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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1957, Az.: II ZR 185/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1957
Aktenzeichen
II ZR 185/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14684
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 01.11.1955
KG Berlin - 15.05.1956

Fundstellen

  • BGHZ 26, 167 - 174
  • DB 1958, 107 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR (Beilage) 1958, B 14 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1958, 499-501 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Aktiengesellschaft in Firma W. Metallwarenfabrik, vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren Dr. Arthur B. und Dr. Helmut O. G.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse, Regierungsdirektor Dr. Otto S., B., K.,

Amtlicher Leitsatz

Wurde von einer Devisenbank, die zugleich Zahlstelle für den Ausgeber und Depotbank des Berechtigten war, die Einlösung von Gewinnanteilscheinen eines Ausländers in der Art vorgenommen, daß der Erlös alsbald gemäß den Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I, 1851) Abschn. II Nr. 63 ohne Gutschrift für den Ausländer der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen wurde, so nahm die Bank den Erlös nicht namens des Ausländers zum Zwecke der Tilgung der Dividendenschuld kraft dessen Vollmacht gemäß Nr. 37 AGB der Banken entgegen.

Die Ausgeberin der Gewinnanteilscheine, nicht die Bank, ist daher Schuldnerin der gemäß Art. 9 der Anlage IV zum LondSchAbk zu erfüllenden Verbindlichkeit gegenüber dem Ausländer.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Mai 1956 aufgehoben und das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. November 1955 dahin abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.478,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Juni 1955 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Aktionärin der Klägerin ist u.a. die in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ansässige Frau van H.. Deren Aktien befanden sich während des zweiten Weltkriegs im Depot der D. Bank, Filiale S. (im folgenden: die Bank). Die Bank war auch Zahlstelle der Klägerin für ihre Dividenden in den Jahren 1940 bis 1943. Der Betrag der auf die Klägerin für diese Jahre entfallenden Dividenden in Höhe von 104.787,80 RM ist über die Bank der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen worden. Die Aktionärin hat diesen Betrag von der Konversionskasse nicht erhalten. Sie hat gemäß dem Londoner Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 (BGBl. II 333) - LondSchAbk. - nach Erklärung ihres Beitritts von der Klägerin erneut Zahlung der Dividenden gefordert. Die Klägerin hat daraufhin den Dividendenbetrag, im Verhältnis 10 : 1 auf Deutsche Mark umgestellt, mit 10.478,78 DM an die Aktionärin nochmals gezahlt.

2

Die Klägerin verlangt mit der Klage gemäß §32 des Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24. August 1953 (BGBl. I 1003) - AusfG - Erstattung dieses Betrages von der Beklagten. Diese hat es abgelehnt, den Betrag zu erstatten, weil die Klägerin ihre Dividendenschuld gegenüber der Aktionärin durch Zahlung auf die vorgelegten Dividendenscheine an die Bank erfüllt habe. Die Bank habe im Auftrag der Aktionärin als deren Depotbank den für die Aktionärin eingezogenen Betrag an die Konversionskasse überwiesen und damit die eigene Verpflichtung der Bank zur Abführung des Gegenwertes der Dividenden erfüllt. Eine Dividendenschuld, die von der Klägerin mit der Aktionärin noch zu regeln gewesen wäre, habe nicht mehr bestandene. In Betracht komme nur eine Regelung der Verpflichtung der Bank zur Abführung des Gegenwertes.

3

Die Dividendenscheine sind unstreitig auf folgendem Wege, eingelöst und die auf sie entfallenden Beträge an die Konversionskasse überwiesen worden:

4

Der Vertreter der Aktionärin und vom Reichskommissar für die Behandlung feindlichen Vermögens bestellte Verwalter Niethammer gab am 1. Oktober 1943 das gemäß den Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I 1851) Nr. 63 Abs. 2 für die Einlösung von Wertpapieren usw. eines Ausländers durch eine Devisenbank erforderliche Affidavit "zum Zwecke der Einlösung der Zins- und Dividendenscheine und Überweisung des jeweiligen Gegenwertes an die Konversionskasse" dahin ab, daß die im Depot befindlichen Wertpapiere nicht Eigentum eines Inländers seien. Am 5. Oktober 1943 teilte die Bank der Aktionärin unter Bezugnahme auf den Auftrag vom 1. Oktober 1943 auf einem Vordruck mit, sie erkenne die Aktionärin "für aus Ihrem Depot getrennte Coupons" hinsichtlich der Dividenden der Klägerin für die Jahre 1940 bis 1942 mit 154.890,40 RM abzüglich 155 RM der Bank entstandener Spesen. Auf dem Vordruck ist sodann vermerkt: "Wunschgemäß überweisen wir nebenstehenden Betrag für Ihre Rechnung an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden B.". Der Vertreter der Aktionärin erhielt von der Konversionskasse Nachricht von der Gutschrift auf einem für die Aktionärin geführten Konto.

5

Die Dividende der Klägerin für das Jahre 1943 wurde ebenfalls von der Bank im Auftrage der Klägerin ausgeschüttet. Am 4. Juli 1944 richtete die Bank an den Vertreter der Aktionärin ein vorgedrucktes Schreiben, in dem sie mitteilte:

"Wir bringen Ihnen hiermit zur Kenntnis, daß wir die nachstehend verzeichneten fälligen Zins- bzw. Gewinnanteilscheine der in Ihrem rubr. Depot ruhenden Wertpapiere zur Einlösung bringen. Eine Verrechnung mit Ihnen kann im Rahmen der devisengesetzlichen Bestimmungen erst dann erfolgen, wenn Sie über den Erlös verfügen. Wir bemerken deshalb ausdrücklich, daß mit dieser Mitteilung eine Buchung auf Ihrem rubr. Konto nicht verbunden ist."

6

Der Erlös der Gewinnanteilscheine von nom. 661.000 RM Aktien der Klägerin wurde mit 33.741,60 RM angegeben.

7

Am 11. Juli 1944 bat der Vertreter der Aktionären die Bank, den Gegenwert der abgetrennten Dividendenscheine auf das Konto der Aktionärin bei der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden einzuzahlen Am 17. Juli 1944 teilte die Bank dem Vertreter der Aktionärin auf einem Vordruck mit:

"Den Gegenwert der von Ihrem Depot getrennten Coupons schreiben wir Ihnen wie folgt gut: ... 33.741,60 RM abzüglich 34 RM bei der Bank entstandener Spesen."

8

Auf dem Vordruck ist vermerkt: "Lt. Auftr. v. 11.7. überw. w. nebenstehenden Betrag a.d. Konv. K. f. Dt. Auslands schulden B. für Ihre Rechnung." Die Konversionskasse, der der Betrag auf dem Reichsbankgirowege überwiesen wurde, bestätigte die Gutschrift als Gegenwert für 6 % Dividende aus nom. 661.600 RM Aktien der Klägerin abzüglich Spesen der Bank von 34 RM.

9

Die Klägerin hat ausgeführt, in ihrem Auftrage habe die Bank die Dividende vom Konto der Klägerin abgebucht und sie ohne Gutschrift auf einem Konto der Aktionärin an die Konversionskasse überwiesen und damit die Schuld der Klägerin in der devisenrechtlich vorgeschriebenen Weise getilgt.

10

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Bank die Dividendenscheine eingelöst und den erlangten Gegenwert zur Erfüllung ihrer Schuld gegenüber der Aktionärin aus dem Depotvertrag an die Konversionskasse abgeführt habe. Die Dividendenschuld könne nicht gemäß LondSchAbk wieder aufgelebt sein.

11

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter, während die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für einen Erstattungsanspruch gemäß §32 AusfG zum LondSchAbk fehle es an der Voraussetzung, daß die Klägerin verpflichtet gewesen sei, eine Schuld gemäß Anlage IV Art. 14 LondSchAbk zu regeln. Ihre Dividendenschuld sei bereits unabhängig von der Zahlung an die Konversionskasse endgültig getilgt gewesen. Die Klägerin habe über die Bank als Zahlstelle die Dividendenforderungen der Aktionärin durch Leistung an deren bevollmächtigte Depotbenk erfüllt. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich, daß sich die Bank der Aktionärin gegenüber stets als Empfängerin des Erlöses der Dividendenscheine ausgewiesen habe. In ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Aktionärin habe sie den Gegenwert der Coupons übernommen. Unerheblich sei, in welcher Weise die Bank die einzelnen Geschäfte gebucht habe. Es sei ohne Belang, daß der vom Konto der Klägerin abgebuchte Betrag einem Konto der Aktionärin nicht gutgebracht worden sei. Die Bank habe jedenfalls zum Ausdruck gebracht, daß sie den Erlös bereits für diese besitze.

13

II.

Gegen diese Darlegungen des Berufungsgerichts wenden sich in erster Linie die Angriffe der Revision. Sie meint, die Ansicht des Berufungsgerichts trete mit anerkannten Grundsätzen des Rechts der Banküberweisung in Widerspruch, nach denen erst die Gutschrift die Schuld tilge. Es sei verfehlt, den Vorgang rechtlich als Insichgeschäft gemäß §181 BGB zu behandeln. Dem ist nicht zu folgen.

14

Die Einlösung der Zins- und Gewinnanteilscheine wird von den Banken als Zahlstelle im Wege der Geschäftsbesorgung (§675 BGB) für die Gesellschaft übernommen, die die nötigen Mittel als Aufwendungsersatz (§§669, 670 BGB) zur Verfügung stellt (vgl. von Caemmerer JZ 1951, 740). Die Ansprüche auf die festgestellten und fälligen Dividenden sind in den Gewinnanteilscheinen verkörpert. Sie sind durch Vorlegung, die besondere Form der Geltendmachung von Ansprüchen, die dem Inhaber einer Urkunde anstehen, zu erheben. Auf der Seite des Gläubigers kann die Vorlegung durch eine Bank geschehen, die die Aktien verwahrt und entsprechend Nr. 37 AGB der Banken die fälligen Gewinnanteilscheine abtrennt und den Gegenwert einzieht, sofern keine besondere Weisung des Kunden vorliegt. Es kann sich ergeben, daß dieselbe Bank von der Dividendengläubigerin mit der Vorlegung und Einziehung und von der Gesellschaft mit der Einlösung der Wertpapiere beauftragt worden ist. Solche Fälle haben die Rechtsprechung mehrfach beschäftigt (vgl. RGZ 109, 30; 111, 345).

15

Die Revision will in dem Vorgang eine Giroüberweisung sehen, die nach allgemeiner Auffassung erst durch die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers ausgeführt ist. Jedoch fehlt es für diese Auffassung bereits an den nötigen tatsächlichen Anhaltspunkten. Beim Einlösimgsgeschäft erteilt die Gesellschaft keinen Auftrag, bestimmten Personen die Dividenden zu überweisen. Sie beauftragt vielmehr allgemein die Bank als Zahlstelle, die ihr eingereichten Gewinnanteilscheine eines bestimmten Geschäftsjahres entgegenzunehmen, ihre Ordnungsmäßigkeit und die Legitimation des Vorlegenden, soweit erforderlich, zu prüfen und dem Berechtigten den Gegenwert auszuzahlen. Diese Auszahlung wird regelmäßig in Wege einer Giroüberweisung der Bank als Zahlstelle vor sich gehen, wenn der Aktionär oder eine andere Bank die Scheine einreicht. Dagegen ist, wenn die Zahlstelle zugleich die Depotbank des Aktionärs ist, kein Auftrag der Bank an sich selbst zur Überweisung des Gegenwertes an ihren Depotkunden, der bei ihr ein Konto unterhält, erforderlich, um die Dividendenschuld nach Abtrennung der Gewinnanteilscheine zu tilgen. Ein solcher Überweisungsauftrag findet nirgends seinen Ausdruck und urkundlichen Niederschlag. Er ist auch nicht erforderlich, um die Tilgung der Dividendenschuld herbeizuführen. Aus dem Fehlen einer Barzahlung folgt nicht, daß die Einziehung im Wege der Banküberweisung vor sich gehen müsse. Der Vorgang kann auch ohne Unterstellung eines Überweisungsauftrages, den die Bank sich selbst zum Zwecke der Erfüllung der Dividendenschuld erteilt, regelmäßig zwanglos als ein von ihr in sich vorgenommenes Rechtsgeschäft aufgefaßt werden, das die Schuld erlöschen läßt. Bei einer Banküberweisung gehört es allerdings zum Inhalt des Girovertrages, daß der Auftrag durch Gutschrift durchgeführt wird (BGH NJW 1951, 758 [BGH 01.06.1951 - I ZR 120/50]). Nach dem Willen aller am Giroverkehr Beteiligten soll der Auftrag nur dadurch seine Erledigung finden, daß der Zahlungsempfänger ein abstraktes Forderungsrecht gegen die Bank erhält. (BGH NJW 1951, 437), das gerade durch den Buchungsakt der Gutschrift geschaffen werden soll (vgl. Schlegelberger/Hefermehl, HGB Anh. z. §365 Nr. 38). Beim Einlösungsgeschäft werden aber Zahlstelle und Depotbank nicht als Teilnehmer des Giroverkehrs tätig. Die für diesen entwickelten Grundsätze lassen sich also auf den zu entscheidenden Fall nicht übertragen. Die Befugnisse der Bank, bei der Einlösung für die Gesellschaft und die Hinterlegerin tätig zu werden, gehen über die bloße Ausführung von Überweisungsaufträgen, bei denen keine Vertretungsmacht für die Beteiligten begründet wird (Schoele, Recht der Überweisung Nr. 212 IV), hinaus.

16

III.

Gegenüber den Angriffen der Revision und den Darlegungen von Winden und Seipp (WM 1956, 976) in ihrer Stellungnahme zu dem WM 1956, 805 abgedruckten Berufungsurteil ist an der von ihnen nicht herangezogenen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 109, 30; 111, 345) festzuhalten, die die Einlösung und Einziehung von Wertpapieren durch ein und dieselbe Bank als Insichgeschäft gemäß §181 BGB betrachtet hat. Diese Ansicht trägt der doppelten Stellung der Bank, die als Vertreterin beider Parteien kraft Vollmacht tätig werden kann (RGZ 111, 349), am besten Rechnung. Hier liegen aber besondere, vom Berufungsgericht nicht beachtete Umstände vor, die es als ausgeschlossen erscheinen lassen, auf seiten der Bank ein Handeln für ihren Depotkunden gemäß §181 BGB mit der Wirkung anzunehmen, daß die Dividendenschuld getilgt wurde. Das Berufungsgericht begnügt sich mit der Feststellung, daß die Bank als Depotbank der Aktionärin den Gegenwert der abgetrennten Coupons übernommen habe. Jedoch setzt ein wirksames Insichgeschäft, das zur Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommen wird, voraus, daß der Vertreter den Willen zum Ausdruck bringt, die Schuld solle auf diesem Wege getilgt werden. Aus der Eigenschaft der Aktionärin als Devisenausländerin ergaben sich Besonderheiten für das Einlösungsgeschäft. Für die Tilgung der Dividendenschuld sollte von der durch Abschnitt II Nr. 63 Abs. 2 der Richtlinien für die Devisenbewirtschaftung vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I, 1851) gewährten Befugnis der Devisenbanken Gebrauch gemacht werden, ohne Genehmigung Dividendenscheine eines Ausländers dadurch einzulösen, daß der Gegenwert alsbald an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden überwiesen wurde. Die hierfür erforderliche Erklärung der Gläubigerin (Affidavit) war von ihrem Vertreter abgegeben worden, der sich auch mit der Überweisung an die Konversionskasse einverstanden erklärte. Es wäre auch möglich gewesen, den Erlös mit Genehmigung einem gesperrten Sonderkonto der Gläubigerin gemäß Richtl. Abschn. II Nr. 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abschn. IV Nr. 45 Abs. 3 gutzubringen. Dieser von bestimmten Voraussetzungen abhängige Weg wurde aber von den Beteiligten nicht gewählt. Die Bank nahm den vom Einlösungskonto der Klägerin abgebuchten Betrag nicht zwecks Gutschrift auf einem Sperrkonto entgegen, wie es bei früheren Dividendenzahlungen der Fall gewesen ist. Das Berufungsgericht läßt bei seiner Auslegung der von der Bank in ihren Schreiben vom 5. Oktober 1943 und 17. Juli 1944 an den Vertreter der Gläubigerin abgegebenen Erklärungen außer Betracht, daß die Begründung einer Forderung der Aktionärin gegen die Bank, die allein in der Form eines gesperrten Sonderkontos möglich gewesen wäre, nicht vorgesehen und nicht möglich war. Dieser Gesichtspunkt muß aber bei der Würdigung der Maßnahmen der Bank entscheidend herangezogen werden. Da es nach den Devisenbestimmungen nicht zulässig war, daß - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Gutschrift auf ein gesperrtes Sonderkonto - eine Forderung der Aktionärin gegen die Bank auf den Erlös der Dividendenscheine begründet wurde, so kann die Tätigkeit der Bank nicht als rechtsgeschäftliches Handeln im Sinne des §181 BGB für die Aktionärin angesehen werden, bei dem die Bank ihren Willen kundgab, den Erlös zum Zwecke der Tilgung der Dividendenschuld entgegenzunehmen. Die vom Berufungsgericht festgestellten Maßnehmen der Bank, nämlich die Abtrennung der Coupons, die Abbuchung des Gegenwertes vom Konto der Gesellschaft, ferner die Mitteilung nach Vordruck an den Vertreter der Aktionärin, der Erlös werde ihr "gutgeschrieben", was aber nach dem beigefügten Vermerk gar nicht geschah und auch nicht geschehen konnte, brachten zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, zum Ausdruck, daß die Bank den Gegenwert in ihre Verfügungsgewalt übernommen habe. Sie ergeben aber bei richtiger rechtlicher Würdigung keine Erklärung der Bank, dieser Erlös, der sofort ohne Begründung einer Guthabenforderung der Aktionärin weiterzuleiten war, solle entgegengenommen werden, um bereits bei der Bank die Dividendenschuld auszugleichen. Nur dann konnte die Erfüllung der Verbindlichkeit durch Insichgeschäft angenommen werden. Auch der Abzug von Spesen durch die Bank bei der Überweisung an die Konversionskasse ergibt nichts Gegenteiliges. Der Abzug der Gebühren für die Vorlegung der Dividendenscheine oder die Verwaltung des Depots setzt nicht voraus, daß die Bank den Erlös zunächst zwecks Erfüllung der Dividendenschuld entgegengenommen hat. Er kann auch darauf beruhen, daß die Bank sich für befugt gehalten hat, von dem in ihre Verfügungsgewalt gelangten Betrag, der zugunsten der Aktionärin weiterzuleiten war, die zur Befriedigung ihrer Gebührenansprüche nötigen Beträge im mutmaßlichen Einverständnis ihrer Kundin zu entnehmen, wie dies auch bei gesperrten Sonderkonten ohne devisenrechtliche Genehmigung zulässig war (Richtl. Abschn. IV Nr. 53 Abs. 1 b).

17

Selbst wenn im übrigen ein rechtsgeschäftliches Handeln zugleich im Namen der Aktionärin unterstellt wird, kann das Ergebnis kein anderes sein. Die aus Nr. 37 AGB hergeleitete Vollmacht der Bank, Leistungen für eingelöste Wertpapiere ihrer Depotkunden in deren Namen entgegenzunehmen (vgl. RG SeuffArch 84 Nr. 167; vgl. auch KG WM 1953, 155 und Reichert in der Anm.), kann nicht dahin verstanden werden, daß die Bank auch dann befugt ist, im Namen des Depotinhabers Forderungen aus seinen Wertpapieren einzuziehen, wenn eine Guthabenforderung für diesen gegen sie nicht in Betracht kommt, sondern der Erlös alsbald an eine dritte Stelle abgeführt werden muß. In einem solchen Falle ist die Bank nicht bevollmächtigt, die Ansprüche des Kunden aus den Wertpapieren zum Erlöschen zu bringen.

18

IV.

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die sich aus Art. 14 der Anlage IV zum LondSchAbk ergebenden Voraussetzungen für die Regelung der Schuld der Klägerin gegenüber der Aktionärin, die nach Art. 9 der Anlage IV wieder aufgelebt ist, vorgelegen haben. Da die Verpflichtung der Klägerin darauf beruht, daß ihre an die Konversionskasse über die. Bank geleisteten Zahlungen gemäß Anlage V zum LondSchAbk bei der Regelung unberücksichtigt geblieben sind, besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Erstattung der Zahlungen, die sie unstreitig zur Erfüllung ihrer Verpflichtung geleistet hat (§32 Abs. 1 AusfG zum LondSchAbk).

19

V.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, war zugleich auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf §91 ZPO.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Kuhn Liesecke Dr. Reinicke