Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.01.1952, Az.: 1 StR 561/51
Unzüchtige Handlungen eines Polizeibeamten mit Schutzbefohlenem; Merkmal der Ausnutzung einer Amtsstellung; Aus der Amtsstellung folgende Rechtspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.01.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 561/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 03.07.1951
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 2, 93 - 96
- JZ 1952, 240 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 477-478 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einer Abhängigen
Prozessgegner
1.früherer Wachtmeister W. D. aus S., geboren am ... im R.,
2.früherer Wachtmeister O. F. aus E., geboren am ... in St.,
Amtlicher Leitsatz
Ein Polizeibeamter, der mit einer seiner Aufsicht unterstellten Gefangenen unzüchtige Handlungen vornimmt, handelt unter Ausnutzung der Amtsstellung auch dann, wenn die Gefangene selbst ihm die Gelegenheit zur Unzucht bereitwillig geboten hat und er das bewusst unter Verletzung der aus der Amtsstellung folgenden Rechtspflichten benutzt. Dass der Beamte die mit der Amtsstellung verbundene Überlegenheit als Druckmittel einsetzt, gehört nicht zu den Begriffsmerkmalen.
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung von 8. Januar 1952
durch
den Senatspräsidenten Richter als Vorsitzenden,
die Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel, Dr. Greier und Glanzmann als beisitzende Richter,
den Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft sowie
den Justizangestellten ... als Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 3. Juli 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die. Vorinstanz zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Heilbronn.
Gründe
Die drei Angeklagten, damals sämtlich Wachtmeister bei der Landespolizei, hatten einen Gefangenentransport auf der Bundesbahn auszuführen. D. war Transportführer, die beiden anderen Angeklagten waren Transportbegleiter. Unter den Gefangenen befand sich - zunächst als einzige Frau - die frühere Krankenschwester M. Entgegen der Dienstanweisung durfte sie ihre Zelle verlassen und im Begleiterraum Platz nehmen. Die Unterhaltung zwischen ihr und den drei Angeklagten betraf von Anfang an geschlechtliche Vorgänge, wodurch alle Beteiligten in immer grössere geschlechtliche Erregung gerieten. Die M. liess sich von den Angeklagten duzen, hob ihren Rock, so dass die Angeklagten ihre nur sehr dünnen Schlüpfer betrachten konnte, knöpfte ihr Kleid auf und zeigte den Ansatz ihrer Brüste. Der Angeklagte D. legte, als sich die M. einmal kurz vom Sitzplatz erhob. seine Hand auf ihren Sitz und berührte, als sie sich wieder setzte, ihren. Geschlechtsteil. Dem Angeklagten P. setzte sie sich auf den Schoss, beide betasteten sich gegenseitig am Geschlechtsteil und tauschten Zärtlichkeiten miteinander aus. Als sie sich dann in ihre Zelle begab, um sich dort ihrer Schlüpfer zu entledigen und die Hausschuhe anzuziehen, erschienen nacheinander die drei Angeklagten bei ihr in der Zelle. Dort verkehrte jeder von ihnen mit ihr in der Form des Mundverkehrs.
Das Landgericht hat die des Verbrechens gegen §174 Er 2 StGB beschuldigten Angeklagten freigesprochen und zur Begründung ausgeführt: In den Vorgängen im Begleiterraum seien noch keine unzüchtigen Handlungen, sondern nur unangebrachte Handgreiflichkeiten zu sehen. Was später zwischen jedem Angeklagten und der M. in der Zelle geschehen sei, sei kein Unzuchttreiben unter Ausnutzung ihrer Ausstellung, sondern nur ein solches gelegentlich der Ausübung ihres Amtes. Die M. habe als Zeugin selbst bekundet, sie habe nicht mehr das Gefühl gehabt, dass sie Gefangene und die drei Angeklagten Polizeibeamte gewesen seien. Sie habe also in ihnen nur noch Männer gesehen, und es sei daher "überaus naheliegend", dass auch die Angeklagten in ihr nur noch die Frau, und zwar eine überaus triebhaft veranlagte und ihnen weitgehend entgegenkommende Frau gesehen hätten.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit Recht, dass das Landgericht §174 Nr. 2 StGB verkannt habe. Zwar ist es im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung) auch diejenige des BGH (vgl BGHSt Bd. 1 S 71 und S 122), zunächst richtig davon ausgegangen, dass §174 Nr. 2 StGB regelmässig auch dann anwendbar sei, wenn die Anregung zur Unzucht von der abhängigen Person ausgeht. Es hat aber geglaubt, hauptsächlich wegen des weitgehenden Entgegenkommens der Frau das Merkmal der Ausnutzung einer Amtsstellung verneinen zu können, und hat damit im Ergebnis der von der Frau an den Tag gelegten Bereitwilligkeit zur Unzucht eine Bedeutung beigelegt, die ihr nicht zukommt. Es ist der Sinn des §174, die dort genannten abhängigen Personen vor Angriffen gegen ihre Geschlechtsehre zu schützen. Das kann aber in wirksamer Weise nur geschehen, wenn die in §174 genannten Verhältnisse und Beziehungen grundsätzlich von allen geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden. Die Rechtsprechung bat für den in §174 Nr. 2 enthaltenen Fall, dass in einer Anstalt für Kranke oder Hilfsbedürftige untergebrachte Personen zur Unzucht missbraucht werden, deshalb angenommen, dass der Zweck der Vorschrift auch darin liege, die sittliche Sauberkeit öffentlicher Krankenanstalten zu sichern und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu diesen Anstalten zu schützen, und dass sich danach auch die Auslegung der Begriffe "Missbrauch zur Unzucht" und "Ausnutzung einer Stellung" zu richten habe (RGSt Bd. 76 S 149 und BGHSt Bd. 1 S 122). Auf die Beziehungen, die zwischen einem Polizeibeamten und einer seiner Aufsicht und Bewachung anvertrauten Straf- oder Untersuchungs-Gefangenen bestehen, treffen ohne jede Einschränkung dieselben Erwägungen zu. In Anbetracht der Machtfülle, die mit der Amtsstellung eines solchen Beamten verbunden ist und die unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Anwendung unmittelbarer körperlicher Gewalt geht, muss die Allgemeinheit darauf vertrauen dürfen, dass er von ihr nur unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen und zu dem im Gesetz gebilligten Zwecke Gebrauch macht, das aber auch stets tut, sobald es die Sachlage erfordert. Diese Gewähr besteht nicht, sobald auf das Verhältnis zwischen dem Polizeibeamten und der Gefangenen geschlechtliche Einflüsse wirken, gleichgültig, von welcher Seite sie ausgehen. Die Erfahrung lehrt, dass gewisse Gefangene gerade durch geschlechtliche Annäherung an das Aufsichtspersonal sich Freiheiten und Vergünstigungen zu verschaffen trachten, die ihnen nicht zukommen, und dadurch die notwendige Ordnung, wie auch der vorliegende Fall zeigt, empfindlich gestört werden kann. Wem die Amtsstellung solche Machtbefugnisse einräumt, von dem muss daher erwartet werden, daß er geschlechtlichen Versuchungen auch dann widersteht, wenn sie von den Gefangenen selbst ausgehen. Andernfalls verletzt er auch dann seine aus seiner Amtsstellung folgende Rechtspflicht.
Hierüber hat das Landgericht geirrt. Das hat einmal dazu geführt, dass es die Vorgänge in Begleiterraum als blosse "unangebrachte Handgreiflichkeiten" von vornherein rechtsirrig ausgeschieden hat. Auch sie sind unzuchtige Handlungen, mindestens soweit es eich um die gegenseitigen Berührungen und Betastungen handelt. Ihr unzüchtiger Charakter war so eindeutig, dass sich einer der Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils sogar zu der Frage an die M. veranlasst sah, ob sie etwa schon dadurch geschlechtliche Befriedigung erlangt habe. Aus den oben dargelegten Gründen bedeuten diese nur durch die Amtsstellung der Angeklagten ermöglichten unzüchtigen Handlungen, auch wenn die Gefangene bereitwillig auf das Treiben einging eine grobe Verletzung der aus ihrer Amtsstellung folgenden Rechtspflichten. Sie bilden deshalb einen "Missbrauch" zur Unzucht und eine "Ausnutzung" der Amtsstellung. Es genügt dazu, daß die Amtsstellung dem Täter die Gelegenheit zum unzüchtigen Treiben bietet und dieser sie unter Verletzung der mit seiner Amtsstellung verbundenen Rechtspflichten bewusst benutzte. Das Landgericht legt das Gesetz zu eng aus, wenn es ausserdem verlangt, dass der Täter die mit seiner Stellung verbundene Überlegenheit als Druckmittel benutzt und zur Überwindung eines Widerstandes einsetzt.
Dass in den Vorgängen in der Zelle ein Missbrauch zu Unzucht zu sehen ist, zieht auch das Landgericht nicht in Zweifel. Auch hierbei bot die Amtsstellung den Angeklagten die Gelegenheit zur Unzucht, die sie unter Verletzung ihrer Amtspflicht bewusst benutzten. Dass die Angeklagten, mit diesen Willen und in dieser Vorstellung handelten, kann nach dem vom Landgericht sonst für erwiesen erachteten Sachverhalt nicht in Zweifel gezogen werden. Es hätte deshalb auch hier die "Ausnutzung der Amtsstellung" bejahen müssen. Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagten hätten in der M. in Zeitpunkt der höchsten geschlechtlichen Erregung keine Gefangene, sondern nur noch "die Frau" gesehen, wie ungekehrt auch die M. in ihnen keine Polizeibeamten, sondern "nur noch Männer" gesehen habe, kann nach dem ganzen Zusammenhang und den vom Landgericht naher erörterten Umständen, wenn es sich um eine echte und verbindliche Feststellung handeln soll, nur bedeuten, dass es ihnen nebensächlich war und sie sich darüber hinwegsetzten, dass die Frau, mit der sie sich einliessen, zugleich ihre Gefangene war. Sollte aber diese Wendung ausdrücken, dass sie das überhaupt vergessen hatten, so wäre eine solche Annahne keinesfalls "überaus naheliegend", wie die Strafkammer meint, sondern nur als möglich zu denken, wenn man annehmen müsste, die Angeklagten, seien sämtlich zur Zeit der Tat einer Geistesstörung erlegen. Nach dieser Richtung fehlt es aber an jedem Anzeichen.
Das freisprechende Urteil kann wegen der angegebenen Rechtsirrtümer nicht bestehen bleiben. Es muss aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Dabei hielt es der Senat für angebracht, von der Befugnis des §354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Mantel,
Dr. Geier,
Glanzmann