Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1958, Az.: VI ZR 255/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 255/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13906
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.10.1957
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 Ges. über die erweiterte Zulassung von Schadenersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen v. 7. Dezember 1945, RGBl I, 674
- § 48 StVO
Fundstellen
- MDR 1959, 204 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Polizeimeisters Josef F. in B., Am B. ...,
Prozessgegner
1. die Stadt K., vertreten durch den Oberstadtdirektor in K., Rathaus,
2. den Straßenbahnfahrer Wilhelm R. in K., T.-B.-Straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Daß ein Polizeifahrzeug die Vorrechte aus § 48 StVO ausübt, steht der Annahme seiner Teilnahme am allgemeinen Verkehr nicht entgegen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Klägers und der Erstbeklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. Oktober 1957 werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger und der Erstbeklagten je zur Hälfte auferlegt. Von den außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens haben zu tragen
der Kläger die des Zweitbeklagten und die Hälfte der eigenen,
die Erstbeklagte die eigenen und die Hälfte der dem Kläger erwachsenen Kosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 22. Februar 1955 gegen 9.30 Uhr fuhr der Kläger als Fahrer eines Polizeifunkstreifenwagens mit anderen Polizeibeamten auf der beschneiten und glatten Eilerstraße in Rath-Heumar bei Köln von Porz her in der Richtung zur Autobahn Köln - Frankfurt. Der Streifenwagen war ein mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteter gewöhnlicher Personenkraftwagen der Marke Opel-Kapitän. Die Straße wird von einer doppelgleisigen Straßenbahnlinie der Erstbeklagten gekreuzt. Der Bahnübergang wird durch Warnkreuze auf der Eilerstraße kenntlich gemacht. Als sich der Wagen mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn dem Bahnübergang näherte, kam aus Richtung Köln ein Straßenbahnzug. Fahrer des Zuges war der Zweitbeklagte. Der Zug hatte an einer Haltestelle etwa 70 m vor der Eilerstraße gehalten und war bei der Weiterfahrt auf eine Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st gekommen Vor dem Übergang über die Eilerstraße schaltete der Zweitbeklagte den Fahrstrom ab. Der Streifenwagen stieß auf dem Übergang mit dem Triebwagen des Straßenbahnzugs zusammen. Der Kläger wurde erheblich verletzt.
Der Kläger hat dem Zweitbeklagten zum Vorwurf gemacht, über die Eilerstraße hinweggefahren zu sein, obwohl er die Signale des Martinshorns und das Blaulicht des im Einsatz befindlichen Polizeiwagens wahrgenommen habe. Zum Ersatz des Schadens, der nicht durch die Unfallfürsorge des Landes Nordrhein-Westfalen für Beamte ausgeglichen ist, hat er die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 1.148 DM in Anspruch genommen. Auch hat er festzustellen beantragt, daß sie ihm allen noch weiter entstehenden Unfallschaden zu ersetzen haben.
Die Beklagten haben ein Verschulden des Zweitbeklagten bestritten. Sie haben behauptet, er habe das Martinshorn bei den Eigengeräuschen der fahrenden Straßenbahn nicht hören und das Blaulicht in der hellen Morgensonne erst im letzten Augenblick erkennen können, als der Unfall schon unvermeidbar gewesen sei. Sie haben dem Kläger ein eigenes Verschulden an seinem Unfall beigemessen. Da es sich bei dem Einsatz des Streifenwagens um keine eilige Dienstfahrt gehandelt habe, sei er nicht davon befreit gewesen, dem Straßenbahnzug die Vorfahrt zu gewähren. Auch sei er in Anbetracht der Straßenglätte zu schnell gefahren; der Streifenwagen habe eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st gehabt.
Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen, dagegen die Schadenshaftung der Erstbeklagten nach den Haftpflichtgesetzen für begründet gehalten und dementsprechend den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt sowie dem Feststellungsbegehren entsprochen, soweit der Schaden des Klägers nicht durch Leistungen der Unfallfürsorge für Beamte ausgeglichen wird.
Gegen das Urteil haben der Kläger und die Erstbeklagte, soweit sie unterlegen sind, Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil bestätigt.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche gegen den Zweitbeklagten weiter; die Erstbeklagte sucht mit der von ihr eingelegten Revision weiter zu erreichen, daß die Klage auch gegen sie abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Beide Revisionen sind unbegründet.
Zur Revision des Klägers:
Obwohl die Fahrzeuge der Straßenbahn nach § 3 a Abs. 2 StVO in Verbindung mit § 42 BOStrab auf dem Bahnübergang über die Eilerstraße den Vorrang vor jedem anderen Verkehr hatten, war der Zweitbeklagte nach § 48 Abs. 3 StVO (der damals geltenden Fassung vom 24. August 1953) doch verpflichtet, einem Polizeifahrzeugs, das sich durch besondere Zeichen bemerkbar machte, schon bei seiner Annäherung freie Bahn zu schaffen. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß der Zweitbeklagte die Signale des Martinshorns, die der vom Kläger geführte Polizeifunkstreifenwagen aussandte, wahrgenommen hat oder hätte wahrnehmen müssen, noch hat es festzustellen vermocht, daß er das Blaulicht des Streifenwagens zu einem Zeitpunkt erkannt hat oder hätte erkennen müssen, zu dem es ihm noch möglich gewesen wäre, den Unfall zu verhüten. Wie das Berufungsgericht auf Grund des Inhalts der Strafakten 92 Ds 227/55 des Amtsgerichts Köln gegen den Zweitbeklagten festgestellt hat, ist bei einem Ortstermin auf dem Führerstand des Triebwagens, der damals zur Verfügung stand, das Martinshorn, wenn auch nicht besonders laut, zwar zu hören gewesen; dabei hat es sich aber um einen neuzeitlichen vollbesetzten Straßenbahnwagen gehandelt, während der Zweitbeklagte bei der Unfallfahrt einen wesentlich älteren Triebwagen mit hölzernen Aufbauten gefahren hat, der nur einen Fahrgast beförderte. Bei dieser Sachlage hat es das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Strafkammer, die den Zweitbeklagten von der Anklage der fahrlässigen Körperverletzung freigesprochen hat, für nicht ausgeschlossen gehalten, daß die Geräusche des Straßenbahnzuges zur Unfallzeit die Wahrnehmung des Martinshorns auf dem geschlossenen Führerstand verhindert haben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts wie der Strafkammer ist auch nicht auszuschließen, daß bei dem Stand der Sonne das Blaulicht des Polizeiwagens für den Zweitbeklagten in dem vom Schnee reflektierten Sonnenlicht nicht sichtbar gewesen ist. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß der Zweitbeklagte Anlaß gehabt hätte, daran zu zweifeln, daß ihm der nicht als Polizeifahrzeug erkannte Personenkraftwagen die der Straßenbahn zustehende Vorfahrt gewähren werde, und es hat daher kein Verschulden darin erblickt, daß der Zweitbeklagte mit der Fahrgeschwindigkeit von 30 km/st über die Kreuzung gefahren ist.
Die Revision des Klägers bemängelt, daß sich das Berufungsgericht nicht entsprechend den Beweisanträgen der Klageschrift durch eigene Beweiserhebung an Ort und Stelle ein Bild davon gemacht hat, ob die Signale des Polizeiwagens für den Zweitbeklagten wahrnehmbar gewesen sind oder nicht. Die Rüge ist unbegründet. Die Prozeßparteien haben sich nämlich nach dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift vom 8. Februar 1957 und den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil ausdrücklich damit einverstanden erklärt, daß die im Strafverfahren vorgenommene Beweisaufnahme vom Landgericht zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger also die Beweisanträge der Klageschrift nicht aufrechterhalten. Der Kläger ist im Berufungsverfahren auf die Anträge auch nicht wieder zurückgekommen. Daß das Berufungsgericht seiner Beweiswürdigung den Inhalt der Strafakten zugrunde gelegt hat, ist hiernach verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision vermißt die Feststellung, daß die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Lichteinwirkung der Sonne tatsächlich vorhanden gewesen ist. Da die Schadenshaftung des Zweitbeklagten aber einen Beweis seines Verschuldens durch den Kläger voraussetzt, hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage gegenüber dem Zweitbeklagten schon dann für unbegründet gehalten, wenn nicht auszuschliessen ist, daß jene hindernde Lichteinwirkung der Sonne und Greräuschhaftigkeit des Straßenbabnzuges bestanden hat. Wenn das Berufungsgericht "außerdem" erwogen hat, es widerspreche der Lebenserfahrung anzunehmen, daß ein Straßenbahnfahrer, der im Rahmen regelmäßiger Belehrungen immer wieder auf seine Sorgfaltspflichten hingewiesen werde, die Vorfahrt eines von ihm erkannten Polizeifahrzeugs mißachte, so handelt es sich ersichtlich nur um eine Bemerkung zusätzlicher Art ohne tragende Bedeutung. Es kann demnach dahingestellt bleiben, ob die Revision mit Recht einwendet, daß ein individuelles Verhalten in Frage stehe, das durch keinerlei Lebenserfahrung begründet sei.
Soweit die Revision zu bedenken gibt, daß ein Fahrer, der durch Blendeinwirkung beeinträchtigt wird, seine Fahrgeschwindigkeit herabsetzen und sein Fahrzeug unter Umständen zum Stillstand bringen müsse, geht sie von einem Sachverhalt aus, der im vorliegenden Falle nicht festgestellt worden ist. Es bedeutet noch keine Blendung, wenn das Blaulicht des Polizeiwagens bei dem Stand der Sonne in deren Schein für den Zweitbeklagten nicht erkennbar war. Mehr hat das Berufungsgericht nicht für möglich gehalten.
Der Parteivortrag und der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bieten keinen Anhalt für die Annahme daß mit der Schneeglätte auf der Straße auch eine Schienenglätte auf den Straßenbahngleisen verbunden gewesen sei, die Anforderungen an eine Fahrweise der Straßenbahn gestellt habe, denen der Zweitbeklagte schuldhaft nicht gerecht geworden sei.
Es ist hiernach frei von Rechtsirrtum, daß die Klage gegen den Zweitbeklagten abgewiesen worden ist.
Zur Revision der Erstbeklagten:
Das Berufungsgericht hat die Schadenshaftung der Erstbeklagten für die Körperschäden des Klägers nach den Bestimmungen des Haftpflichtgesetzes und für die zugleich eingetretenen Kleiderschäden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahnen und Straßenbahnen für Sachschäden für begründet gehalten.
1.
Die Revision der Erstbeklagten vertritt die Ansicht, der Kläger sei auf die Unfallfürsorge beschränkt, die ihm das Land Nordrhein-Westfalen aus Anlaß seines Dienstunfalls zu gewähren habe, und könne nach § 158 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes vom 15. Juni 1954 für das Land Nordrhein-Westfalen (NRWGVBl 1954, 237) die Erstbeklagte wegen seines weitergehenden Schadens nicht in Anspruch nehmen. Sie tritt der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Ausnahmebestimmung des § 158 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes Platz greife, in der das Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (RGBl I, 674) für anwendbar erklärt worden ist. Daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegen, hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht angenommen.
Zufolge dieser Bestimmung kann nach der landesgesetzlichen Regelung trotz Ausschlusses weiterer Ansprüche durch die Vorschriften des Versorgungsrechts der verletzte Beamte Schadensersatzansprüche gegen eine öffentliche Verwaltung oder deren Dienstkräfte doch dann geltend machen, wenn der Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die amtliche Begründung des Gesetzes (DJ 1944, 21) zutreffend dargelegt hat, ist dafür, ob der Kläger bei seiner Unfallfahrt Teilnehmer am allgemeinen Verkehr gewesen ist, bestimmend, wie sich die Fahrt im Verhältnis des Klägers zur Erstbeklagten darstellt (BGHZ 17, 65, 66). Da der Kläger mit dem Polizeiwagen auf Grund eines Einsatzbefehls seiner vorgesetzten Dienststelle zu einer Unfallstelle fuhr, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, handelte es sich bei der Fahrt im Verhältnis des Kläger zu seiner eigenen Dienstbehörde unzweifelhaft um einen innerdienstlichen Vorgang. Im Verhältnis zur Erstbeklagten spielten innerdienstliche Belange aber keine Rolle. Um befehlsgemäß zu der Unfallstelle zu fahren, mußte sich der Kläger in den allgemeinen Straßenverkehr begeben. Der Erstbeklagten stand er als Teilnehmer an diesem Verkehr gegenüber.
An dieser Beurteilung ändert es entgegen der Meinung der Revision auch nichts, daß nach § 48 Abs. 1 StVO damaliger Fassung Polizei, Feuerwehr, Zollgrenzdienst, Zollfahndung und Bundesgrenzschutz von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit waren, soweit die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben es erforderte, und daß nach § 48 Abs. 3 StVO damaliger Fassung für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machten, schon bei ihrer Annäherung freie Bahn geschafft werden mußte. Allerdings ist in diesen Bestimmungen den genannten Funktionsträgern ein Vorrecht eingeräumt; sie genießen das Vorrecht wegen der von ihnen wahrzunehmenden höherwertigen Interessen aber gerade darum, weil sie bei Erfüllung ihrer Aufgaben am allgemeinen Verkehr teilnehmen. Es ist ein Vorrecht im allgemeinen Verkehr. Der Kläger war im Verhältnis zur Erstbeklaßten auch dann Teilnehmer am allgemeinen Verkehr, wenn ihm das Vorrecht dieser Bestimmungen zugute kam.
2.
Die Revision meint, den Kläger treffe ein eigenes Verschulden an seinem Unfall. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht dem Landgericht darin beigetreten ist, daß eine Schadensausgleichung nach den Vorschriften der §§ 18, 17 Abs. 3 StVG wegen eigenen Verschuldens des Klägers ausscheide, halten rechtlicher Nachprüfung jedoch stand.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Kläger bei der Art des ihm erteilten Einsatzbefehls nach § 43 Abs. 1 StVO (damaliger Fassung) von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit gewesen ist. Darin, daß fortdauernd die Signale des Martinshorns gegeben wurden und das Blaulicht des Polizeiwagens eingeschaltet war, als der Polizeiwagen sich dem Bahnübergang näherte, hat es die Inanspruchnahme der Vorfahrt vor der Straßenbahn deutlich kenntlich gemacht gesehen. Es hat festgestellt, daß der Zweitbeklagte durch Abschalten des Fahrstroms vor der Kreuzung die Fahrgeschwindigkeit des Straßenbahnzuges vermindert hat, und hat hierin einen Umstand erblickt, den der Kläger als Deichen dafür werten durfte, daß sein Vorhaben, vor der Straßenbahn über die Kreuzung zu fahren, von dem Fahrer des Straßenbahnzuges erkannt worden sei und der Fahrer ihn seine Fahrt ungehindert fortsetzen lassen werde.
Es ist daher zu der Ansicht gelangt, daß der Kläger auf die Gewährung der Vorfahrt habe vertrauen dürfen und daß es ihm nicht zum Verschulden gereiche, weitergefahren zu sein. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht auch kein Verschulden des Klägers darin erblickt, daß er eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st eingehalten hat; diese Geschwindigkeit habe ihn, so hat das Berufungsgericht erwogen, trotz der Straßenglätte nicht gehindert, den Erfordernissen zu genügen, deren er bei jener für ihn völlig übersichtlichen Verkehrslage habe gewärtig sein müssen.
Die Angriffe, mit denen sich die Revision der Erstbeklagten gegen diese Beurteilung wendet, können nicht durchdringen.
a)
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger für die damalige Fahrt das Privileg aus § 48 Abs. 1 StVO (damaliger Fassung) ohne Prüfung seiner Voraussetzungen zuerkannt. Das Berufungsgericht hat es nicht unterlassen zu prüfen, ob es zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Polizei erforderlich war, daß der Kläger bei der Fahrt von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit war. Es hat dies bejaht, weil für den Funkstreifenwagen ein Einsatzbefehl wegen eines Verkehrsunfalls erteilt worden war und ein Verkehrsunfall nicht nur zu erheblichen Verkehrsstockungen führen kann, die möglichst bald beseitigt werden müssen, sondern wegen der bei Verkehrsunfällen häufig auftretenden Verletzungen auch leben und Gesundheit von Menschen in Gefahr stehen können. Diese möglichen Folgen eines Verkehrsunfalls, so hat das Berufungsgericht betont, machen es notwendig, daß die Polizei, der bei Beginn ihres Einsatzes Einzelheiten des Unfallverlaufs und seiner Folgen in der Regel noch nicht bekannt sind, schnell an Ort und Stelle erscheint.
Diese Würdigung ist für die Geltungsdauer der Straßenverkehrsordnung damaliger Fassung rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere kann es nicht schon als fehlerhaft angesehen werden, daß das Berufungsgericht nicht verlangt hat, der Kläger habe noch erst besondere Erwägungen über die Dringlichkeit seines Erscheinens an der Unfallstelle anstellen müssen. Erst durch die Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 14. März 1956 (BGBl I, 199) ist die Bestimmung des § 48 Abs. 1 StVO dahin verschärft worden, daß die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung nur eintritt, "soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist". Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt bietet keinen Anhalt für die Annahme, daß es der Kläger auf Grund seines Einsatzbefehls nicht für erforderlich und sich nicht für befugt hätte halten dürfen, von der Beachtung der gesetzlichen Verkehrsregeln abzusehen. Daß er die Ausübung dieser Befugnis anderen Verkehrsteilnehmern deutlich und rechtzeitig zur Kenntnis bringen mußte, hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat den Sachverhalt auch in dieser Hinsicht geprüft und ein Verschulden des Klägers verneint.
b)
Dies hält die Revision allerdings gleichfalls für unrichtig. Wenn die Signale des Martinshorns und das Blaulicht des Polizeiwagens, so meint sie, für den Zweitbeklagten nicht wahrnehmbar gewesen zu sein brauchten, so habe der Kläger dies wissen und in Rechnung stellen müssen. Er habe daher nicht "aufs Geratewohl" über die Kreuzung fahren dürfen.
Der Revision kann hierin nicht gefolgt werden. Wenn sich das Berufungsgericht nicht davon hat überzeugen können, daß den Zweitbeklagten ein Verschulden an dem Unfall trifft, so nur darum, weil nicht auszuschließen ist, daß er durch ganz besondere Umstände daran gehindert wurde, die Signale des Martinshorns zu hören und das Blaulicht zu erkennen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Zweitbeklagte normalerweise jene Zeichen hätte wahrnehmen können und müssen. Nur weil es ein älterer Straßenbahnwagen mit hölzernen Aufbauten gewesen ist, den er fuhr, in dem Wagen obendrein auch nur ein einziger Fahrgast befördert wurde und damit eine besondere Geräuschlage im Führerstand des Wagens entstand, hat es das Berufungsgericht für möglich gehalten, daß Eigengeräusche der Straßenbahn die Signale des Martinshorns überdeckt haben, und nur weil Polizeiwagen und Straßenbahn bei ihrer Annäherung an die Kreuzung gerade in einem solchen Winkel zueinander standen, daß sich der Polizeiwagen für den Zweitbeklagten immer ausgerechnet in der zu jener Morgenstunde tiefstehenden Sonne befand, deren Strahlen obendrein durch den Schnee reflektiert wurden, hat das Berufungsgericht nicht ausschließen können, daß der Zweitbeklagte das Blaulicht des Polizeiwagens nicht zu erkennen vermochte. Es wäre aber eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Klägers, wenn man von ihm verlangte, daß er sich diese ungewöhnlichen Umstände hätte bewußt machen und sich auf sie hätte einstellen müssen.
c)
Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Zweifel gezogen hat, daß die Abschaltung des Fahrstroms zu einer Verringerung der Fahrgeschwindigkeit des Strassenbahnzuges geführt habe, wendet sie sich gegen tatsächliche Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die innerhalb der Frist zur Begründung der Revision keine Angriffe erhoben worden sind und die daher für das Revisionsgericht bindend sind (§§ 554 Abs. 6, 561 Abs. 2 ZPO). Für die Beurteilung des Senats muß daher maßgebend bleiben, daß der Straßenbahnzug vor der Kreuzung seine Fahrt erkennbar verlangsamt hat.
Nach allem läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht beanstanden, daß der Kläger in Anbetracht der von dem Polizeiwagen ausgesandten akustischen und optischen Signale und angesichts der Fahrtverlangsamung des Straßenbahnzuges vor der Kreuzung darauf vertrauen durfte, der Straßenbahnzug werde ihm die Vorfahrt gewähren. Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt steht seine Entscheidung im Einklang mit den in den Urteilen BGHZ 20, 290, 294 ff und 26, 69, 71 ff entwickelten Grundsätzen.