudinger BGB 10. Aufl. Vorb 206 vor §611; Soergel BGB 6. Aufl. §611 Anm. 2 S. 222; Palandt BGB 8. Aufl. Einf vor §611 Anm. 6), und dass Inhalt des Vertrages regelmässig die ärztliche Behandlung und Betreuung sowie Unterkunft und Verpflegung des Kranken ist, das Wesentliche und Bestimmende aber immer die Gewährung der Heilbehandlung bleibt und die Unterkunft und Verpflegung demgegenüber nur eine untergeordnete Rolle spielen kann (Vgl. RGZ 112, 60; Zitelmann in Grober. Das deutsche Krankenhaus, 2. Aufl. S. 856, 857; Kallfelz in der Anm. zu RG JW 1937, 926 Nr. 4), dann ist für die Annahme einer vertraglichen Nebenverpflichtung, dem Ehemann der eingelieferten Kranken den ungefährdeten Zu- und Abgang bei seinen Krankenhausbesuchen zu gewähren, überhaupt kein Raum. Aber selbst wenn man nach dem Vertragszweck des Krankenhausaufnahmevertrages neben dem im Vordergrund stehenden Dienstvertrag auf Heilbehandlung einen selbständigen Beherbergungs- und Verpflegungsvertrag annimmt (Coermann-Wagner, Deutsches Ärzterecht 1938 S. 145 ff), oder wenn sonst ein inhaltlich von dem Krankenhausaufnahmevertrag verschiedener selbständiger Vertrag mit dem Arzt abgeschlossen worden wäre (RG JW 36, 3182 Nr. 6; Zitelmann a.a.O. 850 ff), so z.B. bei Einlieferung des Patienten in das Krankenhaus auf Veranlassung des behandelnden Arztes, um dort von diesem weiter behandelt zu werden, kann das Ergebnis kein anderes sein. Denn auch bei Vorliegen eines selbständigen Beherbergungs- und Verpflegungsvertrages mit dem Krankenhaus ergibt sich trotz seiner mietrechtlichen Bestandteile für den Kläger als Ehemann kein vertraglicher Anspruch auf ungefährdeten Zugang zu seiner kranken Ehefrau. Mietrechtlich stehen den Angehörigen des Mieters zwar dieselben Ersatzansprüche gegen den Vermieter wegen der gefahrfreien Beschaffenheit der Wohnräume zu wie dem Mieter selbst (RGZ 91, 21 [24]; 102, 232; 152, 175 [177]; 169, 87; Palandt BGB 8. Aufl. §535 Anm. 2 e, §538 Anm. 5 a; BGB RGRK 9. Aufl. §538 Anm. 4; Soergel BGB 6. Aufl. §538 Anm. 4 b). Diese nach dem Vertragszweck den zum Hausstand des Mieters gehörigen Personen, Familienangehörigen und Personal, nicht aber etwa den Gästen aus dem Gesichtspunkt des §328 BGB gewährten Rechte haben aber ein Zusammenleben in der Mietwohnung zur Voraussetzung. Die dem Vermieter als Vertragsgegner auch stillschweigend erkennbare Absicht des Mieters, seine Hausangehörigen mit in den Mietvertrag einzubeziehen und ihre Belange mit wahrzunehmen, kann sich nicht auf Personen ausserhalb der Hausgemeinschaft beziehen, die zu den Mieträumen in keiner Beziehung stehen. Wenn auch ausgehend von der stillschweigenden Vertragsabsicht, den Hausangehörigen des Mieters eine möglichst günstige Rechtsstellung zu verschaffen, entsprechend dem von seinem gesetzlichen Vertreter zur ärztlichen Behandlung übergebenen Kinde ein unmittelbarer Anspruch auf ordnungsmässige Behandlung zuerkannt worden ist (RGZ 152, 175), so handelt es sich hierbei doch immer nur um die dem behandelten Kinde unmittelbar nach dem Inhalt des Vertrages zustehenden Vertragsleistungen. Der Ehemann, der selbst einen vertraglichen Anspruch auf Heilbehandlung seiner in das Krankenhaus eingelieferten Ehefrau hat, im übrigen aber selbst vertraglich in keine räumliche Beziehung zu dem Krankenhaus tritt und keinen vertraglichen Anspruch auf Fürsorge für seine eigene Person erwirbt, kann auf Grund des Aufnahmevertrages nicht verlangen, dass ihm ein ungefährdeter Zugang zu seiner im Krankenhaus liegenden Ehefrau ermöglicht wird. Ob es anders wäre, wenn der Ehemann mit Einverständnis der Krankenhausverwaltung sich dauernd, auch über Nacht, in der Nähe seiner Ehefrau im Krankenhaus aufhalten würde, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine vertragliche Haftung der Beklagten zu 1) (§§276, 278 BGB) gegenüber dem Käger wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist daher im vorliegenden Fall nicht gegeben.
2.
Das Berufungsgericht hat in Ansehung einer unerlaubten Handlung ein Verschulden der Beklagten zu 1) verneint. Es hat nicht für erwiesen erachtet, dass der Holzrost auf dem Podest unmittelbar vor dem Eingang des Krankenhauses am Unfalltag gefehlt habe. Hiergegen werden von der Revision keine Angriffe erhoben. Ebensowenig sieht das Berufungsgericht als erwiesen an, dass Obstschalen auf dem Podest gelegen haben. Von der Aufnahme weiterer zu diesem Punkte erbotener Beweise des Klägers hat es Abstand genommen. Auf Grund der Zeugenaussage des Pförtners Wilhelm Sch. nimmt der Berufungsrichter an, dass der Eingang regelmässig gefegt wurde, und dass dies auch am Morgen des Unfalltages geschehen sei. Bei dieser Sachlage würde nach seiner Auffassung das Vorhandensein einer Obstschale nicht zur Bejahung eines Verschuldens der Beklagten führen. Als Unfallursache zieht das Berufungsgericht danach nur die behauptete mangelhafte Beleuchtung des Portals in Betracht. Es rechnet den Beklagten nicht als Verschulden an, dass unstreitig eine besonders direkte Beleuchtung für das Portal nicht angebracht war. Im übrigen geht es davon aus, dass die Unfallstelle bis in der Nacht vor dem Unfall durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses so ausreichend erleuchtet gewesen sei, dass die Stufen klar erkennbar waren. Dieser Ausgangspunkt ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Wenn der Berufungsrichter schon ohne Rücksicht auf die fehlende Beleuchtung am Hauptportal es allein darauf abstellt, dass die Beleuchtung durch eine Aussenlampe des Pförtnerhauses erfolgt sei, dann hätte es einer einwandfreien Feststellung darüber bedurft, inwiefern diese Beleuchtung am Pförtnerhaus ausreichte. Hierüber hat er sich weder durch Augenschein noch durch Feststellungen über die genaue Entfernung des Pförtnerhauses vom Hauptportal und seine Lage zu diesem sowie die Anbringung der Aussenlampe, ihre Stärke und ihren Lichtkegel in Richtung auf das Portal zu vergewissert. Das Berufungsgericht begnügt sich mit der Parteibekundung des Beklagten zu 2), dass die Treppe von dem Eingangsportal genügend erleuchtet gewesen sei, man hätte die Stufen klar erkennen können, solange die in der Nacht vor dem Unfall durchgebrannte Birne dort gewesen sei. Diese, mehr die Ansicht des Beklagten zu 2) wiedergebende Schlussfolgerung und weniger eine tatsächliche Aussage enthaltende Bekundung ist bereits mit seiner vorangehenden Erklärung, der Raum vor dem Portal sei vorher etwas durch das Pförtnerhaus und die Telefonzentrale erleuchtet worden, insbesondere sei die Beleuchtung durch eine Aussenlampe des Pförtnerhauses geschehen, nicht recht in Einklang zu bringen. Die als Telefonistin angestellte Zeugin Frau Kö. hat auch nur bekundet, dass vor dem Anbringen der Birne am Hauptportal am Tage nach dem Unfall etwas Licht vom Pförtnerhaus und auch von der Telefonzentrale aus vor das Portal gefallen sei. Während die Beklagten im Schriftsatz vom 28. Februar 1949 noch behauptet haben, der Lichtschein des durch drei Fenster des Pförtnerhauses nach aussen fallenden Lichts sei so stark, dass die Beschaffenheit des Eingangs und der Treppe in ausreichender Weise feststellbar sei, haben sie nach der Beweisaufnahme in deren Würdigung im Schriftsatz vom 21. Juni 1949 ausgeführt, dem Kläger sei durch die häufigen Besuche bei seiner Frau im Krankenhaus bekannt gewesen, dass das Portal nur spärlich beleuchtet gewesen sei, und dass der Kläger das Portal vorsichtig hätte durchschreiten müssen, da, wie ihm bekannt, diese Stelle des Krankenhauses nur sehr schwach beleuchtet gewesen sei. Der Kläger seinerseits hat in der Berufungsbegründung vom 12. Oktober 1949 den Krankenhauseingang bei Dunkelheit durch eine Aussenlampe des Pförtnerhauses als notdürftig insoweit aufgehellt bezeichnet, dass man die Stufen erkennen konnte, und in seinem Schriftsatz vom 13. Juni 1950 hat er ausdrücklich sich dagegen verwahrt, jemals anerkannt zu haben, dass der Lichtschein von der Lampe des Pförtnerhauses eine ausreichende Beleuchtung des Krankenhausportals dargestellt habe. Wenn demgegenüber der Kläger, wie der Berufungsrichter hervorhebt, im Schriftsatz vom 17. Juni 1949 in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeführt hat, durch die Aussage des Beklagten zu 2) sei erwiesen, dass die Unfallstelle bis zu dem Tage vor dem Unfall durch die Lampe über dem Eingang zum Pförtnerhaus hinlänglich beleuchtet gewesen sei, so darf dabei nicht ausser Acht bleiben, dass diese Ausführung anschliessend in Gegensatz gestellt wird dazu, dass am Tage des Unfalls die Unfallstelle wegen eines Defekts dieser Lampe völlig im Dunkeln lag. Eine Klarstellung gemäss dem Schriftsatz vom 13. Juni 1950 war dem Kläger nicht verwehrt, zumal die Beklagten nach dem Schriftsatz des Klägers vom 17. Juni 1949 dann in ihrem Schriftsatz vom 21. Juni 1949 selbst von nur spärlicher und sehr schwacher Beleuchtung gesprochen hatten. Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, das Portal sei bis zu dem Tage vor dem Unfall durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses ausreichend beleuchtet gewesen, nicht genügen. Sie lässt sich nach dem bisherigen Sachstand nicht halten.
Dieser von der Revision mit Recht gerügte Mangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Sollte sich bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht herausstellen, dass die Beleuchtung durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses zur vollständigen Erhellung des Raumes vor dem Hauptportal nicht ausreichte, wobei die Beweislast für eine ordnungsmässige Beleuchtung der Beklagten zu 1) obliegt (RGZ 160, 155), dann wird auch die Frage Bedeutung gewinnen, ob auf dem Rost Obstschalen gelegen haben, die bei dem vorhandenen Lichtschein nicht genügend erkennbar waren. Die von dem Kläger im Schriftsatz vom 3. Januar 1950 erbotenen Beweise durch Vernehmung der Zeugen R. und P. sowie seiner Ehefrau können dann in diesem Zusammenhang nicht übergangen werden. Wenn die bisherige Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Aussenlampe des Pförtnerhauses eine ausreichende Beleuchtung des Hauptportals dargestellt habe, ganz entfallen sollte, wird ferner die Frage eines Verschuldens der Beklagten zu 1) wegen des Fehlens einer unmittelbaren Beleuchtung am Hauptportal in den Vordergrund rücken. Dabei wird zu berücksichtigen sein, dass am Tage nach dem Unfall sofort eine Birne am Hauptportal angebracht worden ist, und zwar nach jahrelanger Nichtbeleuchtung an dieser Steile. Inwieweit wegen der Schwierigkeit in der Beschaffung von Birnen die Beklagte zu 1) entlastet sein könnte, wird unter Berücksichtigung der von den Parteien hierzu gemachten Ausführungen und der Tatsache, dass das Krankenhaus der Beklagten zu 1) damals über 180 Betten und insgesamt 580 Brennstellen bei 477 Birnen verfügte, zu erörtern sein. Eingehender Prüfung wird es dann auch bedürfen, ob der Unfall, was der Vorderrichter für den Ausfall der Birne am Pförtnerhaus in der Nacht vor dem Unfall verneint hat, auf einem Mangel in der Organisation oder dem Verschulden eines verfassungsmässig berufenen Vertreters der Beklagten zu 1) beruht. Namentlich muss es auffallen, wenn Pfarrer W. als verfassungsmässig berufener Vertreter der Beklagten zu 1) bei seiner "Zeugenaussage" bekundet hat, über die schlechte Beleuchtung des Hauptportals in der fraglichen Zeit 1948 könne er nichts sagen. Wenn Pfarrer W. es hat hingehen lassen, dass seit Kriegsende bis zum Unfalltage keine Beleuchtung am Hauptportal angebracht worden ist, und er auch sonst nicht allgemein für eine zureichende Beleuchtung des Eingangs Sorge getragen hat, wird man ein der Beklagten zu 1) zur Last fallendes Verschulden nicht verneinen können. Allein durch die regelmässige Teilnahme an den fortlaufenden Besprechungen des Krankenhauavorstandes durch Pfarrer W. konnte ferner für das Presbyterium nicht, wie das Berufungsgericht meint, die erforderliche Aufsicht und Überwachung des Krankenhausbetriebes ausgeübt werden, wenn im übrigen in der Frage der Beleuchtung doch alles beim Alten blieb. Ebensowenig konnte es zumal für die Überwachung des Beklagten zu 2) genügen, wenn alle 14 Tage Besprechungen des Krankenhausvorstand es stattfanden, bei denen die zu treffenden Massnahmen und deren Erledigung besprochen wurde, wenn in der Beleuchtungsfrage doch nichts Durchgreifendes geschah. Wenn das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung abermals eine ausreichende Beleuchtung des Hauptportals durch die Aussenlampe des Pförtnerhauses annehmen sollte, dann wäre zu prüfen, welche Massnahmen von den Organen der Beklagten zu 1) getroffen waren, um bei einem Ausfall dieser so wichtigen Lampe für alsbaldigen Ersatz zu sorgen. Der bezüglich der Auswahl und Beaufsichtigung des Beklagten zu 2) vom Berufungsgericht erhobene Entlastungsbeweis könnte schliesslich einer Ergänzung für die Person des Pförtners oder anderer Hilfspersonen bedürfen.
Zum Einwand der Beklagten zu 1), den Kläger treffe ein Mitverschulden im Sinne des §254 BGB, bedarf es schliesslich auf Grund der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht und seiner Ergebnisse erforderlichenfalls einer tatsächlichen Abwägung, deren Beurteilung vom Revisionsgericht auch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht hierzu für seine Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten zu 2) gemachten Ausführungen nicht vorweg genommen werden kann.
Zur Revision des Beklagten zu 2).
II.
Das Berufungsgericht hat gegenüber dem Beklagten zu 2) nach dem Klageantrag zur Hälfte erkannt. Es hat den Zustand, dass die Beleuchtung des Portals nach Ausfall der Aussenlampe zum Pförtnerhaus nicht den Anforderungen entsprach, die an eine ordnungsgemässe Verkehrssicherungspflicht zu stellen sind, als von dem Beklagten zu 2) verschuldet angesehen und deshalb den Beklagten zu 2) aus den §§823, 847 BGB verurteilt. Der Berufungsrichter wirft dem Beklagten zu 2) mangelnde laufende Kontrolle und Anweisung der Untergebenen hinsichtlich der den Besuchern des Krankenhauses drohenden Gefahrenstellen vor. Da das Berufungsgericht auch hier lediglich die von ihm als ausreichende Beleuchtung der Unfallstelle angesehene Beleuchtung am Pförtnerhaus seinen Erwägungen zu Grunde legt, diese Auffassung aber nach den bisherigen Feststellungen gemäss dem oben unter I, 2 zur Revision des Klägers gemachten Ausführungen nicht haltbar ist, unterliegt das Berufungsurteil auch gegenüber dem Beklagten zu 2) der Aufhebung. Denn wenn bei der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht festgestellt werden sollte, dass die Aussenlampe am Pförtnerhaus zur ordnungsmässigen Erhellung des Hauptportals nicht genügte, dann könnte das Unterlassen der Anbringung einer neuen gleichen Birne anstelle der in der Nacht vor dem Unfall durchgebrannten Birne am Pförtnerhaus nicht ursächlich für den Unfall sein. In diesem Falle bei nicht ausreichender Beleuchtung durch die Lampe am Pförtnerhaus bedarf es der Prüfung, inwieweit in der Nichtanbringung einer unmittelbaren Beleuchtung am Hauptportal ein schuldhaftes zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Beklagten zu 2) liegt. Dabei ist zu beachten, dass der Beklagte zu 2) als bestellter Verwalter nach der Satzung des Krankenhauses Be. der Verwalter der Gebäude ist und für die Herbeiführung entsprechender Instandhaltungsmassnahmen zu sorgen hat. Es wäre auch aufzuklären, ob die am Tage nach dem Unfall erstmals wieder in Betrieb genommene Beleuchtungsanlage vor dem Hauptportal, wie es den Anschein hat, erst instandgesetzt werden musste und demnach der blosse Mangel an Birnen nicht der wirkliche und einzige Grund für das Unterbleiben dieser Beleuchtung sein kann. Wenn dagegen erneut eine ausreichende Beleuchtung des Hauptportals durch die Aussenlampe festgestellt wird, dann bedarf es weiter nicht nur der Feststellung, was der Beklagte zu 2) bei dem vorhandenen Birnenmangel allgemein für den Fall eines Durchbrennens der Birne am Pförtnerhaus veranlasst hat, sondern auch, wann er bei gegebener Anweisung von dem Ausfall der Birne erfahren konnte und erfahren hat. Für die Frage eines Verschuldens des Beklagten zu 2) wäre dann zu beachten, dass möglicherweise nur ein verhältnismässig kurzer Zwischenraum zwischen der Entdeckung des Ausfalls der Birne am Unfallabend und dem Zeitpunkt des Unfalls lag, der sich am 24. Oktober gegen 19 Uhr ereignet hat.
Die Annahme der Aktivlegitimation des Klägers durch das Berufungsgericht auch insoweit, als die Hallische Krankenkasse dem Kläger Krankengeld in Höhe von 260,- DM gezahlt hat, sowie die Verneinung einer auf einen früher erlittenen Blitzschlag zurückzuführenden Lähmungserscheinung des Klägers als Unfallursache sind von der Revision nicht angegriffen worden. Es ist auch nicht zu erkennen, dass das Berufungsgericht sich hierbei von rechtsirrtümlichen Erwägungen hätte leiten lassen.
III.
Zur Anschlussrevision des Klägers.
Mit der Anschlussrevision erstrebt der Kläger, der gegenüben dem Beklagten zu 2) mit seiner Klage nur zur Hälfte obgesiegt hat, dessen Verurteilung gemäss seinen Berufungsanträgen in Höhe von 3/4. Auch insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die auf die erfolgreiche Revision des Beklagten zu 2) vom Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu treffenden Feststellungen erfordern im Falle der Verurteilung des Beklagten zu 2) eine neue Abwägung eines etwaigen Mitverschuldens des Klägers nach §254 BGB. Dabei wird eine Auseinandersetzung des Berufungsrichters mit den Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 1950 zu II nötig sein hinsichtlich des im Berufungsurteil verwerteten Umstandes, der Kläger hätte beim Hinaustreten aus der Tür erst sein Auge an die Dunkelheit gewöhnen müssen. Auch kann in diesem Zusammenhang nicht unerörtert bleiben, ob der Kläger über Obstschalen gestürzt ist, wofür der Kläger in seinem Schriftsatz vom 3. Januar 1950 Beweis angetreten hat (vgl. oben unter I 2).
Demnach war wie geschehen zu erkennen.