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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.11.1957, Az.: IV ZR 198/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.11.1957
Aktenzeichen
IV ZR 198/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14852
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 10.04.1957
Landgericht in Mönchen-Gladbach - 27.11.1956

Fundstellen

  • MDR (Beilage) 1958, B 17 (amtl. Leitsatz)
  • MDR (Beilage) 1958, B 14 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Landwirts Aloys S. in M. bei E.,

Prozessgegner

den Landwirt Hubert S. in M. bei E.,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Ergänzendes zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigungsabsicht des Erblassers im Sinne des §2287 BGB festgestellt werden kann.

  2. II.

    Hält das Revisionsgericht auf Grund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Klagevorbringens im Gegensatz zum Berufungsgericht die Klage nicht für schlüssig, so kann es sie auch dann durch eigene Sachentscheidung abweisen, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der zur Begründung der Klage vorgetragenen Tatsachen keine Feststellung darüber getroffen hat, ob sie unstreitig oder bewiesen sind.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10. April 1957 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 27. November 1956 geändert: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Vater der Parteien und dessen am ... 1878 geborener Bruder Aloys S. sen. als ihr Onkel, waren Eigentümer des Hofes M. Nr. .... Die zum Hof gehörenden Grundstücke standen zum einen Teil im Alleineigentum des Vaters oder seines Bruders, zum anderen in beider Miteigentum. Die Hofstelle umfaßte etwa 60 preußische Morgen (ein Morgen = 25 ar).

2

Der Hof wird seit dem Jahre 1934 vom Kläger bewirtschaftet. Der Vater und der Onkel lebten in seinem Hausstand. Der zu Beginn des Krieges verstorbene Vater wurde von den Parteien und ihrem Bruder Anton zu je 1/3 beerbt. Im Auseinandersetzungsvertrag vom 8. Oktober 1946 (Urkunden-Reg. Nr. 50 für 1946 des Notars R. in E.) wurden den Brüdern entsprechend ihrem Erbteil Grundstücke zum Alleineigentum übertragen und Ausgleichszahlungen vereinbart. Der Onkel behielt seinen Anteil, der die Hälfte des zum Hof gehörenden Grundbesitzes ausmachte. Diesen Anteil bewirtschaftete der Kläger weiterhin. Er gewährte dem Onkel bis zu seinen Tod Unterkunft, Beköstigung, Pflege und ein Taschengeld.

3

Der Onkel berief durch notarielles Testament vom 30. Juli 1952 (Urk.Reg.Nr. 852 für 1952 des Notars K. in E.) sein Patenkind, den Beklagten, zu seinem alleinigen Erben und teilte dies nur dem Beklagten mit. Als der Kläger im Januar 1954 von der Erbeinsetzung seines Bruders erfuhr, verwies er den Onkel des Hofes. Der Onkel begab sich zum Beklagten. Danach kam es zu Verhandlungen zwischen dem Onkel und dem Kläger, die zum Abschluß des Erb- und Verpflegungsvertrags vom 21. Januar 1954 (Urk.Reg.Nr. 105 für 1954 des Notars H. in E.) führten. In diesem Erbvertrag bestätigte der Onkel, seit 1934 im Haushalt des Klägers verpflegt und gepflegt worden zu sein und ein monatliches Taschengeld von 60,- RM bezw. DM erhalten zu haben. Der Kläger und seine Ehefrau verpflichteten sich, den Onkel bis zu seinem Tod zu beköstigen, zu pflegen, das Taschengeld in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen und nach seinem Tod für ein standesgemäßes Begräbnis und die üblichen Seelenmessen zu sorgen. Der Onkel setzte den Kläger und dessen Ehefrau zu je 1/2 Anteil als Erben ein. Der längstlebende der Ehegatten sollte Alleinerbe sein, falls der Kläger oder seine Ehefrau vor dem Onkel verstürben. Dem Beklagten wendete der Onkel ein Vermächtnis von 5.000,- DM und außerdem eine Kuh nach Wahl der Erben zu.

4

Die Ehefrau des Klägers verstarb vor dem Onkel.

5

Durch notariellen Vertrag vom 5. Februar 1954 (Urk. Rolle Nr. 103 aus 1954 des Notars K. in E.) verkaufte der Onkel dem Beklagten die im Grundbuch von E. Bd. ... Bl. 4 ... eingetragenen Ackergrundstücke Flur 10 Nr. 28/1 1,00 ha und Flur 12 Nr. 8 = 1,6878 ha. Als Kaufpreis wurden 10.000,- DM, zahlbar in jährlichen Raten von 2.500,- DM beginnend im Jahre 1954, vereinbart und bestimmt, daß sich der Verkäufer den unentgeltlichen Nießbrauch vorbehalte, Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr mit dem Todestag des Verkäufers übergingen und daß der Kaufpreis erlassen sei, soweit er beim Tode des Verkäufers nicht gezahlt sein sollte. Der Beklagte wurde als Eigentümer der Grundstücke eingetragen. Am 10. Februar 1955 bescheinigte der Onkel dem Beklagten, daß er keinerlei Forderung mehr gegen ihn habe. Später verlangte der Onkel jedoch auf die energischen Vorstellungen des Klägers Zahlung und ermächtigte den Kläger und dessen Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszugs, die Zwangsversteigerung gegen den Beklagten zu betreiben. Am 28. Juli 1955 vereinbarten der Beklagte und der Onkel vor dem Notar K. in E. (Urk.Rolle Nr. ... aus 1955), den Kaufvertrag vom 5. Februar 1954 dahin zu ergänzen, daß der Kaufpreis von 10.000,- DM erst ab 1. Januar 1959 in jährlichem Raten von 2.500,- DM fällig, der Zwangsversteigerungsantrag zurückgenommen werde, im übrigen aber der Vertrag vom 5. Februar 1954 seinem ganzen Inhalt nach bestehen bleibe.

6

Danach verstarb der Onkel.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, die vom Erblasser an den Beklagten am 5. Februar 1954 übertragenen Grundstücke an den Kläger aufzulassen.

9

Er hat behauptet:

10

Der Erblasser habe bereits 1946 zugunsten des Klägers ein Testament errichtet. Im Testament vom 30. Juli 1952 habe der Erblasser den Beklagten als Erben hinter dem Rücken des Klägers eingesetzt. Er, der Kläger, sei hintergangen worden. Deshalb habe er den Onkel des Hofes verwiesen, als er von der Erbeinsetzung des Beklagten erfahren habe. Der Erblasser habe jedoch beim Beklagten nicht bleiben wollen und einsehen müssen, daß er, falls er das Testament vom 30. Juli 1952 nicht änderte, nicht zum Kläger zurückkehren könne. Daher sei durch Vermittlung des Stadtrentmeisters N. der Erbvertrag vom 21. Januar 1954 geschlossen worden.

11

Der Kaufvertrag vom 5. Februar 1954 stelle zumindest eine gemischte Schenkung dar, die der Erblasser in der Absicht, den Kläger als Vertragserben zu benachteiligen, vorgenommen habe. Die verkauften Grundstücke seien mindestens 25.000,- DM wert, der Kaufpreis von 10.000,- DM hätte nach dem Willen der Vertragschließenden nicht gezahlt werden sollen, wie aus der Erlaßklausel, der Bescheinigung vom 10. Februar 1955 und dem Ergänzungsvertrag vom 28. Juli 1955 hervorgehe. Der Erblasser habe zunächst gegenüber dem Kläger geleugnet, mit dem Beklagten den Vertrag vom 5. Februar 1954 abgeschlossen zu haben. Ihm, dem Kläger sei nur der Ergänzungsvertrag vorgelegt, aber die weitergeltende Erlaßklausel verschwiegen worden.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat vorgetragen:

15

Den Erbvertrag habe der Onkel abgeschlossen, weil der Kläger ihn bedroht und zur Unterschrift genötigt habe, bevor die Niederschrift verlesen worden sei.

16

Der Beklagte hat jedoch auf die Anfechtung des Erbvertrags verzichtet, weil ihm die Beweisunterlagen fehlten.

17

Er macht weiter geltend, der Erblasser sei nicht damit einverstanden gewesen, daß der Kläger den ganzen Grundbesitz erhalte. Er habe dem Beklagten wenigstens das ihm als gesetzlichen Erben zustehende Drittel zukommen lassen wollen. Deshalb sei auf Vorschlag des Notars der Kaufvertrag geschlossen worden.

18

Da der Onkel vom Kläger gezwungen worden sei, die Vollmacht zur Beitreibung der ersten Kaufpreisrate zu unterschreiben, und die Zwangsversteigerung gegen seinen Willen eingeleitet worden sei, habe er die Bescheinigung vom 10. Februar 1955 unterschrieben und den Ergänzungsvertrag vom 28. Juli 1955 geschlossen.

19

Für den Erblasser habe keine sittliche Pflicht bestanden, den Kläger als Alleinerben einzusetzen. Denn der Kläger habe dafür, daß er den Erblasser verköstigt, gepflegt und ihm nur unregelmäßig Taschengeld gegeben habe, den Grundbesitz des Onkels von 30 Morgen, das zwischen 2.100 und 2.400 DM jährlich an Pacht hätte abwerfen können, seit 1934 nutzen dürfen.

20

Die vom Landgericht eingeholte Auskunft des Geschäftsführers der Landwirtschaftskammer Rheinland als Landesbeauftragten im Kreise E. vom 30. Juni 1956 beziffert den Verkehrswert der vom Erblasser an den Beklagten übereigneten Grundstücke im Februar 1954 mit 3.000-3.500 DM je 25 ar und bestätigt, daß ein solcher Kaufpreis genehmigt worden wäre. Die Auskunft des Finanzamts E. vom 2. Juli 1956 gibt den ha-Satz des Einheitswerts der Grundstücke des Hofes Mennekrath Nr. 19 mit 2.948,- DM an.

21

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des §2287 BGB für gegeben erachtet und der Klage stattgegeben.

22

Mit der Berufung hat der Beklagte wiederum die Abweisung der Klage begehrt.

23

Er hat geltend gemacht: Als der Kläger im Januar 1954 von der Erbeinsetzung des Beklagten erfahren habe, sei er derart in Wut geraten, daß er unverzüglich den Onkel am frühen Morgen des Hofes verwiesen und ihm erklärt habe, er werde erst wieder aufgenommen werden, wenn er den Kläger zum Alleinerben eingesetzt habe. Gegen 8 Uhr sei der Erblasser in völlig verwirrtem Zustand beim Beklagten angekommen. Am Nachmittag des gleichen Tages habe der Kläger durch ein Mädchen den Erblasser zum Onkel des Mädchens holen lassen. Von dort habe er den Erblasser um 20 Uhr zum Notar H. in E. gebracht, die durch den Hinauswurf verursachte Verwirrung des 75-jährigen Erblassers ausgenutzt, ihn in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise überrumpelt und zum Abschluß des Erbvertrags veranlaßt.

24

Die Landwirtschaftskammer habe in gesetzwidriger Weise den Verkehrswert als den nach der Preisstoppverordnung zulässigen Wert angesehen. Der Beklagte und der Erblasser hätten den Kaufpreis von 10.000,- DM für angemessen erachtet. Auch der Notar K. habe unter Berücksichtigung des Preisstopps auf Grund seiner Erfahrungen einen Höchstpreis von 10.000,- DM für zulässig gehalten. Daher hätten die am Kaufvertrag vom 5. Februar 1954 Beteiligten nicht das Bewußtsein einer Schenkung gehabt.

25

Von einer Benachteiligungsabsicht könne keine Rede sein, da der Beklagte mit dem Erblasser in den gleichen verwandtschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen gestanden habe wie der Kläger. Der Erblasser habe dem Beklagten nur auch etwas Ackerland übertragen wollen.

26

Der Kläger hat beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er hat erwidert: Der Erblasser sei bei Abschluß des Erbvertrags nicht überrumpelt worden, vielmehr habe der Amtmann Nießen von sich aus eine Vermittlung mit dem Erblasser angeboten. In Abwesenheit des Klägers habe Nießen mit dem Erblasser verhandelt. Daraufhin habe der Erblasser am 21. Januar 1954 aus freien Stücken und im Einverständnis mit dem Beklagten und seiner Ehefrau den Erbvertrag geschlossen und sei im allseitigen Einverständnis auf den Hof des Klägers zurückgekehrt.

29

Die Darstellung des Beklagten, der Notar Krüll habe 10.000,- DM als den höchstzulässigen Preis erachtet, sei offensichtlich unwahr, weil der Beklagte im Februar 1954 selbst vor dem Notar K. Ackerland zum Preise von 5.000,- DM je Morgen verkauft habe.

30

Die Absicht des Erblassers, den Kläger durch den Verkauf der Grundstücke zu schädigen, folge insbesondere daraus, daß der Kaufvertrag heimlich geschlossen worden sei und daß der Beklagte sich vom Kläger noch vor dem Tode des Erblassers auf das ihm ausgesetzte Vermächtnis 2.500,- DM habe auszahlen lassen. Die Leistung der 2.500,- DM ist unstreitig.

31

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

32

Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.

33

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

34

I.

Voraussetzung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs aus §2287 BGB ist, daß der Erbvertrag vom 21. Januar 1954 rechtsgültig ist.

35

Das Berufungsgericht verneint eine Sittenwidrigkeit des Vertrags. Es hält die im zweiten Rechtszug aufgestellten Behauptungen des Beklagten nicht für ausreichend, die Voraussetzungen des §138 BGB, wie sie der erkennende Senat in der bei LM BGB §138 (Bc) Nr. 1 abgedruckten Entscheidung abgegrenzt hat, zu erfüllen. Die Wendung, der Onkel sei in sittenwidriger Weise überrumpelt worden, stelle eine Schlußfolgerung dar, die durch Zeugenaussagen nicht nachgewiesen werden könne.

36

Die Revision greift diese Würdigung als rechtlich verfehlt an, im Ergebnis jedoch zu Unrecht.

37

Die Frage ob der Erbvertrag sittenwidrig ist, ist eine Rechtsfrage. Das Revisionsgericht hat hierüber von sich aus zu entscheiden (RGZ 160, 52, 56 und Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1954 IV ZR 53/54 = LM BGB §138 [Cd] Nr. 2 insoweit nicht abgedruckt).

38

1.

Der Erbvertrag ist nach seinem Inhalt und den mit ihm verfolgten Zwecken nicht sittenwidrig. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 15. Februar 1956 (IV ZR 294/55 = BGHZ 20, 71, 73) [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55] hervorgehoben hat, ist das Kriterium der Sittenwidrigkeit einer letztwilligen Verfügung darin zu sehen, daß in den vom Erblasser gehegten Vorstellungen über den Zweck und die Auswirkungen seiner letztwilligen Anordnung eine unredliche Gesinnung zum Ausdruck kommt, die durch die letztwillige Verfügung verwirklicht werden soll.

39

Der Erbvertrag ist nicht von einer unredlichen Gesinnung des Erblassers geprägt. Der Erblasser hinterließ keine Pflichtteilsberechtigten. Er konnte nach seinem Belieben letztwillig verfügen. Daß er einen seiner drei Neffen als Erben einsetzte, verstieß nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Selbst wenn die Gegenleistung des zum Erben berufenen Klägers in auffälligem Mißverhältnis zur vertragsmäßigen Zuwendung von Todes wegen stünde, könnte daraus nichts anderes folgen, zumal da der Bedachte durch den Erbvertrag keinen Anspruch erlangte, den Nachlaß ungeschmälert zu erhalten, der Erblasser vielmehr frei war, unter Lebenden zu verfügen (§2286 BGB).

40

2.

Um eine Sittenwidrigkeit des Erbvertrags annehmen zu können, müßten weitere Umstände festgestellt sein, nach denen die durch ihn geschaffene Rechtslage sich im Hinblick auf die Art und Weise seines Zustandekommens allen billig und gerecht denkenden Menschen als mit den guten Sitten unvereinbar darstellen würde. Derartige Umstände könnten vorliegen, wenn der Vertragserbe unter Mißbrauch seiner Vertrauensstellung die Unerfahrenheit, geistige Beschränktheit oder Hilflosigkeit des Erblassers zielstrebig ausgenützt hätte, um erhebliche Vermögensvorteile an sich zu bringen (Urteile des erkennenden Senats vom 4. Juni 1951 IV ZR 21/50 = LM BGB §138 [Bc] Nr. 1 und vom 30. September 1954 IV ZR 68/54 nicht veröffentlicht). Die Behauptung des Beklagten, der 75-jährige Erblasser sei durch den-freilich stark zu mißbilligenden - Hinauswurf am Morgen des 21. Januar 1954 erheblich verwirrt gewesen, am Nachmittag des gleichen Tages von einem Mädchen zu dessen Onkel gerufen, um 20 Uhr vom Kläger zum Notar gebracht, dort zur Unterzeichnung des bereits vorbereiteten Erbvertrags veranlaßt und dabei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise überrumpelt worden, reicht allein nicht aus, Umstände darzutun, die den Abschluß des Erbvertrags sittenwidrig machen. Der Kläger hatte nach dem Vortrag des Beklagten beim Erblasser keine Vertrauensstellung inne. Der Beklagte hat weder Umstände, aus denen die geistige Beschränktheit, Unbeweglichkeit oder Unerfahrenheit zu folgern wäre, noch Handlungen oder Äußerungen des Erblassers, die die tatsächliche Grundlage, der geltend gemachten Verwirrung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bilden könnten, aufgezeigt. Er hat insbesondere nicht dargelegt, der Erblasser sei infolge seiner Verweisung vom Hof außerstande gewesen, eine selbständige Willensentscheidung zu treffen, oder sei gegenüber Beeinflussungsversuchen besonders empfänglich gewesen. Darüber hinaus enthält der Vortrag des Beklagten keine tatsächlichen Angaben darüber, daß der Erblasser bei Abschluß des Erbvertrags um 20 Uhr, also mindestens 12 Stunden, nachdem er vom Hof vertrieben und im Hause des Beklagten aufgenommen worden war, immer noch verwirrt gewesen sei. Der vom Beklagten geschilderte Ablauf des Tages des Vertragsschlusses läßt somit nicht den Schluß zu, der Erblasser sei überrascht worden und habe keine Zeit zur Überlegung gehabt. Die Wendung in der Berufungsbegründungsschrift, der Erblasser sei in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise überrumpelt worden, ist ein Werturteil, das durch den Sachvortrag des Beklagten nicht hinreichend gestützt wird, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat.

41

Die Wirksamkeit des Erbvertrags wird auch nicht durch die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Erblasser zum Abschluß des Vertrags gezwungen, in Frage gestellt. Denn der Beklagte hat ausdrücklich davon Abstand genommen, den Erbvertrag wegen Drohung anzufechten, weil er nicht in der Lage sei, einen Sachverhalt zu beweisen, aus dem sich dieser Anfechtungsgrund ergeben würde.

42

II.

Der auf §2287 Abs. 1 BGB gestützte Herausgabeanspruch des Vertragserben ist nur dann begründet, wenn der Erblasser dem Beklagten die im Streit befangenen Grundstücke in der Absicht geschenkt hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen.

43

1.

Das Berufungsgericht erblickt in der Veräußerung der streitigen Grundstücke an den Beklagten im Vertrag vom 5. Februar 1954 eine unentgeltliche Zuwendung.

44

Hiergegen macht die Revision geltend: Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Preisstoppvorschriften außer acht gelassen. Der Beklagte habe behauptet und das Zeugnis des Notars K. als Beweis dafür angeboten, daß der Kaufpreis von 10.000,- DM nur deshalb vereinbart worden sei, weil der Notar diese Summe für den zulässigen Höchstpreis gehalten habe. Diesen Beweisantrag habe das Berufungsgericht unter Verletzung des §286 ZPOübergangen. Es fehle eine Einigung über die Unentgeltlichkeit und damit die wesentliche Voraussetzung einer Schenkung im Sinne des §516 BGB.

45

Der Revision ist zuzugeben, daß die Annahme des Berufungsgerichts, die Preisvorschriften für unbebaute Grundstücke könnten bei der Wertermittlung der verkauften Grundstücke unbeachtet bleiben, da es sich um erbrechtliche Fragen handele, im vorliegenden Fall nicht haltbar ist. Das Berufungsgericht will mit der Bemerkung, die Preisstoppvorschriften könnten hier nicht angewendet werden, ersichtlich zum Ausdruck bringen, daß selbst dann, wenn der vereinbarte Kaufpreis von 10.000,- DM das preisrechtlich noch zulässige Entgelt für die Übertragung der Grundstücke gewesen wäre, der Vertrag gleichwohl überwiegend auf eine unentgeltliche Zuwendung gerichtet gewesen sei, so daß es auf den Beweisantritt des Beklagten, der Notar und der Erblasser hätten die 10.000,- DM als den höchst zulässigen Preis angesehen, nicht ankomme; denn der wirkliche hier allein in Betracht kommende Wert der Grundstücke betrage 30.000,- DM.

46

Der erkennende Senat (Urteil vom 25. März 1954 IV ZR 146/53 = BGHZ 13, 45) hat zwar ausgesprochen, daß der für die Berechnung des Pflichtteils maßgebende Wert nicht der durch den Stoppreis begrenzte Verkaufswert, sondern der möglicherweise darüber hinausgehende innere Wert sein kann (ebenso RGRK BGB §2311 Anm. 4 a und Coing in Lehrbuch des Erbrechts 1955 S. 236 Note 9). Dieser Grundsatz kann jedoch auf Veräußerungsgeschäfte des vertraglich gebundenen Erblassers nicht ausgedehnt werden, wenn zu beurteilen ist, ob die Veräußerung schenkweise erfolgte. Im Falle des §2311 BGB geht es lediglich um die Berechnung des Wertes von Nachlaßgegenständen. Ein Rechtsgeschäft, das preisrechtlich genehmigt werden müßte, wird bei der Schätzung des Wertes des Nachlasses nicht abgeschlossen. Dagegen hat der Erblasser im Vertrag vom 5. Februar 1954 ihm gehörige landwirtschaftliche Grundstücke auf Grund eines Verpflichtungsgeschäfts tatsächlich veräußert. Diese Geschäfte unterliegen der Genehmigung der Landwirtschaftsbehörde - in Nordrhein-Westfalen des Geschäftsführers der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragten -, dessen auf Grund der Art. 4 und 5 des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 (Lange-Wulff, HöfeO 1951 S. 29) und der Art. 3 und 4 der Verordnung der Militärregierung Nr. 84 (Lange-Wulff a.a.O. S. 33) erteilte Genehmigung gemäß Art. 3 Nr. 6 der VO Nr. 84, die nach der VO vom 7. Juli 1942 (RGBl I, 451) erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Preisbehörde umfaßt. Wenn die am Veräußerungsvertrag Beteiligten den noch zulässig erachteten Preis für die Übertragung der streitigen Grundstücke vereinbaren, um nicht wegen Verstoßes gegen die Höchstpreisvorschriften die Wirksamkeit des Vertrages aufs Spiel zu setzen, so kann in einem solchen Vertrag keine teilweise unentgeltliche Zuwendung gesehen werden, auch wenn ein höherer dem wahren Wert der Grundstücke eher entsprechender Kaufpreis von der zuständigen Behörde nicht beanstandet worden wäre. Denn die Vertragsparteien hätten in einem solchen Falle die vom geltenden Recht als angemessen erachtete Gegenleistung für die Übertragung der Grundstücke vereinbaren wollen. Die vom Beklagten unter Beweisantritt in den Prozeß eingeführte Behauptung, der Erblasser und der Beklagte hätten bei Abschluß des Vertrags vom 12. Februar 1954 angenommen, der höchstzulässige Preis für die Grundstücke betrage 10.000,- DM, wäre hiernach erheblich, sofern im Falle ihrer Richtigkeit die Annahme der Unentgeltlichkeit der Übereignung ausgeschlossen wäre.

47

Das ist jedoch hier nicht der Fall. Denn selbst wenn man den Vortrag des Beklagten als richtig unterstellt, reichen die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen aus, die zumindest überwiegende Unentgeltlichkeit der Übertragung der Grundstücke zu rechtfertigen. Das Berufungsgericht zieht aus den unstreitigen Tatsachen, daß die 10.000,- DM in vier Jahresraten ab 1954 entrichtet werden, aber soweit nicht geleistet, mit dem Tod des zur Zeit des Vertragsschlusses 75-jährigen Erblassers erlassen sein sollten, daß der Erblasser am 10. Februar 1955 dem Beklagten bescheinigte, nichts mehr zu schulden, obwohl letzterer bisher nichts bezahlt hatte, und daß der Erblasser im Vertrag vom 28. Juli 1955 die Fälligkeit der ersten Rate bis zum 1. Januar 1959 hinausschob, sowie aus dem Vortrag des Beklagten, der Erblasser habe mit dem Kaufvertrag sein Vermögen unter den Neffen aufteilen wollen, den Schluß, daß der vereinbarte Kaufpreis von 10.000,- DM in Wirklichkeit gar nicht gezahlt werden sollte. Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist die Überzeugung des Berufungsgerichts zu entnehmen, daß der Erblasser und der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses am 5. Februar 1954 davon ausgingen, die 10.000,- DM sollten weder an den Erblasser noch an seinen Vertragserben entrichtet werden. Die zu dieser Feststellung führenden Erwägungen des Berufungsgerichts sind gedanklich folgerichtig. Dies gilt insbesondere für die Schlüsse, die das Berufungsgericht aus dem Verhalten des Erblassers, soweit es nach dem Zustandekommen des Vertrags vom 5. Februar 1954 liegt, zieht. Es ist zulässig, sich aus der späteren Handhabung des Vertrags eine Überzeugung von den Absichten und Vorstellungen der Beteiligten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu bilden (vgl. RG JW 1932, 37602 und Urteil des erkennenden Senats vom 15. Februar 1956 IV ZR 294/55 = BGHZ 20, 71, 75) [BGH 15.02.1956 - IV ZR 294/55].

48

Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Lastenausgleich durch den Beklagten keine ins Gewicht fallende Gegenleistung darstelle, die der Veräußerung der Grundstücke den Charakter der Unentgeltlichkeit nehme; denn der Lastenausgleich betrage höchstens 50 % des Einheitswertes (§31 LAG), dieser sei aber nur ein Bruchteil des wahren Wertes. Weiter müsse berücksichtigt werden, daß der Ablösungswert geringer sei als die Stimme der Ausgleichszahlungen und daß die lt. Vertrag vom Erblasser bis zu seinem Tod erbrachten Leistungen abzusetzen seien.

49

Wenn aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Erblasser als Veräußerer der Grundstücke und der Beklagte davon ausgingen, daß der gestundete Kaufpreis überhaupt nicht gezahlt werden sollte, so bestand zwischen den Vertragschließenden Einigkeit darüber, daß das Eigentum an den Grundstücken unentgeltlich auf den Beklagten übergehen, die Grundstücke demnach im Sinne des §516 BGB geschenkt werden sollten.

50

Das Berufungsgericht hat also im Ergebnis zu Recht den Beweisantritt des Beklagten für unerheblich erachtet. Die gegen die bisher erörterten Ausführungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Revision greifen somit nicht durch. Es ist demnach von einer Schenkung auszugehen. Dem Rechtsmittel ist aber aus einem anderen Grunde stattzugeben.

51

2.

Die Schenkung stellt ihrem Inhalt nach keine Verfügung von Todes wegen im Sinne des §2301 Abs. 1 BGB dar, die als solche gemäß §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein würde. Der Erblasser hat die umstrittenen Grundstücke am 5. Februar 1954 gleichzeitig mit dem Abschluß des schuldrechtlichen Vertrags an den Beklagten aufgelassen, der dann auch noch zu Lebzeiten des Erblassers als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurde. Damit war die Schenkung vollzogen, so daß gemäß §2301 Abs. 2 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen keine Anwendung finden.

52

Wenn der Erblasser sich auch den Nießbrauch vorbehalten hatte und Nutzung und Besitz der Grundstücke erst mit seinem Tode übergehen sollten, wurde dem Beklagten doch mehr als eine nur formale Rechtsstellung übertragen, die erst beim Ableben des Veräußerers in ein ausübbares Recht erwachsen sollte, ohne ihm bis dahin die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Verwertung zu verschaffen. Der Beklagte war vielmehr auf Grund der erlangten Rechtsstellung befugt, die Grundstücke zu veräußern oder zu belasten. Eine gewinnbringende Verweisung war auch möglich, da die Lebenserwartung des 75-jährigen Erblassers nur noch kurz und eine Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch nicht vorgesehen war.

53

Nur in besonders gelagerten Fällen kann angenommen werden, daß eine unter Lebenden erfolgte Verfügung des vertraglich oder durch wechselbezügliches Testament gebundenen Erblassers, die in offenem Widerspruch zum Erbvertrag oder unwiderruflichen, gemeinschaftlichen Testament die Erbfolge vorwegnimmt, das Testierverbot des §2289 Abs. 1 Satz 2 BGB bezw. des §2271 Abs. 2 BGB umgeht und damit, weil sie so den Erbvertrag oder das wechselbezügliche Testament aushöhlt, als nichtig betrachtet werden muß (Urteil des erkennenden Senats vom 8. Juli 1954 IV ZR 229/53 = LM BGB §2271 Nr. 4). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Die tatsächlichen Grundlagen des genannten Urteils unterscheiden sich wesentlich vom Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits: Hier hat der Erblasser nicht wie der überlebende durch wechselbezügliches Testament gebundene Ehegatte in jenem Falle sein ganzes Vermögen, sondern nur ein Drittel desselben übertragen, so daß dem Vertragserben das übrige Vermögen des Erblassers, das doppelt so viel wie die dem Beklagten überlassenen Grundstücke wert war, zufiel. Dort hatte der überlebende Ehegatte auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments den verstorbenen Elternteil allein beerbt. Für ihn bestand neben dem Verbot, letztwillig entgegen dem wechselbezüglichen Testament zu verfügen, auch eine sittliche Bindung gegenüber dem verstorbenen Ehegatten und den aus der Ehe hervorgegangenen Kindern, nicht einen Abkömmling und Pflichtteilsberechtigten durch Umgehung des Testierverbots zu bevorzugen und das andere Kind im Ergebnis zu enterben. Dagegen war hier der kinderlose Erblasser gegenüber dem Kläger, seinem Neffen, nicht gebunden, sich einer Verfügung unter Lebenden zu enthalten. Umstände, die eine Einschränkung der dem Erblasser gemäß §2286 BGB zustehenden Befugnis rechtfertigen könnten, sind, wie sich auch aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht ersichtlich.

54

3.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Erblasser habe die Schenkung in der Absicht vorgenommen, den Kläger zu benachteiligen. Diese Absicht sei für ihn eigentlich treibend und bestimmend gewesen. Der Vertrag zugunsten des Beklagten sei bereits zwei Wochen nach dem Zustandekommen des Erbvertrags abgeschlossen. Die Beziehungen zwischen dem Erblasser und dem Kläger seien nicht immer gut gewesen. Auch wenn der Kläger den Erblasser wieder bei sich aufgenommen habe, so sei damit keineswegs gesagt, daß beide sich wieder ausgesöhnt hätten. Auf Grund des Erbvertrages habe der Onkel beim Kläger gewohnt und von ihm Zuwendungen erhalten. Durch sein Verhalten habe der Erblasser jenen Vertrag aufs Schwerste erschüttert. Aus diesen Tatsachen sei zu erkennen, daß er den Erbvertrag in seinen Auswirkungen zum Nachteil des Klägers teilweise habe rückgängig machen wollen. Es könne dahingestellt bleiben, ob er dem Beklagten als seinen Neffen auch etwas habe zukommen lassen wollen. Dieser Beweggrund möge mit vorhanden gewesen sein, er sei jedoch nicht der eigentlich treibende und bestimmende gewesen.

55

Diese Erwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.

56

In ständiger Rechtsprechung haben das Reichsgericht (RGZ 77, 111; WarnRspr 5. Jahrgang Nr. 89; 11. Jahrgang Nr. 124; JW 1935, 275; WarnRspr 1938 Nr. 144); der Oberste Gerichtshof für die britische Zone (OGHZ 1, 161, 163;  2, 160, 167)und der Bundesgerichtshof (Urteile des erkennenden Senats vom 16. Juni 1952 - IV ZR 210/51-, vom 9. März 1955 - IV ZR 121/54; vom 6. Juli 1955 - IV ZR 34/55 - in BGHZ 18, 67 nicht abgedruckt; vom 1. Februar 1956 - IV ZR 292/55- vom 8. Februar 1957 - IV ZR 216/56 - und Urteil des v. Zivilsenats vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52 = LM Nr. 1 zu KO §146) die Auffassung vertreten, daß eine Schenkung nur dann in Benachteiligungsabsicht vorgenommen ist, wenn der Wille des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, den Zweck seines Handelns bildet, es ihm auf diese Beeinträchtigung ankommt und er sie erstrebt, wenn sie also den alleinigen oder - neben anderen - den eigentlich leitenden und bestimmenden Beweggrund darstellt.

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Eine Benachteiligungsabsicht liegt danach nur vor, wenn der den Schenkungswillen des Erblassers bestimmende Wunsch, daß der Vertragserbe den verschenkten Gegenstand nicht erhalten möge, vielmehr in seiner durch den Erbvertrag begründeten Erwartung, ihn demnächst zu erlangen, enttäuscht werden solle, in dem Erblasser erkennbar stärker gewirkt hat als der Wunsch, dem Beschenkten den Gegenstand zu verschaffen. Der Nachweis hierfür obliegt dem Vertragserben, der sich auf eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers beruft. Steht fest oder ist mindestens die Möglichkeit gegeben, daß dieser auch durch den Beweggrund bestimmt worden ist, dem Beschenkten etwas zukommen zu lassen, wie es das Berufungsgericht im vorliegenden Falle unterstellt, so hat demnach der Vertragserbe zu beweisen, daß dieser Beweggrund gegenüber dem anderen, die erbvertragliche Anwartschaft des Vertragserben zu schmälern, der schwächere gewesen ist. Dabei ist zu beachten, daß ein Erblasser, der den Wunsch hat, jemandem durch eine Schenkung unter Lebenden einen ihm gehörigen Gegenstand zuzuwenden, dessen Erlangung er bereits durch Erbvertrag, wenn auch ohne sich zu verpflichten, bis zu seinem Tode darüber nicht anderweitig zu verfügen, einem anderen in Aussicht gestellt hat, diesen Wunsch nicht erfüllen kann, ohne zugleich die Anwartschaft des Vertragserben zu mindern und ihn damit in seiner Erwartung zu enttäuschen. Gibt er diesem Wunsch trotzdem nach, so spricht die Lebenserfahrung - sofern man nach dem Charakter und der Lebensführung des Erblassers annehmen kann, daß es sich bei ihm um einen Menschen mit einem normalen und gesunden sittlichen Empfinden handelt - zunächst dafür, daß dabei in ihm der Wunsch durch seine Handlung den Beschenkten zu begünstigen, stärker gewesen ist als der Wille, durch eine mit derselben Handlung unvermeidbar verbundene Folge das Interesse des Vertragserben zu verletzen. Um das Gegenteil feststellen zu können, müssen daher im konkreten Falle bestimmte Tatsachen vorliegen, aus denen auf eine andere Gesinnung und Willenseinstellung des Erblassers geschlossen werden kann.

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Solche Tatsachen sind hier weder vom Berufungsgericht festgestellt, noch auch nur vom Kläger vorgetragen.

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Wenn das Berufungsgericht ausführt, der Erblasser habe die Schenkung bereits 14 Tage nach dem Abschluß des Erbvertrags vorgenommen, so läßt sich daraus weder für das Vorhandensein noch für die Stärke des Motivs, mit der Schenkung den Kläger zu treffen, etwas Sicheres entnehmen, und zwar um so weniger, als der Erblasser, wie sein Testament vom 30. Juli 1952, zu dessen Aufhebung es nur durch eine handgreifliche Einflußnahme des Klägers gekommen ist, beweist, bereits vor dem Abschluß des Erbvertrages einmal entschlossen gewesen war, seinen Grundbesitz dem Beklagten zuzuwenden.

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Auch der weitere Vortrag des Klägers, der Erblasser habe den Vertrag vom 5. Februar 1954 heimlich abgeschlossen, die Veräußerung der Grundstücke zunächst mehrfach abgeleugnet und schließlich nur den Ergänzungsvertrag vom 18. Juli 1955 vorgelegt, den Erlös der im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht gezahlten Beträge aber verschwiegen, während der Beklagte schon kurze Zeit nach Abschluß des Erbvertrages den Kläger veranlaßt habe, 2.500,- DM auf das dem Beklagten ausgesetzte Vermächtnis zu leisten, ist nicht geeignet, eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers in dem oben erörterten Sinne schlüssig darzutun. Der Erblasser kann den Vertrag vom 5. Februar 1954 vor dem Kläger lediglich deshalb zu verheimlichen versucht haben, weil er sich, wie der Kläger nicht bestritten hat (Bl. 28 d.A.), fürchtete, erneut des Hofes verwiesen und unter Druck gesetzt zu werden, wenn die Schenkung dem Kläger bekannt werde. Dies rechtfertigt nur den Schluß, daß dem Erblasser bewußt war, die Veräußerung der Grundstücke werde den Vertragserben beeinträchtigen, nicht aber den Schluß, daß der Erblasser es gerade darauf abgesehen gehabt habe, den Beklagten mit der Schenkung in seiner künftigen Wirtschaftlichen Existenz zu treffen oder in seinen Erwartungen zu enttäuschen.

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Das Landgericht hat eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers insbesondere auch mit Rücksicht auf den Wert des an den Beklagten verschenkten Grundbesitzes als erwiesen angesehen. Auch diese Erwägung geht fehl. Von dem gesamten Grundbesitz des Erblassers hat der Beklagte durch den Schenkungsvertrag nur etwa 1/3 erhalten, also etwa einen Anteil, den er auch als gesetzlicher Erbe erhalten haben würde, während 2/3 des Grundbesitzes dem Kläger verbleiben sollten. Die Annahme des Landgerichts, daß der Kläger nach dem Erbvertrag zusätzlich eine Vermächtnisforderung von 6.000,- DM habe, steht mit der Bestimmung dieses Vertrages in Widerspruch, daß auf das Vermächtnis alles anzurechnen sei, was der Beklagte vom Erblasser noch erhalten werde.

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Dagegen ergibt sich aus dem unstreitigen Sachverhalt, daß der Erblasser Gründe haben konnte, dem Beklagten einen Teil seines Grundbesitzes zuzuwenden - und zwar sittlich nicht zu mißbilligende Gründe -, die sein Handeln auch ohne die Annahme eines gegen den Kläger gerichteten Beweggrundes als durchaus verständlich und vernünftig erscheinen lassen würden.

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Der Beklagte war sein Patenkind. Daß sein Verhältnis zu ihm nicht gut gewesen sei, so daß der Gedanke, ihm Gutes zu tun, für den Erblasser ferngelegen haben müsse, hat der Kläger nicht behauptet. Andererseits ist auch nichts dafür vorgetragen, daß der Erblasser von einer feindseligen Einstellung zum Kläger beseelt gewesen sei. Irgendeine Äußerung des Erblassers, die auf eine solche Einstellung zum Kläger oder darauf schließen lassen könnte, daß er gerade darin eine Befriedigung gesucht und gefunden habe, mit der Schenkung den Kläger zu treffen und ihn in seiner Erwartung zu enttäuschen, ist nicht vorgetragen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angeführte Tatsache, daß der Kläger den Erblasser vom Hofe vertrieben hat, eine Handlung, für die es unter den gegebenen Umständen an jedem sittlichen Rechtfertigungsgrund fehlte, spricht nur für eine feindselige Einstellung des Klägers zum Erblasser, aber nicht für eine gleiche Einstellung des Erblassers zum Kläger. Es wäre zwar menschlich verständlich, wenn dieses Vorgehen des Klägers den Erblasser tief gekränkt und verbittert hätte. Einen greifbaren Anhalt dafür, daß eine solche Verbitterung und Verstimmung in ihm auch zur Zeit der Schenkung noch nachgewirkt und ihn gegen den Kläger eingenommen habe, ist jedoch vom Kläger nicht vorgebracht worden.

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Die Annahme, daß der Erblasser die Beeinträchtigung und Enttäuschung des Klägers zwar als unvermeidbare Folge seines Handelns in Kauf genommen, aber doch die Schenkung zugunsten des Beklagten nicht eben um dieser Folge willen vorgenommen habe, läßt sich auch nicht durch die Erwägung ausschließen, daß der Erblasser sich mit dieser Schenkung über eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende sittliche Pflicht hinweggesetzt habe. Eine sittliche Pflicht des Erblassers, dem Kläger seinen Grundbesitz ungeschmälert zu hinterlassen, bestand nicht. Sie war zunächst nicht schon durch den Erbvertrag als solchen begründet, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, wenn es betont, daß der Erblasser mit der Schenkung den Erbvertrag "aufs schwerste erschüttert habe". Durch den Erbvertrag erlangte der Kläger keineswegs eine gesicherte Anwartschaft auf das Vermögen seines Onkels, die sein Vertrauen auf den Anfall des gesamten, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandenen Vermögens gerechtfertigt hätte, sondern lediglich eine tatsächliche Aussicht, das Vermögen des Onkels, soweit es noch im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war, zu erben. Der Erblasser war weder rechtlich noch sittlich verpflichtet, sein Vermögen zugunsten des Klägers zu erhalten. Der Kläger konnte nicht verlangen, daß der andere Vertragsteil sich einer unentgeltlichen Verfügung enthalte. Das folgt eindeutig aus §2286 BGB. Im Erbvertrag war überdies die Möglichkeit, daß der Beklagte vom Erblasser zu dessen Lebzeiten noch etwas erhalten werde, ausdrücklich vorgesehen. Es war dazu bestimmt, daß ein solcher Empfang auf das dem Beklagten ausgesetzte Vermächtnis anzurechnen sei.

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Für den Erblasser bestand auch nicht deshalb eine sittliche Pflicht, dem Kläger sein ganzes Vermögen zu hinterlassen, weil er auf Grund des Erbvertrages vom Kläger bezw. von dessen Familie bis zu seinem Tode verpflegt worden und laufend Zuwendungen erhalten sollte und nach der Behauptung des Klägers auch erhalten hat. Eine solche sittliche Pflicht hätte gegebenenfalls dann angenommen werden können, wenn die im Erbvertrag vom Beklagten übernommenen Leistungen den Wert des zu hinterlassenden Vermögens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgewogen oder überstiegen hätten. Das war jedoch nicht der Fall; denn der Kläger hat nach dem unstreitigen Sachverhalt die dem Erblasser gehörenden Grundstücke von 30 Morgen, die die Hälfte des Wertes der Hofstelle ausmachten, ohne weitere Gegenleistung auf eigene Rechnung bewirtschaftet und zwar bereits seit dem Jahre 1934. Der Grundbesitz des Onkels hatte zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrages und des Vertrages vom 5. Februar 1954 einen Wert von rund 90.000,- DM, da die dem Beklagten übertragenen 10 1/2 Morgen nach der Auskunft des Landwirtschaftsamtes im Jahre 1954 30-35.000,- DM wert waren. Die Überlassung der Nutzung des Grundbesitzes stellt danach zumindest eine gleichwertige Leistung des Erblassers gegenüber seiner Beköstigung, Pflege und der Aushändigung des monatlichen Taschengeldes dar.

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Nach allem rechtfertigt das Vorbringen des Klägers seinen Klageanspruch nicht, auch wenn man es im vollen Umfange als wahr unterstellt. Das Berufungsgericht hätte vielmehr auf Grund dieses Vorbringens die Klage als nicht schlüssig abweisen müssen. Es hat dies deshalb nicht getan, weil es - auch im Hinblick auf die Behauptungs- und Beweislast - die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des §2287 BGB festgestellt werden kann, verkannt hat.

67

Zur Begründung seines Standpunkts, daß eine Benachteiligungsabsicht des Erblassers gegeben sei, hat das Berufungsgericht nur einen Teil der von den Parteien hierzu vorgetragenen Umstände verwertet und diese dabei als unstreitigen Sachverhalt festgestellt oder unterstellt. Es hat bereits diesen Teil des Parteivorbringens zur Begründung der Klage für ausreichend erachtet, so daß es von seinen Standpunkt aus eines Eingehens auf weitere Tatsachen, die der Kläger zur Begründung seines Anspruchs vorgetragen hatte, nicht bedurfte. Zu diesen weiteren Behauptungen des Klägers hat es daher auch hinsichtlich der Frage, ob sie unstreitig oder bewiesen seien, keine ausdrückliche Feststellung getroffen. Nach dem strengen Wortlaut des §565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO könnte es deshalb zweifelhaft sein, ob nach dem "festgestellten" Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diese Frage zu bejahen. Gewiß darf eine Partei mit einem Anspruch oder einer Einwendung nur dann sachlich abgewiesen werden, wenn eine solche Entscheidung bei erschöpfender Berücksichtigung ihres gesamten tatsächlichen Vorbringens gerechtfertigt ist. Soweit jedoch dieses Vorbringen schon an sich nicht geeignet ist, das geltend gemachte Angriffs- oder Verteidigungsmittel sachlich zu begründen, d.h. den richterlichen Ausspruch, daß die von der Partei daraus hergeleitete Rechtsfolge eingetreten sei, zu rechtfertigen, bedarf es keiner Feststellung darüber, ob es unstreitig oder bewiesen ist. Eine "Feststellung" des Sachverhalts in diesem Sinne ist dann entbehrlich (vgl. §331 ZPO).

68

Das gilt auch für das Revisionsgericht. Sofern das Berufungsurteil, wie es §313 ZPO vorschreibt, eine vollständige Darstellung des Sach- und Streitstandes enthält und nach dieser Darstellung kein Grund zu der Annahme besteht, daß eine Partei etwa aus Versehen oder weil sie die Rechtslage falsch beurteilt hat, nicht alle zur Begründung ihrer Klage oder einer von ihr erhobenen Einwendung erheblichen Umstände vorgebracht hat, sind auch für das Revisionsgericht alle Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Schlüssigkeit der Klage oder der Einwendung gegeben (ähnlich BGHZ 10, 350 [358]). Führt diese Prüfung zu einer Verneinung der Schlüssigkeit, so kann das Revisionsgericht selbst eine daraus sich ergebende Sachentscheidung treffen, auch wenn eine Feststellung des Berufungsgerichts darüber, ob die vorgetragenen Tatsachen bewiesen oder unstreitig sind, nicht vorliegt. Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits zum Zwecke der erneuten Verhandlung würde in einem solchen Falle nur zur Verlängerung und Verteuerung des Prozesses führen, also mit dem Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit unvereinbar sein.

69

Anders als in den Fällen, die der Bundesgerichtshof in den bei LM Nr. 2 zu §565 Abs. 3 ZPO und in BGHZ 11, 222 [BGH 10.12.1953 - IV ZR 48/53] = LM Nr. 4 zu §563 ZPO abgedruckten Entscheidungen zu behandeln hatte, wo das Berufungsgericht wegen der von ihm angenommenen Unzulässigkeit des Rechtsweges keine Sachentscheidung getroffen hatte, ist hier der gesamte Streitstoff bereits Gegenstand einer sachlichen Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts gewesen und damit auch Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden (vgl. die Anm. von Baur DJ 1954, 326). Die Möglichkeit, die Klage auf Grund einer Prüfung dieses Streitstoffs als sachlich unbegründet abzuweisen, ist deshalb hier für das Revisionsgericht ebenso gegeben wie in den Fällen, in denen das Berufungsgericht eine Feststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen hat (vgl. dazu BGHZ 12, 308 [316] und die Anm. von Fischer bei LM Nr. 5 zu §563 ZPO).

70

Die Sachentscheidung des Revisionsgerichts darf in einem solchen Falle freilich nicht dazu führen, daß die unterliegende Partei mit einer nicht vorauszusehenden rechtlichen Beurteilung des Streitstoffes, bei deren Kenntnis sie möglicherweise weitere Tatsachen vorgetragen haben würde, um ihr Klagebegehren zu stützen, überrascht wird. Dieses Bedenken besteht jedoch hier nicht. Aus den Schriftsätzen der Parteien, auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen ist, ergibt sich, daß ihnen die umfangreiche Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des §2287 BGB zu bejahen ist, bekannt war. Insbesondere war in der Berufungsbegründung (Bl. 70 d.A.) auf diese Rechtsprechung hingewiesen und geltend gemacht, daß danach das Landgericht eine Benachteiligungsabsicht zu Unrecht bejaht habe. Der Kläger wußte also, worauf es in diesem Punkte ankam oder möglicherweise ankommen konnte. Es besteht deshalb kein Grund zu der Annahme, daß er dazu versehentlich oder aus Rechtsunkenntnis nicht alle ihm bekannten erheblichen Tatsachen vorgetragen habe.

71

Da der Kläger hiernach mit seiner Klage keinen Erfolg haben konnte, hat er gemäß §91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Schmidt Raske Johannsen Wüstenberg Bundesrichter Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben Schmidt