Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1957, Az.: IV ZR 145/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 145/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 08.03.1957
- Landgericht in Stuttgart - 30.11.1954
- Landgericht in Stuttgart - 01.12.1954
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- MDR (Beilage) 1958, B 10 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Peter Lebrecht V., L./Schweiz 1, V. C. C.,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart,
Amtlicher Leitsatz
Den jüdisch versippten Personen steht die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG zur Seite.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 8. März 1957 wird insoweit zurückgewiesen, als dieses die Berufung gegen das an Stelle der Verkündung am 30. November/1. Dezember 1954 zugestellte Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart insoweit zurückgewiesen hat, als dieses Urteil den Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen von 29.660,40 DM seit Klagezustellung abgewiesen hat.
- 2.
Im übrigen wird das vorbezeichnete Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1885 geborene Kläger, der selbst "arischer Abstammung" ist, ist mit einer Jüdin verheiratet. Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen, die im Jahre 1933 18 und 13 Jahre alt waren. Seit dem 1. Oktober 1924 war der Kläger neben dem Gesellschafter Ludwig S. Geschäftsführer der Firma S. & Co, Treuhandgesellschaft mbH in S., die auch Maklergeschäfte betrieb. Der Anstellungsvertrag zwischen dem Kläger und der Gesellschaft konnte seit dem 1. Oktober 1926 von letzterer nur noch aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Bei einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Oktober 1925 von 21.600 RM auf 271.600 RM übernahm der Kläger selbst einen Anteil von 20.000 RM. Im September 1931 beschlossen die Gesellschafter, das Kapital auf 40.000 RM herabzusetzen, wovon 13.300 RM auf den Kläger entfallen sollten. Die zunächst unterbliebene Eintragung im Handelsregister ist auf Grund eines erneuten Gesellschafterbeschlusses vom 14. März 1933 am 4. Juli 1934 erfolgt. Am 31. Dezember 1933 ist der Kläger als Gesellschafter ausgeschieden. Seinen Geschäftsanteil hat der Mitgeschäftsführer Ludwig Schmidt erworben. Die Gesellschaft trat im Jahre 1935 in Liquidation und wurde nach deren Beendigung am 21. Dezember 1938 im Handelsregister gelöscht. Der Kläger hatte bereits am 29. März 1934 Deutschland verlassen. Er hat später nach einem Zwischenaufenthalt in Cannes in Lugano, wo sein Schwiegervater lebte, Wohnung genommen.
Wegen des Verlustes seiner Stellung als Geschäftsführer der Gesellschaft macht der Kläger Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend, die er für eine Schadenszeit von 12 Jahren auf 29.666,40 DM beziffert.
Nachdem die Landesbezirksstelle in Stuttgart seinen Anspruch durch Bescheid vom 11. Dezember 1951 abgelehnt hatte, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn den Betrag von 29.666,40 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die 1. Entschädigungskammer beim Landgericht in Stuttgart hat die Klage durch das an Verkündungs Statt den Parteien am 30. November und 1. Dezember 1954 zugestellte Urteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land nach dem Klageantrag erster Instanz zu verurteilen.
Nachdem das Berufungsgericht die Berufung durch das Urteil des 7. Zivilsenats vom 8. März 1957 zurückgewiesen hat, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem im zweiten Rechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Die Revision ist insoweit unbegründet, als sie sich gegen die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 4 % Zinsen seit Klageerhebung richtet. Es kann hier dahinstehen, ob für einen von der Entschädigungsbehörde ziffernmäßig festgestellten oder vergleichsweise anerkannten Entschädigungsanspruch im Falle eines Verzugs Verzugszinsen gefordert werden können, was umstritten ist. Denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Auf jeden Fall können aber, solange sie fehlen, Zinsen nicht beansprucht werden. Die Voraussetzungen und der Umfang eines im öffentlichen Recht wurzelnden Entschädigungsanspruchs richten sich an sich ausschließlich nach dem BEG. Ein Anspruch ist nur dann gegeben, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllt sind. Da das BEG dem Berechtigten Zinsen nicht ausdrücklich zubilligt, besteht ein dahingehender Anspruch jedenfalls in der Regel nicht.
2.
Soweit der Hauptanspruch in Rede steht, war das angefochtene Urteil jedoch aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die angefochtene Entscheidung insoweit auf Rechtsirrtum beruht und der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist.
II.
1.
Das Berufungsgericht hat verneint, daß der Ehemann einer Jüdin zu einer diskriminierten Personengruppe im Sinne der Vorschrift des §64 Abs. 2 BEG gehöre. Zu dieser Frage hat es ausgeführt:
Der Kläger ist auf den 31. Dezember 1933 aus einer unkündbaren Stellung als Geschäftsführer einer Maklerfirma ausgeschieden und Ende März 1934 ausgewandert mit der Folge, daß er jegliches Einkommen verloren hat. Nach §64 Abs. 2 BEG würde vermutet, daß sein Fortkommensschaden durch national-sozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist, wenn er einem Personenkreis zuzurechnen wäre, den in seiner Gesamtheit der Nationalsozialismus vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben auszuschließen beabsichtigt hätte. Zu einer solchen Personengruppe gehörte der Kläger indessen nicht. Er war nicht selbst Jude, sondern nur mit einer Jüdin verheiratet. Arische Ehegatten jüdischer Frauen mögen im einzelnen auch schon in den ersten Jahren nach der Machtergreifung des Nationalsozialismus Anfeindungen ausgesetzt gewesen sein. Man hat sich gesellschaftlich nach außen von ihnen distanziert, wie ja auch der Kläger glaubhaft geltend macht, er habe aus dem Offiziersbund, dem Stahlhelm und der Altherrenschaft seines Tübinger Corps ausscheiden müssen. Sie sind aber, wie gerichtsbekannt, noch 1936 in ihren staatlichen Ämtern gewesen, so daß nicht davon die Rede sein kann, sie seien zur fraglichen Zeit schon in ihrer Gesamtheit auch nur vom kulturellen, geschweige denn vom wirtschaftlichen Leben ausgeschlossen gewesen. (Es folgen Zitate aus der Rechtsprechung und im Schrifttum zu der Frage). Die Frage, ob vielleicht für eine spätere Zeit eine Gruppenverfolgung anzunehmen wäre, bedarf aber hier keiner Erörterung. Auf die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG kann sich der Kläger nicht berufen.
Diese Ausführungen sind rechtsirrig. Gemäß §64 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder in seinem wirtschaftlichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Gehörte der Verfolgte zu einem Personenkreis, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung oder die NSDAP vom kulturellen oder wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte, so wird nach Abs. 2 der genannten Vorschrift vermutet, daß der Schaden im beruflichen und im wirtschaftlichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Kläger nicht zu einer der nach §64 Abs. 2 diskriminierten Personengruppen gehört. Die gesetzliche Vermutung des §64 Abs. 2 BEG ist aus den alliierten Rückerstattungsgesetzen übernommen worden. Nach Art. 3 Abs. 1 AmREG (ebenso Art. 3 Abs. 1 BritREG und Art. 3 Abs. 1 BerlREAO) wird zugunsten eines Berechtigten vermutet, daß ein in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 abgeschlossenes Rechtsgeschäft eine Vermögensentziehung darstellte, wenn die Veräußerung oder Aufgabe eines Vermögensgegenstandes seitens einer Person vorgenommen wurde, die zu einer Gruppe von Personen gehörte, welche in ihrer Gesamtheit aus den Gründen des Art. 1 durch Maßnahmen des Staates oder der NSDAP aus dem kulturelln und wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschaltet werden sollte. Welche Personengruppen dieses Schicksal erleiden sollten, sagen die Rückerstattungsvorschriften nicht. Auch das BEG beantwortet diese Frage nicht. Kein Zweifel besteht darüber, daß alle Juden aus dem wirtschaftlichen und kulturellen Leben des nationalsozialistischen Deutschlands ausgeschaltet werden sollten. Dagegen wird die Zugehörigkeit zu einer solchen diskriminierten Personengruppe, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, in Rechtsprechung und Schrifttum insoweit verschieden beurteilt, als es sich um nicht jüdische Personen handelte die mit einem jüdischen Ehepartner die Ehe eingegangen waren. In Ergänzung der vom Berufungsgericht wiedergegebenen Rechtsprechung und Rechtslehre sei darauf hingewiesen, daß im Schrifttum Harmening (Art. 3 Anm. III, 2) die Zugehörigkeit der jüdisch Versippten zum Kreis der kollektivverfolgten Personen mit der Begründung verneint, daß jüdisch Versippte zwar gewissen Unannehmlichkeiten ausgesetzt waren, daß sich jedoch hieraus mit Sicherheit nicht der Schluß ziehen lasse, daß jüdisch Versippte in ihrer Gesamtheit vom deutschen Leben völlig ausgeschaltet werden sollten.
Diese Auffassung trifft nicht zu, im Gegensatz zu ihr gilt die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG auch für jüdisch Versippte. Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich aus einer Würdigung der von der nationalsozialistischen Staatsführung gegen jüdisch Versippte durchgeführten und eingeleiteten Maßnahmen. Bereits nach dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl I 433) durfte ein Beamter nur dann neu eingestellt werden, wenn er seine eigene arische Abstammung und diejenige seiner Ehefrau nachweisen konnte. Nach den Richtlinien zu §1 a Abs. 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 30. Juni 1933 vom 8. August 1933 (RGBl I 575) hatte, wer als Reichsbeamter berufen werden sollte, seine und seines Ehegatten arische Abstammung nachzuweisen; wer später eine Ehe eingehen wollte, hatte die arische Abstammung des künftigen Ehegatten nachzuweisen. Darüber hinaus bestimmte die zweite Verordnung zur Änderung und Ergänzung der zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 28. September 1933 (RGBl I 678), daß Nichtarier und mit Nichtariern Verheiratete auch als Arbeiter und Angestellte bei Behörden nicht eingestellt werden durften. Die Verordnung über die Zulassung von Ärzten, Zahnärzten und Zahntechnikern zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 20. November 1933 (RGBl I 983) bestimmte, daß in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern bis auf weiteres Ärzte nichtarischer Abstammung und Ärzte, deren Ehegatten nichtarischer Abstammung waren, bei reichsgesetzlichen Krankenkassen nicht zugelassen zu werden brauchten. Nach der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember 1935 (RGBl I 1433) war die Approbation von Ärzten zu versagen, wenn der Anwärter wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden konnte und der Anteil der nichtdeutschblütigen Ärzte an der Gesamtzahl der Ärzte den Anteil der Nichtdeutschblütigen an der Bevölkerung des Reiches überstieg. Die Reichstierärzteordnung vom 3. April 1936 (RGBl I 347) enthielt für Tierärzte die gleichen Bestimmungen wie für Ärzte. Nach der Reichsnotarordnung vom 13. Februar 1937 (RGBl I 191) galten für Notare die gleichen Bestimmungen wie für die Beamten. Die Verordnung über die Zulassung von Ärzten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen vom 8. September 1937 (RGBl I 973) bestimmte nunmehr generell, daß Ärzte, die selbst oder deren Ehegatte nicht deutschen oder artverwandten Bluts waren, zur Tätigkeit bei den Krankenkassen nicht mehr zugelassen werden durften. Die Berufsordnung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 20. Januar 1938 (RGBl I 40) enthielt die Vorschrift, daß derjenige, der wegen seiner oder seines Ehegatten Abstammung nicht Beamter werden konnte, auch als Vermessungsingenieur nicht zuzulassen war. Nach dem Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl I 713) durfte Schriftleiter nur sein, wer selbst arischer Abstammung war, und falls er verheiratet war, eine Ehefrau arischer Abstammung hatte. Die Anordnung des Präsidenten der Reichskammer der bildenden Künste über Abstammungsnachweise vom 26. Mai 1936 (Völkischer Beobachter vom 16. Juni 1936) verlangte von jedem Antragsteller, daß er für sich und seinen Ehegatten den Nachweis der arischen Abstammung bis zu den Großeltern erbrachte. Die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26. April 1938 (RGBl I 414) verpflichtete in §1 Abs. 2 auch den nichtjüdischen Ehegatten eines Juden zur Anmeldung und Bewertung seines gesamten in- und ausländischen Vermögens.
Würdigt man diese gesetzlichen Vorschriften in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich, daß auch die arischen Ehegatten jüdischer Frauen in ihrer Gesamtheit aus dem wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausgeschaltet werden sollten. Ihnen war nicht nur der Eintritt in den Staatsdienst unmöglich gemacht, sondern es war ihnen auch der Beruf eines Notars, eines Rechtsanwalts oder eines Patentanwaltes untersagt. Auf dem Gebiete der Heilkunde waren sie nicht nur von der Zulassung zu den öffentlich-rechtlichen Krankenkassen ausgeschlossen, ihnen blieb vielmehr überhaupt die Approbation versagt. Ebenso konnten sie auch nicht mehr als Schriftsteller oder bildende Künstler tätig sein, denn die Zugehörigkeit zur Reichsschrifttumkammer und Reichskulturkammer bildete die zwingende Voraussetzung zur Ausübung dieser Berufe. Richtig ist allerdings, daß sie im Kaufmannsberuf und in manchen anderen Berufen noch tätig sein konnten. Jedoch zeigte die Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden, daß auch der jüdisch Versippte sein Vermögen den staatlichen Stellen offenzulegen hatte. Daß diese Maßnahme erst der Beginn der Beschränkung der jüdisch Versippten in ihrer wirtschaftlichen Betätigung sein sollte und daß das Ziel die Ausschaltung dieses Personenkreises auch aus diesem Teil des Wirtschaftslebens sein sollte, kann für den, der das Vorgehen der nationalsozialistischen Machthaber aufmerksam beobachtete, nicht zweifelhaft sein. Mit Recht weist die Revision in diesem Zusammenhang auch darauf hin, daß diese Entwicklung von vornherein der Zielsetzung der nationalsozialistischen Regierung und der NSDAP entsprach. Die nationalsozialistischen Machthaber betrachteten, wie sich aus ihren gesetzlichen Maßnahmen und ihrem tatsächlichen Vorgehen eindeutig ergibt, jeden als Gegner der deutschen Staatsführung, der mit Juden im Zusammenhang stand und sich nicht von ihnen trennte. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht vor allem auch die historische Tatsache, daß den arischen Ehegatten immer wieder nahegelegt wurde, sich von ihren jüdischen Ehepartnern zu trennen, falls sie sich nicht ebenfalls Verfolgungsmaßnahmen aussetzen wollten. Rechtlich nicht wesentlich ist es, daß im Jahre 1933, als der Kläger aus der Firma ausschied, und im Frühjahr 1934, als er mit seiner Familie aus Deutschland auswanderte, die kommende Entwicklung in ihrer ganzen Folgerichtigkeit und Unerbittlichkeit von vielen noch nicht vorausgesehen wurde. Entscheidend ist, daß die Entwicklung die Befürchtungen des Klägers als richtig erwiesen hat. Jedenfalls zeichnete sich aber bereits damals die kommende Entwicklung so deutlich ab, daß mit Recht gesagt werden kann, die nationalsozialistische Regierung habe nicht nur die Ausschaltung der Juden, sondern auch die der jüdisch Versippten aus dem Wirtschaftsleben Deutschlands beabsichtigt. Daß diese Absicht bestand, ist für die Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes des §64 Abs. 2 BEG ausreichend. (So auch ORG Berlin in RzW 1955, 28642).
Ist das aber der Fall, so wird vermutet, daß der Schaden des Klägers im beruflichen Fortkommen, nämlich die Aufgabe seiner beruflichen Stellung als Geschäftsführer der Firma S. & Co durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden ist. Bereits in der grundsätzlichen Entscheidung vom 6. Juni 1956 - IV ZR 56/56 - (DM §25 BEG 1953 Nr. 2) hat der erkennende Senat ausgeführt, daß die Vorschrift des §1 Abs. 3 Satz 2 BErgG, der damals die zugunsten diffamierter Personenkreise sprechende Vermutung des jetzigen §64 Abs. 2 BEG enthielt, eine Bedeutung habe, die über ihren eigentlichen Inhalt, nämlich die Aufstellung einer Vermutung für konkrete Gewaltmaßnahmen hinausgehe. Diese Bedeutung gehe dahin, daß Angehörige der kollektivverfolgten Personengruppen Entschädigung dann verlangen könnten, wenn sie in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dadurch benachteiligt worden seien, daß sie mit Rücksicht auf die Kollektivverfolgung und die darin für sie selbst liegende Bedrohung ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst hätten und ausgewandert seien.
2.
Wenn sich danach auch der Kläger zu seinen Gunsten auf die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG berufen kann, so ist gleichwohl der Rechtsstreit noch nicht im Sinne des Klageanspruchs entscheidungsreif. Die Vermutung des §64 Abs. 2 BEG ist widerlegbar. Zu der Frage, ob sie widerlegt ist, fehlt es bisher an ausreichenden Feststellungen. Diese werden nunmehr nachzuholen sein. In dem Zusammenhange wird das Berufungsgericht insbesondere die immerhin auffälligen Vorgänge bei der Firma S. & Co., Treuhandgesellschaft mbH näher zu prüfen und zu untersuchen haben, ob und gegebenenfalls welche Rückschlüsse hieraus auf das Ausscheiden des Klägers zu ziehen sind.
Es fällt hier insbesondere die ungewöhnlich starke Herabsetzung des Geschäftskapitals der Firma von 271.600 RM auf 40.000 RM in der in Betracht kommenden Zeit auf. Es wird zu untersuchen sein, ob der Kläger etwa aus rein geschäftlichen Erwägungen aus der Firma, deren Kapital so stark gesunken war, ausgetreten ist. Sollte das zu verneinen sein, so wird weiter zu prüfen sein, wie lange der Kläger, wenn er nicht jüdisch versippt gewesen wäre, in der Firma hätte bleiben können. In dem Zusammenhange wird zu untersuchen sein, welche Bedeutung der Tatsache zukommt, daß die Firma bereits im Jahre 1935 in Liquidation getreten und im Jahre 1938 aufgelöst worden ist. Es könnte naheliegen, als das Ende des Entschädigungszeitraums das Jahr 1935 oder spätestens das Jahr 1938 anzunehmen. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, daß die Firma erst nach seinem Ausscheiden im Jahre 1933 allmählich in ihren Erträgen und Umsätzen zurückgegangen sei, weil er nicht mehr in ihr habe tätig sein können. Es wird daher zu prüfen sein, ob die Firma bei einer weiteren Tätigkeit des Klägers auch über das Jahr 1938 hinaus bestanden hätte. Schließlich kann es unter Umständen für die Bemessung des Entschädigungszeitraums auch von Bedeutung sein, ob nicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Kläger bei einer Aufgabe seiner Stellung nach der Liquidation der Firma S. & Co. in Deutschland geblieben und hier eine andere angemessene Berufsstellung gefunden hätte, falls er nicht jüdisch versippt gewesen wäre.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, daß dem Kläger an sich ein Anspruch auf Kapitalentschädigung zustellt, so wird die Höhe zu prüfen sein. Die bisherige Berechnung des Klägers entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Es muß bei der Feststellung einer Kapitalentschädigung vielmehr zunächst untersucht werden, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger einzuordnen sein würde. Die Höhe der etwaigen Entschädigung wird dann an der Hand der Dritten DV BEG zu berechnen sein.