Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1953, Az.: V ZR 86/52
Zulässigkeit der Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt ; Rückzahlung einer Hypothek an die Landeskreditbank; Befreiende Wirkung einer Zahlung; Anerkennung einer in der Sowjetzone vorgenommenen entschädigungslosen Enteignung in der Bundesrepublik ; Rückgriff auf das Völkerrecht für die Wirksamkeit von Staatsmassnahmen ; Wirkungen einer tatsächlich ausgesprochenen Enteignung von hypothekarisch gesicherten Forderungen auf ein nach westdeutschem Recht zu beurteilendes Rechtsverhältnis; Verteilung des Risikos bei Zahlung an eine irrtümlich für den richtigen Gläubiger gehaltene Person ; Bedeutung der Rechtsverworrenheit auf dem Gebiet des Hypothekenwesens durch die Spaltung Deutschlands ; Gewährung einer Einrede gegen die Geltendmachung der Forderung durch den wahren Gläubiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben; Bedeutung der mangelnden Fälligkeit einer Forderung; Fehlende Berücksichtigung einer Zahlung wegen einer Vermögenssperre; Rückzahlung eines Hauszinssteuerabgeltungsdarlehens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1953
- Aktenzeichen
- V ZR 86/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 18.04.1952
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 12, 79 - 89
- MDR 1954, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1954, 796-797 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
D. Hypothekenbank AG. in B., S.,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Max H. und Dr. Josef
W.,
Prozessgegner
1) Josef He., H. über M./Westf.
2) Handelsvertreter Wilhelm P. in A., M.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Sind die Hypothekenforderungen einer Hypothekenbank, die in der Sowjetzone ihren Sitz hatte, durch die dortige Gesetzgebung auf ein sowjetzonales Kreditinstitut übertragen worden, so kann die Zahlung eines in der Sowjetzone ansässigen Schuldners einer Hypothekenforderung, die auf einem westdeutschen Grundstück lastet, bei Unwirksamkeit der Enteignung nach § 242 BGB der Hypothekenbank gegenüber wirksam sein, wenn der Schuldner gutgläubig war und die in der Bundesrepublik tätig gewordenen Vertreter der Hypothekenbank beim Verkehr mit dem Schuldner auf das fehlende Gläubigerrecht der sowjetzonalen Kreditanstalt nicht hingewiesen haben.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Dr. von Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oechßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. April 1952 wird, soweit sie sich gegen den Beklagten zu 1) und die Zurückweisung des Berufungsantrags zu Nr. 2 b (Umstellungsgrundschuld, öffentliche Abgabenschuld) richtet, als unzulässig verworfen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesene.
Die Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Tatbestand
Der Kaufmann August P. in A., der im Laufe der Berufungsinstanz verstorben ist und an dessen Stelle sein Sohn Wilhelm P. als Alleinerbe in den Rechtsstreit eingetreten ist, war Eigentümer der im Grundbuch von A. Bd. 182 Bl ...8 eingetragenen Grundstücke M.str. ..., auf denen in Abt. III des Grundbuchs für die Klägerin als Gläubigerin unter Nr. 10 und 11 zwei Briefhypotheken über 15.000,- und 12.000,- Goldmark eingetragen waren. Die Klägerin, die ihren Sitz bis 1948 in W. hatte, wurde dort im Juni 1945 unter Sequester gestellt, wie dies bei den Kreditinstituten der Ostzone allgemein erfolgte. Auf Grund des Befehls Nr. 66 der Sowjetischen Militär Administration (SMA) und eines vom Präsidenten des Landes Thüringen am 13. Juli 1946 erlassenen Gesetzes wurden alle Forderungen der Klägerin einschließlich der Grundpfandrechte entschädigungslos auf die T. Landeskreditbank in W. zu Gunsten des Landes Thüringen übertragen.
Seit 1945 hatte August P., der im Jahre 1943 von A. nach Thüringen gezogen war, zunächst keine Zahlungen für Zinsen und Tilgung mehr geleistet. Nachdem er erfahren hatte, daß er diese Zahlungen bei der W. Bodenkreditanstalt in K. entrichten könne, hat er seit 1946 durch seinen A. Hausverwalter die laufenden Zins- und Tilgungszahlungen dorthin entrichtet, was ihm auch von der T. Landeskreditbank mit Schreiber vom 13. Mai 1947 als ordnungsmässige Erfüllung bestätigt wurde mit dem Zusatz, daß eine Rückzahlung der Kapitalsummen an die Bank in Köln nicht als Erfüllung der Schuld anerkannt werden könnte.
Im November oder Anfang Dezember 1947 zahlte August P. die den Hypotheken zugrundeliegenden Forderungen an die Landeskreditbank in T., die auch im Besitz der Hypothekenbriefe war, und von der er sich eine löschungsfähige Quittung erteilen ließ, die das Datum vom 18. November 1947 trägt. Gleichfalls am 18. November 1947 wurde das Vorstandsmitglied der Klägerin H. von der Britischen Militärregierung als Treuhänder für das in der Britischen Zone liegende Vermögen der Klägerin bestellt. Schon vor diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Dr. B. in L. mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der britisch-amerikanischen Zone beauftragt, mit dessen Vertreter für den A. Bezirk, einem gewissen E.-C., August P. und dessen A. Hausverwalter mehrfach in der Zeit vor, Mai 1947 an wegen Ergänzung der Unterlagen für die beiden Hypotheken und wegen der Verrechnung des Zinszahlungen verhandelt hatte.
Am 19. Dezember 1947 trat August P. die nach seiner Auffassung zu Eigentümergrundschulden gewordenen Hypotheken an den Beklagten zu 1) ab, nachdem er von ihm Darlehen in gleicher Höhe erhalten hatte. Am 21. Februar 1948 wurde der Beklagte zu 1) als Gläubiger kraft Abtretung im Grundbuch eingetragen. Gegen diese Eintragung sowie gegen den gleichzeitig erfolgten Vermerk, daß die für die Klägerin eingetragen gewesenen Hypotheken zwischenzeitlich Eigentümergrundschulden geworden seien, ist dann am 8. April 1948 auf Veranlassung des für die Klägerin eingesetzten Treuhänders von amtswegen ein Widerspruch eingetragen worden. Inzwischen hatte am 27. Februar 1948 die Hauptversammlung der Klägerin die Verlegung des Sitzes nach B. beschlossen, wo die Klägerin am 4. Juni 1948 in das Handelsregister eingetragen wurde. Am 30. Oktober 1948 wurde die Treuhandschaft über das in der Britischen Zone liegende Vermögen der Klägerin aufgehoben, da mit der Sitzverlegung die Voraussetzung für eine Sperre auf Grund des Gesetzes Nr. 52 weggefallen war.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die von August P. an die Landeskreditbank in W. geleisteten Zahlungen ihr gegenüber keine befreiende Wirkung haben, weil die in T. erfolgte Enteignung die auf ein Grundstück in A. gegebenen Hypotheken nicht habe erfassen können. P. habe daher an einen Nichtberechtigten gezahlt. Das gleiche gelte auch von einem Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen, das von August P. bei derselben Gelegenheit zurückgezahlt worden sei. August P. sei auch gewarnt gewesen, insbesondere habe er durch ein Schreiben des. E.-C. vom 22. Mai 1947 Kenntnis davon gehabt, daß die Klägerin besondere Vertreter mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in den Westzonen und insbesondere mit der Erfassung ihres dort gelegenen Vermögens beauftragt gehabt habe. Die Hypotheken seien daher weder Eigentümergrundschulden geworden, noch hätten sie wirksam an den Beklagten zu 1) abgetreten werden können. Dies sei auch nicht auf Grund guten Glaubens des Beklagten zu 1) möglich gewesen, weil eine entsprechende Eintragung im Grundbuch nicht vorgelegen habe. Im übrigen würden nach der Ansicht der Klägerin auch die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 52 der Mil.Reg. jedem Rechtserwerb der Beklagten entgegengestanden haben.
Mit der gegen den Zessionar He. und Anton P. erhobenen Klage hat die Klägerin von den beiden Beklagten die Zustimmung zu einer ihr Gläubigerrecht wiederherstellenden Berichtigung des Grundbuchs, die Anerkennung ihres Gläubigerrechts an der Abgeltungslast, sowie die Anerkennung der dahinter entstandenen öffentlichen Umstellungsgrundschuld verlangt, außerdem von dem Beklagten zu 2) die Herausgabe der ihm von dem Beklagten zu 1) überlassenen Hypothekenbriefe und Zahlung von 894,78 DM Rückstände an Zinsen und Tilgung.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt.
Sie sind der Auffassung, daß August P. mit befreiender Wirkung gezahlt habe. Nach dem Vertrage sei W. der Ort gewesen, an dem zu zahlen gewesen sei. Dort aber habe an jemand anders als an die Landeskreditbank überhaupt nicht gezahlt werden können, und es sei auch im Westen die Klägerin zur Zeit der Zahlung noch nicht vorhanden gewesen. Aus der Korrespondenz mit E.-C. sei nicht zu ersehen gewesen, daß die Klägerin ihren Sitz nach dem Westen habe verlegen wollen und daß sie Zahlungen in W. nicht gegen sich gelten lassen werde. Dies habe die Klägerin erstmalig in einen Rundschreiben vom 30. Dezember 1947 zum Ausdruck gebracht, das ihm - P. - erst im März 1948 bekannt geworden sei. Hinsichtlich der öffentlichen Umstellungsschuld sei die Befugnis der Klägerin zur Geltendmachung dieses Anspruchs nachzuprüfen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben hinsichtlich des Beklagten zu 1) beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der für den Beklagten zu 1) eingetragene Abtretungsvermerk im Grundbuch gelöscht worden war.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
- 1.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen, seine Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs dergestalt zu erklären, daß Gläubigerin der im Grundbuch von A. Band 182 Blatt ...8, Abt III Nr. 10 und Nr. 11 eingetragenen Hypotheken von 15.000,- GM und 12.000,- GM in Höhe von 1.320,54 DM und 1.087,14 DM die Klägerin und nicht der Beklagte zu 2) ist,
- 2.
festzustellen, daß
- a)
der Beklagte zu 2) der Klägerin ein Hauszinssteuerabgeltungsdarlehen in Höhe von noch 372,75 DM schuldet,
- b)
der Beklagte zu 2) der Bundesrepublik Deutschland eine öffentliche Grundschuld in Höhe von 3.354,73 DM schuldet,
beide in der Rangstelle der Abgeltungslast,
- 3.
den Beklagten zu 2) zu verurteilen,
- a)
die für die Hypotheken unter Ziffer 1 gebildeten Hypothekenbriefe, die sich in seinem Besitz befinden, an die Klägerin herauszugeben,
- b)
an die Klägerin an rückständigen Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 30. September 1951 auf die beiden Hypotheken und das Abgeltungsdarlehen 610,14 DM zu zahlen,
- 4.
beiden Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Der Beklagte zu 1) hat beantragt:
die durch seine Beteiligung am Rechtsstreit entstandenen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt:
die Berufung zurückzuweisen.
Das Berufungsurteil enthält im Entscheidungssatz in Bezug auf den Beklagten zu 1) den Ausspruchs Hinsichtlich des Beklagten zu 1) ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen, die Kosten des Rechtsstreits - gemeint sind wohl die der Berufungsinstanz - der Klägerin auferlegt und die Revision zugelassen.
Der Revisionsantrag der Klägerin in der Revisionsbegründung ging dahin, nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. In der Revisionsverhandlung hat sie jedoch anstatt des Berufungsantrags zu 2 b) den Antrag gestellt, daß der Beklagte zu 2) der Bundesrepublik Deutschland eine öffentliche Abgabenschuld von 3.354,73 DM schulde. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagten haben beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags zu 2 b) des Berufungsantrags und die Kostenentscheidung hinsichtlich der Klage gegen den Beklagten zu 1) wendet, hilfsweise die Revision insoweit zurückzuweisen, im übrigen das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1)
Soweit sich die Revision gegen den Beklagten zu 1) richtet, ist sie unzulässig. Durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und des Beklagten zu 1) war der Rechtsstreit zwischen diesen Parteien in der Hauptsache erledigt. Der Erledigungsausspruch im Entscheidungssatz des Berufungsurteils hat nur die Bedeutung eines Vermerkes. Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels in der Richtung gegen den Beklagten zu 1) scheidet die Vorschrift des § 91 a ZPO, nach der gegen die Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die sofortige Beschwerde statt findet, von vornherein aus, weil sie für die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts nicht gilt (§ 567 Abs. 3 ZPO; Baumbach = Lauterbach ZPO 21. Aufl § 91 a Anm 5). Daran ändert auch die Aufnahme der Kostenentscheidung in das Urteil nichts. Mach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung einer Entscheidung über den Kostenpunkt nicht zulässig - von der hier eben nicht zutreffenden Bestimmung des § 91 a und des Abs. 2 des § 99 abgesehen -, wenn nicht in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Ein Rechtsmittel in der Hauptsache hat die Klägerin aber in der Richtung gegen den Beklagten zu 1) nicht eingelegt, konnte dies auch mangels einer Entscheidung zur Hauptsache nicht. Daß die Klägerin eine Sachentscheidung der Revisionsinstanz gegen den Beklagten zu 2) anstrebt, ist für die Zulässigkeit der Revision in der Richtung gegen den Beklagten zu 1) ohne Belang, da dadurch kein materieller Streit mit dem Beklagten zu 1) in den dritten Rechtszug gerät.
2)
Unzulässig ist die Revision auch insoweit, als sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Anspruch 2 b) (Umstellungsgrundschuld, von der Klägerin nun auf Feststellung einer öffentlichen Abgabenschuld gerichtet) wendet. Das Berufungsgericht hat hier für die Klägerin das Feststellungsinteresse verneint, da für ihre Klageberechtigung Voraussetzung sei, dass sie Gläubigerin des Stammrechts sei, sie aber selbst nichts mehr zu fordern habe. Ausserdem könne über das Bestehen der Umstellungsgrundschuld wohl nur im Verfahren nach § 6 der 40. DVO zum UmstG entschieden werden. Die Revisionsbegründung lässt nicht ersehen, welche Gesetzesvorschrift zu diesem Anspruch durch das Berufungsurteil verletzt sein soll. Die Revision ist daher insoweit unzulässig (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl § 554 II 2), obwohl der von der Beklagten angeführte Grund, es fehle insbesondere an einer Stellungnahme zu § 119 Abs. 2 LAG - richtig § 120 LAG - schon deswegen nicht durchschlägt, weil das Gesetz zur Zeit der Revisionsbegründung noch nicht erlassen war. Auf die Bedenken, die sich gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs für den geänderten Anspruch 2 b) aus § 125 LAG trotz des § 113 Abs. 1 S 3 LAG ergeben würden, braucht wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinsichtlich des Anspruchs nicht mehr eingegangen zu werden.
II.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Erblasser des Beklagten zu 2) August P. mit der Rückzahlung der Hypotheken an die T. Landeskreditbank an den richtigen Gläubiger geleistet hat, verneint und hierzu ausgeführt:
Ob die in der Sowjetzone vorgenommene entschädigungslose Enteignung der Klägerin in der Bundesrepublik schon deswegen nicht anerkannt werden könne, weil sie mit den hier geltenden Rechtsgrundsätzen unvereinbar sei, könne dahingestellt bleiben, da nach einem anerkannten, in gleicher Weise auch auf das interzonale Recht anzuwendenden Grundsatz des Völkerrechts ein Hoheitsakt eines Staats nur innerhalb seines eigenen Machtbereichs wirken könne und infolgedessen Beschlagnahmen und Enteignungen auf diejenigen Gegenstände beschränkt blieben, die sich im Augenblick der Beschlagnahme innerhalb der Grenzen des betreffenden Staates befänden. Das am Ort des belasteten Grundstücks (A.) belegene dingliche Recht sei von der Enteignung daher nicht erfasst worden. Ob auch die persönliche Forderung zur Zeit der Enteignung in A. belegen gewesen sei oder aber am Wohnsitz des Schuldners zur Zeit der Enteignung, also in T., könne dahingestellt bleiben, da die Enteignung einer durch Hypothek gesicherten Forderung unter Loslösung von der Hypothek auf keinen Fall als wirksam erachtet werden könne. Eine Doppelgläubigerschaft getrennt für Hypothek und persönliche Schuld, sei als unvereinbar mit dem System des Hypothekenrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches abzulehnen, ebenso führe die Auffassung, dass nach Zahlung der persönlichen Forderung an den durch die Enteignung bezeichneten neuen persönlichen Gläubiger die Hypothek sich in eine Eigentümergrundschuld verwandele, zu keiner annehmbaren Lösung, da der Enteignungsmassnahme hiermit doch eine über die Staatsgrenze hinausreichende Wirkung verliehen werde. Auch im Land T. habe das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches noch gegolten. Eine dort angeordnete Enteignung könne daher die aus ihm sich ergebenden Beschränkungen selbst dann nicht ausser acht lassen, wenn man nur das sowjetzonale Recht anwenden würde.
Die Würdigung dieser Begründung ergibt: Dass das interzonale Privatrecht nach den Grundsätzen des internationalen Privatrechts zu behandeln ist und dass für die Wirksamkeit von Staatsmassnahmen auch auf das Völkerrecht zurückzugreifen ist, wird allgemein anerkannt. Das zwischen den Parteien bestehende Darlehens- und Hypothekenverhältnis ist nach westdeutschem Recht zu beurteilen, da zur Zeit der Begründung des Darlehnsvertrags der Schuldner August P. seinen Wohnsitz in A. hatte und das Grundstück dort gelegen war (RGZ 103, 259). Ein Wille der Vertragsparteien über die für den Fall einer Trennung des Deutschen Reiches anzuwendende Rechtsordnung war nicht gegeben, da diese Trennung ausserhalb jeder damaligen Vorstellung lag. Es kann auch nicht ermittelt werden, wie er bei Voraussicht der Zonentrennung gelautet hätte.
Verschieden davon ist aber die Frage, welche Wirkung die tatsächlich ausgesprochene Enteignung der der Klägerin zustehenden hypothekarisch gesicherten Forderungen auf das nach westdeutschem Recht zu beurteilende Rechtsverhältnis hat. Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 1. Februar 1952 (V ZR 16/51, NJW 1952, 420) zu dem der herrschenden Lehre entsprechenden Standpunkt bekannt, dass staatliche Eingriffe wie Enteignungen in ihrer Wirkung auf das Gebiet des Staates beschränkt sind, der den Eingriff vorgenommen hat; und auf Rechtsverhältnisse, die als in diesem Gebiet belegen anzusehen sind. In dieser Entscheidung ist zugleich die Auffassung abgelehnt, dass mit Rücksicht auf die im Rechtsleben überwiegende Bedeutung der dinglichen gegenüber der persönlichen Haftung bei der durch Hypothek gesicherten Forderung auch die persönliche Forderung zur Zeit einer staatlichen Massnahme insbesondere der Enteignung stets da telegen sei, wo das mit der Hypothek belastete Grundstück sich befinde, und ausgesprochen, dass, wie in Aufwertungs- und Währungsfragen, persönliche Forderung und Hypothek auch für die Frage der Enteignungswirkung rechtlich verschieden behandelt werden könnten.
Im vorliegenden Fall bedarf es jedoch einer Nachprüfung dieser Auffassung und einer Untersuchung, ob der entschädigungslosen Enteignung in der Sowjetzone, die dort befindlichen Gegenstände ergreift, mit Rücksicht auf Art. 30 EGBGB die Anerkennung in der Westzone versagt werden müsste, deswegen nicht, da auch von der der Klägerin günstigeren, vom Berufungsrichter vertretenen Auffassung aus, dass August P. an die Landeskreditbank als eine nicht berechtigte Gläubigerin gezahlt habe, die für die Abweisung der Klage vom Berufungsgericht gegebenen Gründe zumindest im Ergebnis zutreffend erscheinen.
III.
Das Berufungsgericht hat in dieser Hinsicht ausgeführt:
Die Klägerin müsse die an die Landeskreditbank geleistete Zahlung nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen. Die Klägerin sei allerdings bis zu jener Sitzverlegung kaum in der Läge gewesen, ihre Schuldner davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Enteignung ihrer im Westen belegenen Hypotheken nicht als wirksam anerkenne, da etwaige Warnungen durch ihre im Westen eingesetzten Beauftragten auf die noch in der Sowjetzone befindlichen Angestellten der Klägerin hätten zurückfallen können Jedenfalls sei ein Verschulden der Klägerin in dieser Hinsicht nicht feststellbar. Aber hier handele es sich um Schwierigkeiten die im eigenen Bereich der Klägerin vorhanden gewesen seien. Ausserdem möge die Klägerin zwar gute Gründe gehabt haben, ihren Sitz erst zwei Jahre nach der Enteignung nach dem Westen zu verlegen. Immerhin sei eine frühere Verlegung doch möglich gewesen, wie andere Fälle bewiesen. Das entstehende Risiko unklarer Rechtsverhältnisse könne die Klägerin nicht auf ihre Schuldner abwälzen, wobei im vorliegenden Fall noch zu berücksichtigen sei, dass im Zeitpunkt der Zahlung niemand rechtswirksam in W. oder im Westen sie habe entgegennehmen können und August P. auch nicht habe hinterlegen können, da die t. Hinterlegungsstellen den Hinterlegungsgrund der Unsicherheit über die Person des Gläubigers sicherlich nicht anerkannt haben würden. August P. habe die Landeskreditbank gutgläubig für die Berechtigte gehalten. Er habe insbesondere aus dem Auftreten des Beauftragten der Klägerin E.-C. nichts gegen die Berechtigung der Landeskreditbank entnehmen können, da dieser lediglich mit der Beschaffung der Unterlagen für die Gläubigerrechte der Klägerin und den laufenden Leistungen auf die Hypotheken sich befasst habe, deren Zahlung an die von ihm angegebene Westdeutsche Bodenkreditanstalt auch von der Landeskreditbank gebilligt worden sei. Das Berufungsgericht sei überzeugt, dass August P. an die Landeskreditbank nicht gezahlt hätte, wenn er schon zur Zeit der Zahlung so aufgeklärt worden wäre, wie dies nachträglich durch ein Rundschreiben des E.-C. und spätere Benachrichtigungen geschehen sei. Der durch die Vernehmung des früheren Angestellten der Landeskreditbank Bu. versuchte Beweis, dass August P. von der Landeskreditbank selbst über die Zweifelhaftigkeit der Anerkennung einer Zahlung an sie für die Hypotheken in der Westzone aufgeklärt worden sei, sei missglückt. Die Zahlung an die nicht berechtigte Landeskreditbank sei zwar keine Erfüllung, sie würde als solche auch gegen Art I f und II des MilRegG Nr. 52 verstossen haben, dem Beklagten stehe jedoch wegen der dargelegten Umstände, unter denen die Zahlung geleistet worden sei, eine persönliche Einrede zu, welche die Geltendmachung der Ansprüche sowohl aus den Hypotheken als auch aus den persönlichen Forderungen für dauernd ausschliesse, den Beklagten berechtige, nach § 1169 BGB den Verzicht auf die Hypotheken zu verlangen, und einen Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin ausschliesse.
Es ist nicht zu verkennen, daß nach den Rechtsgrundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs an sich der Schuldner einer Forderung auf seine Verantwortung zu prüfen hat, wer sein Gläubiger ist und die Gefahr der Zahlung an eine irrtümlich für den richtigen Gläubiger gehaltene Person trägt. Aber Fälle solcher Rechtsverworrenheit, sie sie gerade auf dem Gebiet des Hypothekenwesens durch die Spaltung Deutschlands eingetreten sind, lagen außerhalb des Betrachtungskreises bei Schaffung der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuche. Ihre der Billigkeit entsprechende Behandlung muß auf der Grundlage des § 242 BGB geschehen. In Ausnahmefällen kann daher die an sich aus irrtümlicher Zahlung des Schuldners folgende Notwendigkeit, ein zweites Mal zu leisten, derart gegen Treu und Glauben verstoßen, daß dem Schuldner eine Einrede gegen die Geltendmachung der Forderung durch den wehren Gläubiger gegeben werden muß. Allgemeine Regeln lassen sich in dieser Hinsicht kaum aufstellen. Es kommt alles auf die Umstände des einzelnen Falles an. In der vorliegenden Sache hat schon das Landgericht unter Billigung des Berufungsgerichts in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß der Beklagte zu 2) mit seinen Rückzahlungen in keiner Weise irgend einen Währungsgewinn oder sonst einen unbilligen Vorteil erstrebt habe oder die Interessen der Klägerin habe beeinträchtigen wollen, schon deshalb, weil er die Mittel zur Rückzahlung von dem Beklagten zu 1) erhielt und nur den Gläubiger wechselte. Der Beklagte zu 2) wohnte damals in der Ostzone, euch die Klägerin hatte ihren Sitz noch in W., wo sich auch die T. Landeskreditbank befand, die auf Grund gesetzlicher Maßnahmen der über die Klägerin und den Beklagten zu 2) herrschenden Staatsgewalt diesem als berechtigt erscheinen mußte, wie die Vorinstanzen feststellen. Bei dieser Sachlage ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht für die Gewährung einer Einrede gegen eine nochmalige Inanspruchnahme des Beklagten zu 2) durch die Klägerin auf zwei Umstände besonderes Gewicht zu legen: Einmal darauf, daß die im Westen auftretenden Interessenvertreter der Klägerin es in der Zeit bis zur Rückzahlung der hier in Frage stehenden Beträge und noch darüber hinaus offenbar mit Rücksicht auf die noch in der Sowjetzone befindlicher Organe und Angestellten der Klägerin vermieden haben, das Gläubigerrecht der Landeskreditbank als nicht zu Recht bestehend und angemaßt zu bezeichnen. Allerdings kann hierin ein Verschulden der Klägerin, wie auch das Berufungsgericht anerkennt, nicht gefunden werden, aber die Tatsache bleibt bestehen, daß die Klägerin durch das Verhalten ihrer Interessenvertreter dazu beigetragen hat, den Beklagten zu 2) in seiner Rechtsauffassung von der Gläubigerbefugnis der Thüringischen Landeskreditbank zu bestärken, und für den Fall weiter bestehender eigener Gläubigerstellung der Klägerin einen Rechtsschein hervorgerufen hat (JA 1952, 26), so daß die Klägerin die Sicherheit ihrer Angestellten und Organe, müßte der Beklagte zu 2) zweimal zahlen, durch eine, wenn auch schuldlose, Beeinträchtigung des Beklagten zu 2) gewährleistet haben würde (vgl auch § 904 BGB), Ähnliches gilt für die verspätete Sitzverlegung der Klägerin. Dazu kommt aber noch, daß die Störung des Schuldverhältnisses mit der Gefahr unrichtiger Beurteilung der Rechtslage durch den Beklagten zu 2), der sich wegen seines Aufenthalts in der Ostzone in besonders schwieriger Lage befand, aus dem Bereich der Klägerin stammt, gegen die sich die Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Thüringen richteten. Die Erwägung, daß die Tragung des Risikos gutgläubiger unrichtiger Zahlung im vorliegenden Fall nicht auf den Schuldner fallen kann, steht im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 17. und 31. März 1953 (I ZR 74/52 und 77/52) entwickelt hat. Nur scheinbar steht der Beschluß des IV. Zivilsenats vom 11.11.1953 (IV ZB 67/53) entgegen, in dem die Forderung nochmaliger Zahlung an einen in der Ostzone enteigneten Gläubiger nicht als unzulässige Rechtsausübung erachtet wird, obwohl der Eigentümer gutgläubig an die zum Volkseigentum erklärte Firma des Gläubigers in der Ostzone geleistet hatte. Die Sachlage war in dem genannten Beschluß insofern anders, als der Verpflichtete sich in der Westzone befand und erst im Mai 1948, also erheblich später als im vorliegenden Fall gezahlt hatte, beides Umstände, die die Schutzwürdigkeit des Schuldners und die Rechtsausübung des Gläubigers in anderem licht erscheinen lassen. Es besteht daher keine Veranlassung, den Großen Zivilsenat nach § 136 GVG anzurufen.
Gegen die Beurteilung der Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, bestehen sonach keine Bedenken. Auch die weiter zu Einzelpunkten erhobenen Revisionsangriffe müssen erfolglos bleiben.
1)
Die Revision macht zunächst geltend, August Pook sei das Auseinanderfallen der Entwicklung des Rechts und des Geld- und Bankwesens in den Westzonen und in der Sowjetzone wegen seines Wohnorts nahe an der Zonengrenze und auf Grund seines Briefwechsels mit Personen der Westzone bekannt gewesen, insbesondere auch die Enteignung der Banken in der Sowjetzone und das Weiterbestehen privater Bankinstitute im Westen. Er sei sich der Unklarheit der Rechtsverhältnisse hinsichtlich der im Westen belegenen Hypothek bewusst gewesen. Entsprechende Behauptungen hatte die Klägerin in der Tat in den vorhergehenden Instanzen aufgestellt, denen die Gegenseite insbesondere bei der Parteivernehmung des August Pook entgegengetreten war. Das Berufungsurteil geht auf diese allgemein behaupteten Gründe für die Kenntnis des August P. nicht im einzelnen. Es lehnt die von der Klägerin aus ihnen gezogenen Folgerungen aber mit seiner Feststellung des guter Glaubens stillschweigend ab. Für die Beurteilung dieses und der folgenden Revisionsangriffe ist zu berücksichtigen, daß für das Berufungsgericht offenbar die Erwägung ein sehr starkes Gewicht hatte, August P. würde als gewandter Kaufmann bei irgendwelchen Zweifeln an der Berechtigung der Landeskreditbank keinesfalls sich der Gefahr ausgesetzt haben, zweimal zahlen zu müssen, zumal er nicht etwa aus bereitliegenden eigenen Mitteln zahlte, sondern das Geld von dem Inhaber des Geschäfts für das er arbeitete, dem Beklagten zu 1), erhielt. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, auf jeden der von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte und alle von ihr behaupteten Tatsachen ausdrücklich einzugehen. Es brauchte in der Beweiswürdigung nur die leitenden Gesichtspunkte hervorzuheben (§ 286 ZPO).
2)
Sowohl aus den Urkunden in den beigezogenen Grundakten als auch aus dem Vorbringen der Klägerin in der Tatsacheninstanzen ergab sich die - nicht bestrittene - Tatsache, dass die Hypotheken im ganzen weder fällig waren noch auch etwa Zahlung ohne Fälligkeit von der Landeskreditbank gefordert wurde. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe den Umstand nicht beachtet und auch unberücksichtigt gelassen, dass August P. gewusst haben müsse, dass die Bereitwilligkeit einer Hypothekenbank, in der Zeit der Geldflüssigkeit Rückzahlung ohne Verpflichtung anzunehmen, verdächtig sei und möglicherweise auf zweifelhafte Gläubigerberechtigung schliessen lasse. Es erscheint jedoch ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht sich der mangelnden Fälligkeit nicht bewusst gewesen wäre, da der Charakter der Hypotheken als Tilgungshypotheken wegen der Erörterung des Tilgungsplanes im Verfahren eine Rolle spielte. Es ist vielmehr auch hier das Fehlen einer besonderen Darlegung dahin zu deuten, daß das Berufungsgericht den Bedenken, die aus der mangelnden Fälligkeit der Forderung entnommen werden könnten, gegenüber den oben erwähnten, für den guten Glauben des August P. sprechenden Gründen keine hinreichende Bedeutung beimaß.
3)
Die Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht behauptet, die Landeskreditbank habe allgemein angeordnet gehabt, dass alle Schuldner von Forderungen mit Hypotheken in der Westzone darüber aufzuklären seien, dass die Grundbuchämter in der Westzone Löschungspapiere der Landeskreditbank möglicherweise nicht als ausreichende Unterlage ansehen würden. Die Revision führt Klage darüber, dass der in dieser Hinsicht benannte Zeuge S. nicht vernommen worden sei; aber zu Unrecht. Die Klägerin hatte behauptet, dass August P. mit Bu. wegen der Rückzahlung verhandelt habe, und ihn als Zeugen dafür benannt, dass August P. entsprechend der allgemeinen Anweisung der Landeskreditbank aufmerksam gemacht worden sei. Bu. konnte dies jedoch nicht bestätigen, da er sich nicht erinnert, ob er überhaupt vor der Rückzahlung die einschlägigen Schwierigkeiten mit August P. besprochen hat. Eine Behauptung, dass S. selbst auf die mit der Rückzahlung verbundenen Gefahren aufmerksam gemacht habe, hat die Klägerin entgegen der Darlegung der Revision nicht aufgestellt. Wenn dem Berufungsgericht das Vorhandensein einer allgemeinen Anweisung nicht genügte und ihre tatsächliche Befolgung im Falle August P. festzustellen und das Berufungsgericht die Vernehmung des Zeugen S. deshalb unterliess, so hielt es sich dabei im Rahmen der in diesem Rechtszug nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung.
4)
Das Berufungsgericht ist an der von ihm als auffällig bezeichneten Tatsache nicht vorübergegangen, dass P. in seinen Schreiben vom 25.10.1947 und vom 8.11.1947 seine Absicht, die Hypotheken zurückzuzahlen, nicht erwähnt hat. Das Berufungsgericht hält diese Tatsache aber nicht für ausreichen um daraus Schlüsse gegen die Überzeugung des August P. vom Gläubigerrecht der Landeskreditbank zu ziehen. Die Revision ist der Auffassung, das Berufungsgericht habe hier zu Unrecht von der Vernehmung des Zeugen E.-C. abgesehen. Die Klägerin hatte vor dem Oberlandesgericht vorgetragen, dass E.-C. den Schuldner August P. schon im Juni 1947 davon unterrichtet habe, dass die Deutsche Hypothekenbank die Leistungen aus den Hypotheken und damit die Rechte selbst für sich in Anspruch nehme und auf das Konto bei der W. Bodenkreditanstalt entrichtet zu wissen wünsche. E.-C. habe einen ins Jahr 1949 reichenden Zahlungsplan mit August P. vereinbart. Zum Beweis hatte die Klägerin sich auf einen in Abschrift beigefügten Bericht vom 18.7.1947 des E.-C. an den über ihm stehenden Beauftragten der Klägerin und auf das Zeugnis des E.-C. selbst bezogen. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, dass hinsichtlich der aus den Hauseinkünften aufzubringenden Beträge auch die Landeskreditbank mit der Zahlung an die W. Bodenkreditanstalt einverstanden gewesen sei, dass ferner die Frage der Kapitalrückzahlung oder überhaupt des Verhältnisses der Klägerin zur L.-kreditbank in den Briefen des E.-C. bis zu dessen Rundschreiben vom 30.12.1947 nicht angeschnitten worden sei. Daher habe sich August P. geradezu die Überzeugung aufdrängen müssen, dass das grundsätzliche Gläubigerrecht der Landeskreditbank auch von den im Westen tätigen Beauftragten der Klägerin nicht bestritten werde. Der Beweisantrag ist ausdrücklich allerdings nicht erwähnt, die Ablehnung jedoch durch die Ausführungen des Berufungsgerichts gedeckt. In dem erwähnten Vortrag der Klägerin ist nicht behauptet, dass der in aller erster Linie und vor allen Verhandlungen von einem Beauftragten der Klägerin zu erwartende Hinweis, ein Gläubigerrecht der Landeskreditbank könne nicht anerkannt werden, von E.-C. ausdrücklich gemacht worden wäre. Er ist auch dem Bericht vom 18.7.1947 nicht zu entnehmen, der die Verhandlungen mit August P. wiedergibt. Die Zeugenbenennung konnte nur für die Erhärtung des Berichtes, im Falle er bestritten würde, aufgefasst werden, ein Schluss auf ein Bestreiten der Gläubigerschaft der L.kreditbank konnte aus Massnahmen, die übereinstimmend mit ihrem Willen vorgenommen wurden, nicht gezogen werden.
Unterm 8.11.1947 hatte August P. von einem Schreiben "der heute zuständigen Stelle in W." gesprochen, aus dem klar hervorgehe, dass eine bestimmte Zahlung des Jahres 1945 noch verbucht worden sei. Nach den Behauptungen der Klägerin ist ein Schreiben des E.-C. vom 4.12.1947, in dem er um Überlassung dieses Bestätigungsschreibens bat, unbeantwortet geblieben, woraus die Klägerin Schlüsse gegen die Gutgläubigkeit des August P., der um diese Zeit die Rückzahlung vornahm, ziehen wollte. Hier handelt es sich um eine nebensächlichen Umstand, hinsichtlich dessen das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision keinen Beweis erheben musste und den es im Urteil nicht zu würdigen brauchte, wenn es der Bejahung der Beweisfrage für seine Überzeugung keine Bedeutung beimass.
5)
Zur Zeit der hier in Frage stehenden Vorgänge galt das Militärregierungsgesetz Nr. 52 (durch die Verordnung Nr. 4 - MilRegAmtsBl Nr. 4 S 5 - für die Britische Zone aufrecht erhalten) in T. nicht mehr, da dieses Land von den westlichen Besatzungstruppen zugunsten sowjetrussischer Besatzung wieder geräumt worden war. Das Vermögen der Klägerin war aber zur Zeit der Zahlung des Beklagten zu 2), wie auch das Berufungsgericht annimmt, gesperrt, da sich die Klägerin mit ihrem Sitz noch außerhalb der Britischen Besatzungszone im sowjetisch besetzten Teile Deutschlands befand. Das Berufungsgericht sieht in der Zahlung des Beklagten zu 2) an die Landeskreditanstalt keine genehmigungsbedürftige Handlung nach Art II des Militärregierungsgesetzes Nr. 52, weil an den Nichtberechtigten gezahlt worden sei, so daß eine Erfüllung nicht vorliege, wenn auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dem Beklagten zu 2) gegen nochmalige Inanspruchnahme eine Einrede infolge der Umstände, unter denen die Zahlung bewirkt worden sei, erwachsen sei. Die Revision erhebt hiergegen Bedenken, die aber nicht durchgreifen. Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz Nr. 52 trotz seines Art VI die Berufung auf Treu und Glauben, und zwar jedenfalls für die Zeit nach Aufhebung der Vermögenssperre zum Gesetz Nr. 52, ausschliessen wollte, wenn ein Verhalten des Vermögensinhabers, das an sich keine Vermögensverfügung darstellte - mangelnder Hinweis auf die fehlende Berechtigung der L.-kreditbank -, im Ergebnis zu einer Vermögensminderung führt, jedenfalls nicht, wenn ein bewußter Versuch, den Zweck des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 zu vereiteln, nicht vorliegt (in letzterer Hinsicht vgl auch das Urteil des erkennenden Senats vom 20.3.1953 - V ZR 143/51).
Die Revision macht darüber hinaus noch geltend, August P. habe, weil er selbst unter das Gesetz Nr. 52 gefallen sei, dieses Gesetz gekannt. Für seine eigene Sperre hat die Klägerin Beweis angeboten. Seine Kenntnis müsse, da der Beweis nicht erhoben worden sei, für die Revisionsinstanz unterstellt werden. Die Kenntnis stehe seinem guten Glauben entgegen. Hieran ist richtig, dass August P. und damit sein Rechtsnachfolger den Schutz des § 242 BGB nicht verdienen würde, wenn er seine Zahlung als gegen ein Verbot nach dem MilRegG Nr. 52 verstossend für nicht wirksam gehalten hätte. Dafür fehlt es aber in den Tatsacheninstanzen an entsprechenden Behauptungen und Feststellungen. Es leuchtet auch ein, dass August P. der Meinung war, zumal als juristischer Laie, dass die von ihm bezahlte Forderung zu thüringischem Vermögen gehöre, wenn er der Meinung war, die L.kreditbank sei rechtmässige Gläubigerin.
Daß etwa wegen der eigenen Vermögenssperre die in T.-... vorgenommene Zahlung des Beklagten zu 2) in den Westzonen nicht berücksichtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Zahlungsmittel, die der Beklagte zu 2) in T. hatte, waren kein Vermögen innerhalb des Geltungsgebiets des Militärregierungsgesetzes Nr. 52 und daher auch nicht gesperrt. Daß der Beklagte zu 2) die Mittel zur Zahlung an die L.kreditbank vom Beklagten zu 1) erhalten hat, besagt nicht, daß er sie in der Westzone bekommen hat und (wegen der Sperre verbotenerweise) in die Sowjetzone gebracht hat. Der Beklagte zu 1), dessen Geschäftsbetrieb, wie die Aussage des August P. ergibt, sich auch auf die Sowjetzone erstreckt hatte, kann dem Beklagten zu 2) die nötigen Mittel auch aus Vermögen gegeben haben, das sich in der Sowjetzone befand.
6)
Zu erwägen wäre noch, ob es etwa auf Fahrlässigkeit beruht, wenn August P. trotz der Spaltung der Rechtsordnung, wie das Berufungsgericht für erwiesen hält, keine Bedenken gegen die Gläubigerschaft der L.kreditbank gekommen sind. Es Hesse sich der Standpunkt vertreten, dass eine Fahrlässigkeit der Gewährung einer Einrede gegen die Ansprüche der Klägerin entgegenstünde. Sie ist jedoch deswegen zu verneinen, weil August P. durch das Verhalten des Beauftragten der Klägerin in der Westzone vor der Zahlung in seinem Glauben an die Gläubigerschaft der L.kreditbenk bestärkt worden ist und ein gegenteiliger Hinweis des Beauftragten viel näher gelegen hätte als die von der Revision vermissten Bedenken des August P. aus der Rechtsspaltung. Es schlägt auch die Erwägung der Revision nicht durch, August P. habe eine mögliche Schädigung der Klägerin berücksichtigen und daher von der Rückzahlung, für die er keinen zwingenden wirtschaftlichen Grund gehabt habe, absehen müssen. Solche Rücksicht konnte erst gefordert werden, wenn August P. Bedenken tatsächlich kernen.
IV.
Hinsichtlich des Hauszinssteuerabgeltungsdarlehens führt die Revision aus, August P. habe es zur selben Zeit und unter denselben Umständen zurückgezahlt wie die Hypotheken. Die Klägerin könne insoweit ebenfalls keine eigenen Ansprüche geltend machen. Die Rechtslage ist hinsichtlich der eigenen Ansprüche der Klägerin aus dem Abgeltungsdarlehen und der Abgeltungslast von der der Hypothekendarlehen nicht wesentlich verschieden. Es ist daher kein Mangel an Revisionsbegründung, wenn die Revision auf diese eigenen Ansprüche der Klägerin nicht eingeht. Sachlichrechtliche Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkte bestehen aber nicht.
Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. Es war, soweit unzulässig, zu verwerfen, im übrigen zurückzuweisen. Die Kosten der Revision treffen die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. v. Normann
Dr. Heck
Schuster
Dr. Oechßler