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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1951, Az.: IV ZR 21/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1951
Aktenzeichen
IV ZR 21/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 12.01.1950

Prozessführer

1) der Ehefrau Wilhelmine B. geborene W., wohnhaft in P., W.strasse ...,

2) deren Ehemann den Werkmeister Friedrich B., wohnhaft in P., W.strasse ...,

Prozessgegner

die Witwe Ottilie K. geborene B. in P., W.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Erbvertrag, durch den der 23-jährige, geistig beschränkte Erblasser seine an Lebensjahren ältere Schwester zur Vertragserbin einsetzt, kann wegen Verstosses gegen §138 Abs. 1 BGB nichtig sein. Das ist der Fall, wenn die Schwester tatsächlich die Pflege für das geistige und körperliche wohl des Erblassers übernommen hatte und sie ihn unter Ausnutzung dieser Stellung im Bewußtsein, dass er die Tragweite des Vertrags nicht überblickt, und in dem planmässigen Bestreben, erhebliche Teile seines Vermögens an sich zu bringen, veranlasst hat, sie in dem Vertrag als Erbin einzusetzen.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Dr. Lersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Januar 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist die Witwe des am 28. Januar 1945 gefallenen Erblassers Otto K.. Dieser entstammt der 3. Ehe seines am 31. Oktober 1924 verstorbenen Vaters Karl K.. Die Beklagte zu 1), eine Halbschwester des Erblassers, ist das voreheliche Kind der am 30. Oktober 1924 verstorbenen 3. Ehefrau des Karl K. Der Beklagte zu 2 ist der Ehemann der Beklagten zu 1), weitere Verwandten der Parteien sind Hedwig S., eine Tochter aus 1. Ehe des Karl K., und Wilhelm K., ein Bruder des Karl K..

2

Die Parteien streiten um den Nachlass des Otto K.. Dieser hat am 13. Januar 1930 einen notariellen Erbvertrag mit der Beklagten zu 1) geschlossen. In diesem Vertrag setzte er im §1 die Beklagte zu 1) als Universalerbin für den Fall ein, dass er sich nicht verheiraten sollte und keine ehelichen Kinder bekomme, oder dass nach seiner Verheiratung sowohl seine Ehefrau wie seine Nachkommen vor der Beklagten zu 1) verstürben. - Im §2 des Erbvertrages setzte Otto K. die Beklagte zu 1) für den Fall, dass er sich verheiratete, aber seine Ehe kinderlos bliebe, ebenfalls als Universalerbin ein. Dazu ist dann bestimmt worden, dass in diesem Falle der späteren Ehefrau des Otto K. ein Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Nachlasses auszuzahlen sei. Die Summe sollte aber mindestens 5 Jahre über den Tod des Otto K. hinaus gestundet sein und den Wert von 12.000 RM nicht übersteigen. Allerdings sollte die Ehefrau des Otto K. berechtigt sein, eine Sicherstellung ihrer Forderung durch Eintragung einer Sicherungshypothek zu verlangen. - Der §3 des Erbvertrages enthält Bestimmungen für den Fall, dass Otto K. heiratete und aus seiner Ehe Kinder bekomme, die ihn überlebten. Für diesen Fall sollte gesetzliche Erbfolge für die spätere Ehefrau des Otto K. und dessen Kinder gelten. Der Beklagten zu 1) wurde für diesen Fall ein Vermächtnis von 2.000 RM zugewandt. Im §4 des Vertrages ist bestimmt, dass für den Fall des Todes der Beklagten zu 1) deren Sohn Friedrich an ihre Stelle trete.

3

Nachdem Otto K. am 9. März 1940 die Klägerin geheiratet hatte, errichtete er am 9. Juni 1940 ein privatschriftliches Testament, in dem er erklärte, dass er sämtliche letztwilligen Verfügungen, die er etwa getroffen haben könnte, ausdrücklich aufhebe. Die Beklagte zu 1) solle für alle Zeiten von jedem Erbrecht nach ihm ausgeschlossen sein. Soweit ihr irgendwelche Rechte vertraglich eingeräumt sein sollten, widerrufe er diese wegen groben Undanks, soweit das möglich sei. In dem Testament setzte Otto K. die Klägerin zur Vorerbin und als Nacherben, falls aus seiner Ehe mit der Klägerin Kinder hervorgehen sollten, diese Kinder, sonst aber andere Personen, die er im einzelnen benannte, ein.

4

Mit dem am 15. Februar 1947 bei dem Nachlassgericht, dem Amtsgericht in Peine, eingegangenen Schreiben hat die Klägerin den Erbvertrag angefochten mit der Behauptung, Otto K. habe einen Erbvertrag überhaupt nicht abschliessen wollen. Er sei glaubens gewesen, er habe ein Testament errichtet, das er jederzeit widerrufen könne (2 VI 72/47 des Amtsgerichts Peine). Das Amtsgericht Peine hat sodann am 20. Mai 1947 der Beklagten zu 1) einen Erbschein dahin erteilt, dass sie auf Grund des notariellen Erbvertrags vom 13. Januar 1930 Alleinerbin des Otto K. sei (2 IV 29/47 des Amtsgerichts Peine).

5

Die Klägerin ist der Ansicht, der Erbvertrag sei nach §138 BGB nichtig. Sie hat behauptet, der Erblasser sei geistig beschränkt und unerfahren gewesen. Die Beklagte zu 1) habe ihn unter ihren Einfluss gebracht und seine Unerfahrenheit zu ihrem Vorteil ausgenutzt. Sie habe ihn veranlasst, ihr die Verwaltung seines Vermögens zu übertragen, ihr ein Schuldversprechen über 3.500,- RM zu erteilen, obwohl er ihr nichts schuldig gewesen sei, ihr wegen dieser Verpflichtung eine Sicherungshypothek an seinem Grundstück zu bestellen, ihr einen Teil seines Grundbesitzes zu übereignen, ohne einen Gegenwert dafür zu zahlen, und schliesslich den Erbvertrag zu ihren Gunsten zu schliessen.

6

Hierzu ist folgendes unstreitig:

7

Der Erblasser war Alleinerbe seines Vaters. Dessen Nachlass bestand im wesentlichen aus einem in Peine gelegenen Hausgrundstück und etwa 8 Morgen Land. Willi K. war Vormund des Erblassers. Dieser verwaltete zunächst auch noch nach Eintritt der Volljährigkeit des Erblassers dessen Vermögen bis zum November 1928. Danach übertrug der Erblasser die Verwaltung seines Vermögens bis etwa August 1937 der Beklagten zu 1).

8

Im Jahre 1928 klagte die Beklagte zu 1) gegen den Erblasser und dessen Halbschwester Frau S. als angebliche Erben des Karl K. auf Zahlung von 3.500,- RM an die Erbengemeinschaft nach dem Tode ihrer Mutter, die nach ihrer Behauptung aus den beiden Beklagten und ihr selbst bestehen sollte. Zur Begründung ihrer Klage machte sie geltend, ihre verstorbene Mutter habe ihrem Ehemann Karl K. im Jahre 1907 1.500,- Mark und im Jahre 1918 einen Betrag von 2000,- Mark geliehen. Die Klage gegen Frau S. ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 5. Dezember 1928 abgewiesen worden, da Frau S. nicht Erbin oder Miterbin des Karl K. war. In dem Urteil ist weiter ausgeführt, dass die Klägerin von den geltendgemachten 1.500,- Mark bereits 750,- Mark anlässlich ihrer Hochzeit erhalten habe und dass der Restbetrag nach dem Willen der Mutter dem Sohne Otto K. (dem Erblasser) zustehen sollte. Für die Hingabe eines Darlehens von 2.000,- Mark ist nach den Feststellungen des Landgerichts nichts erwiesen. Der Erblasser selbst schloss in diesem Verfahren ohne Mitwirkung seines Anwalts vor dem beauftragten Richter des Landgerichts am 11. Januar 1929 einen Vergleich, in welchem er die Forderung von 3.500,-RM anerkannte.

9

Am 13. Januar 1930, an demselben Tage, an dem auch der Erbvertrag geschlossen wurde, erkannte der Erblasser die Forderung von 3.500,- RM erneut zum notariellen Protokoll an. Er verpflichtete sich, den Schuldbetrag rückwirkend vom Tage des Vergleichsschlusses mit 6 % zu verzinsen und zur Sicherung des Darlehens auf seinem Grundstück an bereitester Stelle eine Sicherungshypothek eintragen zu lassen. Diese Hypothek ist alsdann auf Grund einer von dem Erblasser am 7. April 1931 abgegebenen Eintragungsbewilligung auf dessen Grundstück eingetragen worden.

10

Im Jahre 1930 erwirkte der Erblasser ein Urteil gegen seinen früheren Vormund Willi K. auf Zahlung von 1.400,- RM, die dieser als Vergütung für die Vermögensverwaltung unberechtigt aus dem Vermögen des Erblassers entnommen hatte.

11

Durch notariellen Vertrag vom 14. Januar 1933 verkaufte der Erblasser der Beklagten zu 1) etwa 8 Morgen Land zum Preise von 3.650,- RM. Im §4 des Kaufvertrages hiess es, dass der Kaufpreis in Höhe von 2.000,- RM durch Vorauszahlungen der Beklagten zu 1) berichtigt sei, der liest des Kaufpreises solle in Raten nach freier nachträglicher Vereinbarung gezahlt werden. Die Grundstücke sind alsdann an die Beklagte zu 1) aufgelassen, sie ist auch als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen worden.

12

Mit der Behauptung, dass der Erblasser die Zinsen für die Hypothek von 3.500,- RM seit dem 1. August 1936 nicht bezahlt habe, hat die Beklagte im Jahre 1938 gegen ihn auf Zahlung von 3.500,- RM und auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück aus der Sicherungshypothek, hilfsweise auf Feststellung ihrer Forderung geklagt.

13

Diese Klage ist durch Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 4.11.1941 abgewiesen worden. In den Entscheidungsgründen jenes Urteils ist ausgeführt worden, dass die jetzige Beklagte zu 1) den für sie überaus vorteilhaften Vergleich vom 11.1.1929 unter Ausbeutung der Unerfahrenheit des Otto K. abgeschlossen habe. Der Vergleich vom 11. Januar 1929, ebenso auch die notarielle Vereinbarung vom 13.1.1930 sowie die Eintragung der Hypothek von 3.500,- RM für die jetzige Beklagte zu 1) seien wegen Verstosses gegen §138 BGB nichtig.

14

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1)

    festzustellen, dass der vor dem amtlich bestellten Vertreter des Notars Gustav S. in Hildesheim zwischen dem landwirtschaftlichen Gehilfen Otto K. aus P. und der Beklagten zu 1) errichtete Erbvertrag vom 13. Januar 1930 (Nr. 90/30 des Registers des Notars Gustav S. in H.) nichtig ist,

  2. 2)

    die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den unrichtigen Erbschein des Amtsgerichts in Peine vom 29. Mai 1947 (2 IV 29/47 und 72/47 des Amtsgerichts in Peine), nach welchem die Beklagte zu 1) auf Grund des in Ziff 1 bezeichneten Erbvertrages die Alleinerbin des an 28. Januar 1945 gefallenen Arbeiters Otto K. geworden ist, an das Nachlassgericht herauszugeben,

  3. 3)

    den Beklagten zu 2) zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das eingebrachte Gut seiner Ehefrau zu dulden.

15

Die Beklagten haben beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie haben behauptet, wenn der Erblasser auch nicht besonders klug gewesen sei, so sei er doch nicht unerfahren oder geistig beschränkt gewesen. Er habe stets zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet. Wenn das Oberlandesgericht in dem Rechtsstreit des Erblassers gegen die Beklagte festgestellt habe, dass der Erblasser geistig zurückgeblieben sei, so sei das Oberlandesgericht einer Täuschung erlegen. Der Erblasser habe sich damals absichtlich dumm gestellt. Der Erblasser habe die Beklagte zu 1) als Vertragserbin eingesetzt, weil sie ihm bei der Auseinandersetzung über den väterlichen Nachlass mit seiner Halbschwester Frau S. geholfen und ihm sein Erbe verschafft habe, weil sie für ihn gesorgt, sein Vermögen verwaltet und weil sie auch die krebskranke Mutter in den letzten Jahren vor ihrem Tode gepflegt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Beklagten die Abweisung der Klage erstreben. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

18

Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Erbvertrag nach §138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Es ist der Revision zwar zuzugeben, dass §138 BGB die Vertragsparteien nicht vor unzweckmässigen Verträgen schützen soll und dass privatwirtschaftliche Maßnahmen nicht deshalb unsittlich sind, weil sie sich für einen der Vertragsschliessenden nachteilig auswirken können. Auch kann ein Erbvertrag nicht wegen der Bindung, die er gesetzlich zur Folge hat, oder allein deswegen unsittlich sein, weil der vertragsschliessende Erblasser bei Vertragsschluss erst 23 Jahre alt war. Schliesslich ist auch der hier zur Erörterung stehende Erbvertrag, wie die Revision mit Recht ausführt, nach seinem blossen Inhalt nicht sittenwidrig.

19

Das Berufungsgericht hat aber die von ihm festgestellte Sittenwidrigkeit des Erbvertrags auch nicht auf diese Umstände gegründet. Es hat vielmehr ausgeführt, der Erbvertrag sei sittenwidrig, weil die Beklagte zu 1) den Vertrag unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und Beschränktheit des Erblassers geschlossen und sich durch den Vertrag aussergewöhnliche Vorteile verschafft habe.

20

§138 Abs. 1 BGB ist auf Rechtsgeschäfte aller Art, nicht nur wie §138 Abs. 2 auf die auf den Austausch von Leistungen gerichteten gegenseitigen Verträge anzuwenden. Insbesondere kann ein Rechtsgeschäft nach §138 nichtig sein, wenn jemand dabei die Unerfahrenheit eines anderen ausgenutzt hat, um sich einseitig einen Vorteil versprechen zu lassen. Nach §138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Unerfahrenheit eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die den Wert der Leistung in aussergewöhnlichem Maß übersteigen. Dieser Tatbestand ist, wie das Wort "insbesondere" am Anfang der Vorschrift zeigt, nur ein Sonderfall des allgemeinen Tatbestandes des §138 Abs. 1. Kann somit nach §138 Abs. 2 BGB ein auf Austausch von Leistungen gerichtetes Rechtsgeschäft, das durch Ausbeutung der Unerfahrenheit des einen Vertragsteils zustandegekommen ist, nichtig sein, dann kann dieses umso mehr auf ein Rechtsgeschäft zutreffen, durch das allein dem Ausbeutenden Vorteile zugewandt sind, ohne dass er eine Gegenleistung erbracht hat. Ist ein Kaufvertrag nichtig, weil der Käufer einen Gegenstand unter Ausbeutung der Unerfahrenheit des Verkäufers zu einem unverhältnismässig niedrigen Kaufpreis erworben hat, so muss das in erhöhtem Maße gelten, wenn der Erwerber sich unter den gleichen Umständen die schenkweise Überlassung des Gegenstandes hat versprechen lassen. Auch ein Erbvertrag, der für den Vertragserben einen aussergewöhnlichen Vorteil bedeutet, ist sittenwidrig und nach §138 Abs. 1 BGB nichtig, wann der Vertragserbe die Unerfahrenheit des Erblassers ausgenutzt hat, um diesen zum Vertragsschluss zu bewegen.

21

Das Berufungsgericht hat den aussergewöhnlichen Vorteil für die Beklagte zu 1) darin gesehen, dass sie von dem bei Vertragsschluss erst 23jährigen Erblasser zur Vertragserbin eingesetzt wurde. Es kann fraglich sein, ob unter den gegebenen Verhältnissen, der hier geschlossene Erbvertrag überhaupt als aussergewöhnlicher Vorteil für die Vertragserbin angesehen werden kann. Denn die Beklagte zu 1) war ausser der Halbschwester S. die einzige gesetzliche Erbin des Erblassers. Daß der Erblasser sie in der Weise bedachte, wie es in dem Erbvertrag geschehen war, war eine durchaus natürliche Regelung, wenn man davon ausgeht, dass er mit seiner anderen Schwester verfeindet war. Es ist hier zweifelhaft, ob unter diesen Umständen die (Tatsache, dass die Zuwendung nicht in der Form eines Testaments, sondern eines Erbvertrags erfolgte, als aussergewöhnlicher Vorteil angesehen werden kann. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) habe sich hierdurch einen aussergewöhnlichen Vorteil verschafft, ist wie die Revision mit Recht rügt, in tatsächlicher Hinsicht unzureichend begründet. Die Frage, ob der Erbvertrag der Beklagten zu 1) einen aussergewöhnlichen Vorteil brachte, ist unter Berücksichtigung aller gegebenen Umstände und der Erwartungen, die die Parteien hinsichtlich des Lebensschicksals des Erblassers hegen konnten, zu beurteilen. Dabei hat allerdings der Umstand, dass die Beklagte zu 1) an Jahren älter war als der Erblasser, dass sie möglicherweise vor ihm versterben würde, ausser Betracht zu bleiben. Denn für diesen Fall sollten die Rechte der Beklagten zu 1) auf ihren Sohn übergehen. Damit, dass dieser vor dem Erblasser versterben würde, konnten die Parteien bei Abschluss des Erbvertrags nicht rechnen. Von Bedeutung ist aber, wie weit bei Vertragsschluss damit zu rechnen war, dass der Erblasser noch heiraten und Kinder haben würde. Falls er heiratete und Kinder hatte, hätte die Beklagte zu 1) nur ein verhältnismässig geringes Vermächtnis erhalten, während sie im anderen Falle Alleinerbin werden sollte. Zu dieser Frage hat das Berufungsgericht zu Unrecht überhaupt keine Feststellungen getroffen.

22

Die Beklagte zu 1) hat sich darauf berufen, dass die Zuwendung, die der Erblasser ihr gemacht hat, berechtigt gewesen sei, da der Erblasser sich ihr zu Dank verpflichtet gefühlt habe. Sie habe ihm zu seinem väterlichen Erbteil verholfen, sie habe in verschiedenster Hinsicht für ihn gesorgt, ihn häufig und laufend geldlich unterstützt, sein Vermögen verwaltet und seine krebskranke Mutter jahrelang gepflegt.

23

Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen der Beklagten als wahr unterstellt und ausgeführt, dass dennoch die ihr zugewandte Stellung als Vertragserbin als aussergewöhnlicher Vorteil anzusehen sei. Soweit es sich um die Pflege der Mutter handle, sei zu berücksichtigen, dass diese auch die Mutter der Beklagten zu 1) gewesen sei und dass ihre Pflege für sie als Tochter eine Selbstverständlichkeit gewesen sei. Bei diesen Erwägungen hat es das Berufungsgericht ausser acht gelassen, dass auch der Erblasser als Sohn der Mutter unterhaltspflichtig war und dass er unter Umständen nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich verpflichtet gewesen sein könnte, die Schwester für die von ihr aufgewandte Pflege teilweise zu entschädigen. Für die Hilfe bei der Erlangung des väterlichen Erbteils hat der Erblasser nach Annahme des Berufungsgerichts seinen Dank in überreichem Maße schon dadurch abgestattet, dass er sich der Beklagten zu 1) durch den Vergleich vom 11. Januar 1929 zur Zahlung eines Betrages von 3.500,- RM verpflichtet hatte, obgleich ihr eine Forderung in dieser Höhe nicht zugestanden habe. Dabei hat das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen, dass, wenn auch die Vertragsschliessenden zur Zeit des Abschlusses des Erbvertrags noch von der Gültigkeit des Vergleichs ausgingen, die Beklagte zu 1) doch nicht in den Genuss dieser Forderung gelangt ist, da die Nichtigkeit des Vergleichs, rechtskräftig festgestellt worden ist. Schliesslich nimmt das Berufungsgericht an, die Beklagte zu 1) sei, für die Vermögensverwaltung dadurch entschädigt, dass sie laufend über die Einnahmen aus dem Vermögen des Erblassers habe verfügen können. Auch insoweit hat das Berufungsgericht keine genauen Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat nur festgestellt, dass die Beklagte den Erblasser mit den von ihr selbst zu tragenden Prozesskosten belastet hat. Hierbei handelt es sich aber nur um einen nicht sehr erheblichen Betrag. Die Behauptung der Beklagten zu 1), dass sie den Erblasser laufend unterstützt habe, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht beachtet.

24

Die insoweit getroffenen mangelhaften Feststellungen vermögen der Revision aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte zu 1) unter besonders verwerflichen Umständen nicht nur die Unerfahrenheit, sondern auch die geistige Beschränktheit des Erblassers ausgenutzt hat. Der Erblasser hatte ihr als seiner älteren Schwester sein Vertrauen geschenkt und ihr die Verwaltung seines nicht unbeträchtlichen Vermögens übertragen. Das Vertrauen, das er ihr schenkte, war so gross, dass er nicht einmal genaue Abrechnungen über die Vermögensverwaltung verlangte. Die Beklagte war damit praktisch - auch nach ihrem eigenen Vorbringen - die Pflegerin für das geistige und körperliche Wohl des unerfahrenen und mit geringen Geistesgaben bedachten Beklagten. Diese Stellung hat sie bewusst ausgenutzt und das ihr von dem Erblasser geschenkte Vertrauen gröblich missbraucht. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) sich zunächst von dem Erblasser ein Schuldversprechen über 3.500,- RM geben liess, obwohl ihr gegen ihn nicht einmal eine Forderung in Höhe von 1.000,- RM zustand. Sie hat sich das Schuldversprechen ein Jahr später noch einmal in notarieller Form geben und sich rückwirkend 6 % Zinsen für die Forderung gewähren, sowie eine Sicherungshypothek dafür an dem Grundstück des Erblassers einräumen lassen. Am gleichen Tage hat sie diesen veranlasst, mit ihr den Erbvertrag zu schliessen. Später hat sie ihn bestimmt, ihr unter auffälligen Bedingungen einen Teil seines Grundbesitzes zu übereignen. Das alles geschah, wie das Gericht feststellt, unter Ausnutzung der Unerfahrenheit und geistigen Beschränktheit des Erblassers. Obwohl das Urteil es nicht ausdrücklich erwähnt, kann aus der ganzen Darstellung des Verhaltens der Beklagten zu 1) gegenüber dem Erblasser doch entnommen werden, dass das Berufungsgericht der Ansicht gewesen ist, die Beklagte zu 1) habe zielstrebig unter Ausnutzung des ihr geschenkten Vertrauens des Erblassers und seiner Unerfahrenheit und geistigen Beschränktheit gehandelt, um erhebliche Teile seines Vermögens an sich zu bringen. Zur Verwirklichung dieser Absicht hat sie ihn auch bestimmt, den Erbvertrag zu schliessen. Der Erblasser stand, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, völlig unter ihrem Einfluss. Die Beklagte zu 1) wusste, dass er auch die Tragweite des Erbvertrags infolge seiner geringen geistigen Kräfte nicht übersehen konnte. Das alles hat sie bewusst für sich ausgenutzt. Nach dem sittlichen Empfinden des Volkes verdient, der geistig nicht voll Entwickelte den Schutz und die Hilfe seiner Umgebung. Es wird allgemein als verwerflich empfunden, wenn jemand seine mangelnden Geistesgaben ausnutzt, um sich dadurch Vorteile zu verschaffen. Ein solches verwerfliches Verhalten enthält zwar noch nicht in jedem Falle einen so groben Sittenverstoss, dass deswegen das betreffende Rechtsgeschäft, durch das der geistig Beschränkte ausgenutzt wird, stets nach §138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Die Nichtigkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts ist aber anzunehmen, wenn, wie hier, die Person, die sich die Vorteile verschafft, die eigene Schwester und eigentliche Betreuerin des geistig Beschränkten ist, der er ein besonderes Vertrauen entgegengebracht hat, wenn sie bewusst und in bestimmter Weise zielstrebig dank ihrer persönlichen Beziehungen zu ihm seine Unerfahrenheit und seine geistige Beschränktheit ausnutzt und ihn dadurch veranlasst, ihr Vorteile durch ein Rechtsgeschäft zuzuwenden, dessen Tragweite er, wie sie weiss, vermöge seiner geringen Geistesgaben nicht zu überblicken vermag.

25

Dass der Erblasser geistig beschränkt gewesen ist und dass die Beklagte zu 1) diese Eigenschaft bei dem Abschluss des Erbvertrages für sich ausgenutzt hat, hat das Berufungsgericht ohne Verstösse gegen das Verfahrensrecht festgestellt. Die hiergegen von der Revision gerichteten Angriffe sind nicht begründet.

26

Das Berufungsgericht hat auf Grund der überreichten Schulzeugnisse zutreffend festgestellt, dass der Erblasser ein schlechter Schüler gewesen ist. Er ist in der 4. Klasse der Volksschule sitzengeblieben und aus der 2. Klasse abgegangen, nachdem er wiederum nicht versetzt worden war. Unter diesen Umständen ist der von der Revision gezogene Schluss, der Erblasser sei ein mittelmässiger Schüler gewesen, nicht vertretbar.

27

Das Berufungsgericht hat weiter Schlüsse auf die geistigen Fähigkeiten des Erblassers aus der Art seiner Beschäftigung und der Bekundung der Zeugin O. gezogen (S. 17 der Urteilsgründe). Zu Unrecht bringt die Revision vor, das Berufungsgericht habe nicht den ganzen Prozeßstoff berücksichtigt und unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts nicht alle Beweise erhoben. Das Berufungsgericht hat die berufliche Tätigkeit des Erblassers als solche gewürdigt und festgestellt, dass es sich dabei nur um Verrichtungen ganz einfacher Art gehandelt hat, die nur wenig Nachdenken erforderten. Es ist unerheblich, ob es diese Verrichtungen als die Tätigkeit eines landwirtschaftlichen Arbeiters oder als die eines landwirtschaftlichen Gehilfen bezeichnet, wie die Revision es will. Allein entscheidend ist, dass das Berufungsgericht die Art der Tätigkeit des Erblassers richtig festgestellt hat. Dass aber der Erblasser andere als nur einfache Arbeiten verrichtet hat, hat auch die Revision nicht vorgebracht. Ebenso hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass der Erblasser zeitweise bei einem Postamt beschäftigt gewesen ist. Es hat aber gleichfalls festgestellt, dass er auch hier nur einfache Arbeiten zu verrichten hatte. Dass das Berufungsgericht die Behauptung der Beklagten, der Erblasser sei fähig gewesen, selbständig zu handeln, übergangen hat, kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden. Dieser Schluss kann nur dann gezogen werden, wenn er mit den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vereinbar wäre. Das ist aber nicht der Fall. Dass der Erblasser im Rahmen der ihm übertragenen ganz einfachen Verrichtungen auch selbständig handeln konnte, steht dem nicht entgegen, dass er an sich geistig beschränkt war.

28

Das Berufungsgericht war auch berechtigt, von der Vernehmung der von den Beklagten in der Berufungsbegründung genannten 15 Zeugen und von der Vernehmung des Zeugen Sp. abzusehen. Die Beklagten hatten durch Benennung von 15 Zeugen unter Beweis gestellt, dass der Erblasser geistig völlig normal gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Beweisantritt, auf S. 22 der Urteilsgründe auseinandergesetzt und ausgeführt, wenn sich der Erblasser auch im täglichen Leben vernünftig benommen haben sollte, so zeige doch sein, geschildertes Verhalten und die von ihm mit der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Verträge, dass er auf anderen, ausserhalb seines alltäglichen Lebens liegenden Gebieten völlig unerfahren gewesen sei und dass er geminderte geistige Fähigkeiten besessen habe. Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Berufungsgericht als wahr unterstellt hat, der Erblasser habe im gewöhnlichen Leben den Eindruck eines völlig normalen Menschen gemacht. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht hier davon absehen, die von den Beklagten benannten 15 Zeugen, zu vernehmen. Hat die Beklagte in ihrem Beweisantrag auch die Behauptung unter Beweis stellen wollen, dass der Erblasser auch in nicht alltäglichen Lagen und unter aussergewöhnlichen Verhältnissen wie ein normaler Mensch gehandelt habe, so brauchte das Berufungsgericht dem Beweisantrag gleichfalls nicht stattzugeben. Denn insoweit waren bestimmte einzelne Tatsachen, für die die Zeugen benannt waren, nicht behauptet. Der Beweisantrag hätte insoweit dem §373 ZPO nicht genügt. Das Gericht durfte ihm als unzulässigem Beweisermittlungsantrag nicht stattgeben. In das Wissen des Zeugen Sp. hatten die Beklagten die Behauptung gestellt, dass der Erblasser sich in schwierigen und unangenehmen Lagen häufiger dumm gestellt habe. Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass diese Tatsache nicht den Schluss rechtfertige, der Erblasser sei ein erfahrener und geistig nicht beschränkter Mensch gewesen. Mit Rücksicht darauf hat es die Vernehmung des Zeugen Sp. für nicht erforderlich gehalten. Diese Schlußfolgerung ist, soweit sie im Zusammenhang mit den tatsächlichen Feststellungen steht, eine Tatsachenwürdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist, da sie nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens verstösst. Das Berufungsgericht konnte mit dieser Begründung von der Vernehmung des Zeugen Sp. absehen.

29

Ebenso kann dem angefochtenen Urteil nicht entnommen werden, dass es die Aussage der Zeugin O. nur unvollständig gewürdigt hat. Das Berufungsgericht hat sich auf die ganze Aussage der Zeugin bezogen, jedoch nur ein Teil ihrer Aussage in den Entscheidungsgründen ausdrücklich hervorgehoben. Daraus folgt, dass das Berufungsgericht nur diesen Teil der Zeugenaussage als erheblich angesehen hat. Diese Erwägung verstösst nicht gegen das dem Berufungsgericht in §286 ZPO eingeräumte freie Ermessen. Denn die nicht ausdrücklich erwähnte Aussage der Zeugin, der Erblasser sei so gewesen, wie die meisten vernünftigen Menschen, die Zeugin habe ihn in keiner Weise für anormal oder geistig krank oder geistesschwach gehalten, steht mit den Feststellungen des Berufungsgerichts über die geistige Beschränktheit des Erblassers nicht in Widerspruch. Dieser Teil der Aussage der Zeugin bezog sich erkennbar nur auf das Verhalten des Erblassers in normalen Lebenslagen. Dass der Erblasser dort keinen auffälligen Eindruck, gemacht hat, hat das Berufungsgericht wie bereits ausgeführt, selbst unterstellt.

30

Gleichfalls ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht die Tatsache unberücksichtigt gelassen hat, dass der Erblasser bei dem Zeugen L. über 2 Jahre als landwirtschaftlicher Gehilfe beschäftigt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Erblasser den ihm übertragenen Beschäftigungen gewachsen war. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht aus der Dauer seiner Beschäftigung bei den einzelnen Arbeitgebern keine Schlüsse gezogen hat und deswegen hierauf nicht ausdrücklich eingegangen ist.

31

Die Ausführungen der Revision zu Ziff II 3 der Revision, die sich gegen die Würdigung des Verhaltens des Erblassers in dem Rechtsstreit II O 46/28 des Landgerichts Hildesheim richten, bewegen sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen tatrichterlichen Gebiet. Das Berufungsgerichte hat bei seiner Würdigung nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze des Lebens verstossen. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit das Berufungsgericht den vorgetragenen Prozeßstoff nicht vollständig berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat den Prozeßstoff eingehend und nach den verschiedensten Richtungen geprüft. Es kann von ihm schlechterdings nicht verlangt werden, dass es alle einzelnen Behauptungen ausdrücklich erwähnt und erörtert. Auf dem dem Revisionsgericht entzogenen tatrichterlichen Gebiet liegt auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Erblasser habe der Beklagten zu 1) die Verwaltung seines Vermögens übertragen, weil er sich diese Aufgabe nicht zugetraut habe.

32

Der Behauptung, dass der Kaufpreis für die der Beklagten zu 1) veräusserten Grundstücke in Höhe von 2.000,- RH mit solchen Auslagen verrechnet worden ist, die die Beklagte für den Erblasser gemacht hatte, brauchte das Berufungsgericht nicht näher nachzugehen. Denn es hat diese Behauptung der Beklagten, wie die Urteilsgründe auf S. 20 ergeben, als wahr unterstellt.

33

Die Ausführungen der Revision, das Berufungsgericht habe ohne nähere Begründung dargelegt, dass während der Vermögensverwaltung nur Besprechungen über Einnahmen und Ausgaben stattgefunden hätten, die keinen vollständigen Überblick ergeben hätten, sind unzutreffend. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Darlegung auf S. 21 der Urteilsgründe befasst und für seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Erblassers und der Beklagten zu 1) sowie auf die Bekundung des Zeugen Sp. verwiesen. Die graue Mappe mit den Abrechnungsbelegen konnte das Berufungsgericht in seinen Prüfungen nicht einbeziehen. Denn die Beklagte zu 1) hatte in dem Rechtsstreit II O 491/38 in dem Schriftsatz vom 17. Oktober 1938 vorgetragen, dass die Belege nicht vollständig seien.

34

Schliesslich ist gegenüber dem Einwand der Revision hervorzuheben, dass das angefochtene Urteil durchaus erkennen lässt, über welche Teile der herangezogenen Beiakten verhandelt worden ist. Zwar sind in dem Tatbestand des Urteils nur die herangezogenen Akten aufgeführt und festgestellt, dass der Inhalt dieser Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Es ist der Revision zuzugeben, dass diese allgemeine Feststellung an sich nicht ausreichend ist. Denn es ist kaum anzunehmen, dass die ganzen, teilweise umfangreichen Akten Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Darüber, welche Aktenstücke in der mündlichen Verhandlung tatsächlich erörtert worden sind, kann dem Tatbestand nichts entnommen werden. Diese im Tatbestand fehlende Feststellung kann aber hier aus den Entscheidungsgründen entnommen werden. In den Entscheidungsgründen ist jeweils auf die verschiedenen Aktenstücke, die die Urteilsgrundlage gebildet haben, verwiesen. Es ist nicht anzunehmen und auch von der Revision nicht behauptet, dass diese Aktenstücke nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sind oder dass über weitere Teile der Akten verhandelt worden ist, die auch in den Gründen nicht aufgeführt und unberücksichtigt geblieben sind.

35

Da somit auch die verfahrensrechtlichen Rügen der Revision unbegründet sind, musste diese mit der Kostenfolge aus §93 ZPO zurückgewiesen werden.

36

Der Streitwert wird auch für die Revisionsinstanz auf 15.000,- DM festgesetzt.

Dr. Lersch Ascher Dr. Hartz Kregel Johannsen