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§ 75 GBO - Abhilfe

Bibliographie

Titel
Grundbuchordnung
Redaktionelle Abkürzung
GBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-11

Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.