Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.06.1958, Az.: III ZR 35/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.06.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 35/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10252
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 29.11.1956
- LG Duisburg
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 1039 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 750-751 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1436 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landschaftsverbandes Rheinland, vertreten durch den Direktor des Landschaftsverbandes, Düsseldorf, Landeshaus,
Prozessgegner
1.) die Ehefrau Wera S. verw. H. geb. G., E., B. Straße ...,
2.) den minderjährigen Klaus H., geb. am ... 1944, z.Zt. M., B., gesetzlich vertreten durch die Erstklägerin,
3.) den minderjährigen Schüler Gerd H., geb. am ... 1946, E., B. Straße ..., gesetzlich vertreten durch die Erstklägerin,
Amtlicher Leitsatz
Der Verkehrssicherungspflichtige muß eine plötzliche Verengung der Straße, wenn dadurch die Verkehrsteilnehmer einer besonderen Gefahr ausgesetzt werden, in geeigneter Weise kennzeichnen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 29. November 1956 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der damalige Ehemann der inzwischen wieder verheirateten Klägerin und Vater der 1944 und 1946 geborenen Kläger befuhr am 25. Oktober 1953 gegen 21 Uhr mit dem Former F. auf dessen Motorrad die Kölner Straße bei Mülheim/Ruhr. Die Straße verengt sich an einer Stelle hinter der Kreuzung Mintarder Straße von 15 auf 9 m Breite. Der Motorradfahrer stieß hier an die Bordsteinkante des Radfahrweges, der Ehemann und Vater der Kläger fiel von dem Soziussitz und verunglückte tödlich.
Die Kläger machen hierfür auch den Beklagten verantwortlich. Die Verengung der Straße war nicht gekennzeichnet, die Bordsteinkante auch nicht weiß angestrichen gewesen. Darin erblicken die Kläger eine für den Unfall ursächliche, schuldhafte Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflicht seitens des Beklagten. Sie behaupten, daß ihnen durch den Tod des Verunglückten, der wöchentlich etwa 60 DM verdient und dazu auch eine Rente als Kriegsbeschädigter bezogen habe, Unterhaltsansprüche entgangen seien. Außerdem hätten sie auch einen Sachschaden gehabt und die Beerdigungskosten tragen müssen. Sie beziffern ihren Schaden für die Zeit bis zum 1. November 1954 mit 1.397,50 DM (1.007,50 DM für die Klägerin und 390 DM für den Kläger Gerd Herbst).
Die Kläger haben zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 1.397,50 DM abzüglich am 10. September 1956 von dem Versicherer des Motorradfahrers F. gezahlter 550 DM, zu verurteilen und festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, den Klägern gesamtschuldnerisch mit dem Former Fleischer jeden weiteren aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes und Vaters entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit nicht ein Rechtsübergang auf öffentlichrechtliche Versicherungsträger und den Bezirksfürsorgeverband eingetreten ist oder noch eintritt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er behauptet, die Straße sei verkehrssicher gewesen. Für eine etwa notwendige Beleuchtung der Straßenstelle am Unfallsort hätte die Gemeinde sorgen müssen; eine Beschilderung sei Angelegenheit der Verkehrspolizeibehörde gewesen.
Das Landgericht hat den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsanspruch stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Hauptsache wegen eines Betrages von 550 DM für in der Hauptsache erledigt erklärt und im übrigen die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht darin erblickt, daß der Beklagte die Straßenführung an der Unfallstelle fehlerhaft vorgenommen habe. Die plötzliche Verengung der Fahrbahn habe eine besondere Gefährlichkeit dieser Stelle herbeigeführt. "Richtigerweise hätte der Bordstein so geführt werden müssen, daß er die Fahrbahn nach und nach verengte". Weiterhin führt das Berufungsgericht aus: Die Gefahr hätte herabgemindert werden können, wenn an der hier in Frage stehenden Straßenkreuzung eine genügende Straßenbeleuchtung angebracht worden wäre. Der Beklagte hätte "zumindest ... den Bordstein, wie es später geschehen ist, mit einem weißen Anstrich versehen müssen, so daß er bei Dunkelheit und diesigem Wetter besser kenntlich war".
Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es zu Unrecht eine fehlerhafte Straßenführung angenommen habe; es hätte das von dem Beklagten angebotene Sachverständigengutachten einholen müssen, das zugunsten des Beklagten gelautet hätte. Diese Rüge kann auf sich beruhen.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt auf alle Fälle darin, daß der Beklagte zur Kennzeichnung der aus der plötzlichen Verengung der Fahrbahn entspringenden besonderen Gefahr nichts unternommen hat, auch nicht "zumindest ... den Bordstein ... mit einem weißen Anstrich versehen hat", wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat. Bei der Prüfung der Kausalität hat das Berufungsgericht es gerade auf diesen Umstand abgestellt. Daraus ergibt sich, daß es ihm eine selbständige Bedeutung beigelegt hat und daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils über die angebliche Fehlerhaftigkeit der Straßenführung einen selbständigen anderen Grund für die Verurteilung des Beklagten betreffen.
Daß plötzliche Straßenverengungen vor allem bei Dunkelheit für die Verkehrsteilnehmer auf der Fahrbahn eine besondere Gefährdung bringen, liegt auf der Hand. Auch wenn gegen die Straßenführung als solche nach Lage der Verhältnisse nichts einzuwenden sein sollte, wie die Revision meint, wäre es Pflicht des Beklagten gewesen, diese unter straßenbautechnischen Gesichtspunkten möglicherweise nicht zu beanstandende Gefahrenlage im Rahmen der ohne weiteres gegebenen Mittel zu meistern. Daß ein Anstrich auf dem die Fahrbahn von dem Radfahrweg abgrenzenden Bordstein geeignet gewesen wäre, die Gefahrenlage zu kennzeichnen und damit ihre schädlichen Wirkungen herabzumindern, bedarf keiner weiteren Begründung. Auch die Revision geht hiervon aus. Es kann hier jedoch nicht zugestimmt werden, wenn sie ausführt, eine Pflicht zu einer Kennzeichnung der erwähnten Art sei nur dann zu bejahen, wenn ein "besonderer Anlaß" bestehe, der hier jedoch nicht bestanden habe, weil es in den Städten häufig vorkomme, daß die Führung einer Straße nach einer Kreuzung breiter oder enger weiterläuft. Ob solche Gefahrenlagen häufig vorkommen, ist nicht von Bedeutung. Entscheidend ist allein, daß der Verkehrssicherungspflichtige alle besonderen Gefahren, die sich aus einem bestimmten Zustand oder einer bestimmten Anlage der Straße ergeben, herabzumindern hat, wenn dies ohne eine unzumutbare Belastung möglich ist. Das ist auch für den Anstrich der Bordsteinkante zu bejahen. Die plötzliche Verengung der Straße brachte eine besondere Gefahr aus der Anlage der Straße heraus; es ist nicht so, daß die Gefahr erst aus der Dichte des Verkehrs entsprungen wäre. Im ersteren Falle ist auch der Verkehrssicherungspflichtige gehalten, der Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch die besondere Anlage der Straße Rechnung zu tragen. Er kann diese seine Verantwortung nicht auf die Verkehrspolizei abwälzen, deren Pflichten vielmehr unabhängig von den Pflichten des Verkehrssicherungspflichtigen bestehen (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 8. April 1957 - III ZR 66/56 -, LM E a 8 zu § 823 BGB).
II.
Auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei Vorhandensein des Anstrichs würde der Fahrer "trotz einer gewissen von entgegenkommenden Fahrzeugen ausgehenden Blendwirkung und trotz Abblendens des eigenen Scheinwerfers das Hindernis weit eher bemerkt haben und daran vorbeigefahren sein", erhebt die Revision zu unrecht Angriffe. Ihre Meinung, "die Möglichkeit der Vermeidung einer Kollision mit der Bordsteinkante durch tief angebrachte Kennzeichnung trotz Blendwirkung hatte nur von sehr erfahrenen Sachverständigen beantwortet werden können", geht fehl.
Daß ein weißer Anstrich am Straßenrand eine Straßenverengung auch bei schlechten Lichtverhältnissen "weit eher" erkennbar macht als eine Führung der Straße ohne jede Kennzeichnung, ist eine Tatsache, von der das Gericht auf Grund seiner eigenen Lebenserfahrung ausgehen kann, ohne vorher hierzu einen Sachverständigen zu hören. Die davon zu unterscheidende Frage, ob auch unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles der Fahrer die Verengung der Straße bei Vorhandensein der Kennzeichnung des Bordsteines rechtzeitig genug bemerkt haben würde, um den Unfall zu verhindern, bezieht sich auf eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, bei der die Zuziehung eines Sachverständigen ebenfalls nicht erforderlich war. Wie die Revision selbst ausführt, hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Hergangs des Unfalls vor allem den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben und Feststellungen in den Akten 8 Ms 144/53 der Staatsanwaltschaft Duisburg zur Verfügung gehabt. Daraus ergab sich aber nicht, wie die Revision ausführt, daß der Fahrer "geblendet war" und daß er nur infolge dieser Blendung die Bordsteinkante zu spät erkannt hätte. Vielmehr ging die - "zum großen Teil durch die Zeugen ... bestätigte" - Einlassung des angeklagten Fahrers, die auch zu seinem Freispruch geführt hat, dahin, daß er durch entgegenkommende Fahrzeuge lediglich in der Sicht behindert, nicht aber geblendet gewesen sei und zu einer Herabminderung seiner Geschwindigkeit von etwa 40-50 h/km keinen Anlaß gehabt habe, weil er mit der Verengung der Straße infolge Fehlens eines Hinweises nicht gerechnet habe. Diese Umstände, die das Berufungsgericht für zutreffend angesehen hat, lassen durchaus den Schluß zu, daß bei einer Warnung durch einen weißen Anstrich der Fahrer seine Geschwindigkeit noch rechtzeitig herabgemindert und seine Fahrweise so eingerichtet haben würde, daß der Unfall vermieden worden wäre. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften kann dem Berufungsgericht bei seiner Bejahung einer Ursächlichkeit zwischen der unterbliebenen Verkehrssicherung und dem Unfall nicht vorgeworfen werden.
III.
Die Revision macht zwar mit Recht geltend, daß eine Haftung nach § 823 BGB ein Verschulden voraussetzt. Es kann ihr aber nicht darin gefolgt werden, daß es vor der Bejahung eines Verschuldens einer Untersuchung dahin bedürfe, "in welchem Umfang Anstrich, Beleuchtung und Anbringung von Rückstrahlern vorgeschrieben seien oder sich im Verkehr durchgesetzt hätten". Die Verkehrssicherungspflichten richten sich nicht ausschließlich nach diesbezüglich etwa bestehenden Anordnungen und nach der führenden Übung des Verkehrs, sondern nach der "im Verkehr erforderlichen Sorgfalt" (§ 276 BGB). Erforderlich war eine Warnung der Straßenbenutzer vor der Gefahrenlage, die aus der plötzlichen Verengung der Fahrbahn bestand. Hierbei kommt es auch nicht auf die "Verkehrsdichte" und darauf an, "wie lange die fragliche Führung der Bordsteinkante bestand und welche Höhe sie zeigte". Bei einer verständigen Würdigung mußten sich die Organe des Beklagten sagen, daß die Verkehrsteilnehmer bei Dunkelheit und bei abgeblendetem Licht die plötzliche Straßenverengung erst recht spät bemerken konnten. Die Organe des Beklagten mußten ein Fahren mit abgeblendetem Licht an dieser Stelle ohne weiteres in Rechnung stellen. Das hätte sie veranlassen müssen, die vorhandene Gefahrenlage in ihren Auswirkungen herabzumindern, zumal da sich hierfür Mittel anboten, die keine spürbare Belastung für den Straßenbaupflichtigen verursachten. Die verkehrserforderliche Aufmerksamkeit ist nach alledem nicht beobachtet worden. Besondere Gründe, die als Entschuldigungen gelten könnten, hat der Beklagte nicht angeführt.
Nach alledem muß seine Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.