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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1958, Az.: III ZR 25/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1958
Aktenzeichen
III ZR 25/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 14168
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 28.11.1958
LG Bremen

Fundstellen

  • DVBl 1959, 76 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1958, 669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1352 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landgerichtsrats Dr. Helmut K., B., M.straße ...,

Prozessgegner

die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für die Justiz,

Amtlicher Leitsatz

Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten und Richtern für Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen angemessene Beihilfen zu gewähren.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 28. November 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Richter auf Lebenszeit im Dienst der beklagten Hansestadt. Im Jahre 1956 hatte er durch eine Erkrankung 47,30 DM Kosten. Auf seinen Antrag um Gewährung einer Beihilfe anerkannte die Beklagte alle Aufwendungen als beihilfefähig, setzte aber nicht den Regelbetrag für ledige Bedienstete von 60 % als Beihilfe fest, sondern nur zwei Drittel davon mit rund 19 DM, weil der Kläger nicht gegen Krankheit versichert war. Dem lag ein Beschluß des Senats der Beklagten vom 21. Juli 1953 zugrunde (Amtliche Mitteilungen 1953, 149). Danach waren in Bremen wieder die Beihilfegrundsätze des Reichs vom 25. Juli 1942 unter Beachtung gewisser Zusatzbestimmungen anzuwenden. In dem Beschluß hieß es weiter:

"Antragsberechtigte, die sich und ihre Angehörigen nicht gegen Krankheitsfälle versichert haben, erhalten Beihilfen nur in Höhe von 2/3 der nach den Beihilfegrundsätzen zu gewährenden Beträge. Diese Regelung findet keine Anwendung auf Antragsberechtigte, die nachweislich aus besonderen, nicht von ihnen zu vertretenden Gründen von einer Krankenkasse nicht aufgenommen werden ...".

2

Der Kläger wendet sich in seiner Klage gegen diese Kürzung der Beihilfe für Nichtversicherte, die er für unzulässig hält.

3

Dem Senatsbeschluss als Verwaltungsanordnung fehle die erforderliche Rechtsgrundlage, auch verstoße er gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und gegen Bestimmungen des Grundgesetzes. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung des gekürzten Betrages von 9,40 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat Abweisung beantragt. Sie ist der Meinung, daß der fragliche Senatsbeschluß rechtsgültig sei.

5

Die Klage ist in zwei Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht hat folgendes ausgeführt:

7

Die Beihilfegrundsätze seien trotz des Rechtsanspruches des Beamten auf seine Beihilfe bloße Verwaltungsanordnungen, die der Bremer Senat durch Verwaltungsanordnung habe ändern können, zumal er schon auf Grund einer Sparverordnung von 1946 angeordnet gehabt habe, daß Beihilfen nur in Höhe von 30-50 % der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt werden dürften; demgegenüber bedeute der Beschluß vom 21. Juli 1953 eine Verbesserung. Selbst wenn die Grundsätze den Charakter einer Rechtsverordnung hätten, sei der Bremische Senat zur Änderung befugt gewesen. Der Beschluß, verstoße nicht gegen höherrangige Normen: Die Grundsätze müßten sich im Rahmen der Pflicht des Dienstherrn zur Fürsorge und zur Gewährung standesgemäßen Unterhalts halten; das sei der Fall, da eine Regelbeihilfe von 40 % für ledige, unversicherte Beamte noch angemessen sei und die Einzelheiten der Regelung dem Ermessen der Behörde unterlägen. Die unterschiedliche Regelung für Versicherte und Nichtversicherte verletze die hergebrachten Grundsätze des Beamtenrechts nicht. Der Eigentumsschutz, der Gleichheitssatz und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit seien ebenfalls nicht beeinträchtigt.

8

II.

Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

9

1.)

Die Rechtsnatur der in Bremen nach dem Senatsbeschluß vom 21. Juli 1953 geltenden Beihilfegrundsätze kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben.

10

Die Beihilfen sind jedenfalls keine Dienstbezüge, deren Änderung nur durch Gesetz erfolgen kann (vgl. § 50 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957, BGBl I 667). Denn die Besoldungsgesetze bestimmen abschließend, welche Leistungen zu den Dienst- und Versorgungsbezügen gehören; das sind Grundgehalt, Ortszuschlag, Kinderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen, nicht aber die Beihilfen (vgl. neuestens § 2 des Besoldungsgesetzes für den Bund vom 21. Juli 1957 - BGBl I 953 - und für Bremen vom 16. Juli 1957 - GVBl 115).

11

Die Beihilfegrundsätze sind entweder innerdienstliche Verwaltungsanordnungen oder Rechtsverordnungen. In beiden Fällen müssen sie sich zunächst im Rahmen des Bremischen Beamtenrechts halten, da die Pflicht zur Gewährung einer angemessenen Beihilfe aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn folgt.

12

Das Berufungsgericht hat die Einhaltung dieser Grenzen nach bremischem Beamtenrecht bejaht. Die Nachprüfung dieser Frage ist dem Revisionsgericht versagt. Denn nach § 549 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt. Das neue Landesbeamtengesetz für Bremen vom 16. Juli 1957 (GVBl 91) war damals noch nicht erlassen. In Bremen galt also das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl I 39). Aber dieses Gesetz galt - jedenfalls zur Zeit der hier angefochtenen Entscheidung - in Bremen für bremische Landesbeamten nicht mehr als Reichsrecht, Bundesrecht oder gemeines Recht, sondern als Bremisches Landesrecht, weil das Landesbeamtenrecht zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehört (vgl. Art. 123 ff GG). Das hat die Rechtsprechung bereits wiederholt - allerdings teilweise für andere Bestimmungen - ausgesprochen und dabei als maßgeblich denjenigen Zeitpunkt bestimmt, an dem der staatsrechtliche Neuaufbau beendet war (vgl. BVerwG 1,57; BVerwG VerwRSpr. 8,139; BGHZ 3, 1/21; BGH III ZR 34/54 vom 25. April 1955; Fischbach BBG 1956 Einl A VI; Wichert DBG 1952 Einl. S. 41). Es kann dahingestellt bleiben, wann genau nach diesen Grundsätzen das Deutsche Beamtengesetz in Bremen nur noch als Landesrecht weiter galt. Sicherlich war das bei Erlaß des Berufungsurteils 1956 der Fall, nachdem Bremen seit 1947 eine eigene Verfassung und seit 1946 wiederholt durch förmliche Änderungen des Deutschen Beamtengesetzes (vgl. GVBl 1946, 93; 1947, 208; 1949, 51) einen entsprechenden Willen bekundet hatte. Unerheblich ist es für die Revisibilität des Gesetzes, daß zahlreiche Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes als Landesrecht in anderen Ländern längere Zeit gleichlautend galten (BGHZ 7, 299).

13

Die Anwendung des Bremischen Beamtenrechts unterliegt also nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht.

14

2.)

Unabhängig davon muß das Revisionsgericht Verfahrensrügen auch bezüglich der Anwendung irrevisiblen Landesrechts in vollem Umfang prüfen, wenn die Revision einen Verfahrensverstoß unter Zugrundelegung der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Berufungsgerichts behauptet. Danach bedarf hier die Rüge der Revision einer Nachprüfung, das Berufungsgericht habe bei der Ermittlung des Bremischen Landesrechts Verfahrensfehler begangen.

15

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Bremer Senat habe auf Grund einer Sparverordnung von 1946 am 19. September 1947 angeordnet, Beihilfen dürften nur in Höhe von 30 bis 50 % der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt werden.

16

In den Verwaltungsakten der Senatskommission der Hansestadt Bremen finden sich entsprechende Vermerke. Diese Akten sind ausweislich des Tatbestandes zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Der entsprechende Vermerk in dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. November 1956 ist zwar unvollständig. Das Protokoll steht aber jedenfalls der Feststellung im Tatbestand nicht entgegen.

17

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe damit Tatsachen verwertet, die die Beklagte nicht vorgetragen habe. Das trifft nicht zu. Die Beklagte hat die fraglichen Verwaltungsakten in der Verhandlung vorgelegt und damit allgemein den vollständigen Inhalt dieser Akten zum Gegenstand ihres Vertrages gemacht. Dem hatte der Kläger erkennbar nicht widersprochen.

18

3.)

Das Revisionsgericht kann daher nur noch prüfen, ob das angefochtene Urteil auf einer Verletzung des Bundesrechts, insbesondere des Grundgesetzes beruht. Das ist nicht der Fall:

19

a)

Insbesondere verstößt der Senatsbeschluß vom 21. Juli 1953 nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG).

20

Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Beihilfe ergibt sich dem Grunde nach aus dem Wesen des Beamtentums: Der Beamte tritt in ein öffentlich-rechtliches, dauerndes Rechtsverhältnis zu einem Dienstherrn, auf Grund dessen er seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat, während der Dienstherr die Verpflichtung übernimmt; lebenslänglich ihm und seiner Familie den standesgemäßen Lebensunterhalt zu gewähren. Das gilt für den Beamten und die Richter in gleicher Weise.

21

Dabei dienen die durch die Besoldungsgesetze festgelegten Dienstbezüge der Deckung des regelmäßigen, standesgemäßen Unterhalts. In gewissen Fällen muß der Dienstherr dem Beamten und Richter weitere Beträge zukommen lassen, wenn nämlich ein notwendiger Bedarf auftritt, den der Beamte mit dem Regelbetrag nicht decken kann. Zur Deckung dieser besonderen, den Normalbedarf übersteigenden Bedürfnisse dienen - von Gehaltsvorschüssen und Unterstützungen abgesehen - die Beihilfen. Seit der Zeit nach dem ersten Weltkrieg haben die Dienstherren dafür Richtlinien und Grundsätze aufgestellt. Die Zahlungen waren ursprünglich im Einzelfall vom Nachweis eines Bedürfnisses, insbesondere einer Notlage des Beamten abhängig ("Notstandsbeihilfen"). Die Beihilfegrundsätze von 1942 beseitigenden Begriff der "Notstands"-Beihilfe, sahen von dem Nachweis einer Bedürftigkeit oder Notlage im Einzelfall ab und gewährten für bestimmte Aufwendungen Leistungen, die allgemein festgelegt waren und die jeder Beamte ohne Rücksicht auf seine wirtschaftliche Lage erhielt (vgl. dazu DJ 1942, 629). Die Beihilfegrundsätze enthielten zunächst noch den Satz, daß der Beamte keinen Rechtsanspruch auf die Beihilfe habe und sie nicht einklagen könne. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen geändert. Die Rechtsprechung hat anerkannt, daß diese Beihilfen Ausfluß der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn sind und daß der Beamte auf die Gewährung angemessener Beihilfen im Rahmen der Fürsorgepflicht einen Rechtsanspruch hat. Kraft dieser Fürsorgepflicht muß der Dienstherr seinen Richtern und Beamten in Notfällen Hilfe leisten, für Erhaltung ihrer Dienstfähigkeit sorgen und sie nach Eintritt der Dienstunfähigkeit mit ihren Angehörigen versorgen. Die Beihilfegrundsätze sind nichts anderes als die nach Auffassung des Dienstherrn angemessene Konkretisierung der Fürsorgepflicht (vgl. BGHZ 10, 295, 13, 77; 19, 348).

22

Die Revision meint, da der Beamte einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Regelbeihilfe habe, könne nur ein Gesetz dieses Recht aufheben oder abändern. Damit verkennt die Revision die Bedeutung der Beihilfegrundsätze: sie enthalten, wie bereits bemerkt, die notwendige Konkretisierung der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die im Beamtengesetz nur allgemein ausgesprochen ist (§ 36 DBG, § 79 BBG, § 48 BBRG). Bei der Erfüllung dieser allgemein umrissenen Fürsorgepflicht hat der Dienstherr einen Spielraum, innerhalb dessen er sich im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung durch die Beihilfegrundsätze bindet. Solange der Dienstherr sich dabei in den allgemeinen Grenrzen der Verpflichtung zur Gewährung einer angemessenen Fürsorge hält, sind diese Grundsätze rechtsgültig, gleichgültig, ob sie eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsanweisung bilden. Der Gesetzgeber kann für die Zukunft sogar Dienstbezüge des Beamten herabsetzen, solange er das zu einem standesgemäßen Unterhalt Nötige nicht unterschreitet; er muß dann auch entsprechend für die Zukunft Art und Höhe der Beihilfen ändern können, solange er in angemessener Weise seine Fürsorgepflicht erfüllt, insbesondere dem erkrankten oder wirtschaftlich belasteten Richter und Beamten durch die Beihilfe die Führung eines standesgemäßen Lebens ermöglicht. Das hat der Senat bereits früher entschieden (BGHZ 10, 295; 13, 277).

23

Aus dieser Darstellung der Entwicklung und Bedeutung der Beihilfegrundsätze ergibt sich, wie schon das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat, daß der Senatsbeschluß vom 21. Juli 1953 hergebrachte Grundsätze des Beamtentums nicht verletzt. Bestimmte Mindestsätze für die verschiedenen Beihilfefälle haben sich bisher nicht herausgebildet, wie die zahlreichen Minderungen und Abweichungen der Beihilfegrundsätze in don verschiedenen Ländern zeigen. Es gehört auch nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, daß der Dienstherr bei der Gewährung einer Beihilfe eine etwa daneben bestehende Privatvorsicherung unberücksichtigt lassen muß. Die Beihilfegrundsätze berücksichtigen seit 1942 ständig den Abschluß einer Privatversicherung.

24

b)

Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend dargelegt, daß die unterschiedliche Behandlung von Beamten, die gegen Krankheit versichert sind, gegenüber denjenigen Beamten, die eine Privatvorsicherung nicht abgeschlossen haben, nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) verstößt. Nach diesem Grundsatz müssen nur gleiche Tatbestände gleich behandelt werden; hier handelt es sich um verschieden gelagerte Tatbestände.

25

4.)

Die Revision meint, der durch die auf ihn angewandten Vorschriften der Beihilfegrundsätze ausgeübte mittelbare Zwang zum Abschluß einer Krankenversicherung sei gesetzwidrig.

26

Das ist irrig. Die Revision selbst hat keine Bestimmung des Grundgesetzes oder Bundesrechts angegeben, gegen die jene Vorschriften verstoßen. Die Beihilfegrundsätze sollen nach ihren einleitenden Bestimmungen der "Förderung eines gesunden Selbsthilfestrebens" dienen; das ist sachgemäß. Das vom Dienstherrn angewandte Mittel, nämlich die Berücksichtigung einer Krankenversicherung bei der Höhe der Beihilfe, wird der Sachlage gerecht, zumal der Senatsbeschluß vom 21. Juli 1953 ausdrücklich eine Ausnahme für die Beamten vorsieht, denen die privaten Krankenversicherungsanstalten keinen Versicherungsschutz gewähren.

27

5.)

Die Revision trägt endlich vor, eine Beteiligung des Dienstherrn an Krankheitskosten nur in Höhe eines knappen Drittels "beeinträchtige die wirtschaftliche Lage eines jüngeren Beamten empfindlich". Damit will die Revision offenbar behaupten, der Dienstherr habe im vorliegenden Fall seine Pflicht zur standesgemäßen Versorgung verletzt. Soweit die Revision bei ihrer Begründung weitere Krankheitsfälle des Klägers erwähnt, bei denen der Kläger 741 DM Kosten hatte, ist das unerheblich. Denn der Kläger hat die übrigen Beihilfefälle nicht zum Gegenstand dieses Rechtsstreits gemacht. Er hat nur einen angeblich zu Unrecht gekürzten Betrag von 9,40 DM eingeklagt. Das Berufungsgericht hat eindeutig zu erkennen gegeben, daß nach seiner Auffassung der standesgemäße Unterhalt eines lebenslänglich angestellten ledigen Richters nicht gefährdet wurde, wenn ihm im Jahre 1956 bei seinem damaligen Gehalt auf Krankheitskosten von rund 47 DM nur eine Beihilfe von 19 DM statt 28 DM gewährt wurde. Die Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen ist dabei nicht ersichtlich.

28

Auch sonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler.

29

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger BR. Dr. Kreft ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben. Dr. Geiger Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla