Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1958, Az.: III ZR 10/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 10/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14205
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 23.10.1956
- LG Kiel
Rechtsgrundlage
- Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) v. 5. November 1957 BGBl I 1747
Fundstellen
- BGHZ 29, 28 - 33
- DB 1959, 170 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 193-194 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 468 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 387-388 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
§ 3 Abs. 2 AKG steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht schlechthin entgegen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Oktober 1956 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin betrieb seit 1925 eine Großmeierei in ... (Schleswig-Holstein). Ihre Gesellschafter ... und ... ... führten unter der Firma ... GmbH. einen weiteren ähnlichen Betrieb in ..., den sie von der dortigen Meiereigenossenschaft gepachtet hatten. Der Betrieb in ... befaßte sich mit der Herstellung von Butter, Käse, Milchpulver und Backhilfsmitteln. Nach anfänglichen Verlusten wurden seit dem Jahr 1932 zunächst kleine und dann zunehmende Gewinne ausgewiesen. Seit Einführung der Marktordnung auf dem Gebiete der Milch- und Fettwirtschaft gehörte die Klägerin zum Milchwirtschaftsverband Schleswig-Holstein-Ost in der Hauptvereinigung der deutschen Milchwirtschaft. Diese Zusammensetzungen und Bezeichnungen der beteiligten Verbände, die alle zum Reichsnährstand gehörten, haben, verschiedentlich gewechselt. Der Klägerin war ein bestimmtes Milcheinzugegebiet mit etwa 80 Lieferanten in den Landschaften Schwansen und Dänisch-Wohld zugeteilt.
Die Hauptvereinigung ging seit 1935 dazu über, den sogenannten Milchleistungspreis einzuführen, der sich aus einem festen Grundpreis und Zuschlägen insbesondere nach dem Fettgehalt zusammensetzte und den Bauern eine möglichst große Milchgeldauszahlung verschaffen sollte. Dabei hatten die Milchwirtschaftsverbände nach den Anordnungen des Reichsnährstandes dafür zu sorgen, daß die Molkereibetriebe entsprechend ihrem Leistungsvermögen einen möglichst hohen Milchpreis zahlten. Die Klägerin hatte bis Anfang 1936 ihren Lieferanten für Milch mit 3 % Fettgehalt frei Hof einen Preis von weniger als 11 Pf, je kg bezahlt. Der Verband wünschte einen höheren Preis und setzte schließlich für die Klägerin nach verschiedenen Verhandlungen und Ermittlungen durch Anordnung vom 20. April 1936 ab 1. April 1936 einen Preis von 11,5 Pf fest. Den daneben festgesetzten Ausgleichsbetrag für den Verband von 0,5 Pf je kg hat die Klägerin praktisch nie abgeführt. Die Abrechnung mit den Lieferanten geschah derart, daß die Klägerin am 20. jeden Monats eine Abschlagszahlung und am 10. des folgenden Monats die Restzahlung leistete. Im Juli 1937 setzte die Klägerin den Milchpreis eigenmächtig herab, nachdem Anträge auf Abänderung der Preisfestsetzung erfolglos geblieben waren. Der Verbandsgeschäftsführer ... ordnete darauf am 14. August 1937 unter Androhung einer erheblichen Ordnungsstrafe an, daß die Klägerin die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen und in Zukunft die festgesetzten Preise weiterzuzahlen habe. Vorstellungen der Klägerin wurden am 15. September 1937 erneut abgelehnt. Eine Beschwerde wurde nicht mehr beschieden.
Die Klägerin, die bis 1936 mit Gewinn gearbeitet, aber 1937 ernste Verluste erlitten hatte, bemühte sich um eine durchgreifende Sanierung, insbesondere um Ablösung ihrer Bankschulden bei den Eckernförder Banken durch einen langfristigen Kredit bei der Landesgenossenschaftsbank und weiterhin um die Milchpreisherabsetzung. Ein Prüfungsbericht des Genossenschaftsverbandes vom 6. November 1937 stellte eine erhebliche Rentabilitätsverschlechterung fest, hielt aber eine Sanierung für möglich. Darüber fanden an den folgenden Tagen vom 8. bis 10. November 1937 eingehende Verhandlungen statt. Insbesondere empfahlen die Verbandsvertreter den Gesellschaftern der Klägerin, die Pachtung in ... aufzugeben und die dadurch freiwerdenden rund 80.000 RM für den Betrieb in ... zu verwenden. Das lehnte die Klägerin ab. Daraufhin versagte die Landesgenossenschaftsbank eine Kreditgewährung. Einzelheiten dieser Verhandlungen sind streitig. Jedenfalls veranlaßte ... für den 11. November 1937 Versammlungen der Lieferanten. Auf diesen Versammlungen gab der Verband durch den Sachbearbeiter ... nach Erörterung der Vorgänge, der wirtschaftlichen Lage und der Stellungnahme der Geschäftsleitung der Klägerin deren Milcheinzugsgebiet frei, d.h. der Verband hob den Lieferzwang nach ... auf. Alle Lieferanten entschlossen sich zur Belieferung anderer Molkereien, so daß die Klägerin ab 12. November 1937 keine Milch mehr erhielt. Während der Versammlungen waren die Gesellschafter der Klägerin bei ihrem Anwalt ... in ...; doch blieben dessen Bemühungen und die Einschaltung der ... Banken ergebnislos. Die Klägerin stellte ihren Betrieb in ... ein und beantragte das Vergleichsverfahren, das mit einem Vergleich von 50 % abschloß; im Jahre 1939 beschloß die Klägerin ihre Auflösung, doch ist die Liquidation noch nicht beendet. Das Pachtverhältnis in ... wurde sogleich aufgelöst, nachdem die Verpächterin mit erheblichen Beträgen eingesprungen war.
Am 10. Dezember 1937 bot die Firma ... aus ... der Klägerin an, den Betrieb in ... für 125.000 RM zu kaufen. Die Hauptvereinigung lehnte die Genehmigung dieses Vertrages ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß ... die zum Ankauf und zur Betriebseröffnung nötigen Beträge verfügbar habe. Durch Beschluß vom 28. Februar 1938 verfügte der Vorsitzende der Hauptvereinigung die dauernde Stillegung des klägerischen Betriebes. Auf die Beschwerde der Klägerin hob der Beschwerdeausschuß der Hauptvereinigung nach eingehenden Ermittlungen am 28. November 1938 diese Entscheidung auf und verfügte, daß der Betrieb mit verkleinertem Einzugsgebiet unter gewissen Bedingungen wieder aufgenommen werden dürfe, wenn ... ihn kaufe und die Klägerin vorher die Genossenschaftsmeierei in ... erwerbe. Für diesen Ankauf mußte die Klägerin 10.000 RM aufwenden. ... erwarb dann den Betrieb der Klägerin, nachdem der Kaufpreis wegen des kleineren Einzugsgebietes auf 100.000 RM herabgesetzt war. Am 1. Januar 1939 nahm ... den Betrieb wieder auf.
Mit ihrer bereits 1940 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Entschädigung für die ihr durch die Maßnahmen der Hauptvereinigung und ihrer Unterorgane entstandenen Schäden aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und Enteignung. Sie hält das gesamte Vorgehen der Organe der Hauptvereinigung für pflichtwidrig und hat insbesondere vorgetragen: Die Bediensteten der Hauptvereinigung hätten durch die festgesetzten Preise und das Festhalten an diesen Preisen der Klägerin untragbare Lasten auferlegt, dabei falsche Vergleichsmaßstäbe angelegt und auf die besonderen Verhältnisse der damaligen Zeit und der Klägerin keine Rücksicht genommen. Diese pflichtwidrig festgesetzten Preise hatten alle weiteren Maßnahmen und den Zusammenbruch der Klägerin verursacht. Insbesondere habe der Verband die existenzvernichtende Freigabe des Einzugsgebietes übereilt und ohne genügende Nachprüfung der Verhältnisse angeordnet und durchgeführt. Diese Freigabe und die spätere Betriebsstillegung seien schon deshalb unzulässig gewesen, weil nur volkswirtschaftlich unnötige Betriebe hätten stillgelegt werden dürfen. Ihr Betrieb sei existenzfähig und volkswirtschaftlich wichtig gewesen. Insbesondere habe im November 1937 nicht die Gefahr eines Zusammenbruchs bestanden. Die Hauptvereinigung habe aus unsachlichen Beweggründen die Vernichtung der Klägerin gewollt, um den Betrieb selbst zu erwerben und statt dessen eine Genossenschaft einzusetzen, zumal ihr ... als Mitglied einer Loge mißliebig gewesen sei. Die Amtsträger des Reichsnährstandes hätten am 10. November 1937 die Kopflosigkeit des überrumpelten ... mißbraucht. Die Milchgeldauszahlung sei gesichert gewesen; darüber habe die Klägerin die Verbandsvertreter noch am Nachmittag des 11. November 1937 rechtzeitig aufgeklärt, doch habe ... seine Anordnungen nicht mehr zurückgenommen. Auch die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages mit ... sei pflichtwidrig gewesen. Die Hauptvereinigung habe somit ständig ihre aus der Marktordnung folgende Treuhandpflichten gröblich verletzt.
Die Klägerin berechnet ihren Schaden folgendermaßen:
1. | Mindererlös der Gebäude und Anlagen (Umstellung 1:1) | 57.142,50 DM | |
|---|---|---|---|
2. | Mindererlös der Vorräte 16.448,15 RM = | 1.644,81 DM | |
3. | Kaufpreis für die Genossenschaftsmeierei: 10.000 RM = | 1.000,- DM | |
4. | Entgangener Betriebsgewinn von November 1937 bis Ende 1938: 12.000 RM = | 1.200,- DM | |
5. | Bankzinsen für denselben Zeitraum: 8.822,79 RM = | 882,28 DM | |
6. | Kosten des Beschwerdeverfahrens: 9.877,21 RM = | 987,72 DM | |
7. | Kosten für Unterhaltung der Anlage von Ende 1937 bis Ende 1938: 7.239,30 RM = | 723,93 DM | |
8. | Verdienstausfall für die Geschäftsführer, die ihre Ansprüche der Klägerin abgetreten haben, nämlich | ||
a) | für den verstorbenen Gesellschafter ... vom 1.1.1938 bis 31.12.1940 monatlich 500 RM, also 18.000 RM = | 1.800,- DM | |
b) | für ... vom 1.1.1938 bis 30.6. 1948 monatlich 500 RM, also 63.000 RM = | 6.300,- DM | |
| und vom 1.7.1948 bis 30.9.1950 monatlich 300 DM, zusammen | 8.100,- DM | ||
79.781,24 DM | |||
Die Klägerin hatte von dem Posten Nr. 1 einen Betrag von 53.700 RM bereits im Jahr 1940 vor dem Schiedsgericht der Hauptvereinigung geltend gemacht; das Verfahren ist bis zur Auflösung des Reichsnährstandes nicht zum Abschluß gekommen. Die Klägerin verlangt, nachdem sie zuvor andere Anträge gestellt hatte, mit der ursprünglich gegen die Hauptvereinigung und jetzt gegen den Abwicklungsbevollmächtigten gerichteten Klage Zahlung des oben errechneten Gesamtbetrages nebst Zinsen und ferner die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente an den Geschäftsführer ... mit monatlich 300 DM ab 1. Oktober 1950.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und insbesondere folgendes ausgeführt: Der Rechtsweg sei nicht zulässig. Im übrigen beständen keine Ansprüche. Die Organe der Hauptvereinigung hätten ihre Maßnahmen nur aus sachlichen Gesichtspunkten nach sorgfältigen Erwägungen getroffen. Die Verluste und der wirtschaftliche Zusammenbruch der Klägerin seien auf ihre schlechte Wirtschaftsführung zurückzuführen. Bei Festsetzung des Leistungspreises hätten die Hauptvereinigung bzw. der Verband auf diese Umstände nach den ihr gegebenen Richtlinien keine Rücksicht zu nehmen brauchen, um die Klägerin zur Rationalisierung und zur Erarbeitung des höchstmöglichen Milchpreises zu veranlassen. Die Klägerin habe mit viel zu geringem Eigenkapital, zu hohen und zu teueren Fremdgeldern, dabei mit einer schlechten technischen Leitung und mit mangelhafter Organisation gearbeitet sowie durch minderwertige Ware und falsche Kalkulationen erhebliche Verluste erlitten. Nur auf diese Umstände und nicht auf die marktregelnden Maßnahmen sei der Zusammenbruch zurückzuführen. Im November 1937 sei die Klägerin zahlungsunfähig sowie konkursreif gewesen und hätte den Betrieb ohne weitgreifende finanzielle und organisatorische Maßnahmen nicht mehr halten können; die Durchführung dieser Maßnahmen habe die Klägerin aber abgelehnt. Auf diese ganze Entwicklung hätten die Preisfestsetzungen keinen entscheidenden Einfluß gehabt. Die Hauptvereinigung habe auch nie den Plan gehabt, den Betrieb der Klägerin in eine Genossenschaft zu überführen; diesen Gedanken habe erstmals ... vorgebracht. Das Milcheinzugsgebiet sei am 11. November 1937 der Klägerin nicht weggenommen, sondern aus dem Ablieferungszwang an die Klägerin freigegeben worden; es sei also den Lieferanten freigestellt worden, wohin sie ihre Milch liefern wollten. Zu dieser Maßnahme sei die Hauptvereinigung gezwungen gewesen, nachdem ... am Tage vorher erklärt habe, er könne das an diesem Tage fällige Milchgeld nicht bezahlen, er bekäme keinen Kredit mehr bei der Bank, er wolle auch nicht den Betrieb in ... aufgeben und damit die Klägerin sanieren, und weiter, er wolle keinen Pfennig mehr in den Betrieb in ... hineinstecken. Die Freigabe des Milcheinzugsgebietes sei ... am 10. November 1937 ausdrücklich angedroht worden; er habe das eingesehen und hingenommen. Der Abteilungsleiter ... habe die wirtschaftliche Lage der Klägerin auf den Versammlungen am 11. November 1937 richtig dargestellt; kein Lieferant habe sich bereit gefunden, der Klägerin weiterhin Milch zu liefern. Ohne diese Freigabe hätte sich die Hauptvereinigung den Lieferanten gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Die am 11. November 1937 übermittelten Erklärungen des Anwalts und der ... Banken hätten die Gefahren nicht beseitigt und seien auch zu spät gekommen. Die spätere endgültige Stillegung habe nur noch formale Bedeutung gehabt. Die Versagung der Genehmigung zum Kaufvertrag mit ... sei nötig gewesen, weil bis dahin der Nachweis nicht erbracht worden sei, daß ... die nötigen Beträge zur Verfügung habe. Der Beschwerdeausschuß habe zwar anders entschieden, aber erst nachdem er in eingehenden Ermittlungen die Zahlungsfähigkeit von ... festgestellt und das Einzugsgebiet verändert habe. ... habe trotz dieses kleineren Einzugsgebietes höhere Milchpreise gezahlt, allerdings in der Betriebs- und Wirtschaftsführung grundlegende Änderungen vorgenommen, und dadurch ebenfalls dargetan, daß der Zusammenbruch der Klägerin nur auf ihre eigene schlechte und mangelhafte Wirtschaftsführung zurückzuführen sei.
Ansprüche aus Enteignung beständen schon deshalb nicht, weil die Klägerin durch die Zahlung von ... mit 100.000 RM hinreichend entschädigt worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolge sie ihren Klaganspruch weiter; hilfsweise beantragt sie jetzt, festzustellen, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zuständen. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat Amtspflichtverletzungen der Bediensteten und Organe der Hauptvereinigung und des Verbandes verneint, zwar Enteignungsansprüche auf Grund der besonderen Marktordnungsbestimmungen dem Grunde nach bejaht, aber die Klage abgewiesen, weil die Klägerin durch den Verkaufserlös der Firma ... die angemessene Entschädigung bereits erhalten habe.
Die hiergegen vorgetragenen Bedenken der Revision sind nicht begründet.
I.
Die Revision ist unbegründet, soweit die Klägerin damit weiterhin ihren Zahlungsanspruch verfolgt. Denn diesem Vorlangen steht das Allgemeine Kriegsfolgengesetz (AKG) vom 5. November 1957 (BGBl I 1747) entgegen. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes bleiben Ansprüche gegen "nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger" einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten und können nach § 3 Abs. 2 AKG vom Bund oder einem anderen öffentlichen Rechtsträger bis zum Inkrafttreten der vorbehaltenen gesetzlichen Regelung "Leistungen nicht verlangt werden". Die hier streitigen Ansprüche gegen den Beklagten als vermögensrechtlichen Treuhänder des Reichsnährstandes fallen unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 AKG, denn sie richteten sich gegen den Reichsnährstand, der durch Gesetz vom 21. Januar 1948 (WiGBl 21) mit allen Unterorganisationen und insbesondere mit den Hauptvereinigungen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet, also auch in Schleswig-Holstein und Hamburg aufgelöst ist. Das Gesetz bestimmte zwar, daß die Entscheidung über das Vermögen des Reichsnährstandes einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibe und daß ein Treuhänder als besonderer Vermögensträger die Rechte und Pflichten des Reichsnährstandes wahrzunehmen habe, doch bestehen jedenfalls nach diesem Gesetz die Hauptvereinigungen des Reichsnährstandes nicht mehr. Infolgedessen wird allgemein angenommen, daß die Hauptvereinigungen des Reichsnährstandes zu den in § 3 Abs. 1 Ziff. 3 genannten nicht mehr bestehenden öffentlichen Rechtsträgern gehören (so auch Döll AKG S. 67; Stramitzer AKG § 3, 8; Féaux de la Croix NJW 1958, 1805). Das Begehren der Klägerin, den Beklagten zur Zahlung bestimmter Beträge zu verurteilen, widerspricht somit als "Verlangen einer Leistung" dem Verbot des § 3 Abs. 2 AKG. Insoweit ist die Klage daher unbegründet.
Die Klägerin hat deshalb hilfsweise die Feststellung beantragt, daß ihr die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten zuständen. Eine Feststellungsklage ist nach dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nicht schlechthin verboten. Der Bundestag hat ausdrücklich eine vom Bundesrat vorgesehene Bestimmung, daß in den Fällen des § 3 AKG auch Feststellungsklagen ausgeschlossen seien, wieder gestrichen, um Feststellungsklagen zu ermöglichen (vgl. Ernst/Jung/Kellmereit AKG § 3 Anm. 21, 22; Féaux de la Croix NJW 1958, 1805).
Mit einer Feststellungsklage kann nach § 256 ZPO u. a, auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung besteht. Die Feststellungsklage muß dabei die Klärung eines bestimmten Rechtsverhältnisses zum Ziel haben, so daß es unzulässig ist, bloße Rechtsfragen zu entscheiden oder unselbständige Elemente eines Rechtsverhältnisses festzustellen. Im vorliegenden Fall darf ferner die Feststellung nicht dahin gehen, daß der beklagte Treuhänder zur Leistung eines bestimmten Betrages verpflichtet sei oder daß gegen ihn ein bestimmter Zahlungsanspruch bestehe. Denn die Klägerin hat keinen echten Anspruch, weil sie zur Zeit von dem Treuhänder keine Leistung verlangen darf, auch noch in keiner Weise abzusehen ist, welchen Inhalt die vorbehaltene gesetzliche Regelung haben wird, so daß von einem Anspruch, der nach § 194 BGB dadurch charakterisiert ist, daß er das Recht ist, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen, nicht gesprochen werden kann. Ein Feststellungsurteil über das Bestehen einer jetzt bereits vorhandenen Leistungsverpflichtung ist daher nicht zulässig. In diesem Umfange ist auch die Feststellungsklage unzulässig.
Der Feststellungsantrag ist aber nach den Erklärungen der Klägerin vor dem Senat hilfsweise auch dahin zu verstehen: Sie begehrt mindestens festzustellen, daß die geltend gemachten Ansprüche gegen die frühere Hauptvereinigung entstanden waren. Einer solchen Feststellungsklage stehen aus allgemeinen prozessualen Bestimmungen keine Hindernisse im Weg. Die Klägerin will nach ihrem Vortrag gegen die frühere Hauptvereinigung einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtsverletzung oder auf Entschädigung wegen enteignenden Eingriffs erworben haben, der, wenn entstanden, bisher nicht erloschen ist. Falls derartige Ansprüche entstanden waren, hätte der zur Abwicklung des Reichsnährstandes bestellte Treuhänder sie nach der bisherigen Rechtslage erfüllen müssen; es besteht ferner die Möglichkeit, daß die weitere Gesetzgebung zur Abwicklung des Reichsnährstandsvermögens irgend eine Leistung für solche Ansprüche durch den Treuhänder des Reichsnährstandes vorsieht. Damit liegt immerhin ein Tatbestand vor, aus dem sich rechtliche Beziehungen und Folgerungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreites ergeben, also ein Rechtsverhältnis, das nach allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann.
Die Frage, ob in den Fällen des § 3 AKG Feststellungsklagen immer dann statthaft sind, wenn sie nach allgemeinen prozeßrechtlichen Bestimmungen zulässig sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es ist denkbar, daß in den Fällen des § 3 AKG Feststellungsklagen nur in beschränktem umfange zulässig sein sollen, § 3 Abs. 2 AKG verbietet "das Verlangen einer Leistung", um "durch diesen Klagestop zu vermeiden, daß präjudizielle Entscheidungen ergehen und diese die noch vorbehaltene Regelung durch den Gesetzgeber stören" (vgl. Ernst/Jung/Kellmereit AKG § 3 Anm. 2 c). Daraus mag vielleicht entnommen werden können, daß durch § 3 Abs. 2 AKG auch Feststellungsklagen ausgeschlossen werden sollten, soweit durch die daraufhin ergehende Entscheidung die dem Gesetzgeber vorbehaltene Regelung "erschwert" wird. Eine solche "Erschwerung" tritt aber nicht ein, wenn auf Grund einer Feststellungsklage ausgesprochen wird, daß gegen einen der in Abs. 1 Ziff. 3 genannten weggefallenen Rechtsträger Ansprüche bestanden haben. Durch eine solche Feststellung ist die Entscheidung des Gesetzgebers darüber nicht erschwert, ob und wieweit er die Erfüllung eines solchen Anspruchs nach den das Allgemeine Kriegsfolgengesetz bestimmenden Grundsätzen der "konkursmäßigen Befriedigung" der Gläubiger anordnen will. Auch eine Entscheidung des ... Gesetzgebers darüber, welchen neuen Rechtsträger er etwa mit der Erfüllung dieser Ansprüche belasten will, ist nicht erschwert, weil die Feststellung, ob die frühere Hauptvereinigung auf Grund der Amtshaftungsbestimmungen, eines enteignungsgleichen Eingriffs oder einer Enteignung haftet, nicht von den Ungewißheiten oder Zweifeln berührt wird, die sich gerade aus der Regelungsbedürftigkeit infolge des Zusammenbruchs und des Fortfalls von öffentlichen Rechtsträgern ergeben, hinsichlich deren dem Gesetzgeber in § 3 AKG die "Regelung" vorbehalten ist.
Der so verstandene Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung des Rechtsverhältnisses gegenüber der früheren Hauptvereinigung ist damit prozessual zulässig.
Das rechtliche Interesse der Klägerin an der alsbaldigen Feststellung ist schon deshalb zu bejahen, weil damit der Streit der Parteien über den Bestand und die Höhe der angeblichen Ansprüche gegen die frühere Hauptvereinigung endgültig geklärt wird, dem Vorgänge zugrunde liegen, die sich vor Jahrzehnten ereignet haben, und deren Feststellung immer schwieriger wird.
Der Übergang von der Leistungs- zur Feststellungsklage im Revisionsverfahren ist hier zulässig, weil diese Änderung auf Grund eines Gesetzes nötig geworden ist, das erst nach Erlaß des Berufungsurteils ergangen ist und sich erkennbar auch auf die hier streitigen Vorgänge erstrecken will (BGHZ 6, 51 [BGH 30.04.1952 - II ZR 124/51]; 11, 286) [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53].
Einer Klärung im einzelnen, welchen Inhalt und welche Form das Feststellungsurteil hier haben muß, bedarf es nicht, weil die nunmehr erforderliche Sachprüfung ergibt, daß der Klägerin überhaupt kein Anspruch zusteht und ihre Revision aus materiellen Gründen zurückgewiesen werden muß.
II.
Ansprüche aus Amtspflichtsverletzung
A.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend:
Die auf Grund der Reichsnährstandsgesetzgebung errichteten Zusammenschlüsse, insbesondere die Milchwirtschaftsverbände, Milchversorgungsverbände und die Hauptvereinigung waren rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 VO vom 17. April 1936 - RGBl I 374 - und § 2 VO vom 19. Juli 1938 - RGBl I 957). Die Hervorhebung der öffentlich-rechtlichen Natur fehlt zwar in der erstgenannten Verordnung, aber insoweit stellt die ausdrückliche Bestimmung der zweiten Verordnung nur eine Klarstellung dar. Denn die Eigenschaft der Zusammenschlüsse als öffentlich-rechtliche Körperschaften ergab sich aus ihren Satzungen sowie der Natur ihrer Aufgaben und war schon vorher durchweg auch seitens der Staatsführung anerkannt (Loos, Das Recht der deutschen Milchwirtschaft, Anm. zu § 2 VO vom 19. Juli 1938; Mehrens, Die Marktordnung des Reichsnährstandes 1938, S. 31). Die Organe und Bediensteten der Zusammenschlüsse, insbesondere der Hauptvereinigung, erfüllten dabei hoheitliche Aufgaben, handelten in Ausübung öffentlicher Gewalt und warem damit Amtsträger im Sinne des Art. 131 WV. Für schuldhafte Verletzung der der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten haftete: nach § 839 BGB Art. 131 WV. der Dienstherr, also die rechtsfähigen Zusammenschlüsse.
Die Klägerin war als Verarbeitungsbetrieb von Milch und Milcherzeugnissen Mitglied des Milchwirtschaftsverbandes und der zugehörigen Hauptvereinigung. Nach deren damals geltenden Satzungen vom 18. Juni 1936 (RNVBl 1936, 305) galt folgendes:
Der Milchwirtschaftsverband hatte die Aufgabe, unter Wahrung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls die Marktordnung innerhalb seines Gebietes durchzuführen (§ 1). Er hatte weiterhin die Anordnungen und Richtlinien der Hauptvereinigung durchzuführen (§ 8). Er konnte insbesondere für Milch und Milcherzeugnisse nach § 8 Bestimmungen über die Erfassung, Ablieferung und Verarbeitung treffen (Nr. 1), volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise und Preisspannen festsetzen (Nr. 4), volkswirtschaftlich unnötige Betriebe dauernd oder vorübergehend stillegen (Nr. 5), Ablieferungs- und Abnahmepflichten auferlegen (Nr. 7) sowie Ordnungsstrafen festsetzen (Nr. 11). Die Milchwirtschaftsverbände waren Mitglieder der Hauptvereinigung, deren Vorsitzende dieselben Befugnisse hatten (§ 8 dieser Satzung). Dabei bestand die Marktordnung nach damaliger Auffassung in der Schaffung geregelter Preis-, Absatz- und Versorgungsverhältnisse. Unter Ablehnung einer Planwirtschaft, die die Erzeugung und Verteilung vollständig den Weisungen einer zentralen Stelle unterwirft, blieb noch der Marktordnung eine gewisse Selbständigkeit und Selbstverantwortlichkeit der Erzeuger, Verarbeiter und Verteiler bestehen, wenn auch der Reichsnährstand mit seinen Organen und den Zusammenschlüssen straffe Richtlinien gab; dabei war der Hauptzweck der Marktordnung die Erzielung eines "gerechten Preises" für die bäuerliche Arbeit (vgl. Mehrens, Die Marktordnung des Reichsnährstandes 1938 Einl.).
Zu einzelnen Maßnahmen waren Genehmigungen anderer Stellen erforderlich. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils lagen alle diese Genehmigungen vor.
B.
Die einzelnen Vorfälle:
1)
Die Preisbildungsmaßnahmen:
Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes ausgeführt: Alle Preisbildungsmaßnahmen seien Ermessensentscheidungen gewesen, wobei die Bediensteten und Organe des Reichsnährstandes die damals von der Reichsregierung vertretenen volkswirtschaftlichen Auffassungen und die Ziele der Marktordnung im Sinne der damaligen Staatsführung hätten beachten müssen. Bei Ermessensentscheidungen liege eine schuldhafte Pflichtverletzung nur bei besonders schweren Ermessensfehlern vor, die hier nicht festzustellen seien. Unter Berücksichtigung des Zieles der Marktordnung sowie der Betrebungen zur Erzielung eines Leistungspreises für die Milch habe die Hauptvereinigung zwar die Leistungsfähigkeit der Betriebe zu erhalten, aber keine besondere Fürsorgepflicht in dem Sinne gehabt, daß leistungsfähige Betriebe durch Rücksichtnahme zu stärken waren; sie habe auf Mängel der Betriebsführung, Fehldispositionen und vermeidbare überhöhte Unkosten keine Rücksicht zu nehmen brauchen.
Der Preisfestsetzung vom 20. April 1936 durch Wolters als Abteilungsleiter des Milchwirtschaftsverbandes seien Verhandlungen und Ermittlungen vorausgegangen. Die wirtschaftliche Vereinigung der Dauermilcherzeuger und der Milchwirtschaftsverband sowie später auch der Kreisbauernführer hätten übereinstimmend bestätigt, daß die damaligen Festpreise eine Zahlung durch die Meiereien von 12 Pf, auch seitens der Klägerin zuließen; die Klägerin habe nur 11,5 Pf zu zahlen brauchen. Auch die Erwägungen von ... bei den späteren Bescheiden, mit denen er eine Preisherabsetzung ablehnte, seien nicht sachwidrig gewesen. Dasselbe gelte für die Anordnung des Geschäftsführers ... vom 14. August 1937. Dabei wäre es stets Sache der Klägerin gewesen, dem Verband näher darzulegen, daß für sie die Preise auch bei ordnungsmäßiger Betriebsführung untragbar seien. Die Organe der Hauptvereinigung hätten sich auf die Prüfung beschränken können, ob für die Klägerin objektiv die Möglichkeit bestanden habe, die Preise herauszuwirtschaften, ohne daß sie die auf subjektives Versagen der Klägerin beruhenden Schwierigkeiten zu berücksichtigen brauchten. Den Beamten könne kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie die Betriebsschwierigkeiten auf ein solches subjektives vermeidbares Versagen der Klägerin zurückgeführt hätten, da auch die Revisoren, Sachverständige und sachverständigen Zeugen zu demselben Ergebnis gekommen seien.
Diese Ausführungen enthalten keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
a)
Die Revision wendet sich gegen die Annahme, es lägen Ermessensentscheidungen vor; das Berufungsgericht habe nicht aufgezeigt, daß den Amtsträgern des Reichsnährstandes mehrere Entscheidungen freigestanden hätten.
Das ist unrichtig. In § 8 der mit gesetzlicher Ermächtigung erlassenen Satzungen heißt es: "Der Vorsitzende kann, soweit es ... geboten erscheint ..., volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise festsetzen ...". Damit waren den Organen in typischer Form Ermessensentscheidungen überlassen. Denn es war ihnen freigestellt, ob und wann sie tätig werden, sowie von welchem Zeitpunkt, in welcher Art oder Höhe sie Preise festsetzen oder ihre Anordnungen zurücknehmen wollten.
Die Tatrichter sind also zutreffend von dem Vorliegen von Ermessensentscheidungen ausgegangen und haben daher bei Prüfung dieser Ermessensentscheidungen mit Recht die Rechtsprechung angewandt, wonach bei Ermessensentscheidungen eine Pflichtverletzung erst dann vorliegt, wenn der Beamte willkürlich oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, daß sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (vgl. BGHZ 22, 258/263).
b)
Die Revision meint, der Gesetzgeber habe den Wirtschaftsverbänden und -ausschüssen so weitgehende und allgemein gefaßte Befugnisse verliehen, daß ihr Gegengewicht eine umfassende Fürsorgepflicht sein müsse; das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Klägerin darauf wiederholt hingewiesen habe.
Die Übertragung weit gefaßter Befugnisse an die damaligen Wirtschaftsverbände und Zusammenschlüsse begründete keine besondere Fürsorgepflicht, wie sie die Revision annimmt. Selbstverständlich hatten die Hauptvereinigung, ihre Vorgänger und alle Organe auch die Belange der Klägerin wahrzunehmen. Denn sie hatten nach § 1 der Satzung die Marktordnung nur unter Wahrung der Belange der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls durchzuführen sowie nur "wirtschaftlich gerechtfertigte" Preise und Preisspannen festzusetzen; nach § 8 Ziff. 5 der Satzung hatten sie "nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten" die Wirtschaftlichkeit der Mitgliedsbetriebe zu fördern und den Ausnutzungsgrad der Betriebe zu regeln. Daraus ergab sich selbstverständlich die Pflicht des Reichsnährstandes, insbesondere bei preisregelnden Anordnungen auf die Belange der Klägerin Rücksicht zu nehmen, da die Verarbeitungsbetriebe nicht einseitig zugunsten der Erzeuger benachteiligt und das - allerding vorrangige - Ziel höherer Erzeugerpreise nicht lediglich auf Kosten der Molkereien durchgesetzt werden durfte. Das hat das Berufungsgericht nach seinen Ausführungen auch nicht verkannt. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Molkereibetriebe sind nach Auffassung des Berufungsgerichts "Art, Größe, Einrichtung und Verarbeitungsmöglichkeiten des Einzelbetriebes zu berücksichtigen, nicht aber Mängel der Betriebsführung, Fehldispositionen oder überdurchschnittlich hohe Unkosten". Diese Erwägungen des Berufungsgerichts gehen letztlich nur dahin, daß die Hauptvereinigung keine Fürsorgepflicht in dem Sinne gehabt habe, leistungsunfähige Betriebe durch besondere Rücksichtnahme zu stärken. Diese Ausführungen sind jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Die Revision trägt vor, schon ein um 0,5 Pf überhöhter Milchpreis habe in Kürze zum Zusammenbruch der Klägerin führen müssen, da das bei dem festgestellten Umsatz von rund 10 Millionen kg Milch jährlich eine weitere Ausgabe von 50.000,- RM ergeben habe und der Gewinn des Vorjahres überhaupt nur 10.000,- RM betragen habe.
Das ist unerheblich, weil das Berufungsgericht nicht angenommen hat, daß die Organe des Reichsnährstandes pflichtwidrig einen überhöhten Preis festgesetzt haben. Das Urteil geht gerade davon aus, daß die Bediensteten trotz ausreichender Ermittlungen aus sachlichen Erwägungen zunächst die Auffassung gewonnen hätten, daß die Klägerin bei der nötigen Anspannung, Einschränkung und Nationalisierung zur Aufbringung der festgesetzten Preise ohne Gefährdung ihrer Existenz in der Lage sei. Die Vorgänge und Erklärungen der Geschäftsführer Anfang November 1937 seien auch für die Hauptvereinigung überraschend gekommen.
d)
Die Revision trägt weiter folgendes vor: Wenn ein ungünstig gelegener und unzulänglich ausgestatteter Betrieb keine höheren Preise erwirtschaften konnte, hätte seine Stillegung gegen Entschädigung erfolgen müssen, aber nicht sein Zusammenbruch durch Auferlegung nicht tragbarer Milchpreise herbeigeführt werden dürfen.
Auch diese Erwägungen gehen von einem Sachverhalt aus, wie er hier nicht vorliegt. Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Vorsitzenden des Verbandes und der Hauptvereinigung ohne Verschulden zu der Überzeugung gekommen seien, daß die Betriebsmängel der Klägerin "subjektiven Ursprungs", also vermeidbar und abstellbar gewesen seien, nämlich in der Betriebsführung, Fehldispositionen. Fehlkalkulationen und vermeidbaren Unkosten gelegen hätten; es sei Sache der Klägerin gewesen, für eine entsprechende Aufklärung der Bediensteten der Wirtschaftsverbände zu sorgen, wenn andere Gründe vorgelegen hätten. Den Bediensteten der Wirbschaftsverbände könne aus der so gewonnenen Überzeugung schon deshalb kein Vorwurf gemacht werden, weil die Verbandsrevisoren, einige Sachverständige und sachverständige Zeugen dieselbe Auffassung gewonnen hätten. Der plötzliche Zusammenbruch der Klägerin sei nicht voraussehbar gewesen und das ungeschickte Verhalten des Geschäftsführers ... Anfang November 1937 habe den Abbruch der Verhandlungen verursacht, obwohl die Bediensteten des Reichsnährstandes sich ernsthaft mehrere Tage hindurch um eine Sanierung der Klägerin bemüht hätten.
Bei dieser vom Berufungsgericht festgestellten Sachlage ist also der von der Revision unterstellte Sachverhalt gerade nicht gegeben. Denn wenn die Bediensteten des Reichsnährstandes schuldlos davon ausgehen durften, die festgesetzten Preise seien für die Klägerin tragbar, so haben sie keinesfalls schuldhaft die - objektiv etwa gebotene - (entschädigungspflichtige) Stillegung des Betriebes dadurch umgangen, daß sie den Betrieb durch Festsetzung zu hoher Milchpreise zum Erliegen brachten.
e)
Die Revision bezeichnet die Auffassung als rechtsirrig, daß die Beklagte nicht die Pflicht gehabt habe, leistungsunfähige Betriebe zu erhalten. Sie meint, wenn die mangelnde Leistungsfähigkeit auf objektiven, nicht auf fehlerhafter Wirtschaftsführung liegenden Umständen beruht habe, dann hätten auch diese Betriebe ein Recht auf Schutz gehabt.
Auch diese Erwägung liegt neben der Sache, denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Bediensteten des Reichsnährstandes kein Vorwurf aus ihrer Vorstellung gemacht werden könne, die Schwierigkeiten der Klägerin seien auf Umstände zurückzuführen, die diese selbst hätte abstellen können, und außerdem habe auch der Reichsnährstand sich ausreichend um eine Sanierung der Klägerin bemüht.
f)
Unbegründet ist der Vortrag der Revision, es sei fehlerhaft gewesen, daß Wolters im Frühjahr 1936 seine Entscheidung nur auf die Auskünfte des Verbandes der Dauermilcherzeuger gestützt habe; außerdem sei für die Zeit nach dem Jahre 1936 nicht einmal behauptet worden, ... habe die Kalkulationsunterlagen für jene späteren Zeiträume überhaupt überprüft.
Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang folgendes aus: Der Verband habe den für alle Dauermilchbetriebe festgesetzten Richtpreis zugrundegelegt, der so berechnet gewesen sei, daß alle Fabriken ihn hätten tragen können. Der Verband habe auf die Gegenvorstellungen hin mit der Klägerin verhandelt, sei den Gründen für die angebliche Unzumutbarkeit der Belastung nachgegangen und habe von der Klägerin Kalkulationsunterlagen angefordert. Die wirtschaftliche Vereinigung der Dauermilcherzeuger habe nach Übersendung der Vorgänge die Tragbarkeit für die Klägerin bestätigt; obwohl die Klägerin kein reiner Dauermilcherzeugerbetrieb gewesen sei, sei ihre Lage einer solchen Fabrik ähnlich gewesen. ... habe auch davon ausgehen müssen, daß den Fachverbänden die Art des klägerischen Betriebes bekannt gewesen sei. Durch die erste Festsetzung könne auch kein Schaden entstanden sein, denn die Klägerin habe noch 1936 Gewinne erzielt. - Die späteren ablehnenden Bescheide hat ... damit begründet, daß die Klägerin die Möglichkeit habe, durch Veränderung ihrer Fabrikationszweige die Milch auf verschiedene Art zu verwerten; solange sie von anderen Meiereien Magermilch zu einem Überpreis aufkaufe, müsse sie auch die festgesetzten Preise zahlen können.
Alle diese Abführungen zeigen keinen Rechtsfehler und ergeben keine sachwidrigen Erwägungen oder Pflichtverletzungen von Wolters. Vor allem ergibt sich daraus, daß nach diesen Feststellungen ... sich nicht nur mit den Auskünften der Dauermilchfabriken begnügt, sondern den Einwendungen der Klägerin gegen jene Auskünfte nachgegangen ist. Auch für die Zeit nach 1936 ist eine Prüfung der Verhältnisse durch ... festgestellt. Dabei bedurfte es keiner besonderen Erwähnung, daß ... bei den späteren Bescheiden seine früheren Erwägungen aufrecht erhielt. Jedenfalls ergibt das angefochtene Urteil insgesamt, daß es ohne Rechtsfehler angenommen hat, ... habe keine pflichtwidrigen Erwägungen bei seinen Entscheidungen angestellt oder habe Erwägungen, die geboten waren, unterlassen.
g)
Die Revision rügt hinsichtlich der Vorgänge bei der Preisbildung die Mißachtung einzelner Beweisangebote:
aa)
Die Revision weist darauf hin, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach dem Gutachten Kätner die Klägerin bis 1936 nur einen Milchpreis von 10,46 Pf bezahlt habe. Die Preiserhöhung im April 1936 habe also 1,49 Pf je kg und jährlich rund 100.000 RM ausgemacht.
Das Berufungsurteil geht im Tatbestand von einem Milchpreis im Frühjahr 1936 von 10,9 Pf aus. Das steht im Einklang mit dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift und dem insoweit unbeanstandeten Tatbestand des landgerichtlichen Urteils. Der Unterschied erklärt sich daraus, daß der Sachverständige Kätner von den Preisen im Mai 1935 ausgeht, die bis Anfang 1936 weiter gestiegen waren.
bb)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe keine Umstände angeführt, die diese zusätzliche Belastung hätten ausgleichen können.
Das Berufungsgericht hat aber angenommen, die Bediensteten des Reichsnährstandes hätten davon ausgehen dürfen, daß die Klägerin durch betriebliche Maßnahmen ihre Unkosten herabsetzen, Verluste vermeiden und trotz des neuen Preises mit bescheidenem Gewinn habe weiterarbeiten können, zumal sie noch 1936 Gewinne erzielt habe. Zwar habe man im Herbst 1937 einen Verlust von rund 70.000 RM ermittelt, doch seien davon nur 19.000 RM auf die Milchpreisverteuerung zurückzuführen, der Rest auf das verlustreiche Käsegeschäft und die Verteuerung der Unkosten.
cc)
Die Revision betont, daß die Klägerin wiederholt auf ihre frachtungünstige Absatzlage und hohen Lohnkosten hingewiesen habe.
Das ist richtig, aber unerheblich. Die Bediensteten des Reichsnährstandes hatten bereits Erhebungen angestellt, wie man diene Mängel abstellen könnte. Die Verhandlungen kamen vor der Stillegung aber nicht mehr zum Abschluß. Die Revision irrt mit ihrer Annahme, es sei unstreitig bereits ein Frachtausgleich zugesagt. Das widerspricht den Feststellungen auf Seite 7 des Berufungsurteils.
dd)
Die Revision meint, es hätte auch die für den Verband festgesetzte Ausgleichsabgabe von 0,5 Pf je kg berücksichtigt werden müssen. Sie übersieht dabei, daß die Klägerin nach, dem unstreitigen, in der Beweisaufnahme bestätigten Sachverhalt diese Abgabe "praktisch nie abgeführt" hat, wie auf Seite 5 des Berufungsurteils festgestellt worden ist.
ee)
...
hatte am 22. April 1957 den mündlichen Antrag der Klägerin auf Herabsetzung des Milchpreises unter Hinweis darauf abgelehnt, daß die Klägerin noch Magermilch von anderen Betrieben zu 3,5 Pf je kg zukaufe; denselben Preis müsse sie dann auch ihren eigenen Lieferanten zahlen können. Das Berufungsurteil meint dazu, ... hätte mindestens davon ausgehen dürfen, daß die Magermilchverwertung für die Klägerin lohnend und damit der festgesetzte Preis gerechtfertigt sei; das sei keine sachwidrige Erwägung gewesen.
Die Revision meint, das Urteil habe dabei "eindeutige Feststellungen des Gutachters Dr. Beucker übersehen". Dieser Sachverständige hatte dazu nur bemerkt, der Schluß sei nicht zwingend, weil Zukäufe zu höheren Preisen auch dann erforderlich sein konnten, wenn sie eine bessere Ausnutzung der Betriebskapazität bezweckten. Diese Bemerkung in einem viele Jahre später erstatteten fachwissenschaftlichen Gutachten ergibt nichts dafür, daß die Erwägungen von ... im Jahre 1936/37 sachwidrig waren.
ff)
Die Revision meint weiter, da die Preiserhöhung mit dem Käsepreis verbunden gewesen sei, hätte die Beklagte nach dem Preisrückgang beim Käse auch den Milchpreis herabsetzen müssen.
Das Berufungsgericht hat sich damit eingehend befaßt und führt folgendes aus: Die Preisfestsetzung von 1936 sei nicht allein wegen des damaligen günstigen Käsepreises erfolgt; die Krise der Käsepreise habe deshalb auf die generelle Milchpreisfestsetzung keinen Einfluß gehabt.
Nachdem das Berufungsgericht auf Grund einer umfangreichen Beweisaufnahme zu dieser Überzeugung gekommen ist, kann den Beamten der Beklagten kein Vorwurf deshalb gemacht werden, weil sie 1937 denselben Standpunkt eingenommen haben.
gg)
Der Sachverständige Kätner hat ausgeführt, die Klägerin habe keine Möglichkeit gehabt, auf eine andere Produktion auszuweichen. Die Revision beanstandet es, daß das Berufungsgericht das gegenteilige Vorbringen des Beklagten ohne Prüfung übernommen habe.
Nach den Urteilsgründen hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten nicht ohne Prüfung übernommen, sondern hat den ganzen Streitstoff an Hand der umfangreichen Beweisaufnahme überprüft. Das Berufungsgericht führt auch nur aus, es sei von ... nicht sachwidrig gewesen, wenn er neben anderen Überlegungen auch davon ausgegangen sei, daß die Klägerin - im Gegensatz zu anderen Meiereien - die Möglichkeit habe, die Milch auf verschiedene Weise zu verwerten. Ein Verfahrensfehler ist dabei nicht ersichtlich, zumal sich dasselbe aus verschiedenen, vom Berufungsgericht verwerteten Gutachten ergab.
hh)
Die Revision meint, das Berufungsgericht habe außer Betracht gelassen, daß die Klägerin höhere Milchpreise als alle benachbarten Betriebe bezahlt habe.
Das Berufungsgericht hat das nicht festgestellt. Das Übergehen, von Beweisanträgen zu diesem Punkt ist von der Revision nicht prozeßordnungsgemäß gerügt.
h)
Die Revision beanstandet als Verfahrensverstoß die Nichtausführung des Beweisbeschlusses vom 6. Juli 1953.
Nach diesem Beschluß sollten Auskünfte eingeholt und ein Sachverständiger vernommen werden. Dieser Beschluß ist ausgeführt. Mit Rücksicht auf das Gutachten von Dr. Beucker beschloß allerdings der Einzelrichter am 14. Dezember 1954, noch einen Molkereifachmann zu hören. Er hat später nach Anhörung der Parteien davon Abstand genommen und die Sache sogleich dem Senat des Berufungsgerichts vorgelegt, der keine weiteren Sachverständigen vernommen hat.
Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht, denn das Gericht kann jederzeit von der weiteren Ausführung eines Beweisbeschlusses Abstand nehmen, wenn es auf Grund erneuter Überlegung den Sachverhalt für hinreichend geklärt oder die im Beweisbeschluß erwähnte Tatsache für unerheblich ansieht. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung auch insoweit näher begründet.
Das weitere hieran geknüpfte Vorbringen der Revision ist ebenfalls unbegründet: Es ist zwar richtig, daß die Bediensteten des Reichsnährstandes vor der Preisfestsetzung Ermittlungen anzustellen hatten, welcher Leistungspreis für den Betrieb der Klägerin volkswirtschaftlich gerechtfertigt war. Im Prozeß war es aber Sache der Klägerin, das Verschulden der Organe des Reichsnährstandes bei der Preisfestsetzung nachzuweisen. Das Berufungsgericht hat zahlreiche Umstände dafür festgestellt, daß die Klägerin nur aus vermeidbaren, von ihr vertretbaren Umständen den ihr auferlegten Preis nicht aufgebracht hat und daß das wiederholt ungeschickte Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin die Lage verschärft sowie die Hauptvereinigung zu Maßnahmen gezwungen hat, die durch Verhandlungen vermeidbar waren, und daß die Bediensteten des Reichsnährstandes zu solchen Verhandlungen bereit waren.
Der Sachverständige Kätner hatte allerdings in seinem Gutachten von 1941, das er auf Wunsch der Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren erstattete, ausgeführt, der Zusammenbruch der Klägerin sei auf außerbetriebliche Eingriffe zurückzuführen. Der Gutachter Dr. Beucker hat sich 1954 wesentlich vorsichtiger geäußert. Das Gutachten Pohli von 1940 ging aber eindeutig davon aus, daß auch ohne die Maßnahmen der Hauptvereinigung sich bei der Art der Geschäftsführung der Zusammenbruch nicht hätte aufhalten lassen, da der Betrieb der Klägerin nicht mehr existenzfähig gewesen sei. Dafür sprechen auch folgende Feststellungen: Der Anteil am Fremdkapital hatte sich bei der Klägerin in kurzer Zeit übermäßig erhöht. Die Bankschulden hatten sich von 1934 bis 1937 verzehnfacht; die Klägerin hatte nach Gewinnen bis 1936 in den ersten neun Monaten des Jahres 1937 einen erheblichen Verlust erlitten; sie hatte rund 225.000 RM kurzfristige Bankschulden mit 9 bis 10 % zu verzinsen und mußte eine Entschuldung für rund 300.000 RM durchführen. Auch Außenstehende hatten behebbare, vermeidbare Mängel des Betriebes festgestellt. Die Verwaltungsakte des Reichsnährstandes haben die Vermutung der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit für sich. Demgegenüber mußte die Klägerin nachweisen, daß diese Verwaltungsakte und die sonstigen Maßnahmen der Hauptvereinigung eine schuldhafte Pflichtverletzung enthielten. Das ist ihr, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht gelungen. Auch eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht ist nicht ersichtlich.
2)
Die Freigabe des Milcheinzugsgebietes:
Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes ausgeführt bzw. festgestellt: Auch diese Entscheidung sei eine Ermessensentscheidung gewesen. Der Anordnung seien umfangreiche Entschuldungs- und Kreditverhandlungen vorausgegangen. Der Genossenschaftsverband habe die Verhältnisse der Klägerin geprüft und ungünstig bewertet. Danach habe die Schuldenlast der Klägerin 330.000 RM betragen; diese habe größtenteils in kurzfristigen Krediten bestanden und sei mit 9-10 % zu verzinsen gewesen. Der Geschäftsführer ... habe erklärt, daß er weiteren Bankkredit nicht aufbringen und Kapital nicht mehr flüssig machen könne und daß er die nächsten fälligen Milchgelder für die Bauern mit rund 65.000 RM nicht zahlen könne. Die Landesgenossenschaftsbank sei an sich zur Entschuldung bereit gewesen, habe aber der Erwartung Ausdruck gegeben, daß die Gesellschafter die Pachtung in ... ... aufgäben und die dadurch freiwerdenden Beträge mit rund 80.000 RM für den Betrieb in ... verwendeten. ... habe aber erklärt, er wolle keinen Pfennig eigenen Geldes mehr in den Betrieb von ... hineinstecken. Dadurch seien die Kreditverhandlungen gescheitert. ... habe nunmehr auch seine Bemühungen, den Betrieb zu halten, als gescheitert angesehen. Er habe ... auf die Folgen dieser Situation, nämlich die Freigabe des Milcheinzugsgebietes hingewiesen; darauf habe ... nur geantwortet, daß er das einsehe. Täglich seien 1.000 RM Milchgeld fällig geworden. Der Verband hätte dafür einstehen müssen, wenn er die Lieferanten weiterhin verpflichtet hätte, ihre Milch an einen als zahlungsunfähig erkannten Betrieb abzuliefern. Das habe die Hauptvereinigung nicht verantworten können. Nur aus diesen Erwägungen heraus habe man die Maßnahme angeordnet. Die Hauptvereinigung habe keinerlei sachfremde Motive verfolgt und insbesondere damals nicht erwogen oder geplant, eine Genossenschaftsmeierei aufzuziehen. ... habe die Lage der Klägerin den Lieferanten am 11. November 1937 wahrheitsgemäß geschildert und sie nur von ihrer Pflicht zur Lieferung an die Klägerin befreit; den Lieferanten habe freigestanden, der Klägerin weiterhin Milch zu liefern, doch habe niemand von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht.
Bei diesen Feststellungen bestehen keine Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts, die Anordnung habe keine Pflichtverletzung enthalten. Die Rügen der Revision greifen insoweit nicht durch. Die Revision geht davon aus, daß bereits die vorangegangenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Klägerin auf schuldhafte Pflichtverletzungen der Organe der Hauptvereinigung zurückzuführen seien. Das ist gerade nicht festgestellt, sodaß die Freigabe des Einzugsgebietes für sich allein keine Pflichtverletzung enthält. Die Feststellungen ergeben auch keine pflichtwidrige Übereilung. Denn die Amtsträger des Reichsnährstandes hatten mehrere Tage hindurch mit der Klägerin verhandelt, Gutachten erfordert und den Geschäftsführern ausreichend Gelegenheit gegeben, ihre Banken und Anwälte zu befragen sowie heranzuziehen. Letzten Endes hat der Geschäftsführer ... selbst durch seine ablehnende Haltung und seine schroffen Erklärungen die Hauptvereinigung zu ihren Maßnahmen gezwungen. Da die Hauptvereinigung auch, die Interessen der Lieferanten wahrzunehmen hatte, wäre es diesen gegenüber pflichtwidrig gewesen, die Ablieferungspflicht der Milchlieferanten gegenüber der Klägerin bestehen zu lassen und abzuwarten, ob es der Klägerin gelang, sich die Mittel zur Bezahlung der Milchgelder zu beschaffen, die täglich etwa in Höhe von 1.000 DM bei Fortdauer der Ablieferungspflicht an die Klägerin neu entstanden. ... ... wurde auch nach den Feststellungen durch die Freigabe des Milcheinzugsgebietes nicht überrascht.
Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß die Mitteilungen über eine angebliche anderweitige Sicherung im Laufe des 11. November 1937 zu ungenau und verspätet eingegangen seien und ... dabei keinen Anlaß und keine Möglichkeit gegeben hätten, seine Anordnungen zurückzunehmen, hat die Revision nicht angegriffen.
3.)
Die Hauptvereinigung hat es durch den Verbandsvorsitzenden ... Ende 1937 abgelehnt, den Vertrag zwischen der Klägerin und ... über den Verkauf des Betriebes für 125.000 RM zu genehmigen.
Das Berufungsgericht hat insoweit eine Amtspflichtverletzung verneint. Die Genehmigung war nach § 9 der Verordnung vom 17. April 1936 (RGBl I 374) und § 8 der Satzungen erforderlich und stand im Ermessen der Behörde. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Hauptvereinigung habe den Nachweis verlangen dürfen, daß der Erwerber die zur Übernahme und zur Weiterführung des Betriebes erforderlichen Beträge zur Verfügung habe. Dafür habe es nicht genügt, daß der Milchwirtschaftsverband selbst die Genehmigung beantragt habe und ... auf dem Gebiet der Milchverarbeitung ein bekannter Mann gewesen sei. Dann die erforderlichen weitreichenden Anordnungen seien nur bei klaren Verhältnissen möglich gewesen und zur Sicherung der Milchversorgung sei der Einsatz wirtschaftlich gesunder Unternehmen notwendig gewesen. Der Beschwerdeausschuß habe zwar den Vertrag genehmigt, aber erst nachdem ihm durch Vorlage weiterer Unterlagen der eindeutige Nachweis der Zahlungsfähigkeit erbracht worden sei. Es sei nicht festzustellen, daß sich ... von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen.
Diese Ausführungen zeigen keinen Rechtsfehler. Auch die Revision bringt insoweit keine neuen erheblichen Gesichtspunkte vor.
4.)
Das Berufungsgericht sieht endlich auch in der Anordnung über die endgültige Stillegung keine Pflichtwidrigkeit, weil der Betrieb damals seit vier Monaten geruht habe und ein finanzkräftiger Nachfolger noch nicht vorhanden gewesen sei. Zwar habe die Hauptvereinigung nach der Satzung nur "volkswirtschaftlich unnötige Betriebe" stillegen dürfen, doch habe das auf die Klägerin damals, nachdem die Klägerin nach Aufhebung des Belieferungszwanges von den Lieferanten nicht mehr mit Milch beliefert worden war und deshalb selbst ihren Betrieb eingestellt hatte, zugetroffen, weil sie wirtschaftlich zusammengebrochen und ihr eine Wiedereröffnung des Betriebes auf absehbare Zeit nicht möglich gewesen sei. Dieser Zustand habe im Interesse einer dauerhaften Neuregelung beendet werden sollen. Die Anordnung habe daher nur noch formale Bedeutung gehabt.
Diese Ausführungen enthalten ebenfalls keinen Rechtsfehler. Die Revision sieht eine Amtspflichtverletzung in dieser Maßnahme nur deshalb, weil sie auch den vorangegangenen wirtschaftlichen Zusammenbruch der Klägerin auf Pflichtverletzungen der Organe der Hauptvereinigung zurückführt. An dieser Voraussetzung fehlt es aber nach den früheren Ausführungen.
III.
Ansprüche aus Enteignung.
A.
Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend. Für die Entschädigungsansprüche wegen enteignender Eingriffe bestehen hier besondere Rechtsgrundlagen. § 5 der Verordnung vom 17. April 1936 (RGBl I 374) bestimmt folgendes:
"(1) Für Fälle, in denen eine auf Grund dieser Verordnung getroffene Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mitgliedsbetriebes zur Folge hat, ist in den Satzungen die Gewährung einer angemessenen Entschädigung vorzusehen. ...
(2) Eine schwere wirtschaftliche Schädigung liegt in der Regel dann vor, wenn ein Betrieb stillgelegt oder seine Fortführung unmöglich gemacht oder gefährdet wird.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,
1. wenn wirtschaftliche Nachteile durch die Festsetzung von Preisen und Preisspannen oder durch allgemeine Bestimmungen über den Ausnutzungsgrad oder Arbeitsumfang von Betrieben entstehen. ..."
Die Satzung der Hauptvereinigung von 1936 bestimmte in § 11, daß den Inhabern eines Betriebes eine angemessene Entschädigung zu gewähren sei, wenn eine auf Grund der Verordnung getroffene Maßnahme eine schwere wirtschaftliche Schädigung eines Mitgliedsbetriebes zur Folge hat; anschließend wiederholte die Satzung die vorerwähnten Bestimmungen der Verordnung vom 17. April 1956 fast wörtlich.
Diese Vorschriften behandeln die Regelung eines Enteignungsanspruches. Sie gehen dabei dem allgemeinen Enteignungsrecht vor. Zwar beschränken sie die Entschädigungspflicht auf Fälle "schwerer wirtschaftlicher Schädigung" und schließen bei gewissen Tatbeständen die Entschädigung ganz aus, aber nach Art. 153 WeimVerf, der damals noch galt, konnte ein Reichsgesetz die Entschädigung ausschließen. Dem Gesetz steht eine mit gesetzlicher Ermächtigung erlassene Rechtsverordnung nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen gleich (Anschütz, WeimVerf., 14. Aufl. 1932, Art. 153, 12; RGSt 55, 88/91; RGZ 102, 161/165; 107, 377, 381; 111, 326; vgl. auch BGHZ 19, 209/211). Die in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätze über Enteignung und Enteignungsentschädigungen müssen aber zur Auslegung der vorerwähnten Bestimmungen herangezogen werden, weil es sich der Sache nach um Enteignungsfälle handelt, wie es auch das Berufungsgericht richtig getan hat.
B.
Die Bewertung der einzelnen Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der Enteignung und bei Anwendung der oben angegebenen Entschädigungsbestimmungen ergibt folgendes:
1)
Bezüglich der durch, die Preisfestsetzung unmittelbar entstandenen Schäden hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch versagt, weil es sich insoweit nur um eine entschädigungslose Eigentumsbindung handele und die Verordnung vom 17. April 1936 zulässigerweise insoweit einen Entschädigungsanspruch ausdrücklich ausschließe.
Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Es entspricht der Rechtsprechung, daß die Folgen rechtmäßiger preisregelnder Maßnahmen keine Enteignung darstellen (vgl. BGHZ 13, 378/385; 19, 139). Die preisrechtlichen Anordnungen waren, wie ausgeführt, Ermessensentscheidungen. Die Klägerin hat nach den früheren Ausführungen nicht nachweisen können, daß die Organe der Hauptvereinigung ihre Amtspflichten bei Ausübung des Ermessens so verletzt haben, daß die fraglichen Verwaltungsakte nichtig waren. Dann bleibt es für das Revisionsgericht bei der allgemeinen Regel, daß Verwaltungsakte die Vermutung der Rechtmäßigkeit für sich haben und bis zu ihrer Aufhebung als rechtmäßig zu behandeln sind.
2)
Die Freigabe des Milcheinzugsgebietes wertet das Berufungsgericht nicht als enteignenden Eingriff, weil ein Milcheinzugsgebiet kein enteignungsfähiger Vermögensgegenstand sei.
Das ist in dieser allgemeinen Formulierung bedenklich, bedarf aber keiner weiteren Erörterung, weil sich der Ausschluß einer Entschädigung insoweit unmittelbar aus der Verordnung vom 17. April 1936 ergibt. Dabei kann zugunsten der Klägerin sogar unterstellt worden, daß die durch die Regelung eines Milcheinzugsgebietes mit Ablieferungszwang für die Klägerin geschaffene Rechtsstellung etwa der eines Gewerbetreibenden entsprach, der eine Betriebserlaubnis oder eine Konzession erhalten hatte. Eingriffe in derartige Rechtsstellungen, können entschädigungspflichtige enteignende Eingriffe sein. Der vorliegende Fall liegt aber anders, weil der die Klägerin begünstigende Verwaltungsakt mit der selbstverständlichen Verpflichtung ähnlich einer auflösenden Bedingung verbunden war, die Gegenleistungen an die Milchlieferanten stets pünktlich und nach den gesetzmäßigen Weisungen des Reichsnährstandes zu bezahlen. Dazu war die Klägerin nicht mehr in der Lage, so daß dadurch ohne weiteres die Ablieferungspflicht entfallen mußte und die Erklärung der Behörde nur noch feststellenden Charakter hatte. - Ferner bestand nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 der vorerwähnten Verordnung und der entsprechenden Bestimmung der Satzung der Hauptvereinigung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn wirtschaftliche Nachteile, durch allgemeine Anordnungen über den Ausnutzungsgrad oder den Arbeitsumfang von Betrieben (Kontingentsfestsetzungen) entstanden. Die wirtschaftliche Bedeutung der hier getroffenen Anordnung war geringer als die einer Kontingentsfestsetzung: Die Organe der Hauptvereinigung befreiten die Landwirte nur von der vorher auferlegten Verpflichtung, ihre Milch allein der Klägerin abzuliefern. Die Befreiung von dieser Verpflichtung war infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Klägerin notwendig geworden. Die Hauptvereinigung und ihre Amtsträger oder Unterorgane hätten sich schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie die Landwirte gezwungen hätten, ihre Milch einem zahlungsunfähigen Betrieb zu liefern. Die Maßnahme betraf also in erster Linie die Rechtsstellung der Lieferanten, denen es freigestellt wurde, ob sie die Klägerin weiter beliefern wollten. Die weitere Folge, nämlich das Ausbleiben aller Milchlieferungen, beruhte auf einem neuen Entschluß der Lieferanten, der wiederum nur aus der Zahlungsunfähigkeit der Klägerin folgte. Der Senatist der Auffassung, daß die Aufhebung des Ablieferungszwanges bei dieser Sachlage keine Maßnahme der Hauptvereinigung ist, für die eine Entschädigung angemessen erscheint, weil die Klägerin sie nur durch ihr eigenes verbretbares Verhalten herbeigeführt hatte.
3)
Die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages enthielt für sich allein zunächst keine schwere wirtschaftliche Schädigung der Klägerin, weil diese es in der Hand hatte, den Versagungsgrund sogleich zu beseitigen, indem sie alsbald den Nachweis erbrachte, daß die Käuferin die zum Erwerb und zur Eröffnung der Molkerei erforderlichen Betriebsmittel zur Verfügung hatte. Für die Klägerin entstanden größere wirtschaftliche Nachteile erst dadurch, daß sich die Beschwerdeentscheidung fast ein Jahr hinauszögerte. In der Zwischenzeit mußte die Klägerin insbesondere ihre Bankzinsen weiter zahlen und Kosten zur Erhaltung der Betriebsanlagen aufbringen; sie hat für diese Unkosten allein monatlich rund 1.500 RM eingesetzt. Der Senat ist aber auch hier der Meinung, daß die Klägerin die Länge des Beschwerdeverfahrens hätte verkürzen müssen, indem sie die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beibrachte. Da die Klägerin nach der Verordnung vom 17. April 1936 und der maßgeblichen Satzung immer nur Anspruch auf Entschädigung bei einer "schweren wirtschaftlichen Schädigung" hat, kann es aus rechtlichen Gründen bei dem hier festgestellten Sachverhalt nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht auch für diese Folgen eine Entschädigung nicht als angemessen angesehen hat.
4)
Die förmliche Stillegungsverfügung vom 28. Februar 1938 hatte nach der festgestellten Sachlage und bei wirtschaftlicher Betrachtung auf die im Enteignungsrecht entscheidend abzustellen ist, für die Klägerin keine besondere Bedeutung und enthielt keine wirtschaftliche Benachteiligung mehr. Insoweit ist dem Berufungsurteil ebenfalls zuzustimmen, zumal die Beschwerdestelle diese Stillegungsverfügung im November 1938 wieder aufgehoben hat und die Klägerin in der Zwischenzeit weder willens noch in der Lage war, den Betrieb selbst wieder zu führen. Sie wollte ihren Betrieb veräußern; daran ist sie durch diese Verfügung jedenfalls nicht gehindert worden. Daß ihr in der Zeit zwischen formeller Stillegung und Veräußerung des Betriebes ein schwerer wirtschaftlicher Schaden infolge des Ausspruches der formellen Stillegung entstanden wäre, ist demnach nicht dargetan.
5)
Am 28. November 1938 verfügte der Beschwerdeausschuß der Hauptvereinigung, daß der Betrieb nach Veräußerung an die Firma ... mit einem verkleinerten Einzugsgebiet wieder aufgenommen werden dürfe; dabei wurde der Klägerin aufgegeben, vorher die Genossenschaftsmeierei in ... zu erwerben, wofür sie 10.000 RM aufwenden mußte. Die Firma ... zahlte der Klägerin als Kaufpreis nur 100.000 RM, obwohl sie ursprünglich 125.000 RM hatten zahlen wollen.
Das Berufungsgericht hat mit näherer Begründung ausgeführt, daß die durch die Erwerberin gezahlte Entschädigung angemessen gewesen wäre, wobei die Aufwendung für die Genossenschaftsmeierei nicht besonders zu bewerten sei; zwar habe der Betriebswert nach der Stillegung zunächst 125.000 RM betragen, aber durch die lange Betriebspause und die Verkleinerung des Einzugsgebietes habe sich der Wert so vermindert, daß der bezahlte Kaufpreis immer noch eine angemessene Entschädigung dargestellt habe.
Das Revisionsgericht darf diese Ausführungen nur daraufhin nachprüfen, ob sie einen Rechtsfehler enthalten, ob insbesondere das Berufungsgericht den Begriff der "angemessenen Entschädigung" verkannt oder dabei von tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, die den Feststellungen nicht entsprechen. Das ist nicht der Fall.
a)
Nach den Feststellungen des Berufungsurteils hat die Klägerin den für die Genossenschaftsmeierei gezahlten Kaufpreis nicht ohne Gegenleistung aufgewandt, denn die Firma ... hat diesen Umstand bei dem späteren Vertrag berücksichtigt und die Klägerin hatte ohne Hinzukauf dieser Meierei entsprechend weniger erlöst. Die Klägerin hat dadurch also keinen Schaden erlitten.
b)
Die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Herabsetzung des Kaufpreises wegen der langen Betriebspause und der Verkleinerung des Einzugsgebietes berechtigt gewesen sei, die wiederum die Klägerin verschuldet hatte, entspricht den sonstigen Feststellungen.
c)
Die Zuweisung eines kleineren Milcheinzugsgebietes an die Erwerberin war keine Auflage und Belastung für die Klägerin, also ihr gegenüber kein Eingriff, sondern nur eine Maßnahme zugunsten der Firma .... Denn die Hauptvereinigung hatte zulässigerweise die früheren Lieferanten der Klägerin von ihrer Ablieferungspflicht freigestellt. Der Nachfolger hatte - insbesondere nachdem die Klägerin ihren Betrieb mehrere Monate, hatte stilliegen lassen keinen Anspruch darauf, ein bestimmtes Milcheinzugsgebiet zu erhalten, so daß überhaupt schon die Zuteilung eines bestimmten Gebietes für ihn ein Vorteil war. Die Erwerberin hatte dann erst recht keinen Anspruch darauf, daß sie dasselbe Einzugsgebiet erhielt, das früher die Klägerin hatte. Jedenfalls war danach die Herabsetzung des Kaufpreises durch die Firma ... keine Folge einer als Enteignung zu wertenden Maßnahme der Hauptvereinigung.
Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.