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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1958, Az.: II ZR 248/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1958
Aktenzeichen
II ZR 248/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 11.05.1956
OLG Frankfurt/Main

Fundstellen

  • DB 1959, 54 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1959, 100 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. des Bankiers i.R. Carl Ma., F./M., F.str. ...,

2. des Bankkaufmanns Leo St. ..., H.-Ha., L.str. ...,

Prozessgegner

die Aktiengesellschaft "Z. W." in Wi., vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Le., Dipl.-Ing. Go. und Dr. Sch. in Wi., L.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Inhabergenußscheine, die zwar auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, aber nicht schlechthin bei Vorlegung, sondern nur aus bestimmten Einkünften zu bezahlen sind, fallen nicht unter §795 BGB.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 11. Mai 1956 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz hat (der Kläger zu 1) zu 4/5 und der Kläger zu 2) zu 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Kläger sind Inhaber von stimmrechtlosen Genußscheinen der Vereinigten Zellstoff- und Papierfabriken K.-O. AG - im folgenden Gesellschaft genannt -, deren Vermögen die Beklagte übernommen hat. Der Kläger zu 1) besitzt Genußscheine im Nennwert von 8.125 RM, der Kläger zu 2) solche im Nennwert von 2.125 RM. Die Genußscheine wurden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens, das am 7. Juli 1932 über das Vermögen der Gesellschaft zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden war, ausgegeben. Die Obligationäre der Gesellschaft erhielten auf Grund des am 19. August 1932 bestätigten Vergleichs für je 1.000 RM Schuldverschreibungen auf den Inhaber eine Barabfindung von 300 RM sowie zwei Genußscheine über je 125 RM, während sie auf den Rest ihrer Forderung verzichteten. Diese (alten) Genußscheine lauteten in Zahl und Buchstaben über je 125 RM und waren "mit je 125 RM gemäß §8 des Gesellschaftsvertrages zu tilgen". Als sie geschaffen wurden, bestimmte §8 des Gesellschaftsvertrages, daß 1/4 desjenigen Reingewinns, der nach bestimmten Zuweisungen an den Reservefonds, nach Verteilung bestimmter Tantiemen und nach Ausschüttung einer Dividende auf die Vorzugsaktien verblieb, dergestalt zur Tilgung der Genußscheine verwendet werden sollte, daß die zum Zuge kommenden Genußscheine durch Auslosung zu ermitteln waren. Im Juni 1937 wurde den Genußscheininhabern ein Umtauschangebot (im Reichsanzeiger vom 15.6.1937 veröffentlicht) unterbreitet. Danach sollten die neuen Genußscheine aus dem Reingewinn vor Zahlung einer Dividende mit jährlich 75.000 RM durch Auslosung getilgt werden. Der Umtausch wurde unter Verwendung der bisherigen Urkunden in der Weise vorgenommen, daß in rotem Druck die alten Nummern durchstrichen, neue Nummern angebracht und die Urkunden mit dem Vermerk versehen wurden: Auslosbar gemäß dem im Reichsanzeiger Nr. 134 vom 15. Juni 1937 veröffentlichten Umtauschangebot. Die Auslosung von Wertpapieren war zeitweilig durch §43 WBG verboten. Nach der Aufhebung dieses Verbots rief die Beklagte die noch ausstehenden Genußscheine zur Einlösung auf und bot Zahlung im Verhältnis 10 : 1 in DM an. Da weniger als 750.000 RM Genußscheine im Verkehr waren, hielt die Beklagte eine Auslosung für überflüssig. Die Kläger sind der Ansicht, daß der Anspruch aus den Genußscheinen nicht auf Zahlung einer Geldsumme, sondern auf Vornahme der Auslosung gerichtet sei; sie wollen deshalb §2 WährG angewendet wissen. Hilfsweise vertreten sie den Standpunkt, die Genußrechte seien im Verhältnis 1 : 1 umzustellen. Dies begründen sie einmal damit, daß die umstrittenen Genußrechte Beteiligungsrechte im Sinne des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG seien, zum anderen damit, es sei ein Gebot von Treu und Glauben, daß die Beklagte aus den von ihr seit 1950 erzielten hohen Gewinnen die den Obligationären bei der Sanierung der Gesellschaft entstandenen Verluste ausgleiche.

2

Die Kläger haben beantragt, 1.) die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der im Jahre 1937 ausgegebenen Genußscheine das Auslosungsverfahren aus dem in der Bilanz per 31. Dezember 1953 ausgewiesenen Reingewinn durchzuführen, 2.) festzustellen, daß diese Genußscheine im Verhältnis von 1 : 1 umgestellt und zu tilgen sind.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es meint, ein Anspruch auf Zahlung entstehe erst mit der Gewinnverteilung und der Auslosung. Am Währungsstichtag habe noch keine auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Forderung bestanden. Nach §2 WährG sei an die Stelle der in den Genußscheinen verwendeten Rechnungseinheit Reichsmark die Rechnungseinheit Deutsche Mark getreten.

4

In der Berufungsinstanz haben die Kläger noch hilfsweise statt des Feststellungsantrages, übervorsorglich auch bei Berücksichtigung desselben, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für jeden ausgelosten Genußschein der Kläger 125 DM an sie zu zahlen.

5

Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht legt die umstrittenen Genußscheine aus. Es verwertet hierbei, daß die Genußscheine auf einen bestimmten Betrag lauten, daß sie nach ihrem Wortlaut mit je 125 RM zu tilgen sind, daß das Umtauschangebot vom 15. Juni 1957 auf den Inhalt der alten Genußscheine zurückgreift, daß die alten Genußscheine ausdrücklich auf den Generalversammlungsbeschluß vom 31. Januar 1933, durch den sie geschaffen wurden, und auf §8 des Gesellschaftsvertrages Bezug nehmen und daß hierin zum Ausdruck gekommen ist, daß die Genußscheine zur Sanierung der Gesellschaft geschaffen und ausschließlich an ihre Obligationäre ausgegeben wurden. Diesen Umständen entnimmt das Berufungsgericht, daß die umstrittenen Genußscheine einen Anspruch auf Zahlung von 125 RM verkörpern, der lange vor dem 20. Juni 1948 entstanden, aber erst dann zu bezahlen sei, wenn verteilungsfähiger Reingewinn erzielt und die Nummer des Genußscheins unter den ausgelosten Nummern sei.

8

Das ist richtig.

9

1.

Auf den Inhaber lautende Genußscheine unterliegen der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das folgt daraus, daß sie im Interesse der Verkehrssicherheit nur einheitlich ausgelegt werden können (vgl. das Senatsurteil vom 23.10.1958 - II ZR 4/57 -; RGZ 117, 379, 382).

10

Während die Umstände des Einzelfalls für die Auslegung der Ausgabebedingungen keine Rolle spielen (RG a.a.O.), sind die den Inhalt des Genußrechts bestimmenden Bezugnahmen für die Auslegung maßgebend.

11

2.

Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Genußscheine am Währungsstichtag bereits einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme verbrieften, der ihren Inhabern nur ein auslosbares Recht auf Befriedigung aus dem Gewinn gab. Es bleibt sich gleich, wie man diesen Anspruch rechtlich zu qualifizieren hat: Ob als den nicht aufgegebenen Anspruch aus den vom gerichtlichen Vergleichsverfahren erfaßten Inhaberschuldverschreibungen oder als neuen Anspruch; ob als einen durch Erzielung von verteilbarem Reingewinn und Auslosung doppelt bedingten oder bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen gestundeten Anspruch oder als einen Anspruch, der nicht selbst, sondern von dem nur die Erfüllung aufgeschoben war. Immer bestand am Währungsstichtag eine auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete Forderung.

12

Daß die neuen Genußscheine mit jährlich 75.000 RM bevorzugt vor jeder Dividendenzahlung getilgt werden und die Genußscheininhaber an der Besserung der Erträge teilnehmen sollten, bedeutete nur eine Verbesserung der Amortisation der Genußrechte. Denn es wurden nun 75.000 RM des Gewinns ohne jede Kürzung für die Tilgung zur Verfügung gestellt, während sie bis dahin bloß 1/4 des nach gewissen Abzügen verbleibenden Reingewinns zur Amortisation der Genußrechte zu verwenden war.

13

3.

Was die Revision gegen die Annahme einer bereits am 20. Juni 1948 bestehenden Geldschuld anführt, greift nicht durch.

14

a)

Genußscheine, die zwar auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, aber nicht schlechthin bei Vorlegung, sondern nur aus bestimmten Einkünften und auch nur, soweit sie ausgelost sind, zu bezahlen sind, fallen nicht unter §795 BGB (Gadow in GroßKom AGK §174 Anm. 14). Denn sie enthalten kein uneingeschränktes Zahlungsversprechen und sind daher keine geldähnlichen Zahlungsmittel. Aus dem Fehlen staatlicher Genehmigung ist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht ableitbar, die umstrittenen Genußscheine könnten nicht von vornherein auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet gewesen sein.

15

b)

Zu dieser Folgerung zwingt auch nicht die Tatsache, daß die Geaußscheine nicht in den Bilanzen ausgewiesen, sondern bloß in den Geschäftsberichten erwähnt worden sind. Denn eine Schuld, die nur für den Fall eines Reingewinns und nur aus diesem Gewinn zu befriedigen ist, ist nicht zu passivieren (RGZ 81, 17, 22; Schlegelberger/Quassowski AktG §131 Anm. 36; Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft §131 Anm. 177).

16

c)

Aus der Tatsache, daß die Beklagte die am Währungsstichtag noch ausstehenden Genußscheine nicht unter ihren Schuldnergewinnen zur Kreditgewinnabgabe angemeldet hat, kann nicht mit der Revision geschlossen werden, auch nach Ansicht der Beklagten habe zur Zeit der Währungsumstellung noch keine auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtete Forderung bestanden. Denn dieser Umstand kann zur Auslegung der Genußscheine keinesfalls herangezogen werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine in Reichsmark entstandene, aber bloß aus Betrag zu erfüllende Schuld überhaupt nach §181 Abs. 1 Nr. 1 LAG anmeldepflichtig war. Darum erübrigte sich auch eine Feststellung darüber, welchen Standpunkt die Beklagte in der Anmeldungsfrage tatsächlich eingenommen hat.

17

d)

Die Zusage, die Genußscheine aus dem Reingewinn zu tilgen, enthält entgegen der Ansicht der Revision keine aktienähnliche Beteiligung am Reingewinn. Das Reichsgericht (RGZ 117, 379, 384) hat es als ein eigenartiges, unter §62 Abs. 2 Nr. 1 AufwG fallendes Beteiligungsverhältnis angesehen, wenn die Genußscheininhaber nach den Ausgabebedingungen bei Auflösung der Gesellschaft einen bestimmten, ein für allemal festgelegten Betrag und daneben im Falle von Reingewinn eine bestimmte Summe aus der Dividende gezahlt erhalten sollen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem gefolgt werden kann. Denn dort sollten die Genußscheininhaber an der Dividende zu einem festen Betrage teilhaben und damit statt einer Verzinsung ihrer Rechte am Ertrag beteiligt sein, während die Genußrechte im vorliegenden Fall aus Gewinn zu tilgen sind. Hier ist die Teilnahme am Gewinn nur eine Bedingung für die Tilgung bestimmter durch Auslosung zu ermittelnder Genußscheine. Die Rechte der Inhaber von Genußscheinen der umstrittenen Art waren nicht nach dem Recht von Aktionären, sondern als reiner Zahlungsanspruch ausgestattet. Die Genußscheine wurden im Rahmen eines Erlaßvergleichs und ausschließlich Obligationären und anderen Gläubigern zugeteilt und boten ihren Inhabern eine gleiche Chance. Aber wann und ob sie realisiert werden konnten, hing ganz ungleich davon ab, ob sie bei Gewinn unter den ausgelosten waren und ob je ein zur Tilgung aller Genußscheine ausreichender Gewinn erzielt werden konnte. Diese Ungleichheit schloß es aus, die Genußrechte wie Mitgliedschaftsrechte auszustatten, denn ihnen ist die Gleichheit des Rechts eigentümlich.

18

e)

Entgegen der Ansicht der Revision war es zur Sanierung der Gesellschaft nicht erforderlich, die bisherige Kapitalschuld durch ein Beteiligungsverhältnis zu ersetzen. Es genügte vielmehr eine Regelung, die es der Gesellschaft ermöglichte, gegenüber den Obligationären eine Nachleistungspflicht einzugehen, die nur aus künftigen Gewinnen erfüllt und daher nicht passiviert zu werden brauchte. Für eine Nachbesserung durch Vermehrung der Mitgliedschaftsrechte durch mitgliedsähnliche Rechte bestand nach der Entstehung der Genußrechte kein Anlaß.

19

f)

Der Revision ist zuzugeben, daß in der Regelung, daß die Auslosung aus einem Betrage von 75.000 RM vorzunehmen war, der Reichsmarkbetrag durch einen DM-Betrag gleicher Höhe ersetzt ist (§§2 WährG; 41 DMBG). Aber daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß eine Umstellung der Genußrechte im Verhältnis von 10 : 1 deshalb ausgeschlossen sei, weil sich sonst die Tilgungszeit auf ein Zehntel ihrer vorgesehenen Dauer verkürzen würde. Denn das Recht aller Genußscheininhaber, daß ein bestimmter Betrag des Reingewinns zur Amortisation verwendet wird, ist von dem im Genußschein verbrieften Geldzahlungsanspruch zu unterscheiden und bestimmt den Charakter dieses Anspruchs nicht.

20

Das Recht, die Auslosung des festgelegten Betrages zu verlangen, hat bloß untergeordnete Bedeutung, denn es ist lediglich dazu bestimmt, der Tilgung des in den Genußscheinen verbrieften Zahlungsanspruchs zu dienen.

21

II.

Der Zahlungsanspruch aus dem Genußschein ist durch §16 UmstG im Verhältnis von 10 : 1 umgestellt worden.

22

Die Sonderregelung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG greift nicht ein, da es nicht um eine Auseinandersetzung von Gesellschaftsvermögen geht. Ausgelost werden nicht Gesellschaftsanteile, deren Einziehung vorgesehen ist, sondern reine Gläubigerrechte, die je nach dem Ausfall der Auslosung entweder zu erfüllen oder vorerst nicht zu realisieren sind.

23

Es geht auch nicht um einen Geldwertanspruch. Unter diesen Begriff fallen nur solche Ansprüche, die zwar auf Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nichtwahrungsrechtlichen Elementen bestimmt wird, z.B. durch den Preis einer Ware zu einer bestimmten Zeit oder den Wert eines Gegenstandes (vgl. das Senatsurteil vom 23.10.1958 - II ZR 4/57). So liegt es hier nicht.

24

Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich auch nicht um einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn, der nur in der Währung, in der der Gewinn erzielt wird, befriedigt werden kann, sondern um einen Anspruch, der aus Reingewinn zu erfüllen ist.

25

Auch §41 Abs. 2 DMBG trifft nicht zu. Denn hier geht es nicht um ein von den Kapital- und Gewinnverhältnissen der Beklagten abhängiges Genußrecht, sondern um ein Genußrecht, das lediglich aus Ertrag zu erfüllen ist. Daß aber auf einen bestimmten Nennbetrag lautende Genußrechte, die lediglich aus dem Gewinn zu tilgen sind, nicht unter §41 Abs. 2 DMBG fallen, sondern im Verhältnis von 10 : 1 umzustellen sind, kann nicht bezweifelt werden (Meilicke, D-Mark-Bilanzen §41 Anm. 10; Schmölder/Geßler/Merkle, D-Mark-Bilanz-Gesetz §41 Anm. 18; Geiler/Stehlik/Veith, D-Mark-Bilanz §41 III 1; Reinicke MDR 1950, 322, 325; Schilling BB 1950, 463; Schulze BB 1950, 19).

26

Auch Treu und Glauben rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn die Höhe der Gewinne der Beklagten spielt nur insofern eine Rolle, als der festgelegte Amortisationsbetrag von dem erzielten Gewinn erreicht wird.

27

Die Revision ist daher unbegründet.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Liesecke