Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1956, Az.: IV ZR 56/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 56/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13725
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 08.11.1955
- Landgerichts in Mainz - 09.12.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister für Finanzen und Wiederaufbau, dieser vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen ...,
Prozessgegner
Dr. Hermann Paul L. in F./M., H.str ...,
Sonstige Beteiligte
Firma W., Gesellschaft für Weintransporte, V. & Co KG in M.,
Amtlicher Leitsatz
Gehört der Verfolgte zu dem in §1 Abs. 3 Satz 2 BEG bezeichneten Personenkreis, so hat er auch dann nach §25 Abs. 1 BEG Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, wenn keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gegen ihn persönlich ergangen, die Schädigung aber auf die allgemein gegen diesen Personenkreis gerichtete Verfolgung zurückzuführen ist. Das ist der Fall, wenn ein jüdischer Arbeitnehmer dadurch benachteiligt worden ist, daß er wegen der seit der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus einsetzenden Maßnahmen gegen den jüdischen Bevölkerungsteil im Juli 1933 seine Arbeitsstelle aufgegeben hat und ausgewandert ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 8. November 1955 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben und das Urteil neu gefaßt wird. Es lautet:
"Die Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts in Mainz vom 9. Dezember 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung aufgehoben und das Urteil wie folgt gefaßt wird:
Es wird festgestellt, daß der Kläger als Verfolgter durch vorzeitiges Ausscheiden aus seinem privaten Arbeitsverhältnis bei der Firma W. GmbH in M. geschädigt worden ist."
- II.
Das Verfahren ist in allen Rechtszügen gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land und die Nebenintervenientin je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann Samuel H., der Jude ist, war Geschäftsführer der Firma W., Gesellschaft für Weintransporte, GmbH in M., die ein Weintransportgeschäft betrieb. Am 15. April 1932 schloß die Firma W. mit der Firma A. & Co GmbH in M., die im gleichen Geschäftszweig tätig war, einen Interessengemeinschaftsvertrag, nach dem die beiden Firmen nach außen hin selbständig bleiben, im Innenverhältnis jedoch ihre Geschäfte im gegenseitigen Einvernehmen und für gemeinschaftliche Rechnung betreiben sollten. In dem Vertrag war bestimmt, daß die Geschäftsführer beider Firmen alle wichtigeren geschäftlichen Maßnahmen im gegenseitigen Einvernehmen durchführen sollten, sowie ferner, daß die bisher beschäftigten Angestellten im Anstellungsverhältnis zu derjenigen Firma verbleiben sollten, von der sie bisher angestellt gewesen waren, und daß Entlassungen und Neueinstellungen im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommen werden sollten, wobei die Kopfzahl und der Gehaltsaufwand der beiden Firmen annähernd im gleichen Verhältnis wie zu Beginn des Vertrags bleiben sollte.
Seit dem 1. Oktober 1932 war der im Jahre 1900 geborene Kläger, der gleichfalls Jude ist und Nationalökonomie studiert hat, in der Firma Wekawe tätig. Am 31. Oktober 1932 wurde seine Verlobung mit der ältesten Tochter des H. gefeiert; Ende Dezember 1932 schloß der Kläger die Ehe mit seiner Verlobten. Ende Juli 1933 wanderte er mit seiner Frau nach Palästina aus. H. mußte im Jahre 1934 auf Veranlassung der Reichsbahn, die der Firma W. vertraglich Tarifvergünstigungen eingeräumt hatte, die Geschäftsführung der Firma niederlegen und im Jahre 1935 auch seine Gesellschaftsanteile an der Firma aufgeben.
Rechtsnachfolgerin der Firma W. GmbH ist die Nebenintervenientin, die dem beklagten Land im ersten Rechtszug als solche beigetreten ist.
Der Kläger hat auf Grund des Landesgesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus in Rheinland-Pfalz vom 22. Mai 1950 am 1. April 1951 einen Antrag auf Ersatz von Schäden im wirtschaftlichen Fortkommen gestellt und unter dem 26. November 1953 von dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in M. eine Bescheinigung darüber erhalten, daß er Verfolgter im Sinne des §1 BEG sei und infolgedessen sein Wiedergutmachungsanspruch dem Grunde nach anerkannt werde.
Am 13. November 1953 hat er gegen die jetzige Nebenintervenientin vor dem Arbeitsgericht in M. Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt hat, daß die Nebenintervenientin auf Grund der §§34, 35 BEG verpflichtet sei, ihm seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen. Das Arbeitsgericht hat die Akten auf einen Verweisungsantrag des Klägers an die Entschädigungskammer des Landgerichts in Mainz übersandte. Dort hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt, und der Rechtsstreit ist dann nicht fortgeführt worden.
Dagegen hat der Kläger die Erwirkung einer entsprechenden Feststellung durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen Rheinland-Pfalz in Mainz betrieben. Das Landesamt hat den Antrag, festzustellen, daß der Kläger einen Anspruch auf Einräumung seines früheren Arbeitsplatzes bei der jetzigen Nebenintervenientin habe, durch Entscheidung vom 16. März 1954 abgelehnt. Der Kläger hat daraufhin seinen Antrag mit der vorliegenden, bei der Entschädigungskammer des Landgerichts in Mainz erhobenen Klage weiter verfolgt.
Er hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Entscheidung des Landesamts aufzuheben und zu entscheiden:
"Die Voraussetzungen des §34 Nr. 1 BEG zu dem Anspruch des Klägers auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei der Firma W. liegen vor,"
und dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;
vorsorglich: zu erkennen, daß die Firma W. verpflichtet sei, ihm seinen früheren Arbeitsplatz bei ihr wieder einzuräumen;
ganz vorsorglich: festzustellen, daß er berechtigt sei, die Einräumung seines früheren Arbeitsplatzes bei der Firma W. zu verlangen.
Er hat behauptet, er sei nach dem 30. Januar 1933 wegen seiner Rasse persönlich verfolgt worden. Als einige Zeit nach der Machtübernahme durch den Nationalsozialismus auf dem T.haus in M., in dem sich die Büroräume der Firma W. befunden hätten, die Hakenkreuzfahne gehißt worden sei, sei er von der Menge an dem Betreten des Hauses gehindert, beschimpft und angespien worden, auch habe er einen Faustschlag erhalten, der dicht am Auge vorbeigegangen sei. Weiteren Mißhandlungen habe er sich nur durch die Flucht entziehen können. Am 1. April 1933, dem Tage des Boykotts gegen die jüdischen Geschäfte, habe er sich bei seinen Eltern in M. aufgehalten. Dort sei er von Leuten, die sich als Leiter einer Parteistelle ausgegeben hätten, fernmündlich angerufen und ihm dabei eine Haussuchung sowie seine Abholung angedroht worden. Es hätten sich auch vor dem Hause Leute zusammengerottet, die sich aber wieder entfernt hätten, als eine von ihm herbeigerufene Polizeistreife erschienen sei. In der Folgezeit sei er in Mainz wiederholt fernmündlich anonym angerufen und dabei aufgefordert worden, bald zu verschwinden, weil es ihm sonst schlecht ergehen werde, wegen der gegen ihn gerichteten Verfolgungsmaßnahmen und des dadurch und die allgemeine Entwicklung bei ihm hervorgerufenen Gefühls der Unsicherheit und Bedrohtheit habe er sich zur Aufgabe seiner Stellung bei der Wekawe und zur Auswanderung entschlossen. Im übrigen würde er diese Stellung spätestens im Jahre 1934 verloren haben, als auch sein Schwiegervater den Geschäftsführerposten habe niederlegen müssen.
Das beklagte Land und die Nebenintervenientin haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß der Kläger in einem Dienstverhältnis zu der Firma Wekawe gestanden habe, und haben dazu ausgeführt, der Kläger sei von H., als künftiger Schwiegersohn gegen den Willen der Geschäftsführer der Firma A. & Co GmbH und unter Verletzung der in dem Interessengemeinschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen in die Firma eingestellt worden; H. habe ihm dort eine Stellung geschaffen, die nach den Betriebsverhältnissen nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger sei auch vor seiner Auswanderung nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden. Während nach seiner Auswanderung im Jahre 1934 eine Flaggenhissung auf dem T.haus in M. unter Teilnahme einer großen Menschenmenge erfolgt sei, habe 1933 dort nur ein SA-Trupp eine Hakenkreuzfahre gehißt. Dieser Vorgang habe sich in einem verhältnismäßig kleinen Rahmen abgespielt, und der Kläger sei damals und auch sonst nicht persönlich behelligt worden. Er sei nur deshalb nach Palästina ausgewandert, weil er die Entwicklung der Verhältnisse richtig beurteilt habe und vorsorglich die Auswanderung seines Schwiegervaters habe vorbereiten sollen. Die Nebenintervenientin hat ferner vorgetragen, sie habe keine Verwendung für den Kläger, und seine Wiedereinstellung sei ihr auch nicht zuzumuten, denn er habe seinen Schwiegervater in dessen Rückerstattungsprozeß als Generalbevollmächtigter vertreten, und es beständen von da her noch erhebliche Differenzen fort.
Die Entschädigungskammer des Landgerichts hat am 9. Dezember 1954 das folgende Urteil erlassen:
"I.Es wird festgestellt, daß hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des §34 Ziff 1 BEG vorliegen.
II.Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten, die der Nebenintervenientin zur Last fallen.
III.Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
IV...."
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt. Der Entschädigungssenat des Oberlandesgerichts hat sie durch Urteil vom 8. November 1955 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Entscheidung des Landgerichts wie folgt gefaßt worden ist:
"Es wird festgestellt, daß der Kläger Verfolgter i.S. der §§1, 34 des Bundesentschädigungsgesetzes ist und durch vorzeitiges Ausscheiden aus seinen Dienstverhältnis bei der Firma Wekawe in Mainz geschädigt worden ist."
Das Oberlandesgericht hat dem beklagten Land die Kosten der Berufung auferlegt, dabei jedoch ausgesprochen, daß die durch die Nebenintervention verursachten Kosten von der Nebenintervenientin zu tragen sind. Es hat ferner die Revision zugelassen.
Sowohl das beklagte Land wie die Nebenintervenientin haben die Entscheidung mit der Revision angefochten. Sie wollen damit die Abweisung der Klage erreichen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Kläger will in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt haben, daß für ihn als Verfolgten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einräumung seines früheren Arbeitsplatzes nach §34 Nr. 1 BEG vorliegen. Ein solcher Anspruch richtet sich nach §35 Satz 1 BEG gegen einen Arbeitgeber, aus dessen Dienst der Verfolgte innerhalb der Verfolgungszeit entlassen wurde oder vorzeitig ausschied, oder gegen dessen Rechtsnachfolger. Anders als bei sonstigen Entschädigungsansprüchen ist hier der Schuldner nicht das Land, dessen Entschädigungsbehörden für die Feststellung der Ansprüche zuständig sind (Urteil des erkennenden Senats vom 7. März 1956 - IV ZR 138/55 - [10]), sondern ein Dritter. Es ergeben sich in diesem Zusammenhang verfahrensrechtliche Fragen, die in dem Bundesentschädigungsgesetz nur unvollkommen geregelt sind.
a)
Als Entschädigungsorgane sind, auch soweit ein derartiger Entschädigungsanspruch in Frage steht, die Entschädigungsbehörden des Landes und die Entschädigungsgerichte zuständig (§80 BEG). Nach §82 Abs. 2 Satz 1 BEG beschränkt sich die Entscheidung der Entschädigungsorgane jedoch, soweit andere Behörden für die Entscheidung über den Wiedereinstellungsanspruch sachlich zuständig sind, auf die Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Eine sachliche Zuständigkeit für die Entscheidung über den Anspruch auf Einräumung eines Arbeitsplatzes unter den Voraussetzungen des §34 Nr. 1, §35 BEG wird unmittelbar durch keine gesetzliche Vorschrift begründet, insbesondere nicht durch §2 des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I, 1267). In einem Teil des Schrifttums ist deshalb die Auffassung vertreten worden, der Wiedereinstellungsanspruch selbst sei, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit zwischen gleichgeordneten Rechtsträgern handele, im Verwaltungsstreitverfahren zu verfolgen (Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze§82 BEG Anm. 5 [348]; Wilden NJW 1954, 1713 [1715]; vgl. auch Riedel BEG in "Der Wirtschaftskommentator" §35 Anm. 3 [48]). Andererseits ist die Ansicht ausgesprochen worden, sinngemäß müßten hier die Arbeitsgerichte zuständig sein (Becker-Huber-Küster, BEG §82 Anm. 3 [668]; Neumann-Duesberg, Recht der Arbeit 1955, 213 [216]). Letzterer Auffassung wird für die Regelfalle, in denen die Arbeitsgerichte sonst für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis der in Rede stehenden Art zuständig sind, beizupflichten sein. Unabhängig davon, wie diese Frage zu entscheiden ist, haben die Entschädigungsorgane sich nach dem geltenden Recht allein damit zu befassen, ob die Voraussetzungen des §34 BEG gegenüber dem in Anspruch Genommenen bestehen. Auch die Frage, ob der an sich gegebene Anspruch auf Einräumung des Arbeitsplatzes nach §35 Satz 2, 3 BEG entfällt, betrifft nicht mehr die Voraussetzungen des Anspruchs selbst, und über sie ist deshalb nicht von den Entschädigungsorganen, sondern den für den Wiedereinstellungsanspruch anderweitig zuständigen Gerichten zu befinden.
b)
Das geltende Bundesentschädigungsgesetz gibt auch keine eindeutige Regelung darüber, gegen wen die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs nach §34 Nr. 1 BEG zu richten ist, wenn die Entschädigungsbehörde den Antrag auf Feststellung abgelehnt hat. Manches könnte dafür sprechen, daß schon diese Klage nicht gegen das Land, sondern gegen den Arbeitgeber, der in Anspruch genommen werden soll, oder seinen Rechtsnachfolger zu richten wäre (so Blessin-Wilden a.a.O.). Nach dem Aufbau des ganzen gerichtlichen Entschädigungsverfahrens, der auch in dem Wortlaut des §99 BEG zum Ausdruck kommt, ist jedoch die Klage auf Feststellung der Voraussetzungen des §34 Nr. 1 EEG ebenso wie diejenige, die in anderen Entschädigungsfällen erhoben wird, gegen das Land zu richten, das auch allein als Schuldner des auf denselben Voraussetzungen beruhenden Entschädigungsanspruchs nach §34 Nr. 2 BEG in Betracht kommt. Doch muß auch der Arbeitgeber oder sein Rechtsnachfolger, gegen den der Anspruch aus §34 Nr. 1 BEG geht, an dem Verfahren beteiligt werden, wenn die Entscheidung ihm gegenüber wirksam sein soll (Blessin-Wilden a.a.O.). Ob er nicht auch neben dem Land würde verklagt werden können, ist hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls genügt es, daß die Nebenintervenientin, gegen die der Kläger seinen Wiedereinstellungsanspruch geltend macht, dem beklagten Land im ersten Rechtszug beigetreten ist. Da sie auf diese Weise an dem Rechtsstreit teilgenommen hat, wirkt die ergehende Entscheidung gegen sie, und es ist ihr für das Verfahren die Stellung einer streitgenössischen Nebenintervenientin nach §69 ZPO, für die auch die Voraussetzungen des §62 ZPO vorliegen, zuzuerkennen.
c)
Die von dem Regierungsbezirksamt für Wiedergutmachung und kontrollierte Vermögen in Mainz vom 26. November 1953 ausgestellte Bescheinigung hat nicht die Bedeutung, daß damit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Anspruch festgestellt worden ist. Die Bescheinigung enthält nichts darüber, daß ein solcher Anspruch des Klägers gegen den Rechtsnachfolger seines früheren Arbeitgebers bestehe, und kann sich deshalb nicht auf einen derartigen Anspruch beziehen.
d)
Daß der Kläger den Anspruch nach §34 Nr. 1 BEG zunächst gegen die jetzige Nebenintervenientin vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht hat und jener Prozeß vor der Entschädigungskammer des Landgerichts, an die er verwiesen worden ist, noch anhängig ist, steht dem vorliegenden Verfahren nicht entgegen, denn nur in diesem geht es im besonderen um die Feststellung der Voraussetzungen des Wiedereinstellungsanspruchs nach §82 Abs. 2 BEG.
2.
Die Revision ist nicht begründet.
a)
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger seinerzeit bei der Firma W. in einem Dienstverhältnis im Sinne des §34 BEG gestanden habe. Die Annahme, daß dies der Fall gewesen sei, sei selbst dann gerechtfertigt, wenn der Kläger bereits mit Rücksicht auf die in Aussicht genommene Heirat mit der Tochter des Geschäftsführers H. eingestellt worden sein sollte. Der Kläger habe in der Zeit seit dem 1. Oktober 1932 bis zu seiner Auswanderung seine Arbeitskraft in den Dienst der Firma gestellt, und in den Büchern der Firma seien Gehaltsbezüge für ihn verbucht worden. Daraus ergebe sich der Wille des Geschäftsführers, ihn in ein Dienstverhältnis zu der Firma zu bringen und ihm nicht etwa nur mit Rücksicht auf die verwandtschaftlichen Beziehungen eine die Firma selbst nicht verpflichtende Tätigkeit in dem Betrieb zu übertragen. Die Rechtswirksamkeit des Dienstverhältnisses werde nicht dadurch in Frage gestellt, daß H. etwa nach den Bestimmungen des Interessengemeinschaftsvertrages die Zustimmung seiner Teilhaber zu der Einstellung habe einholen müssen. Dem Kläger könne eine Einwendung aus den Bestimmungen des Interessengemeinschaftsvertrages höchstens dann entgegengehalten werden, wenn er seinen Anstellungsvertrag mit H. in der Erkenntnis geschlossen hätte, daß dieser damit gegen die Vertragsbestimmungen verstoße, und wenn dem Kläger in diesem Zusammenhang der Vorwurf eines arglistigen Verhaltens zu machen sei. Ausreichende Behauptungen in dieser Richtung seien jedoch nicht aufgestellt. Wenn H. sich nach der Auswanderung des Klägers mit einer Rückbuchung eines Teiles von dessen Bezügen einverstanden erklärt haben sollte, so sei das unerheblich. Es habe auch keines schriftlichen Anstellungsvertrages bedurft, selbst wenn ein solcher in anderen Fällen abgeschlossen worden sein sollte. Es komme ferner nicht darauf an, ob die Einstellung des Klägers den betrieblichen Notwendigkeiten entsprochen habe oder entbehrlich gewesen wäre und ob der Kläger bei seiner Einstellung bereits über entsprechende Fachkenntnisse verfügt habe. Allein entscheidend sei, daß der zur Vertretung der Firma Wekawe berechtigte Geschäftsführer H. den Anstellungsvertrag mit dem Kläger geschlossen habe.
Die Revision der Nebenintervenientin führt aus, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß der Kläger bei der Firma W. angestellt gewesen sei. Es habe verschiedene Umstände nicht berücksichtigt, die gegen diese Annahme sprächen, insbesondere habe es die eingehenden Ausführungen der Nebenintervenientin übergangen, daß H. nach dem Interessengemeinechaftsvertrag nicht befugt gewesen sei, den Kläger ohne Herbeiführung eines Gesellschafterbeschlusses anzustellen, und daß der Kläger nur als künftiger Schwiegersohn und Familienmitglied in der Firma W. beschäftigt worden sei, ohne daß er in einem Arbeitsverhältnis zu dieser gestanden habe. Das Berufungsgericht habe auch verkannt, daß in dem Einverständnis des H. mit der Rückbuchung der Bezüge des Klägers das Anerkenntnis gelegen habe, die Einstellung habe gegen den Interessengemeinschaftsvertrag und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen. Das Berufungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, den für den ganzen Sachverhalt benannten Zeugen B. zu vernehmen sowie auch den Zeugen N. darüber, daß durch die Beschäftigung des Klägers die Kopfzahl der Angestellten der Firma W. und der Gehaltsaufwand erhöht worden seien, und es habe schließlich übersehen, daß die Nebenintervenientin beantragt habe, dem Kläger die Vorlage des Zeitungsinserates aufzugeben, mit dem Hausmann unter dem Hinweis einer möglichen Einheirat einen Kaufmann zur Unterstützung des Geschäftsinhabers gesucht habe.
Das beklagte Land macht mit der Revision noch geltend, sein Vorbringen in den Vorinstanzen sei dahin zu verstehen gewesen, daß der Kläger, indem er sich von H. habe anstellen lassen, arglistig gehandelt habe. Es sei vorgetragen worden, daß der Kläger zunächst nur probeweise eingestellt und, nachdem er der Schwiegersohn des H. geworden sei, endgültig in der Firma belassen worden sei. Nach dem Ablauf der Probezeit sei dem Kläger das Abkommen über die Interessengemeinschaft bekannt gewesen. Er und H. hätten sich darüber hinweggesetzt, daß die Geschäftsführer B. und Armbruster mit seiner Einstellung nicht einverstanden gewesen seien. Das wäre, wenn das Berufungsgericht seine Fragepflicht nach §139 ZPO ausgeübt hätte, vorgetragen und in das Zeugnis des B. und weiterer Angestellter gestellt worden.
Die Rügen können keinen Erfolg haben.
Verbindlichkeiten, die die selbständig gebliebene Firma W. in dem Interessengemeinschaftsvertrag gegenüber der Firma A. & Co übernommen hatte, ließen Vereinbarungen unberührt, die die Firma W. mit dritten Personen abschloß.
Deshalb kann die Rechtswirksamkeit des zwischen dieser Firma und dem Kläger begründeten Arbeitsverhältnisses nicht mit der Behauptung in Frage gestellt werden, der Geschäftsführer H. habe durch die Einstellung des Klägers gegen die Pflichten verstoßen, die der Firma W. nach dem Interessengemeinschaftsvertrag oblagen. Damit sind die von der Nebenintervenientin erhobenen Revisionsangriffe zum großen Teil gegenstandslos. Daß die W. mit dem Kläger durch ihren Geschäftsführer H., der verbindlich für sie zu handeln befugt war, ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des §34 BEG (vgl. §35 3. DVO-BEG) eingegangen war, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Zu dieser Feststellung konnte es auch dann gelangen, wenn der Kläger nur als der in Aussicht genommene Schwiegersohn des Geschäftsführers der W., ohne besondere Fachkenntnisse zu besitzen, in den Betrieb aufgenommen worden war, mochte selbst kein schriftlicher Anstellungsvertrag geschlossen worden sein, und auch der Umstand, daß H. sich später wegen der von den Partnern des Interessengemeinschaftsvertrages ausgesprochenen Beanstandungen zu einer Rückbuchung von Bezügen des Klägers bereit erklärt haben soll, brauchte ihr nicht entgegenzustehen. Auf die Tatsachen, die die Zeugen B. und N. - soweit dieser nicht schon vernommen war - bekunden sollten, kam es nicht an, denn sie betrafen im wesentlichen die Auswirkungen der Einstellung des Klägers auf das Verhältnis der am Interessengemeinschaftsvertrag Beteiligten. Der Inhalt des Inserats, das H. seinerzeit aufgegeben hatte, war ebenfalls unerheblich, so daß dem Antrag, dem Kläger die Vorlage des Inserats aufzugeben, schon deshalb nicht näher getreten zu werden brauchte.
Das Berufungsgericht hatte auch keine Veranlassung, das Fragerecht nach §139 ZPO auszuüben, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung des nach §83 Abs. 1 BEG bestehenden Grundsatzes zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen. Die Sachlage verlangte es nicht, das beklagte Land oder die Nebenintervenientin aufzufordern, sich näher dazu zu äußern, ob der Kläger bei der Einstellung arglistig gegenüber den Partnern seines Schwiegervaters gehandelt habe; denn es fehlte an einem hinreichenden Anhalt hierfür.
b)
Das Berufungsgericht hat ferner als erwiesen angesehen, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt und dadurch zur Auswanderung veranlaßt worden sei. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, es könne dahinstehen, ob bei der Geltendmachung von Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen derartige Maßnahmen gegenüber einem Angehörigen des in §1 Abs. 3 Satz 2 BEG genannten Personenkreises vermutet würden und der Kläger sich zur Begründung seiner Klage ausschließlich auf die Kollektivverfolgung der Juden seit dem 30. Januar 1933 zu berufen brauche, denn es stehe fest, daß er auch durch gegen ihn persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei. Mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht für erwiesen erachtet, daß der Kläger am Tage der Flaggenhissung auf dem T.haus von der Menge wegen seiner rassischen Abstammung behelligt wurde. Wenn auch weder in dem Urteil des Landgerichts noch in dem des Berufungsgerichts ausdrücklich gesagt worden ist, in welcher Weise die Ausschreitungen gegenüber dem Kläger erfolgten, so kann der Wiedergabe von Zeugenaussagen in dem Urteil des Landgerichts, auf die auch in der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird, doch entnommen werden, daß der Kläger nach der Überzeugung des Berufungsgerichts damals bedroht wurde und sich anschließend in dem Hinterzimmer eines Cafés verborgen hielt. Zwar sei dieser Vorfall, so heißt es weiter in dem Berufungsurteil, nicht so schwerwiegend gewesen, daß er, für sich betrachtet, den Entschluß des Klägers zur Auswanderung als adäquate Maßnahme hätte rechtfertigen können. Seine Wirkung auf den Kläger müsse jedoch im Einblick auf die ganzen damaligen Verhältnisse gesehen werden, die dem Kläger das Erlebnis nicht als verhältnismäßig harmlosen Einzelfall hätten erscheinen lassen. Unter Berücksichtigung der gesamten Zeitumstände sei sein hierauf gefaßter Entschluß auszuwandern, als adäquate Reaktion anzusehen. Es sei dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, zu warten, bis etwa weitere üblere Verfolgungsmaßnahmen gegen ihn gerichtet worden seien. Die Entwicklung der Lage habe seiner pessimistischen Beurteilung nur zu sehr recht gegeben. Zwar sei die Annahme nicht von der Hand zu weisen, daß bei dem Auswanderungsentschluß des Klägers auch der Gedanke eine Rolle gespielt habe, die Auswanderung des Schwiegervaters vorzubereiten, insbesondere um im Zusammenwirken mit diesem die Überführung von Vermögensstücken nach Palästina in die Wege zu leiten. Gleichwohl sei die Verfolgung des Klägers eine maßgebliche, nicht wegzudenkende Ursache für seine Auswanderung gewesen. Möglicherweise hätte er ohne den Rückhalt an seinem Schwiegervater aus wirtschaftlichen Gründen jedenfalls zu dieser Zeit nicht auswandern können. Doch lasse sich nicht sagen, daß seine Verfolgung als Jude keinen maßgeblichen Einfluß auf seinen Entschluß gehabt habe. Durch das vorzeitige Ausscheiden aus seinem Dienstverhältnis sei der Kläger auch geschädigt worden.
Die Revision des beklagten Landes und der Nebenintervenientin bringt vor, gegen den Kläger persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen habe das Berufungsgericht nicht feststellen dürfen, ohne die Beweisangebote des Landes und der Nebenintervenientin zu erschöpfen. Es seien Zeugen für konkrete Vorgänge benannt worden, die den Rückschluß darauf hätten gestatten sollen, daß der vom Kläger behauptete Verfall sich nicht ereignet habe. Jedenfalls aber habe es sich bei diesem um Maßnahmen einzelner gehandelt, die nicht den Planungen der Staats- und Parteistellen zur Ausschaltung der Juden entsprochen hätten und keine Gewaltmaßnahmen im Sinne des §1 Abs. 3 BEG darstellten. Nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen könne auch nur eine Belästigung des Klägers vorgelegen haben. Dessen eigenen Angaben sei zu entnehmen, daß für seinen Entschluß zur Auswanderung allein die Gesamtentwicklung der Verhältnisse ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht habe auch den Begriff des adäquaten Kausalzusammenhangs verkannt. Die Prüfung könne nur vom Standpunkt des Handelnden und nicht rückschauend von der Wirkung aus erfolgen. Der Kläger habe mit den vom Berufungsgericht angenommenen allgemeinen Umständen nicht gerechnet.
Es kann dahinstehen, ob die von der Revision erhobenen Rügen begründet sind, die Feststellung einer konkreten Verfolgung des Klägers sei ohne Erschöpfung der angebotenen Beweise erfolgt, der festgestellte Vorfall selbst stelle noch keine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne des Entschädigungsrechts dar, und er habe auch nicht als ursächlich für die Auswanderung des Klägers angesehen werden dürfen. Denn jedenfalls kann dem angefochtenen Urteil entnommen werden, daß die mit der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus allgemein einsetzenden Ausschreitungen gegen die Juden und die Befürchtung, daß solche Verfolgungsmaßnahmen sich verschlimmern würden, den Kläger zu dem Entschluß brachten, seine Stellung bei der Firma Wekawe aufzugeben und auszuwandern, wobei daneben der Gedanke, die Auswanderung des Schwiegervaters vorzubereiten, eine Rolle gespielt haben kann. Daß derartige allgemeine Erwägungen den Entschluß des Klägers zur Auswanderung maßgeblich beeinflußten, mögen dabei persönliche Erlebnisse mitgesprochen haben oder nicht, entspricht seinem Vortrag und wird auch von dem beklagten Land und der Nebenintervenientin nicht in Abrede gestellt; es ist nach den insoweit rechtsirrtumsfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.
Dann aber liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Wiedergutmachung wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen vor, unabhängig davon, ob der Kläger selbst konkreten Gewaltmaßnahmen ausgesetzt war.
Die Ansprüche auf Entschädigung wegen einer - wie hier nicht nur geringfügigen - Benachteiligung im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen, zu denen auch der in §34 Nr. 1 BEG vorgesehene Anspruch auf Einräumung des früheren Arbeitsplatzes gehört, setzen keine gegen den Verfolgten persönlich gerichtete nationalsozialistische Gewaltmaßnahme voraus. Nach §25 Abs. 1 BEG wird für einen derartigen Schaden Ersatz geleistet, wenn der Verfolgte ihn im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung erlitten hat. Damit ist in dem Gesetz zum Ausdruck gebracht, daß Entschädigung auch für Benachteiligungen zu gewähren ist, die sich für den einzelnen in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergeben haben, ohne daß er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme betroffen worden ist; es wird also insoweit die Kollektivverfolgung als Schadensursache anerkannt (Blessin-Wilden §1 BEG Anm. 39 [93]; Becker-Huber-Küster §25 Anm. 6 [394]). Dem entsprechen die in der 3. DVO-BEG getroffenen Regelungen. Nach §6 Abs. 1 und §7 Abs. 1 dieser VO kann eine Verdrängung aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eine Beschränkung in ihrer Ausübung auch dann vorliegen, wenn gegen den Verfolgten selbst kein Zwang gerichtet worden ist, und nach §37 der VO kann der Verfolgte im Sinne des Entschädigungsrechts aus seinem Arbeitsverhältnis auch infolge verfolgungsbedingter Auswanderung ausgeschieden sein.
Zu den Personen, die unter Umständen ohne gegen sie persönlich gerichtete Gewaltmaßnahmen in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden sind, gehören die Angehörigen der in §1 Abs. 3 Satz 2 BEG aufgeführten Personenkreise. Insofern hat diese Vorschrift also noch eine Bedeutung, die über ihren eigentlichen Inhalt, die Aufstellung einer Vermutung für konkrete Gewaltmaßnahmen, hinausgeht. Angehörige der kollektivverfolgten Personengruppen können danach Entschädigung etwa dann verlangen, wenn sie in ihrem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen dadurch benachteiligt worden sind, daß sie mit Rücksicht auf die Kollektivverfolgung und die darin für sie selbst liegende Bedrohung ihr Arbeitsverhältnis aufgelöst haben und ausgewandert sind. Auf die durch §1 Abs. 3 Satz 2 BKG geschaffene Vermutung, daß sie selbst konkreten Gewaltmaßnahmen ausgesetzt worden seien, braucht nicht zurückgegriffen zu werden, und selbst eine Widerlegung dieser Vermutung würde den Entschädigungsanspruch nicht ausschließen, wenn nur die Kollektivverfolgung als solche ursächlich für den eingetretenen Schaden war (anders Meyer-Heydenhagen RzW 1955, 22 [23] in Anm. zu der noch weniger weit gehenden Entscheidung des Kammergerichts RzW 1954, 335).
Ob der Verfolgte die Beweislast dafür hat, daß er zur Auswanderung durch die Kollektivverfolgung veranlaßt worden ist (so Becker-Huber-Küster §25 Anm. 6 [396]), kann dahinstehen. Hier ist festgestellt, daß die allgemeine Bedrohung der Juden den Kläger zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes und zur Auswanderung veranlaßt hat und er dadurch geschädigt worden ist. Der von ihm gefaßte Entschluß war eine adäquate Folge der sich schon im Jahre 1933 abzeichnenden allgemeinen Entwicklung, und wenn dabei der Gedanke mitsprach, daß der Kläger von Palästina aus auch die Auswanderung seines ebenfalls von der Verfolgung bedrohten Schwiegervaters vorbereiten würde, so waren das naheliegende Erwägungen, die den Kausalzusammenhang zwischen der Kollektivverfolgung und der durch die Aufgabe des Arbeitsplatzes eingetretenen beruflichen und wirtschaftlichen Benachteiligung des Klägers nicht auszuschließen vermögen.
c)
Zutreffend hat das Berufungsgericht danach angenommen, daß der Kläger durch die verfolgungsbedingte Auswanderung vorzeitig aus seinem Arbeitsverhältnis bei der Firma W. GmbH in M. ausgeschieden und dadurch geschädigt worden ist und diese Voraussetzungen des Anspruchs auf Wiedereinräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes vorliegen (§34 BEG, §37 der 3. DVO-BEG).
Die Revision mußte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Da jedoch keine selbständige Feststellung dahin, daß der Kläger Verfolgter sei, getroffen werden kann, die möglicherweise dem entscheidenden Teil des Berufungsurteils nach der dort gewählten Fassung zu entnehmen wäre, sondern allein eine Feststellung nach Maßgabe des §82 Abs. 2 Satz 1 BEG zu erfolgen hat, erschien es sachgemäß, das Urteil des Berufungsgerichts und dasjenige des Landgerichts neu zu fassen.
3.
Für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits gilt folgendes: Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei (§87 Abs. 1 Satz 1 BEG). Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen das beklagte Land und die Nebenintervenientin je zur Hälfte, da der Beitritt der Nebenintervenientin nach §69 ZFO zu beurteilen ist und für die Kosten der Nebenintervention deshalb nicht, wie das Landgericht und das Oberlandesgericht angenommen haben, §101 Abs. 1, sondern §101 Abs. 2 in Verbindung mit §100 Abs. 1 ZPO gilt. §100 Abs. 3 ZPO findet, was die Kosten des Berufungsrechtszuges betrifft, keine Anwendung, obwohl Berufung nur von dem beklagten Land eingelegt worden ist, denn auch die Nebenintervenientin hat sich dieses Rechtsmittels zur Durchsetzung der von ihr in dem Rechtsstreit verfolgten Zwecke bedient (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. §100 Anm. III 2). §100 Abs. 4 ZPO ist gleichfalls unanwendbar (Stein-Jonas-Schönke §101 Anm. III). Im übrigen sind §98 Abs. 3 BEG, §91 Abs. 1 und §97 Abs. 1 ZPO maßgebend. Demgemäß war unter Aufhebung der in den Urteilen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts enthaltenen Kostenentscheidungen über die Kosten des Rechtsstreits zu erkennen.