Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1958, Az.: VII ZB 3/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1958
- Aktenzeichen
- VII ZB 3/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 14280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinisches OLG
- LG Kiel - 01.03.1957
Rechtsgrundlage
- § 21 WBG
Fundstellen
- DB 1958, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 765 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1635-1636 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
4.000 RM Pfandbriefe der Mecklenburgischen Hypotheken- und Wechselbank Emission IX - A/O - Kenn-Nr. ...08
Sonstige Beteiligte
Frau Eveline N., B. über F./H., Heil- und Erziehungsinstitut,
Rhein-Main Bank AG Filiale Freiburg im Breisgau, Freiburg i.B.,
Mecklenburgische Hypotheken- und Wechselbank, Lübeck, Kohlmarkt 7-11, (Aktenz. ...8/XX/ ...3),
Die Anmelderin Frau Eveline N., B. über F.-H., Heil- und Erziehungsinstitut, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ... in ... a.M.,
Amtlicher Leitsatz
Sind Wertpapiere zu treuen Händen übereignet worden, so ist der Treuhänder, nicht aber der Treugeber berechtigt, die Wertpapiere im Bereinigungsverfahren anzumelden.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und Hubert Meyer
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Landgerichts in Kiel, Kammer für Wertpapierbereinigung, vom 1. März 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Nach der Depotbescheinigung der Dresdener Bank, Filiale Breslau, vom 31. Oktober 1944 befanden sich die Zinsbogen und der Erneuerungsschein der angemeldeten Wertpapiere für Rechnung der Anmelderin im Streifbanddepot der genannten Bank. Die Mäntel der Pfandbriefe befanden sich nach der Darstellung der Anmelderin beim Bankhaus E. Heimann in Breslau in Verwahrung für ihre Mutter, Frau Laure N. geb. J., jetzt in Gera wohnhaft.
Die Anmelderin behauptet, Eigentümerin der Pfandbriefe zu sein. Sie stamme von einem jüdischen Vater und einer nichtjüdischen Mutter ab. Ihre Großmutter väterlicherseits, die zur Zeit des NS-Regimes verstorben sei, habe ihr neben anderem Vermögen die angemeldeten Wertpapiere hinterlassen, weil sie im Falle der Vererbung an den Vater der Anmelderin mit einer Enteignung gerechnet habe. Indessen sei zu befürchten gewesen, daß auch Vermögenswerte in der Hand der Anmelderin nicht hinreichend sicher seien. Deshalb habe die Anmelderin in notarieller Verhandlung in den Jahren 1942 und 1944 das Eigentum an den Wertpapieren auf ihre Mutter übertragen, sich selbst aber den Nießbrauch vorbehalten. Diese Übereignung sei nur zum Scheine vorgenommen worden und somit nichtig.
Das Landgericht hat die Anmeldung durch den Beschluß vom 1. März 1957 abgelehnt. Es hat ein Scheingeschäft verneint; nur durch ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft sei der erstrebte Erfolg, die Rettung der Wertpapiere vor der Beschlagnahme, zu erreichen gewesen. Die Wertpapiere seien an die Mutter wirksam übereignet worden und zwar zu treuen Händen; die Anmelderin sei als Nichteigentümerin nicht zur Anmeldung berechtigt.
Mit der sofortigen Beschwerde rügt die Anmelderin eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach §12 FGG. Eine Vernehmung ihrer Mutter als Zeugin würde ergeben haben, daß die Eigentumsübertragung nicht ernsthaft gewollt gewesen sei. Das Landgericht habe auch aufklären müssen, ob nicht das Eigentum nur unter einer - inzwischen eingetretenen - auflösenden Bedingung übertragen worden sei. Schließlich müsse der Anmelderin auch schon wegen ihrer Stellung als Treugeberin und wirtschaftlicher Eigentümerin der Pfandbriefe die Anmeldebefugnis zuerkannt werden.
II.
Diese Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gemäß §28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Es will ein Scheingeschäft und eine auflösend bedingte Übereignung der Wertpapiere verneinen. Es möchte sich ferner gegen die Auffassung der Anmelderin wenden, ihre Stellung als Treugeberin berechtige sie zur Anmeldung der in Rede stehenden Pfandbriefe; hieran sieht es sich aber durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 1952 (WM 1952, 465) gehindert. In diesem Beschluß befaßt sich das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der Frage, wer für Kuxe, welche im Treuhandgiroverkehr bei der Reichsbank als Wertpapiersammelbank eingeliefert waren, anmeldeberechtigt im Sinne des §21 WBG ist. Es hat die Ansicht vertreten, anstelle des Eigentums an dem Wertpapier oder des Miteigentums an einem entsprechenden Sammelbestandteil genüge in diesem Fall die Treuhandforderung des Anmelders aus dem Treuhandgiroverhältnis. Demgegenüber will das vorlegende Oberlandesgericht eine Anmeldeberechtigung des Treugebers nicht anerkennen.
III.
Die Voraussetzungen des §28 Abs. 2 FGG, der auf die sofortige Beschwerde des §34 WBG anwendbar ist (BGHZ 3, 123[BGH 13.07.1951 - IV ZB 24/51]), sind gegeben.
Der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall ist allerdings inzwischen durch die Bestimmung des §60 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (2. ErgG WBG) vom 20. August 1953 (BGBl I 940) gesetzlich geregelt worden. Nach dieser Vorschrift hat, wenn im Gewerkenbuch die Deutsche Reichsbank als Gewerke für in den Treuhandgiroverkehr eingelieferte Kuxe eingetragen ist, die Prüfstelle selbst die Anmeldung vorzunehmen; die Anmeldung geschieht für den aus dem Treuhandgiroverkehr Berechtigten. Für diesen Sonderfall ist deshalb eine von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abweichende Beurteilung jetzt nicht mehr möglich. Dieses Gericht hat aber die Anmeldebefugnis des an den Kuxen berechtigten Treugebers nicht nur aus für diesen Sonderfall geltenden, sondern auch und sogar vornehmlich aus allgemeinen Erwägungen über die Rechtsstellung eines Treugebers bei treuhänderischer Übereignung von Wertpapieren bejaht. Es führt nämlich aus, das Treuhandverhältnis erzeuge auch Außenwirkungen und es sei vor allem der Tatsache Rechnung zu tragen, daß die Wertpapiersammelbank nur treuhänderisch und der Form nach Eigentümerin der Kuxe gewesen sei und daß diese wirtschaftlich dem Depotkunden als Treugeber zugestanden hätten. Von dieser allgemeinen Rechtsansicht will das vorlegende Oberlandesgericht abweichen. Die Vorlage ist deshalb trotz der Gesetzesänderung zulässig.
IV.
Mit der zulässigen Vorlegung nach §28 Abs. 2 FGG ist die Entscheidung über die sofortige Beschwerde im ganzen auf den Bundesgerichtshof übergegangen; dieser hat nicht nur über die zwischen den beiden Oberlandesgerichten streitige Rechtsfrage zu befinden, sondern anstelle des vorlegenden Oberlandesgerichts nach jeder Richtung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu prüfen, ob der mit der Beschwerde angegriffene Beschluß des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (RGZ 147, 257, 261).
V.
Das vorlegende Oberlandesgericht hält eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht für gegeben. Es billigt die Auffassung des Landgerichts, die Übereignung der Wertpapiere an die Mutter der Anmelderin sei kein Scheingeschäft, und hält weitere Ermittlungen angesichts der gegen die Darstellung der Anmelderin sprechenden eidesstattlichen Versicherungen nicht für erforderlich.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Die Annahme des Landgerichts, "aus der Natur der Sache" folge ohne weiteres, daß es sich bei der Übertragung der Pfandbriefe an die Mutter der Anmelderin nur um ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft gehandelt haben könne, weil anders der verfolgte Zweck, die Papiere vor einer Beschlagnahme oder Enteignung zu retten, nicht zu erreichen gewesen wäre, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es ist unter Berücksichtigung der während der Verfolgungszeit gegebenen besonderen Umstände durchaus denkbar, daß ein Verfolgter einem anderen sein Vermögen mit der Vereinbarung überließ, dieser solle, ohne Eigentum zu erwerben, scheinbar die Stellung eines Eigentümers haben, in dieser Stellung das Vermögen vor Verfolgungsmaßnahmen bewahren und es dem Verfolgten als unverändertem Rechtsinhaber erhalten. Es ist nicht einzusehen, weshalb in der nationalsozialistischen Zeit nur eine ernst gemeinte Voll- oder Treuhandübertragung, nicht aber eine Scheinübertragung geeignet gewesen wäre, die Wertpapiere vor der Beschlagnahme zu sichern. Es bestand eine ebenso große Wahrscheinlichkeit, daß der Verfolger eine ernst gemeinte Übertragung - insbesondere, wie hier, unter nahen Verwandten - als Scheingeschäft in Zweifel ziehen und mißachten, wie daß er umgekehrt den Schein als ernsthaft gewolltes Rechtsgeschäft ansehen würde. Das Landgericht verkennt in diesem Zusammenhang, daß durch einen Scheinvertrag in der Regel ein Dritter getäuscht werden soll und daß die Parteien des Scheinvertrages erwarten, der Dritte werde das Vertragswerk als so vereinbart hinnehmen, wie es niedergelegt ist. Die Wertpapiere sind entgegen der Auffassung des Landgerichts daher nicht notwendig durch eine wirksame Übertragung, sondern möglicherweise schon durch die bloße Verlautbarung einer solchen gerettet worden.
Danach durfte das Landgericht ein Scheingeschäft nicht schon deshalb verneinen, weil die Anmelderin mit einem solchen die Wertpapiere vor Beschlagnahme und Enteignung nicht habe retten können. Es hätte deshalb aufklären müssen, ob die Anmelderin und ihre Mutter eine ernsthafte oder nur eine scheinbare Übertragung gewollt haben. Es hat unterlassen, die Behauptungen der Anmelderin über das Vorliegen eines Scheingeschäfts tatsächlich zu würdigen, und dadurch zugleich gegen die Verfahrensvorschrift des §12 FGG verstoßen.
Aus diesen Gründen muß der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen und nach Würdigung der vorliegenden und gegebenenfalls noch zu erhebenden Beweise erneut zu entscheiden haben, ob ein nichtiges Scheingeschäft (§117 BGB) vorliegt. Im allgemeinen wird die Frage, ob ein Scheingeschäft gegeben ist, nicht ohne Anhörung der an dem Geschäft Beteiligten zu klären sein.
VI.
Sollte das Landgericht bei der erneuten Prüfung wiederum zu der Überzeugung gelangen, daß die Anmelderin die Pfandbriefe durch ein ernst gemeintes Rechtsgeschäft ihrer Mutter zu Eigentum übertragen hat, so wird es sich auch damit auseinanderzusetzen haben, ob ein auflösend bedingtes Eigentum der Anmelderin als glaubhaft gemacht anzusehen ist.
VII.
Auf die Aufklärung gemäß Abschnitt V und VI würde es freilich nicht ankommen, wenn die Anmelderin auch bei einer ernsthaften treuhänderischen Übereignung der Wertpapiere an ihre Mutter zur Anmeldung gemäß §21 WBG berechtigt wäre. In dieser Frage teilt jedoch der Senat die Auffassung des Landgerichts und des vorlegenden Oberlandesgerichts.
Der Anmelder muß beweisen (§21 WBG) oder wenigstens glaubhaft machen (§23 WBG), daß er bei Inkrafttreten des WBG - im vorliegenden Falle, weil es sich um Pfandbriefe eines verlagerten Geldinstituts handelt, bei Inkrafttreten des 2. ErgG WBG (vgl. §68 dieses Gesetzes) - Eigentümer oder Miteigentümer der Wertpapiere oder Miteigentümer eines Sammelbestandes an Wertpapieren war. Der Treugeber, der Wertpapiere auf einen anderen zu treuhänderischem Eigentum übertragen hat, ist aber nicht mehr Eigentümer oder Miteigentümer. Vielmehr ist der Treuhänder rechtlich Volleigentümer der ihm zu treuen Händen anvertrauten Sache. Nur er ist berechtigt, die aus diesem Volleigentum entstehenden Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Der Treugeber kann unbeschadet seiner Rechte im Innenverhältnis und ungeachtet der Tatsache, daß das Treugut wirtschaftlich sein Vermögen geblieben ist, im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten hinweggedacht werden und ist in der Regel dem Vertragsgegner des Treuhänders unbekannt. Mit der treuhänderischen Übereignung begibt sich der Treugeber der Rechte, die ihm als Eigentümer zugestanden haben würden. Er ist darauf angewiesen, darauf zu vertrauen, daß der Treuhänder nur den nach dem Treuhandvertrag vorausgesetzten Gebrauch von dem Treugut macht. Mißbrauch der Treuhänder die ihm nach außen unbeschränkt, im Innenverhältnis nach Maßgabe des Treuhandvertrages eingeräumten Befugnisse des Volleigentümers, so verbleibt dem Treugeber nur ein Schadensersatzanspruch gegen den Treuhänder. Er kann dagegen nicht unter Berufung auf seine Eigenschaft als Treugeber und wirtschaftlicher Eigentümer des Treugutes unmittelbar gegen Vertragspartner des Treuhänders vorgehen. Ist das Eigentum an einer Sache Anknüpfungspunkt für die Anspruchsberechtigung, so mangelt es dem Treugeber an der Rechtsgrundlage. Es besteht weder ein Bedürfnis noch die rechtliche Möglichkeit, dem Treugeber nach außen die Stellung und die Rechte eines Volleigentümers zuzuerkennen. Die in der Rechtsprechung anerkannte beschränkte Außenwirkung des Treugeberrechtes nach §771 ZPO und §43 KO verträgt keine weitere Ausdehnung.
Das Gesagte gilt auch und gerade für die Wertpapierbereinigung. Sie würde unerträglich erschwert werden, wenn es im Prüfungsverfahren nicht auf die nach außen wirkende Eigentümerstellung, sondern auf die meist nicht erkennbaren und schwer zu ermittelnden Rechte eines Treugebers ankäme, der mit dem Eigentümer (Treuhänder) nur durch vertragliche Bande verknüpft ist.
Danach ist nicht der Treugeber, sondern der Treuhänder der nach dem WBG zur Anmeldung berechtigte Eigentümer.
Zu erwägen ist allenfalls, ob der Treugeber dann zur Anmeldung berechtigt ist, wenn der Treuhänder damit einverstanden ist. Das ist jedoch jedenfalls dann zu verneinen, wenn dem Treuhänder selbst aus andern Gründen die Anmeldeberechtigung fehlt. So könnte im vorliegenden Fall ein Einverständnis der Mutter der Anmelderin deren Anmeldebefugnis keinesfalls begründen. Die angemeldeten Wertpapiere sind von einem Geldinstitut ausgestellt, das nach §3 der 35. DVO-UmstG als verlagert anerkannt ist. Deshalb ist die Anmeldung nach §69 des 2. ErgG WBG unzulässig, wenn das Institut wegen der Verbindlichkeiten aus den Wertpapieren nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Mutter der Anmelderin kann Ansprüche aus den Wertpapieren nach §6 der 35. DV-UmstG deshalb nicht erheben, weil sie am 21. Juni 1948 ihren Wohnsitz nicht im Währungsgebiet hatte und sich auch die Wertpapiere an diesem Tage nicht dort befanden, wie das Landgericht festgestellt hat.
Wenn also die Wertpapiere ernsthaft und auch ohne auflösende Bedingung treuhänderisch der Mutter der Anmelderin übereignet worden sind, so kann die vorliegende Anmeldung nicht anerkannt werden.