Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1958, Az.: II ZR 4/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1958
Aktenzeichen
II ZR 4/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14361
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 29.11.1956
LG Dortmund

Fundstellen

  • BGHZ 28, 259 - 278
  • DB 1958, 1387 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1959, 24-25 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 31-34 (Volltext mit amtl. LS) "ihre Behandlung bei der Währungsreform und bei Änderung der Kapitalverhältnisse"

Prozessführer

des Rechtsanwalts Dr. Karl Sch. in T.-S., Sc.str. ...,

Prozessgegner

1.) die H. B. Aktiengesellschaft in D., vertreten durch ihren Vorstand,

2.) die E. St. Aktiengesellschaft in E.-R., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Börsengängige Schuldverschreibungen auf den Inhaber sind der Auslegung fähig. Bei der Auslegung sind nicht nur die in der Urkunde niedergelegten Bedingungen zu berücksichtigen, sondern es können auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden, soweit sie für die allgemeine Verkehrsauffassung von unmittelbarer Bedeutung sind.

  1. a)

    Schuldverschreibungen können gleichzeitig Geldwert- und Geldsummenansprüche verbriefen. In diesem Fall unterlagen bei der Währungsreform nur die verbrieften Geldsummenansprüche der Umstellung.

  2. b)

    Eine Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG ist auch im Bereich der Kapitalgesellschaften möglich.

  3. c)

    Die sog. Harpen-Bonds (Teilschuldverschreibungen 1935) sind, soweit sie Geldsummenansprüche verbriefen, im Verhältnis 1 : 1 umzustellen.

Genießen aktienabhängige Rechte, die in Schuldverschreibungen verbrieft sind, einen Schutz vor wirtschaftlicher Beeinträchtigung durch eine Änderung der Kapitalverhältnisse, so sind sie bei einer Erhöhung des Kapitals in der DM-Eröffnungsbilanz den neuen Kapitalverhältnissen anzupassen; §41 Abs. 2 DMBilanzG steht dem nicht entgegen.

Enthalten Schuldverschreibungen auch absolute Mindestrechte, die nicht aktienabhängig sind, so bleiben diese von einer Neufestsetzung des Kapitals unberührt.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr und Liesecke

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 29. November 1956 wird als unbegründet zurückgewiesen.

  2. II.

    Auf die Revision des Klägers wird das obenbezeichnete Urteil aufgehoben.

    1.) Es wird festgestellt, daß der Nennwert der dem Kläger gehörenden nom. 10.000 RM 4 1/2 % Teilschuldverschreibungen der H. B. AG von 1935 (H.-Bo.) in der Fassung der Vorstandserklärung vom 28. Mai 1942 Nr. 5/1808, 5/1863, 6/2602, 10/4453, 13/4572, 15/6609, 21/9277, 46/20634, 50/22473, 56/24852 auf Grund des Umstellungsgesetzes im Verhältnis 1 : 1 umgestellt ist. Von dieser Umstellung werden ferner erfaßt das Recht auf die 4 1/2 %ige Mindestverzinsung, das Recht auf Einlösung zu mindestens 105 % des Nennwerts bei Kündigung durch die Gesellschaft und zu 100 % des Nennwerte bei Kündigung durch die Inhaber der Teilschuldverschreibungen sowie im Fall der Liquidation das Recht auf Befriedigung vor den Aktionären in Höhe des Nennwerts der Teilschuldverschreibungen.

    2.) Es wird festgestellt, daß die Rechte auf dividendenabhängige Verzinsung gemäß §2, auf Bezug neuer Teilschuldverschreibungen und auf Zahlung einer Vergütung im Fall einer Ablösung des Bezugsrechts gemäß §3, auf Einlösung nach dein börsenmäßigen Kurswert der Aktien gemäß §6, auf gemeinsame Beteiligung am Abwicklungserlös neben den Aktionären gemäß §7 der Bedingungen nach Umstellung der Teilschuldverschreibungen im Verhältnis 1 : 1 so zu behandeln sind, als sei die Erhöhung des Aktienkapitals der Beklagten zu 1) in der DM-Eröffnungsbilanz nicht erfolgt und als sei durch die Entflechtung das Aktienkapital der Beklagten zu 1) auf 60 % und dasjenige der Beklagten zu 2) auf 40 % des vor der Erhöhung in der DM-Eröffnungsbilanz gültigen Aktienkapitals der Beklagten zu 1) festgesetzt worden.

    3.) Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

  3. III.

    Von den Kosten des Verfahrens haben der Kläger 1/3, die Beklagte zu 1) 2/5 und die Beklagte zu 2) 4/15 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Inhaber von zehn Teilschuldverschreibungen über je 1.000 RM, die die Beklagte zu 1) im Jahre 1935 ausgegeben hatte. Die Parteien streiten sich darüber, wie diese Teilschuldverschreibungen anläßlich der Währungsreform, der Neufestsetzung des Stammkapitals der Beklagten zu 1) in der DM-Eröffnungsbilanz sowie der alliierten Entflechtungsmaßnahmen zu behandeln sind.

2

Die Beklagte zu 1) hatte bis zum Jahre 1935 ein Grundkapital von 90.000.000 RM. Dieses Kapital wurde durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 15. August 1935 auf 60.000.000 RM herabgesetzt und den Aktionären zum Zwecke der teilweisen Rückzahlung des Grundkapitals 30.000.000 RM Teilschuldverschreibungen von 1935, die sogenannten H.-Bo., ausgehändigt. Die Durchführung dieser Kapitalherabsetzung geschah im allgemeinen in der Weise, daß man bei Einreichung von drei Aktien zwei Aktien mit einem Gültigkeitsvermerk versehen zurückgab und eine Aktie gegen eine Teilschuldverschreibung in Höhe des Aktiennennbetrages tauschte. Für bei nicht durch 3 teilbaren Spitzenbeträgen konnte diese Durchführung nicht eingehalten werden.

3

Die mit den Teilschuldverschreibungen (TSchV.) von 1935 verbundenen Rechte sind in den "Bedingungen der Teilschuldverschreibungen" enthalten, die auf den einzelnen Bonds abgedruckt sind. Danach werden die TSchV. mit 4 1/2 % verzinst; außerdem sind sie mit einer Zusatzverzinsung in der Weise ausgestattet, daß die jährliche Verzinsung stets 1 % über der Jahresdividende für die Aktien ist (§2). Bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre sind den Inhabern der TSchV. im gleichen Verhältnis neue TSchV. zum Bezugspreis der neuen Aktien anzubieten. Dieses Bezugsrecht kann die Gesellschaft durch eine Vergütung ablösen, für deren Höhe der Börsenkurs für das Bezugsrecht der Aktionäre maßgeblich ist. Die Ausstattung der neuen TSchV. soll im wesentlichen die gleiche wie die der von 1935 sein (§3). Die Gesellschaft hat das Recht, die TSchV. ab 1942 in Beträgen von jährlich 20.000.000 RM bis 4.000.000 RM durch Auslosung zu kündigen. Als Einlösungspreis gilt der Durchschnitt der an der Berliner Börse amtlich notierten Kassakurse für die Stammaktien in dem der Kündigung vorausgegangenen Vierteljahr, mindestens aber ein Preis von 105 %. Die Inhaber der TSchV. dagegen haben ein ordentliches Kündigungsrecht nur in dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1974; in diesem Fall hat die Gesellschaft am 1. Juli 1975 den Nennwert zu zahlen (§6). Des weiteren steht den Inhabern der TSchV. nach §9 ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, falls die Gesellschaft ihren Verpflichtungen aus den TSchV. nicht pünktlich nachkommt; auch in diesem Fall ist als Einlösungspreis der Nennwert der TSchV. zu zahlen. Bei einer Liquidation der Gesellschaft erhalten die Inhaber der TSchV. im gleichen Hang mit den übrigen Gläubigern und vor den Aktionären den Nennbetrag; aus dem dann noch verbleibenden Vermögen erhalten zunächst die Aktionäre den Nennbetrag ihrer Aktien, der Rest ist im Verhältnis des Nennwerts der Aktien und der TSchV. an die Aktionäre und die Inhaber der TSchV. aufzuteilen (§7).

4

Die Beklagte zu 1) gab in ihrem Geschäftsbericht für 1935 als Zweck der Kapitalherabsetzung an, es solle den Aktionären für einen Teil ihres Aktienbesitzes eine Mindestrente gesichert und der Gesellschaft ermöglicht werden, ihr Kapital durch Kündigung der Schuldverschreibungen allmählich auf ein für die Zukunft angemessenes Verhältnis zum Umsatz zurückzuführen. In einer der Presse übergebenen Verwaltungserklärung vom 4. Juli 1935 erläuterte die Beklagte zu 1) die TSchV. dahin, daß in ihrer Ausstattung der Substanzcharakter weitgehend gewahrt werde, und zwar sowohl in der Verzinsung wie in der Tilgung und den Ansprüchen in der Liquidation.

5

Im Jahre 1942 berichtigte die Beklagte zu 1) auf Grund der Dividendenabgabeverordnung (DAV) ihr Grundkapital von 60.000.000 RM auf 69.000.000 RM und paßte die Bedingungen der TSchV. dem Ausmaß der Kapitalberichtigung in der Weise an, daß die jährliche Gesamtverzinsung der TSchV. bei einer Dividende von 3,05 % und darüber immer 1 % höher als das 1,15fache der auf die Aktien zur Ausschüttung gelangenden Dividende ist, daß bei Erhöhung des Grundkapitals unter Einräumung eines Bezugsrechts an die Aktionäre das Bezugsrecht für die Inhaber der TSchV. auf das 1,15fache und die Vergütung für die Ablösung der Bezugsrechte ebenfalls auf das 1,15fache erhöht wird, daß ferner bei einer Kündigung der TSchV. durch die Gesellschaft der Einlösungspreis das 1,15fache beträgt und daß schließlich bei einer Liquidation der Gesellschaft die Inhaber der TSchV. 115 % des Nennwerts ihrer Stücke erhalten und bei der Ausschüttung eines etwaigen Restvermögens neben den Aktionären unter Berücksichtigung von 115 % des Nennwerts ihrer Schuldverschreibungen partizipieren. Diese Regelung sollte mit der Maßgabe gelten, daß durch sie keine Besser oder Schlechterstellung der Aktionäre und Inhaber der TSchV. gegenüber dem Stande vor der Kapitalberichtigung eintreten darf.

6

Im Anschluß an die Kapitalberichtigung von 60 auf 69 Millionen RM erhöhte die Beklagte zu 1) ihr Grundkapital um 1.000.000 RM, ohne den Aktionären ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien einzuräumen. Seitdem betrug das Aktienkapital der Beklagten zu 1) 70.000.000 RM.

7

Im Jahre 1944 kündigte die Beklagte zu 1) 4.000.000 RM TSchV. Die gekündigten TSchV. wurden unter Berücksichtigung des damaligen Kurses der Aktien der Beklagten zu 1) mit 206 1/4 % des Nennwerts eingelöst.

8

Nach der Währungsreform setzte die Beklagte zu 1) in der DM-Eröffnungsbilanz ihr Kapital von 70.000.000 RM auf 154.000.000 DM neu fest. Die damalige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), die E. St. AG (EStBAG), setzte ihr Kapital von 72.000.000 RM auf 108.000.000 DM neu fest.

9

Im Zuge der von den alliierten Behörden durchgeführten Entflechtung wurden mit Wirkung vom 6. Juli 1952 bei der Beklagten zu 1) alle Aktien der EStBAG im Gesamtnennbetrag des neu festgesetzten Grundkapitals dieser Gesellschaft beschlagnahmt und auf die Aktionäre der Beklagten zu 1) übertragen. Die Aktionäre der Beklagten zu 1) erhielten somit auf Grund der Neufestsetzung des Kapitals und der Entflechtungsmaßnahmen für jede alte Aktie über 100 RM neue Aktien der Beklagten zu 1) über 220 DM und Aktien der EStBAG über 150 DM.

10

In den Entflechtungsanordnungen wurde weiter bestimmt, daß die Beklagte zu 1) von ihren Verpflichtungen aus den TSchV. mit Wirkung vom 1. Juli 1952 in Höhe von 40 % befreit werde und daß in dieser Höhe mit Wirkung vom gleichen Tage eine entsprechende Verpflichtung der EStBAG entstehe. Den beiden Gesellschaften wurde zugleich die Verpflichtung auferlegt, an die Gläubiger neue Urkunden über die aufgeteilten Verpflichtungen auszustellen.

11

Während des Rechtsstreits ist die frühere EStBAG durch Fusion erloschen und im Wege der Übernahme ihres gesamten Vermögens durch die C. B. AG mit dieser verschmolzen worden. Die C. B. AG ist als übernehmende Gesellschaft bestehengeblieben und hat nunmehr den Namen "E. St. AG" angenommen Diese ist die jetzige Beklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der alten EStBAG.

12

Der Kläger ist der Meinung, daß die TSchV. keine Geldsummenforderungen, sondern Geldwertforderungen verbrieften und daß sie deshalb der Umstellung nach dem Umstellungsgesetz entzogen seien. Auf Grund des Währungsgesetzes sei bei ihnen an die Stelle der Rechnungseinheit RM die Rechnungseinheit DM getreten. Sollte jedoch eine Umstellung in Betracht kommen, so sei hierfür §18 Abs. 1 Nr. 3, nicht aber §16 UG maßgebend. Ferner vertritt der Kläger den Standpunkt, daß die TSchV. den Grundsatz der Nichtbesser- und Nichtschlechterstellung der Aktionäre im Verhältnis zu den Inhabern der TSchV. verbriefen. Das habe zur Folge, daß den Inhabern der TSchV. nunmehr - wie den Aktionären - im Verhältnis 1 : 3,7 neue Schuldverschreibungen zu liefern seien. Für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesen TSchV. hafteten bis zum 1. Juli 1952 die Beklagte zu 1) zu 100 % und ab 1. Juli 1952 die Beklagte zu 1) zu 60 % sowie die Beklagte zu 2) zu 40 %.

13

Der Kläger hat nach seinen in den Vorinstanzen zuletzt gestellten Anträgen

  1. A

    die Feststellung begehrt:

    1. 1.)

      daß seine näher bezeichneten TSchV. im Betrage von 10.000 DM im Verhältnis 1 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt sind.

    2. 2.)

      daß ihm ein Anspruch auf Lieferung weiterer TSchV. im Gesamtbetrage von 27.000 DM zustehe, und zwar 12.000 DM mit Wirkung ab 21. Juni 1948 und 15.000 DM mit Wirkung ab 1. Juli 1952 und daß die Beklagte zu 1) bis zum 1. Juli 1952 zu 100 % und ab 1. Juli 1952 zu 60 % und die Beklagte zu 2) ab 1. Juli 1952 zu 40 % für die Verbindlichkeiten aus diesen TSchV. hafteten;

  2. B

    hilfsweise die Feststellung begehrt, gemäß A 1 unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils zu befinden.

14

Die Beklagten vertreten demgegenüber den Standpunkt, daß die TSchV. eine Geldsummenforderung enthielten und daß diese im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei. Die Umstellung des Nennbetrages der TSchV. habe, da alle Rechte aus den TSchV. nennwertabhängig seien, zur Folge, daß nunmehr auch für diese der neue Nennbetrag zugrunde zu legen sei.

15

Das Landgericht hat die Feststellung ausgesprochen, daß das Recht auf dividendenabhängige Verzinsung, das Bezugsrecht, das Recht auf Einlösung bei einer Kündigung durch die Beklagten sowie das Recht auf Beteiligung am Abwicklungserlös so zu behandeln seien, als sei die Erhöhung des Aktienkapitals der Beklagten zu 1) in der DM-Eröffnungsbilanz nicht erfolgt, und daß diese Rechte ab 1. Juli 1952 so zu behandeln seien, als sei durch die Entflechtung das Aktienkapital der Beklagten zu 1) auf 60 % des Aktienkapitals der Beklagten zu 1) vor der Erhöhung in der DM-Eröffnungsbilanz herabgesetzt und als betrage das Aktienkapital der Beklagten zu 2) 40 % des Aktienkapitals der Beklagten zu 1) vor der Erhöhung in der DM-Eröffnungsbilanz. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen, also eine Umstellung der Nennwertbeträge im Verhältnis 1 : 1 abgelehnt.

16

Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Feststellung ausgesprochen, daß die Wertrechte aus den TSchV. - das sind die im erstinstanzlichen Urteil besonders erwähnten Rechte - nach §2 WährG umbenannt und daß die Betragsrechte - das sind die übrigen Rechte - im Verhältnis 1 : 1 umgestellt sind. Im übrigen hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, also eine Anpassung der Wertrechte an die veränderten Kapitalverhältnisse nicht ausgesprochen.

17

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, mit der sie jeweils ihre bisherigen Anträge weiter verfolgen Dabei hat die Revision des Klägers die Klaganträge noch einmal neu formuliert. Beide Parteien bitten zudem um Zurückweisung der gegnerischen Revision.

Entscheidungsgründe:

18

I.

Die Auslegung der Teilschuldverschreibungen.

19

1.)

Es entspricht einer gefestigten Rechtsprechung des Reichsgerichts, daß die Auslegung börsengängiger Schuldverschreibungen der vorliegenden Art einer selbständigen und uneingeschränkten Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (RG 117, 382; 146, 3; 153, 169). Denn es handelt sich bei ihnen um Wertpapiere, die für den allgemeinen Verkehr bestimmt und in ganz Deutschland verbreitet sind und deren Auslegung unabhängig von den Besonderheiten eines Einzelfalles nur gleichmäßig erfolgen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit muß bei ihnen die einheitliche Auslegung durch das Revisionsgericht gewährleistet sein. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

20

Der erkennende Senat ist daher gehalten, den Inhalt der TSchV. durch eigene Auslegung zu ermitteln.

21

2.)

Börsengängige Schuldverschreibungen sind der Auslegung fähig, für sie sind die allgemeinen Auslegungsvorschriften der §§133, 157 maßgeblich (RG WarnRspr 1935 Nr. 1). Auszugehen ist dabei von dem Wortlaut der in den Schuldverschreibungen niedergelegten Bedingungen. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts beschränkt sich jedoch die Auslegung börsengängiger Papiere nicht auf diese in der Urkunde niedergelegten Bedingungen. Auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände können und müssen gegebenenfalls zur Auslegung solcher Schuldverschreibungen herangezogen werden. So hat das Reichsgericht wiederholt die besonderen Verhältnisse und Begleitumstände im Zeitpunkt der Ausgabe von Schuldverschreibungen für ihre Auslegung herangezogen (vgl. etwa RG 126, 196; WarnRspr 1935 Nr. 1). Die Verwertung solcher auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände ist bei der Auslegung von Schuldverschreibungen deshalb geboten, weil bei ihr die allgemeine Verkehrsauffassung zu berücksichtigen ist, wie sie sich in den Anschauungen der maßgeblichen Wirtschaftskreise, namentlich der Börse und der Banken niederschlägt. Diese Verkehrsauffassung bildet sich nicht nur an Hand der urkundlich niedergelegten Bedingungen, sondern berücksichtigt sinnvollerweise auch die Erklärungen, die die Verwaltung der emittierenden Gesellschaft bei der Ausgabe solcher Papiere entweder in der Hauptversammlung oder gegenüber der Presse zur näheren oder weiteren Erläuterung ihrer Schuldverschreibungen abgibt. Auch können die besonderen Begleitumstände, Anlaß und Zweck für die Ausgabe solcher Papiere, nicht außer Betracht bleiben, weil sie erfahrungsgemäß einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bildung der allgemeinen Verkehrsauffassung darstellen. Dazu gehört entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts namentlich auch eine Beurteilung, die in den maßgeblichen Wirtschaftskreisen Papieren dieser Art im Zeitpunkt ihrer Ausgabe allgemein zuteil wird, so daß auch eine Beurteilung, wie sie sich im Anschluß an die Rechtsprechung und Rechtslehre zum Inhalt sogenannter substanzgesicherter Genußscheine damals nach den Erfahrungen in der Inflationszeit gebildet hatte, hierbei Berücksichtigung finden muß. Diese umfassende Würdigung aller für die allgemeine Verkehrsauffassung maßgeblichen Umstände ist auch für die Möglichkeit einer ausreichenden Kapitalbeschaffung auf dem Kapitalmarkt für die Wirtschaft von einer entscheidenden Bedeutung weil hier naturgemäß die allgemeine Verkehrsauffassung bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Beurteilung börsengängiger Papiere nicht beiseitegeschoben werden kann, ohne zu einer schweren Vertrauenserschütterung der für den Kapitalmarkt wichtigen Personenkreise zu führen. Dabei ist freilich im einzelnen an dem schon vom Reichsgericht aufgestellten Satz festzuhalten, daß die Auslegung solcher Schuldverschreibungen für alle Stücke der jeweiligen Schuldverschreibung einheitlich erfolgen muß und daß für die Auslegung Besonderheiten, die sich aus der Person eines einzelnen Inhabers ergeben, außer Betracht bleiben müssen (RG 117, 382; 153, 169).

22

3.)

Bei der Auslegung der TSchV. ist davon auszugehen, daß diese keine aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte verbriefen. Den Inhabern der TSchV. stehen keine Verwaltungs- und Herrschaftsrechte an der beklagten Gesellschaft zu, sie sind nicht Mitglieder der Gesellschaft. Die Inhaber der TSchV. sind vielmehr Gläubiger der Gesellschaft, sie haben schuldrechtliche Ansprüche gegen diese. Es kann daher auch nicht davon gesprochen werden, daß die Stellung der Inhaber der TSchV. der Stellung der Aktionäre gleiche oder daß die Stellung der beiden paritätisch sei. Das ist offensichtlich und bedarf keiner näheren Darlegung.

23

a)

Die in den TSchV. verbrieften schuldrechtlichen Ansprüche haben in einem gewissen Umfang nominalistischen Charakter. Die TSchV. verbriefen bestimmte nominalistische Mindestansprüche. Die Inhaber der TSchV. erhalten im Falle der Kündigung durch die Gesellschaft mindestens 105 % des Kennwerts und im Fall einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung durch die Inhaber der TSchV. 100 % des Nennwerts. Diese Mindestrechte stellen nach ihrem ganzen Sinn eine Sicherung der Inhaber der TSchV. dar, sie bedeuten eine Mindestgarantie, die den Inhabern der TSchV. eingeräumt wird. Auch die Zusicherung einer mindestens 4 1/2 % igen Verzinsung (gerechnet vom Nominalwert) stellt ein solches Sicherungsrecht dar, wie sich namentlich auch aus dem Geschäftsbericht der Gesellschaft für das Jahr 1935 und aus der Verwaltungserklärung vom 4. Juli 1935 ergibt. Denn den Aktionären sollte danach auf diese. Weise für einen Teil ihres Aktienbesitzes eine Mindestrente gesichert werden.

24

Würde sich der Inhalt der TSchV. in diesen Mindestrechten erschöpfen, so würde es sich bei den TSchV. um reine Schuldverschreibungen (Industrieobligationen) handeln, die einen bestimmten Nennwert haben und deren Rendite durch eine feste Verzinsung bestimmt ist. Aber hierin erschöpft sich ihr Inhalt nicht. Die TSchV. geben darüber hinaus weitere Ansprüche, deren Inhalt und Charakter nach der Verwaltungserklärung vom 4. Juli 1935 durch eine weitgehende Wahrung des Substanzcharakters gekennzeichnet ist. Der hierbei gewählte Ausdruck, weitgehende Wahrung des Substanzcharakters, ist insofern richtig gewählt, als bei den TSchV. eine vollständige Wahrung des Substanzcharakters, etwa wie bei den Aktien, aus Rechtsgründen gar nicht möglich ist, da sie schuldrechtliche Ansprüche und nicht Mitgliedschaftsrechte (die neben den Verwaltungsrechten vermögenswerte Substanzrechte verkörpern) verbriefen. Es kann sich daher nur fragen, ob mit einer weitgehenden Wahrung des Substanzcharakters eine Gleichstellung der Inhaber der TSchV. mit den Aktionären insoweit, aber auch nur insoweit gemeint ist, als es sich um die Ansprüche der TSchV. handelt, in denen die weitgehende Wahrung des Substanzcharakters ihren Niederschlag gefunden hat. Daß eine solche Gleichstellung in der Form möglich ist, daß den Gläubigern von Schuldverschreibungen in bestimmter Hinsicht gleiche vermögenswerte Ansprüche schuldrechtlich zugesagt werden, wie sie den Aktionären als Ausfluß ihrer Mitgliedschaft zustehen, kann aus Rechtsgründen nicht zweifelhaft sein, da insoweit der Grundsatz der Vertragsfreiheit durchgreift.

25

b)

Betrachtet man ohne Rücksicht auf die Zusicherung einer weitgehenden Wahrung der Substanzrechte in der Verwaltungserklärung vom 4. Juli 1935 die Ausstattung der TSchV. bei den Ansprüchen, die über die oben angegebenen Mindestrechte hinausgehen, so ergibt sich in vielfacher Hinsicht eine starke Angleichung oder Annäherung an die vermögenswerten Rechte der Aktionäre, die - auch ohne Berücksichtigung der Mindestrechte - zum Teil noch über die Rechtsstellung der Aktionäre hinausgeht (eine Verzinsung von 1 % mehr als die Dividende; Bevorzugung bei der Liquidation), die aber teilweise auch eine schwächere Position der Inhaber der TSchV. erkennen läßt (Recht zur Ablösung des Bezugsrechts und Recht zur Kündigung der TSchV. seitens der Gesellschaft). Dabei ist in diesem Zusammenhang der Anspruch auf Rückzahlung der TSchV. zum Nennwert im Fall einer Kündigung durch die Inhaber der TSchV. ohne Bedeutung; denn hierbei handelt es sich bei einer wirklichkeitsnahen Betrachtung um ein typisches Mindestrecht in dem oben bezeichneten Sinn, da von dieser Kündigungsbefugnis sinnvollerweise nur Gebrauch gemacht wird, wenn die "Substanz" ausstattung der TSchV. für die Bewertung der Schuldverschreibungen angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft ihren wirtschaftlichen Wert verliert, d.h. wenn an der Börse für die Schuldverschreibung ein Preis über pari nicht mehr erhielt werden kann. In diesem Fall bedeutet das Recht zur Kündigung der TSchV. durch die Inhaber und die Zusicherung einer Zahlung des Nennwerts ein typisches Mindestrecht, das insoweit sogar - wenn man sonstige Industrieobligationen betrachtet - eine gewisse, wenn auch geringe Bevorzugung der Inhaber der TSchV. darstellt.

26

Die Abweichungen in der Ausstattung der TSchV. von den entsprechenden vermögenswerten Rechten der Aktionäre bestehen in einer vermögenswerten Verstärkung der Rechtsstellung der Inhaber der TSchV.; sie haben stets eine höhere Rendite als die Aktionäre und sie sind bei einer Liquidation in gewisser Hinsicht bessergestellt. Ihre gegenüber den Aktionären schwächere Position fällt in normalen Zeiten in vermögenswerter Hinsicht nicht ins Gewicht, weil die Inhaber bei der Ablösung ihrer Bezugsrechte und bei einer Kündigung seitens der Gesellschaft eine Vergütung, erhalten, die es ihnen ermöglicht, ein entsprechendes Aktienbezugsrecht oder eine Aktie zum gleichen Nennwert an der Börse zu erwerben. Nur durch die Ablösungs- oder Kündigungsbefugnis der Gesellschaft, nicht aber durch die Höhe der Vergütung ist somit diese Schwäche ihrer Position gekennzeichnet; denn selbst diese Bestimmungen der TSchV. verfolgen offensichtlich den Zweck, im Fall einer Ablösung oder Kündigung den Vermögenswert der TSchV. in Anlehnung an den Substanzwert der Aktien zu wahren.

27

c)

Zusammenfassend läßt sich sagen, daß die in den TSchV. verbrieften Rechte eine zweifache Bedeutung haben; sie gewähren ihren Inhabern einerseits wie reine Schuldverschreibungen bestimmte Mindestrechte, die wie diese einen nominalistischen Charakter haben, und sie geben darüber hinaus den Inhabern vermögenswerte (schuldrechtliche) Ansprüche, die an die vermögenswerten Substanzrechte der Aktionäre angelehnt sind, ihrer Höhe nach jedoch zum Teil über diese hinausgehen oder ihnen vorgehen, zum Teil ihrem entsprechenden Vermögenswert angeglichen sind. Bei dieser Rechtslage ist die Kennzeichnung ihrer Ausstattung in der Verwaltungserklärung vom 4. Juli 1935, daß diese nämlich den Substanzcharakter der TSchV. weitgehend wahre, durchaus berechtigt. Welche Rechtsfolgen sich aus dieser Auslegung der TSchV. für ihre Umstellung anläßlich der Währungsreform sowie für ihre Behandlung bei der Neufestsetzung des Kapitals der Beklagten zu 1) und bei den Entflechtungsmaßnahmen der alliierten Stellen ergeben, kann nur im Zusammenhang mit einer entsprechenden rechtlichen Betrachtung dieser Vorkommnisse dargelegt werden.

28

II.

Die Behandlung der TSchV. bei der Währungsreform.

29

Für das rechtliche Schicksal der TSchV. ist es zunächst bedeutsam, welchen Einfluß die Währungsreform und die Umstellungsgesetze auf diese genommen haben. Denn erst wenn diese Frage entschieden ist, läßt sich beurteilen, wie die TSchV. anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten zu 1) zu behandeln sind.

30

1.)

Für die Anwendung der Umstellungsgesetze auf vermögenswerte Ansprüche kommt es darauf an, ob die in Frage stehenden Ansprüche Geldsummen- oder Geldwertansprüche sind. Nur die Geldsummenansprüche werden von der Umstellung erfaßt, die Geldwertansprüche hingegen bleiben von der Umstellung unberührt. Dabei sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Geldwertansprüche solche Ansprüche anzusehen, die zwar auf Leistung in Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nichtwährungsrechtlichen Elementen bestimmt wird wie dem Preis einer Ware zu einer bestimmten Zeit oder dem Wert eines Gegenstandes (BGHZ 7, 137[BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52];  9, 60) [BGH 12.02.1953 - IV ZR 109/52]. Bei den Geldwertansprüchen weist die Zahlung der Geldsumme die Besonderheit auf, daß sie nur Mittel zur Erfüllung eines geschuldeten Wertausgleichs ist, daß sie also das, was sie rechtlich leisten soll, nur leistet, wenn sie diesen Wertausgleich auch wirklich herbeiführt (BGHZ 11, 165[BGH 16.11.1953 - GSZ - 5/53]).

31

2.)

Es kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß die in den TSchV. verbrieften Ansprüche Geldwertansprüche wären, wenn den Inhabern der TSchV. nicht auch die oben (vgl. I 3 a) erörterten Mindestrechte eingeräumt worden wären. Hätten die Inhaber der TSchV. nicht die Garantie einer mindestens 4 1/2 %igen Verzinsung des Nennwertes der TSchV. und einer Einlösung zu mindestens 105 % des Nennwertes erhalten, wäre ihnen vielmehr für eine 1.000-RM-Schuldverschreibung nur eine Verzinsung von 1 % mehr als dem Inhaber einer 1.000-RM-Aktie, eine Einlösung nur zum amtlich notierten Börsenkurs einer entsprechenden Aktie sowie nur eine gleiche verhältnismäßige Beteiligung am Liquidationserlös wie den Aktionären zugesagt worden, so würde, es sich bei den TSchV. um reine Wertansprüche handeln. Der Inhalt des Schuldverhältnisses würde sich, was die einzelnen vermögenswerten Ansprüche anlangt, in einem solchen Fall nicht nach währungsrechtlichen Elementen bestimmen, sondern wie in dem Tatbestand des Weizenurteils des Bundesgerichtshofs (BGHZ 9, 56) ausschließlich von dem Wert eines anderen Gegenstandes abhängig sein.

32

Der Inhalt dieser Wertrechte kann durch die Mindestgarantien, die die TSchV. aufweisen, nicht eine entscheidende Einbuße erfahren; sie können dadurch nicht ihren Charakter als Wertrechte verlieren. Das würde mit dem Sinn und dem Zweck dieser Mindestgarantien, die eine Besserstellung der Inhaber der TSchV. für bestimmte Fälle, nicht aber eine Beeinträchtigung der Wertrechte herbeiführen sollen, in einem unauflösbaren Widerspruch stehen. Die Auffassung der Beklagten zu 1), daß der nominalistische Charakter dieser Mindestrechte den gesamten Inhalt der TSchV. präge und daß die sogenannten Substanzrechte der TSchV. nennwertabhängig seien, läßt sich daher schon mit dem Zweck dieser Mindestrechte nicht vereinbaren. Hinzu kommt, daß bei der Auffassung der Beklagten zu 1) der substanzwahrende Charakter dieser Wertrechte praktisch weitgehend aufgegeben werden würde und eine solche Annahme der erläuternden Verwaltungserklärung vom 4. Juli 1935 entscheidend widerstreiten würde. Berücksichtigt man die Bedeutung, die den Worten "weitgehende Wahrung des Substanz Charakters" im Jahre 1935 nach den Erfahrungen in der Inflation und angesichts der rechtlichen Möglichkeit zur Schaffung währungsunabhängiger und dem Aktienwert angelehnter Rechte allgemein beigemessen wurde, so läßt sich die Meinung der Beklagten zu 1) nach der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht halten. Denn von einem substanzwahrenden Charakter, der sich nach den schlimmen Erfahrungen in der Inflation gerade bei einem Währungsverfall zu bewähren hat, wäre dann bei den TSchV. überhaupt nichts mehr vorhanden. Der nominalistische Charakter, der Mindestrechte kann daher auf den Inhalt der Wertrechte nicht von Einfluß sein und ihnen namentlich nicht den Charakter als Wertrechte nehmen.

33

3.)

Die in den TSchV. enthaltenen Mindestrechte sind, wie bereits hervorgehoben, nominalistischer Art. Sie lauten auf eine bestimmte, in RM ausgedrückte Geldsumme. Das gilt zunächst für den Einlösungspreis bei Kündigung durch die Inhaber der TSchV. (100 %) und für die Mindestvergütung bei Kündigung durch die Gesellschaft (105 %). Diese Ansprüche werden durch den in RM ausgedrückten Nennwert der TSchV. bestimmt. Sie sind damit Geldsummenansprüche und unterliegen der Umstellung. Dabei ist der Umstand, daß der Anspruch auf Zahlung einer solchen Mindestvergütung erst bei Kündigung fällig wird, für diese Beurteilung ohne Belang. Denn die Fälligkeit im Zeitpunkt der Währungsreform ist keine Voraussetzung dafür, daß der in Frage stehende Anspruch ein Geldsummenanspruch ist. Auch ist es bei dem Mindesteinlösungspreis von 105 % im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft ohne Bedeutung, daß im Zeitpunkt der Währungsreform (und auch heute) noch nicht mit Bestimmtheit abgesehen werden konnte, ob dieser Anspruch auf Zahlung von 105 % des Nennwerts jemals zum Zuge kommen oder ob angesichts des amtlich notierten Börsenkurses für die Aktien der Einlösungspreis sich im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft nach diesem Kurs bestimmen werde. Entscheidend ist vielmehr allein, daß für diesen evtl. zur Entstehung gelangenden Anspruch auf Zahlung von 105 % des Nennwertes lediglich der in RM ausgedrückte Nennwert der TSchV. maßgeblich ist, daß somit die Höhe dieses Anspruchs lediglich durch einen in RM ausgedrückten Wertmesser bestimmt wird. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß es sich hierbei um einen fingierten Mindestkassakurs der Aktien handle, ändert an dieser Beurteilung nichts. Denn auch bei dieser Annahme bleibt es dabei, daß insoweit ein fester, auf 1.050 RM lautender Einlösungspreis für eine 1.000-RM-TSchV. zugesagt worden ist. Auch mit dem Anspruch auf eine Mindestverzinsung von 4 1/2 % des Nennwerts steht es nicht anders. Die Revision der Beklagten hat recht, wenn sie darlegt, daß es bei einer Zinsgarantie oder Mindestverzinsung insoweit lediglich darauf ankommt, nach welchem Betrag sich diese Verzinsung richten solle. Handelt es sich bei diesem um einen in RM ausgedrückten Wertmesser, so handelt es sich bei diesem Zinsanspruch stets um einen Geldsummenanspruch. Die Zusicherung der hier in Betracht kommenden Mindestverzinsung bedeutete praktisch nichts anderes, als daß jeder Inhaber einer TSchV. von 1.000 RM jährlich eine Verzinsung von mindestens 45 RM erhalten sollte. Dieser Mindestanspruch wird daher nur durch einen in RM ausgedrückten Wertmesser, nämlich den auf RM lautenden Nennwert der TSchV. bestimmt. Die insoweit entgegenstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts berücksichtigen nicht den Charakter und die Bedeutung der Mindestverzinsung von 4 1/2 %, sondern stellen allein darauf ab, daß der Inhaber der TSchV. jeweils 1 % mehr als die Aktionäre auf eine Aktie im gleichen Nennwert erhalten solle. Bei diesem Anspruch handelt es sich aber nicht um den Anspruch auf die Mindestverzinsung, sondern um den Anspruch auf die Zusatzverzinsung, der allerdings ein substanzwahrendes Wertrecht ist.

34

Diese Beurteilung der Mindestrechte wird auch allein dem Inhalt und Zweck der Ausstattung der TSchV. gerecht. Denn es ist gerade der Sinn dieser Mindestrechte, daß sie nicht substanzbezogen sind, daß sie nicht von dem Ertrag der Gesellschaft und nicht von der Höhe ihres tatsächlichen Vermögens abhängig sind. Durch die Ausstattung der TSchV. mit Mindestrechten und substanzbezogenen Rechten sollte den Inhabern der TSchV. einerseits - das ist der Zweck der Mindestrechte - ein bestimmter, zahlenmäßig festgelegter Anspruch als Mindestanspruch und andererseits bei einer günstigen wirtschaftlichen Fortentwicklung der Gesellschaft eine entsprechende wirtschaftliche Anteilnahme an dieser Entwicklung durch die substanzbezogenen Rechte eingeräumt werden.

35

4.)

Die TSchV. haben demgemäß einen zweifachen rechtlichen Charakter, sie verkörpern Geldsummenansprüche in den Mindestrechten und Geldwertansprüche in den substanzbezogenen Rechten. Dieser zweifache rechtliche Charakter muß bei der Frage einer Umstellung dieser Ansprüche eine entsprechende rechtliche Berücksichtigung finden. Das kann nicht anders geschehen, als daß die in den TSchV. verbrieften Geldsummenansprüche umgestellt und die in ihnen verbrieften Geldwertansprüche von der Umstellung auf DM ausgenommen werden.

36

Hiergegen kann nicht, wie die Revision der Beklagten ausführt, eingewendet werden, daß damit dem Nennwert der TSchV. eine doppelte Funktion zugewiesen und der Nennwert der TSchV. ohne ausreichenden Grund umstellungsrechtlich verschieden behandelt werde. Denn dieses ist gerade nicht der Fall. Lediglich die nennwertabhängigen Mindestrechte werden von der Umstellung erfaßt und damit aber auch alle nennwertabhängigen Rechte der TSchV. Der rechtliche Inhalt der Wertrechte (substanzbezogene Rechte) ist hingegen dadurch gekennzeichnet, daß sie nicht auf einen Nennwert bezogen, sondern den entsprechenden Rechten der Aktionäre angenähert oder angeglichen sind. Für sie spielt, wie noch im einzelnen darzulegen sein wird, der Nennwert der TSchV. gerade nicht die entscheidende Rolle, sondern ihre Wertrelation zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre. Es ist also im vorliegenden Fall genau so wie im Tatbestand der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 115, 227, in der die nennwertabhängigen Rechte aufgewertet und die aktienabhängigen Rechte umgestellt wurden, oder wie bei den Wandelschuldverschreibungen, bei denen nach einer weit verbreiteten Meinung die Betragsrechte nach den Umstellungsgesetzen umzustellen sind, während, das Wandel- (Umtausch-) recht in seinem Inhalt von der Umstellung der Währung nicht berührt wird.

37

5.)

Sind somit die in den TSchV. verbrieften Mindetrechte (Betragsrechte) umzustellen, so fragt es sich, ob für diese Umstellung die allgemeine Umstellungsvorschrift des §16 UG (Umstellung im Verhältnis 10 : 1) oder die des §18 UG (Umstellung im Verhältnis 1 : 1) zur Anwendung gelangt.

38

Auf die Betragsrechte ist die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG anzuwenden. Der Anwendungsbereich des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG bezieht sich nicht nur auf Auseinandersetzungsansprüche bei Personalgesellschaften; diese Vorschrift kann vielmehr auch im Bereich von Kapitalgesellschaften zur Anwendung kommen. Der Umstand, daß die Vorschrift des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG von einer Auseinandersetzung zwischen Gesellschaft ern und nicht auch zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern spricht, besagt in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes. Für die Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG kann es nach seinem Sinngedanken auf die rechtstechnische Gestaltung der Gesellschaft als juristischer Person oder Gesamthandsgemeinschaft nicht ankommen. Das liegt etwa beim Ausschluß eines Gesellschafters aus einer GmbH für seinen Abfindungsanspruch oder bei einer Einziehung von Vorzugsaktien im Wege der Auslosung für den satzungsmäßig festgelegten Einziehungspreis offen zutage. Auch im Schrifttum wird heute die Möglichkeit einer Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG im Bereich der Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht mehr in Zweifel gezogen.

39

Die Beklagten wenden sich - und hierin in Übereinstimmung mit der Auffassung des Berufungsgericht - gegen die Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG mit zwei anderen Erwägungen. Einmal meinen sie, daß hier von einem (teilweisen) Ausscheiden einzelner Aktionäre anläßlich der Kapitalherabsetzung im Jahre 1935 nicht gesprochen werden könne. Denn durch diese Kapitalherabsetzung seien alle Aktionäre gleichmäßig betroffen worden, so daß sich an ihrem verhältnismäßigen Anteil an der Substanz des Gesellschaftsvermögens nichts geändert habe. Sodann seien die Aktionäre aber auch durch die Ausgabe der TSchV. vollständig abgefunden worden; an die Stelle eines etwaigen Abfindungsanspruchs der Aktionäre sei nunmehr im Wege der Novation der Anspruch aus den TSchV. getreten, die ihren Inhabern jederzeit und ohne Schwierigkeit den Verkauf der TSchV. an der Börse ermöglicht habe.

40

Beide Erwägungen vermögen indessen die Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG nicht auszuräumen.

41

a)

Man wird der Bedeutung der Kapitalherabsetzung und der Ausgabe der TSchV. nicht gerecht, wenn man sie im Sinn der Ausführungen der Beklagten ganz isoliert für sich betrachtet. Denn es war gerade der Sinn und der Zweck dieser Transaktion, wie auch die dann folgende Entwicklung mit Sicherheit lehrt, eine Umschichtung in der Zusammensetzung des Mitgliederbestandes der Beklagten zu 1) herbei zuführen. So hat der damalige Großaktionär der Beklagten zu 1), wie unstreitig ist, sofort das auf ihn entfallende Paket an TSchV. weiterveräußert und dafür zum Teil weitere Aktien erworben, um die für ihn wichtige Aktienmehrheit bei der Beklagten zu 1) zu erwerben. Andererseits haben Kleinstaktionäre die ihnen lukrativer erscheinenden TSchV. gegen Verkauf ihrer Aktien erworben, so daß durch die Kapitalherabsetzung und die Ausgabe der TSchV. die beabsichtigte Umschichtung im Mitgliederbestand der Beklagten zu 1) auch tatsächlich eingetreten ist. Dieser einheitliche Lebensvorgang muß bei der rechtlichen Beurteilung im Zusammenhang mit §18 Abs. 1 Nr. 3 UG als Ganzes gesehen werden; er kann also nicht in seine einzelnen rechtlichen Teilabschnitte aufgegliedert werden, weil man sonst dem bei der Kapitalherabsetzung verfolgten Zweck und seiner Verwirklichung nicht gerecht zu werden vermag. Dabei kann es für die notwendige allgemeine und gleichmäßige Behandlung aller TSchV. auch keinen Unterschied machen, daß in bestimmten Fällen auch Aktionäre sowohl ihre neuen Aktien wie die auf sie entfallenden TSchV. behalten haben.

42

Für die so gebotene zusammenfassende Beurteilung dieses einheitlichen Lebensvorgangs bedeutet dieser ein Ausscheiden einzelner Aktionäre aus dem Kreis der Mitglieder der Beklagten zu 1) bei gleichzeitiger Abfindung mit schuldrechtlichen Ansprüchen, die sich gegen die Beklagte zu 1) richten und die zum Teil der Umstellung zugängliche Betragsrechte verkörpern. Auf einen solchen Vorgang ist nach den vorstehenden Ausführungen §18 Abs. 1 Nr. 3 UG anwendbar.

43

b)

Diese Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG kann auch nicht, wie die Beklagte zu 1) meint, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Novation der ursprünglich gegebenen Abfindungsansprüche ausgeschlossen werden. Für die Annähme einer Novation ist hier kein Raum. Denn geht man entsprechend den vorstehenden Ausführungen davon aus, daß die Kapitalherabsetzung im Zusammenhang mit der sich anschließenden Umschichtung in der Zusammensetzung des Mitgliederbestandes gesehen werden muß, so bestand die Abfindung der ausscheidenden Mitglieder von vornherein in der Hingabe der TSchV. Die ausscheidenden Mitglieder erhielten damit eine Forderung gegen die Gesellschaft, die in der einzelnen TSchV. verbrieft war und die u.a. auch eine Geldsummenforderung darstellte. Bei der Frage, ob auf diese Forderung §18 Abs. 1 Nr. 3 UG Anwendung finden kann, muß, wie immer % in diesem Zusammenhang, auf den Entstehungstatbestand der Forderung zurückgegriffen werden. Das bedeutet, daß es insoweit für die rechtliche Beurteilung der in den TSchV. verbrieften Geldsummenansprüche entscheidend ist, daß sie als Abfindung für das Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Kreis der Aktionäre gegeben wurden. Damit ist aber zugleich auch die Anwendung des §18 Abs. 1 Nr. 3 UG auf die in den TSchV. verbrieften Geldsummenansprüche geboten.

44

III.

Die Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten zu 1) in der DM-Eröffnungsbilanz.

45

1.)

Bei der Beantwortung der Frage, welchen Einfluß die Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten zu 1) in der DM-Eröffnungsbilanz in einem Verhältnis von 1 : 2,2 auf die Rechte der Inhaber der TSchV. hat, ist davon auszugehen, daß dieser Fall in den Bedingungen der TSchV. keine ausdrückliche und besondere Regelung gefunden hat. Es ist daher im Wege der Auslegung der TSchV. zu ermitteln, welche Rechtsfolgen sich aus dieser Neufestsetzung des Grundkapitals für die Ansprüche der Inhaber der TSchV. ergeben.

46

2.)

Von einer wesentlichen Bedeutung für die Entscheidung dieser Frage ist der Umstand, daß die Rechte der Inhaber der TSchV. in ein bestimmtes Abhängigkeitsverhältnis zu den entsprechenden Rechten der Aktionäre gebracht sind. Das Recht auf die Zusatzverzinsung, auf den Einlösungspreis bei Kündigung durch die Gesellschaft (amtlich notierter Börsenkurs für Aktien) und die Regelung im Falle einer Liquidation lassen das deutlich erkennen. Diese aktienabhängigen Rechte der Inhaber der TSchV. müssen notwendigerweise eine Einbuße erleiden, wenn durch eine Heraufsetzung der Grundkapitalziffer der Nennwert der Aktien eine Erhöhung erfährt. Denn eine solche Verwässerung der Aktien ändert das ursprüngliche Verhältnis zwischen dem Inhaber einer TSchV. und dem Inhaber einer Aktie mit gleichem Nennwert und gibt diesem damit im Verhältnis zu jenem mehr Rechte.

47

Die TSchV. haben für den wichtigsten Fall einer solchen Verwässerung der Aktien den Inhabern der TSchV. einen durchgreifenden Rechtsschutz gewährt, der sie jedenfalls in vermögensrechtlicher Hinsicht vor jeder Einbuße durch eine solche Verwässerung schützt. Bei einer echten Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre haben die Inhaber der TSchV. ebenfalls ein Recht auf Bezug entsprechender neuer TSchV., und zwar zu dem gleichen Bezugspreis, der für die jungen Aktien bestimmt wird. Damit sind die Inhaber der TSchV. gegen eine Verwässerung ihrer Rechte durch eine solche Kapitalerhöhung vollauf geschützt. Das gilt auch, wie schon ausgeführt, für das Recht der Gesellschaft, in einem solchen Fall das Bezugsrecht der Inhaber der TSchV. abzulösen, weil der Ablösungspreis (der amtlich notierte Börsenkurs für das Bezugsrecht der Aktionäre) das auch für den Aktionär maßgebliche Entgelt für die Verwässerung seiner alten Aktie durch die Kapitalerhöhung darstellt und damit auch die Einbuße durch die Verwässerung der Rechtsstellung der Inhaber der TSchV. voll ausgleicht.

48

Angesichts dieser Regelung fragt es sich, ob diese nur eine Ausnahmeregelung für den besonderen Fall der Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts darstellt, ob also nur in diesem Fall die Inhaber der TSchV. einen Anspruch auf den für ihre Rechtsstellung sehr bedeutsamen Verwässerungsschutz haben oder ob sie auch für andere Fälle entsprechend gelten muß. Für die Entscheidung dieser Frage ist es ohne Bedeutung, daß nach den Bedingungen der TSchV. angenommen werden muß, daß ihre Inhaber keinen Verwässerungsschutz bei einer Kapitalerhöhung unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts erhalten. Denn diese Regelung hat ihren guten Sinn, wenn man die Aufgabe des Verwässerungsschutzes zugunsten der Inhaber der TSchV. darin erblickt, daß sie nur im Verhältnis zu den bisherigen Aktionären keine Einbuße ihrer Rechtsstellung erleiden sollen, daß also insoweit die Entstehungsgeschichte für die Ausgabe der TSchV. eine entsprechende Berücksichtigung finden soll. Bei dieser Beurteilung ist der Ausschluß eines Verwässerungsschutzes bei einer Kapitalerhöhung unter Ausschluß des Bezugsrechts für die hier zu entscheidende Frage ohne Belang.

49

Die Einräumung eines Verwässerungsschutzes für den Fall einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre stellt den wichtigsten Fall für die Notwendigkeit eines solchen Schutzes dar. Berücksichtigt man, daß im Jahre 1935 (und auch noch heute) eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe von Gratisaktien aus steuerlichen Gründen praktisch nicht in Betracht kam und daß für eine Kapitalberichtigung durch Neufestsetzung des Grundkapitals eine besondere gesetzliche Grundlage fehlte, so kann es nicht als auffallend bezeichnet werden, daß die Bedingungen der TSchV. den Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber der TSchV. nur für den damals allein bedeutungsvollen Fall einer echten Kapitalerhöhung unter Einräumung des gesetzlichen Bezugsrechts geregelt haben. Es laßt sich daher allein aus diesem Umstand noch nichts dafür herleiten, daß der Verwässerungsschutz nicht auch noch für andere Fälle gelten soll.

50

Dagegen spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Behandlung, die die TSchV. bei der Kapitalberichtigung im Jahre 1942 erfahren haben, dafür, daß der Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber der TSchV. auch noch in weiteren Fällen eingreifen muß. Diese Handhabung im Jahre 1942 ist zwar nicht ein unmittelbares Auslegungsmittel, aber doch ein Beweisanzeichen und macht deutlich, wie jedenfalls damals die Verwaltung der Beklagten zu 1) selbst die TSchV. verstanden hat. Hinzu kommt aber entscheidend, daß die Erläuterung der TSchV. in der Verwaltungerklärung vom 4. Juli 1935 dahin, daß durch sie der Substanzcharakter weitgehend gewahrt werde, entscheidend für einen umfassenden Verwässerungsschutz zugunsten der Inhaber der TSchV. spricht. Denn diese Erläuterung läßt sich nicht mit der Möglichkeit vereinbaren, daß die Substanzrechte der TSchV. von den Aktionären ohne weiteres so verwässert werden könnten, daß nicht nur die Zusatzverzinsung, sondern auch das Einlösungsentgelt über den Mindestsatz von 105 % des Nennwerts hinaus sowie die zusätzlichen Ansprüche auf den Liquidationserlös praktisch gegenstandslos werden. Eine solche Möglichkeit laßt sich angesichts der Verwaltungserklärung vom 4. Juli 1935 mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbaren und kann daher im Wege der Auslegung nicht aus den Bedingungen der TSchV. entnommen werden. Eine solche Befugnis der Aktionäre zur Verwässerung der Substanzrechte hätte vielmehr in den Bedingungen der TSchV. besonders hervorgehoben werden müssen, damit sie zum Inhalt der TSchV. wurden.

51

3.)

Die Folgerungen, die der Kläger aus dieser auch von ihm vertretenen Beurteilung zieht, sind jedoch zu einem Teil nach dem Inhalt der TSchV. nicht gerechtfertigt. Der Kläger ist der Meinung, daß ihm anläßlich der Neufestsetzung des Kapitals, so wie den Aktionären neue Aktien im Verhältnis 1 : 2,2 zugeteilt worden sind, nunmehr im gleichen Verhältnis neue TSchV. auszustellen seien. Diese Meinung würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Inhaber der TSchV. gegenüber den Aktionären führen und gerade den auch vom Kläger vertretenen Grundsatz verletzen, daß durch eine Änderung des Grundkapitals die Rechtsstellung des einzelnen Inhabers einer TSchV. zu der Rechtsstellung des einzelnen Inhabers einer Aktie nicht geändert werden dürfe. Bei der vom Kläger vertretenen Meinung müßtennunmehr an den Inhaber einer TSchV. von bisher 1.000 RM statt bisher jährlich 45 RM jährlich 99 DM an Zinsen ausgeschüttet werden, ehe der einzelne Aktionär eine Dividende beanspruchen kann. Auch der Einlösungspreis bei einer Kündigung der TSchV. durch die Gesellschaft könnte sich zum Nachteil der Aktionäre verschieben, nämlich dann, wenn der Kurs der neuen Aktie unter 105 % des Nennwerts herabsinkt und damit der Mindestpreis für die Einlösung der gekündigten TSchV. zum Zuge kommt. Schließlich zeigt sich die Besserstellung der Inhaber der TSchV. auch bei ihren Ansprüchen im Fall einer Liquidation der Gesellschaft. Mußten die Aktionäre dem Teilhaber einer einzelnen TSchV. von 1.000 RM bisher den Vorrang für seine Befriedigung in Höhe dieses Nennwerts einräumen, so müßten sie nunmehr eine Vorausbefriedigung dieses Inhabers in Höhe von 2.200 DM hinnehmen, ehe sie selbst eine Befriedigung in Höhe des Nennwerts ihrer Aktien beanspruchen könnten. Diese Besserstellung der Inhaber der TSchV. gegenüber den Aktionären durch Ausgabe neuer TSchV. im Verhältnis 1 : 2,2 ist dadurch bedingt, daß die Rechte aus den TSchV. nicht ausschließlich von den entsprechenden Rechten der Aktien abhängig sind, sondern auch absolute Mindestrechte enthalten, die dann eine 2,2fache Erhöhung erhalten und dadurch das bisherige Verhältnis zwischen den Rechten der Inhaber der TSchV. und denen der Aktionäre verschieben. Bei einer echten Kapitalerhöhung ist eine solche Verschiebung nicht möglich, weil in einem solchen Fall die Inhaber der TSchV. Zahlungen mindestens in Höhe des Nennwerts der neuen TSchV. an die Gesellschaft leisten müssen. In diesem Fall ist es daher gerechtfertigt, daß die Inhaber der TSchV. auch für die neuen TSchV. die absolute Mindestverzinsung sowie den Mindesteinlösungspreis von 100 % oder 105 % erhalten.

52

Den Inhabern der TSchV. kann daher im Fall einer Kapitalberichtigung der ihnen zustehende Verwässerungsschutz nur in der Weise erteilt werden, daß ihre absoluten Mindestrechte bestehenbleiben und nur ihre aktienabhängigen Substanzrechte den neuen Kapitalverhältnissen angepaßt werden. Das bedeutet, daß es bei der Mindestverzinsung von 4 1/2 %, gerechnet auf den im Verhältnis 1 : 1 umgestellten Nennwert der TSchV., verbleibt und daß die Inhaber der TSchV. im Falle einer Kündigung durch die Gesellschaft als Einlösungspreis weiterhin mindestens 105 % und im Falle einer Kündigung durch sie selbst 100 % bezogen auf den Nennwert der umgestellten TSchV. erhalten. Bei den aktienabhängigen Rechten hingegen ist das bisherige Verhältnis zu wahren, und zwar so, daß dem Inhaber für eine TSchV. von 1.000 DM als Zusatzverzinsung immer 1 % mehr zusteht, als die Aktionäre für ihre neuen Aktien von 2.200 DM erhalten, daß ihnen bei einer Kapitalerhöhung unter Einräumung eines Bezugsrechts für die Aktionäre für eine TSchV. von 1.000 DM ein entsprechendes Bezugsrecht (das gilt auch bei Ablösung des Bezugsrechts durch die Gesellschaft) zugeteilt wird, wie es auf Aktionäre für Aktien im Nennbetrag von 2.200 DM entfällt, daß die Inhaber der TSchV. bei einer Kündigung durch die Gesellschaft den amtlichen Börsenkurs für Aktien im Betrage von 2.200 DM verlangen können und daß endlich auch bei einer Liquidation der Gesellschaft das alte Verhältnis zwischen einer TSchV. von 1.000 RM und einer Aktie von 1.000 RM in entsprechender Weise voll berücksichtigt wird. In der Aufrechterhaltung der absoluten Mindestrechte und der Anpassung der aktienabhängigen Rechte an die neuen Kapitalverhältnisse erschöpft sich der den Inhabern der TSchV. zustehende Verwässerungsschutz.

53

4.)

Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts schließt die Vorschrift des §41 Abs. 2 DMBG die Anpassung der aktienabhängigen Rechte an die neuen Kapitalverhältnisse nicht aus. Es ist zwar richtig, daß im vorliegenden Fall die Vorschrift des §41 Abs. 1 DMBG nicht zur Anwendung gelangen kann. §41 Abs. 1 DMBG befaßt sich mit den Anteilen an Kapitalgesellschaften und bestimmt, daß durch die Neufestsetzung des Grundkapitals das bisherige Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander nicht geändert werden darf: Als Anteile sind dabei Mitgliedschaftsrechte zu verstehen, nicht aber schuldrechtliche Ansprüche, um die es sich bei den TSchV. handelt. Es ist des weiteren auch richtig, daß §41 Abs. 2 DMBG eine Regelung für aktienabhängige Gläubigerrechte trifft und für sie bestimmt, daß sie sich nach den durch die Neufestsetzung eingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen richten. Schließlich ist es auch richtig, daß §41 Abs. 2 DMBG dabei bewußt eine Verwässerung, also eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der Gläubigerrechte in Kauf nimmt, weil der zunächst vorgesehene Zusatz "wobei ihr wirtschaftlicher Inhalt nicht verändert werden darf" im Unterschied zu der Regelung in §54 der 1. DVO zur DAO dann doch wieder gestrichen worden ist. Gleichwohl steht die Vorschrift des §41 Abs. 2 DMBG hier einer Anpassung der aktienabhängigen Substanzrechte an die neuen Kapitalverhältnisse in der Gesellschaft nicht entgegen.

54

Aktienabhängige Gläubigerrechte genießen nicht immer einen Verwässerungsschutz, vielmehr, hängt das jeweils von der inhaltlichen Ausgestaltung des in Frage stehenden Gläubigerrechts ab. So ist der Gläubiger eines Genußrechts, dem eine dividendenabhängige Verzinsung seines Genußrechts zugesagt ist, im Regelfälle nicht vor einer Verwässerung seines Rechts durch eine Kapitalerhöhung geschützt (RG 83, 298; Weipert Großkomm. z. AktG §174 Anm. 12). Auch andere wirtschaftliche Beeinträchtigungen seines Gläubigerrechts etwa durch Verschmelzung, Umwandlung oder Auflösung muß der Genußrechtsberechtigte gegebenenfalls hinnehmen. Angesichts dieser Rechtslage stand der Gesetzgeber des DM-Bilanzgesetzes vor der Frage, wie es mit den wirtschaftlichen Beeinträchtigungen aktienabhängiger Gläubigerrechte anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals in der DM-Eröffnungsbilanz gehalten werden solle. Dabei hat sich der Gesetzgeber nach anfänglichen Schwankungen nicht für einen wirtschaftlichen Schutz der aktienabhängigen Gläubigerrechte - so §54 der 1. DVO zur DAO - entschieden, sondern in Anlehnung an §33 der 2. DVO zur GoldbilanzVO wirtschaftliche Beeinträchtigungen solcher Gläubigerrechte anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals in Kauf genommen.

55

Damit werden die Grenzen für den Anwendungsbereich des §41 Abs. 2 DMBG deutlich. Gläubiger aktienabhängiger Rechte müssen wirtschaftliche Beeinträchtigungen ihrer Rechtsposition anläßlich der Neufestsetzung des Grundkapitals hinnehmen, so wie sie es auch in anderen Fällen bei einer Kapitalerhöhung gegebenenfalls tun müssen. Oder umgekehrt ausgedrückt: §41 Abs. 2 DMBG gibt den Inhabern aktienabhängiger Gläubigerrechte keinen besonderen (selbständigen) Verwässerungsschutz anläßlich der Neufestsetzung des Kapitals. In dieser Auswirkung erschöpft sich die Bedeutung und Tragweite dieser Vorschrift. Daraus ergibt sich, daß diese Bestimmung keinen Eingriff in den rechtlichen Bestand eines aktienabhängigen Gläubigerrechts vornimmt, sondern nur eine Änderung des wirtschaftlichen Inhalts zulaßt. Genießt also in einem Einzelfall ein aktienabhängiges Gläubigerrecht schon nach seiner rechtlichen Gestaltung einen Verwässerungsschutz vor Kapitalberichtigungen oder Kapitalheraufsetzungen, so verbleibt es trotz §41 Abs. 2 DMBG bei diesem Schutz, weil ein solches Gläubigerrecht in seinem rechtlichen Bestand durch §41 Abs. 2 DMBG nicht berührt wird.

56

Somit steht auch §41 Abs. 2 DMBG einer Anpassung der TSchV. in ihren aktienabhängigen Substanzrechten an die neuen Kapitalverhältnisse bei der Beklagten zu 1) nicht entgegen.

57

IV.

Die Ausgliederung der E. St. AG.

58

1.)

Die Ausgliederung der E. St. AG aus der Ha. Bergbau AG im Zuge der alliierten Entflechtungsmaßnahmen ist in ihrer rechtlichen Auswirkung auf die Stellung der Inhaber der TSchV. entsprechend zu beurteilen wie die Neufestsetzung des Grundkapitals bei der H. B. AG. Denn auch die Ausgliederung der E. St. hat eine Verwässerung der TSchV. zur Folge, weil das vor der Entflechtung vorhandene Vermögen der H. B. AG nun nicht mehr von dem 2,2fachen des ursprünglichen Aktiennennwerts, sondern von dem 2,2fachen und dem 1,5fachen des ursprünglichen Aktiennennwertes repräsentiert wird. Bei dieser Sachlage muß den Inhabern der TSchV. aus den gleichen Erwägungen wie bei der Neufestsetzung das Grundkapitals auch insoweit ein Verwässerungsschutz zugebilligt werden, damit bei den aktienabhängigen Substanzrechten das ursprüngliche Verhältnis zwischen einer TSchV. von 1.000 RM und einer H. Altaktie von 1.000 RM gewahrt bleibt. Dieser Verwässerungsschutz besteht aber auch hier nur für die aktienabhängigen Substanzrechte. Auch hier würde das weitergehende Verlangen des Klägers auf Ausgabe neuer TSchV. über 1.500 DM für eine TSchV. von 1.000 RM das ursprünglich gegebene Verhältnis zwischen den Rechten einer TSchV. von 1.000 RM und einer H. Altaktie von 1.000 RM zu Lasten der Aktionäre verschieben und daher nach dem Inhalt der TSchV. nicht gerechtfertigt sein.

59

2.)

Diese Anpassung der TSchV. an die durch die Ausgliederung der E. St. AG geschaffenen Verhältnisse ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht mit Rücksicht auf die alliierten Entflechtungsgesetze und -anordnungen ausgeschlossen.

60

a)

Nach Art. 13 des Gesetzes Nr. 27 der Alliierten Hohen Kommission (AHK) in der Neufassung durch Art. 4 des Gesetzes Nr. 76 AHK vom 30. April 1952 in Verbindung mit Art. 12 des Überleitungsvertrages ist ein besonderer Prüfungsausschuß für die Nachprüfung zuständig, ob eine auf Grund von Art. 5 c des Gesetzes Nr. 27 erlassene Anordnung die Rechte der durch eine Entflechtungsmaßnahme betroffenen Berechtigten angemessen gewahrt hat. Nach Art. 5 c a.a.O. regelt die AHK u.a. die Verteilung der Anleihen und sonstigen gesicherten und ungesicherten Schuldverschreibungen unter den von der Übertragung der Vermögensgegenstände betroffenen Berechtigten in der Art, daß die Zwecke des Gesetzes Nr. 27 erreicht werden und eine angemessene und billige Behandlung der Berechtigten entsprechend ihren Rechten und Interessen gesichert wird. Unter Art. 5 c fällt demnach die Aufteilung der TSchV. im Verhältnis von 60 : 40 auf die Beklagte zu 1) und die Essener Steinkohlenbergwerke AG. Diese Aufteilung ist demgemäß einer Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte unter dem Gesichtspunkt, ob sie die Belange der beteiligten Gläubiger sachgerecht wahrt, entzogen; eine solche Nachprüfung kann vielmehr allein nur von dem vorgesehenen Prüfungsausschuß vorgenommen werden. Andererseits erschöpft sich für die hier in Betracht kommenden TSchV. die Aufgabe des Prüfungsausschusses in der Nachprüfung dieser Aufteilung.

61

Der Kläger geht bei seinen Klaganträgen von der Aufteilung der TSchV. im Verhältnisse 60 : 40 auf die beiden Beklagten aus. Er legt sie seinen Klaganträgen zugrunde und will sie nicht nachgeprüft wissen. Schon hieraus ergibt sich, daß den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht eine Frage bildet, die zur ausschließlichen Zuständigkeit des genannten Prüfungsausschusses gehört. In diesem Rechtsstreit geht es vielmehr um die ganz andere Frage, welchen Inhalt die im Verhältnis 60 : 40 aufgeteilten TSchV. im einzelnen haben und welche Verpflichtungen die beiden Beklagten nach der Aufteilung gegenüber den Gläubigern zu erfüllen haben. Die Entscheidung dieser Frage obliegt allein dem ordentlichen Gericht. Die Entflechtungsgesetze und -anordnungen geben auch keinen irgendwie gearteten Anhaltspunkt dafür, daß auch die inhaltliche Auslegung aufgeteilter Schuldverschreibungen dem Prüfungsausschuß obliege und dieser die daraus entstehenden Streitfragen zu entscheiden hat. Des weiteren ist auch nicht ein verständiger Grund ersichtlich, warum dem Prüfungsausschuß die Entscheidung dieser Frage übertragen sein sollte, weil eine solche Entscheidung für die Durchführung und Aufrechterhaltung der getroffenen Entflechtungsmaßnahmen ohne Belang ist.

62

b)

Die Beklagten meinen, daß nach den Entflechtungsanordnungen auch noch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt eine Anpassung der TSchV. an die durch die Ausgliederung der EStBAG gegebenen Verhältnisse aus geschlossen sei. Die AHK habe nämlich eine Zuweisung der Aktien der EStBAG ausschließlich auf die Aktionäre angeordnet und damit bindend zum Ausdruck gebracht, daß den Obligationären kein Vermögen habe übertragen, und daß demgemäß auch die Rechte der TSchV. nicht hätten erhöht werden sollen. Es mag hier offenbleiben, ob aus den alliierten Entflechtungsmaßnahmen eine solche Folgerung gezogen werden kann. Entscheidend ist hier jedenfalls der Umstand, daß die Obligationäre durch die Anpassung ihrer TSchV. an die durch die Ausgliederung der EStBAG geschaffenen Verhältnisse keine neuen zusätzlichen Rechte erhalten, also nicht etwas erlangen, was ihnen vorher noch nicht zugestanden hatte. Die notwendige Anpassung hat vielmehr lediglich die Bedeutung, daß den Inhabern der TSchV. ihre bisherigen Rechte in ihrem bisherigen Umfang erhalten bleiben, und daß diese nicht etwa verwässert werden und damit eine rechtliche und wirtschaftliche Einbuße erleiden.

63

Somit läßt sich aus den alliierten Entflechtungsbestimmungen nichts dagegen herleiten, daß bei den TSchV. eine Anpassung der aktienabhängigen Substanzrechte an die durch die Ausgliederung der EStBAG geschaffenen Verhältnisse vorgenommen werden muß.

64

3.)

Schließlich beruft sich die Beklagte zu 2) noch darauf, daß die Aufteilung der TSchV. auf die beiden Beklagten im Verhältnis 60 : 40 bereits zum 1. Juli 1952 erfolgt sei und daß damit die Verbindlichkeiten aus diesen TSchV. auch auf sie - die Beklagte zu 2) - mit einem ganz bestimmten Inhalt übergegangen seien. Da in diesem Zeitpunkt die Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten zu 1) im Verhältnis 1 : 2,2 noch gar nicht vorgenommen gewesen sei, könne diese Tatsache für den Inhalt der auf sie übergegangenen Verbindlichkeiten auch keine Bedeutung haben.

65

Diese Einwendung der Beklagten zu 2) ist unbegründet. Die Beklagte zu 2) laßt insoweit außer acht, daß die Neuordnung der Gesellschaftsverhältnisse beider Gesellschaften und insbesondere die Ausgliederung der EStBAG und die Aufteilung der TSchV. auf beide Gesellschaften auf der Anordnung der AHK Nr. Fl A (Amtsblatt der AHK S. 1834) beruhen, die bereits am 26. Juni 1952 ergangen ist. Bei den Erwägungen, die zu dieser Anordnung geführt haben, waren auch schon alle weiteren Maßnahmen festgelegt worden, die durch diese Anordnung bei den beiden Gesellschaften unmittelbar notwendig wurden, insbesondere die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse beider Gesellschaften. Denn ohne eine solche Festlegung konnte namentlich die Bewertung des Gesellschaftsvermögens und die darauf beruhende Aufteilung der TSchV. auf die beiden Gesellschaften überhaupt nicht vorgenommen werden. Das zeigt, daß alle diese Maßnahmen in einem engen inneren Zusammenhang zueinander stehen und als Einheit betrachtet werden müssen. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, daß die Neufestsetzung des Grundkapitals beider Gesellschaften am 29. Juli und am 4. Juli 1952 mit Wirkung vom 21. Juni 1948 beschlossen worden ist, also mit Wirkung auf einen Zeitpunkt, der erheblich vor dem Zeitpunkt der Aufteilung der TSchV. auf die beiden Gesellschaften liegt. Das muß auch die Beklagte zu 2) gegen sich gelten lassen, so daß die Neufestsetzung des Grundkapitals der Beklagten zu 1) für den Inhalt der auf sie zum 1. Juli 1952 übergegangenen TSchV. ebenfalls von Bedeutung ist.

66

V.

Zusammenfassung.

67

1.)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, daß der Klagantrag zu A 1 begründet ist; die im Klagantrag bezeichneten TSchV. sind im Verhältnis 1 : 1 auf DM umgestellt. Die Revision der Beklagten, die sich gegen diese im Berufungsurteil getroffene Feststellung wendet, ist also unbegründete.

68

2.)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich weiter, daß der mit dem Klagantrag zu A 2 verfolgte Anspruch unbegründet ist. Der Kläger kann von den Beklagten die Lieferung weiterer TSchV. im Gesamtbetrage von 27.000 DM nicht verlangen. In diesem Umfang ist die Revision des Klägers daher zurückzuweisen.

69

3.)

Der Hilfsantrag unter B geht seinem sachlichen Inhalt nach dahin, die Anpassung lediglich der aktienabhängigen Substanzrechte an die neuen Kapitalverhältnisse bei den beiden Gesellschaften auszusprechen. Den Inhalt dieses Hilfsantrages hat die Revision des Klägers ohne eine sachliche Änderung im Interesse einer Klarstellung lediglich neu formuliert (Revisionsantrag zu 3). Eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klagänderung kann darin nicht erblickt werden.

70

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß dieses Klagebegehren ebenfalls begründet ist, so daß eine Feststellung im Sinne dieses Klageantrages ebenfalls getroffen werden muß.

71

Im Interesse einer Klarstellung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen wird der Tenor des Berufungsurteils in dem vorstehenden Urteilstenor neu gefaßt.

72

Von den Kosten des Verfahrens haben nach §92 ZPO der Kläger 1/3, die Beklagte zu 1) 2/5 und die Beklagte zu 2) 4/15 zu tragen.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Nörr Liesecke