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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1958, Az.: V ZB 12/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1958
Aktenzeichen
V ZB 12/58
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1958, 13592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüchow - 01.02.1958
AG Lüchow - 21.11.1957
LG Lüneburg - 18.02.1958
OLG Celle

Fundstellen

  • BGHZ 27, 310 - 317
  • DB 1958, 1243 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1958, 480-484
  • MDR 1958, 498 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1090-1092 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1959, 233-234

Verfahrensgegenstand

des Amtsgerichts in L., betreffend die Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch von B. Bd. ... Bl. 15

Sonstige Beteiligte

1. der Angestellte Gerhard M. in W. als Gläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt ... in ...,

2. der Landwirt Otto K. in L., L. Straße, als Schuldner,

Amtlicher Leitsatz

Wenn bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, die auf mehreren Grundstücken eingetragen werden soll, die Forderung nicht auf die einzelnen Grundstücke verteilt wird, so ist eine Zwischenverfügung unzulässig.

Der Rang des Antrages bestimmt sich bei Nachholung der Verteilung nach dem Zeitpunkt, in dem der die Verteilung enthaltende Antrag beim Grundbuchamt eingeht.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Freitag

beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Gläubigers werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Lüneburg vom 18. Februar 1958 und die Entscheidungen des Amtsgerichts in Lüchow vom 21. November 1957 (Rechtspflegers) und 1. Februar 1958 (Grundbuchrichters) aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht (Grundbuchamt) zurückverwiesen.

Gründe:

1

Der Schuldner und dessen Ehefrau sind je zur ideellen Hälfte Miteigentümer der im Grundbuch von B. Bd. ... Bl. 15 verzeichneten Grundstücke. Mit Eingabe vom 13. November 1957 hat der Gläubiger unter Überreichung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Versäumnisurteils des Landgerichts Lüneburg vom 3. Oktober 1956 beantragt, auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Sicherungshypothek wegen einer restlichen Hauptforderung von 948,25 DM nebst Zinsen und Kosten einzutragen. Das Grundbuchamt (Rechtspfleger) hat durch Beschluß vom 21. November 1957 den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil der Gläubiger den Betrag der Forderung nicht auf die einzelnen Grundstücke verteilt bzw. nicht angegeben habe, welches der Grundstücke mit dem vollen Betrag belastet werden solle, und eine Zwischenverfügung unzulässig sei, weil dem Gläubiger ein ihm nicht zukommender Rang vorbehalten und die Zwangsvollstreckung vorzeitig beginnen würde. Der Beschluß enthält weiter den Hinweis, daß die zur Eintragung erforderliche Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde nicht vorliege. Hiergegen hat der Gläubiger mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1957 - eingegangen am 14. Dezember 1957 - Erinnerung eingelegt mit dem Antrage, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Sicherungshypothek auf zwei näher bezeichneten Grundstücken mit bestimmten Teilbeträgen einzutragen. Der Erinnerung war auch die Belastungsgenehmigung der Landwirtschaftsbehörde beigefügt. Der Grundbuchrichter hat die Erinnerung aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Gläubiger Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, unter Aufhebung des Beschlusses des Grundbuchrichters dem Eintragungsantrag vom 13. Dezember 1957 stattzugeben. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Gläubiger den Eintragungsantrag vom 13. November 1957/13. Dezember 1957 weiter. Das Oberlandesgericht möchte die weitere Beschwerde zurückweisen, sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch den Beschluß des Kammergerichts vom 11. November 1921 (OLG 42, 40) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2

I.

Die Voraussetzungen für die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof (§ 79 Abs. 2 GBO) sind gegeben, weil das Oberlandesgericht bei der Auslegung der das Grundbuchrecht betreffenden reichs-(bundes-)gesetzlichen Vorschrift des § 18 GBO von einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Kammergerichts abweichen will. Nach § 867, Abs. 2 ZPO ist, wenn ein Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung (§ 866 Abs. 1 ZPO) die Eintragung einer Sicherungshypothek beantragt und mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden sollen, der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen; die Größe der Anteile bestimmt der Gläubiger. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO hat das Grundbuchamt, wenn der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen. Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GBO). Gegenstand der Entscheidung des Beschwerdegerichts ist die Frage, ob der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, wenn der Gläubiger eine Aufteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke nicht vorgenommen hat, wegen Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung ohne weiteres zurückzuweisen oder ob eine Zwischenverfügung mit der Rechtsfolge des § 18 Abs. 2 Satz 1 GBO zulässig ist. Es kann zweifelhaft sein, ob das Beschwerdegericht durch die beabsichtigte Entscheidung von der Rechtsauffassung des Kammergerichts abweichen würde, weil das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß in einem Fall, in dem der Gläubiger eine Aufteilung der Forderung nicht vorgenommen hatte, sich lediglich mit der Eintragung einer Vormerkung befaßt und die Zulässigkeit einer ungeteilt einzutragenden Vormerkung bejaht hat, ohne dabei die Frage, ob eine Zwischenverfügung zulässig gewesen wäre, ausdrücklich zu erörtern. La jedoch, wie noch auszuführen sein wird, eine Zwischenverfügung mit der rangerhaltenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 GBO ausgeschlossen ist, wenn die Eintragung einer Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO unzulässig sein würde, muß angenommen werden, daß das Kammergericht mit der Zulassung einer Vormerkung beim Fehlen der Aufteilung auch die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung bejaht hat. Das Kammergericht hat allerdings in einer neueren Entscheidung vom 23. Dezember 1937 (JFG 17, 57), die einen Fall betraf, in dem einem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt und die umgeschriebene Vollstreckungsklausel dem Schuldner noch nicht zugestellt war, ausgeführt, daß beim Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek nicht durch Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO zu bescheiden, sondern sofort zurückzuweisen sei. Daß das Kammergericht mit diesen Ausführungen die im Beschluß vom 11. November 1921 vertretene Ansicht aufgegeben habe, ist nicht ersichtlich, zumal es zu der Frage, ob ebenso wie die Zustellung des Vollstreckungstitels auch die Verteilung der Forderung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO eine Vollstreckungsvoraussetzung bildet, nicht Stellung genommen hat. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Oberlandesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von der Rechtsauffassung des Kammergerichts abweichen würde, so daß die Vorlegung der Sache an den Bundesgerichtshof geboten war.

3

II.

Die Beantwortung der Frage, ob der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek, wenn mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden sollen, der Gläubiger jedoch den Betrag der Forderung nicht auf die einzelnen Grundstücke verteilt hat, ohne weiteres zurückzuweisen oder ob dem Gläubiger durch eine Zwischenverfügung Gelegenheit zu geben ist, die Verteilung nachzuholen, hängt von der Auslegung des § 18 GBO ab. Das Grundbuchamt hat, wenn einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht, die Wahl zwischen der Zurückweisung des Antrags und einer Zwischenverfügung. Die unter Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen zu treffende Entscheidung steht in seinem freien Ermessen, das allerdings der Nachprüfung in der Beschwerdeinstanz und unter Umständen auch im Verfahren der weiteren Beschwerde mit der aus der Rechtsnatur dieses Verfahrens sich ergebenden Einschränkung unterliegt. Einer Stellungnahme zu der Frage, in welchen Fällen der Erlaß einer Zwischenverfügung geboten ist und der Nichterlaß eine Rechtsverletzung darstellen würde, bedarf es nicht, wenn eine Zwischenverfügung überhaupt unzulässig war. Das Beschwerdegericht führt aus, eine Zwischenverfügung mit der Auflage, die Verteilung der Forderung auf die einzelnen Grundstücke vorzunehmen, erscheine nicht geboten. In Wirklichkeit hält das Landgericht jedoch, wie die Begründung des angefochtenen Beschlusses im übrigen ergibt, in Übereinstimmung mit dem Grundbuchamt den Erlaß einer Zwischenverfügung für unzulässig, wenn ein Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek gestellt ist, der Gläubiger jedoch nicht entsprechend der Vorschrift des § 867 Abs. 2 ZPO die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt hat.

4

Die Auffassung des Beschwerdegerichts steht im Einklang mit dem gesamten Schrifttum zum Grundbuchrecht (vgl. Brand/Schnitzler, Die Grundbuchsachen in der gerichtlichen Praxis 9. Aufl. S. 367; Güthe/Triebel GBO 6. Aufl. § 18 Anm. 14; Hesse/Saage/Fischer GBO 4. Aufl. § 18 Bem. II 3 b S. 78; Henke/Mönch/Horber GBO 5. Aufl., § 18 Anm. 3 A d; Meikel/Imhof/Riedel, Grundbuchrecht 5. Aufl. GBO § 18 Anm. 19; ebenso jetzt auch Thieme, der in der 4. Auflage seines Kommentars - GBO § 18 Anm. 3 - (in der berichtigten Fassung) die bisher vertretene gegenteilige Ansicht aufgegeben hat; ferner Hoche DNotZ 1957, 3; Riggers Rpfleger 1957, 181/182; Wieczorek ZPO § 867 Bem. C II, H II c; BayObLGZ 1952, 49 und 1956, 218, 224 = NJW 1956, 1800 [BGH 19.10.1956 - V BLw 27/54]). Dagegen wird die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung, soweit ersichtlich, nur von Stein/Jonas/Schönke (ZPO 18. Aufl. § 867 Bem. V) - allerdings ohne Angabe von Gründen - und von Baumbach (ZPO 25. Aufl. § 867 Anm. 3 A) mit der Begründung bejaht, daß die Verteilung ein grundbuchmäßiges Erfordernis der Eintragung sei. Das Oberlandesgericht Darmstadt (KGJ 47, 254) will eine Zwischenverfügung dann zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller mit seinem unvollständigen Antrage lediglich einen Vorrang vor anderen zu erreichen suche, obgleich er den Mangel des Antrages gekannt habe.

5

Der Senat schließt sich der überzeugend begründeten herrschenden Meinung an. Hiernach ist die Eintragung einer Zwangshypothek eine Vollstreckungsmaßnahme und gleichzeitig ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat deshalb auch die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung selbständig zu prüfen. Die Zwischenverfügung und die bei Eingang eines neuen Antrages einzutragende Vormerkung sind ein Mittel, um der beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrages sich bestimmenden Rang zu sichern, der bei Zurückweisung des Antrages nicht gewahrt bleibt. § 18 GBO bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrages nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Die nach § 867 Abs. 2 ZPO vorgeschriebene Verteilung der Forderung bildet kein grundbuchmäßiges Erfordernis des Antrages, sondern ist eine Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung und damit ein notwendiger Bestandteil des Antrages auf Eintragung der Zwangshypothek. Beim Fehlen einer Vollstreckungsvoraussetzung ist der Eintragungsantrag sofort zurückzuweisen (vgl. KG JFG 17, 57, 58). Die Zulassung einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO und der Eintragung einer den Rang des Antrages schützenden Vormerkung (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GBO) beim Fehlen der Verteilung würde dazu führen, daß dem Gläubiger ein Rang vorbehalten würde, auf den er wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung der Zwangsvollstreckung keinen Anspruch hat, weil für den Rang der einzutragenden Hypothek ein Zeitpunkt maßgebend wäre, in dem die Zwangsvollstreckung noch nicht zulässig war (vgl. Hoche aaO). Die abweichende Ansicht von Baumbach beruht auf der irrigen Annahme, daß die Verteilung der Forderung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO ein grundbuchmäßiges Erfordernis der Eintragung sei. Die Nachholung der Verteilung kann, selbst wenn das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen hat, nicht auf den Eingang des unvollständigen Antrages zurückwirken, weil es sich um die Nachholung einer Vollstreckungsvoraussetzung handelt, der keine Rückwirkung zukommt. Aus der Vorschrift des § 18 Abs. 2 GBO, der die Eintragung einer Vormerkung oder - was hier nicht in Betracht kommt - eines Widerspruchs vorschreibt, wenn vor der Erledigung des Antrages ein anderer dasselbe Recht betreffender Eintragungsantrag gestellt wird, folgt im übrigen zwingend, daß für eine Zwischenverfügung dann kein Raum ist, wenn für die beantragte Hypothek eine Vormerkung nicht eingetragen werden kann. Eine Gesamtzwangshypothek kennt das Gesetz nicht. Infolgedessen kann auch zur Sicherung einer solchen unzulässigen Zwangshypothek keine Vormerkung eingetragen werden (vgl. Hesse/Saage/Fischer aaO; Meikel/Imhof aaO; BayObLG aaO). Die Auffassung des Kammergerichts, daß trotz der Vorschrift des § 867 Abs. 2 ZPO die Eintragung einer Vormerkung zulässig sei, berücksichtigt nicht, daß eine solche Vormerkung einen unzulässigen Inhalt haben würde und deshalb nicht eingetragen werden darf. Die einschränkende Auslegung des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO durch das Oberlandesgericht Darmstadt findet im Gesetz keine Stütze. Eine Zwischenverfügung mit der Rangschlitzwirkung des § 18 GBO ist beim Fehlen der Verteilung der Forderung in keinem Fall zulässig.

6

Da das Grundbuchamt bei Eintragung einer Zwangshypothek auch als Vollstreckungsorgan tätig wird, mag es rechtlich nicht zu beanstanden sein, wenn das Grundbuchamt in einem Fall, in dem der Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek keine Aufteilung der Forderung enthält, den Antrag nicht sofort zurückweist, sondern dem Gläubiger Gelegenheit gibt; die Verteilung der Forderung nachzuholen. Es würde sich in einem solchen Fall nicht um eine Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO, sondern um eine Anwendung des § 139 ZPO im Vollstreckungsverfahren handeln, so daß für den Rang der Hypothek nicht der Eingang des unvollständigen Antrages, sondern frühestens die Vornahme der Verteilung der Forderung maßgebend sein könnte. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten und Mißverständnissen wird es sich in derartigen Fällen, wie auch Hoche (DNotZ 1957, 3, 5) vorschlägt, empfehlen, den Gläubiger darauf hinzuweisen, daß bis zur Behebung des vollstreckungsrechtlichen Hindernisses ein Antrag eines Dritten im Range vorgeht und bei Eingang eines solchen neuen Antrages der unvollständige Antrag zurückgewiesen werden muß. Die Zurückweisung des Eintragungsantrages vom 13. November 1957 war jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Rechtspflegers gerechtfertigt, weil für eine Zwischenverfügung mit der Rangschutzwirkung des § 18 GBO kein Raum war.

7

Gleichwohl können die Vorentscheidungen nicht aufrechterhalten werden. Die Erinnerungsschrift vom 13. Dezember 1957 enthält die Nachholung der Verteilung der Forderung mit dem Antrage, die Sicherungshypothek entsprechend der Aufteilung einzutragen. Auch die Beschwerde nimmt auf diesen Antrag Bezug. Die Zurückweisung eines Eintragungsantrages steht einer Wiederholung des Antrages nicht entgegen (vgl. Güthe/Triebel a.a.O. § 18 Anm. 26, § 77 Anm. 21). Wenn nach Zurückweisung eines Eintragungsantrages der Antrag berichtigt oder mit neuen Tatsachen begründet wird, so kann darin ein neuer Antrag liegen (vgl. Meikel/Imhof a.a.O. § 18 Anm. 37 und das dort angeführte Schrifttum), über den zunächst das Grundbuchamt zu entscheiden hat. Es hätte jedenfalls nahegelegen, daß das Grundbuchamt über den Antrag vom 13. Dezember 1957, durch den einem dem Antrag vom 13. November 1957 anhaftenden Mangel Rechnung getragen wurde, ausdrücklich entschieden hätte. Ob bereits eine Entscheidung über diesen Antrag vorliegt, insbesondere ob der Grundbuchrichter und das Landgericht sich der Tatsache, daß es sich um eine Wiederholung und zugleich Vervollständigung des ursprünglichen Antrages handelte, überhaupt bewußt gewesen sind, kann zweifelhaft sein, weil die Vorentscheidungen keine Ausführungen hierzu enthalten, der Grundbuchrichter lediglich auf die Begründung der Entscheidung des Rechtspflegers Bezug nimmt und das Beschwerdegericht die Zurückweisung des Eintragungsantrages wegen Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung gebilligt hat. Der Bemerkung des Beschwerdegerichts, daß der Gläubiger, wenn man die Nachholung der Verteilung für zulässig halten wollte, allein auf Grund seines Antrages einen Rang erhalten würde, obwohl dieser durch eine Vormerkung grundbuchmäßig nicht gesichert werden könnte, liegt der richtige Gedanke zugrunde, daß bei Nachholung der Verteilung der Rang der einzutragenden Hypothek sich nicht nach dem Eingang des ersten unvollständigen Antrages richten kann; denn die Nachholung einer fehlenden Vollstreckungsvoraussetzung ist nicht geeignet, der Eintragung den Rang des Antrages zu sichern. Dieser Gesichtspunkt steht jedoch einer Nachholung der Verteilung nicht entgegen. Allerdings bestimmt sich der Rang alsdann nach dem Eingang des die Verteilung der Forderung enthaltenden Antrages beim Grundbuchamt (§ 13 Abs. 1 GBO). Ob der Grundbuchrichter und das Landgericht tatsächlich über den Eintragungsantrag vom 13. Dezember 1957 entschieden haben, kann dahingestellt bleiben. Wenn dies der Fall sein sollte, müßte die weitere Beschwerde schon deshalb Erfolg haben, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nicht mit Gründen versehen ist (§§ 77, 78 GBO). Aber auch abgesehen hiervon ist die weitere Beschwerde begründet, weil das Beschwerdegericht die Vorschrift des § 74 GBO nicht beachtet hat, wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen, d.h. Tatsachen, die erst nach dem Erlaß der Entscheidung des Grundbuchamts entstanden sind oder geltend gemacht werden, gestützt werden kann. Um einen völlig neuen Antrag, der nicht Gegenstand der Beschwerde sein könnte, handelt es sich bei dem Antrag vom 13. Dezember 1957 nicht. Eine neue Tatsache, die gemäß § 74 GBO zur Begründung der Beschwerde und erst recht im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden kann, ist auch die Nachholung der Verteilung der Forderung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO (vgl. Güthe/Triebel a.a.O. § 74 Anm. 6; für die nachträgliche Zustellung der Vollstreckungsklausel: KG JFG 17, 57; Hesse/Saage/Fischer a.a.O. § 74 Ann. II erster Absatz; Thieme a.a.O. § 74 Anm. 2), selbst wenn man darin lediglich eine Einschränkung des bisherigen Eintragungsantrages erblicken wollte (vgl. KG HRR 1934, 1065). Der Rang des Antrages bestimmt sich allerdings nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeantrag beim Grundbuchamt eingeht. Entscheidend ist danach, wenn die Beschwerde beim Grundbuchamt eingelegt wird, die Einreichung der Beschwerde. Wird dagegen die Beschwerde beim Landgericht eingelegt, so kann entgegen der Auffassung von Güthe-Triebel (a.a.O. § 74 Anm. 7) die Einlegung der Beschwerde für den Rang nicht maßgebend sein. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, wann der Beschwerdeantrag beim Grundbuchamt eingeht. Dies ist entweder der Zeitpunkt, in dem das Landgericht die Beschwerde dem Grundbuchamt zur Prüfung zuleitet, ob es der Beschwerde abhelfen will (§ 75 GBO), oder, wenn das Landgericht, ohne dem Grundbuchamt von der Beschwerde Kenntnis zu geben, über die Beschwerde entscheidet, der Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeantrag mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts an das Grundbuchamt gelangt.

8

Die Nichtberücksichtigung des § 74 GBO stellt eine Gesetzesverletzung dar, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben war. Die Beschwerde gegen die einen Eintragungsantrag zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts muß auch dann zur Aufhebung der Vorentscheidung führen, wenn neue Tatsachen eine andere Beurteilung erfordern, obwohl die angefochtene Entscheidung nach der damaligen Sachlage gerechtfertigt war (vgl. KGJ 52, 120 = OLG 41, 38). Im Interesse einer beschleunigten Erledigung des Verfahrens erschien es angebracht, daß das Grundbuchamt erneut über den Eintragungsantrag befindet. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidungen des Rechtspflegers und des Grundbuchrichters zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen worden.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Schuster Dr. Piepenbrock Dr. Freitag