Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.04.1958, Az.: VI ZR 82/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 82/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13934
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 22.02.1957
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 27, 181 - 190
- DB 1958, 681-683 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1958, 403 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1958, 502 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1085-1086 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Sch.-H. Kommanditgesellschaft in Be., R.straße ... - persönlich haftende Gesellschafter: Carl Bu. in Bad G. und Dr. H. Ha. in B. -,
Prozessgegner
die Stadt B. vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor in B.,
Amtlicher Leitsatz
Der Anspruch auf Ersatz des sog. merkantilen Minderwertes eines an einem Unfall beteiligt gewesenen Kraftfahrzeugs kann, solange der dadurch entstehende Schaden der Höhe nach noch nicht festgelegt oder abschätzbar ist, nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 22. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Personenkraftwagen der Klägerin - Mercedes 220 - wurde am 16. Februar 1955 von einem Obus der Verkehrsbetriebe der beklagten Stadt angefahren und gegen ein anderes Fahrzeug gestoßen. Dabei entstanden am Wagen der Klägerin hauptsächlich Karosserieschäden, deren Beseitigung 2.007,37 DM kostete. Den Wagen hatte die Klägerin im Jahre 1953, seinem Baujahr, für 12.000 DM erworben; er war bis zum Unfalltag 34.457 km gelaufen. Nach der Reparatur hat die Klägerin den Wagen weiter benutzt. Bis August 1956 ist er weitere 20.000 km gefahren.
Die Parteien sind darüber einig, daß die Beklagte den Unfallschaden der Klägerin zu ersetzen hat. Sie streiten nur noch darüber, ob die Ersatzpflicht sich auch auf den sog. merkantilen Minderwert des Wagens erstreckt. Die Klägerin meint, der Wagen sei trotz der Wiederherstellung seiner Verkehrs- und Betriebssicherheit allein deshalb, weil er einen Unfall erlitten habe, in seinem Wert gemindert, er werde bei einem Verkauf einen niedrigeren Preis erzielen als ein gleichwertiger, unfallfrei gefahrener Wagen. Sie beziffert diesen Wertverlust für den Zeitpunkt des Unfalls auf 1.000-1.500 DM, will sich jedoch mit einem Ersatz in Höhe von 1.010 DM begnügen. Die Klägerin hat diesen Betrag eingeklagt und hilfsweise beantragt, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den Schaden zu ersetzen, der sich bei einem Verkauf des Wagens daraus ergebe, daß er einen Unfall erlitten habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben, ihren Zahlungsantrag jedoch abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Klägerin ihren auf Zahlung gerichteten Hauptantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision kann keinen Erfolg haben, denn das Berufungsurteil ist im Ergebnis richtig.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der sogenannte merkantile Minderwert eines bei einem Verkehrsunfall beschädigten Kraftfahrzeuges an sich zu den Schäden gehört, die nach § § 249, 251 BGB von dem Schädiger zu ersetzen sind. Unter diesem merkantilen Minderwert ist die Minderung des Verkaufswerten zu verstellen, die trotz völliger und ordnungsmäßiger Instandsetzung des Fahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allen wegen des Verdachts verbergen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Während beim realen oder technischen Minderwert nach der Instandsetzung noch Mängel zurückbleiben, welche die Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Wagens beeinflussen und daher seinen Gebrauchswert beeinträchtigen, ist bei dem hier in Betracht kommenden merkantilen Minderwert, der ein völlig und ordnungsgemäß instandgesetztes Fahrzeug voraussetzt, nicht der Gebrauchswert, sondern wegen der Eigenschaft ein "Unfallwagen" zu sein, nur sein Verkaufswert beeinträchtigt (vgl. das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 28. Januar 1958 - VI ZR 308/56 - und Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. Textziffer 913).
Das Berufungsgericht, hat auch mit Recht auf die Besonderheiten hingewiesen, die es schwierig machen, diesen merkantilen Minderwert eines Kraftfahrzeugs zu bestimmen. Es sieht diese Schwierigkeit darin, daß der Minderwert erst in Erscheinung tritt, wenn das Fahrzeug veräußert wird, sowie darin, daß der Minderwert sich dann überhaupt nicht mehr realisiert, wenn der Eigentümer den Wagen so lange weiterfährt, bis dieser nur noch Schrottwert besitzt. Es verweist hierzu für den vorliegenden Fall auf das Gutachten des Sachverständigen Schorn, der den merkantilen Minderwert des Wagens der Klägerin für März 1955, also für die Zeit kurz nach der Reparatur auf 1.000 bis 1.125 DM, für August 1956 dagegen nur noch auf 500 DM geschätzt hat. Dem entnimmt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen, daß der merkantile Minderwert durch die Weiterbenutzung des Fahrzeugs allmählich aufgezehrt werde.
2.
Bedenklich ist jedoch, daß das Berufungsgericht aus diesen Besonderheiten des merkantilen Minderwerts den Schluß zieht, er lasse einen Schaden erst dann entstehen, wenn der Eigentümer das Fahrzeug veräußere. Hierzu wird im Berufungsurteil ausgeführt: Solange das Fahrzeug im Dienste des Geschädigten stehe und seine Aufgabe als Transportmittel weiter erfülle, sei nicht ersichtlich, daß dem Eigentümer des Wagens ein Schaden entstanden sei. Erst wenn das Fahrzeug wieder zur Handelsware werde, der Eigentümer es also veräußere, trete die bisherige Aufgabe des Fahrzeugs, als Transportmittel zu dienen, zurück, und werde es zu einem Handelsgegenstand, der dem Eigentümer einen anderen Vermögenswert einbringen solle. Erst wenn der Unfallwagen, bevor er zum Schrottwert geworden sei, den Eigentümer wechsele, erleide das Vermögen des bisherigen Eigentümers eine Einbuße. Das Landgericht, dem das Berufungsgericht sich damit ersichtlich hat anschließen wollen, hat das noch deutlicher dahin gekennzeichnet, daß die Entstehung eines durch den merkantilen Minderwert bedingten Schadens von dem Eintritt eines weiteren Ereignisses, nämlich von dem Verkauf, abhänge. Aus dieser Auffassung heraus sehen Wussow-Allofs in ihrer Schrift "Merkantiler Minderwert bei Kraftfahrzeugen" 1957 (anders noch Wussow, Unfallhaftpflichtrecht Textziffer 913) und das Landgericht Berlin (VersR 1957, 485) im merkantilen Minderwert eines an einem Unfall beteiligt gewesenen Kraftfahrzeugs nur die vorübergehendeGefahr, daß bei einer Veräußerung des Fahrzeugs ein Mindererlös erzielt werden und daher ein realer Schaden eintreten könne.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
a)
Der Schaden, von dem die § § 249, 251 BGB ausgehen, besteht, wie auch das Berufungsgericht zutreffend anführt, in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen wurde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt (vgl. u.a. RGZ 77, 99 [101]; 91, 30 [31]; BGHZ 11, 16 [26]). Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kraftfahrzeug beschädigt, so entsteht damit zugleich ein Schaden am Vermögen seines Eigentümers. Auch wenn der Wagen wieder instandgesetzt ist, läßt der merkantile Minderwert wegen der dem Fahrzeug jetzt anhaftenden Eigenschaft, ein "Unfallwagen" zu sein, unmittelbar einen Schaden im Vermögensstand des Eigentümers entstehen, denn dieser hat infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen, als er vor dem besaß. Der Wagen ist als Sache und als Vermögensobjekt in seinem Wert gemindert (ähnlich Geigel, NJW 1954, 601, 602 [BGH 19.02.1953 - II ZR 27/53] und 1956, 553 [LG Lübeck 13.01.1956 - 1 S 19/55]).
Auch das Reichsgericht hat in ähnlich gelagerten Fällen einen unmittelbaren Vermögensschaden bejaht. Im Urteil RGZ 102, 383, in dem über die Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung eines wertvollen jungen Pferdes (Verlust eines Auges) zu entscheiden war, hat das Reichsgericht unentschieden gelassen, ob und inwieweit die Verletzung des Pferdes dessen Gebrauchswert für den Kläger vermindert hatte. Es hat hervorgehoben, daß der vom Schädiger geschuldete Wertersatz sich nicht auf den Gebrauchswert des Pferdes beschränkt. In seinem in JW 1909, 275 Nr. 9 abgedruckten Urteil - ein Wirtschaftsgarten war durch starkes Verschneiden von Kastanienbäumen und Sträuchern verunstaltet worden - hat das Reichsgericht eine Minderung des Vermögens darin gesehen, daß der Verkehrswert des Gartens durch das schädigende Ereignis geringer geworden war. Es hat dem Eigentümer des Gartens einen Schadensersatzanspruch ohne Rücksicht darauf zugebilligt, ob er ihn verkaufen wollte oder verkaufen konnte. Der gleiche Gedanke kehrt in der Entscheidung RGZ 148, 154 [164] bei Prüfung der Frage wieder, ob bei Verbreitung einer kreditschädigenden Falschmeldung auch die Beeinträchtigung des "Fassonwertes" eines Unternehmens zu ersetzen ist. Das Reichsgericht hat die Auffassung des Oberlandesgerichts mißbilligt, daß eine solche Wertminderung nur dann zum Schadensersatz verpflichtet, wenn nachgewiesen werde, daß ein Verkauf des Unternehmens beabsichtigt gewesen sei, der Verkauf sich aber infolge der Falschmeldung zerschlagen habe oder zu ungünstigeren Bedingungen vorgenommen worden sei. Es hat den Schaden darin gesehen, daß der Geschädigte in seinem Geschäft einen geringeren Vermögenswert als vorher in Händen hatte. Schließlich sind auch die Entscheidungen des Reichsgerichts zum merkantilen Minderwert eines mit Schwamm behaftet gewesenen Hauses zu erwähnen (vgl. u.a. RGZ 85, 252). Dort wird der Verdacht, daß das Haus von neuem von Schwamm befallen werden könnte, als ein den Verkaufswert des Hauses erheblich mindernder "Fehler" angesehen. Das legt den Gedanken nahe, daß dieser Fehler des Grundstücks auch den Vermögensstand des Eigentümers mindert.
Für die Beurteilung der Frage, ob der merkantile Minderwert eines "Unfallwagens" ohne Rücksicht auf die Verkaufsabsicht des Eigentümers einen unmittelbaren Vermögensschaden bewirkt, ist schließlich auch von Bedeutung, daß der Eigentümer des Wagens, wenn ihm statt der Wiederherstellung in Natur (§ 249 Satz 1 BGB) oder der Erstattung der Wiederherstellungskosten (§ 249 Satz 2 BGB) Ersatz des Wagens in Geld geleistet wird, wie es z.B. in den Fällen des § 250 und des § 251 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, Geldersatz für den vollen Wert des Wagens vor dem Unfall fordern kann. Wird ihm als Ersatz ein Austauschwagen angeboten, so kann er die Lieferung eines gleichwertigen unfallfreien Wagens verlangen. Auch in diesen Fällen ist das Vermögen des Eigentümers auf den Stand zu bringen, auf dem es vor dem Unfall war.
b)
Wussow-Allofs (a.a.O. S. 18) halten die Tatsache, daß beim merkantilen Minderwert trotz einwandfreier Instandsetzung eine Wertdifferenz zwischen dem Zustand vor dem Unfall und dem nach der Reparatur bestehe, nicht für ausreichend, um einen erstattungsfähigen Vermögensschaden zu bejahen. Sie glauben dies dem § 251 Abs. 1 BGB entnehmen zu können. Allerdings gibt diese Bestimmung neben dem in § 249 BGB gewährten Anspruch auf Wiederherstellung des früheren Zustandes einen Anspruch auf Geldentschädigung u.a. dann, wenn diese Wiederherstellung "zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist". Damit ist aber nicht gesagt, daß der Gläubiger sich mit der Wiederherstellung des Gebrauchswertes der beschädigten Sache begnügen muß und nicht den vollen Ersatz der Wertdifferenz verlangen kann. Überdies steht § 251 Abs. 1 BGB dem Ersatz des merkantilen Minderwertes auch schon deshalb nicht entgegen, weil diese Vorschrift in einer weiteren Alternative die Geldentschädigung auch für den Fall zuspricht, daß die Wiederherstellung "nicht möglich" ist. Diese Voraussetzung wird beim merkantilen Minderwert meist gegeben sein.
c)
Dem Berufungsgericht kann auch nicht zugegeben werden, daß der merkantile Minderwert eines Kraftfahrzeuges sich nur beim Verkauf des Fahrzeugs auswirkt, wie auch sonst vielfach angenommen wird (z.B. vom KG in Deutsche öffentlich-rechtliche Versicherung 1940, 287, vom LG Stuttgart in MDR 1957, 162 Nr. 7 [LG Stuttgart 29.08.1956 - 7 O 96/55], und vom LG Berlin in VersR 1955, 95 und 1957, 485). Außer dem freihändigen Verkauf durch den Eigentümer können auch die Zwangsversteigerung des Kraftfahrzeugs und, wie das Berufungsgericht selbst einräumt, der Verkauf im Konkurs über das Vermögen des Eigentümers (vgl. auch Geigel NJW 1956, 553 und OLG Düsseldorf in VRS 13, 1) den merkantilen Minderwert zur Auswirkung bringen. Darüber hinaus kann er sich aber auch bei allen sonstigen Gelegenheiten auswirken, bei denen es auf die Bewertung des Kraftfahrzeugs ankommt, so z.B. bei der Verpfändung oder der Sicherungsübereignung des Fahrzeugs gegen die Gewährung eines Kredits. Er würde sich weiterhin dann auswirken, wenn das Fahrzeug bei einem erneuten Unfall völlig zerstört würde und der für diesen weiteren Unfall haftbare Dritte nunmehr nur den schon vom ersten Unfall her geminderten Verkehrswert des Fahrzeugs ersetzen müßte. Er wirkt sich schließlich auch da aus, wo ein ernstlich beabsichtigter Verkauf des Fahrzeugs oder der Erwerb eines neuen Fahrzeugs gegen Hingabe des beschädigten Fahrzeugs nur daran scheitern, daß dem Eigentümer wegen des merkantilen Minderwertes ein zu geringer Preis gezahlt oder in Anrechnung gebracht werden soll (vgl. LG Lübeck NJW 1956, 553 Nr. 7) [LG Lübeck 13.01.1956 - 1 S 19/55].
3.
Obwohl demnach der merkantile Minderwert eines Kraftfahrzeugs, das an einem Unfall beteiligt war, als ein seinem Eigentümer entstandener Vermögensschaden ohne Rücksicht darauf anzuerkennen ist, ob der Eigentümer das Fahrzeug weiter benutzen oder ob er es veräußern will, so wirkt sich doch die vom Berufungsgericht hervorgehobene Besonderheit des merkantilen Minderwerts entscheidend auf die Ersatzpflicht des Schädigers für diesen Schaden aus. Der merkantile Minderwert hat beim Kraftfahrzeug die Eigenart, abzusinken und schließlich ganz zu verschwinden. Das liegt zunächst einmal daran, daß der Verkaufswert eines Kraftfahrzeugs ohnehin mit seiner fortschreitenden Abnutzung und wegen des Aufkommens neuer Typen verhältnismäßig rasch absinkt. Damit muß naturgemäß auch der in einer Beziehung zum Wert des ganzen Wagens stehende merkantile Minderwert absinken und schließlich ganz verschwinden, wenn der Wagen selbst nur noch Schrottwert hat. Darüber hinaus sinkt aber der merkantile Minderwert auch in sich ab, je länger sich durch eine Bewährung des instandgesetzten Fahrzeugs im Verkehr erweist, daß der Verdacht, es könnten bisher verborgen gebliebene Unfallschäden sich noch später auswirken, nicht begründet ist (vgl. dazu u.a. schon Wille in der Anm. zu OLG Augsburg JW 1931, 3386 Nr. 1 und OLG Zweibrücken in JW 1934, 923 Nr. 19 sowie neuerdings OLG Nürnberg NJW 1954, 601 Nr. 12 und Geigel in der Anm. dazu, OLG Braunschweig in MDR 1956, 547 Nr. 500 und Wussow/Allofs a.a.O. S. 28/29). Damit sinkt aber auch der im merkantilen Minderwert des Fahrzeugs liegende Vermögensschaden, falls er nicht inzwischen durch eine konkrete Auswirkung des Minderwerts auf den Vermögensstand des Eigentümers festgelegt worden ist, immer mehr ab, bis er schließlich verschwindet.
Dem ist bei der Entscheidung Rechnung zu tragen und von dem Grundsatz auszugehen, daß das Gericht nach dem Prozeßrecht gehalten ist, die vom Geschädigten begehrte Entscheidung über die Ersatzpflicht des Schädigers auch für einen noch in der Entwicklung befindlichen Schaden alsbald zu treffen. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum immer wieder davon die Rede ist, daß es für den Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers auf den Stand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dam Tatsachengericht ankomme, so kann damit trotz mancher mißverständlicher Formulierungen richtigerweise nur gemeint sein, daß der Umfang der Ersatzpflicht nach den in diesem Zeitpunkt bekannten Umständen zu beurteilen ist, nicht aber, daß der Umfang der Ersatzpflicht durch diesen Zeitpunkt sachlich festgelegt würde (vgl. dazu Lent in DJ 1941, 770 gegen RGZ 142, 8; irrig daher auch z.B. OLG Breunschweig MDR 1956, 547 Nr. 500, Geigel in den Anm. zu NJW 1954, 601 Nr. 12 [BGH 19.02.1953 - II ZR 27/53] und NJW 1956, 553 Nr. 7 [LG Lübeck 13.01.1956 - 1 S 19/55] sowie Pfennig VersR 1956, 609). Dabei kann auch die nach der lezten mündlichen Tatsachenverhandlung zu erwartende weitere Entwicklung des Schadens berücksichtigt werden (vgl. Fischer, Der Schaden nach dem BGB, Abhandlungen zum Privatrecht und Zivilprozeß 11. Bd. 1904 S. 142 unter Einweis auf § 842 BGB sowie RG DJ 1940, 1014, OGHZ 3, 287 [288] und für den merkantilen Minderwert eines Kraftfahrzeugs Ruhkopf in VersWi 1955, 382). Sonst würde gerade bei der Ersatzpflicht für den immer weiter schwindenden merkantilen Minderwert eines Kraftfahrzeugs dem Geschädigten eine Bereicherung zugesprochen, die ihm nicht zukommt und die nach der Rechtskraft des Urteils von ihm später auch nicht zurückgefordert werden könnte (vgl. Fischer a.a.O. S. 143). Ferner würde sonst der Schädiger es in der Hand haben, allein durch die Verschleppung des Prozesses und die Einlegung von Rechtsmitteln seine Ersatzpflicht zu mindern (vgl. Rasehorn NJW 1957, 1058). Der Eigentümer eines an einem Unfall beteiligt gewesenen Kraftfahrzeugs würde dann vor dem Eigentümer eines unfallfreien Kraftfahrzeugs den ungerechtfertigten Vorteil voraus haben, daß er außer dem - für beide sich immer mehr verringernden - Sachwert die nach dem Stand der letzten mündlichen Verhandlung berechnete und nunmehr unverändert bleibende Entschädigung für den in diesem Zeitpunkt vorhandenen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs in der Hand behielte. Das kann nicht rechtens sein. Daß das Reichsgericht in den oben erwähnten Fällen (RG JW 1909, 275 Nr. 9; JW 1912, 1103 Nr. 4; RGZ 85, 252; 102, 383; 148, 154 sowie die Entscheidung JW 1904, 140 Nr. 5 zur Ersatzpflicht für ein beschädigtes Bild) den Schadensersatz ohne Rücksicht auf eine Verkaufsabsicht des Geschädigten sogleich zugebilligt hat, kann keine andere Beurteilung rechtfertigen; denn der Fall des merkantilen Minderwertes eines Kraftfahrzeugs unterscheidet sich von diesen Fällen entscheidend dadurch, daß der Minderwert des Kraftfahrzeugs in typischer Weise von der Entstehung an stetig sinkt und in verhältnismäßig kurzer Zeit ganz verschwindet. Hier ist daher im Gegensatz zu den vom Reichsgericht entschiedenen Fällen von vornherein abzusehen, daß ein Ersatz des Minderwertes von der endgültigen Festlegung des Schadens sich alsbald nicht als ein Schadensausgleich, sondern als eine Bereicherung des Geschädigten erweisen würde.
4.
Wie aus den Ausführungen unter 2 c) hervorgeht, kann sich der merkantile Minderwert eines Kraftfahrzeugs bei einer ganzen Anzahl von Anlässen, besonder beim Verkauf des Fahrzeugs, in einer Weise auswirken, daß nunmehr der Schaden, der für den Eigentümer in dem Minderwert des Fahrzeugs liegt, als ein bleibender Schaden der Höhe nach festgelegt ist. Damit steht dann auch die Ersatzpflicht des Schädigers für den Minderwert der Höhe nach unveränderlich fest. Hat sich dagegen, wie hier, ein solcher Anlaß bisher nicht ergehen, so kann die Ersatzspflicht des Schädigers für den Hinderwert zwar mit Hilfe einer Schätzung nach § 287 ZPO in einer bestimmten Höhe festgelegt werden, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Minderwert sich demnächst in dieser Höhe als ein bleibender Vermögensschaden des Geschädigten auswirken wird (anders anscheinend OLG Braunschweig MDR 1956, 547 Nr. 500 [OLG Braunschweig 17.05.1956 - 2 U 23/56] und Pfennig VersR 1956, 609). Fehlt es aber, wie hier, an ausreichenden Anhaltspunkten für eine solche Schützung, so muß sich der Geschädigte, da der ihm durch den Minderwert erwachsene Schaden der Höhe nach noch nicht bestimmbar ist, einstweilen mit der bloßen Feststellung begnügen, daß der Schädiger verpflichtet ist, ihm den Minderwert des Fahrzeugs zu ersetzen (so im Ergebnis schon Wille in der Anm. zu OLG Augsburg in JW 1931, 3386 Nr. 1 und jetzt Guelde in Kraftverkehrsrecht von A-Z "Wertminderung" unter D; Emmerich ZVersWes 1956, 206; Rasehorn NJW 1957, 1058; Krach VersR 1957, 564; Wussow/Allofs a.a.O. S. 35 sowie LG Stuttgart MDR 1957, 162 [LG Stuttgart 29.08.1956 - 7 O 96/55] Nr. 7; vgl. auch schon Fischer a.a.O. S. 145). Daß er im Sinne des § 256 ZPO ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat, wird schon dann angenommen werden können, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung ein Minderwert noch besteht.
5.
Nach alledem haben das Landgericht und das Oberlandesgericht im Ergebnis zutreffend nur dem Feststellungsantrag der Klägerin stattgegeben. Daher war ihre Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.