Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1959, Az.: V ZR 38/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 38/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14196
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 25.02.1958
Rechtsgrundlage
- Art. 7 ff (Internationales Privatrecht), (Enteignung) EGBGB
Fundstelle
- MDR 1959, 288 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Staates der N., vertreten durch Het Ne. Beheersinstituut mit Sitz in 's-Gr., Neu.,
Prozessgegner
die D. C. Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder: Dr. Ernst F., Dr. Walther G., Dr. Joseph W., mit Sitz in B.-Ch., U.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine an einem Grundstück in West-Berlin hypothekarisch gesicherte Darlehensforderung, deren Schuldner beim Inkrafttreten der niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 seinen Wohnsitz in den Niederlanden hatte, war in diesem Zeitpunkt am Ort des belasteten Grundstücks, also ebenfalls in West-Berlin als belegen anzusehen und ist damit von der in der Verordnung ausgesprochenen Enteignung nicht ergriffen worden, wenn es sich bei dem Darlehen um einen von einer Hypothekenbank gegebenen typischen Realkredit gehandelt hat.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Freitag und Dr. Mattern
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 25. Februar 1958 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Für die Beklagte sind im Grundbuch von B.-Ch. Band 186 Blatt 6406 III. Abteilung lfd. Nr. 9 und Band 240 Blatt 7987 III. Abteilung lfd. Nr. 7 zwei Darlehenshypotheken in Höhe von 50.232,47 GM/RM und 41.685,78 GM eingetragen. Eigentümer der belasteten Grundstücke und Schuldner der Darlehensforderungen war von 1937 bis zu seinem Tode im Jahre 1954 der Kaufmann Heinrich La., der während dieser Zeit seinen ständigen Wohnsitz in Holland hatte.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Gläubigerrechte sowohl an den Darlehensforderungen als auch an den Hypotheken geltend. Er stützt sich dabei auf die niederländische Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944, ferner auf Art. 1 des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin, auf die Direktive (51) 2 der Alliierten Bankkommission vom 12. Februar 1951 und auf Art. 3 des sechsten Teils des Überleitungsvertrags.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- a)
anzuerkennen, daß das Gläubigerrecht an den Darlehnsforderungen, die den im Grundbuch von Stadt Ch. Bd. 186 Bl. 6406 unter III/9 und Bd. 240 Bl. 7987 unter III/7 eingetragenen Hypotheken zugrundeliegen, sowie an den Hypotheken selbst nicht mehr der Beklagten zusteht, sondern spätestens am 9. Mai 1945 auf den Kläger übergegangen ist;
- b)
in grundbuchmäßiger Form die Umschreibung der vorgenannten Hypotheken auf den Kläger als Gläubiger zu bewilligen,
- c)
die über die vorgenannten Hypotheken gebildeten Hypothekenbriefe an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Meinung, weder die Hypotheken noch die ihnen zugrunde liegenden Forderungen seien von der niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 ergriffen worden. Sie hält auch die übrigen Vorschriften nicht für anwendbar.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis ohne Rechtsirrtum aus keinem der von dem Kläger angeführten Gesichtspunkte als begründet erachtet.
2.
Nach Art. 3 Abs. 1 der niederländischen Verordnung über Feindvermögen vom 20. Oktober 1944 (Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz 1951 S. 282) ging mit deren Inkrafttreten das einem feindlichen Staat oder einem feindlichen Unterfall gehörende Vermögen von Rechts wegen in das Eigentum des Klägers über. Als feindlicher Unterfall in in diesem Sinne galt auch die Beklagte (Art. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 1 Nr. 4 und 5). Unter Vermögen im Sinne der Verordnung wurden verstanden alle vermögensrechtlichen Rechte und Befugnisse im weitesten Sinne, die Bestandteile von Vermögen darstellen konnten, insbesondere alle schuldrechtlichen Rechte und Ansprüche, die sich innerhalb des Gebiets des Klägers befanden oder zu dessen Rechtssphäre gehörten oder innerhalb des Staatsgebietes des Klägers geltend gemacht werden konnten (Art. 1 Nr. 8 c)
Bei der Prüfung der Frage, ob die Darlehensforderungen und die Hypotheken der Beklagten von den in der niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 enthaltenen hoheitlichen Eingriffen in das deutsche Vermögen betroffen wurden, ist davon auszugehen, daß die Wirksamkeit dieser Verordnung auf das Gebiet des Klägers beschränkt war (BGHZ 25, 127, 129 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der grundsätzlich die privatrechtlichen Folgen derartiger Hoheitsmaßnahmen eines Staates an dessen Grenzen enden, Enteignungen und Beschlagnahmen daher nur das der Gebietshoheit des betreffenden Staates unterliegende Vermögen betreffen). Es kommt für die Anwendbarkeit der Vorordnung deshalb darauf an, ob die Darlehensforderungen und die Hypotheken im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Gebiet des Klägers belegen waren. Diese Frage ist nach deutschem Recht zu entscheiden (BGH a.a.O.).
Da hiernach für die Belegenheit einer Forderung der Wohnsitz des Schuldners maßgebend ist (BGHZ 25, 134, 139) und der verstorbene Kaufmann L. im Zeitpunkt des Inkrafftretens der niederländischen Verordnung seinen Wohnsitz in Holland hatte, waren die Darlehensforderungen an sich in diesem Zeitpunkt im Gebiet des Klägers belegen und damit von der niederländischen Verordnung ergriffen worden. Der Umstand, daß die Darlehensforderungen auf Grundstücken in West-Berlin und damit auf außerhalb der Gebietshoheit des Klägers gelegenen Grundstücken hypothekarisch gesichert waren, wirft jedoch die umstrittene und für den Rechtsstreit entscheidende Frage auf, ob mit Rücksicht auf den akzessorischen Charakter der Hypothek auch die Hypotheken der Beklagten als im Zeitpunkt des Inkrafttretens der niederländischen Verordnung im Gebiet des Klägers belegen angesehen werden müssen, ob eine verschiedene Belegenheit von Forderungen und Hypotheken möglich ist oder ob die Belegenheit der Hypotheken die der Forderungen nach sich gezogen hat.
Mit der Problematik dieser Frage hat sich der Senat schon mehrfach befaßt. Er hat bereits in seinem Urteil vom 26. Januar 1951 - V ZR 43/50 (BGHZ 1, 109, 113/114) ausgesprochen, daß nach Internationalem Privatrecht das Recht der belegenen Sache auch für Grundpfandrechte, nicht notwendig aber für die durch das Grundpfandrecht gesicherte Forderung gilt, und in Anlehnung an die Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Aufwertungsrechts dahin entschieden, daß für die Anwendung des Währungsrechts eine einheitliche Behandlung zwischen Grundpfandrecht und Forderung nicht zwingend geboten sei, sondern Forderung und dingliches Recht verschieden behandelt werden könnten. Denselben Standpunkt hat der Senat in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51 (NJW 1952, 420) bei der Beurteilung der Wirkung einer in der sowjetisch besetzten Zone vorgenommenen Enteignung eingenommen. Der Senat hat bei dieser Entscheidung auch die Frage aufgeworfen, ob entgegen dem Grundsatz, daß eine ungesicherte persönliche Forderung am Wohnsitz des Schuldners, eine Hypothek aber am Ort des belasteten Grundstücks belegen ist, zwischen der Hypothek und der durch sie gesicherten persönlichen Forderung ein so enger Zusammenhang bestehe, daß beide Rechtsverhältnisse als am selben Ort belegen angesehen werden müßten. Er hat diese Frage dahin beantwortet, daß zwar nicht die persönliche Forderung die dingliche Haftung, wohl aber umgekehrt die dingliche Haftung die persönliche Forderung nach sich ziehen könne, und zur Begründung ausgeführt, die Entwicklung habe, obwohl nach dem Aufbau des Bürgerlichen Gesetzbuches die persönliche Forderung die Hauptsache und die Hypothek ein die Befriedigung des Hauptrechts sicherndes Nebenrecht sei, dahin geführt, daß wirtschaftlich die Hypothek an Bedeutung so überwiege, daß die persönliche Forderung praktisch in den Hintergrund trete und die Hypothek von vornherein die Zweckbestimmung habe, der Befriedigung des Gläubigers zu dienen (vgl. hierzu auch Staudinger, BGB 10. Aufl. § 1113 Anm. 7 und Palandt, BGB 17. Aufl. Überblick vor § 1113 Anm. 2 A a).
Demgegenüber kann die Revision sich nicht mit Erfolg auf das spätere Urteil des Senats vom 22. Dezember 1953 - V ZR 86/52 (BGHZ 12, 79, 84) berufen. In dieser Entscheidung hat der Senat lediglich darauf hingewiesen, er habe bereits in seiner Entscheidung vom 1. Februar 1952 die Auffassung abgelehnt, daß mit Rücksicht auf die im Rechtsleben überwiegende Bedeutung der dinglichen gegenüber der persönlichen Haftung bei der durch Hypothek gesicherten Forderung auch die persönliche Forderung zur Zeit einer staatlichen Maßnahme, insbesondere der Enteignung stets da belegen sei, wo das mit der Hypothek belastete Grundstück sich befinde.
Aus dieser Rechtsprechung des Senats, die auch der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gebilligt hat (BGHZ 17, 89, 93/94), ergibt sich zunächst, daß die Akzessorietät der Hypothek nicht dazu führen kann, diese als da belegen anzusehen, wo die Forderung belegen ist (ebenso Raape, Internationales Privatrecht 4. Aufl. S. 589 und 638) und deshalb auf jeden Fall die beiden Hypotheken der Beklagten, da sie hiernach nicht im Gebiet des Klägers belegen waren, von der niederländischen Verordnung vom 20. Oktober 1944 nicht ergriffen wurden. Es bedarf daher nur noch die Frage der Entscheidung, ob wenigstens die beiden Darlehensforderungen von dieser Verordnung betroffen wurden oder ob auch sie diesem Zugriff entzogen waren, weil sie wegen ihres Zusammenhangs mit den Hypotheken am selben Ort wie diese, also ebenfalls in West-Berlin als belegen angesehen werden müssen.
Das Berufungsgericht hat das letztere angenommen und dies entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Kammergerichts (JR 1949, 49 und JZ 1951, 367 [KG Berlin 15.12.1950 - 6 U 1201/50]) damit begründet, daß grundsätzlich eine hypothekarisch gesicherte Forderung als am Ort des belasteten Grundstücks belegen anzusehen sei. Diese schon von Nussbaum (Deutsches Internationales Privatrecht 1932 S. 300) vertretene Rechtsauffassung widerspricht in dieser Allgemeinheit allerdings, wie die Revision mit Recht geltend macht, der aufgeführten Rechtsprechung des Senats, nach der die dingliche Haftung zwar die persönliche Forderung nach sich ziehen kann, dies aber nicht stets der Fall sein muß. Es kommt deshalb noch darauf an, ob hier ein solcher Zusammenhang zwischen den Darlehensforderungen und den Hypotheken gegeben ist, daß die Darlehensforderungen am Ort der belasteten Grundstücke, also ebenfalls in West-Berlin als belegen angesehen werden müssen. Dies ergibt sich aber ohne Rechtsirrtum aus der von der Revision zu Unrecht vermißten Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 8/9), daß es sich bei den von der Beklagten an den Kaufmann L. gewährten Darlehen um typische Realkredite gehandelt habe. Das Berufungsgericht folgert dies daraus, daß die Beklagte eine Bodenkreditanstalt sei, die nach § 5 des Hypothekenbankgesetzes vom 13. Juli 1899 (RGBl 375) nur Realkredit ausleihen dürfe und für die, auch wenn sie bei der Kreditgewährung die persönliche Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers mit berücksichtige, nach ihren Statuten immer nur der Wert des sichernden Grundstücks entscheidend und ausschlaggebend sei. Da in einem solchen Fall der Schwerpunkt des hypothekarisch gesicherten Darlehensverhältnisses nicht in dem Darlehen, sondern in dem Grundpfandrecht liegt und dieses daher - wirtschaftlich gesehen als ein Anteil an dem Grundstück - das wesentlichere ist (BGHZ 17, 89, 94/95), bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, wegen des engen Zusammenhangs der Darlehensforderungen der Beklagten mit den zu deren Gunsten bestellten Hypotheken auch die Darlehensforderungen am Ort der belasteten Grundstücke, also ebenfalls in West-Berlin als belegen anzusehen. Es sind daher auch die Darlehensforderungen der Beklagten nicht von der niederländischen Verordnung ergriffen worden.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Darlehensforderungen nicht schon auf Grund des im angefochtenen Urteil nicht erörterten Umstands in West-Berlin als belegen angesehen werden müssen, daß in den Darlehensvereinbarungen zwischen der Beklagten und dem Kaufmann L. Berlin als Erfüllungsort vereinbart wurde, obwohl L. auch in diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Holland hatte.
3.
Die Klage ist auch nicht auf Grund besatzungsrechtlicher Vorschriften oder auf Grund des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (Überleitungsvertrag) vom 23. Oktober 1954 (BGBl 1955 II 405) begründet.
a)
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klage könne nicht auf das Militärregierungsgesetz Nr. 52 und den Überleitungsvertrag gestützt werden, wird von der Revision nicht angegriffen. Sie enthält auch keinen Rechtsirrtum, weil das Militärregierungsgesetz Nr. 52 keine Enteignungen ausgesprochen, sondern sich auf die Sperre und die Kontrolle von Vermögen beschränkt hat und der Überleitungsvertrag in West-Berlin nicht gilt.
b)
Nach Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 vom 30. Oktober 1945 (ABlKR Nr. 2 S. 27 und VOBl Berlin 1945, 142) wurden alle Rechte und Ansprüche jeglicher Art auf irgendwelches außerhalb Deutschlands befindliches Vermögen, das im Eigentum einer in Deutschland befindlichen Person stand, auf die nach Art. I des Gesetzes gebildete Kommission für das deutsche Auslandsvermögen übertragen. Das Kontrollratsgesetz Nr. 5 gilt zwar auch insoweit noch in West-Berlin, weil das Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin vom 29. Oktober 1951 (GVBl Berlin S. 1110) das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 (ABlAHK S. 1107) ohne dessen Art. 5, in dem u.a. Art. II des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 zum Teil aufgehoben wurde, für West-Berlin übernommen hat. Seine Anwendbarkeit entfallt aber hier schon deshalb, weil es sich nur auf das nach deutschem Recht im Ausland befindliche deutsche Vermögen bezog (BGHZ 25, 127, 129/130), diese Voraussetzung jedoch, wie bereits ausgeführt, weder bei den Hypotheken noch bei den Darlehensforderungen der Beklagten gegeben ist. Es bedarf deshalb keines Eingehens mehr auf die Erwägung des Berufungsgerichts, die Anwendbarkeit des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 sei auf jeden Fall deshalb ausgeschlossen, weil nach seinem Art. IX die Vorschrift des Art. II sich nicht auf den Mitgliedern der Vereinten Nationen unterstehende Vermögenswerte erstreckt und zu diesen auch der Kläger gehört habe.
Die Nichtanwendung des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 wird auch von der Revision nicht angegriffen.
c)
Unter das durch das Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin für West-Berlin übernommene Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission fallen u.a. Vermögensgegenstände, die bei oder vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in einem ausländischen Staat gelegen waren und in deutschem Eigentum standen und die nach dem 1. September 1939 nach dem Recht dieses Staates übertragen oder liquidiert worden sind in Verfolg von Maßnahmen, welche die Regierung eines Staates, welcher der Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 beigetreten ist, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen hat (Art. 1 Abs. 1 a). An diesen Vermögensgegenständen gelten die Rechte der früheren Eigentümer im Zeitpunkt der Übertragung oder Liquidierung als erloschen (Art. 2 Abs. 1 a).
Da die niederländische Verordnung vom 20. Oktober 1944, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, eine Maßnahme des Klägers im Sinne des Art. 1 Abs. 1 a des Gesetzes Nr. 63 darstellt, hängt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes davon ab, ob es sich bei den Darlehensforderungen und den Hypotheken der Beklagten um Vermögensgegenstände handelt, die bei oder vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Gebiet des Klägers belegen waren. Diese Frage ist auch bei der Anwendbarkeit des Gesetzes Nr. 63 nach deutschem Recht zu beurteilen (BGHZ 17, 74, 76; ferner BGHZ 25, 127, 129/130 und BGH NJW 1957, 217 Nr. 2; soweit aus dem Urteil des Senats vom 20. Mai 1955 - V ZR 197/54 eine andere Auffassung entnommen werden könnte, wäre an dieser nicht festzuhalten). Hiernach waren aber, wie bereits ausgeführt, weder die Darlehensforderungen noch die Hypotheken im Gebiet des Klägers gelegen.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung des Gesetzes Nr. 63 die Note der Alliierten Hohen Kommission an den Bundeskanzler vom 4. August 1953 heranziehen müssen. Der Inhalt dieser Note stelle als amtlicher Ausspruch des Gesetzgebers Gesetzesrecht dar. Zum mindesten sei das Berufungsgericht nach § 286 ZPO gehalten gewesen, die Note bei der Auslegung des mit dem Gesetz Nr. 63 übereinstimmenden Gesetzes Nr. 18 der Alliierten Kommandatura Berlin heranzuziehen. Das Berufungsgericht hätte dann aus der Note entnehmen müssen, daß nach der amtlich erklärten Auffassung des Gesetzgebers jedes nach dem Gesetz Nr. 63 berechtigte Land bei der Beschlagnahme und Liquidierung des deutschen Auslandsvermögens nach eigenen Rechtsbegriffen und eigenem Verfahren im Rahmen seiner unumschränkten Gerichtsbarkeit habe vorgehen und damit den Umfang seiner Enteignungsmaßnahmen selbst habe bestimmen können. Wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebe, habe der Kläger sein Enteignungsrecht aber sowohl hinsichtlich der persönlichen Forderungen als auch hinsichtlich der Hypotheken ausgeübt.
Der Note der Alliierten Hohen Kommission kommt jedoch die ihr von der Revision beigelegte Bedeutung nicht zu. Dafür, daß die Note Gesetzesrecht enthält, bietet der Wortlaut des Gesetzes Nr. 63 keinen Anhaltspunkt. Die Note stellt insbesondere, wie auch von der Revision nicht geltend gemacht wird, keine Durchführungsverordnung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes dar. Zur Auslegung des Gesetzes kann sie deshalb nicht herangezogen werden, weil für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift nur der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend ist, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist, und demgegenüber die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung nicht entscheidend ist (BVerfG 1, 299, 312; BGHZ 13, 265, 277). Der Entstehungsgeschichte einer Gesetzesvorschrift kommt für deren Auslegung allerdings insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Note keine Beachtung finden, weil sie, wenn sie überhaupt den von der Revision angenommenen Inhalt hätte, lediglich die spätere Auffassung der Alliierten Hohen Kommission zu einem bereite verkündeten Gesetz wiedergeben würde (vgl. BVerfG a.a.O. S. 312/313).
d)
Entgegen der Meinung der Revision kann für die Auslegung des Gesetzes Nr. 63 auch nicht die Direktive (51) 2 der Alliierten Bankkommission vom 12. Februar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 54 vom 17. März 1951 S. 2/3), die durch Anordnung der Alliierten Kommandatura Berlin vom 9. März 1951 (GVBl Berlin S. 294) auch für West-Berlin übernommen wurde, herangezogen werden. Sie kann, ganz abgesehen davon, daß sie nicht von dem Gesetzgeber des Gesetzes Nr. 63 erlassen wurde und sich lediglich mit Genehmigungen nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 52 und mit Devisengenehmigungen befaßt, hierfür schon aus den unter c) aufgeführten Gründen nicht von Bedeutung sein, weil der Wortlaut des Gesetzes Nr. 63 für die von der Revision aus der Direktive gezogenen Schlußfolgerungen keinen Anhaltspunkt bietet.
4.
Da die Ausführungen des Berufungsgerichts auch im übrigen keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Klägers enthalten, war dessen Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.