Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1958, Az.: 1 StR 453/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1958
- Aktenzeichen
- 1 StR 453/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 07.05.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 12, 191 - 194
- MDR 1959, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 345-347 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Richterbestechung u.a.
Prozessgegner
1. den Geschäftsführer Hans S. aus M. geboren am ... 1906 in B./Opf.,
2. den Bauingenieur Anton D. aus M.-G., geboren am ... 1913 in M.,
3. den Wirtschaftsjurist Dr. Eduard Ma. aus Sc., geboren am 1910 in Sc.,
Amtlicher Leitsatz
Die Frage, ob der Richter eine "Rechtssache" leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im Rahmen eines Verfahrens zu treffen sind oder getroffen werden können, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und seinem Endziel.
Das Strafverfahren ist eine Rechtssache. Während der Dauer der Voruntersuchung obliegt ihre Leitung dem Untersuchungsrichter.
Die Anregung des Untersuchungsrichters gegenüber der Strafkammer, dem Angeschuldigten sicheres Geleit zu erteilen - auch seine Stellungnahme zu dieser Frage -, kann eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein, durch die das Verfahren gelenkt, "die Rechtssache geleitet" wird.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. November 1958 auf die Verhandlung vom 18. November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten S. und Dr. M. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 7. Mai 1958 werden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revision des Angeklagten D. wird das genannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans S. wegen eines Verbrechens der Richterbestechung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten Anton D. hat die Strafkammer wegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs und wegen fortgesetzten versuchten Betrugs zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen den Angeklagten Dr. Eduard M. hat sie wiegen gemeinschaftlich begangenen Betrugs auf eine Gefängnisstrafe von sieben Monaten erkannt.
Alle Angeklagten haben Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten D. hat Erfolg; im übrigen sind die Revisionen unbegründet.
S.
Der Angeklagte S. rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen der Strafkammer zugrunde:
Gegen den Sparkassendirektor G. war in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren wegen Devisenvergehens Haftbefehl erlassen worden. Er flüchtete in die Schweiz. Die Angeklagten D. und Dr. M. und der Zeuge T. hatten aus geschäftlichen Gründen erhebliches Interesse daran, daß G. nach Deutschland zurückkehrte. Donhauser hatte von dem mit ihm befreundeten Angeklagten S. erfahren, daß dieser ein Jugendfreund des mit der Voruntersuchung gegen G. befaßten Untersuchungsrichters H. in Kempten war, und bat ihn, er möge mit H. über die Möglichkeit verhandeln, entsprechend den vorliegenden Anträgen den Haftbefehl gegen G. aufzuheben oder ihm sicheres Geleit zu erteilen. Bei einer Unterredung mit dem Untersuchungsrichter H. erfuhr S., daß dieser für die Aufhebung des Haftbefehls oder die Gewährung sicheren Geleits nicht zuständig sei. Auf die Äußerung S., die Strafkammer werde aber doch tun, was der Untersuchungsrichter vorschlage, erwiderte H., seine Stellungnahme könne nur negativ ausfallen.
Einige Monate später, etwa im März 1954, fuhr S. wieder nach Kempten, um in dieser Angelegenheit einen erneuten Vorstoß zu unternehmen. Über sein Verhalten hierbei hat die Strafkammer folgende Feststellungen getroffen: "Er traf dort die damalige Freundin und jetzige Frau seines Freundes H., mit der er durch H. seit langem bekannt war, und benutzte die Gelegenheit, in sie zu dringen, sie möge auf H. einwirken. Dieser solle nicht so "stur" sein und G. "hereinlassen". Als ihm die Zeugin H. entgegnete, er wisse doch, daß sie sich in dienstliche Angelegenheit seines Freundes nie einmische und daß dieser sich nicht beeinflussen lasse, erklärte S., es würden damit 20.000,- oder 22.000,- oder 25.000,- DM - der von ihm genannte Betrag ist der Zeugin nicht mehr ganz genau erinnerlich - für sie herausschauen. Die Zeugin wies dieses Angebot entrüstet zurück, worauf S. das Thema fallen ließ und nicht mehr darauf zurückkam. Auch H. selbst, der durch die Zeugin noch am selben Tage von dem Vorkommnis unterrichtet wurde, wies das Ansinnen S. weit von sich".
Weiter hat die Strafkammer festgestellt: "Daß der Angeklagte über die Einflußmöglichkeiten im Bilde war, die ein Untersuchungsrichter auf die von der Strafkammer zu treffenden Entscheidungen besitzt, ist nicht von ihm bestritten worden. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung konnte er angesichts des ihm bekannten entschieden auf eine spätere Eheschließung abzielenden Freundschaftsverhältnisses, das schon damals zwischen den jetzigen Eheleuten H. bestand, damit rechnen, daß die Zeugin sein Angebot an H. übermitteln würde - wie auch geschehen -, und er hat nach Überzeugung des Gerichts damit auch gerechnet."
Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Richterbestechung.
1.)
Die Handlung, deren Ausführung S. durch sein Einwirken auf den Untersuchungsrichter bezweckte, betraf eine Rechtssache, deren Leitung dem Untersuchungsrichter oblag.
a)
Der Einwand der Revision, die Erteilung sicheren Geleits sei keine Rechtssache, sondern Verwaltungsangelegenheit, weil für die Entscheidung nicht Rechtsgrundsätze sondern Rücksichten der Zweckmäßigkeit maßgebend seien, ist unbeachtlich. Er geht von einer falschen Voraussetzung aus. Denn die Frage, oh der Richter eine "Rechtssache" leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen zu beurteilen, die im Rahmen eines Verfahrens zu treffen sind oder getroffen werden können (z.B. Beweisaufnahme, prozeßleitende Verfügungen u.a.), und die häufig von Überlegungen der Zweckmäßigkeit bestimmt sind, sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und in seinem Endziel. Das Gesetz spricht von der "Leitung oder Entscheidung" der Rechtssache. Daraus ergibt sich, daß unter "Rechtssache" das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen ist, über das der Richter zu "entscheiden" hat, und daß die "Leitung" der Rechtssache der Inbegriff aller Maßnahmen ist, die auf die Erledigung der Sache hinzielen. Es kommt also nur darauf an, ob das streitige Verhältnis in seiner Gesamtheit Rechtssache ist, nicht aber, ob die einzelnen auf die Erledigung der Sache gerichteten Maßnahmen rechtlicher Art sind.
"Rechtssache" im Sinne des § 334 StGB war danach das gegen den Zeugen G. gerichtete Strafverfahren. Daß auch Strafverfahren zu den Rechtssachen im Sinne dieser strafrechtlichen Bestimmung gehören, ist in Rechtsprechung (RGSt 25, 276; 69, 213; BGHSt 10, 294, 302) und Schrifttum (LK 8. Aufl. § 334 Anm. IV; Schönke, Strafgesetzbuch 8. Aufl. § 334 Anm. II 1) allgemein anerkannt.
b)
Der Untersuchungsrichter ist im Rahmen des Strafverfahrens tätig. Seine Erhebungen sind dazu bestimmt, die Entscheidung vorzubereiten. Er leitet, solange das Verfahren in seinen Händen liegt, eine Rechtssache (RGSt 69, 213) und vermag durch seine Tätigkeit die künftige Entscheidung, die durch Urteil oder Beschluß ergeht, zugunsten oder zum Nachteil des Angeschuldigten zu beeinflussen; er hat auch im Rahmen der Voruntersuchung selbständige Entscheidungen zu treffen.
Eine Bestechung des Untersuchungsrichters für Handlungen, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen, ist daher nach § 334 StGB strafbar (RG Recht 1919, Beilage Nr. 375).
c)
Der Angeklagte wollte, daß der Untersuchungsrichter G. "hereinlassen", ihn also von Haft verschonen sollte. Sein Ziel war demnach die Aufhebung des Haftbefehls oder die Erteilung sicheren Geleits.
Der Untersuchungsrichter kann in eigener Zuständigkeit den Haftbefehl aufheben, wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt (§ 124 Abs. 2 Satz 1 StPO). Versagt die Staatsanwaltschaft die Zustimmung, hält der Untersuchungsrichter die Aufhebung aber für geboten, so hat er unverzüglich die Entscheidung des Gerichts nachzusuchen (§ 124 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Hebt der Untersuchungsrichter den Haftbefehl auf oder sucht er um eine Entscheidung des Gerichts nach, so wird er demnach im Rahmen seiner vom Gesetz bestimmten Zuständigkeit verfahrenslenkend tätige er leitet damit die Rechtssache.
Für die Erteilung sicheren Geleits ist der Untersuchungsrichter allerdings nicht zuständig. Über sie hat nach § 295 StPO "das Gericht" - das ist während der Dauer der Voruntersuchung die Strafkammer (§ 73 Abs. 1 GVG; RGSt 59, 100, 101 f) - zu entscheiden.
In der Regel wird der Untersuchungsrichter jedoch vor einer Entscheidung der Strafkammer über die Erteilung des sicheren Geleits um seine Stellungnahme befragt. Häufig wird er auch selbst eine solche Entscheidung anregen. Diese Einflußnahme ist zwar im Gesetz nicht geregelt. Die Revision hält die Stellungnahme des Untersuchungsrichters daher für eine nur "atmosphärische Einflußnahme", die nicht zur Leitung der Rechtssache im Sinne des § 334 StGB gehöre. Dieser Ansicht kann, nicht zugestimmt werden. Aufgabe des Untersuchungsrichters ist die Aufklärung des Sachverhalts. Zur Erfüllung dieser Aufgabe kann es ihm notwendig erscheinen, bei der Strafkammer die Erteilung des sicheren Geleits anzuregen, wenn eine persönliche Vernehmung des Angeschuldigten zur Klärung des Sachverhalts erforderlich erscheint; er kann auch aus einer besonderen Kenntnis der Eigenart des Falles und der beteiligten Personen unter Hinweis auf ihm bekannte Einzelheiten, die seine Ansicht begründen, von der Erteilung des sicheren Geleits abraten, wenn durch sie die Aufklärung gefährdet würde. Eine Stellungnahme oder Anregung des Untersuchungsrichters kann daher von seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts bestimmt sein und gehört damit in seinen Aufgabenkreis. Sie kann eine von der Aufklärungspflicht gebotene Handlung sein, durch die das Verfahren gelenkt und geleitet wird.
2.)
Die Empfehlung des Untersuchungsrichters, Gässler sicheres Geleit zu erteilen oder den Haftbefehl aufzuheben, wäre eine Leitung des Verfahrens zugunsten Gässlers gewesen.
Daß die Aufhebung eines Haftbefehls für einen Beschuldigten vorteilhaft ist, bedarf keiner weiteren Begründung. Die Erteilung des sicheren Geleits wird zwar nicht als eine dem Beschuldigten gewährte Rechtswohltat angesehen, sondern als eine Maßnahme, die der Erledigung anhängiger Untersuchungen dienen soll (Löwe-Rosenberg, 20. Aufl. Anm. 4 zu § 295 StPO). Tatsächlich können aber für einen Beschuldigten mit der Erteilung des sicheren Geleits in gewissem Maße die gleichen Vorteile verbunden sein wie mit der Aufhebung eines Haftbefehls.
3.)
Der Angeklagte hat dem Untersuchungsrichter auch Vorteile angeboten, um ihn zu einer dem Angeschuldigten G. günstigen Leitung des Verfahrens zu bewegen.
Die Revision meint, ein Angebot sei nur gegenüber der Zeugin H. (He.) erfolgt; nur ihr habe der Angeklagte einen Vorteil angeboten, und sie sollte dafür auf den Untersuchungsrichter einwirken. Würde sich der Sachverhalt darin erschöpfen, so wäre dem Angeklagten der Vorwurf der Richterbestechung allerdings nicht zu machen. Denn will der Täter mit einem Angebot nur eine Mittelsperson beeinflussen, damit diese auf den Richter einwirke, so besteht zwischen Vorteil und Amtshandlung kein unmittelbarer Zusammenhang. Der Vorteil könnte für die Amtshandlung nicht mitbestimmend sein. Damit würde der Strafgrund der Bestechungsdelikte - die Verhinderung der Käuflichkeit von Amtshandlungen - entfallen.
Der Strafkammer ist aber zuzustimmen, daß das Angebot des Angeklagten einen Vorteil für den Untersuchungsrichter in Aussicht stellte.
Einmal konnte es für den Untersuchungsrichter, der mit der Zeugin He. eng befreundet war und sie zu heiraten beabsichtigte, schon einen Vorteil darstellen, wenn seine Freundin über erhebliche Geldmittel verfügte, wenn sie - wie der Angeklagte vorschlug - "ihren Beruf aufgeben und sich ein Häuschen bauen könnte". Der Vorteil, der darin für den Zeugen H. hätte liegen können, brauchte nicht materieller Art zu sein; die Tatsache, daß seine Freundin durch berufliche Verpflichtungen nicht gebunden und finanziell unabhängig gewesen wäre, konnte ihm für seine persönliche Lebensgestaltung vorteilhaft erscheinen.
Zum anderen aber bestanden zwischen dem Untersuchungsrichter und seiner Freundin He. feste Heiratsabsichten. Diese konnten zwar - da der Untersuchungsrichter noch verheiratet war - einstweilen nicht verwirklicht werden. Die Möglichkeit einer künftigen Ehe mit der Zeugin (He.) eröffnete aber dem Untersuchungsrichter die Aussicht, daß der ihr versprochene materielle Vorteil auch ihm - als künftigem Ehemann - zugute kommen werde (vgl. RGSt 13, 396). Wenn ihm also das Angebot auch nicht unmittelbaren Gewinn gebracht hätte, so hätte es doch Aussichten für die Zukunft enthalten. Auch eine solche Aussicht ist ein Vorteil.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat die Zeugin den Untersuchungsrichter von dem Angebot in Kenntnis gesetzt. Das Angebot konnte also unmittelbaren Einfluß auf die amtliche Tätigkeit des Untersuchungsrichters nehmen. Unerheblich ist dabei, daß die Zeugin nach den Feststellungen des Landgerichts nicht mit dem Willen handelte, durch die Mitteilung vom Angebot des Angeklagten den Untersuchungsrichter zu einer Amtshandlung zu beeinflussen. Das hatte nur zur Folge, daß sie selbst aus dem Kreis der strafrechtlich Verantwortlichen - als Mittäterin neben dem Angeklagten oder als seine Gehilfin - ausschied. Unerörtert kann bleiben, ob es auf die Beurteilung des Sachverhalts von Einfluß wäre, wenn der Angeklagte sein Angebot zurückgenommen hätte, ehe die Zeugin dem Untersuchungsrichter davon Mitteilung machte; denn nach den Urteilsfeststellungen liegt dieser Fall nicht vor.
4.)
Da der Angeklagte - wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt - damit rechnete, daß die Zeugin H. (He.) dem Untersuchungsrichter von dem Angebot Mitteilung machen werde, war er sich auch darüber im klaren, daß sein Angebot unmittelbaren Einfluß auf die Entschließungen des Untersuchungsrichters werde haben können. Diese Möglichkeit war daher in seinem Vorsatz einbezogen. Da er nach den Feststellungen der Strafkammer auch die Einflußmöglichkeit des Untersuchungsrichters kannte, hat die Strafkammer ihn mit Recht der Richterbestechung für schuldig befunden.
5.)
Die Ausführungen der Strafkammer zur Strafzumessung sind rechtlich bedenkenfrei.
Dr. M.
Der Angeklagte Dr. M. meint, das Landgericht habe gegen Bestimmungen des sachlichen Rechts und die Denkgesetze verstoßen.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Zeuge Fritz E. - veranlaßt durch die Behauptung des Zeugen T., das Geld sei für Franz G., einen Freund E., bestimmt an T. 6.000,- DM auszahlen lassen. Diesen Betrag haben Thorndal (1.000,- DM), der Angeklagte D. (4.000,- DM) und der Angeklagte Dr. M. (1.000,- DM) für sich verbraucht. Der Plan, sich von einem Freunde G. durch Täuschung über den Verwendungszweck Geld zum eigenen Nutzen zu verschaffen, stammte von den beiden Angeklagten; auf ihre Veranlassung hat T. die Täuschung ausgeführt.
1.)
Die Ansicht der Strafkammer, daß der Angeklagte Dr. M. sich damit des gemeinschaftlich begangenen Betrugs schuldig gemacht habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Der Angeklagte Dr. M. wendet ein, nach den Feststellungen der Strafkammer sei die betrügerische Handlung auf Anregung D. von T. ausgeführt worden; er selbst habe weder bei der Vorbereitung noch bei der Ausführung mitgewirkt.
Mit diesem Vortrag löst die Revision Ausführungen der Strafkammer aus ihrem Zusammenhang und gibt ihnen dadurch eine falsche Deutung. Die Strafkammer hat nämlich festgestellt:
"Beide Angeklagten kamen angesichts ihrer heiklen finanziellen Lage auf die Idee, sich unter Benutzung des von G. geschriebenen Briefes an T. zu wenden, den sie Ende November in München trafen, und mit seiner Hilfe von anderen Freunden G. Geld zu beschaffen. Sie erzählten ihm, daß von B. sich geweigert habe, etwas zu bezahlen, und D. schlug vor, eine Summe von 6.000,- DM anderweitig flüssig zu machen."
Der Angeklagte Dr. M. hat demnach nicht nur Kenntnis von dem Vorhaben gehabt - wie die Revision meint -, sondern er hat auch seine Durchführung gewollt und dabei mitgewirkt. Die Erzählung über den fehlgeschlagenen Versuch Dr. M., von dem mit G. befreundeten Industriellen von B. Geld zu erhalten, war die Einleitung zu dem von D. vorgetragenen Vorschlag, "anderweitig" Geld flüssig zu machen; sie lag ebenso wie dieser Vorschlag selbst im Rahmen des von beiden Angeklagten gefaßten Gesamtplans, "sich mit seiner (T.) Hilfe von anderen Freunden G. Geld zu beschaffen". Jeder der beiden Angeklagten wollte die Tat als eigene. Das ergibt sich daraus, daß beide den Plan gefaßt haben und der Erfolg - wenigstens teilweise - jedem zugute kommen sollte. Die Strafkammer hat diesen Willen der Angeklagten zwar nicht ausdrücklich festgestellt; ihre dahingehende Überzeugung ergibt sich aber unmißverständlich aus ihren Ausführungen zur mittelbaren Täterschaft und aus der Feststellung, daß sie mit Hilfe T. sich Geld beschaffen wollten. Da beide Angeklagten im Rahmen des Gesamtplans tätig wurden und jeder mit Täterwillen handelte, sind sie Mittäter. Wer die eine oder andere auf Verwirklichung des gemeinsamen Ziels gerichtete Handlung vorgenommen hat, ist unerheblich.
Die Ausführungen der Strafkammer, daß T., falls er gutgläubig war, das Werkzeug der beiden Angeklagten gewesen sei ... mittels dessen sie ihre Vorspiegelung, das Geld sei für G. bestimmt, an E. herantrugen, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Ebenso richtig ist die Ansicht der Strafkammer, daß das Verhalten des Angeklagten Dr. M. rechtlich nicht anders zu beurteilen wäre, wenn T. in das Komplott einbezogen war und als Mittäter oder Gehilfe anzusehen wäre; denn auch dann hätte er nur das getan, was die beiden Angeklagten G. selbst wollten: einen Freund G. täuschen und schädigen.
b)
Die Ansicht der Revision, nicht Fritz E. sei geschädigt, sondern nur die Firma August E. und Söhne, weil der Betrag aus ihren Mitteln auf Anweisung Fritz E. bezahlt wurde, ist irrig. Der Zeuge Fritz E. ist durch den Rückzahlungsauspruch der Firma belastet; darin liegt eine Vermögensminderung, die auch dem Vermögensvorteil der Angeklagten entspricht.
c)
Frei von Rechtsirrtum ist die Auffassung der Strafkammer, daß es ohne Bedeutung sei, ob die Angeklagten den Geschädigten selbst zur Tatzeit kannten. Der Feststellung des Landgerichts, daß die Angeklagten "die Tat so, wie sie ausgeführt wurde, gewollt haben", ist zur Begründung des Vorsatzes nichts hinzuzufügen.
d)
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen der Strafkammer auch in der Absicht gehandelt, sich und anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils wäre ausgeschlossen gewesen, wenn die Angeklagten einen Anspruch auf den von E. ausbezahlten Betrag gehabt hätten; wenn sie an das Bestehen eines solchen Anspruchs geglaubt hätten, hätte ihnen die Absicht rechtswidriger Bereicherung gefehlt. Beide Möglichkeiten hat die Strafkammer in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für den Angeklagten Dr. M. verneint.
Der Angeklagte hatte behauptet, ihm habe aus anwaltschaftlicher Tätigkeit ein Honoraranspruch gegen G. zugestanden. Da Fritz E. möglicherweise zu einer Hilfeleistung auch bereit gewesen wäre, wenn das Geld zur Zahlung des Honorars eines für G. tätigen Rechtsanwalts bestimmt gewesen wäre, wäre sowohl eine Täuschung E. wie auch die Absicht rechtswidriger Bereicherung fraglich gewesen, wenn der Angeklagte Dr. M. einen Honoraranspruch in Höhe von 6.000,- DM gegen G. gehabt hätte, und wenn der von E. Bezahlte Betrag zu dessen Abgeltung bestimmt gewesen wäre.
Ein solcher Honoraranspruch hätte nur entstanden sein können, wenn G. dem Angeklagten einen Auftrag zu anwaltschaftlicher Tätigkeit erteilt hätte (§ 612 BGB); seine Höhe und die Form der Geltendmachung hätte sich nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte (in der damals geltenden Fassung) bestimmt.
Nach der Feststellung der Strafkammer hat der Angeklagte jedoch "von G. weder eine Vollmacht noch einen Auftrag erhalten, für ihn tätig zu werden". Die Behauptung des Angeklagten, er habe an das Bestehen eines Honoraranspruches geglaubt, ist nach der Überzeugung der Strafkammer als "leere Ausrede" anzusehen.
Die Angriffe der Revision gegen dieses Ergebnis der Beweiswürdigung des Landgerichte sind, soweit sie von im Urteil nicht genannten Tatsachen ausgehen, unbeachtlich, im übrigen nicht begründet.
Das Revisionsgericht kann die Beweiswürdigung der Strafkammer nur dahingehend prüfen, ob sie gegen allgemeine Erfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze verstößt; im übrigen ist ihm die Nachprüfung entzogen. Daß die von der Strafkammer zur Begründung ihrer Feststellungen angeführten Beweisanzeichen zu dem von ihr gezogenen Schluß zwingen, ist nicht erforderlich; es genügt, daß sie diesen Schluß ohne Verstoß gegen Erfahrungssätze und die Denkgesetze zulassen. Ein solcher Verstoß ist aber in den Ausführungen der Strafkammer nicht ersichtlich.
Die Strafkammer hat mit Recht die Art, in der der Angeklagte sich das Geld beschaffte, beanstandet. Denn ein Honoraranspruch wäre nur unter den Voraussetzungen des § 85 RAGebO in der zur Tatzeit geltenden Fassung fällig gewesen und hätte nach § 86 RAGebO erst nach Bezifferung gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden können. Daß der Angeklagte eine solche Bezifferung gegenüber Gässler unterließ und sich ohne dessen Wissen Geld anderweitig - auf eine sicherlich nicht übliche Weise - beschaffte, konnte die Strafkammer zur Bestärkung ihrer Annahme, daß ein Honoraranspruch nicht bestand, ein Auftrag nicht erteilt war, ebenso verwerten wie das Fehlen einer Vollmacht. Die Revision meint zwar nun unter Hinweis auf § 84 RAGebO, der Angeklagte habe Anspruch auf einen angemessenen Vorschuß gehabt. Daß er sich darauf schon in der Hauptverhandlung berufen habe, läßt das Urteil zwar nicht erkennen. Doch ist der Vorschuß Teil des Honorars, und es ist daher nicht auszuschließen, daß das Landgericht mit seinen Ausführungen über angebliche Honoraransprüche auch Ansprüche auf Vorschüsse beurteilen wollte. Aber auch dann ist die Art, in der der Angeklagte sich das Geld beschaffte, für einen Rechtsanwalt so ungewöhnlich, daß sie als Beweisanzeichen für das fehlen eines Anspruchs und eines einem Anspruch zugrunde liegenden Auftrags angesehen werden konnte.
Die Feststellung, daß ein Auftrag nicht erteilt wurde, steht auch nicht in unvereinbarem Widerspruch zu den sonstigen Feststellungen der Strafkammer. Der Angeklagte hat zwar nach den Ausführungen der Strafkammer G. seine Dienste angeboten und ihm die Beschaffung eines Gutachtens vorgeschlagen (UA S. 3); er hat sich möglicherweise auch von Frau G. "für seine Bemühungen" in dem gegen G. anhängigen Strafverfahren Spesenbeträge ersetzen lassen (UA S. 9). Andererseits hat die Strafkammer aber auch festgestellt, daß er von sich aus wiederholt G. in der Schweiz aufgesucht hat, "um seine Hilfe zur Beschaffung von Krediten in Anspruch zu nehmen und ihm dafür seine Dienste in dem schwebenden Verfahren anzubieten" (UA S. 3); und Gässler hat ihm seine Hilfe für den Zeitpunkt zugesagt, zu dem er wieder in Kempten sein werde (UA S. 3/4). Die Beschleunigung des gegen G. anhängigen Verfahrens lag also im eigenen Interesse des Angeklagten. Seine "Bemühungen" brauchten nicht von einem Auftrag Gässlers bestimmt zu sein.
2.)
Die weiteren Ausführungen der Strafkammer - auch zur Strafzumessung - sind nicht zu beanstanden und bedürfen keiner Erörterung.
D.
Der Angeklagte D. rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Auf seine Revision ist das Urteil der Strafkammer, soweit es ihn betrifft, wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
I.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer entgegen dem Antrag der Verteidigung die Hauptverhandlung nicht unterbrochen habe, um die nicht erschienenen Zeugen T., R. und Dr. S. erneut zu laden, daß sie ferner die Niederschriften über frühere richterliche Vernehmungen der Zeugen T. und R. verlesen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen Verlesung nicht vorgelegen hätten, und daß sie schließlich über die Beeidigung dieser beiden Zeugen keine Entscheidung getroffen habe. In dieser Verfahrensweise der Strafkammer sieht die Revision Verstöße gegen die Bestimmungen der §§ 244 Abs. 2, 250, 251, 59 bis 64, 338 Ziff. 1 StPO.
Die Niederschriften hätten nach Ansicht der Revision auch deshalb nicht verlesen werden dürfen, weil bei der Vernehmung durch den ersuchten Richter in der Schweiz der deutsche Untersuchungsrichter - Landgerichtsrat Z., der übrigens gegen den Angeklagten voreingenommen sei und die Voruntersuchung unkorrekt geleitet habe - anwesend gewesen sei. Wenn nach schweizerischem Prozeßrecht schon die Anwesenheit der Prozeßbeteiligten ausgeschlossen sei, so gelte dies auch für den Untersuchungsrichter, der an Stelle des Staatsanwalts stehe. Jedenfalls aber verstoße die Anwesenheit des Untersuchungsrichters gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
Der Rüge liegen folgende verfahrensrechtliche Vorgänge zugrunde:
Die in der Schweiz wohnhaften Zeugen T., R. und Dr. S. wurden im Verlaufe der Voruntersuchung auf Ersuchen des Untersuchungsrichters im Wege der Rechtshilfe durch die zuständigen Richter in der Schweiz vernommen, T. durch den Untersuchungsrichter in Thun (Kanton Bern), R. und Dr. S. durch den Verhörrichter in Trogen (Kanton Appenzell A.Rh.). Bei diesen Vernehmungen war der deutsche Untersuchungsrichter anwesend; die Angeschuldigten waren zur Vernehmung nicht zugelassen.
Diese drei Zeugen waren zur Hauptverhandlung geladen worden jedoch nicht erschienen. T. hatte telegrafisch mitgeteilt, daß er "bedauere, unmöglich erscheinen" zu können. R. ließ sich schriftlich entschuldigen, weil er sich augenblicklich im (Schweizerischen) Militärdienst befinde. Dr. S. teilte in seinem Entschuldigungsschreiben mit, daß er am 6. Mai 1958 wegen einer in der Schweiz stattfindenden Verhandlung nicht erscheinen könne, und daß er anschließend zwei Tage Militärdienst abzuleisten habe.
Der Verteidiger des Angeklagten D. beantragte daraufhin, die Hauptverhandlung zu unterbrechen und die Zeugen nochmals auf einen neuen Termin zu laden. Der Staatsanwalt beantragte, die Niederschriften über die früheren Aussagen der Zeugen zu verlesen. Der Verteidiger des Angeklagten D. stimmte einer Verlesung der Aussagen des Zeugen Dr. S. zu; im übrigen hielt er seine Anträge aufrecht.
Die Strafkammer beschloß, die Niederschriften über die Vernehmung der drei Zeugen zu verlesen. Sie begründete diesen Beschluß damit, daß dem Erscheinen der Zeugen in der Hauptverhandlung für eine ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstünden: Der Zeuge R. habe Militärdienst abzuleisten, dessen Ende nicht abzusehen sei; der Zeuge T. habe mitgeteilt, daß er nicht erscheinen wolle, und sein Erscheinen könne nicht erzwungen werden. Die Zulässigkeit der Verlesung der Aussagen des Zeugen Dr. S. beruhe auf dem Einverständnis der Prozeßbeteiligten.
Nach Verlesung der Niederschriften wurde festgestellt, daß die Zeugen nicht beeidigt waren; einen Beschluß über die Beeidigung traf die Strafkammer nicht.
Über den Antrag des Verteidigers, die Hauptverhandlung zu unterbrechen, um die nicht erschienenen Zeugen erneut zu laden, erging kein ausdrücklicher Beschluß. Mit der Verlesung der Aussagen und Fortsetzung der Hauptverhandlung war der Antrag jedoch als abgelehnt anzusehen.
1.)
Der Revision ist zuzustimmen, daß die Strafkammer die Aussagen des Zeugen R. nicht hätte verlesen dürfen.
Nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO darf die Niederschrift über eine frühere richterliche Vernehmung in der Hauptverhandlung verlesen werden, wenn dem Erscheinen des Zeugen für längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen hat die Strafkammer bei dem Zeugen Rohner rechtsirrtümlich bejaht.
Nach dem Inhalt seines Entschuldigungsschreibens war der Zeuge R. durch eine militärische Dienstleistung in der Schweiz am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert.
Eine solche Dienstleistung erstreckt sich stets über eine festbestimmte Zeit. Die Strafkammer hätte daher nur dann davon ausgehen können, daß der Zeuge auf ungewisse Zeit verhindert sei, wenn sie die Dauer der militärischen Dienstleistung nicht - oder nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten - hätte feststellen können. Solche Schwierigkeiten bestanden jedoch nicht. Denn die Strafkammer kannte nicht nur die Anschrift des Zeugen, sondern auch Anschrift und Telefonnummer der Krefina-Bank, bei der der Zeuge beschäftigt war und die ihn auch entschuldigt hatte. Es wäre daher durch eine Rückfrage, die sogar fernmündlich erfolgen konnte, leicht festzustellen gewesen, für welchen Zeitraum mit einer Verhinderung des Zeugen zu rechnen war.
Das Urteil kann auf diesem Fehler der Strafkammer beruhen. Denn hätte sich ergeben, daß die Verhinderung des Zeugen nur kurzfristig war, so hätte die Verhandlung unterbrochen und der Zeuge erneut geladen werden müssen, da die Strafkammer seine Vernehmung - wie die Verlesung zeigt - offenbar für erforderlich gehalten hat. Zwar ist nicht erkennbar, daß die verlesenen Aussagen des Zeugen R. das Ergebnis der Hauptverhandlung wesentlich beeinflußt haben; es ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern eine Vernehmung des Zeugen vor dem Prozeßgericht die Beweislage hätte ändern können. Andererseits ist aber auch nicht ausgeschlossen, daß durch eine solche Vernehmung vor dem Prozeßgericht neue Tatsachen in das Verfahren eingeführt worden wären. Diese Möglichkeit läßt sich insbesondere deshalb nicht ausschließen, weil bei der früheren Vernehmung des Zeugen dem Angeklagten und seinem Verteidiger keine Gelegenheit zur Fragestellung geboten war.
2.)
Im übrigen wären die in Ziffer I erwähnten Rügen unbegründet gewesen.
a)
Der Verlesbarkeit der Aussagen stand nicht entgegen, daß der deutsche Untersuchungsrichter an der in der Schweiz durch den dort zuständigen ersuchten Richter vorgenommenen Vernehmung teilnahm, während den Angeschuldigten die Anwesenheit verwehrt war.
Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern regelt in einem besonderen Abschnitt das Verfahren bei Rechtshilfe und läßt in Art. 24 Abs. 2 ausdrücklich zu, daß der ersuchende Richter an Untersuchungshandlungen des Rechtshilfegerichts teilnimmt, mit Zustimmung des ersuchten Richters sie sogar selbst durchführt. Das Verfahrensrecht des Kantons Appenzell A.Rh. enthält keine Bestimmungen über das Verfahren bei Rechtshilfe. Aus der Strafprozeßordnung dieses Kantons ergibt sich aber nicht, daß der ersuchende Richter von der Teilnahme an einer Untersuchungshandlung des Rechtshilfegerichts ausgeschlossen sei. Die Ansicht der Revision, daß die Schweizerischen Richter das für sie geltende Verfahrensrecht verletzt hätten, trifft also nicht zu.
Daß den Angeschuldigten, die Teilnahme an den Vernehmungen verwehrt war, ist nicht gerügt. Jedoch wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Art. 68 der Strafprozeßordnung des Kantons Appenzell A.Rh. besagt ausdrücklich, daß Zeugen in Abwesenheit des Beschuldigten zu vernehmen sind. Diese vom deutschen Recht abweichende Verfahrensweise muß von den deutschen Gerichten hingenommen werden. Sie steht der Verlesbarkeit der Niederschriften über die Aussagen der Zeugen nicht entgegen (vgl. BGHSt 1, 219; 2, 300; 7, 15). Das Verfahrensrecht des Kantons Bern enthält zwar keine gleichartige Bestimmung, gibt dem Beschuldigten im Untersuchungsverfahren aber kein Recht auf Anwesenheit bei einer Zeugeneinvernahme, sondern stellt es dem Richter frei, ob er in besonderen Fällen eine Gegenüberstellung vornehmen will (Art. 110, 143 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern). Soll aber eine Aussage in der Hauptverhandlung verwertet werden, so dürfen die Parteien der Vernehmung beiwohnen und sind von dem Termin in Kenntnis zu setzen (Art. 98, 244). Außerdem darf im Rechtshilfeverfahren mit Genehmigung der Strafkammer ausländisches Verfahrensrecht angewandt werden (Art. 26).
Im übrigen beruht die Meinung der Revision, der Untersuchungsrichter hätte, wenn den Angeschuldigten die Anwesenheit nicht gestattet war, nach dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit der Vernehmung ebenfalls fernbleiben müssen, auf einer irrigen Vorstellung über die Stellung des Untersuchungsrichters. Dieser steht nicht an Stelle der Staatsanwaltschaft; und seine Teilnahme an Untersuchungshandlungen, von denen Angeschuldigter - wie Staatsanwalt - ausgeschlossen sind, enthält keine einseitige Bevorzugung eines Verfahrensbeteiligten (vgl. § 190 Abs. 2 StPO).
Die Behauptung der Revision, der Untersuchungsrichter sei gegen den Angeklagten D. voreingenommen gewesen, berührt nicht die Ordnungsmäßigkeit der Niederschriften über die Aussagen der Zeugen und damit auch nicht deren Verlesbarkeit. Der Angeklagte konnte seine Behauptung durch einen Antrag auf Ablehnung des Untersuchungsrichters oder im Rahmen seiner Beweiswürdigung in der Hauptverhandlung geltend machen.
b)
Da das Erscheinen des Zeugen T. nicht erzwungen werden konnte, war sein etwaiger Wille, der Ladung nicht zu folgen, ein Hindernis, das in absehbarer Zeit nicht beseitigt werden konnte (§ 251 Abs. 1 Ziff. 2 StPO). Zwar hat der Zeuge nicht mitgeteilt, daß er nicht erscheinen wolle, doch konnte die Strafkammer aus den Umständen auf einen solchen Willen schließen. Denn der Zeuge war der Beteiligung an einer strafbaren Handlung verdächtig, und es lag daher nahe, daß er sich der Vernehmung vor einem deutschen Gericht und der damit verbundenen Gefahr einer Festnahme entziehen wollte. Diese Vermutung konnte die Strafkammer noch darin bestätigt sehen, daß der Zeuge seine angebliche Verhinderung erst unmittelbar zum Termin mit einem in Dänemark ohne Angabe seiner dortigen Anschrift aufgegebenen Telegramm mitgeteilt hat.
Damit ist auch der Vorwurf mangelnder Aufklärung unbegründet. Denn mit der Verlesung der Niederschrift über die früheren Aussagen des Zeugen hat die Strafkammer alles getan, wozu sie nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich ihr darboten, in der Lage war.
c)
Die Strafkammer hat ihre Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, daß sie die Niederschrift über die frühere Aussage des Zeugen Dr. S. verlesen hat. Der Sachverhalt, über den der Zeuge Angaben gemacht hat, war verhältnismäßig einfach; die Verfahrensbeteiligten haben der Verlesung auch zugestimmt, ohne einen weiteren Beweisgegenstand zu nennen, zu dem der Zeuge noch hätte vernommen werden sollen. Danach konnte die Strafkammer davon ausgehen, daß eine persönliche Vernehmung des Zeugen in den entscheidenden Fragen keine weitere Aufklärung bringen werde.
Der Antrag des Verteidigers auf nochmalige Ladung des Zeugen war mit der in seinem Einverständnis durchgeführten Verlesung gegenstandslos.
d)
Über die Beeidigung des Zeugen R. hätte die Strafkammer - wenn die Verlesung der Aussagen dieses Zeugen zulässig gewesen wäre - nicht zu entscheiden brauchen, weil das Verfahrensrecht des Kantons Appenzell A.Rh. weder den Eid noch die eidesähnliche Bekräftigung kennt, die Beeidigung also nicht durchführbar gewesen wäre (§ 251 Abs. 4 Satz 3 StPO).
e)
Jedoch hätte die Strafkammer über die Beeidigung des Zeugen T. beschließen müssen. Zwar ist der Eid auch dem Rechte des Kantons Bern fremd, doch kann nach dem bereits erwähnten Art. 26 des Gesetzes über das Strafverfahren des Kantons Bern mit Genehmigung der Strafkammer auch fremdes. Verfahrensrecht angewandt werden. Die Genehmigung zur eidlichen Vernehmung wird im allgemeinen auch erteilt (Waiblinger, Das Strafverfahren des Kantons Bern, Art. 26 Anm. 2).
Auf diesem Fehler kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Denn nach § 60 Ziff. 3 StPO wäre der Zeuge nicht zu beeidigen gewesen. Daß er der Tatbeteiligung verdächtig war, hat die Strafkammer im Urteil ausdrücklich gesagt. Dieser Grund der Nichtvereidigung lag auch für alle Beteiligten klar zutage (vgl. BGH 4 StR 247/55 vom 29. September 1955).
II.
Auch die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge wären erfolglos geblieben.
1.)
Verfahrensrecht
a)
Der Antrag der Verteidigung, die Strafakten betr. das Verfahren gegen den Zeugen G. beizuziehen, war ein Beweis ermittlungsantrag (vgl. BGHSt 6, 128) und somit nur eine Anregung für die Ermittluttgstätigkeit des Gerichts. Daß die Strafkammer mit der Ablehnung des Antrags ihre Aufklärungspflicht verletzt habe, ist nicht ersichtlich. Nachdem der Verteidiger bestimmte Tatsachen, die bewiesen werden sollten, behauptet hatte, brauchte die Strafkammer nicht anzunehmen, daß die Akten, die beigezogen werden sollten, noch weitere der Aufklärung dienliche Hinweise enthielten; die von dem Verteidiger behaupteten Tatsachen aber hat sie im wesentlichen als wahr unterstellt.
b)
Aus welchen Gründen die Vernehmung des Landgerichtsrats Z. als Zeugen verfahrenswidrig sein sollte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Zeuge - wie die Revision meint - die Wahrnehmungen, über die er gehört werden sollte, nicht hätte machen dürfen, und selbst wenn er gegen den Angeklagten voreingenommen gewesen wäre, hätte das einer Vernehmung als Zeugen nicht entgegengestanden. Solche Gesichtspunkte können allenfalls für die Beweiswürdigung Bedeutung haben.
c)
Das Verlangen, Nachforschungen bei der Devisenüberwachungsstelle in München anzustellen, läßt offen, in welcher Weise die Strafkammer die Nachforschungen hätte betreiben sollen und können. Die Rüge entbehrt daher der in § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form, da sie die Beweismittel, deren die Strafkammer sich hätte bedienen sollen, nicht einzeln benennt (BGHSt 2, 168).
d)
Der Beweis dafür, daß ein Umstand im Sinne des § 267 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung erwähnt wurde, kann grundsätzlich nur durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift geführt werden (RGSt 17, 346). Weder diese noch der sonstige Akteninhalt enthalten aber einen Hinweis für die Richtigkeit der Behauptung. Dem Revisionsgericht ist daher die Nachprüfung verschlossen.
e)
Die weiteren Ausführungen der Revision richten sich gegen die Beweiswürdigung. Soweit sie Verstöße gegen die Denkgesetze behaupten, wird durch sie Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.
2.)
Sachliches Recht
a)
Betrug zum Nachteil E..
Der rechtlichen Würdigung der Strafkammer zum äußeren Tatbestand und zum Vorsatz des Angeklagten ist zuzustimmen. Insoweit kann im wesentlichen auf die Ausführungen zu der Revision des Mitangeklagten Dr. M. verwiesen werden.
Daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des erstrebten und erlangten Vermögensvorteils kannte, ergibt sich aus der Feststellung der Strafkammer, er sei
"ebensowenig ernstlich der Meinung" gewesen, "er dürfe einen von ihm selbst willkürlich auf 6.000,- DM festgesetzten Betrag, der in gar keinem Verhältnis zu den ihm bekannten gelegentlichen Bemühungen Dr. M. im Verfahren G. stand, bei Dritten unter dem Vorgeben einverlangen lassen, das Geld werde von G. benötigt, um diese Summe dann als eine dem Dr. M. rechtens zustehende Honorarforderung zu behandeln und aus ihr wegen seiner Forderungen gegen Dr. M. teilweise Befriedigung zu suchen."
Der Revision kann nicht bestätigt werden, die Strafkammer habe mit dem Einfügen des Wortes "ernstlich" offenlassen wollen daß der Angeklagte vielleicht doch der Meinung gewesen sein könne, er dürfe sich auf diese Weise Geld beschaffen. Dem verständigen Leser ist offenbar, daß die Strafkammer damit nur seinen Vorwand, er sei dieser Meinung gewesen, als nicht ernstlich bezeichnen wollte.
Im übrigen führt die Revision aus, daß und in welcher Weise Dr. M. für G. tätig gewesen sei: sie will damit dartun, daß ein Honoraranspruch bestanden habe.
Soweit sie dabei auf den Akteninhalt verweist und neue Tatsachen anführt, ist ihr Vorbringen unbeachtlich. Daß Dr. M. für G. gelegentlich tätig war, steht aber - wie schon bei der Revision des Mitangeklagten Dr. M. ausgeführt - nicht in unvereinbarem Widerspruch zu der Feststellung, daß ein Auftrag zu anwaltschaftlicher Tätigkeit nicht bestand. Ohne Auftrag konnte ein Honoraranspruch nicht entstehen.
Der Vortrag der Revision, der Betrag von 3.000,- DM, den Dr. M. für G. von dem Zeugen von B. besorgen sollte, sei für Dr. M. bestimmt gewesen, steht in Widerspruch zu der Feststellung des Urteils, daß dieses Geld zur Bezahlung eines von einem gewissen Aumer zu besorgenden Gutachtens verwendet werden sollte.
Daß der Angeklagte an das Bestehen eines Honoraranspruches des Dr. M. geglaubt habe, der ihn zu seinem Vorgehen berechtigen konnte, hat die Strafkammer verneint. Tatsachen, die zwingend zu einem anderen Schluß führen mußten, sind nicht ersichtlich; ob die Strafkammer auch zu einem anderen Schluß hätte kommen können, ist unerheblich.
b)
Betrugsversuch zum Nachteil G..
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens des versuchten Betrugs zum Nachteil des Zeugen G. bestehen nach den tatsächlichen Feststellungen keine rechtlichen Bedenken. Den Rechtsausführungen des Landgerichts ist nichts hinzuzufügen.
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist bei der von der Revision angegriffenen Beweiswürdigung der Strafkammer nicht ersichtlich.
Daraus, daß ein Zeuge (G.) oder Mitbeschuldigter (S.) die Unwahrheit gesagt hat, soweit sich eine Beschuldigung gegen ihn richtete, brauchte das Gericht nicht den Schluß zu ziehen, daß er auch in Fragen, die seine Interessen nicht unmittelbar berührten, unglaubwürdig sei. Daß die vom Landgericht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen G. angeführten Umstände sich nur für seine Unglaubwürdigkeit auslegen ließen, ist unrichtig.
Auf die Unglaubwürdigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer daraus geschlossen, daß er in einem Brief unwahre Angaben gemacht hat, und daß er in einem Punkte die Angaben wechselte. Dieser Schluß war denkgesetzlich möglich und ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus kann das Revisionsgericht die Beweiswürdigung des Tatrichters nicht nachprüfen.
c)
Die weiteren Ausführungen der Strafkammer - auch zur Strafzumessung und zur Bildung einer Gesamtstrafe - sind rechtlich bedenkenfrei.