Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1957, Az.: II ZR 82/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1957
- Aktenzeichen
- II ZR 82/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14531
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 20.12.1955
- LG Frankfurt/Main
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR (Beilage) 1958, B 9 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der A. - Allgemeine Versicherungs-AG in W., A.str. ..., vertreten durch ihre Vorstansmitglieder Dr. R. und Hans R. in K., R. Str. ...,
Prozessgegner
Helmuth S. in S., T.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
Unter die Schäden, die der Versicherungsnehmer nach der Differenztheorie ersetzt erhalten haben muß, bevor seine Schadensersatzforderung gegen den Haftpflichtschuldner auf den Versicherer übergeht, fallen nur solche Schäden, die zu derselben Schadensart gehören, wie die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr Dr. Haager und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgericht in Frankfurt/Main vom 20. Dezember 1955 hinsichtlich der Kostenentscheidung sowie insoweit aufgehoben, als die Klage auf Zahlung von weiteren 1.037,85 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
- 2.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über die ihr schon zuerkannten 686,40 DM hinaus weitere 1.037,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1954 zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreite werden zu 3/10 der Klägerin , zu 7/10 dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Lastkraftwagen des Beklagten, für den dieser bei der Klägerin eine Kasko-Versicherung abgeschlossen hatte, wurde am 23. Dezember 1951 bei einem Zusammenstoß mit einem Wagen der amerikanischen Armee beschädigt. Der Beklagte berechnete den ihm hierbei entstandenen Schaden mit 4.836,85 DM, und zwar 3.075,75 DM für Reparaturkosten, 1.439,20 DM als Miete für ein Ersatzfahrzeug während der Reparaturzeit und 321,90 DM für andere, durch den Unfall verursachte Auslagen. Die Klägerin zahlte dem Beklagten für die Reparaturkosten eine Entschädigung von 2.400 DM, wogegen der Beklagte ihr am 8. Februar 1952 seine Forderung gegen das Besatzungskostenamt in Höhe von 2.400 DM abtrat und seinen Anwalt beauftragte, die Zahlungen des Amtes bis zu dieser Höhe an die Klägerin weiterzuleiten. Die amerikanische Schadenskommission billigte dem Beklagten nur einen Ersatz seiner Reparaturkosten in Höhe von 2.400 DM zu und ließ diesen Betrag durch das Besatzungskostenamt an ihn auszahlen. Einen Ersatz des weiteren Schadens des Beklagten lehnte die Kommission ab. Die Klägerin verlangt nunmehr auf Grund der Abtretungserklärung vom 8. Februar 1952 vom Beklagten die Auszahlung der ihm durch das Besatzungskostenamt für die Reparaturkosten gezahlten 2.400 DM. Der Beklagte hält sich hierzu nicht für verpflichtet, weil die Abtretung nur im Rahmen des §67 VVG erfolgt sei und demgemäß nicht geltend gemacht werden könne, nachdem die von der Klägerin und dem Besatzungskostenamt erhaltenen Beträge seinen Gesamtschaden nicht überstiegen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 686,40 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von weiteren 1.413,60 DM.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht legt die Abtretung vom 8. Februar 1952 rechtlich bedenkenfrei dahin aus, daß sie nur in den durch §67 VVG gezogenen Grenzen erfolgt ist und daß sie unabhängig von der Abtretbarkeit und Einklagbarkeit der Schadenersatzforderung gegen das Besatzungskostenamt die Verpflichtung des Beklagten begründet, das, was er vom Besatzungskostenamt als Schadenersatz erhalten hat, insoweit an die Klägerin herauszugeben, als die Forderung nach §67 VVGübergegangen wäre, wenn sie einklagbar und abtretbar wäre. Hiergegen erhebt auch die Revision keine Einwendungen.
2.)
Der Streit der Parteien geht jetzt bei dem Grund des Klageanspruchs nur noch darum, in welchem Umfang nach §67 VVG ein Übergang der Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtschuldner auf den Kasko-Versicherer erfolgt. Das Berufungsgericht meint, nach dem in §67 Abs. 1 Satz 2 VVG zum Ausdruck gekommenen Grundgedanken dieser Bestimmung bleibe der Versicherungsnehmer in Höhe des Unterschiedes zwischen seinem Gesamtschaden und der erhaltenen Versicherungssumme Gläubiger der Ersatzforderung (sog. Differenztheorie). Die Ersatzforderung gehe hiernach nur insoweit auf den Versicherer über, als sie zusammen mit der Versicherungsentschädigung den Gesamtschaden des Versicherungsnehmers übersteigt; denn nur in diesem Falle werde der Versicherungsnehmer durch den Forderungsübergang nicht benachteiligt. Hierbei sei es unerheblich, auf welchen Schadensposten die Versicherungsentschädigung gezahlt und der Schadenersatz geleistet worden ist. Auf dieser Grundlage beurteilt das Berufungsgericht die Klageforderung wie folgt: Der Gesamtschaden des Beklagten (Reparaturkosten, Miete für ein Ersatzfahrzeug und andere Auslagen) betrage nicht, wie vom Beklagten berechnet, 4.836,85 DM, sondern nur 4.113,60 DM. Die an ihn von der Klägerin und dem Besatzungskostenamt gezahlten Beträge von insgesamt 4.800 DM überstiegen also seinen Gesamt schaden um 686,40 DM. Diesen Betrag und nicht mehr müsse also der Beklagte an die Klägerin herauszahlen.
Die Revision wendet hiergegen grundsätzlich ein, daß bei Anwendung der Differenztheorie unter den Schäden, die der Versicherungsnehmer ersetzt erhalten haben muß, bevor seine Schadenersatzforderung gegen den Haftpflichtschuldner auf den Versicherer übergeht, nur solche Schäden berücksichtigt werden könnten, die zu derselben Schadensart gehören, wie die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient. Da die Kfz-Kaskoversicherung nur die Deckung der unmittelbaren Sachschäden zum Gegenstand hat, die durch den Unfall an dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Kraftfahrzeug verursacht worden sind, nicht hingegen auch die Deckung der Sachfolgeschäden, insbesondere des Nutzungsausfalls und der Kosten eines Ersatzwagens (§13 Abs. 4 AKB), müßten die Schadenersatzforderungen für diese Schäden auch bei der Berechnung des Gesamtschadens des Versicherungsnehmers auf Grund der Differenztheorie außer Betracht bleiben. Das dem Versicherungsnehmer mit dieser Theorie zugebilligte "Quotenvorrecht" beschränke sich vielmehr auf seine reinen Kaskoschaden.
Denselben Standpunkt hat auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. September 1957 (III ZR 76/56) eingenommen. Bei dieser Auffassung wird allerdings der Anwendungsbereich der Differenztheorie nicht unwesentlich eingeschränkt. Wie das Berufungsgericht hatte auch der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH VersR 1954, 211; 1956, 661)in uneingeschränkter Anwendung der Differenztheorie angenommen, daß der Übergang der Schadenersatzforderung auf den Versicherer nach §67 VVG erst stattfinde, wenn der Versicherungsnehmer wegen aller ihm durch den Versicherungsfall entstandenen Schäden, bei der Kfz-Kaskoversicherung also auch wegen der ihm erwachsenen Sachfolgeschäden, wie Nutzungsausfall, befriedigt ist. Der VI. Zivilsenat hat nunmehr aber auf Antrage erklärt, daß er nach erneuter Prüfung nicht mehr an dieser Auffassung festhalte, sondern im Ergebnis der Ansicht des III. Zivilsenats zustimme. Er hat hierbei darauf hingewiesen, daß die Abwicklung der Haftpflichtfälle häufig ungemein erschwert würde, wenn zur Feststellung der Sachberechtigung der klagenden Partei jeweils erst der gesamte, durch den Schadensfall entstandene Schaden, also auch der Folgeschaden festgestellt werden müßte, und daß diese Schwierigkeiten bei der Abwicklung von Beamtenschäden, bei denen die Differenztheorie auf den Rückgriffsanspruch des öffentlichen Dienstherrn ebenfalls anzuwenden ist (BGHZ 22, 136), in verstärktem Maße zu befürchten seien. Die Berechtigung dieser Bedenken ist in der Tat nicht zu verkennen. Rechtlich läßt sich die vom III. Zivilsenat vorgenommene und neuerdings auch vom VI. Zivilsenat für richtig gehaltene Einschränkung der Differenztheorie nach Auffassung des erkennenden Senats mit der Erwägung rechtfertigen, daß Schäden, die zu einer anderen Schadensart gehören, als die Schäden, deren Deckung die vom Versicherungsnehmer abgeschlossene Versicherung dient, außerhalb des Bereichs dieser Versicherung liegen, also den Versicherer nichts angehen und ihn deshalb auch beim Forderungsübergang nach §67 VVG nicht berühren, so daß dem Versicherungsnehmer für solche Schäden auch nicht das Quotenvorrecht zukommen kann. Die getrennte Behandlung der einzelnen Schadensarten rechtfertigt sich auch deshalb, weil ihrer Deckung vielfach verschiedene Versicherungsarten dienen. So hat die Feuerversicherung nur die Deckung von Sachschäden zum Gegenstand, die durch einen Brand (Blitzschlag oder Explosion) verursacht werden, während für die Deckung der bei einem solchen Schadensfall in der Form einer Betriebsunterbrechung eintretenden Sachfolgeschäden eine besondere Versicherungsart vorgesehen ist. Auch die Kfz-Kaskoversicherung beschränkt sich von vornherein auf die Deckung unmittelbarer Sachschäden und schließt die Deckung von Sachfolgeschäden ausnahmslos aus. Die Sachfolgeschäden liefen also außerhalb des Schutzbereichs dieser Versicherungsart und damit auch außerhalb des Schadens, der nach §67 VVG bei Anwendung der Differenztheorie zu berücksichtigen ist.
3.)
Die durch den Versicherungsfall verursachten unmittelbaren Sachschäden betrugen im vorliegenden Fall nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts 3.075,75 DM. Der Einwand der Revision, daß ein Teil der Reparaturen in Höhe von 375,75 DM nicht unfallbedingt gewesen sei, kann als neues tatsächliches Vorbringen in der Revisionsinstanz nach §561 ZPO nicht wehr beachtet werden. Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte diese Umstände gemäß §139 ZPO aufklären müssen, ist nicht begründet. Da die Klägerin als große Versicherungsgesellschaft selbst sachkundig ist und zudem durch einen Anwalt vertreten war, bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, über ihre etwaigen weiteren Einwendungen gegen die Höhe des Kaskoschadens des Beklagten das richterliche Fragerecht auszuüben.
Die vom Berufungsgericht weiter berücksichtigten Kosten für ein Ersatzfahrzeug während der Reparatur des beschädigten Wagens sowie Fahrtauslagen stellen dagegen Sachfolgeschäden dar und müssen deshalb aus den dargelegten Gründen bei Anwendung des §67 VVG außer Betracht bleiben, Das dem Beklagten nach §67 VVG zustehende Quotenvorrecht beschränkt sich vielmehr auf den unmittelbaren Sachschaden von 3.075,75 DM. Da die Betrags von insgesamt 4.800 DM, die der Beklagte von der Klägerin und dem Besatzungskostenamt gezahlt erhalten hat, diesen Schaden um 1.724,25 DM übersteigen, kann die Klägerin von dem Beklagten außer den ihr bereits zugesprochenen 686,40 DM noch weitere 1.037,85 DM verlangen. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.