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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1958, Az.: 1 StR 458/58

Rechtliche Beurteilung eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit; Anforderungen an den subjektiven Tatbestand bei Fortsetzungszusammenhang; Umfang des Amtsermittlungsgrundsatzes des Gerichts bezüglich der Heranziehung von Niederschriften staatsanwaltschaftlicher Vernehmungen; Konkurrenzverhältnis von § 331 StGB zu § 332 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1958
Aktenzeichen
1 StR 458/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 10869
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 14.03.1958

Fundstellen

  • BGHSt 12, 146 - 148
  • JZ 1959, 375
  • MDR 1959, 139-140 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 108 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Schwere Passive Bestechung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Fortsetzungszusammenhang zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit ist rechtlich ausgeschlossen.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1958
in der Sitzung vom 21. November 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 15. März 1958 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer und wegen fortgesetzter einfacher Bestechlichkeit zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sieben Monaten Zuchthaus verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

2

I.

Verfahrensrügen.

3

1.

Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil der Staatsanwalt den Angeklagten über seinen dienstlichen Tätigkeitsbereich vernommen habe, die Niederschriften darüber aber nicht zu den Akten und daher nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangt seien. Hiermit legt der Beschwerdeführer keinen Verstoß der Strafkammer gegen § 244 Abs. 2 StPO dar. Kein Gericht kann Niederschriften herbeiziehen, von denen es nichts weiß. Die unterlassene Heranziehung von Niederschriften kann einem Gericht deshalb als Verletzung der Aufklärungspflicht überhaupt nur unter der Voraussetzung vorgeworfen werden, daß sie und ihr Inhalt ihm bekannt sind (BGH LM/StPO § 244 Abs. 2 (1)).

4

Im übrigen hat der Vorsitzende den Angeklagten über seinen Aufgabenbereich, wie das Urteil zeigt, eingehend vernommen. Es ist nicht ersichtlich, daß Erklärungen des Angeklagten vor dem Staatsanwalt hierzu irgend etwas Neues hätten bringen können.

5

2.

Einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO sieht die Revision weiterhin darin, daß die Strafkammer nur unterstellt, aber nicht für festgestellt erachtet, dem Angeklagten habe möglicherweise eine Provisionsforderung gegen die Firma Pintsch zugestanden. Darin liegt kein Verfahrensfehler; denn es kam auf das Bestehen oder Nichtbestehen dieses Anspruchs nicht an. Die Strafkammer ist überzeugt, daß die Firma P. den Betrag von 10.000,- DM an den Angeklagten mit dessen Einverständnis nicht auf die angebliche Provisionsforderung, sondern als Entgelt für eine pflichtwidrige Amtshandlung zahlte. Bei dieser Sachlage war die angebliche Provisionsforderung weder für den Schuld- noch für den Strafausspruch bedeutsam. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung BGHSt 1, 137 ff geht fehl; denn dort konnte die als wahr unterstellte Tatsache auf den Strafausspruch von Einfluß sein.

6

II.

Sachbeschwerde.

7

Was die Revision vorbringt, richtet sich nur gegen die einwandfreien Feststellungen des Urteils, die weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Lebenserfahrung enthalten. Sie rechtfertigen in allen Fällen die Annahme der Strafkammer, daß die Vorteile, die der Angeklagte empfing, über den Rahmen sogenannter Aufmerksamkeiten oder Werbegaben hinaus gingen und nach dem - vom Angeklagten erkannten - Willen der Spender ein Entgelt für dienstliches Entgegenkommen waren.

8

Anlaß zur Prüfung gibt folgendes: Die Annahme einer fortgesetzten schweren und einer fortgesetzten einfachen Bestechlichkeit ist bisher nicht einwandfrei begründet, weil ein Gesamtvorsatz nicht dargetan ist (BGHSt 1, 331, 315 [BGH 02.10.1951 - 2 StR 163/51];  2, 163, 167) [BGH 29.02.1952 - 1 StR 631/51]. Indessen beschwert dies den Angeklagten nicht. Andererseits erklärt die Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit für ausgeschlossen. Hierin könnte ein Nachteil für den Angeklagten liegen, wenn ein solcher Zusammenhang an sich rechtlich möglich wäre und die Strafkammer deshalb zu Unrecht nicht geprüft hätte, ob er hier vorliegt. Der Senat tritt jedoch der Rechtsansicht der Strafkammer bei.

9

Fortsetzungszusammenhang setzt voraus, daß die einzelnen Handlungen denselben gesetzlichen Tatbestand erfüllen. Nicht notwendig ist es allerdings, daß er seine Regelung in einem Paragraphen gefunden hat. Es genügt, daß den verschiedenen Strafdrohungen dasselbe strafrechtliche Verbot zu Grunde liegt, so daß sie nur denselben Gedanken mit Rücksicht auf besondere Erschwerungs- oder Erleichterungsgründe ausgestalten, RGSt 51, 305, 308 ff;  56, 323 f; BGHSt 8, 34 ff. [BGH 30.06.1955 - 3 StR 133/55] In einem solchen Verhältnis stehen die §§ 331 und 332 StGB nicht zu einander. § 332 enthält nicht nur eine Erschwerung des § 331 StGB. Beide Bestimmungen schließen vielmehr einander aus. Die Vorteile werden gegeben, im Falle des § 331 StGB für eine pflichtgemäße, im Falle des § 332 StGB für eine pflichtwidrige Amtshandlung. Dem § 331 StGB liegt das Verbot zu Grunde, daß sich der Beamte für eine nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Entgelt zahlen läßt. Der § 332 StGB will pflichtwidrige Amtshandlungen verhindern. Diese tatbestandliche Verschiedenheit schließt es aus, einen Verstoß gegen die eine Vorschrift als Fortsetzung einer Verletzung der anderen anzusehen (RG DR 1943, 757 Nr. 19).

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Der Generalbundesanwalt hält Fortsetzungszusammenhang zwischen einfacher und schwerer Bestechlichkeit für möglich. Er meint, § 331 StGB sei der Grundtatbestand, der in § 332 StGB durch das Merkmal der Pflichtwidrigkeit abgewandelt werde (so Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S. 621). Er ist der Ansicht, daß zwischen den §§ 331, 332 StGB das gleiche Verhältnis bestehe, wie zwischen den §§ 242, 243 StGB.

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Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wer einen schweren Diebstahl begeht, verwirklicht notwendig alle Merkmale des § 242 StGB und einen straferhöhenden Umstand des § 243 StGB. Wer sich einer schweren Bestechlichkeit schuldig macht, erfüllt gerade nicht den Tatbestand des § 331 StGB, sondern nur den des § 332 StGB. Beiden ist allerdings eine Geschenkannahme usw. gemeinsam. Sie ist aber als solche straflos. Sie wird strafbar im Falle des § 331 StGB durch die Beziehung zu einer Amtshandlung und zwar einer pflichtmässigen, im Falle des § 332 StGB durch den Zusammenhang mit einer pflichtwidrigen. Da eine Amtshandlung nicht gleichzeitig pflichtmäßig und pflichtwidrig sein kann, schliessen beide Bestimmungen einander aus. Ein Fortsetzungszusammenhang ist deshalb nicht möglich. Daran ändert nichts, daß § 331 StGB anwendbar ist, wenn sich die Pflichtwidrigkeit der Amtshandlung oder das Bewußtsein des Beamten hiervon nicht erweisen läßt, RGSt 56, 401, 403 f.

Dr. Geier
Dr. Peetz
Mantel
Werner
Dr. Hengsberger