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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1958, Az.: 1 StR 431/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1958
Aktenzeichen
1 StR 431/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kempten - 19.04.1958

Fundstellen

  • BGHSt 12, 273 - 277
  • DB 1959, 374 (amtl. Leitsatz)
  • JR 1959, 149
  • MDR 1959, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 683-684 (Volltext mit amtl. LS) "maßgeblicher Betrachtungszeitpunkt. Wegfall - hier Tod - eines Nebenbeteiligten"

Verfahrensgegenstand

Devisenvergehens u.a.

Prozessgegner

den Kaufmann Albert M.-Mo. aus Mü., dort geboren am ... 1912 (oder 1902?),

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Ob eine Devisenzuwiderhandlung Ordnungswidrigkeit oder Straftat ist, bestimmt sich nach der Devisenlage zur Zeit der Tat, nicht der Aburteilung.

  2. b)

    Ist die Devisenzuwiderhandlung eines Mittäters Devisenstraftat, so ist es gleichfalls die der anderen, sofern diese die Umstände kannten, die die Zuwiderhandlung in der Person ihres Tatgenossen zur Straftat machen.

Amtlicher Leitsatz

Das Strafverfahren gegen den Angeklagten erledigt sich nicht durch den Tod eines Nebenbeteiligten; vielmehr treten an dessen Stelle seine Erben in das Verfahren ein.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 19. April 1958 aufgehoben, soweit es den Angeklagten M.-Mo. betrifft, - ausgenommen die Einstellung des Verfahrens wegen Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt; die tatsächlichen Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision der Einziehungsbeteiligten, MAH Maschinen- und Apparatebau H. GmbH. in W., wird als unzulässig verworfen.

Diese Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

I.

Revision der Staatsanwaltschaft.

2

Die Strafkammer hat die Stadt- und Kreissparkasse K. wegen Devisenvergehens zu Geldstrafe verurteilt, weil ihr früherer Leiter G. in dieser seiner Eigenschaft im Ausland mehr als 11 Millionen sogenannter Sperrmark aufgekauft, die Freigabe der Beträge bei den zuständigen Behörden durch unwahre Angaben erschlichen und das entsperrte Geld auflagewidrig verwendet hat. Der Angeklagte M.-Mo. war an mehrersn Sperrmark-Geschäften G., im Umfange von 7,5 Millionen Sperrmark, beteiligt. Insoweit hat die Strafkammer sein Verhalten bloß als ordnungswidrig angesehen und das Verfahren gemäß § 31 Abs. 2 c OWiG eingestellt. Von dem Vorwurf, Gäßler zur Untreue Beihilfe geleistet zu haben, hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Wegen der weiteren Anschuldigung fortgesetzter Urkundenfälschung hat es das Verfahren nach § 2 Abs. 2 StFG 1954 und wegen der Beschuldigung der Beihilfe zur Falschbeurkundung im Amt mangels ordnungsmäßiger Anklage nach § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

3

Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen das Urteil nur insoweit, als sich die Einstellung des Verfahrens auf die Devisenzuwiderhandlung und die Urkundenfälschung bezieht. Das Rechtsmittel erfaßt aber auch das Urteil im Freispruch von der Anklage wegen Beihilfe zur Untreue, weil diese, falls sie erwiesen würde, nach der Annahme der Strafkammer mitten Devisenverfehlungen in Tateinheit begangen ist.

4

Die Revision hat Erfolg.

5

1)

Die Strafkammer hat das Verhalten G. als eine Devisenstraftat gewürdigt. Sie gründet diese Beurteilung außer auf den Umfang und die Auswirkungen seiner Devisenverfehlungen (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1952) auf die Annahme, daß er verantwortungslos, insbesondere gewerbsmäßig und aus verwerflichem Eigennutz handelte, die Zuwiderhandlungen hartnäckig wiederholte und dadurch seine Mißachtung gegen die staatliche Devisenordnung bekundete (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952).

6

a)

Gegen diesen Rechtsstandpunkt wenden die Verteidigung und die Finanzdirektion München als Nebenklägerin vergeblich ein, das Landgericht hätte die Dinge anstatt aus damaliger Sicht aus der heutigen Rückschau betrachten müssen; diese führe zu der besseren Einsicht, daß die unerlaubten Devisengeschäfte G. trotz ihres Umfangs in Wirklichkeit zu keiner Zeit die deutsche Devisenwirtschaft in ihrer Leistungsfähigkeit hätten beeinträchtigen können, wie deren überaus günstige Entwicklung, bis nachgerade zum Überfluß, beweise.

7

Einmal hätte eine solche Betrachtung, aus der gegenwärtigen Rückschau, die eigentümliche Folge, daß dann - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1952, seitdem diese Vorschrift im Devisenrecht gilt - nach der augenblicklichen Devisenlage überhaupt noch niemand eine Devisenstraftat begangen hätte. Bei Verschlechterung der Devisenlage hinwiederum könnte eine andere Beurteilung geboten, demzufolge ein heute bloß ordnungswidrig scheinendes Verhalten in Wahrheit dennoch eine Devisenstraftat sein. Entwickelte sich die Devisenwirtschaft unbeständig, so wäre je nach ihrem Auf und Ab eine Devisenzuwiderhandlung - obwohl bereits begangen und also bestimmt bezeichnet - im Wechsel bald als ordnungswidrig, bald als strafbar anzusehen, und das ohne Unterschied, ob sie bei günstiger oder bei schlechter Devisenlage begangen ist. Von so schwankendem Boden aus kann die Rechtsprechung kein gerechtes Urteil finden. Die dafür unentbehrliche sichere und beständige Grundlage bieten allein die Verhältnisse zur Zeit der Tat.

8

Verteidigung und Nebenklägerin übersehen bei ihrer Beweisführung ferner folgendes:

9

Für § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG 1952 kommt es nicht darauf an, ob eine Devisenzuwiderhandlung tatsächlich die staatlich geschützte Devisenordnung in ihrer Leistungsfähigkeit beeinträchtigte; wesentlich ist dafür vielmehr allein, ob sie dazu geeignet war. Das hat die Strafkammer für das Verhalten G. mit gutem Grunde festgestellt. Nach ihrer Überzeugung, die sich auf das Gutachten des Sachverständigen der Deutschen Bundesbank gründet, "hätte die gesamte damalige Devisenbewirtschaftung von Grund auf umgestellt werden müssen, wenn auch nur eine geringe Zahl weiterer Geldinstitute sich in gleicher Weise über die Vorschriften hinweggesetzt" hätte. Gerade der Anreiz zur Nachahmung, der solchen Devisenzuwiderhandlungen innewohnt, macht sie für die Devisenwirtschaft gefährlich und dazu geeignet, deren Leistungsfähigkeit zu beeinträchtigen (BGHBt 2, 358).

10

Obendrein hat das Landgericht die unerlaubten Devisengeschäfte G. als Straftat auch - und insbesondere - aus dem Grunde angesehen, weil er seine Mißachtung gegen die staatliche Devisenordnung vielfältig auf die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952 näher beschriebene Weise bekundete. Unter dem Gesichtspunkt dieser Vorschrift sind jedoch frühere Devisenzuwiderhandlungen selbst in der Bekanntmachung des BMdF vom 4. Juli 1957 (Bundesanzeiger 1957 Nr. 129 S. 2), auf die sich die Nebenklägerin sonst für ihren Rechtsstandpunkt beruft, als Devisenstraftat beurteilt, und zwar aus der gegenwärtigen Schau.

11

Nach alledem ist die Würdigung der Devisenverfehlungen G. durch das Landgericht als einer Devisenstraftat rechtlich nicht zu beanstanden.

12

b)

Dann ist aber auch der Beschwerdeführer M.-Mo. keiner bloßen Devisenordnungswidrigkeit, sondern einer solchen Straftat schuldig. Die Strafkammer sieht ihn als Mittäter G. an. Er kannte alle die Umstände, auf die sie ihre Überzeugung von dessen wirtschaftsfeindlicher Einstellung gründet; sie schöpft sie gerade aus denjenigen Sperrmarkgeschäften G., an denen M.-Mo. beteiligt war. Ist aber die Devisenzuwiderhandlung eines Mittäters Straftat, so ist es in einem solchen falle die des anderen ebenfalls. Sie kann dann nicht insoweit eine Ordnungswidrigkeit sein.

13

Freilich zieht § 6 WiStG 1952 nur die Abgrenzungslinie zwischen kriminellem und bloßem Verwaltungsunrecht; nach ihren Kennzeichen soll der Richter im Einzelfall den Unrechtsgehalt der "Zuwiderhandlung" bestimmen und diese danach als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat einstufen. Zum Tatbestand der Zuwiderhandlung gehören jene Merkmale nicht, sofern sie sich nicht schon in diesem selbst finden. Daher braucht sie der Vorsatz des Täters grundsätzlich nicht zu umfassen. Das hat der Große Senat für Strafsachen für § 6 Abs. 2 Nr. 1 WiStG eigens ausgesprochen (BGHSt 11, 263 [BGH 04.11.1957 - GSSt 1/57]).

14

Davon ist aber die Frage verschieden, welche Bedeutung es hat, wenn der Täter jene Umstände tatsächlich kennt. Beim Einzeltäter wird das auf die Straffrage von Einfluß sein. Der Mittäter muß sie sich - da er die ganze Tat in ihrer wirklichen Gestaltung als seine eigene will - so anrechnen lassen, als wenn sie auch auf ihn zuträfen. Das gilt auch dann, wenn die Zuwiderhandlung seines Tatgenossen Straftat allein aus einem der in § 6 Abs. 2 Nr. 2 WiStG 1952 bezeichneten, in seiner Person liegenden Gründe ist. Denn diese sind, da die Ordnungswidrigkeit nicht etwas Minderes, sondern etwas anderes ist als die Straftat, nicht strafschärfender Natur. § 50 Abs. 2 StGB gilt nicht für sie (BGH LM Nr. 2 zu § 6 WiStG 1949/1952). Sie begründen vielmehr erst die Strafbarkeit. Demgemäß üben sie diese Wirkung gegen jeden Mittäter, der sie bei der Tatausführung kannte (BGH 3 StR 178/56 vom 27. September 1956 S. 34). Von dem Beschwerdeführer hat das Landgericht festgestellt, daß er diese Kenntnis hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WiStG 1952 auf ihn selbst gleichfalls zutreffen, wie die Revision entgegen dem Standpunkt der Nebenklägerin an sich billigenswert ausführt.

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Auch für die Beihilfe zu einer Zuwiderhandlung bestimmt es sich nach der Haupttat und nicht nach der Person des Gehilfen, ob sie Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist (BGH LM Nr. 2 und 3 zu § 6 WiStG 1949/1952; BGH 3 StR 626/54 vom 12. Januar 1956, S. 61). Für den Mittäter kann nichts anderes gelten; sonst wäre er trotz seines schwerer wiegenden Tatbeitrags im Vorteil vor dem Gehilfen. Das kann nicht rechtens sein.

16

2)

Die Aufhebung der - übrigens schon an sich unzulässigen (BGHSt 6, 375) - Einstellung des Verfahrens wegen des Devisenvergehens führt zugleich zur Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten von der Anschuldigung wegen Beihilfe zur Untreue, obwohl dieser Punkt an sich rechtlich nicht zu beanstanden wäre; andernfalls erfaßte der Freispruch das Devisenvergehen mit, da beide Straftaten nach der Annahme des Urteils im Verhältnis der Tateinheit stehen. Daher kann auch der Angeklagte bei Verurteilung wegen Devisenvergehens von der Beihilfe zur Untreue nicht etwa gesondert freigesprochen werden.

17

Die erwähnte Aufhebung des Urteils zieht ferner die gleiche Maßnahme auch insoweit nach sich, als das Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund des § 2 Abs. 2 StFG 1954 eingestellt worden ist. Es läßt sich nicht absehen, ob diese Vorschrift anwendbar bleibt, wenn jetzt zu der Urkundenfälschung - die rechtlich einwandfrei festgestellt ist (BGH LM Nr. 11 zu § 267 StGB) - das Devisenvergehen hinzutritt. Dabei ist unerheblich, ob zwischen diesen Straftaten Tateinheit oder Tatmehrheit besteht (§ 11 StFG 1954).

18

In allen Punkten beruht die Aufhebung des Urteils allein auf Rechtsgründen; die tatsächlichen Feststellungen werden nicht berührt. Sie bleiben daher bestehen. Ein Schuldspruch aus Art. 5 Nr. 2 d AHKG Nr. 33 scheidet aus. Diese Vorschrift betrifft auflagewidriges Verhalten bei der Durchführung ordnungsmäßig genehmigter Devisengeschäfte. Hier waren jedoch die Genehmigungen erschlichen; das genehmigte Geschäft blieb unausgeführt, das ausgeführte war nicht genehmigt (vgl. BGH DevR 1953, 93).

19

II.

Die Revision der Nebenbeteiligten ist unzulässig.

20

Diese war an einzelnen Teilstücken des fortgesetzten Devisenvergehens G. beteiligt; sie hat sich deswegen im Bußgeldverfahren einer Geldbuße unterworfen (§ 67 OWiG). In Wirklichkeit ist sie also Tatteilnehmerin, nicht bloß Einziehungsbeteiligte. Dabei gilt gleich, ob ihr Tatbeitrag eine Ordnungswidrigkeit oder etwa als Teilnahme an dem Devisenvergehen Gäßlers ebenfalls eine Straftat war. Ihr Tatanteil bezieht sich gerade auch auf die eingezogenen Forderungen. Insoweit kann sie also nicht bloß nebenbeteiligt sein und daher nicht in dieser Eigenschaft auftreten (vgl. BGHSt 7, 333).

21

Sie ist ferner nicht Inhaberin der eingezogenen Bankguthaben und auch aus diesem Grunde nicht als Einziehungsbeteiligte zugelassen. Die Guthaben stammen zwar aus ihren Leistungen, angeblichen Einszahlungen für erdichtete Darlehen. Daher verstößt auch das zugrundeliegende Rechtsgeschäft gegen das MRG Nr. 53, so daß es unwirksam ist. Das macht die Beschwerdeführerin aber nicht zur forderungsberechtigten Inhaberin der Bankguthaben (BGH 5 StR 407/55 vom 6. März 1955 = DevR 1956, 149; BGHZ NJW 1956, 338 Nr. 2).

22

Überdies wäre ihr Rechtsmittel auch unbegründet. In dem gegen sie gerichteten Bußgeldverfahren ist es zwar nicht zur Einziehung der Bankguthaben gekommen. Das hindert jedoch die Einziehung in dem Strafverfahren gegen andere Tatbeteiligte nicht, wenn sie nur gegen diese zulässig ist (RGSt 65, 175 f und die dort weiter angeführten Entscheidungen). Das trifft hier zu, § 19 OWiG kommt nur dem nicht an der Tat beteiligten Eigentümer zugute (BGH DevR 1956, 150).

23

III.

Der Einziehungsbeteiligte Generaldirektor Steigenberger ist nach Einlegung der Revision verstorben. Damit hat sich das Verfahren jedoch insoweit weder von selbst erledigt (wie beim Tod eines Angeklagten) noch ist es einzustellen (wie sein Verteidiger beantragt hat). Der Wegfall eines Einziehungsbeteiligten hindert nicht die Fortsetzung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten. Der Einziehungsbeteiligte hat zwar dessen Befugnisse, aber nicht schlechthin die verfahrungsrechtliche Stellung eines Angeklagten. Vielmehr handelt es sich für ihn nur um die Wahrung seiner Vermögensinteressen. Daher treten im Falle seines Todes nach allgemeinen Regeln die Erben an seiner Stelle in das Verfahren ein.

24

Die Entscheidung zur Revision der Staatsanwaltschaft entspricht im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. Geier Dr. Peetz Bundesrichter Werner befindet sich im Krankheitsurlaub und ist dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Dr. Geier Martin Hübner