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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1958, Az.: 2 StR 313/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.08.1958
Aktenzeichen
2 StR 313/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13215
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Duisburg - 05.12.1957

Verfahrensgegenstand

Begünstigung im Amt u.a.

In der Strafsache
wegen Begünstigung im Amt u.a.
hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 28. August 1958,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 5. Dezember 1957 mit den Feststellungen aufgehoben

  1. a)

    bezüglich des Angeklagten E., soweit er wegen Begünstigung im Amt verurteilt worden ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe,

  2. b)

    hinsichtlich des Angeklagten R., soweit er verurteilt worden ist.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten E. wird verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte Eich ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen, wegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage und wegen Begünstigung im Amt zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis, der Angeklagte R. unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einer Abhängigen zu sechs Monaten Gefängnis, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt worden. Beide Angeklagten haben Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts, E. auch des Verfahrensrechts geltend gemacht.

2

I.

R..

3

Der Angeklagte R. war als Kriminalobersekretär in dem von dem Angeklagten E. geleiteten 14. Kriminalkommissariat des D. Polizeipräsidiums tätig. In dem Ermittlungsverfahren gegen die Eheleute W., die später wegen Landesverrats zu Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, nahm E. unter Zuziehung R. eine Haussuchung bei den Eheleuten W. vor. R. vernahm die Ehefrau W., die am 8. November 1955 festgenommen wurde und führte sie am 10. November 1955 zur nochmaligen Vernehmung E. vor. Nachdem das Verfahren Mitte November 1955 an die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Düsseldorf abgegeben worden war, wurde Frau W. am 8. Dezember 1955 unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls vom Ermittlungsrichter unter Auflagen, zu denen regelmäßige Meldung bei der Polizei gehörte, aus der Haft entlassen, wobei Eich beauftragt wurde, Frau W. zu "beschatten". Mitte Dezember 1955 machte R. bei Frau W. einen Kontrollbesuch. Gelegentlich eines dienstlichen Kinobesuches, bei dem die Angeklagten eine Filmvorführung zu überwachen hatten, traf der Angeklagte R. Mitte Januar 1956 mit Frau W. zusammen. Zusammen mit dem Kriminalsekretär G. fuhr er mit Frau W. in einem Dienstkraftwagen in deren Wohnung, alle drei tranken dort Kognak und tanzten bis gegen 4.30 Uhr morgens. Beim Abschied bat Frau W. R. heimlich, wiederzukommen, was dieser auch tat. Beide, Frau W. nur mit einem Schlafanzug und einem Morgenmantel bekleidet, tauschten auf der Couch nebeneinanderliegend Zärtlichkeiten aus, bis es beim Angeklagten ohne vollendeten Geschlechtsverkehr zu Samenerguß kam. Als später, Ende Januar 1956, der Ehemann W. zugab, an einem Entführungsversuch beteiligt gewesen zu sein, suchten beide Angeklagte Frau W. auf deren Ersuchen in ihrer Wohnung auf, wo ihnen Frau W. über ihre Zusammenarbeit mit dem sowjetischen Geheimdienst berichtete.

4

Wegen des Vorfalls nach dem Kinobesuch hat die Strafkammer den Angeklagten nach § 174 Nr. 2 StGB bestraft. Sie führt aus, der Angeklagte habe die ihm durch seinen Dienst gebotenes Gelegenheit, mit Frau W. in Verbindung zu kommen, bewußt ausgenutzt und die sich aus seiner dienstlichen Tätigkeit ergebende tatsächliche Überlegenheit dazu mißbraucht, mit ihr unzüchtige Handlungen vorzunehmen, wobei es auf ihr Einverständnis nicht ankomme.

5

Die bisherigen Feststellungen reichen zur Verurteilung R. nicht aus. Zur Zeit des beanstandeten Verhaltens des Angeklagten war nicht vorauszusehen, daß Frau W. später einmal ein Geständnis über ihre Beziehungen zum sowjetischen Geheimdienst ablegen und daß der Angeklagte noch einmal mit Ermittlungen gegen sie befaßt werden würde. Da nach den Urteilsfeststellungen Frau W. ihrerseits den Angeklagten zum Wiederkommen in der Nacht aufgefordert und nach den Strafzumessungsgründen ihn zu den unzüchtigen Handlungen angereizt hatte, ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte in einem Zeitpunkt, in dem er nicht mehr dienstlich mit Frau W. befaßt war, nicht die Vorstellung hatte, seine frühere amtliche Tätigkeit wirke noch dahin fort, daß Frau W. sich ihm gegenüber unterlegen und von ihm abhängig fühle. Die dienstliche Beziehung zu Frau W. war jedenfalls im Januar 1956 nicht derart, daß es (wie in den Fällen BGH NJW 1951, 530 Nr. 20 und 726 Nr. 25) keines Nachweises besonderer Umstände bedürfte, aus denen sich die Ausnutzung einer aus dem Amt sich ergebenden Überlegenheit ergibt. Hier mußte wie in dem BGHSt 8, 24 entschiedenen Fall das Bewußtsein des Angeklagten, daß seine Amtsstellung ihm sein Tun erleichtere, sorgfältig geprüft und festgestellt werden.

6

II.

E..

7

a)

Verfahrensrügen.

8

1.

Der Angeklagte macht geltend, daß die Öffentlichkeit erst nach Vereidigung der Zeugin W. wiederhergestellt worden ist, obwohl der Ausschluß der Öffentlichkeit nur beschlossen worden war, "soweit das intime Verhältnis zwischen der Zeugin und dem Angeklagten R. erörtert wird". Die Revision behauptet auch, während des Ausschlusses der Öffentlichkeit seien auch die Beziehungen der Zeugin zu E. erörtert worden.

9

Die Rüge ist unbegründet. Ein Beschluß über Ausschließung der Öffentlichkeit für einen Teil der Hauptverhandlung gemäß § 172 GVG ist der Auslegung fähig. Wird die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen oder, wie hier, für die Befragung eines Zeugen über bestimmte Vorgänge ausgeschlossen, so ist der Beschluß dahin auszulegen, daß der Ausschluß alle die Verfahrensvorgänge umfaßt, die mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und daher zu dem Verfahrensabschnitt gehören, für den sinngemäß die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden sollte (Löwe/Rosenberg Anm. 3 zu § 172 GVG und die dort angeführte Rechtsprechung). Zur Beurteilung der Beziehungen der Frau W. zu R. konnte auch deren geschlechtliches Entgegenkommen gegenüber E. von Bedeutung sein, die Erörterung dieses Verhältnisses gehörte also zu ihrer Vernehmung über ihre Beziehungen zu R. ebenso wie die Vereidigung, während deren eine Ergänzung oder Berichtigung ihrer Aussage noch möglich war. Bei zwangloser Auslegung des Ausschließungsbeschlusses ist daher die Wiederherstellung der Öffentlichkeit erst nach der unmittelbar an die Vernehmung der Zeugin sich anschließenden Eidesabnahme nicht zu beanstanden.

10

2.

Die Aufklärungsrüge, die auf weitere Anhörung des Ermittlungsrichters B. abzielt, ist unzulässig, B. ist vernommen worden, der Verteidiger hätte fragen an ihn stellen können; damit, daß an einen tatsächlich gehörten Zeugen vom Gericht weitere Fragen hätten gestellt werden sollen, kann eine Aufklärungsrüge nicht begründet werden (BGHSt 4, 125). Die Verlesung des Aktenvermerke des Amtsgerichtsrats B. brauchte sich dem Gericht nicht aufzudrängen, da es auf die Ansicht des Amtsgerichtsrats für die Beurteilung der Handlungsweise des Angeklagten nicht ankam.

11

b)

Sachrüge.

12

1.

Die Verurteilung wegen Begünstigung des Angeklagten R. kann nicht aufrechterhalten werden, da nach den Ausführungen zu dessen Revision bisher nicht feststeht, ob R. eine strafbare Handlung begangen und ob der Angeklagte E. angenommen hat, das Verhalten R. erfülle den Tatbestand einer strafbaren Handlung, die er anzuzeigen verpflichtet war.

13

2.

Offensichtlich unbegründet ist die Revision hingegen, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage wendet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsfehler festgestellt, daß der Angeklagte gewußt hat, er werde vor Gericht als Zeuge vernommen, und daß er bewußt falsch ausgesagt hat. Auch die Strafzumessung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

14

3.

Unbegründet ist auch die Revision E., soweit er wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Seine amtliche Beziehung zu Frau W. war viel straffer als die des Angeklagten R.. Er hat die Ermittlungen bis zur Abgabe an die Staatsanwaltschaft des Oberlandesgerichts geleitet. Er hat sie zwecks Kontrolle der ihr auferlegten Meldepflicht häufig unvermutet, auch zu ungewöhnlichen Zeiten besucht. Seine Besuche sind auch von Frau W. als dienstliche Besuche verstanden worden. Er wußte, daß er in der Lage war, etwaige Verstöße gegen die Meldepflicht dahin zu beurteilen, ob sie entschuldbar waren oder zu erneuter Verhaftung führen mußten. Schon deshalb ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht bei der Strafzumessung davon spricht, sein Verhalten grenze an Begünstigung. Der Angeklagte E. hat auch nach der Ausdehnung der Ermittlungen auf die Beziehungen zum sowjetischen Geheimdienst führend an den Vernehmungen teilgenommen. Er hat die Besuche der Frau bei ihrem in Haft befindlichen Ehemann überwacht. Während dieser ganzen Zeit hat er bis zum 30. Juni 1956 ein intimes Verhältnis zu Frau W. unterhalten, das er schon am ersten Tag ihrer Haftentlassung mit einem Gutenachtkuß eingeleitet hat. Ihm kann als ausgebildetem und gehobenem Kriminalbeamten nicht einen Augenblick verborgen geblieben sein, daß Frau W. sich ihm gegenüber in einem aus seiner Amtsstellung sich ergebenden Unterlegenheitsverhältnis befand. Hier bedurfte es nicht des Nachweises besonderer Umstände, aus denen sich die Ausnutzung der Überlegenheit ergab (BGHSt 8, 24, 26) [BGH 24.06.1955 - 1 StR 43/55]. Die Beziehungen zwischen Amtsperson und Privatperson sind frei von geschlechtlichen Einflüssen zu halten (BGHSt 1, 71, 72 [BGH 20.03.1951 - 1 StR 61/50]; BGH Urt 2 StR 418/53 vom 9. September 1954), ohne daß es darauf ankommt, ob die dienstliche Überlegenheit als Druckmittel eingesetzt worden ist (BGHSt 2, 93, 95) [BGH 08.01.1952 - 1 StR 561/51] oder sich die Privatperson freiwillig hingibt.

15

Auch die Strafzumessung gibt keinen Anlaß zu Bedenken. Die Strafkammer wird aber bei der infolge Aufhebung der Verurteilung wegen Begünstigung im Amt in jedem Fall erforderlichen Neufestsetzung der Gesamtstrafe erörtern müssen, ob (gegebenenfalls weshalb nicht) dem Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft anzurechnen ist.

Rotberg
Mantel
Krumme
Dr. Schalscha
Hübner